Kantonsgericht Schwyz
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Berichtigung vom 13. November 2018
ZK1 2017 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
(Berichtigung des Urteils und Beschlusses vom 6. August 2018);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts hiess mit Urteil ZK1 2017 35 vom 6. August 2018 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. Juni 2017 auf und erhöhte den von der Vorinstanz auf Fr. 22‘295.85 festgesetzten und von der klägerischen Sammelstiftung der BVG-Sammelstiftung der Beklagten zu überweisenden Betrag auf Fr. 28‘712.70. Im gleichen Entscheid beschloss das Kantonsgericht, es würden in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziffern 2, 4.02, 4.03, 4.05, 4.06, 4.08, 4.09, 4.11, 4.12, 4.14, 6 und 7 des Urteils der Vorinstanz aufgehoben und die Sache werde im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Der Kläger stellte mit Eingabe vom 14. September 2018 ein Berichtigungsbegehren mit folgenden Anträgen (KG-act. 20):
1. Es sei das Urteil und der Beschluss ZK1 2017 35 vom 06.08.2018 wie folgt zu berichtigen:
*erkannt: *
1. […]
2. Das Rechtsbegehren 1.b der Berufung der Berufungsführerin vom 12.07.2017 wird abgewiesen und die Dispositivziffern 4.02, 4.03, 4.05 sowie 4.06 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. Juni 2017 bestätigt.
3. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]
4. [Rechtsmittelbelehrung]
und
*beschlossen: *
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2, 4.08, 4.09, 4.11, 4.12, 4.14, 6 und 7 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. Juni 2017 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. a) […]
b) […]
c) […]
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zufertigung]
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Kantonsgerichtskasse.
Am 28. September 2018 erhielt die Beklagte Gelegenheit, sich zum Berichtigungsgesuch des Klägers zu äussern unter Androhung von Säumnisfolgen (KG-act. 21). Die Beklagte liess sich innert erstreckter Frist (KG-act. 22) nicht vernehmen, sodass androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme angenommen wird.
2. Das Gericht nimmt auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Berichtigung des Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 40 Abs. 3 JG kann präsidial über die Berichtigung entschieden werden.
3. In Erwägung 4 des Urteils/Beschlusses vom 6. August 2018 (S. 36 f.) legt das Kantonsgericht dar, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz den Verkehrswert der Liegenschaft Nr. zz Grundbuch Einsiedeln auf Fr. 512‘000.00 festgesetzt habe. Die Vorinstanz habe daher nach Abzug der unbestrittenen hypothekarischen Belastung der erwähnten Liegenschaft von Fr. 225‘000.00 und des WEF-Vorbezugs von Fr. 100‘000.00 zutreffend einen Nettowert von Fr. 187‘000.00 errechnet, woraus für die Beklagte ein hälftiger Anteil von Fr. 93‘500.00 resultiere. Insoweit sei die Berufung gutzuheissen.
Diese Gutheissung betrifft die Dispositiv-Ziffern 4.02, 4.03, 4.05 und 4.06 des angefochtenen Urteils und somit das Berufungsbegehren 1.b. Indessen hob das Kantonsgericht in Dispositiv-Ziffer 1 seines Beschlusses vom 6. August 2018 in teilweiser Gutheissung der Berufung auch die Dispositiv-Ziffern 4.02, 4.03, 4.05 und 4.06 auf und wies die Sache diesbezüglich im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ebenfalls zurück. Demgegenüber wird im Urteil des Kantonsgerichts die Bestätigung der Dispositiv-Ziffern 4.02, 4.03, 4.05 und 4.06 nicht aufgeführt. Damit steht fest, dass die Urteils- und Beschlussdispositive des Kantonsgerichts mit dessen unmissverständlicher Begründung in Widerspruch stehen bzw. die Bestätigung der angefochtenen Dispositiv-Ziffern 4.02, 4.03, 4.05 und 4.06 offensichtlich keinen Eingang in Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts fand, sondern diese vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern versehentlich in Dispositiv-Ziffer 1 des Rückweisungsbeschlusses des Kantonsgerichts aufgeführt wurden. Folglich sind die Dispositiv-Ziffern 1 des Urteils und des Beschlusses des Kantonsgerichts entsprechend zu berichtigen bzw. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils im Sinne der Berichtigung zu ergänzen.
4.a) Dem Ausgang des Verfahrens zufolge sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Kläger ist für seine notwendigen Bemühungen im Berichtigungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen, da die Mangelhaftigkeit des Beschlusses letztlich auf ein Versehen des Gerichts zurückzuführen ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 10a zu Art. 334 ZPO mit Verweis auf Escher, Basler Kommentar BGG, N 7 zu Art. 129).
b)Der Rechtsvertreter des Klägers reicht für seine Bemühungen vom 14. September 2018 keine spezifizierte Honorarnote ein. Daher ist dessen Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA) und er ist gestützt auf §§ 2 und 12 GebTRA mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen.
5. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien neu zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO), womit die Rechtsmittelfrist für die berichtigten Dispositiv-Ziffer 1.b des Urteils und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 6. August 2018 ab Zustellung der Berichtigung neu zu laufen beginnt, hingegen nicht für die unveränderten (übrigen) Dispositiv-Ziffern des Urteils und des Beschlusses des Kantonsgerichtes (vgl. Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 17 zu Art. 334; BGer, Urteil 4A_54/2013 vom 18. Februar 2013);-
verfügt:
1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils ZK1 2017 35 vom 6. August 2018 wird wie folgt berichtigt:
1.[a. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. Juni 2017 aufgehoben und wie folgt abgeändert:
3. In Bezug auf die Teilung der FZL-Guthaben wird die Sammelstiftung E.________, scheidungsrichterlich angewiesen, zu Lasten des FZL-Guthabens des Klägers, d.h. von C.________ (Vers.-Nr. xx) Fr. 28‘712.70 der BVG-Sammelstiftung H.________, zu Gunsten der Beklagten, d.h. von A.________, Vers.-Nr. yy), zu überweisen.]
b.In teilweiser Abweisung der Berufung werden die Dispositivziffern 4.02, 4.03, 4.05 sowie 4.06 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. Juni 2017 bestätigt.
2. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses ZK1 2017 35 vom 6. August 2018 wird wie folgt berichtigt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2, 4.08, 4.09, 4.11, 4.12, 4.14, 6 und 7 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. Juni 2017 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Kosten von Fr. 400.00 für das Berichtigungsverfahren werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
4. Der Kläger wird für das Berichtigungsverfahren mit Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
5. Gegen die berichtigte Dispositiv-Ziffer 1.b des Urteils und gegen die berichtigte Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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13. November 2018 kau