Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. Januar 2018
ZK1 2017 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Reto Heizmann, Vizepräsident,
**2.**Walter Christen, Kantonsrichter,
**3.**Hannelore Räber, Kantonsrichterin,
**4.**Pius Schuler, Kantonsrichter,
**5.**Jörg Meister, Kantonsrichter,
**6.**Claude Brüesch, Gerichtsschreiber, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand (Forderung)
(Ausstandsgesuch vom 6. Juli 2017);-
hat die Vizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2013 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe den Beklagten, dem Kläger die Unternehmerliste, die Lieferantenliste und sämtliche Garantiescheine herauszugeben sowie dem Kläger Fr. 2‘000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage auf Behebung diverser Mängel ab. Das Kantonsgericht hiess eine Berufung des Klägers teilweise gut und wies in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück (ZK1 2014 8 vom 22. September 2015). Das Bezirksgericht verpflichtete den Beklagten, im Sinne der Erwägungen des Rückweisungsentscheides eine rollstuhlgängige Geländebahn zu erstellen (zusätzliche Ermächtigung zur Ersatzvornahme) und dem Kläger einen Minderwert von Fr. 10‘000.00 für das nicht ausgeführte Garagentor zu bezahlen. Dieses Urteil vom 31. Mai 2017 wurde dem Beklagten am 6. Juni 2017 zugestellt. Der Beklagte erhob am 6. Juli 2017 Berufung (ZK1 2017 32) und stellte gleichzeitig gegen alle am Rückweisungsentscheid Mitwirkenden ein Ausstandsgesuch (ZK1 2017 33). Alle Gesuchsgegner bestreiten das Vorliegen eines Ausstandsgrundes und die Gegenpartei, welche ebenfalls die Berufung erklärte (ZK1 2017 31), brachte ohne eigentlichen Antrag Gegenbemerkungen an (KG-act. 6). Der Gesuchsteller nahm nochmals Stellung (KG-act. 11).
2. Eine Partei hat dem Gericht das Gesuch unverzüglich zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, und die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO). Andernfalls verwirkt die Partei ihr Ablehnungsrecht (Gasser/Rickli, ZPO KK, Art. 50 N 1; Weber, BSK, 32017, Art. 49 ZPO N 1 f.).
Der Gesuchsteller bringt zwar Tatsachen (Mitwirkung am präjudizierenden Rückweisungsentscheid) vor, die sein Gesuch glaubhaft machen sollen, unterlässt es aber, im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO einen konkreten Ausstandsgrund zu spezifizieren. Die Gesuchsgegner werden, was der Gesuchsteller auch nicht behauptet, die Berufung des Beklagten nicht in einer anderen Stellung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO beurteilen, weshalb vorliegend nur noch der Auffangtatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO in Betracht zu ziehen ist. Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO typisierten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Freundschaft oder Feindschaft in persönlicher Hinsicht wird nicht geltend gemacht. In sachlicher Hinsicht beschränkt sich der Gesuchsteller darauf, den Gesuchsgegnern allein aufgrund der Tatsache ihrer Mitwirkung beim Rückweisungsentscheid vorzuwerfen, vorbefasst zu sein. Einzig dieser Umstand vermag indes keinen Ausstandsgrund dazustellen, weil das Gesetz die Rückweisung und mithin Mehrfachbefassungen mit einer Sache vorsieht (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) und diese für sich allein nicht von vorneherein einen Ausstandsgrund bilden (BGE 131 I 113 E. 3.6). Da die Befürchtung der Voreingenommenheit nach der Rechtsprechung auch objektiv begründet erscheinen muss (dazu vgl. etwa Weber, BSK, 32017, Art. 47 ZPO N 3) und nicht ohne weiteres von der ordentlichen Besetzung des Gerichts abgewichen werden darf, müsste der Gesuchsteller daher zusätzliche, besondere Umstände dartun, die auf Befangenheit der Gesuchsgegner schliessen liessen. Selbst inhaltlich falsche Entscheide in der Sache geben keinen Anlass zur Annahme von Voreingenommenheit und können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson, von der die nötige Professionalität erwartet werden darf (vgl. Bemerkungen Dolge zu CAN 4-16 Nr. 75 sowie BGE 131 I 113 E. 3.6 in fine), infrage stellen (Weber, ebd. N 4). Solche besonderen Umstände macht der Gesuchsteller aber überhaupt nicht geltend, weshalb zum Auffangstatbestand keine Ablehnungstatsachen dargetan sind und dieser Ausstandsgrund nicht hinreichend substanziiert ist (vgl. Wullschleger in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 32016, Art. 49 ZPO N 3).
3. Zusammenfassend ist das Ausstandsgesuch nicht hinreichend begründet gestellt worden. Es entspricht somit nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 49 Abs. 1 ZPO, weshalb darauf aus den genannten Gründen nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 JG; Wullschleger, a.a.O., Art. 50 ZPO N 7). Fragen nach der den Entscheidungsspielraum des Berufungsgerichts einschränkenden Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides und deren Umfang sind vom Sachrichter zu entscheiden. Grundsätzlich liegt diese Wirkung wie gesagt in der Natur der Rückweisung. Sie garantiert kompatible Erledigungen von Streitigkeiten, mit denen sich verschiedene Justizhierarchien befassen müssen, und vermag deshalb an sich keine Befangenheit der involvierten Gerichtspersonen zu begründen (vgl. auch ZK1 2017 12 vom 7. April 2017 E. 3 mit Hinweisen).
Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert ist unbestritten unverändert (dazu angef. Urteil E. 14 S. 150);-
verfügt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden (Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 ff. BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt ermessensweise Fr. 1‘000‘000.00.
4. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), in die Akten ZK1 2017 31 sowie 32 und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. Januar 2018 sl