Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil und Beschluss vom 25. November 2019
ZK1 2017 31 und ZK1 2017 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Kläger, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Beklagter, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 31. Mai 2017, ZGO 2016 1);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien schlossen am 6. Juni 2006 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über das Objekt „Stockwerkeigentum Nr. xx, 175/1000 Miteigentum an Nr. yy, Sonderrecht an der 3½-Zimmerwohnung, Ost 5 mit Nebenräumen im Niveau 5, in den Aufteilungsplänen (Planordner Nr. zz) dunkelblau bemalt“ zum Kaufpreis von Fr. 1‘720‘000.00 (Vi-KB 3). In der Folge rügte der Kläger wiederholt zahlreiche Mängel.
B. Am 21. September 2010 machte der Kläger mit Einreichung der Weisung EK-Nr. 041/2010 des Vermittleramtes Höfe, Gemeinde Wollerau, vom 23. Juni 2010 (KB 2) beim Bezirksgericht Höfe gegen den Beklagten eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren rechtshängig (Vi-act. A/I):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, die folgenden offenen Mängel gemäss Liste „E.________strasse ww, Ebene 5, Wohnung A.________“ per 1. April 2009 auf eigene Kosten zu beheben (mit der zifferngleichen Nummerierung):
2. Nachbearbeitung der Unteransichten der Betondecken
11. Fehlende Sichtbetonbehandlung
13.-14. […]
15. Einbau einer Haustüre als geeignete Aussentüre anstelle der gelieferten Wohnungstüre
16. Dacheindeckung der Terrassenbereiche
17. Dacheindeckung Wasserablauf
18. Einhalten der Masstoleranzen Wände, Decken und Fussböden, samt Lieferung der Kontroll-Protokolle (z.T. Minderung)
19 […].
20. Normgerechte Fertigstellung der Dacheindeckung/Drainage
21. Einhaltung eines Aussen-Gefälles des Betons an den Glasgeländern
22. Vertragsgemäss Lieferung und ordnungsgemässe Verlegung der Terrassenplatten
25. Diverse Mängel aus der Liste der Bauleitung vom 21. Mai 2007
1.[…]
2. Dauerhafte Behebung des Risses in der Betonbrüstung
3. Ordnungsgemässe Erstellung der Terrassen (vgl. Ziffer 22)
4.[…]
5. Aussenlampen im Terrassendeckenrandbereich erstellen
6.[…]
7. Nachbesserung der Untersichte der Terrasse
8Passende Notüberläufe an die Ausschnitte in den Terrassenplatten
9.[…]
10.[…]
27. Einwandfreie Schalldämmung der Fenster
28. Erstellung des richtigen Gefälles im Phrasenabzug der Küche und einer zureichenden Wärmedämmung im Aussenbereich
30. Richtiges Verlegen und Einhaltung des Gefälles der Terrassenplatten (vgl. Ziffer 22)
31.-32. […]
33. Erstellung der Abfallentsorgung gemäss Baubewilligung
35. Erstellung der Fassadenbegrünung gemäss Baugenehmigung
36. Erstellung der Verkehrssicherheit der Stellplätze
37. Erstellung von zureichenden Befestigungen an den Grundstücksgrenzen
40. Zur Verfügung stellen von wettergeschützten Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, etc.
41. Zur Verfügung stellen von genügenden Besucherparkplätzen
43. Erstellung eines ausreichenden Schallschutzes des Gebäudes (vgl. bereits Ziffer 27)
44.-46. […]
47. Nachstellung der Türe zum Saunaraum /Geräteraum
49. Erstellung von Schwimmbeckenwänden gemäss Baubeschrieb
50. Verpflichtung zur Erstattung von anfallenden Rückbaukosten für die unzulässigen Fenster in den Bastelräumen/Ateliers und im Untergeschoss der Maisonettewohnung in Ebene 3
51.-52. […]
54.-58. […].
[…]
[…]
67.-68. […]
71.-72. […]
77.-81. […]
85. Erstellung eines genügenden Schutzes des Fassadenputzes auf wärmegedämmten Flächen insbesondere Geländeanschluss und Treppenhäuser, gegen aufsteigende Feuchtigkeit
86. Nachhaltige Behebung der Mängel an den Fussböden Treppen und Aussenflure
87. Erstellung einer einwandfreien und sicheren Regenwasserführung im Aussenbereich
88. Weitere Mängel gemäss Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums vom 14. April 2009
89. Erstattung der Minderkosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen insbesondere in Zusammenhang mit den Küchenmöbeln und -geräten
90. Trennung der Ableitungen des Wassers aus dem Pool und des Regenwassers
2. Der Kläger sei im Sinne von Art. 98 Abs. 1 OR zu ermächtigen, allenfalls nicht innert zweier Monate behobene Mängel gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens auf Kosten des Beklagten selbst beheben zu lassen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die folgenden Mängel gemäss Liste „E.________strasse ww, Ebene 5, Wohnung A.________“ per 1. April 2009 eine angemessene Minderung (samt Zinsen) an den Kläger zu bezahlen, welche nach Abschluss des Beweisverfahrens beziffert wird (mit der zifferngleichen Nummerierung):
1. Lieferung von Garagentoren, samt Stromversorgung.
3. Abdeckung der Fassaden-Betonoberflächen etc. gegen Wasseraufnahme und Durchfeuchtung
4. Einhaltung der Raumhöhen der Wohnetagen
5. Nichtlieferung von Schwimmbadteilen
6. Ausbau Geräteraum gemäss Baubeschrieb
7. Nicht gelieferte Gelenkarmmarkise
8. Nicht erstellte Vollverglasung Geräteraum
9.nicht erstellte Einbauschränke
10. Nicht erstellte Lüftungsanlage für die Sauna
18. Einhalten der Masstoleranzen Wände, Decken und Fussböden, samt Lieferung der Kontroll-Protokolle (z.T. zum Beheben)
23. Ordnungsgemässe Erstellung des Bodenablaufs des Schwimmbeckens
24. Verlängerungs-Kit für zu tief eingebauten Einhebelmischer
34. Vertragsgemäss Gestaltung der Waldfläche
39. Mangel an Erholungsflächen gemäss Gestaltungsplan
48. Lieferung der Terrassenbegrünung gemäss Baubeschrieb
84Raumverlust im Waschraum durch unsachgemässe Verlegung der Heizungs- und Wasserrohre für fremde Wohnungen durch diesen Raum
91. Nutzungsausfall
4. Die Rüge und Geltendmachung versteckter weiterer Mängel bleiben ausdrücklich vorbehalten (v.a. auch Mängel Nr. 16, 17, 19 und 53 gemäss der Liste).
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Mit Klageantwort vom 14. Februar 2011 trug der Beklagte auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers (Vi-act. A/II).
Nachdem anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 8. Juni 2011 keine Einigung erzielt werden konnte, hielten die Parteien mit Replik vom 30. Dezember 2011 und Duplik vom 16. März 2012 an ihren Rechtsbegehren fest (Vi-act. A/III und A/IV). Am 19. Oktober 2012 und 14. November 2012 reichten die Parteien unaufgefordert Eingaben ein.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2013 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe den Beklagten, dem Kläger die Unternehmerliste, die Lieferantenliste und sämtliche Garantiescheine herauszugeben und ihm Fr. 2‘000.00 zu bezahlen. Im Restumfang wies es die Klage ab, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Klägers vom 29. Januar 2014 hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 teilweise gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Dezember 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zurück (Vi-act. D3). Das Kantonsgericht setzte die Kosten des Berufungsverfahrens und die volle Parteientschädigung auf jeweils Fr. 12‘000.00 fest und überliess es dem Bezirksgericht Höfe, über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei für das Berufungsverfahren im Rahmen des Hauptentscheides zu befinden. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Klägers trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_588/2015 vom 23. November 2015 nicht ein (Vi-act. D4).
Unter der neu eröffneten Prozessnummer ZGO 2016 1 setzte das Bezirksgericht Höfe das Verfahren fort. Am 8. Juni 2016 holte es eine schriftliche Auskunft beim Bauamt der Gemeinde Wollerau ein, worauf die Gemeinde Wollerau am 14. Juni 2016 eine Antwort erstattete und Aktenkopien einreichte. Am 29. September 2016 erstattete der gerichtlich eingesetzte Gutachter zur Frage des Minderwertes des Stockwerkeigentumsanteils ohne Garagentor sein Gutachten. Am 22. Februar 2017 fand ein Augenschein unter Beizug einer Rollstuhlfahrerin bei der Liegenschaft E.________strasse ww statt. Mit Eingaben vom 22. März 2017 und 20. April 2017 nahmen die Parteien Stellung zum Beweisergebnis.
Mit Urteil vom 31. Mai 2017 erkannte das Bezirksgericht Höfe Folgendes:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, eine – im Sinne der Erwägung 6.b/ee des Rückweisungsentscheides des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. September 2015 – rollstuhlgängige Geländebahn zu erstellen. Der Kläger wird nach Ablauf von 18 Monaten nach Rechtkraft dieses Urteils zur Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten ermächtigt.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Minderwert von Fr. 10‘000.00 für das nicht ausgeführte Garagentor zu bezahlen.
3. Im Restumfang wird die Klage abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten bestehend aus:
a) Gerichtsgebühren Fr. 45‘000.00
b) Expertisekosten Fr. 1‘713.60
c) Augenscheinkosten Fr. 400.00
total Fr. 47‘113.60
werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 23‘556.80) auferlegt. Die Kosten werden vom geleisteten Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 31‘800.00 bezogen und im Restumfang dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat somit insgesamt der Gerichtskasse Fr. 15‘313.60 Gerichtskosten und dem Kläger Fr. 8‘243.20 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12‘000.00 werden den Parteien zur Hälfte auferlegt. Die Beklagte hat dem KIäger für das Berufungsverfahren Fr. 6‘000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
6. Es werden für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren aufgrund des insgesamt hälftigen Obsiegens und Unterliegens keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
(Rechtsmittel).
(Zufertigung).
C.a) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. Juli 2017 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK1 2017 31: KG-act. 1):
1. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Höfe vom 31. Mai 2017 im Verfahren ZGO 2016 1 insofern zu ändern, als dass der Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger als Minderwert für das nicht ausgeführte Garagentor Fr. 40‘000.00 zu bezahlen.
2. In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Höfe vom 31. Mai 2017 im Verfahren ZGO 2016 1 aufzuheben, und die Klage vom 21. September 2010 sei in den folgenden Punkten gemäss den dortigen Rechtsbegehren vollständig gutzuheissen:
a) Der Beklagte sei zu verpflichten, die folgenden offenen Mängel gemäss Liste „E.________strasse ww, Ebene 5, Wohnung A.________“ per 1. April 2009 auf eigene Kosten zu beheben (mit der zifferngleichen Nummerierung):
2. Nachbearbeitung der Unteransichten der Betondecken
11. Fehlende Sichtbetonbehandlung
15. Einbau einer Haustüre als geeignete Aussentüre anstelle der gelieferten Wohnungstüre
16. Dacheindeckung der Terrassenbereiche
17. Dacheindeckung Wasserablauf
18. Einhalten der Masstoleranzen Wände, Decken und Fussböden, samt Lieferung der Kontroll-Protokolle (z.T. Minderung)
20. Normgerechte Fertigstellung der Dacheindeckung/Drainage
21. Einhaltung eines Aussen-Gefälles des Betons an den Glasgeländern
22. Vertragsgemäss Lieferung und ordnungsgemässe Verlegung der Terrassenplatten
25. Diverse Mängel aus der Liste der Bauleitung vom 21. Mai 2007
2. Dauerhafte Behebung des Risses in der Betonbrüstung
3. Ordnungsgemässe Erstellung der Terrassen (vgl. Ziffer 22)
5. Aussenlampen im Terrassendeckenrandbereich erstellen
7. Nachbesserung der Untersichte der Terrasse
8. Passende Notüberläufe an die Ausschnitte in den Terrassenplatten
27. Einwandfreie Schalldämmung der Fenster
28. Erstellung des richtigen Gefälles im Phrasenabzug der Küche und einer zureichenden Wärmedämmung im Aussenbereich
30. Richtiges Verlegen und Einhaltung des Gefälles der Terrassenplatten (vgl. Ziffer 22)
33. Erstellung der Abfallentsorgung gemäss Baubewilligung
35. Erstellung der Fassadenbegrünung gemäss Baugenehmigung
36. Erstellung der Verkehrssicherheit der Stellplätze
37. Erstellung von zureichenden Befestigungen an den Grundstücksgrenzen
40. Zur Verfügung stellen von wettergeschützten Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, etc.
41. Zur Verfügung stellen von genügenden Besucherparkplätzen
43. Erstellung eines ausreichenden Schallschutzes des Gebäudes (vgl. bereits Ziffer 27)
47. Nachstellung der Türe zum Saunaraum /Geräteraum
49. Erstellung von Schwimmbeckenwänden gemäss Baubeschrieb
50. Verpflichtung zur Erstattung von anfallenden Rückbaukosten für die unzulässigen Fenster in den Bastelräumen/Ateliers und im Untergeschoss der Maisonettewohnung in Ebene 3
85. Erstellung eines genügenden Schutzes des Fassadenputzes auf wärmegedämmten Flächen insbesondere Geländeanschluss und Treppenhäuser, gegen aufsteigende Feuchtigkeit
86. Nachhaltige Behebung der Mängel an den Fussböden Treppen und Aussenflure
87. Erstellung einer einwandfreien und sicheren Regenwasserführung im Aussenbereich
88. Weitere Mängel gemäss Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums vom 14. April 2009
89. Erstattung der Minderkosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen insbesondere in Zusammenhang mit den Küchenmöbeln und -geräten
90. Trennung der Ableitungen des Wassers aus dem Pool und des Regenwassers
b)Der Kläger sei im Sinne von Art. 98 Abs. 1 OR zu ermächtigen, allenfalls nicht innert zweier Monate behobene Mängel gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens auf Kosten des Beklagten selbst beheben zu lassen.
c)Der Beklagte sei zu verpflichten, für die folgenden Mängel gemäss Liste „E.________strasse ww, Ebene 5, Wohnung A.________“ per 1. April 2009 eine angemessene Minderung (samt Zinsen) an den Kläger zu bezahlen, welche nach Abschluss des Beweisverfahrens beziffert wird (mit der zifferngleichen Nummerierung):
1. Lieferung von Garagentoren, samt Stromversorgung.
3. Abdeckung der Fassaden-Betonoberflächen etc. gegen Wasseraufnahme und Durchfeuchtung
4. Einhaltung der Raumhöhen der Wohnetagen
5. Nichtlieferung von Schwimmbadteilen
6. Ausbau Geräteraum gemäss Baubeschrieb
7. Nicht gelieferte Gelenkarmmarkise
8. Nicht erstellte Vollverglasung Geräteraum
9. nicht erstellte Einbauschränke
10. Nicht erstellte Lüftungsanlage für die Sauna
18. Einhalten der Masstoleranzen Wände, Decken und Fussböden, samt Lieferung der Kontroll-Protokolle (z.T. zum Beheben)
23. Ordnungsgemäss Erstellung des Bodenablaufs des Schwimmbeckens
24. Verlängerungs-Kit für zu tief eingebauten Einhebelmischer
34. Vertragsgemäss Gestaltung der Waldfläche
39. Mangel an Erholungsflächen gemäss Gestaltungsplan
48. Lieferung der Terrassenbegrünung gemäss Baubeschrieb
84 Raumverlust im Waschraum durch unsachgemässe Verlegung der Heizungs- und Wasserrohre für fremde Wohnungen durch diesen Raum
91. Nutzungsausfall
3. In Gutheissung der Berufung seien Dispositiv-Ziffern 4-6 des Urteils des Bezirksgerichtes Höfe vom 31. Mai 2017 im Verfahren ZGO 2016 1 aufzuheben, und die gesamten Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beklagten / Appellaten aufzuerlegen. Dieser sei ausserdem zu verpflichten, den Kläger / Appellanten ausserrechtlich zu entschädigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten / Appellaten.
Mit Berufungsantwort vom 6. September 2017 beantragt der Beklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (ZK1 2017 31: KG-act. 8).
b)Auch der Beklagte erhob am 6. Juli 2017 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 31. Mai 2017 Berufung mit folgenden Anträgen (ZK1 2017 32: KG-act. 1):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 31. Mai 2017 sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
2. Die Ziffern 4 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 31. Mai 2017 seien aufzuheben, alle erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des mit Beschluss vom 22. September 2015 abgeschlossenen ersten Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen, und der Beklagte sei für sämtliche bisherigen erst- und zweitinstanzlichen Verfahren ausseramtlich zu entschädigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten.
Der Beklagte stellte gleichzeitig gegen alle am kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheid ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 Mitwirkenden ein Ausstandsgesuch, auf das die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 22. Januar 2018 nicht eintrat (ZK1 2017 33; ZK1 2017 32: KG-act. 3; ZK1 2017 31: KG-act. 10). Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Mit Berufungsantwort vom 7. April 2018 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren zulasten des Klägers (ZK1 2017 32: KG-act. 5).
c)Mit Verfügung vom 11. April 2019 fragte der Vorsitzende die Parteien an, ob sie ernsthaft gewillt seien, anlässlich einer anzuberaumenden Instruktionsverhandlung einen Gesamtvergleich zu finden, was die Parteien mit Eingaben vom 17. April 2019 und 24. April 2019 bejahten (ZK1 2017 31: KG-act. 11, 12 und 14). Nachdem ein für beide Parteien passender Termin gefunden werden konnte, lud die Prozessleitung sie mit Verfügung vom 2. Mai 2019 zur Instruktionsverhandlung auf den 8. August 2019, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte, worauf der Vorsitzende den Parteien am 13. August 2019 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitete (ZK1 2017 31: KG-act. 16-18). In der Folge lehnte der Beklagte mit Eingabe vom 26. August 2019 den Vergleichsvorschlag ab, wogegen der Kläger den am 28. August 2019 unterzeichneten Vergleichsvorschlag dem Kantonsgericht am 10. September 2019 zukommen liess (ZK1 2017 31: KG-act. 19, 23 und 23/1). Mit Eingaben vom 9. September 2019 und 10. September 2019 nahmen die Parteien Stellung zur allfälligen Relevanz des BGE 145 III 8 ff., insbesondere E. 3.5, sowie zur Frage der evtl. Rückweisung des Prozesses an das Bezirksgericht Höfe (ZK1 2017 31: KG-act. 21 und 23). Am 13. September 2019 liess sich der Kläger zur Eingabe des Beklagten vom 9. September 2019 vernehmen (ZK1 2017 31: KG-act. 25);-
in Erwägung:
1. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 31. Mai 2017 erhoben beide Parteien Berufung. Die beiden Berufungen ZK1 2017 31 und ZK1 2017 32 sind zur Vereinfachung zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln (vgl. Art. 125 lit. c ZPO).
2. In den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils vom 9. Dezember 2013 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe den Beklagten, dem Kläger 1 die Unternehmerliste, die Lieferantenliste und sämtliche Garantiescheine herauszugeben sowie dem Kläger Fr. 2‘000.00 zu bezahlen. In diesem Umfang erwuchs das Urteil in Rechtskraft (vgl. auch angef. Urteil, E. 2 S. 10 f.), was im vorliegenden Berufungsverfahren keine Partei in Frage stellt. Der zugesprochene Betrag von Fr. 2'000.00 betrifft den Minderungsanspruch für die nicht gelieferte Gelenkarmmarkise, also den Mangel Nr. 7 (vgl. Vi-act. D2, E. 7 S. 139 f.). Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere Erwägungen.
3. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig waren, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Auch bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach einem Rückweisungsentscheid ist das bisherige Verfahrensrecht anzuwenden (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11a zu Art. 404 ZPO). Das Bezirksgericht Höfe führte das Verfahren deshalb gestützt auf die altrechtliche Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz durch, was auch keine Partei in Frage stellt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG und angef. Urteil, E. 1 und 3a S. 10 f.).
Dagegen richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, weil im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilseröffnung am 6. Juni 2017 (Vi-act. E 56 f.) das neue Zivilprozessrecht in Kraft war (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO).
4. Die Vorinstanz führte aus, zwar habe das Kantonsgericht mit Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Dezember 2013 insgesamt aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Daher seien sämtliche Punkte der Klageabweisung neu zu behandeln. Indessen hätten wegen der rechtskraftähnlichen Wirkung des Berufungsentscheids Änderungen nur im Bereich der Gutheissung der Berufung zu erfolgen. Hinsichtlich der überwiegenden Mehrzahl abgewiesener Nachbesserungs- und Minderungsforderungen, für welche das Kantonsgericht keine Weisungen erteilt habe, sei keine inhaltliche Änderung des ergangenen ersten Entscheids zulässig. Das Kantonsgericht habe insbesondere die Haftungsfreizeichnung als gültig erachtet. Damit habe es die in einigen Mängelpunkten als Eventualbegründung vorgebrachten Erwägungen des Bezirksgerichts geschützt, weshalb sich diesbezüglich nur die Änderung ergebe, dass die Abweisung nunmehr aufgrund der Eventualbegründung erfolge (angef. Urteil, E. 3c S. 12 f.).
a) Der Kläger wendet ein, es treffe nicht zu, dass die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 22. September 2015 „rechtskraftähnliche Wirkung“ hätten. Dies ergebe sich aus dem Urteil 4A_588/2015 des Bundesgerichts vom 23. November 2015, mit welchem dieses Gericht auf die Beschwerde des Klägers gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss vom 22. September 2015 nicht eingetreten sei, unter anderem mit der Begründung, dass das Kantonsgericht die Berufung des Klägers lediglich teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid in gewissen Punkten nicht beanstandet habe (Vi-act. D4). Das Kantonsgericht Schwyz habe mit Beschluss vom 22. September 2015 das Urteil des Bezirksgerichts vom 9. Dezember 2013 insgesamt bzw. in vollem Umfang aufgehoben. Insoweit das bezirksgerichtliche Urteil vom 9. Dezember 2013 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei darüber neu zu befinden. Daher sei die vorinstanzliche Begründung betreffend die nicht gutgeheissenen Mängel Nrn. 2, 19, 37 und 90 unzutreffend (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 14 f.).
Der Beklagte hält dafür, das Kantonsgericht sei im neuerlichen Entscheid nicht an seinen Beschluss vom 22. September 2015 gebunden, könne also einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen. Denn das Kantonsgericht habe das gesamte Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben, so dass dieses in sämtlichen Punkten mit voller Kognition einen neuen Entscheid zu treffen habe. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 31. Mai 2017 sei zumindest hinsichtlich der Begründung der Abtretung der Mängelfolgerechte durch sämtliche übrigen Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft neu begründet. Das Kantonsgericht habe sich deshalb mit der Berufung gegen das neuerliche Urteil des Bezirksgerichts zu befassen, weil dessen Urteil vom 9. Dezember 2013 zufolge Aufhebung nicht mehr „existiere“. Der Mangel Nr. 19 bilde nicht Teil des klägerischen Berufungsbegehrens. Bei den Mängeln Nrn. 2 und 37 fehle es an der Aktivlegitimation des Klägers und der Passivlegitimation des Beklagten. Der Mangel Nr. 90 sei behoben worden. Insoweit sei die Berufung also abzuweisen (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 8 f. N 1).
b) Bei einer Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden (BGE 143 III 290 E. 1.5 S. 295; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 40 zu Art. 318 ZPO; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 4 zu Art. 318 ZPO; Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N 14 zu Art. 318 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2016, N 9 zu Art. 318 ZPO; Droese, Res iudicata ius facit, Bern, 2015, S. 270; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 669 N 1545; § 7 Abs. 1 Satz 3 JG). Diese Bindung wirkt sich aus, wenn die obere Instanz die Sache an die Vorinstanz „zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen“ zurückweist. Die Bindung an die im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung des Instanzgerichts ist prozessökonomisch motiviert (Droese, a.a.O., S. 270). Der Rückweisungsentscheid ist funktional mit dem Zwischenentscheid verwandt und erwächst nicht in materielle Rechtskraft (Droese, a.a.O., S. 181; Seiler, a.a.O., S. 674 N 1556). Die Bindung an die Erwägungen und das Dispositiv hat zudem zur Folge, dass die Vorinstanz auch daran gebunden ist, was die Erwägungen der Berufungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stillschweigend voraussetzen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 40 zu Art. 318 ZPO). Der Rückweisungsentscheid hebt den erstinstanzlichen Entscheid in vollem Umfang auf, soweit er nicht in Teilrechtskraft erwuchs. Im Rückweisungsentscheid gibt die Berufungsinstanz genau vor, welche Ansprüche oder Einreden neu zu beurteilen sind. Aus diesen verbindlichen Weisungen ergibt sich, in welchem Umfang und inwiefern das erstinstanzliche Verfahren zu wiederholen oder zu ergänzen ist (Reetz/Hilber, a.a.O., N 30 f. zu Art. 318 ZPO). Nicht nur die Vorinstanz ist grundsätzlich an den Rückweisungsentscheid gebunden, auch die obere Instanz muss sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre an seine im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung halten (BGE 143 III 290 E. 1.5 S. 295; Reetz/Hilber, a.a.O., N 46 zu Art. 318 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 318 ZPO; Steininger, a.a.O., N 10 zu Art. 318 ZPO; Droese, a.a.O., S. 271; a.M. Mathys, in: Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 13 zu Art. 318 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, N 11 zu § 270 aZPO ZH). Dies gilt sowohl für die von der Berufungsinstanz ausdrücklich
oder sinngemäss abgelehnten Rügen als auch für diejenigen, welche die Zweitinstanz nicht in Erwägung zog und damit stillschweigend verwarf, oder auf welche sie z.B. mangels genügender Begründung nicht eintrat. Gleiches gilt für Punkte, die im Rahmen der ersten Berufung zum Gegenstand einer Rüge vor der Berufungsinstanz hätten gemacht werden können, aber nicht gemacht wurden, weil dafür Rechtsschutz bestand, die Parteien diesen aber nicht in Anspruch nahmen, weshalb dieses Recht verwirkt ist (Reetz/Hilber, a.a.O., N 47 zu Art. 318 ZPO). Erhielte die Berufungsinstanz einen Freibrief dafür erteilt, nach Belieben von einem Rückweisungsentscheid abzuweichen, wäre dies mit dem Gebot von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO nicht vereinbar. Dieses Gebot verlangt, dass der Rechtssuchende auf Staatsakte vertrauen darf und diese nicht ohne schwerwiegende Gründe widerrufen bzw. abgeändert werden (Seiler, a.a.O., S. 674 f. N 1558; Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 318 ZPO). Zudem wäre dadurch die Umsetzung des Rückweisungsentscheides infrage gestellt, das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes verletzt und es würde in der Praxis das neuerliche Ergreifen eines Rechtsmittels in der gleichen Sache geradezu begünstigt, was wenig sachgerecht erscheint (Reetz/Hilber, a.a.O., N 46 zu Art. 318 ZPO). Die Bindung der unteren Instanz an die der Rückweisung zugrundeliegende Rechtsauffassung der oberen Instanz und, bei Anfechtung des auf die Rückweisung hin gefällten Entscheids, jene der oberen Instanz selbst, ist eine Bindungswirkung sui generis (Droese, a.a.O., S. 181; Seiler, a.a.O., S. 674 N 1556). Indessen ist ein Rückweisungsentscheid der Berufungsinstanz ausnahmsweise und namentlich dann nicht bindend, sondern ermöglicht der ersten Instanz und der Berufungsinstanz einen freien Entscheid, wenn nach dem Rückweisungsentscheid neues Bundesrecht oder neues kantonales Recht in Kraft trat oder die bundesgerichtliche Rechtsprechung änderte oder neu bzw. erstmalig begründet wurde (Reetz/Hilber, a.a.O., N 48 zu Art. 318 ZPO).
c) Das Kantonsgericht hiess die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 22. September 2015 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück, um Folgendes abzuklären: alleinige Benützung der bestehenden Geländebahn durch einen Rollstuhlfahrer (Vi-act. D3, E. 6b/ee S. 29); Prüfung der Möglichkeit zur Erlangung einer Baubewilligung für die Erstellung eines Garagentors und, falls dies nicht möglich ist, Feststellung des Minderwerts, weil sich die beiden Autoabstellplätze in einer Tiefgarage ohne Garagentor befinden (Vi-act. D3, E. 6c/dd S. 35). Im Weiteren entschied das Kantonsgericht, dass der Kläger zur Behebung allfälliger Mängel nicht den jeweils betreffenden Subunternehmer belangen müsse, sondern direkt an den Beklagten gelangen könne (Vi-act. D3, E. 3b S. 8-15), dieser aber wegen der Haftungsbeschränkung nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige Verursachung oder für absichtliches oder arglistiges Verschweigen von Mängeln einzustehen habe (Vi-act. D3, E. 3c S. 15-17). Zudem hielt das Kantonsgericht fest, bei welchen behaupteten Mängeln gemeinschaftlicher Teile die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nicht) vorliege, soweit sie dies nicht offenliess (vgl. Vi-act. D3, E. 4b/bb-dd S. 18 f.). Ebenso machte das Kantonsgericht Ausführungen zur Anerkennung von Mängeln und zur Abnahme des Werks (vgl. Vi-act. D3, E. 5a und c S. 19-24). Wegen der dargelegten Bindungswirkung sui generis ist das Kantonsgericht im vorliegenden Berufungsverfahren an die in den Erwägungen seines Beschlusses vom 22. September 2015 geäusserten Tatsachenfeststellungen und Rechtsauffassungen gebunden, es denn, seit dem kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheid hätte sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung geändert (vgl. E. 4b vorne). Ist Letzteres nicht der Fall, hat keine erneute Beurteilung der bereits geäusserten Tatsachenfeststellungen und Rechtsauffassungen stattzufinden, weshalb diesbezüglich auf die Berufung der Parteien nicht einzutreten sein wird. Daran vermag der Entscheid des Bundesgerichts (BGer, Urteil 4A_588/2015 vom 23. November 2015), mit welchem es auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. September 2015 (Vi-act. D4) nicht eintrat, entgegen der Auffassung des Klägers (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 13 ff.) nichts zu ändern, weil zwar das Kantonsgericht gebunden ist, nicht aber das Bundesgericht.
5. Die Vorinstanz führte aus, entgegen dem Vorbringen des Klägers könne aus den zwei Mängellisten mit Stichdatum 14. April 2009 (Vi-KB 12 und 13) nicht auf eine Anerkennung der betreffenden Mängel durch den Beklagten geschlossen werden. Gleiches gelte für die Liste vom 21. Mai 2007 (Vi-KB 24), die gemäss den Angaben des Klägers durch die Vereinbarung vom 5. Juli 2007 (Vi-KB 10) anerkannt worden sein solle. Denn das Kantonsgericht sei im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 auf letztere Rüge nicht eingetreten, woran die Vorinstanz gebunden sei (angef. Urteil, E. 9b und c S. 24 f.).
a)Der Kläger erklärt, die Vorinstanz habe nicht alle seine Vorbringen betreffend die vom Beklagten anerkannten Mängel beurteilt. Er legt dar, inwiefern die Vorinstanz seine Rügen in der Klageschrift vom 21. September 2010 (S. 30) und in der Replik vom 30. Dezember 2011 (S. 28 f.) unbeachtet gelassen habe. Im Weiteren geht der Kläger nochmals auf die Mängellisten vom 14. April 2009 (Vi-KB 12 und 13) und vom 21. Mai 2007 (Vi-KB 24) sowie auf die Vereinbarung vom 5. Juli 2007 (Vi-KB 10.1) ein. Im gleichen Zusammenhang weist der Kläger auf die Mängelliste für den Aussenbereich vom 2. August 2007 hin (Vi-KB 10.2). Dieses Vorbringen habe bereits seine Klageschrift vom 21. September 2010 (S. 9, 16 und 29) enthalten. Ebenso habe er mit Schreiben vom 6. August 2008 (Vi-KB 61) Mängel gerügt, für welche der Beklagte die Behebung versprochen habe. Mit dem Hinweis der Vorinstanz, wonach es nicht Aufgabe des Gerichts sei, zu erforschen, ob in einem mehrseitigen Dokument vorgebrachte Positionen anerkannt worden seien, werde verkannt, dass er bei jedem der entsprechenden Mängel angegeben habe, ob und in welchen Dokumenten der Beklagte den Mangel anerkannt habe. Ausserdem umfasse die Mängelliste vom 21. Mai 2007 (Vi-KB 24) lediglich sechs Seiten mit 68 Mängeln, weshalb es der richterlichen Fragepflicht entsprochen hätte, nötigenfalls nachzufragen. Sodann listet der Kläger sämtliche Mängel auf mit dem Hinweis, er habe diese bereits in der Klageschrift vom 21. September 2010 in den Ziffern 14.10 und 14.11 auf Seite 16 aufgeführt und der Beklagte habe sie anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 29-32 N 4).
Der Beklagte bestreitet, dass er die vom Kläger aufgezählten Mängel anerkannt habe. Der Klageschrift könne nicht entnommen werden, welche Mängel er anerkannt haben solle. Das klägerische Vorbringen sei deshalb nicht ausreichend substanziiert. Zwar könne dem Schreiben des Beklagten vom 8. Juni 2007 (Vi-KB 54) entnommen werden, dass er die Mängel gemäss Mängelliste vom 21. Mai 2007 anerkannt habe. Indessen habe der Beklagte all diese Mängel behoben, was der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten habe. Die erstmalige Bestreitung im Berufungsverfahren sei verspätet. Gleiches gelte für die Mängelliste vom 2. August 2007 (Vi-KB 10.2). Zudem präzisiere der Kläger nicht, wo die Mängel auf den sechs bzw. 18 Seiten und 68 bzw. 50 Positionen für das Haus Ost umfassenden Mängellisten genau zu finden seien. Mit dem Verweis in der Berufungsschrift auf frühere Vorbringen genüge der Kläger nicht den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Berufungsbegründung. Überdies würden die auf S. 30 f. der Berufungsbegründung aufgeführten Mängel teilweise vom Kläger bereits ausdrücklich genehmigte Mängel umfassen, die nicht mehr Teil des klägerischen Rechtsbegehrens bilden würden (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5).
b)aa) Das Kantonsgericht befasste sich im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 eingehend mit der Frage der Anerkennung. Es führte aus, der Kläger stelle die vorinstanzliche Erwägung nicht in Abrede, wonach der Beklagte die in den Listen vom 14. April 2007 aufgeführten Mängel (Vi-KB 12 und 13) nicht anerkannt, sondern diese lediglich entgegengenommen habe. Der Kläger lege im Berufungsverfahren nicht dar, welcher in der Liste vom 21. Mai 2007 (Vi-KB 24) aufgeführte Mangel noch Prozessgegenstand bilde, sondern verweise auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften, ohne darzulegen, um welche Mängel es sich dabei handeln solle. Mit diesem blossen Verweis auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen genüge der Kläger nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, zu erforschen, ob in den vorinstanzlichen Rechtsschriften des Klägers noch Mängel gerügt würden, die bereits in der umfangreichen Mängelliste vom 21. Mai 2007 aufgeführt worden seien. Zufolge fehlender Begründung sei auf dieses klägerische Vorbringen nicht einzutreten (Vi-act. D3, S. 19 f. E. 5a/aa). Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Absturzsicherung zur Strasse K.________gässli/E.________strasse habe der Beklagte bloss anerkannt, dass der Abschlusszaun (Maschendrahtzaun) entlang der hangseitig verlaufenden E.________strasse ergänzt worden sei. Bezüglich der vom Kläger behaupteten nachträglichen Anpassung der Baubewilligung an die tatsächlich erstellten Bauten liege keine Anerkennung seitens des Beklagten vor. Weiter äusserte sich das Kantonsgericht zur Anerkennung der Mängel 2, 19 und 90 (vgl. Vi-act. D3, S. 21 f. E. 5a/bb). Wie es sich bezüglich der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten verhält, wird lediglich bei denjenigen Mängeln zu prüfen sein, bei welchen das Kantonsgericht – wegen fehlender Bindungswirkung sui generis oder weil die bundesgerichtliche Praxis änderte (vgl. E. 4b und c vorne) – nicht an seine Erwägungen im Beschluss vom 22. September 2015 gebunden ist, weil es sich noch nicht mit diesen befasste (vgl. E. 7 hinten).
bb)Insoweit der Kläger im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen macht (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5), erfolgen diese erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren, weil der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen erbrachte (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Mit seinen Rügen kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht dargelegt wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein Recht verwirkt und auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Hinsichtlich dieses Mangels ist somit auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
6. Wie es sich um die Vorbringen des Klägers verhält, wonach einerseits der Beklagte wegen Planungsfehlern entstandene Mängel grobfahrlässig verursacht habe und andererseits bezüglich verschiedener Mängel die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliege (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3 und S. 32-34 N 5), und um die Einwendungen des Beklagten (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 10-17 N 3 und 4), ist bei der nachfolgenden Einzelprüfung der Mängel zu beantworten, soweit dies noch erforderlich ist.
7.1 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 2** „Nachbearbeitung der Unteransichten der Betondecken“ ab mit der Begründung, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle nicht in Betracht, weshalb die Haftungsfreizeichnung greife. Ausserdem legte die Vorinstanz dar, dass dieses Vorbringen des Klägers völlig unsubstanziiert sei, es also an einer genauen Mängelbezeichnung fehle. Diese Klageabweisung sei vom Rückweisungsentscheid nicht in Frage gestellt worden, weshalb ihr eine rechtskraftähnliche Wirkung zukomme (angef. Urteil, E. 10.2d und e S. 26 f.).
a)Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2). Er bringt vor, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4). Die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 22. September 2015 hätten keine „rechtskraftähnliche Wirkung“ (vgl. E. 4a vorne und ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 14 f.).
b)Der Kläger geht im vorliegenden Berufungsverfahren auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein, wonach die Freizeichnung greife (vgl. KG-act. 1, S. 26-28 N 3) und seine Mängelbezeichnung völlig unsubstanziiert sei. Aber er bringt vor, wie die Vorinstanz in den Erwägungen 9 lit. b und c des angefochtenen Urteils ZGO 2016 1 vom 31. Mai 2017 auf Seiten 24 f. richtigerweise festgehalten habe, habe er bereits darauf verwiesen, dass der Beklagte Mängel anerkannt habe. Sofern eine solche Anerkennung dieser Mängel tatsächlich vorliege, brauche demnach nicht weiter geprüft zu werden, ob diese Mängel vorhanden seien; sie seien ja bereits anerkannt und es gehe im Verfahren lediglich noch um die Verpflichtung zur Behebung, sofern sie noch nicht erfolgt sein sollte. Die Vorinstanz habe die Beweislast verkannt. Der Kläger habe zu belegen, dass die von ihm geltend gemachten Mängel weiterhin vorhanden seien, wogegen der Beklagte zu beweisen habe, welche dieser Mängel er doch noch behoben habe (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4).
Die Vorinstanz erklärte in ihrem ersten Urteil vom 9. Dezember 2013 in Bezug auf die mangelnde Substanziierung im Zusammenhang mit der Nachbearbeitung der Unteransichten der Betondecken, nachdem der Beklagte in der Klageantwort und der Duplik geltend gemacht habe, dass die Nachbearbeitung erfolgt sei, wäre es am Kläger gelegen, genau darzulegen, welche Wände und Decken nicht nachbearbeitet und mangelhaft seien; es würde somit, selbst wenn die Mängelrüge inhaltlich zu prüfen wäre, an einer genauen Mängelbezeichnung fehlen, zumal nicht einmal klar sei, ob die angeblichen Mängel in den Haupt- oder Nebenräumen des Sonderrechtes oder an gemeinschaftlichen Räumen vorlägen (Urteil vom 9. Dezember 2013, E. 2d S. 25 f.). Das Kantonsgericht stellte in seinem Beschluss vom 22. September 2015 zwar fest, der Beklagte habe in der Duplik vom 16. März 2012 (S. 20 unten) festgehalten, die Nachbearbeitung der Unteransichten der Betondecken (Mangel Nr. 2) sei erfolgt und entspreche der Norm. Insoweit sei eine Anerkennung durch den Beklagten erstellt. Indessen führte das Kantonsgericht weiter aus, der Kläger behaupte, die Behebung dieses Mangels bleibe unbewiesen, weil die Vorinstanz die diesbezüglich offerierten Beweise nicht abgenommen habe. Wie es sich diesbezüglich verhalte, könne offenbleiben, weil der Kläger auf die vorinstanzliche Begründung nicht eingehe, wonach sein Vorbringen bezüglich dieses Mangels völlig unsubstanziiert sei. Fehle es an einer hinreichend substanziierten Behauptung, bräuchten die diesbezüglichen Beweise zum vornherein nicht abgenommen zu werden, weil das Beweisverfahren nicht dazu diene, mangelhafte Vorbringen der Parteien zu ergänzen (Vi-act. D3, E. 5a/bb S. 21 Abs. 3). Abgesehen davon, dass das Kantonsgericht an seinen Rückweisungsentscheid vom 22. September 2015 ohnehin gebunden ist (vgl. E. 4b und c vorne), gehen die des Klägers in der neuerlichen Berufung, die Vorinstanz verkenne die grundsätzliche Regelung der Verteilung der Beweislast gemäss Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen habe, der aus ihr Rechte ableiten wolle (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28), deshalb an der Sache vorbei, zur Verdeutlichung: In Bezug auf die monierte Beweislastverteilung gilt, dass die Substanziierungslast vom Verhalten der Gegenpartei abhängt. Bestreitet die Gegenpartei (hier: die Beklagte) den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, hat diese ihr Vorbringen zu substanziieren, d.h. in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann; die Anforderungen an die Bestreitung sind dabei tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung (vgl. zum Ganzen m.N. Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, N 33 zu Art. 8 ZGB; die Feststellung im Beschluss vom 22. September 2015, S. 21, wonach insoweit eine Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten erstellt sei, ist insofern unpräzis). Wie die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil zu Recht feststellte, wäre es am Kläger gelegen, genau darzulegen, welche Wände und Decken nicht nachbearbeitet und mangelhaft seien, was der Kläger aber weder in den erstinstanzlichen Verfahren noch in den Berufungsverfahren je tat, abgesehen vom Umstand, dass er auf die vorinstanzliche Begründung weder in der ersten noch in der vorliegenden Berufung wie festgestellt einging.
7.2 Die Vorinstanz führte hinsichtlich des ** Mangels Nr. 11 „Fehlende Sichtbetonbehandlung“** aus, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle nicht in Betracht, weshalb die Haftungsfreizeichnung greife. Auf eine Anerkennung des Mangels könne nicht geschlossen werden. Ausserdem fehle es an einer rechtsgenüglichen Substanziierung dieses Mangels. Aus diesen Gründen sei die Klage betreffend diesen Mangel abzuweisen (angef. Urteil, E. 11 S. 27 f.).
a)Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2).
b)Der Kläger rügt, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt und verweist dabei auf seine vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4). Die Vorinstanz führte hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 aus, es fehle an einer Anerkennung seitens des Beklagten (Vi-act. D2, S. 27 N d), wogegen der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 lediglich unsubstanziierte Ausführungen erbrachte (vgl. ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Daher kann der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren mit dieser erstmaligen Rüge nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen. Sein diesbezügliches Recht ist verwirkt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie E. 5b vorne).
Festzustellen ist, dass der Kläger weder die Haftungsfreizeichnung in Abrede stellt noch auf die vorinstanzliche Begründung eingeht, wonach es an einer rechtsgenüglichen Substanziierung dieses Mangels fehle (ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Daher ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
7.3Mängel Nrn. 13/14: „Einbau eines vertragsgemässen und der SIA-Norm 370.001 für Aufzüge entsprechenden Schräglifts / Sicherstellung der Behindertengerechtheit des Schräglifts“
In Bezug auf die Mängel Nrn. 13 und 14 hiess die Vorinstanz die Klage gut und verpflichtete den Beklagten, eine i.S. der Erwägung 6b/ee des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 22. September 2015 rollstuhlgängige Geländebahn zu erstellen (angef. Urteil, S. 28-36).
a)Die Vorinstanz führte aus, aufgrund des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. September 2015 stehe fest, dass die Abtretung der Nachbesserungsrechte nicht nachgewiesen sei, weshalb der Kläger zur Behebung der Mängel direkt den Beklagten belangen könne, ohne sich zuerst an den betreffenden Subunternehmer halten zu müssen (angef. Urteil, E. 7 S. 23).
aa)Der Beklagte bringt vor, er habe seine Mängelrechte und Garantien gegenüber den an der Erstellung des Bauwerks beteiligten Handwerker und Lieferanten auch bezüglich des Nachbesserungsrechts gültig und vollständig an den Kläger abgetreten (ZK1 2017 32: KG-act. 1, S. 5-7 und S. 8-11 N 2.1.1). Der Kläger bestreitet das Vorliegen einer solchen Abtretung (ZK1 2017 32: KG-act. 5, S. 5).
bb)Das Kantonsgericht führte im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 aus, die in den Vertragsbestimmungen zum Baubeschrieb vom 16. November 2005 vereinbarte Regelung, wonach das Minderungs- und Wandelungsrecht nicht abtretbar seien, sei nichtig, worauf die Parteien im Kaufvertrag vom 6. Juni 2006 ausdrücklich hingewiesen und deshalb ergänzend festgehalten hätten, die Verkäuferschaft habe die Käuferschaft ermächtigt, das Wandelungs- und Minderungsrecht in ihrem Namen vertretungsweise auszuüben und sie zediere sodann der Käuferschaft eine allfällige (künftige) Wandelungs- oder Minderungsforderung auf ganze oder teilweise Rückleistung der an die Verkäuferschaft zu bezahlenden Vergütung, die aus der Ausübung dieser Rechte fliessen könne. Damit sei die Abtretung hinsichtlich der Wandelung und Minderung gesetzeskonform geworden. Bezüglich der Abtretung des Nachbesserungsrechts sei schon die Abtretung gemäss den Vertragsbestimmungen zum Baubeschrieb zulässig (Vi-act. D3, E. 3b/cc S. 11). Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, es stehe nicht fest, dass der Beklagte seine Mängelrechte und Garantien gegenüber den an der Erstellung des Bauwerks beteiligten Handwerker und Lieferanten an den Kläger abgetreten habe. Daher müsse der Kläger zur Behebung allfälliger Mängel nicht den jeweils betreffenden Subunternehmer belangen, sondern den Beklagten (Vi-act. D3, E. 3b/ee S. 15). Die Vorinstanz weist auf diese Erwägungen des Kantonsgerichts hin (vgl. angef. Urteil, E. 7 S. 23). An seinen Rückweisungsentscheid vom 22. September 2015 ist das Kantonsgericht gebunden (vgl. E. 4b und c vorne), weshalb auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten (vgl. ZK1 2017 32: KG-act. 1, S. 5-7 und S. 8-11 N 2.1.1; ZK1 2017 31: KG-act. 21, S. 2 N 3 f.) nicht einzutreten ist.
b)Die Vorinstanz bejahte die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, das Kantonsgericht sei im Rückweisungsentscheid vom 22. September 2015 implizit ebenfalls von einer Aktivlegitimation des Klägers ausgegangen, indem es die verbindliche Vorgabe zur Prüfung der Rollstuhlgängigkeit des Schräglifts erteilt habe. Daran vermöge nichts zu ändern, dass das Bezirksgericht im ersten Urteil vom 9. Dezember 2013 zu Unrecht festgehalten habe, aufgrund des Schreibens vom 26. März 2007 sei von einer Zustimmung der Stockwerkeigentümer auszugehen, wogegen der Beklagte nichts eingewendet habe. Denn der Beklagte habe die zutreffende klägerische Behauptung, wonach im Schreiben der L.________ GmbH vom 25. September 2007 im Namen aller Stockwerkeigentümer die Mangelhaftigkeit des Schrägliftes gerügt worden sei, nicht bestritten, sondern vielmehr anerkannt. Somit sei von einer Zustimmung der Stockwerkeigentümer auszugehen. Überdies habe der geltend gemachte Mangel erhebliche Auswirkungen auf das Sonderrecht des Klägers, weil diesem der Zugang zu seiner Wohnung abgeschnitten wäre, würde er eines Tages auf den Rollstuhl angewiesen sein. Damit sei von einer hauptsächlichen Auswirkung i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen (angef. Urteil, S. 32 f. N c).
aa)Das Kantonsgericht hielt in seinem Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 fest, die Vorinstanz habe (im Urteil vom 9. Dezember 2013) hinsichtlich des Einbaus eines Schräglifts die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Geltendmachung des Nachbesserungsanspruchs des Klägers bejaht. Zufolge fehlender Beschwer sei auf das Vorbringen des Klägers (die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft habe meistens bestanden und insbesondere hinsichtlich der am gemeinschaftlichen Schräglift geltend gemachten Mängel hätten schwerwiegende Auswirkungen auf den im Sonderrecht des Klägers stehenden Bereich bestanden) nicht einzutreten; es sei aufgrund der klägerischen Vorbringen im Berufungsverfahren weiter hinten in der Urteilsbegründung zu prüfen, wie es sich um die Mangelhaftigkeit des Schräglifts verhalte (Vi-act. D3, E. 4b/bb S. 18). Damit steht fest, dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 22. September 2015 die Aktivlegitimation des Klägers kraft Zustimmung der Stockwerkeigentümer bejahte, zumal der Beklagte im damaligen Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich vortrug, der Kläger befasse sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils und lege nicht dar, inwiefern das Bezirksgericht zu einem anderen Resultat hätte kommen können, wenn es sich mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hätte (ZK1 2014 8: KG-act. 7, S. 9. f., insbesondere S. 10 N d). An seinen Rückweisungsentscheid vom 22. September 2015 ist das Kantonsgericht gebunden (vgl. E. 4b und c vorne), weshalb auf die Einwendungen des Beklagten in Bezug auf das Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers (vgl. ZK1 2017 32: KG-act. 1, S. 11-16 N 2.1.2) nicht einzutreten ist. Ausserdem ist gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Nachbesserungsanspruch unteilbar und jeder einzelne Stockwerkeigentümer kann seine vertraglichen Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Unternehmer auch dann ungeteilt ausüben, wenn diese Ansprüche gemeinsame Bauteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Werkes betreffen (vgl. E. 7.3b/bb nachfolgend).
bb)Falls entgegen den vorstehenden Ausführungen auf die Vorbringen des Beklagten einzutreten wäre, gälte Folgendes: Der Kläger bestreitet die Behauptungen des Beklagten, wonach aus dem Schreiben der L.________ GmbH vom 25. September 2007 nicht geschlossen werden könne, die Stockwerkeigentümer hätten dem Kläger die Vollmacht erteilt, Mängelrechte klageweise geltend zu machen, im Grundsatz nicht (ZK1 2017 32: KG-act. 1, S. 7 Abs. 2 und S. 12-16 N 2.1.2c; ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 13-15 N d und e; ZK1 2017 32: act. 5, S. 4). Der Beklagte bringt vor, der Kläger habe nie für die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine quotenbezogene Nachbesserung verlangt oder offeriert, die gemäss einer älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts möglich sein solle, von Gauch und weiteren Autoren aber kritisiert werde (ZK1 2017 32: KG-act. 1, S. 11 N 2.1.2a; ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 11-13). Dem hält der Kläger entgegen, wegen der Schwere der Auswirkungen der Mängel an den gemeinschaftlichen Teilen auf den im Sonderrecht des Klägers stehenden Bereich sei eine Zustimmung bzw. spezielle Ermächtigung der Stockwerkeigentümerschaft nicht nötig (ZK1 2017 32: act. 5, S. 5 f.).
Der Anspruch auf Nachbesserung von gemeinschaftlichen Teilen ist unteilbar (Wermelinger, Züricher Kommentar, 2010, N 157 zu Art. 712c ZGB; BGE 114 II 239 E. 5c/bb S. 247). Jeder Erwerber hat Anspruch auf Nachbesserung der gemeinschaftlichen Anlagen (BGE 114 II 239 E. 5c/bb S. 247; Schumacher, in: BR 1994 S. 8; Schwery, BR/DC 3/2015, S. 152 N 2), da ihm auch dieser Teil mängelfrei geschuldet ist. Deshalb wirkt sich die Nachbesserung faktisch und unweigerlich auch zugunsten aller übrigen Stockwerkeigentümer aus (Schwery, a.a.O., S. 152 N 2) und besteht auch keine notwendige Streitgenossenschaft aller Stockwerkeigentümer (Schumacher, a.a.O., S. 8). Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestand der vertragliche Nachbesserungsanspruch eines Stockwerkeigentümers gegenüber dem Unternehmer nur im Umfang der Wertquote des Bestellers, wenn er sich auf Mängel an gemeinsamen Bauteilen bezog. Neu ist der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch betreffend gemeinsame Bauteile beim Stockwerkeigentum nicht mehr quotenbezogen, sondern steht vielmehr jedem einzelnen Stockwerkeigentümer ungeteilt zu (BGE 145 III 8 E. 3.5 S. 13). Es ist unbestritten, dass der Kläger für die Nutzung der in seinem Sonderrecht stehenden Wohnung auf der fünften Ebene auf einen ordnungsgemäss funktionierenden Schräglift angewiesen ist (vgl. etwa Vi-act. A/III, S. 8 N 9 und A/IV, S. 7 f. zu N 9). Der Kläger wäre deshalb selbst nach früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt, die behaupteten Mängel am Schräglift selbständig bzw. ohne Mitwirkung weiterer Stockwerkeigentümer gegenüber dem Beklagten geltend zu machen und einzuklagen. Daher ist die Berufung des Beklagten in diesem Punkt abzuweisen.
c)Zusammenfassend ist die Berufung des Beklagten betreffend den Einbau eines vertragsgemässen und der SIA-Norm 370.001 für Aufzüge entsprechenden Schräglifts/Sicherstellung der Behindertengerechtheit des Schräglifts abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist.
7.4 Die Vorinstanz wies die Klage bezüglich des ** Mangels Nr. 15** „Einbau einer Haustüre als geeignete Aussentüre anstelle der gelieferten Wohnungstüre“ ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe bis zur Klageeinleitung nie den Ersatz der Haustüre, sondern lediglich Nachbesserungen in Bezug auf die Dichtigkeit und Farbverschmierungen sowie einen Minderungsbetrag verlangt. Damit sei der Nachbesserungsanspruch des Ersatzes der Haustüre durch die Wahl des Minderungsrechts untergegangen. Zudem verstosse der Kläger gegen Treu und Glauben, wenn er zunächst mehrmals nur Nachbesserungen an der Haustüre fordere und bloss entsprechende Rügen erhebe, klageweise aber die Nachbesserung des gesamten Werkteils beanspruche (angef. Urteil, S. 36-38).
Der Kläger beantragt mit vorliegender Berufung die Behebung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2), geht aber auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (ZK1 2017 31: KG-act. 1). Dies tat er ebenso wenig im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 (vgl. ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 12 f.; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22 und E. 6a S. 24 f.), obwohl die Vorinstanz diesen Mangel bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil abwies (Vi-act. D2, S. 36 N c). Der Kläger bringt indessen vor, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt und macht dazu umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 erbrachte der Kläger aber namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Die Rügen erfolgen somit erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren. Es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen. Das diesbezügliche Recht des Klägers ist verwirkt und auf die Berufung ist nicht einzutreten (vgl. E. 4b und c sowie E. 5b vorne), weshalb es bei der Abweisung der Klage bleibt.
7.5 Die Vorinstanz wies den ** Mangel Nr. 16 „Dachsanierung der Terrassenbereiche“** mit der Begründung ab, in seinem Vorbringen beschreibe der Kläger keinen Mangel, sondern vermute bloss derzeitige oder mögliche Mängel. Auch sei die klägerische Behauptung unsubstanziiert, weshalb von vornherein darüber kein Beweisverfahren zu führen sei. Zudem würden jegliche Ausführungen dazu fehlen, wieso bezüglich dieses Mangels die Haftungsfreizeichnung nicht gelten solle (angef. Urteil, S. 38 f.).
Der Kläger verlangt die Verpflichtung des Beklagten, den Mangel Nr. 16 auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2), macht aber keine Einwendungen zur vorinstanzlichen Begründung (ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Ausserdem rügte der Kläger ebenso wenig im ersten Berufungsverfahren die Ansicht der Vorinstanz betreffend die Nichtsubstanziierung des Mangels (Vi-act. D/2, S. 38 N d; ZK1 2014 8: KG-act. 1). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4). Infolgedessen ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 5b vorne; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO).
7.6 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 17 „Dacheindeckung Wasserablauf“** ab (angef. Urteil, S. 43 N g).
a)Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, den Mangel Nr. 17 auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2).
b)Mit Bezug auf den behaupteten Teilmangel „mangelhaftes Gefälle“ begründete die Vorinstanz die Abweisung der Klage damit, der Kläger habe nach Kenntnisnahme der Erkenntnisse des Gutachters weder vor noch während der Umsetzung der aufgezeigten Alternativlösung, die unbestrittenermassen realisiert worden sei, dagegen protestiert, weshalb nach Treu und Glauben von einer Zustimmung zur Alternativlösung auszugehen sei, resp. der geltend gemachte Nachbesserungsanspruch sei rechtsmissbräuchlich. Es könne deshalb offenbleiben, ob der Kläger diesbezüglich überhaupt rechtzeitig und substanziiert eine Mängelrüge erhoben habe (vgl. angef. Urteil, S. 41 f. N d). Der Kläger geht darauf nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1). Eine diesbezügliche Prüfung ist deshalb vorliegend nicht vorzunehmen.
c)Die Vorinstanz führte weiter aus, hinsichtlich der als Teilmangel monierten „Ausbildung der aussenliegenden Brüstung resp. des Dachrandes ohne Abdeckung, die mit einer Kunststoffabdichtung versehen sei und ein Gefälle nach aussen aufweise“ könnte eine Mängelrüge bejaht werden, wobei aber deren Rechtzeitigkeit fraglich sei. Indessen fehle es an einem Vorbringen des Klägers zur Art und Intensität des geltend gemachten Mangels. Er lege nicht dar, wieso der behauptete Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sei und damit nicht der Freizeichnung unterliege. Einzig aufgrund der Tatsache, dass es sich gemäss Gutachter um einen Planungsfehler handle und das Gefälle nach aussen nicht der Empfehlung SIA 271 Flachdächer (1986) entspreche, könne kein zumindest grobfahrlässiges Verschulden des Beklagten bei der Verursachung des Mangels angenommen werden. Es wäre am Kläger gelegen, die tatsächlichen Behauptungen im Hinblick auf ein zumindest grobfahrlässiges Verschulden darzutun (angef. Urteil, S. 42 f. N e).
aa)Der Kläger bringt vor, er habe bereits mit seiner Klage vom 21. September 2010 (S. 26) nachweislich gerügt, dass der Beklagte den wegen dessen Planungsfehlers entstandenen Mangel Nr. 17 grobfahrlässig verursacht habe und sich als ausgebildeter Architekt nicht ohne Weiteres von seiner Haftung freizeichnen könne (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Der Beklagte hält dagegen, der Kläger habe weder eine grobfahrlässige und noch weniger eine vorsätzliche Mängelverursachung substanziiert behauptet oder begründet. Es sei weder dem Gericht noch dem Beklagten zumutbar, die 60-seitige Klageschrift vom 21. September 2010 durchzulesen und die für das vorliegende Vorbringen relevanten Textstellen zu suchen. Bereits das Kantonsgericht habe im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 auf Seite 20 zutreffend festgestellt, dass der Kläger mit dem blossen Verweis auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung genüge (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 16 f. N c).
bb)Die Vorinstanz führte bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 aus, der Kläger führe in keiner Weise aus, wieso dieser behauptete Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sei und somit nicht der Freizeichnung der Mängelrechte unterliege (Vi-act. D2, S. 42 N f). Dagegen erbrachte der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 keine substanziierten Ausführungen (vgl. ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 12 f.) bzw. er verweist erstmals mit vorliegender Berufungsschrift vom 6. Juli 2017 auf Seite 26 seiner Klageschrift vom 21. September 2010, wo er diesen Mangel als Planungsfehler rügte (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im vorliegenden Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne), zumal er ebenso wenig behauptet, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4). Ausserdem legte der Kläger auch an besagter Stelle seiner Klageschrift nicht substanziiert dar, weshalb der Beklagte den betreffenden Mangel zumindest grobfahrlässig verursacht habe und somit nicht der Freizeichnung unterliegen solle (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage.
7.7 Die Vorinstanz wies die Klage bezüglich des ** Mangels Nr. 18 „Einhalten der Masstoleranzen Wände, Decken und Fussböden, samt Lieferung der Kontroll-Protokolle (z.T. Minderung)“** ab. Zur Begründung führte sie aus, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle nicht in Betracht. Zum Verschuldensmassstab mache der Kläger keine Ausführungen bzw. er lege nicht dar, dass die Haftungsfreizeichnung nicht greifen würde. Eine Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten sei nicht bewiesen. Das Vorbringen des Klägers sei unsubstanziiert, weil es an ihm gelegen wäre, genau darzulegen, bei welchen Bauteilen die Masstoleranzen nicht eingehalten worden seien (angef. Urteil, S. 44 N c).
a)Der Kläger stellt den Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, den Mangel Nr. 18 auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2).
b)Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 44 N c). Der Kläger erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht der Kläger dazu umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger jedoch nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein Recht verwirkt und auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Ebenso wenig geht der Kläger auf die übrige Begründung der Vorinstanz ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage.
7.8 Die Vorinstanz wies den ** Mangel Nr. 19 „Fertigstellung der hangseitigen Feuchtigkeitsabdichtung der Wohnung, samt Trocknung der Feuchtigkeit in der Wand der Ankleide und Austausch der defekten, durchfeuchteten Verkleidungsteile (Rigips) inklusive Malerarbeiten“** ab mit der Begründung, weder falle ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten in Betracht noch mache der Kläger Ausführungen zum Verschuldensmassstab. Ebenso wenig könne auf eine Anerkennung des Mangels geschlossen werden. Daher sei die Klage hinsichtlich dieses Mangels abzuweisen, was bereits im Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts nicht in Frage gestellt worden sei (angef. Urteil, S. 45-47).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, auch dieser Mangel sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, zumal der Beklagte diesen anerkannt habe. Daher werde der Beklagte diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2-4, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4).
b)aa) Der Kläger stellt die Ausführungen der Vorinstanz zur Haftungsfreizeichnung nicht (substanziiert) in Abrede (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Daher erübrigen sich diesbezüglich weitere Erwägungen.
bb)Das Kantonsgericht führte im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 unter anderem aus, der Beklagte habe den Mangel Nr. 19 „Fertigstellung der hangseitigen Feuchtigkeitsabdichtung“ anerkannt. Er habe aber auch vorgebracht, diese Mängel seien behoben worden (Duplik vom 16. März 2012, S. 26-28 und S. 48). Allerdings bestreite der Kläger eine erfolgreiche Behebung der Mängel und werfe der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht die offerierten Beweise nicht abgenommen (Vi-act. D3, E. 5a/bb S. 22). Zu präzisieren ist, dass der Kläger diesen Einwand erst im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 (vgl. dortiges KG-act. 1, S. 15 Abs. 3) und somit verspätet vortrug. Denn die Vorinstanz liess die erwähnte Duplik dem Kläger mit Verfügung vom 21. März 2012 zustellen, worauf die Parteien am 8. Juni 2012, 19. Oktober 2012, 14. November 2012 und 10. Oktober 2013 der Erstinstanz weitere Schriften einreichten, bevor diese ihnen das Urteil vom 9. Dezember 2013 zusandte, welches der Kläger am 16. Dezember 2013 entgegennahm (vgl. Vi-act. E25-31). Aus diesen Gründen kann der Kläger mit seinen damals neuen Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 29 Januar 2014 des Berufungsverfahrens ZK1 2014 8 und der Berufungsbegründung vom 6. Juli 2017 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht gehört werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Kläger diesen Mangel behob. Daher wird der Beklagte insofern ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.9 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 20 „Normgerechte Fertigstellung der Dacheindeckung/Drainage“** ab. Ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle ausser Betracht. Der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab. Ebenso wenig könne auf eine Anerkennung des Mangels geschlossen werden. Ausserdem würden diese Mängel gemeinschaftliche Teile des Stockwerkeigentums betreffen, die aber nicht hauptsächlich Auswirkungen auf den Bauteil des Klägers in seinem Sonderrecht hätten, weshalb der Kläger ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zur Nachbesserungsrüge legitimiert wäre (angef. Urteil, S. 48 N c).
a)Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, den Mangel Nr. 20 auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2).
b)Der vorliegende Mangel Nr. 20 betrifft unbestrittenermassen gemeinschaftliche Teile des Stockwerkeigentums, die nicht hauptsächlich Auswirkungen auf den Bauteil des Klägers in seinem Sonderrecht haben. Die Vorinstanz vertrat deshalb die Auffassung, dass der Kläger ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zur Nachbesserungsrüge legitimiert sei. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber jeder einzelne Stockwerkeigentümer seine vertraglichen Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Unternehmer auch dann ungeteilt ausüben, wenn diese Ansprüche gemeinsame Bauteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Werkes betreffen (vgl. E. 7.3b/bb vorne mit Hinweis auf BGE 145 III 8 E. 3.5 S. 13). Das Kantonsgericht hat diese seit Erlass seines Rückweisungsentscheides ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 geänderte neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten (4b vorne). Daran vermag auch der vom Beklagten in seiner Eingabe vom 9. September 2019 zitierte Bundesgerichtsentscheid 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 (ZK1 2017 31: KG-act. 21, S. 1 N 2) nichts zu ändern, wonach nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden seien, mit welcher die Rückweisung begründet worden sei (E. 3.5.1). Denn mit Urteil 4A_588/2015 vom 23. November 2015 machte das Bundesgericht keine rechtlichen Ausführungen zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers, sondern trat auf die Beschwerde des Klägers nicht ein mit der Begründung, diese sei offensichtlich unzulässig (Vi-act. D4). Ist die neue bundesgerichtliche Praxis zu berücksichtigen, ist der Kläger unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen.
c)Der Kläger bringt vor, er habe bereits mit seiner Klage vom 21. September 2010 (S. 27) nachweislich gerügt, dass der Beklagte den wegen seines Planungsfehlers entstandenen Mangel Nr. 20 grobfahrlässig verursacht habe und sich als ausgebildeter Architekt nicht ohne Weiteres von seiner Haftung freizeichnen könne (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Der Beklagte hält dagegen, der Kläger habe eine grobfahrlässige (und schon gar nicht eine vorsätzliche) Mängelverursachung nicht substanziiert behauptet und begründet. Es sei weder dem Gericht noch dem Beklagten zumutbar, die 60-seitige Klageschrift vom 21. September 2010 durchzulesen und die für das vorliegende Vorbringen relevanten Textstellen zu suchen. Bereits das Kantonsgericht habe im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 auf Seite 20 zutreffend festgestellt, dass der Kläger mit dem blossen Verweis auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung genüge (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 16 f. N c).
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 48 N c und d). Der Kläger verweist erstmals mit vorliegender Berufungsschrift vom 6. Juli 2017 hinsichtlich des Mangels Nr. 20 auf Seite 27 seiner Klageschrift vom 21. September 2010, an welcher Stelle er diesen Mangel als Planungsfehler rügte (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3; ZK1 2014 8: KG-act. 1). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im vorliegenden Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Somit bleibt es insofern bei der Abweisung der Klage, zumal der Kläger auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht auf eine Anerkennung des Mangels geschlossen werden könne, nicht eingeht (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.10 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 21 „Einhaltung eines Aussen-Gefälles des Betons an den Glasgeländern“** ab mit der Begründung, dem Kläger sei bereits vor der Übergabe des Werkes offensichtlich bekannt gewesen, dass die Brüstung aussenliegend und der Dachrand ohne Abdeckung, aber mit einer Kunststoffabdichtung versehen gewesen seien. Daher könne von vornherein kein arglistig verschwiegener Mangel vorliegen. Weil der Kläger zumindest kein grobfahrlässiges Verschulden des Beklagten behaupte, womit davon auszugehen sei, dass ein allfällig bestehender Mangel der Freizeichnung durch den Beklagten unterliege. Darüber hinaus betreffe dieser Mangel einen Nachbesserungsanspruch, der die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfordere. Es sei jedoch naheliegend, dass es sich um einen gemeinschaftlichen Teil des Stockwerkeigentums handle und der behauptete Mangel nicht hauptsächlich Auswirkungen auf den Bauteil des Klägers in seinem Sonderrecht habe, weshalb der Kläger ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zur Nachbesserungsrüge legitimiert wäre (angef. Urteil, S. 49 f. N c und d).
a)Der Kläger verlangt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2).
b)aa) Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
bb)Der Kläger bringt vor, er habe bereits mit seiner Klage vom 21. September 2010 (S. 28) nachweislich gerügt, dass der Beklagte den wegen seines Planungsfehlers entstandenen Mangel Nr. 21 grobfahrlässig verursacht habe und sich als ausgebildeter Architekt nicht ohne Weiteres von seiner Haftung freizeichnen könne (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Der Beklagte hält dagegen, der Kläger habe nicht eine grobfahrlässige (und schon gar nicht eine vorsätzliche) Mängelverursachung substanziiert behauptet oder begründet. Es sei weder dem Gericht noch dem Beklagten zumutbar, die 60-seitige Klageschrift vom 21. September 2010 durchzulesen und die für das vorliegende Vorbringen relevanten Textstellen zu suchen. Bereits das Kantonsgericht habe im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 auf Seite 20 zutreffend festgestellt, dass der Kläger mit dem blossen Verweis auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung genüge (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 16 f. N c).
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 49 f. N c und d). Der Kläger verweist jedoch erstmals mit vorliegender Berufungsschrift vom 6. Juli 2017 bezüglich des Mangels Nr. 21 auf Seite 28 seiner Klageschrift vom 21. September 2010, wo er diesen Mangel als Planungsfehler rügte (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3; ZK1 2014 8: KG-act. 1). Weil es wie dargelegt unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im vorliegenden Berufungsverfahren vorzubringen, ist das diesbezügliche Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Ausserdem legte der Kläger auch an besagter Stelle seiner Klageschrift nicht substanziiert dar, weshalb der Beklagte den betreffenden Mangel zumindest grobfahrlässig verursacht habe und somit nicht der Freizeichnung unterliegen solle (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO).
cc)Der Kläger erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht der Kläger dazu umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger jedoch nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen. Daher ist sein Recht verwirkt und auf die Berufung ist nicht einzutreten (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne), weshalb es bei der Abweisung der Klage bleibt. Somit ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.11 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 22 „Vertragsgemässe Lieferung und ordnungsgemässe Verlegung der Terrassenplatten“** ab. Zur Begründung führte sie aus, es stehe nicht fest, wer (der Kläger oder der Beklagte) den Auftrag zur Verlegung der Terrassenplatten der M.________ AG erteilt habe. Wäre der Kläger Auftraggeber gewesen, so hätte er seine Nachbesserungsforderung an die M.________ AG richten müssen. Der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab. Ebenso wenig könne auf eine Anerkennung des Mangels durch den Beklagten geschlossen werden. Ob ein Mangel oder lediglich eine vertraglich vorbehaltene Unvollkommenheit vorliege, brauche daher nicht geprüft zu werden. Die vom Kläger behauptete Vertragsverletzung sei nicht substanziiert (angef. Urteil, S. 51 f. N c und d).
a)Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2).
b)Der Kläger legt dar, weshalb nicht er, sondern der Beklagte der M.________ AG den Auftrag zur Verlegung der Terrassenplatten erteilt habe. Auch habe er die Terrasse nicht abgenommen, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt und eine Haftungsfreizeichnung liege nicht vor (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4 und S. 34 f. N 6), was der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 19 f. N 6a-d).
Sämtliche Punkte, mit denen die Vorinstanz die Abweisung der Klage bezüglich des Mangels Nr. 22 begründete, bildeten bereits Gegenstand der Begründung des Urteils vom 9. Dezember 2013 (vgl. Vi-act. D2, S. 52 f. N c). Der Kläger rügte keiner dieser Punkte im damaligen Berufungsverfahren ZK1 2014 8 (in substanziierter Weise), sondern trägt diese erstmals mit Berufungsschrift vom 6. Juli 2017 vor (vgl. Vi-act. D3 und ZK1 2014 8: KG-act. 1). Weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im vorliegenden Berufungsverfahren vorzubringen, ist das Recht des Klägers verwirkt und auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne), womit es bei der Abweisung der Klage bleibt.
7.12 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 25 „Diverse Mängel aus der Liste der Bauleitung vom 21. Mai 2007“** ab. Zur Begründung führte sie aus, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle ausser Betracht (Punkte 1-10), der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab bzw. zur Haftungsfreizeichnung (Punkte 1-8 und 10), der Beklagte habe diesen Mangel nicht anerkannt (Punkte 1-7 und 9), der Kläger habe diesen Mangel nicht substanziiert (Punkte 3, 4, 8, 9 und 10) und bezüglich Punkt 1 behaupte der Kläger eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ebenso wenig substanziiert (angef. Urteil, S. 53-60 N 25).
a)Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel hinsichtlich der Punkte 2, 3, 5, 7 und 8 auf eigene Kosten zu beheben. Er hält an der Behebung der Punkte 1, 4, 6, 9 und 10 dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, diese seien vorhanden gewesen und hätten vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 und S. 9 f.). Der Kläger bringt zudem vor, dieser Mangel sei mit jenem der Geländebahn (Mangel Nr. 13/14) verbunden und direkt zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 5 unten und S. 6 oben), zumal der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4).
b)Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (vgl. Vi-act. D2, S. 53-62, jeweils N c). Der Kläger erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 zu keiner Einzelbegründung der Vorinstanz substanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 12-16 N 5 und 7; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Dessen Vorbringen bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten waren auch ungenügend substanziiert (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht der Kläger dazu umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger jedoch nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen. Daher ist sein Recht verwirkt und auf die Berufung ist nicht einzutreten (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Auf die übrige Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Einzig mit dem Hinweis, der Mangel Nr. 25 sei mit jenem der Geländebahn verbunden und sei deshalb zu beheben, vermag der Kläger seiner Begründungspflicht nicht zu genügen. Daher ist insoweit auf die Berufung nicht einzutreten, weshalb es bei der Abweisung der Klage bleibt und der Beklagte ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig wird.
7.13 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 27 „Einwandfreie Schalldämmung der Fenster“** ab. Zur Begründung führte sie aus, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle ausser Betracht, der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab bzw. behaupte nicht, dass der Mangel nicht der Haftungsfreizeichnung unterliege, und der vertraglich geschuldete Schallschutz sei gegeben, weshalb ein Mangel ausgeschlossen sei (angef. Urteil, S. 63 f. N c). Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2), ohne auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Ebenso wenig behauptet der Kläger, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten (Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO) und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
7.14 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 28 „Erstellung des richtigen Gefälles im Phrasenabzug der Küche und einer zureichenden Wärmedämmung im Aussenbereich“** ab. Zur Begründung führte sie aus, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle ausser Betracht, auf eine Anerkennung des Mangels könne nicht geschlossen werden, der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab, der wegen der weitgehenden Freizeichnung der Mängelrechte bedeutsam sei (angef. Urteil, S. 65 N c).
a)Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2).
b)aa) Der Kläger bringt vor, er habe bereits mit seiner Klage vom 21. September 2010 (S. 31) nachweislich gerügt, dass der Beklagte den wegen seines Planungsfehlers entstandenen Mangel Nr. 28 grobfahrlässig verursacht habe und sich als ausgebildeter Architekt nicht ohne Weiteres von seiner Haftung freizeichnen könne (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Der Beklagte hält dagegen, der Kläger habe eine grobfahrlässige (und schon gar nicht eine vorsätzliche) Mängelverursachung (und somit auch des Mangels Nr. 28) nicht substanziiert behauptet und begründet. Es sei weder dem Gericht noch dem Beklagten zumutbar, die 60-seitige Klageschrift vom 21. September 2010 durchzulesen und die für das vorliegende Vorbringen relevanten Textstellen zu suchen. Bereits das Kantonsgericht habe im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 auf Seite 20 zutreffend festgestellt, dass der Kläger mit dem blossen Verweis auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung nicht nachkomme (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 16 f. N c).
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 68 N c). Der Kläger verweist erstmals mit vorliegender Berufungsschrift vom 6. Juli 2017 hinsichtlich des Mangels Nr. 28 auf Seite 31 seiner Klageschrift vom 21. September 2010, wo er diesen Mangel rügte (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3; ZK1 2014 8: KG-act. 1). Weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im vorliegenden Berufungsverfahren vorzubringen, ist das diesbezügliche Recht des Klägers verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Ausserdem legte der Kläger auch an besagter Stelle seiner Klageschrift nicht substanziiert dar, weshalb der Beklagte den betreffenden Mangel zumindest grobfahrlässig verursacht habe und somit nicht der Freizeichnung unterliegen solle (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO).
bb)Der Kläger erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht der Kläger dazu umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger jedoch nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen. Daher ist sein Recht verwirkt und auf die Berufung ist nicht einzutreten (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne), weshalb es bei der Abweisung der Klage bleibt.
7.15 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich ** der drei Mängel „Behebung der Risse im Gips im Saunaraum inkl. Umgebung“ (Nr. 29.1), „Schalldämmung der Rohre der Gegenstromanlage aus Ebene 6“ (Nr. 29.2) und „Wärmedämmung und Reibeputz vor Saunaraum“ (Nr. 29.3)** ab. Zur Begründung führte sie aus, weder falle ein arglistiges Verschweigen der Mängel in Betracht noch mache der Kläger geltend, dass die Mängel nicht der Haftungsfreizeichnung unterlägen. Ausserdem habe der Kläger den Mangel Nr. 29.2 nicht genügend substanziiert (angef. Urteil, S. 65-68 N 29).
Der Kläger hält an der Behebung dieser Mängel nicht mehr fest, bringt aber vor, diese seien vorhanden gewesen und hätten vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 und S. 9 f.). Der Kläger geht damit auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem erbrachte der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich ebenso wenig ausreichend substanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Ist somit bezüglich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.16 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 30 „Richtiges Verlegen und Einhaltung des Gefälles der Terrassenplatten (vgl. Ziffer 22)“** ab. Zur Begründung führte sie aus, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle ausser Betracht, der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab, auf eine Anerkennung des Mangels könne nicht geschlossen werden und der Mangel sei ungenügend substanziiert (angef. Urteil, S. 69 f. N c).
a)Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2).
b)Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 73 N c). Der Kläger erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Auf die übrige Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Hinsichtlich dieses Mangels ist somit auf die Berufung nicht einzutreten, weshalb es bei der Abweisung der Klage bleibt.
7.17 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 31 „Vollständige Wärmedämmung im Installationsschacht Flur und Schalldämmung“** ab. Zur Begründung führte sie aus, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle ausser Betracht, der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab bzw. mache nicht geltend, dass der Mangel nicht der Haftungsfreizeichnung unterliege, der Mangel sei ungenügend substanziiert und der Kläger wäre ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zur Nachbesserungsrüge legitimiert (angef. Urteil, S. 70 f. N c und d).
a)Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
b)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 und S. 9 f.). Der Kläger geht damit auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem erbrachte der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig. Somit ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.18 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 32 „Behindertengerechte Erstellung der Wohnung (Türbreiten Nassräume und Schwellenhöhe Terrassenzugänge)“** ab. Zur Begründung führte sie aus, wegen der rund 13 cm hohen Schwelle falle ein arglistig verschwiegener Mangel nicht in Betracht. Ausserdem mache der Kläger wegen des Baus von angeblich zu schmalen Türen und zu hohen Schwellen keinen vorsätzlich oder grobfahrlässigen Verstoss gegen elementare Sorgfaltspflichten geltend (angef. Urteil, S. 71 f. N c).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 und S. 9 f.). Der Kläger geht damit auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem erbrachte der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage, weshalb der Beklagte ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig wird.
7.19 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 33 „Erstellung der Abfallentsorgung gemäss Baubewilligung“** ab. Zur Begründung führte sie aus, bei einem offensichtlichen Standort der Abfall- und Grüngutcontainer falle ein arglistiges Verschweigen nicht in Betracht. Der Kläger mache keinen vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstoss gegen elementare Sorgfaltspflichten geltend, weshalb es an der Behauptung fehle, dass ein nicht der Freizeichnung unterliegender Mangel vorliege. Der Kläger bestreite den Einwand des Beklagten, wonach die Stockwerkeigentümergemeinschaft die umgesetzte Lösung beschlossen habe, nicht substanziiert, lege ebenso wenig die Abweichung vom vertraglich Geschuldeten rechtsgenüglich dar und wäre ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zur Nachbesserungsrüge legitimiert gewesen (angef. Urteil, S. 73 N c und d).
a)Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2).
b)aa) Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
bb)Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 76 f. N c und d). Der Kläger erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden; es ist wie erwähnt unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb das diesbezügliche Recht verwirkt ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Auf die übrige Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3 und S. 32 f. N 5). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, weshalb es bei der Abweisung der Klage bleibt. Somit ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.20 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich der ** Mängel Nr. 35 „Erstellung der Fassadenbegrünung gemäss Baugenehmigung“, Nr. 36 „Erstellung der Verkehrssicherheit der Stellplätze“ und Nr. 37 „Erstellung von zureichenden Befestigungen an den Grundstücksgrenzen“** ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht berechtigt, diese die gemeinschaftlichen Teile des Stockwerkeigentums betreffenden Mängel ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft geltend zu machen (angef. Urteil, S. 74 N c, S. 75 N c und S. 77 N c).
a)Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieser bestrittenen Mängel durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
b)Der Kläger verlangt die Verpflichtung des Beklagten, diese Mängel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2). Er bringt vor, der Beklagte habe die Mängel Nrn. 36 und 37 anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4). Die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 22. September 2015 hätten bezüglich des Mangels Nr. 37 keine „rechtskraftähnliche Wirkung“ (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 14 f.).
Der Kläger erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden; es ist nicht zulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb das diesbezügliche Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Somit bleibt es dabei, dass lediglich insoweit eine Anerkennung des Beklagten vorliegt, als der Abschlusszaun (Maschendrahtzaun) entlang der hangseitig verlaufenden E.________strasse ergänzt wurde (vgl. Vi-act. D3, E. 5a/bb S. 21 Absatz 1).
c)Ist der Kläger legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieser bestrittenen Mängel durchzusetzen und liegt keine Anerkennung durch den Beklagten vor, ist diesbezüglich das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Prüfung der betreffenden Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal neben diesen drei Mängeln auch der Mangel Nr. 40 betroffen ist (vgl. E. 7.22 hinten), es grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, den Sachverhalt anstelle des erstinstanzlichen Gerichts zu erstellen (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 665 N 1536) und vorliegend nicht lediglich kleinere Klagelücken betroffen sind (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 10 zu Art. 318 ZPO; Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 318 ZPO; Reetz/Hilber, a.a.O., N 35 zu Art. 318 ZPO).
7.21 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 38 „Ordentliche Erstellung von Schräglifttrassen“**ab. Zur Begründung hielt sie fest, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle nicht in Betracht, der Kläger mache nicht geltend, dass der Mangel nicht der Haftungsfreizeichnung unterliege, und der Kläger sei ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zur Nachbesserungsrüge legitimiert (angef. Urteil, S. 78 N c und d).
a)Der Kläger bringt vor, dieser Mangel sei mit jenem der Geländebahn (Mangel Nr. 13/14) verbunden und direkt zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 5 unten und S. 6 oben). Er habe diesen Mangel im angepassten Rechtsbegehren weggelassen, weil er mit der vorliegend nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 1 bereits aufgenommen und gutgeheissen worden sei (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 13 N 7).
Die Vorinstanz verpflichtete in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils den Beklagten, eine rollstuhlgängige Geländebahn zu erstellen. Es betrifft dies die Mängel Nrn. 13 und 14 (vgl. E. 7.3 vorne), also nicht auch den Mangel Nr. 38. Diesen wies die Vorinstanz ausdrücklich ab (vgl. E. 7.20 Ingress oben).
b)aa) Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
bb)Der Kläger bringt vor, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Weil der Kläger auf die Begründung der Vorinstanz nicht eingeht, wonach der Mangel der Haftungsfreizeichnung unterliege (vgl. ZK1 2017 31: ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3), ist bezüglich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage. Indessen wird der Beklagte ohnehin Schräglifttrassen erstellen müssen, welche den Bau und die Benutzung eines rollstuhlgängigen Schräglifts ermöglichen, falls die bestehenden nicht ausreichend sind. Daher ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.22 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 40 „Zur Verfügung stellen von wettergeschützten Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, etc.“** ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht berechtigt, den Nachbesserungsanspruch an den gemeinschaftlichen Teilen geltend zu machen (angef. Urteil, S. 79 N c). Der Kläger verlangt die Verpflichtung des Beklagten, diese Mängel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2).
Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jeder einzelne Stockwerkeigentümer seine vertraglichen Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Unternehmer auch dann ungeteilt ausüben, wenn diese Ansprüche gemeinsame Bauteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Werkes betreffen (vgl. E. 7.9b). Daher ist der Kläger nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, allfällige Nachbesserungsansprüche dieser bestrittenen Mängel durchzusetzen. Festzuhalten ist, dass der Kläger nicht behauptet, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4 und S. 8-13 N 7).
Ist der Kläger legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen und liegt keine Anerkennung durch den Beklagten vor, ist diesbezüglich das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Prüfung der betreffenden Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 7.20 vorne).
7.23 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 41 „Zur Verfügung stellen von genügenden Besucherparkplätzen“** ab mit der Begründung, ein arglistiges Verschweigen falle nicht in Betracht, der Kläger mache nicht geltend, dass der Mangel nicht der Haftungsfreizeichnung unterliege, und der Kläger wäre ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zur Nachbesserungsrüge legitimiert (angef. Urteil, S. 80 N c und d).
a)Der Kläger verlangt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f.).
b)aa) Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
bb)Der Kläger bringt vor, die alleinige Benützung des Schräglifts durch einen Rollstuhlfahrer erfordere ebenso einen Zugang zu dieser Anlage. Die Besucherparkplätze befänden sich auf der obenliegenden Liegenschaft E.________strasse vv und könnten von einem Rollstuhlfahrer nicht selbständig benützt werden. Dabei verweist der Kläger auf seine erstinstanzlichen Rechtsschriften. Zudem würden die Stockwerkeigentümer E.________strasse vv ihre Besucherparkplätze allein für sich beanspruchen, so dass diese nicht auch von Besuchern der Liegenschaft E.________strasse ww benützt werden dürften. Der Beklagte habe es somit unterlassen, die geschuldeten Besucherparkplätze der Liegenschaft E.________strasse ww zur Verfügung zu stellen. Es seien keine Besucherparkplätze vorhanden, weder für Behinderte noch für Gesunde (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 6).
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochten Urteil ab (Vi-act. D2, S. 84 f. N c und d). Im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 rügte der Kläger das Nichtvorhandensein von Besucherparkplätzen noch nicht. Weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im vorliegenden Berufungsverfahren vorzubringen, kann der Kläger mit seinem Vorbringen nicht gehört werden, sein diesbezügliches Recht ist verwirkt und insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne).
cc)Der Kläger macht insbesondere keine Einwendungen gegen die Gültigkeit der Freizeichnung (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ist somit hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage, zumal der Kläger nicht behauptet, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4 und S. 8-13 N 7). Daher ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.24 Die Vorinstanz wies die Klage betreffend den ** Mangel Nr. 42 „Erstellung von einwandfreien Abdeckungen der horizontalen Betonflächen der Fassade“** ab mit der Begründung, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle nicht in Betracht, der Kläger mache nicht geltend, dass der Mangel nicht der Haftungsfreizeichnung unterliege, und der Kläger sei ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zur Nachbesserungsrüge legitimiert (angef. Urteil, S. 81 f. N c und d).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f. sowie S. 9 und 11).
b)aa) Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
bb)Der Kläger erklärt, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Weil der Kläger ebenso wenig auf die Begründung der Vorinstanz eingeht, wonach der Mangel der Haftungsfreizeichnung unterliege (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3), ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und bleibt es bei der Abweisung der Klage, weshalb der Beklagte auch nicht kosten- und entschädigungspflichtig wird. Daher ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.25 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 43 „Erstellung eines ausreichenden Schallschutzes des Gebäudes (vgl. bereits Ziffer 27)“** ab mit der Begründung, der Kläger behaupte weder ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten noch die Nichtgültigkeit der Freizeichnung für diesen Mangel noch seine Legitimation zur Geltendmachung dieses Mangels ohne Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer. Darüber hinaus legte die Vorinstanz dar, dass ein Mangel von vornherein nicht in Betracht falle (angef. Urteil, S. 83 N c-e).
a)Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
b)Der Kläger verlangt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f.). Er macht aber keine Einwendungen gegen die Gültigkeit der Freizeichnung (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ebenso wenig legt der Kläger dar, inwiefern vorliegend ein Mangel bestehen solle. Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage Somit ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.26 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 44 „Erstellung eines genügenden hangseitigen Feuchtigkeitsschutzes des gesamten Gebäudes (vgl. bereits Ziffer 19)“** ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht berechtigt, den Nachbesserungsanspruch an diesem gemeinschaftlichen Teil des Stockwerkeigentums geltend zu machen, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle ausser Betracht, der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab und auf eine Anerkennung des Mangels könne nicht geschlossen werden (angef. Urteil, S. 85 N c und d).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f. sowie S. 9 und 11).
b)aa) Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
bb)Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 89 f. N c und d). Der Kläger erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Der Kläger geht insbesondere auf die Begründung der Vorinstanz betreffend arglistiges Verschweigen und Verschuldensmassstab nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ist hinsichtlich dieses Mangels somit auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig. Daher ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.27 Die Vorinstanz wies die Klage in Bezug auf den ** Mangel Nr. 45 „Erstellung einer einwandfreien Drainage hangseitig samt geeignetem Füllmaterial“** ab mit der Begründung, der Kläger behaupte kein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten, der Kläger mache nicht geltend, dass der Mangel nicht der Haftungsfreizeichnung unterliege, der Mangel sei nicht genügend substanziiert, und der Kläger wäre ohne Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer nicht zur Nachbesserungsrüge legitimiert (angef. Urteil, S. 81 f. N c und d).
a)Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
b)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f. sowie S. 9 und 11). Indessen geht der Kläger auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bleibt bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig. Somit ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.28 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 46 „Nachstellen aller Aussenstoren“** ab mit der Begründung, eine rechtzeitige Mängelrüge sei nicht nachgewiesen, der Kläger könne ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümer nur die Nachbesserung seiner Storen verlangen und er lege auch nicht dar, wieso es sich vorliegend um einen nicht der Freizeichnung unterliegenden Mangel handeln solle (angef. Urteil, S. 87 N c-e).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f. sowie S. 9 und 11).
b)aa) Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
bb)Der Kläger bringt vor, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Auf die übrige Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Ist somit hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig. Daher ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.29 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 47 „Nachstellung der Türe zum Saunaraum / Geräteraum“** ab mit der Begründung, eine rechtzeitige Mängelrüge sei nicht nachgewiesen, indessen anerkenne der Beklagte, dass der Kläger eine Mängelrüge erhoben habe. Der Kläger lege nicht dar, wieso es sich vorliegend um einen nicht der Freizeichnung unterliegenden Mangel handeln solle (angef. Urteil, S. 88 N c und d).
Der Kläger verlangt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f.). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
7.30 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 49 „Erstellung von Schwimmbeckenwänden gemäss Baubeschrieb“** ab mit der Begründung, eine rechtzeitige Mängelrüge sei nicht nachgewiesen, der Mangel sei nicht ausreichend substanziiert und der Kläger lege auch nicht dar, wieso es sich vorliegend um einen nicht der Freizeichnung unterliegenden Mangel handeln solle (angef. Urteil, S. 89 N c).
Der Kläger verlangt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f.). Er geht indessen auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
7.31 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 50 „Verpflichtung zur Erstattung von anfallenden Rückbaukosten für die unzulässigen Fenster in den Bastelräumen/Ateliers und im Untergeschoss der Maisonettewohnung in Ebene 3“** ab mit der Begründung, dieser Mangel betreffe unbestrittenermassen keine gemeinschaftlichen Teile des Stockwerkeigentums, sondern Teile im Sonderrecht anderer Stockwerkeigentümer, weshalb der Kläger nicht legitimiert sei, den Nachbesserungsanspruch geltend zu machen. Ausserdem sei weder eine rechtzeitige Mängelrüge nachgewiesen noch lege der Kläger dar, wieso es sich vorliegend um einen nicht der Freizeichnung unterliegenden Mangel handeln solle (angef. Urteil, S. 90 f. N c-e).
a)Der Kläger verlangt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f.).
b)aa) Der Kläger bringt vor, er habe bereits mit seiner Klage vom 21. September 2010 (S. 27) nachweislich gerügt, dass der Beklagte den wegen seines Planungsfehlers entstandenen Mangel Nr. 50 grobfahrlässig verursacht habe und sich als ausgebildeter Architekt nicht ohne Weiteres von seiner Haftung freizeichnen könne (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Der Beklagte hält dagegen, der Kläger habe eine grobfahrlässige (und schon gar nicht eine vorsätzliche) Mängelverursachung nicht substanziiert behauptet und begründet. Es sei weder dem Gericht noch dem Beklagten zumutbar, die 60-seitige Klageschrift vom 21. September 2010 durchzulesen und die für das vorliegende Vorbringen relevanten Textstellen zu suchen. Bereits das Kantonsgericht habe im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 auf Seite 20 zutreffend festgestellt, dass der Kläger mit dem blossen Verweis auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung genüge (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 16 f. N c).
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 96 N c-e). Der Kläger verweist erstmals mit vorliegender Berufungsschrift vom 6. Juli 2017 hinsichtlich des Mangels Nr. 50 auf Seite 27 [recte: S. 40 f.] seiner Klageschrift vom 21. September 2010, wo er diesen Mangel rügte (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3; ZK1 2014 8: KG-act. 1). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne).
bb)Auf die übrige Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (ZK1 2017 31: KG-act. 1). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage.
7.32 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 51 „Sachgemässer Einbau des Abflusses der Küchenspüle“** ab mit der Begründung, der behauptete Mangel sei ungenügend substanziiert und der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab bzw. lege nicht dar, wieso sein Nachbesserungsanspruch nicht von der vertraglichen Freizeichnung erfasst sein solle (angef. Urteil, S. 92 N c).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 11). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich keine substanziierten Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.33 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 52 „Reinigung und Nachbesserung der Flickarbeit an der Glasscheibe am Schwimmbecken“** ab mit der Begründung, der Nachbesserungsanspruch sei mangels Mängelrüge verwirkt und der Kläger mache auch nicht geltend, wieso sein Nachbesserungsanspruch nicht dem vertraglichen Gewährleistungsausschluss unterliegen solle (angef. Urteil, S. 92 f. N c und d).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 11). Er geht indessen auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.34 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 54 „Nachbesserung der Malerarbeit Decke Wohnzimmer nahe Stützpfeiler Küchenbar“** ab mit der Begründung, der Kläger mache nicht geltend, wieso der behauptete Mangel nicht der Haftungsfreizeichnung unterliege, und von einer Anerkennung des Mangels könne nicht ausgegangen werden (angef. Urteil, S. 93 N c).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f. sowie S. 9 und 11).
b)Der Kläger bringt vor, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Auf die übrige Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.35 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 55 „Ausbessern des Lackes am unteren Abschluss der Isolierglasscheiben“** ab mit der Begründung, der Kläger mache nicht geltend, wieso der behauptete Mangel nicht der Haftungsfreizeichnung unterliege. Ebenso wenig behaupte der Kläger, dass der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen habe (angef. Urteil, S. 94 N c).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f. sowie S. 9 und 11). Er geht indessen auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.36 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 56 „Mittig und symmetrischer Einbau der Deckenlampen Gäste-WC“**ab mit der Begründung, es fehle an einer substanziierten Mängelrüge und der Kläger mache nicht geltend, wieso der behauptete Nachbesserungsanspruch nicht der Haftungsfreizeichnung unterliege (angef. Urteil, S. 95 N c).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f. sowie S. 9 und 11). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.37 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 57 „Erstellung einer 3-fach Steckdose im Bad fehlt“** ab mit der Begründung, der Nachbesserungsanspruch sei mangels substanziierter Mängelrüge verwirkt und der Kläger mache auch nicht geltend, inwiefern sein Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Beklagten nicht der Haftungsfreizeichnung unterliege (angef. Urteil, S. 96 N c).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 11). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.38 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 58 „Sicherstellung der jederzeitigen Zugänglichkeit zu den Elektro-Steigleitungen“** ab mit der Begründung, der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab, der zufolge der weitgehenden Freizeichnung der Mängelrechte bedeutend sei. Ebenso wenig behaupte der Kläger, der Beklagte habe den Mangel arglistig verschwiegen (angef. Urteil, S. 97 N c).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 11). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.39 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 60 „Entfernung der Farbverschmierungen an der Eingangstüre“** ab mit der Begründung, der Kläger führe nicht aus, wieso der Mangel nicht der Haftungsfreizeichnung unterliege (angef. Urteil, S. 98 N c).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 11 f.).
b)Der Kläger bringt vor, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Auf die (eigentliche) Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.40 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 65 „Störender vertikaler Stoss zwischen Rigipswand und verputzter Wand an der Wohnzimmerwand Hangseite“** ab mit der Begründung, der Kläger führe nicht aus, inwiefern der behauptete Mangel nicht dem vertraglichen Gewährleistungsausschluss unterliege, was er aber hätte nachweisen müssen, damit eine Mängelhaftung des Beklagten trotz Freizeichnung bestünde. Ebenso wenig falle ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten in Betracht (angef. Urteil, S. 99 N c).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 12).
b)Der Kläger bringt vor, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Auf die (eigentliche) Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.41 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 67 „Im Wintergarten Malerarbeit an einer Deckenlampe nachbessern und Farbflecken neben Schrank beheben“** ab mit der Begründung, der Kläger behaupte weder, dass der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen noch dass dieser den Mangel zumindest grobfahrlässig verursacht habe, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass der Nachbesserungsanspruch nicht durch den vertraglichen Gewährleistungsausschluss untergehe (angef. Urteil, S. 100 N c).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 12). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.42 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 68 „Nacharbeitung der welligen und teilweise fleckigen Decke im Wohnzimmer“** ab mit der Begründung, der Kläger behaupte weder, dass der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen noch dass dieser den Mangel zumindest grobfahrlässig verursacht habe, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass der Nachbesserungsanspruch nicht durch den vertraglichen Gewährleistungsausschluss untergehe (angef. Urteil, S. 100 N c).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 12).
b)Der Kläger bringt vor, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Auf die (eigentliche) Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.43 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 71 „Saubere Verarbeitung der Schrauben im Türanschlag der Schiebetüren“** ab mit der Begründung, der Kläger behaupte weder, dass der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen noch dass dieser den Mangel zumindest grobfahrlässig verursacht habe, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass der Nachbesserungsanspruch nicht durch den vertraglichen Gewährleistungsausschluss untergehe (angef. Urteil, S. 101 N c).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 12).
b)Der Kläger erklärt, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Auf die (eigentliche) Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.44 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 72 „Nachbesserungen der Spachtel- und Malerarbeiten nach Wasserschaden 2008 im Flur hangseitig“** ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keine rechtzeitige Mängelrüge behauptet, weshalb das Nachbesserungsrecht verwirkt sei. Ausserdem mache der Kläger nicht geltend, dass der Beklagte diesen Mangel arglistig verschwiegen oder zumindest grobfahrlässig verursacht habe, was Voraussetzung dafür wäre, dass der Nachbesserungsanspruch nicht durch den vertraglichen Gewährleistungsausschluss untergehe (angef. Urteil, S. 102 N c).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 12).
b)aa) Der Kläger bringt vor, er habe bereits mit seiner Klage vom 21. September 2010 (S. 45) nachweislich gerügt, dass der Beklagte den wegen seines Planungsfehlers entstandenen Mangel Nr. 72 grobfahrlässig verursacht habe und sich als ausgebildeter Architekt nicht ohne Weiteres von seiner Haftung freizeichnen könne (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Der Beklagte hält dagegen, der Kläger habe eine grobfahrlässige (und schon gar nicht eine vorsätzliche) Mängelverursachung nicht substanziiert behauptet und begründet. Es sei weder dem Gericht noch dem Beklagten zumutbar, die 60-seitige Klageschrift vom 21. September 2010 durchzulesen und die für das vorliegende Vorbringen relevanten Textstellen zu suchen. Bereits das Kantonsgericht habe im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 auf Seite 20 zutreffend festgestellt, dass der Kläger mit dem blossen Verweis auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung genüge (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 16 f. N c).
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 96 N c-e). Der Kläger verweist erstmals mit vorliegender Berufungsschrift vom 6. Juli 2017 hinsichtlich des Mangels Nr. 72 auf Seite 45 seiner Klageschrift vom 21. September 2010, wo er diesen Mangel rügte (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3; ZK1 2014 8: KG-act. 1). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Ausserdem legte der Kläger auch an besagter Stelle seiner Klageschrift nicht substanziiert dar, weshalb der Beklagte den betreffenden Mangel zumindest grobfahrlässig verursacht habe und somit nicht der Freizeichnung unterliegen solle (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO).
bb)Auf die übrige Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (ZK1 2017 31: KG-act. 1). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.45 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 74 „Anbringen der weissen Abdeckkappen an allen Türbändern der Aussentüren wie an der Tür Essen/Wintergarten“** ab mit der Begründung, der Kläger behaupte weder, dass der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen noch dass dieser den Mangel zumindest grobfahrlässig verursacht habe, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass der Nachbesserungsanspruch nicht durch den vertraglichen Gewährleistungsausschluss untergehe (angef. Urteil, S. 103 N c).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 12).
b)Der Kläger bringt vor, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Auf die (eigentliche) Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.46 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 77 „Nachbesserung der Malerarbeiten an der Oberseite an der Führungsschiene der Schiebetür zum Bad“** ab mit der Begründung, der Kläger behaupte weder, dass der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen noch dass dieser den Mangel zumindest grobfahrlässig verursacht habe, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass der Nachbesserungsanspruch nicht durch den vertraglichen Gewährleistungsausschluss untergehe (angef. Urteil, S. 103 N c).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 12). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung (Geltung der Haftungsfreizeichnung) nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage, weshalb der Beklagte ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig wird.
7.47 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 78 „Behebung der Korrosionsschäden und Farbflecken auf der Aluminiumverkleidung der Fenster- und Türelementen (besonders Gästezimmer)“** ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keine rechtzeitige Mängelrüge behauptet, weshalb die allfälligen Mängelrechte verwirkt seien. Ausserdem mache der Kläger nicht geltend, dass der Beklagte diesen Mangel arglistig verschwiegen oder zumindest grobfahrlässig verursacht habe, was Voraussetzung dafür wäre, dass der Nachbesserungsanspruch nicht durch den vertraglichen Gewährleistungsausschluss untergehe (angef. Urteil, S. 102 N c).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f. sowie S. 9 und 12). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.48 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 79 „Einwandfreie Befestigung von nachträglich montierten unteren Abdeckblechen der Storenverkleidung auf der Terrasse“** ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger mache nicht geltend, dass der Beklagte diesen Mangel arglistig verschwiegen oder zumindest grobfahrlässig verursacht habe, was Voraussetzung dafür wäre, dass der Nachbesserungsanspruch nicht durch den vertraglichen Gewährleistungsausschluss untergehe (angef. Urteil, S. 106 N c).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 12). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit ohnehin nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage, weshalb der Beklagte ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig wird.
7.49 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 80 „Ausbessern und einheitliches Streichen der Betonwand auf der Terrasse gegenüber der Fenstertür Ankleide“** ab mit der Begründung, der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab, der zufolge der weitgehenden Freizeichnung der Mängelrechte bedeutend sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der behauptete Mangel von der vertraglichen Freizeichnung erfasst würde (angef. Urteil, S. 106 N c).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 12).
b)Der Kläger erklärt, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Auf die eigentliche Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ist hinsichtlich dieses Mangels somit auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.50 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des Mangels ** Nr. 81 „Ausbessern der Betonabplatzung an der Betonwand auf der Terrasse gegenüber der Fenstertür Ankleide (vgl. Ziffer 80)“** ab mit der Begründung, der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab, der zufolge der weitgehenden Freizeichnung der Mängelrechte bedeutend sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der behauptete Mangel von der vertraglichen Freizeichnung erfasst würde (angef. Urteil, S. 107 N c).
a)Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 12).
b)Der Kläger erklärt, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Das Vorbringen des Klägers zur Anerkennung an anderer Stelle (vgl. KG-act. 1, S. 8-13 N 7) ist ohnehin nicht substanziiert. Auf die eigentliche Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.51 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 83 „Ausbessern der Putz- und Farbschäden an der Aussensteckdose vor der Sauna/Geräteraum und oberhalb der Saunatüre“** ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab, der zufolge der weitgehenden Freizeichnung der Mängelrechte bedeutend sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der behauptete Mangel von der vertraglichen Freizeichnung erfasst würde (angef. Urteil, S. 109 N c).
Der Kläger hält an der Behebung dieses Mangels nicht mehr fest, bringt aber vor, dieser sei vorhanden gewesen und hätte vom Beklagten bereits damals umgehend behoben werden müssen, weshalb dieser diesbezüglich kosten- und entschädigungspflichtig werde (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 sowie S. 9 und 12). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Ausserdem ist sein Vorbringen, wonach der Beklagte diesen Mangel anerkannt habe (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7), nicht substanziiert. Zudem trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 diesbezüglich lediglich unsubstanziierte Ausführungen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22), weshalb er im vorliegenden Berufungsverfahren damit nicht mehr gehört werden kann; es ist unzulässig, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Beklagte wird ebenso wenig kosten- und entschädigungspflichtig.
7.52 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich der ** Mängel Nr. 85 „Erstellung eines genügenden Schutzes des Fassadenputzes auf wärmegedämmten Flächen, insbesondere Geländeanschluss und Treppenhäuser, gegen aufsteigende Feuchtigkeit“** und ** Nr. 86 „Nachhaltige Behebung der Mängel an den Fussböden Treppen und Aussenflure“** ab. Zur Begründung führte sie aus, die geltend gemachten Mängel beträfen gemeinschaftliche Teile des Stockwerkeigentums, weshalb der Kläger nicht berechtigt sei, den Nachbesserungsanspruch geltend zu machen. Ebenso wenig mache der Kläger Ausführungen zum Verschuldensmassstab, der zufolge der weitgehenden Freizeichnung der Mängelrechte bedeutend sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der behauptete Mangel von der vertraglichen Freizeichnung erfasst würde (angef. Urteil, S. 110 f. N c und d).
a)Der Kläger verlangt die Verpflichtung des Beklagten, diese Mängel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f.).
b)aa) Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieser bestrittenen Mängel durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
bb)Der Kläger geht auf die vorinstanzliche Begründung zum Verschuldensmassstab bzw. zur Freizeichnung der Mängelrechte nicht (substanziiert) ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3 und S. 36 f.). Selbst wenn das Vorbringen des Klägers ausreichend substanziiert wäre, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen hält der Beklagte dagegen, der Kläger habe eine grobfahrlässige (und schon gar nicht eine vorsätzliche) Mängelverursachung nicht substanziiert behauptet und begründet. Es sei weder dem Gericht noch dem Beklagten zumutbar, die 60-seitige Klageschrift vom 21. September 2010 durchzulesen und die für das vorliegende Vorbringen relevanten Textstellen zu suchen. Bereits das Kantonsgericht habe im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 auf Seite 20 zutreffend festgestellt, dass der Kläger mit dem blossen Verweis auf seine vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufungsbegründung genüge (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 16 f. N c). Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 118 N c-e). Zum anderen führte die Vorinstanz hinsichtlich dieser Mängel bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 aus, der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab (zumindest grobfahrlässige Verursachung), der zufolge der weitgehenden Freizeichnung der Mängelrechte bedeutend sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die behaupteten Mängel von der Freizeichnung erfasst würden (Vi-act. D2, S. 118 N d und S. 119 f. N d). Dagegen trug der Kläger im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 keine substanziierten Ausführungen vor (vgl. ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 12 f.). Mit seinem erstmals mit vorliegender Berufungsschrift vom 6. Juli 2017 vorgetragenen (jedoch ohnehin unsubstanziierten) Vorbringen kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren geltend zu machen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Ebenso wenig behauptet der Kläger, der Beklagte habe die Mängel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Ist hinsichtlich dieser Mängel auf die Berufung nicht einzutreten, bleibt es bei der Abweisung der Klage. Daher ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.53 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 87 „Erstellung einer einwandfreien und sicheren Regenwasserführung im Aussenbereich“** ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht berechtigt, den Nachbesserungsanspruch dieses Mangels geltend zu machen, weil er gemeinschaftliche Teile des Stockwerkeigentums betreffe. Ausserdem mache der Kläger keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab (zumindest grobfahrlässige Verursachung), der zufolge der weitgehenden Freizeichnung der Mängelrechte bedeutend sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der behauptete Mangel von der Freizeichnung erfasst würde (angef. Urteil, S. 114 N c und d).
Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f.).
a)Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
b)Der Kläger geht auf die Begründung der Vorinstanz zum Verschuldensmassstab bzw. zur Freizeichnung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Daher ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten, zumal der Kläger nicht behauptet, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4), weshalb es bei der Abweisung der Klage bleibt. Somit ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.54 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 88 „Weitere Mängel gemäss Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums vom 14.**April 2009“ ab. Zur Begründung führte sie aus, weder der Mangel noch dessen rechtzeitige Rüge seien substanziiert. Zudem sei der Kläger ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümerschaft nicht berechtigt, diesen Mangel am gemeinschaftlichen Eigentum geltend zu machen, zumal er nicht behaupte, die Mängel hätten hauptsächlich Auswirkungen auf sein Sonderrecht. Ebenso wenig mache der Kläger Ausführungen zum Verschuldensmassstab (zumindest grobfahrlässige Verursachung), der zufolge der weitgehenden Freizeichnung der Mängelrechte bedeutend sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der behauptete Mangel von der Freizeichnung erfasst würde (angef. Urteil, S. 115 f. N c-e).
Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f.).
a)Der Kläger ist nach inzwischen geänderter Praxis des Bundesgerichts unabhängig davon, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, legitimiert, einen allfälligen Nachbesserungsanspruch dieses bestrittenen Mangels durchzusetzen (vgl. E. 7.9 vorne).
b)Der Kläger geht insbesondere auf die Begründung der Vorinstanz zum Verschuldensmassstab bzw. zur Freizeichnung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Daher ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten, zumal der Kläger nicht behauptet, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4), weshalb es bei der Abweisung der Klage bleibt. Somit ist die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Stockwerkeigentümers hier irrelevant.
7.55 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 89 „Erstattung der Minderkosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen insbesondere in Zusammenhang mit den Küchenmöbeln und -geräten“** ab. Zur Begründung führte sie aus, die Parteien hätten im Kaufvertrag vom 6. Juni 2006 explizit festgehalten, sie hätten zur Kenntnis genommen, dass bei Vorliegen von Mehr- oder Minderkosten eine öffentlich zu beurkundende Vertragsänderung erforderlich sei. Es sei weder behauptet noch belegt, dass hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Minderkosten eine öffentlich beurkundete Vereinbarung vorliege. Daher bestünde bei Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung zufolge Formnichtigkeit von vornherein kein vertraglicher Anspruch auf die Rückerstattung der Kaufsumme. Soweit der Kläger also eine Entschädigung für nicht erhaltene Leistungen verlange, sei kein entsprechender vertraglicher Anspruch vorhanden. Soweit der Kläger für nicht gelieferte Bauteile einen Werkmangel geltend mache und Minderung des Kaufpreises verlange, fehle es an der Behauptung einer Mängelrüge und an deren Rechtzeitigkeit, weshalb diesbezügliche Mängelrechte verwirkt seien (angef. Urteil, S. 118 f. N d).
a)Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f.). Er legt dar, weshalb die Auslegung des Kaufvertrags vom 6. Juni 2006 seiner Meinung nach zum Schluss führe, dass für die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 5. Juli 2007 keine öffentliche Beurkundung nötig gewesen sei, weshalb sein vertraglicher Anspruch bzw. seine Forderung betreffend den Mangel Nr. 89 zu bejahen bzw. gutzuheissen sei (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 37-39 N 8). Der Beklagte führt aus, weshalb der behauptete Anspruch des Klägers wegen mangelnder öffentlicher Beurkundung abzuweisen sei (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 22-24 N 8).
b)Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 126 N d). Der Kläger trug im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 keine Einwendungen dagegen vor (ZK1 2014 8: KG-act. 1). Mit dem erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachten Vorbringen kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein Recht verwirkt ist und auf dessen Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne), zumal der Kläger nicht behauptet, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4 und S. 8-13 N 7), weshalb es bei der Abweisung der Klage bleibt.
7.56 Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich des ** Mangels Nr. 90 „Trennung der Ableitungen des Wassers aus dem Pool und des Regenwassers“**ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab (zumindest grobfahrlässige Verursachung), lege also nicht dar, wieso sein Nachbesserungsanspruch nicht von der vertraglichen Freizeichnung erfasst sein solle. Diese Klageabweisung sei bereits im Rückweisungsentscheid vom 22. September 2015 nicht in Frage gestellt worden, an welchen das Bezirksgericht gebunden sei (angef. Urteil, S. 120 N d und e).
a)Der Kläger beantragt die Verpflichtung des Beklagten, diesen Mangel auf eigene Kosten zu beheben (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 2 f.). Er bringt vor, der Beklagte habe diesen Mangel anerkannt (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4). Die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 22. September 2015 hätten keine „rechtskraftähnliche Wirkung“ (vgl. E. 4a vorne und ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 14 f.).
b)aa) Der Kläger stellt die Ausführungen der Vorinstanz zur Haftungsfreizeichnung nicht (substanziiert) in Abrede (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Daher erübrigen sich diesbezüglich weitere Erwägungen.
bb)Das Kantonsgericht führte im Beschluss ZK1 2014 8 vom 22. September 2015 unter anderem aus, der Beklagte habe den Mangel Nr. 90 „Trennung der Ableitungen des Wassers aus dem Pool und des Regenwassers“ anerkannt. Er habe aber auch vorgebracht, diese Mängel seien behoben worden (Duplik vom 16. März 2012, S. 26-28 und S. 48). Allerdings bestreite der Kläger eine erfolgreiche Behebung der Mängel und werfe der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht die offerierten Beweise nicht abgenommen (Vi-act. D3, E. 5a/bb S. 22).). Zu präzisieren ist, dass der Kläger diesen Einwand erst im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 (vgl. diesbezügliches KG-act. 1, S. 15 Abs. 3) und somit verspätet vortrug. Denn die Vorinstanz liess die erwähnte Duplik dem Kläger mit Verfügung vom 21. März 2012 zustellen, worauf die Parteien am 8. Juni 2012, 19. Oktober 2012, 14. November 2012 und 10. Oktober 2013 der Erstinstanz weitere Schriften einreichten, bevor diese ihnen das Urteil vom 9. Dezember 2013 zusandte, welches der Kläger am 16. Dezember 2013 entgegennahm (vgl. Vi-act. E25-31). Aus diesen Gründen kann der Kläger mit seinen neuen Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 29 Januar 2014 des Berufungsverfahrens ZK1 2014 8 und der Berufungsbegründung vom 6. Juli 2017 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht gehört werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Kläger diesen Mangel behob. Damit wird der Beklagte für diesen behaupteten Mangel nicht kosten- und entschädigungspflichtig.
8. Der Kläger macht hinsichtlich einiger Positionen Minderungsansprüche geltend, die nachfolgend zu prüfen sind:
8.1Lieferung von Garagentoren, samt Stromversorgung (Mangel Nr. 1)
Die Vorinstanz führte aus, mit Schreiben der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 26. März 2007 seien die fehlenden Garagentore gerügt worden. Demnach lägen eine Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und eine rechtzeitige Mängelrüge vor. Zudem sei der Kläger in Bezug auf den Minderungsanspruch im Umfang seiner Wertquote ohnehin aktivlegitimiert. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die vertraglich vereinbarte Ausgestaltung der Garagentore, so wie sie im verurkundeten Plansatz eingezeichnet sei, nicht baubewilligungsfähig sei. Die Vorinstanz begründete weiter, weshalb auf den vom Gerichtsexperten F.________ auf Fr. 10‘000.00 geschätzten Minderwert des Stockwerkeigentumsanteils ohne Garagentor abzustellen sei (angef. Urteil, S. 123 f. N e-g).
a)aa) Der Beklagte bringt vor, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, allfällige Mängel an den Garagentoren geltend zu machen, weil die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihm die Ansprüche nicht abgetreten habe (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 26 N h mit Hinweis auf S. 10 ff. N 3; ZK1 2017 32: KG-act. 1, S. 19 N 2.2.2). Der Kläger wendet ein, er sei aktivlegitimiert (ZK1 2017 32: KG-act. 5, S. 6 unten und S. 8).
bb)Das Kantonsgericht entschied mit Beschluss vom 22. September 2015 mit Bezug auf die Garagentore noch nicht über die Aktivlegitimation des Klägers, sondern führte vielmehr aus, die Vorinstanz habe nach Rückweisung der Sache auch darüber zu befinden (Vi-act. D3, E. b/dd S. 19). Ob die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Schreiben vom 26. März 2007 der Berechtigung des Klägers zustimmte, seinen allfälligen Minderungsanspruch wegen der fehlenden Garagentore gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, braucht nicht beantwortet zu werden. Denn auch bei der Minderungsklage wegen Mängeln an gemeinschaftlichen Bauteilen ist jeder Stockwerkeigentümer aktivlegitimiert, und zwar im Umfang seiner Wertquote. Es erfolgt von Gesetzes wegen kein Übergang dieser Ansprüche auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft (BGer, Urteil 4A_326/2009 vom 12. Oktober 2009; ius.focus 2009 Nr. 32). Der Kläger ist somit aktivlegitimiert.
b)Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe keine Entschädigung zugute. Er verlange nämlich mit der Lieferung und dem Einbau der Garagentore eine widerrechtliche Leistung, weil hierfür keine Baubewilligung habe erwirkt werden können, weshalb der Vertrag diesbezüglich nichtig sei. Auch der Kläger habe zur Zeit des Vertragsschlusses gewusst, dass ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch für die Garagentore hängig, dessen Ausgang aber noch ungewiss gewesen sei. Somit liege weder ein Mangel vor noch könne eine Schadenersatzforderung fällig werden (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 24-26 N 9 Ingress und 9a-g; ZK1 2017 32: KG-act. 1, S. 16-18 N 2.2.1). Der Kläger hält dagegen, Garagentore seien nicht von vornherein objektiv unmöglich gewesen, sondern lediglich die vom Beklagten geplante und zugesicherte Lösung habe nicht bewilligt werden können (ZK1 2017 32: KG-act. 5, S. 7 f.).
Das Kantonsgericht erklärte im Beschluss vom 22. September 2015, dass der Beklagte dem Kläger bzw. der entsprechenden Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Tiefgarage funktionstüchtige Tore schulde (Vi-act. D3, E. 6c/cc/ccc S. 34). Falls keine Möglichkeit bestehe, für die Garagentore eine Baubewilligung zu erwirken, müsse der Minderwert festgestellt werden, der dem Kläger entstehe, weil seine beiden Autoabstellplätze in einer Tiefgarage stünden, die über kein Tor verfügten (Vi-act. D3, E. 6c/dd S. 35). Daran sind die Vorinstanz und das Kantonsgericht gebunden (vgl. E. 4b vorne), weshalb der Beklagte mit seinem gegenteiligen Vorbringen nicht gehört werden kann.
c)aa) Der Kläger rügt, wegen des Umstandes, dass keine Garagentore erstellt worden seien, belaufe sich der Minderwert seines Stockwerkeigentumsanteils nicht nur auf Fr. 10‘000.00, sondern auf Fr. 40‘000.00. Entgegen der Vorinstanz habe der Kläger in seiner Stellungnahme vom 22. März 2017 substanziiert dargelegt, inwiefern der Gutachter F.________ seinen Ermessensentscheid, der auf einer unbelegten Annahme beruhe, rechtsfehlerhaft gefällt habe. Es sei unerfindlich, weshalb die Vorinstanz die vom Kläger vorgebrachten und vom Gutachter unberücksichtigt gelassenen Parameter – der Kläger listet diese auf – nicht in ihre Entscheidfindung einbezogen habe. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte die Grundzüge für einen Minderwert von Fr. 40‘000.00 selbst geliefert habe (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 39-41 N 9). Der Beklagte wendet ein, der Kläger präzisiere auch in der Berufungsbegründung nicht näher, weshalb das Gutachten F.________ fehlerhaft sei. Die vom Kläger angeführten Parameter würden nicht zwingend zu einem höheren Minderwert führen. Der Kläger beantrage denn auch nicht die Einholung eines neuen Gutachtens. Eine Verkaufsofferte dürfe nicht über den Ermessensentscheid des Gutachtens gestellt werden (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 26 f. N i).
bb)F.________, ermittelte in seiner Verkehrswertschätzung vom 29. September 2016 für den klägerischen Stockwerkeigentumsanteil einen Verkehrswert von 1.717 Mio. Franken ohne Garagentor bzw. von 1.727 Mio. mit Garagentor. Dabei schätzte er den Verkehrswert der beiden Garagenplätze auf Fr. 70‘000.00 (ohne Garagentor) bzw. Fr. 80‘000.00 (mit Garagentor). Zur Begründung führte der Experte aus, eine offene Garage ohne Garagentor habe nicht denselben Wert wie eine Garage mit Garagentor. Eine geschlossene Garage biete dem Benutzer mehr Sicherheit in Bezug auf Personenschutz, Diebstahl und allfällige Marderschäden als eine offene Garage (Vi-act. D15). Der Kläger nahm in seiner Eingabe vom 22. März 2017 dazu Stellung und erklärte, der Gutachter begründe die Verkehrswerte der beiden Garagenplätze von Fr. 70‘000.00 (ohne Garagentor) bzw. Fr. 80‘000.00 (mit Garagentor) nicht weiter. Neben den vom Experten erwähnten Faktoren wie Personenschutz, Diebstahl und allfällige Marderschäden seien hinsichtlich des Minderwerts auch Vandalismus und Verunreinigungen vor allem durch urinierende Männer zu beachten. Anstatt eine blosse Annahme zu treffen, hätte der Gutachter die Wertdifferenz begründen müssen. Eine Wertdifferenz von Fr. 5‘000.00 pro Garagenplatz sei unhaltbar zu tief. Vielmehr sei auf die vom Beklagten in seinem damaligen Verkaufsprospekt selbst angegebenen Preise abzustellen, wonach ein geschlossener Parkplatz Fr. 40‘000.00 und ein offener Parkplatz Fr. 15‘000.00 koste. Daher werde für die beiden Parkplätze ein Minderwert von mindestens Fr. 40‘000.00 geltend gemacht (Vi-act. D18, S. 2).
cc)Die Antwort der einzelnen Expertenfragen darf nicht als blosse Behauptung ohne Grundlage und Begründung sozusagen im „luftleeren Raum“ erfolgen (Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 11 zu Art. 183 ZPO). Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen Grundlagen die sachverständige Person ausging und wie bzw. aus welchen Quellen sie diese ermittelte (Dolge, a.a.O., N 12 zu Art. 183 ZPO). Das Gutachten muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten, die eine Überprüfung der Ergebnisse (durch das Gericht) erlauben (Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 188 ZPO).
dd)Das Gutachten F.________ ist insoweit nachvollziehbar, als eine offene Garage ohne Garagentor weniger Wert hat als eine Garage mit Garagentor, weil eine geschlossene Garage dem Benutzer mehr Sicherheit bietet in Bezug auf Personenschutz, Diebstahl und allfällige Marderschäden als eine offene Garage. Der Kläger wies in seiner Eingabe vom 22. März 2017 denn auch darauf hin, betroffene Stockwerkeigentümer hätten nachträglich Garagentore eingebaut, nachdem mehrere Diebstähle zu beklagen gewesen seien (Vi-act. D18, S. 2). Allein der Umstand, dass der Experte nicht ausdrücklich und zusätzlich festhält, geschlossene Garagen würden ebenfalls gegen Vandalismus und urinierende Männer schützen, rechtfertigt nicht, auf dessen Gutachten nicht abzustellen, zumal der Kläger keine weiteren Faktoren vorträgt, welche einen Wertunterschied begründen könnten. Der Gutachter stellte bei der Bewertung auf einen "Richtwert Preisbasis 2007" ab, ohne dies zu begründen, weil die Vorinstanz dies so bzw. den Verkehrswert per 5. Juli 2007 verlangte (vgl. Vi-act. D14, S. 2 N 1), was auch nachvollziehbar ist, zumal die Parteien den Kaufvertrag am 6. Juni 2006 schlossen (vgl. Vi-KB 3, S. 13). Insoweit ist das Gutachten nicht zu beanstanden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Verkaufsprospekten des Beklagten der Preis für einen Garagenplatz (mit Garagentoren) Fr. 40‘000.00 und jener für einen Aussenplatz Fr. 15‘000.00 beträgt (Vi-KB 7 und VI-KB 8, zweitletzte Seite). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Gutachter den Minderwert eines Parkplatzes ohne Garagentor gegenüber einem solchen mit Garagentor auf Fr. 5'000.00 (Fr. 40'000.00 ./. Fr. 35'000.00; vgl. E. 8.1c/bb vorne) festlegte, zumal er hierfür keine (nachvollziehbare) Begründung liefert (vgl. Vi-act. D15, S. 5-7 N 5 f., insbesondere S. 7), welche eine Überprüfung des Minderwerts durch das Gericht erlauben würde. Vielmehr erfolgt die Festlegung des Minderwerts durch den Experten als blosse Behauptung ohne Grundlage und Begründung. Daher ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und zur Verbesserung des Gutachtens sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 7.20 vorne).
8.2 Abdeckung der Fassaden- Betonoberflächen etc. gegen Wasseraufnahme und Durchfeuchtung (Mangel Nr. 3)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung und dem Hinweis auf die Mängel Nrn. 17 und 21, der Kläger mache hinsichtlich der aussenliegenden Brüstung ohne Abdeckung, die ausserdem ein Gefälle gegen aussen ausweise, bereits einen Nachbesserungsanspruch geltend, an dem er weiterhin festhalte. Ein Minderungsanspruch sei daher zufolge Verwirkung nicht mehr möglich. Darüber hinaus wäre auch ein Minderungsanspruch nur gegeben, soweit er von der Freizeichnung nicht erfasst werde, was der Kläger für den geltend gemachten Mangel nicht behauptet habe (angef. Urteil, S. 125 N c).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 132 N c). Der Kläger erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Auf die übrige Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.3Einhaltung der Raumhöhen der Wohnetagen (Mangel Nr. 4)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, die Parteien hätten vertraglich keine Raumhöhe von 2,60m vereinbart, weshalb von vornherein kein Mangel vorliegen könne (angef. Urteil, S. 126-128 N c-e).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3), geht aber auf die vorinstanzliche Begründung nicht (substanziiert) ein (ZK1 2017 31: KG-act. 1), weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist, zumal er nicht behauptet, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Selbst wenn darauf einzutreten wäre, vermöchte die ausführliche Begründung der Vorinstanz zu überzeugen, worauf verwiesen werden kann (vgl. § 45 Abs. 5 JG und angef. Urteil, E. 4 S. 126-128).
8.4Nichtlieferung von Schwimmbadteilen (Mangel Nr. 5)
Die Vorinstanz wies die Klage betreffend diesen Minderungsanspruch ab. Zur Begründung führte sie aus, es stehe fest, dass der Beklagte den Bodenablauf eingebaut habe. Der Kläger mache nicht geltend, dass dieser mangelhaft sei. Gemäss Baubeschrieb werde das Betonbecken mit den erforderlichen Einlagen bauseits erstellt. Der Ausbau mit insbesondere Pumpen und Filter sei nicht im Kaufpreis enthalten. Da die Parteien zudem abgemacht hätten, dass Plattenarbeiten und Verkleidungen nicht zum Vertragsumfang gehören würden, sei der Begriff „Betonbecken mit den erforderlichen Einlagen“ nur dahingehend zu verstehen, dass der Rohbau des Schwimmbeckens geschuldet sei. Die vom Kläger geltend gemachten Skimmer und Einlaufdüsen seien nicht zum Rohbau, sondern zum Ausbau des Schwimmbetonbeckens zu zählen, weshalb diese nicht vertraglich geschuldet seien und keinen Mangel darstellen könnten (angef. Urteil, S. 129 f. N c-e).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Er geht aber auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.5Ausbau Geräteraum gemäss Baubeschrieb (Mangel Nr. 6)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, die Parteien hätten vertraglich die Herstellung einer Baute gemäss Baubewilligung vereinbart. Aufgrund der Bauvorschriften und der Baubewilligung sei nur der Ausbau zu einem abschliessbaren Geräteraum i.S. eines Nebenraumes zulässig gewesen. Im Baubeschrieb werde der Ausbaustandard eines Nebenraumes nicht definiert. Die vom Kläger aufgeführten Positionen seien nicht auf einen Nebenraum übertragbar. Es bestehe kein vertraglicher Anspruch auf den vom Kläger geltend gemachten und offenbar ersatzvornahmeweise vorgenommenen Ausbaustandard (Unterlagsboden gemäss Standard „Obergeschoss“ und bestimmte Malerarbeiten). Daher falle eine Minderung nicht in Betracht (angef. Urteil, S. 131 f. N d-g).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Hinsichtlich dieses Mangels ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.6Nicht erstellte Vollverglasung Geräteraum (Mangel Nr. 8)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, der Kläger vermöge nicht zu beweisen, dass eine Vollverglasung vertraglich vereinbart worden sei. Entsprechend entfalle von vornherein ein Minderungsanspruch (angef. Urteil, S. 133 N c).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Er geht aber auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.7Nicht erstellte Einbauschränke (Mangel Nr. 9)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, es bestehe kein vertraglicher Anspruch auf die Lieferung und Montage von Einbauschränken im Wert von Fr. 4‘000.00. Entsprechend bestehe kein Minderungsanspruch (angef. Urteil, S. 134 N c und d).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Er geht aber auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.8Nicht erstellte Lüftungsanlage für die Sauna (Mangel Nr. 10)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, das Vorbringen des Klägers stelle keine substanziierte Mängelrüge für die fehlende Installation eines Lüftungsanschlusses dar. Dem Schreiben der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 26. März 2007 lasse sich nicht entnehmen, dass die Belüftung wegen eines fehlenden Lüftungsanschlusses schlechter sein solle. Mangels Mängelrüge falle ein Minderungsanspruch ausser Betracht (angef. Urteil, S. 135 N c).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.9**Einhalten der Messtoleranzen Wände, Decken und Fussböden, samt Lieferung der Kontroll-Protokolle (z.T. zum Beheben; Mangel Nr.**18)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, der Kläger substanziiere nicht, welche Masse nicht eingehalten worden seien. Ebenso wenig lege der Kläger dar, dass die Nichteinhaltung der Masse als absichtlich, vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Mangel aufzufassen wäre, der nicht der Freizeichnung unterliege (angef. Urteil, S. 136 f. N c).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 145 N c). Er erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Auf die übrige Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, insbesondere S. 26-28 N 3). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.10Ordnungsgemässe Erstellung des Bodenablaufs des Schwimmbeckens (Mangel Nr. 23)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten falle ausser Betracht. Der Kläger mache keine Ausführungen dazu, dass der Beklagte den Mangel vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig verursacht habe. Aus diesen Gründen greife die Haftungsfreizeichnung (angef. Urteil, S. 137 f. N c).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.11Verlängerungs-Kit für zu tief eingebauten Einhebelmischer (Mangel Nr. 24)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, der Kläger behaupte nicht, dass der Beklagte den Mangel zumindest grobfahrlässig verursacht habe, lege also nicht dar, wieso dieser Minderungsanspruch nicht von der vertraglichen Freizeichnung erfasst werde (angef. Urteil, S. 139 N c).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.12Vertragsgemässe Gestaltung der Waldfläche (Mangel Nr. 34)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, der Kläger wünsche keinen Zugang zum Wald als einen überbauungsinternen Begegnungsort. Damit verstosse er gegen Treu und Glauben, wenn er eine Minderung für einen nicht hergestellten Zustand verlange, denn er offensichtlich gar nicht wolle (angef. Urteil, S. 140 f. N c).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Mangels bereits mit Urteil vom 9. Dezember 2013 mit derselben Begründung wie im angefochtenen Urteil ab (Vi-act. D2, S. 149 N c). Der Kläger erbrachte im Berufungsverfahren ZK1 2014 8 namentlich bezüglich der unbewiesenen Anerkennung dieses Mangels durch den Beklagten lediglich unsubstanziierte Ausführungen (ZK1 2014 8: KG-act. 1, insbesondere S. 14-16; Vi-act. D3, E. 5a S. 19-22). Erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren macht er im Zusammenhang mit der Anerkennung der Mängel durch den Beklagten umfassende bzw. substanziierte Rügen (ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 28-32 N 4), welche der Beklagte bestreitet (ZK1 2017 31: KG-act. 8, S. 17-19 N 5). Damit kann der Kläger nicht gehört werden, weil es unzulässig ist, Behauptungen, die im ersten Berufungsverfahren ZK1 2014 8 hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, erst im zweiten Berufungsverfahren vorzubringen, weshalb sein diesbezügliches Recht verwirkt und insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. E. 4b und c sowie 5b vorne). Auf die übrige Begründung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1). Daher ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.13**Mangel an Erholungsflächen gemäss Gestaltungsplan (Mangel Nr.**39)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, für Erholungsflächen zusätzlich zum Wald und zu den Terrassen fehle es an einer vertraglichen Vereinbarung (angef. Urteil, S. 142 N c).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.14Lieferung der Terrassenbegrünung gemäss Baubeschrieb (Mangel Nr. 48)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, es fehle an einer substanziierten Mängelrüge, weshalb das Minderungsrecht verwirkt sei (angef. Urteil, S. 143 N c).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.15Raumverlust im Waschraum durch unsachgemässe Verlegung der Heizungs- und Wasserrohre für fremde Wohnungen durch diesen Raum (Mangel Nr. 84)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab mit der Begründung, der Kläger substanziiere den geltend gemachten Mangel nur ungenügend und mache keine Ausführungen zum Verschuldensmassstab (grobfahrlässige Verursachung), der zufolge der weitgehenden Freizeichnung der Mängelrechte bedeutend sei. Ausserdem falle ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Beklagten ausser Betracht (angef. Urteil, S. 145 N d).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist hinsichtlich dieses Mangels auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
8.16Nutzungsausfall (Mangel Nr. 91)
Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich dieses Minderungsanspruchs ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger mache unter diesem Titel diverse Schadenersatzforderungen aufgrund mangelhafter Vertragsausführung geltend. Soweit der Kläger keinen konkreten Schaden geltend mache, sei die Klage von vornherein als unsubstanziiert abzuweisen. Bezüglich des geltend gemachten Schadens von Fr. 5‘980.00 für die Miete einer Ersatzwohnung während zweier Monate fehle es an einer Mängelrüge, weshalb von vornherein kein Schadenersatzanspruch bestehe. Gleiches gelte für die Forderung von rund Fr. 200.00 wegen Stromverbrauchs für das Trocknungsgerät sowie für den Nutzungsausfall betreffend die Geländebahn. Überdies sei der wegen Stromausfalls behauptete Schaden nicht substanziiert. Ebenso wenig mache der Kläger für diesen Schaden geltend, dass die Haftungsfreizeichnung (vorsätzliche oder zumindest grobfahrlässige Schadensverursachung) nicht gelte. Völlig unsubstanziiert seien die Kosten von Fr. 654.70 (angef. Urteil, S. 147 f. N c-g).
Der Kläger beantragt die Minderung dieses Mangels (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 3). Indessen geht er auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 26-28 N 3). Auch behauptet der Kläger nicht, der Beklagte habe den Mangel anerkannt (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 1, S. 8-13 N 7 und S. 28-32 N 4). Daher ist insofern auf die Berufung nicht einzutreten und es bleibt bei der Abweisung der Klage.
9. Zusammenfassend ist die Berufung des Beklagten abzuweisen, insoweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 7.3 vorne). Die Berufung des Klägers ist lediglich insofern teilweise gutzuheissen, als das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Prüfung der betreffenden Mängel (vgl. E. 7.20 und 7.22) und zur Verbesserung des Gutachtens hinsichtlich des Minderwerts der Garagenplätze (vgl. E. 8.1) sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im neuerlichen Entscheid wird die Vorinstanz auch über die Kosten- und Entschädigungsregelung ihres Verfahrens zu befinden haben. Sind die Berufung des Beklagten vollumfänglich und jene des Klägers grossmehrheitlich abzuweisen, beträgt der Streitwert insgesamt Fr. 1'000'000.00 (vgl. Vi-act. D3, E. 8 S. 36) und ist allein für den Schräglift von einem Streitwert von Fr. 500'000.00 auszugehen (angef. Urteil, E. 14 S. 150), sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 40'000.00 (vgl. § 3 Abs. 4 und § 34 N 7 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, SRSZ 173.111) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen. Die Verfahrenskosten sind vom Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 40'000.00 (vgl. ZK1 2017 31: KG-act. 4) zu beziehen, weshalb der Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 20‘000.00 zu bezahlen;-
erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten (ZK1 2017 32) wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 31. Mai 2017 bestätigt.
2. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Urteils wird auf Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des nachfolgenden Beschlusses verwiesen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00;
und
beschlossen:
1. Die Berufung des Klägers (ZK1 2017 31) wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, die Dispositiv-Ziffern 2-6 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 31. Mai 2017 werden aufgehoben sowie die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungsverfahren ZK1 2017 31 und ZK1 2017 32 von pauschal Fr. 40‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte bzw. je zu Fr. 20‘000.00 auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 40‘000.00 bezogen. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 20‘000.00 zu bezahlen.
3. Die Parteientschädigungen für die Berufungsverfahren ZK1 2017 31 und ZK1 2017 32 werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. Doppel KG-act. 30, zur Kenntnis), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die
Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
26. November 2019 kau