Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 27. März 2018
ZK1 2017 29
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Ehescheidung, Pensionskasse und Unterhalt
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 23. Mai 2017, ZEO 2014 32);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. A.________ und C.________ heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt in Baar (ZG). Aus ihrer Ehe gingen zwei in der Zwischenzeit volljährige Kinder hervor (Vi-act. D/1, Beilage C). Die Parteien leben seit dem 5. Mai 2011 getrennt. Das Getrenntleben wurde mit der gerichtlich genehmigten Eheschutzvereinbarung vom 7. Juni 2011 geregelt (Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht March, ZES 11 118).
Am 26. Mai 2014 reichten die Parteien beim Bezirksgericht March ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit dem Antrag um gerichtliche Beurteilung der Nebenfolgen ein (Vi-act. A). Nach der gescheiterten Einigungsverhandlung vom 10. September 2014 (vgl. Vi-act. 7) ordnete die Vorinstanz eine Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft an, welche am 16. Oktober 2014 eingereicht wurde (Vi-act. D/5). Am 10. August 2015 reichte A.________ die Klagebegründung ein, woraufhin C.________ am 23. November 2015 die Klageantwort erstattete (Vi-act. A). Es folgten ein zweiter Schriftenwechsel (Vi-act. A), Editionen (Vi-act. D/6) und die Schlussvorträge vom 5. Dezember 2016 (Vi-act. A).
Mit Urteil vom 23. Mai 2017 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes:
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau zum Ausgleich der Austrittsleistungen nach FZG Fr. 508‘040.55 seiner Freizügigkeitsleistung bei der Pensionskasse der K.________ (Bank 1), auf das Vorsorgekonto der Ehefrau bei der L.________ (Bank 2), überweisen zu lassen.
Ferner hat die Pensionskasse der K.________ (Bank 1), den WEF-Vorbezug der Ehefrau in der Höhe von Fr. 31‘702.10, an die L.________ (Bank 2) zugunsten der Ehefrau zu überweisen (gem. Disp.-Ziff. 5 c betreffend Liegenschaftsübernahme). Die L.________ (Bank 2) hat nach Zahlungseingang für die Löschung der entsprechenden, zu ihren Gunsten bestehenden Verfügungsbeschränkung zu sorgen.
Die Pensionskasse der K.________ (Bank 1) wird mit Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils entsprechend angewiesen.
3. Der Ehemann wird gestützt auf Art. 125 ff. ZGB verpflichtet, der Ehefrau ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis 31.12.2017 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5‘825.00 und ab 01.01.2018 bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen solchen von Fr. 5’440.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vor-aus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Während der Ausübung des Wohnrechts an GB xx Schübelbach durch die Ehefrau bis 30.06.2017, ist der Ehemann berechtigt, von den monatlichen Unterhaltsbeiträgen Fr. 2‘000.00 als Entgelt für das Wohnrecht abzuziehen (vgl. auch Disp.-Ziff. 5 c vi).
(Teuerungsausgleich)
4. Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung):
Ehemann
Ehefrau
Einkommen (netto, inkl. 13. ML & Bonus, exkl. KZL und Spesen
Fr. 17‘000.00
Fr. 3‘090.00 (bis 31.12.2017) Fr. 3‘860.00 (ab 01.01.2018)
Vermögen (vor güterrechtlicher Auseinandersetzung per 26.05.2014)
flüssige Mittel
Liegenschaft
Fr. 312‘311.05 ½ ME GB xx Schübelbach, belastet mit Hypothek von Fr. 300‘000.00
Fr. 34‘170.00 ½ ME GB xx Schübelbach, belastet mit Hypothek von Fr. 300‘000.00
(Güterrecht)
(ausserordentlicher Unterhalt Liegenschaft 2015)
(Anweisung an das Grundbuchamt)
(Gerichtskosten)
(Parteientschädigung)
(Rechtsmittel)
(Mitteilung)
B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Berufungsführer) am 23. Juni 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es seien Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 8 und 9 des Urteils vom 23. Mai 2017 des Bezirksgerichts March (Verfahrens-Nr. ZEO 14 32) aufzuheben.
2. Die Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der K.________ (Bank 1), sei anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Klägers (Soz.Vers. Nr. yy) den gestützt auf die per 26. Mai 2014 ausgewiesenen, je hälftig zu teilenden Freizügigkeitsleistungen der Eheleute nach deren Verrechnung berechneten Nettobetrag auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der L.________ (Bank 2) (AHV-Nr. zz; Versichertennummer vv) zu überweisen, zuzüglich Zins ab 26. Mai 2014.
3. Der Kläger sei gestützt auf Art. 125 ff. ZGB zu verpflichten, der Beklagten ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2017 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘778.-- und ab 1. Januar 2018 bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen solchen von CHF 2‘008.-- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Während der Ausübung des Wohnrechts an GB xx Schübelbach durch die Ehefrau bis 30. Juni 2017 sei der Ehemann berechtigt, von den monatlichen Unterhaltsbeiträgen CHF 2‘000.-- als Entgelt für das Wohnrecht abzuziehen (vgl. auch Dispositiv-Ziff. 5 c vi).
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende April 2017 (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2019 (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag mal neuer Index per November des letzten Jahres geteilt durch den Basisindex). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.
4. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils sei bezüglich dem Einkommen des Appellanten wie folgt zu ändern:
„Einkommen (netto, inkl. 13. ML, exkl. Bonus, KZL und Spesen): CHF 14‘000.--.“
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und unter ausgangsgemässer Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vor Vorinstanz.
Mit Berufungsantwort vom 17. August 2017 beantragte C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 7).
Auf Gesuch des Berufungsführers hin (KG-act. 9) wurde die Teilrechtskraft der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils bestätigt (KG-act. 10).
in Erwägung:
1. Das vorinstanzliche Urteil ist betreffend den Scheidungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die güterrechtliche Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziff. 5, 6), sowie die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an der ehelichen Liegenschaft an den Berufungsführer und die Eintragung eines Wohnrechtes zugunsten der Berufungsgegnerin (Dispositiv-Ziff. 7) in Rechtskraft erwachsen. Angefochten sind die Aufteilung der Pensionskassenguthaben (Dispositiv-Ziff. 2), der Ehegattenunterhalt (Dispositiv-Ziff. 3), die Feststellung des Einkommens des Berufungsführers (Dispositiv-Ziff. 4) sowie die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffer 8, 9).
2. Betreffend die Pensionskassenguthaben ist zweitinstanzlich umstritten, welcher Zeitpunkt für die Teilung massgebend ist. Das Scheidungsverfahren wurde am 26. Mai 2014 eingeleitet und am 23. Mai 2017 erstinstanzlich beurteilt. Der Scheidungspunkt erwuchs am 18. August 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft. Am 1. Januar 2017 trat das revidierte Recht betreffend Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung in Kraft. Nach dem revidierten Art. 122 ZGB (nachfolgend Art. 122 nZGB) werden die Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geteilt, wohingegen bisher die Rechtskraft der Scheidung massgebend war (Art. 122 aZGB). Übergangsrechtlich gilt das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). In der Lehre werden verschiedene Ansichten darüber vertreten, welcher Stichtag gelten solle, wenn eine rechtshängige Scheidung vor dem 1. Januar 2017 eingeleitet wurde. Das Bundesgericht äusserte sich bislang zu diesem Thema noch nicht.
a) Die Vorinstanz schloss sich der Lehrmeinung von Ivo Schwander und Thomas Geiser an, wonach die sofortige Anwendbarkeit des neuen Rechts ab Inkrafttreten auf hängige Verfahren das Erfassen der ab dem 1. Januar 2017 erworbenen Ansprüche durch das neue Recht bedeute. Ein Abstellen auf einen früher gelegenen Zeitpunkt, namentlich auf die vorliegend fast drei Jahre frühere Einleitung des Scheidungsverfahrens, sei nicht von Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB gedeckt. Argumentiert werde auch damit, dass eine einheitliche Anwendung des neuen Rechts ab 1. Januar 2017 die rechnerische Erfassung erleichtere und die rechtsgleiche Behandlung der Vorsorgeguthaben gewährleiste, unabhängig davon, ob der Scheidungsprozess vor oder nach dem 1. Januar 2017 hängig gemacht worden sei. In der Folge stellte die Vorinstanz auf die von den Parteien eingereichten Vorsorgeausweise per 31. Oktober 2016 ab, welche praxisgemäss eine genügend aktuelle Grundlage für den Stichtag vom 1. Januar 2017 bieten würden (angefochtenes Urteil, E. 4.1).
Der Berufungsführer erachtet demgegenüber die Lehrmeinung von Roland Fankhauser als richtig. Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB sei für das gesamte materielle neue Recht anwendbar, sodass auch für rechtshängige Scheidungen der neue Stichtag der Einleitung des Scheidungsverfahrens gelte. Dies sei vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt. Der genannte Artikel sei wortgetreu Art. 7a und 7b SchlT ZGB zu dem im Jahre 2000 revidierten Scheidungsrecht nachgebildet, mit welchem die Vorsorgeteilung eingeführt worden sei. Damals habe das Bundesgericht festgehalten, Art. 7a und 7b SchlT ZGB seien klar und nicht auslegungsbedürftig. Somit gelte dies auch für den identischen Art. 7d SchlT ZGB. Es liege ein Fall einer zulässigen unechten Rückwirkung vor (KG-act. 1, S. 4).
Die Berufungsgegnerin macht geltend, der vorinstanzliche Einzelrichter habe mit Editionsverfügung vom 3. Oktober 2016 den Parteien Frist angesetzt, um per Stichtag 31. Oktober 2016 einen aktualisierten Ausweis über die Freizügigkeitsguthaben inkl. Durchführbarkeitsbestätigung einzureichen. Beide Parteien seien dieser Verfügung ohne Einwendungen nachgekommen. Sie seien somit mit der Festsetzung des Stichtags für die Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben auf den 31. Oktober 2016 einverstanden gewesen. Auch unter dem neuen Recht sei es nach wie vor zulässig, dass die Parteien sich auf einen anderen Zeitpunkt für den Ausgleich einigen, als vom Gesetzgeber vorgesehen sei. Würde der Stichtag für die Aufteilung auf das Einreichen der Klage zurückverlegt, müsste neu geprüft werden, ob die der Berufungsführerin entstehende Einbusse nicht über einen erhöhten Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB auszugleichen sei (KG-act. 7, S. 3).
b) Der Vorderrichter verfügte am 3. Oktober 2016 die Edition von aktualisierten Ausweisen über die Freizügigkeitsguthaben der Parteien inkl. Durchführbarkeitsbestätigung per 31. Oktober 2016 (Vi-act. D/6). Die Parteien reichten entsprechende Ausweise ein (Vi-act. D/7 und D/8). Der Berufungsführer beantragte im Schlussvortrag vom 5. Dezember 2016 die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben per 26. Mai 2014 (Vi-act. A), d.h. auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (Begründung, S. 7). Die Berufungsgegnerin geht in der Begründung ihres Schlussvortrages vom 5. Dezember 2016 davon aus, dass die Austrittsleistungen per 31. Oktober 2016 zu berechnen seien (Vi-act. A, S. 12). Mithin waren sich die Parteien erstinstanzlich entgegen der Ansicht der Berufungsführerin über den Teilungszeitpunkt nicht einig.
c) Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser ist der Ansicht, dass das neue Recht und damit auch der neue Stichtag bei Einleitung des Scheidungsverfahrens umfassend anzuwenden sei. Dies ergebe sich bereits aus dem klaren Wortlaut von Art. 7d SchlT ZGB. Aus der Botschaft zu dieser Bestimmung gehe hervor, dass sie sich an die Übergangsbestimmung des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrechts (Art. 7b SchlT ZGB) anlehne bzw. diese praktisch wortgetreu übernehme. Das damalige neue Scheidungsrecht habe den Vorsorgeausgleich neu eingeführt. Es sei unbestritten gewesen, dass dies auch für noch nicht geschiedene Ehen rückwirkend für die ganze Ehedauer Anwendung finde, entspreche dies doch der allgemeinen Regel von Art. 8 SchlT ZGB, auf die damals explizit verwiesen worden sei. Auch das Bundesgericht habe in Bezug auf Art. 7b SchlT ZGB festgehalten, dass der Wortlaut dieser Bestimmung klar sei und keiner Auslegung bedürfe (BGE 131 III 249; 126 III 404). Sodann sei dem Bundesrat und den vorbereitenden Kommissionen des Parlaments bewusst gewesen, welche Konsequenzen die betreffende Bestimmung (Art. 7d SchlT ZGB) in Bezug auf den Stichtag zeitigen würde. So sei der Rechtskommission des Ständerates am 15. Mai 2014 eine Notiz des Bundesamtes für Justiz vom 7. April 2014 unterbreitet worden, welche allein das Übergangsrecht der Revision thematisiert habe. Es sei festgehalten worden, dass Art. 7d SchlT ZGB dazu führe, dass für die beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch kantonal hängigen Verfahren der Stichtag des neuen Rechts gelte, dies von Amtes wegen von den Gerichten zu beachten sei und andernfalls ein ergänzender Vorbehalt angebracht werden müsste. Damit sei aus den Materialien erstellt, dass Sinn der Übergangsbestimmung gewesen sei, das neue Recht umfassend anzuwenden. Obwohl es sich bei der Ehe um ein Dauerrechtsverhältnis handle, seien Vertrauensschutzüberlegungen abzulehnen (Roland Fankhauser, Ein dritter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: FamPra 01/2017, S. 157 ff.).
Prof. Dr. iur. Thomas Geiser befindet demgegenüber, dass sich mit dem neuen Recht die Teilungsmasse verringern werde. Dies könne bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts vor kantonalen Instanzen hängigen Scheidungsprozessen für die wirtschaftlich schwächere Partei zu Überraschungen führen. Dem könne insofern teilweise entgegengewirkt werden, als für derartige Verfahren nicht der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage angenommen werde, sondern die Berechnung nur auf den Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts zurückbezogen werde (Thomas Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP 10/2015, S. 1371 ff., S. 1386).
Prof. em. Dr. iur. Ivo Schwander hielt fest, dass die in Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB normierte sofortige Anwendbarkeit des neuen Rechts bedeute, dass das neue Recht alle ab dem 1. Januar 2017 erworbenen Ansprüche erfasse. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bei am 1. Januar 2017 rechtshängigen Verfahren würde eine Rückwirkung bedeuten, welche von Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB nicht gedeckt sei. Man könne dieses durch die üblichen Auslegungsregeln korrekt gefundene Ergebnis auch mit dem Argument stützen, dass eine einheitliche Anwendung des neuen Rechts ab 1. Januar 2017 die rechnerische Erfassung erleichtere und die rechtsgleiche Behandlung der Vorsorgeguthaben gewährleiste, unabhängig davon, ob der Scheidungsprozess vor oder nach dem 1. Januar 2017 hängig gemacht worden sei (Ivo Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 12/2016, S. 1575 ff., S. 1586 f.).
Schliesslich argumentiert Fürsprecherin und Oberrichterin Myriam Grütter, die Anwendung des neuen Stichtages auf rechtshängige Verfahren wäre mit einer Rückwirkung des neuen Rechts auf einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten verbunden. Die Neuerung würde sich umso stärker auswirken, je länger das Verfahren schon andauere. Es ergäben sich damit willkürliche Resultate. Der Stichtag sei im Parlament bis zuletzt umstritten geblieben. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich nach dem Endentscheid über diese Streitfrage niemand mehr Fragen zu den Auswirkungen auf hängige Prozesse gestellt habe. Das Thema sei auch zuvor nie diskutiert worden, weder in den Räten noch in den parlamentarischen Kommissionen. Die Entstehungsgeschichte lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Verbesserungen des neuen Rechts möglichst schnell habe einführen wollen. Er habe hingegen sicherlich keine willkürlichen Resultate für die Parteien eines hängigen Verfahrens herbeiführen wollen. Das allgemeine Prinzip der Nichtrückwirkung (Art. 1-4 SchlT ZGB) sei das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, da es Treu und Glauben widerspreche, einen Sachverhalt nachträglich neuen Regeln zu unterstellen, die sich für eine Partei belastend auswirken würden. Entscheidend sei der gute Glaube der von der Regel belasteten Person. Dieses Bedürfnis würde durch eine Verlegung des Stichtages auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des neuen Rechts verletzt. Richtigerweise sei das neue Recht zwar sofort anzuwenden, aber ohne Rückwirkung, sondern „ex nunc et pro futuro“ ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Stichtag für alle hängigen Prozesse müsse entsprechend der 1. Januar 2017 sein (Myriam Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in: FamPra 01/2017, S. 127 ff., S. 129 f.).
Zusammenfassend hält die überwiegende Lehre den 1. Januar 2017 als Stichtag für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängige Prozesse anwendbar. Roland Fankhauser vertritt demgegenüber eine Minderheitsmeinung. Nachfolgend ist anhand einer Gesetzesauslegung zu prüfen, ob die herrschende Lehrmeinung tatsächlich überzeugt.
d) Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 141 III 101, E. 2.5; 141 III 155, E. 4.2; 140 III 206, E. 3.5.4; je mit div. Hinw.).
aa) Nach dem Gesetzeswortlaut (grammatikalische Auslegung) gilt für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Grundsätzlich ist somit von der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts ab 1. Januar 2017 auszugehen. Gemäss Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB findet auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Der reine Wortlaut dieser Bestimmung würde es nahe legen, dass auch für am 1. Januar 2017 rechtshängige Prozesse der neue Stichtag bei Einleitung des Scheidungsverfahrens gelten würde. Im Sinne des Methodenpluralismus ist aber nachfolgend zu prüfen, ob dieser scheinbar klare Wortlaut auch den übrigen Auslegungskriterien gerecht wird.
bb) Ein weiteres Element der Gesetzesauslegung ist der Wille des Gesetzgebers, welcher aufgrund der Gesetzesmaterialien zu ermitteln ist (historische Auslegung). In sämtlichen vorhandenen Berichten und auch in den parlamentarischen Räten wurde über den für das Vorsorgeguthaben massgebenden Teilungszeitpunkt intensiv diskutiert. Weder dem Bericht und dem Entwurf der Expertenkommission noch dem Bericht und dem Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sind jedoch eine Übergangsregelung im Sinne von Art. 7d SchlT ZGB oder Erläuterungen zu diesem Thema zu entnehmen. Nur die Botschaft des Bundesrates erläutert den im Entwurf eingefügten Art. 7d SchlT ZGB dahingehend, dass für das Übergangsrecht inhaltlich die gleichen Grundsätze gälten wie bei der Einführung des neuen Scheidungsrechts vom 26. Juni 1998 (Art. 7a f. SchlT ZGB; Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887, S. 4923). Soweit das Übergangsrecht in den parlamentarischen Räten zur Sprache kam, wurde dieses jeweils nur im Zusammenhang mit der Situation von geschiedenen Witwen thematisiert (z.B. Amtl. Bull. 2014 S. 523, Votum Engler, und S. 524, Votum Bischof), nicht aber betreffend den Teilungszeitpunkt. Das historische Element führt somit nicht bereits zu einer eindeutigen Auslegung.
cc) In systematischer Hinsicht steht Art. 7d SchlT ZGB im Abschnitt über die scheidungsrechtlichen Übergangsbestimmungen (Art. 7a-7e SchlT ZGB). Als Grundsatz wird in Art. 7a SchlT ZGB die Nichtrückwirkung bzw. die sofortige Anwendbarkeit des neuen Scheidungsrechts vom 26. Juni 1998 ab dessen Inkrafttreten festgehalten. Auf bei dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2000 rechtshängige Verfahren findet gemäss Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB ebenfalls das neue Recht Anwendung. Dieselbe Formulierung wurde auch für die Neuregelung der Trennungsfrist vom 19. Dezember 2003 in Art. 7c SchlT ZGB sowie für die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Neuregelung des Kindesunterhalts in Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB verwendet. Nachdem bereits die Botschaft des Bundesrates auf die Übergangsbestimmungen zum neuen Scheidungsrecht hinwies (siehe vorhergehende Erwägung, BBl 2013 4887, S. 4923), erlangt Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB in systematischer Hinsicht besondere Bedeutung. Das Bundesgericht erwog zu dieser Bestimmung, dass bei einer Anwendung neuen Rechts auf hängige Verfahren dessen Voraussetzungen bei Inkrafttreten des neuen Rechts erfüllt sein müssen und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung der Klage nach altem Recht abzustellen sei (BGE 126 III 401 = Pra 90 (2001) Nr. 64, E. 2.c). Der Gesetzestext sei klar und bedürfe keiner Auslegung. Alle rechtshängigen Prozesse, welche vor einer kantonalen Instanz entschieden werden müssten, unterstünden dem neuen Recht seit dessen Inkrafttreten (BGE 126 III 404, E. 3.c). Sodann äusserte sich das Bundesgericht zur übergangsrechtlichen Regelung im Zusammenhang mit der Revision der gemäss Art. 114 ZGB für eine Scheidungsklage notwendigen Trennungszeit (Art. 7c SchlT ZGB). Es wies zunächst auf die vorgehend zitierte Rechtsprechung zum neuen Scheidungsrecht hin und erwog, bereits kurz nach Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 habe das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB klar sei und keiner Auslegung bedürfe. Es sei zudem logisch, dass die Trennungszeit von (damals) vier Jahren bei Inkrafttreten des neuen Rechts und nicht bereits bei Einreichung des Antrages nach altem Recht erfüllt sein müsse. Die Entstehungsgeschichte des neuen Art. 114 ZGB belege überdies, dass der Gesetzgeber für die Erfüllung der Zweijahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern auf denjenigen des Inkrafttretens der Revision abstelle (BGE 131 III 249, E. 2.2). Somit verneinte das Bundesgericht bei beiden übergangsrechtlichen Bestimmungen eine Rückwirkung des neuen Rechts und bezeichnete den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts als massgebend für dessen Anwendung auf hängige Verfahren.
Nebst den besonderen übergangsrechtlichen Normen kann auch der allgemeine Teil des Schlusstitels (Art. 1-4 SchlT ZGB) als Hinweis für die Auslegung von Art. 7d SchlT ZGB dienen (vgl. BGE 116 II 63 = Pra 1990 Nr. 166, E. 3.a). Art. 1 SchlT ZGB enthält die Regel der Nichtrückwirkung neuen Rechts: Auf Tatsachen, welche vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten sind, ist altes Recht anwendbar (Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB). Dementsprechend gilt neues Recht für Tatsachen, welche nach Inkrafttreten des neuen Rechts eintreten (Art. 1 Abs. 3 SchlT ZGB). Die ausnahmsweise Rückwirkung wird in Art. 2-4 SchlT ZGB geregelt. Der sog. intertemporalrechtliche ordre public nach Art. 2 SchlT ZGB ist vorliegend nicht relevant. Art. 3 SchlT ZGB besagt, dass Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach neuem Recht zu beurteilen sind. Dies bedeutet, dass wenn der Inhalt oder die Wirkungen eines bereits begründeten Rechtsverhältnisses durch das Gesetz umschrieben werden, dieses dem Rechtswandel unterliegt und nach Inkrafttreten des neuen Rechts diesem untersteht (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, ZGB, 14. A., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 1359; Vischer, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. A., Basel 2015, N 3 zu Art. 3 SchlT ZGB; Ivo Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016, S. 1575 ff., S. 1580). Ebenfalls nach neuem Recht zu beurteilen sind Tatsachen, welche unter altem Recht eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechts noch kein rechtlich geschützter Anspruch begründet wurde (Art. 4 SchlT ZGB). Blosse Erwartungen, Hoffnungen auf Rechtserwerb und Anwartschaften, aus denen noch kein rechtlich geschützter Anspruch entstanden ist (d.h. noch nicht erworbene Rechte) werden bei Rechtsänderungen nicht geschützt (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., S. 1358; Vischer, a.a.O., N 3 zu Art. 4 SchlT ZGB). Hingegen werden sog. wohlerworbene Rechte, d.h. rechtsgeschäftlich begründete Rechtspositionen, bei Rechtsänderungen nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes geschützt (Vischer, a.a.O., N 1, 3, 5 zu Art. 3 SchlT ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., S. 1358). Das heisst, dass der bereits unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Erwerb einer individuellen Rechtsposition weiterhin altem Recht untersteht (Ivo Schwander, a.a.O., S. 1580).
Das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben wird bis zur Teilung im Rahmen der Scheidung als blosse Anwartschaft behandelt (vgl. Jungo/Grütter, FamKomm. Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 26 zu Vorb. zu Art. 122-124e ZGB; vgl. BGE 134 I 23, E. 7.2). Nach dem vorstehend Gesagten unterstehen die zu teilenden Vorsorgeguthaben demnach ab dessen Inkrafttreten dem neuen Recht (Art. 4 SchlT ZGB). In systematischer Hinsicht läge es deshalb nahe, Art. 7d SchlT ZGB dahingehend auszulegen, dass das neue Recht auf hängige Verfahren ab dessen Inkrafttreten, d.h. ab 1. Januar 2017, anwendbar ist.
dd) Schliesslich kann zur Auslegung von Art. 7d SchlT ZGB auch der Zweck der Revision von Art. 122 ZGB herangezogen werden (teleologisches Auslegungselement). Grundsätzlich sollte weiterhin das während der gesamten Ehedauer erworbene Vorsorgeguthaben geteilt werden. Der Nachteil, dass die bisherige Regelung zum Taktieren verleiten und für den berechtigten Ehegatten einen Anreiz schaffen kann, das Verfahren in die Länge zu ziehen, sollte jedoch verhindert werden (BBl 2013 4887, S. 4905; Bericht der Expertenkommission, S. 28). Zudem wollte man das Problem, dass der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils durch das Gericht im Voraus nicht zuverlässig bestimmt werden konnte, vermieden werden. Denn bisher führte die Regelung dazu, dass mehrfach aktualisierte Bestätigungen eingeholt werden mussten (BBl 2013 4887, S. 4905; Begleitbericht zum Vorentwurf, S. 24). Daher wurde es als naheliegend angesehen, einen Zeitpunkt in der Vergangenheit für ausschlaggebend zu erachten (BBl 2013 4887, S. 4906; Begleitbericht zum Vorentwurf, S. 24). Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga ergänzte im Ständerat, dass es sich beim Vorsorgeanspruch um eine rückwirkende Teilung handle, welche die Ehegatten durch ein gemeinsames Wirken erworben hätten. Spätestens während des Scheidungsverfahrens könne man wahrscheinlich nicht mehr von einem gemeinsamen Wirken sprechen (Amtl. Bull. 2015 N 763). Die zentralen Anliegen der Revision waren demnach einerseits die Vereinfachung und Präzisierung der Berechnung in der Praxis sowie die Verhinderung des Taktierens. Ersteres Argument ist ungeeignet für die Auslegung der Übergangsbestimmung, weil bei am 1. Januar 2017 rechtshängigen Verfahren sowohl der Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung als auch das Datum des Inkrafttretens des neuen Rechts in der Vergangenheit liegt. Somit dient weder der eine noch der andere Zeitpunkt besser der Vereinfachung und Präzisierung bei der Berechnung des relevanten Vermögens. Sodann ist bei beiden Zeitpunkten ein Taktieren jedenfalls ab 1. Januar 2017 ausgeschlossen. Schliesslich ist Oberrichterin Myriam Grütter dahingehend zuzustimmen, dass der Gesetzgeber sicherlich insofern keine willkürlichen Resultate herbeiführen wollte, als die Rückwirkung beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens umso grössere Auswirkungen hätte, je länger das Verfahren am 1. Januar 2017 bereits rechtshängig war. Diesfalls wären auch Parteien betroffen, welche das Scheidungsverfahren bereits einleiteten, bevor eine Rechtsänderung überhaupt absehbar war (Myriam Grütter, a.a.O., S. 129), was der Vorhersehbarkeit des Rechts bzw. der Rechtssicherheit entgegenstehen würde.
ee) Zusammenfassend ist Art. 7d SchlT ZGB bei einer umfassenden Würdigung sämtlicher Auslegungselemente, insbesondere in systematischer Hinsicht, mit der herrschenden Lehre dahingehend auszulegen, dass das neue Recht erst ab dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2017 anzuwenden ist bzw. dass als Stichtag bei in diesem Zeitpunkt rechtshängigen Scheidungsverfahren der 1. Januar 2017 gilt.
e) Nachdem bereits die Vorinstanz den 1. Januar 2017 als massgeblichen Stichtag für die Teilung der beruflichen Vorsorge erachtete (angefochtenes Urteil, E. 4.1) und die vorinstanzliche Berechnung des von der Pensionskasse des Ehemannes an die Pensionskasse der Ehefrau zu überweisenden Betrages (angefochtenes Urteil, E. 4.2-4.6) nicht gerügt wird, bleibt es bei deren Berechnung und Anweisung. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
3. Angefochten ist sodann der Ehegattenunterhaltsbeitrag.
a) Der Berufungsführer rügt vorab die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung).
aa) Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgebend ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (statt vieler: Urteil BGer vom 23. August 2016, 5A_24/2016, E, 3.4.1; BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode des Unterhaltsbeitrages fest. Rechtsprechungsgemäss richtet sich die Methodenwahl nach der Einkommenssituation der Ehegatten, wobei grundsätzlich drei Kategorien unterschieden werden können. Bei einem Mangel soll der unterhaltspflichtige Ehegatte das Lebensnotwendige behalten können und der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Manko alleine tragen müssen (BGE 135 III 66). Im Überfluss, d.h. bei einer nachweisbaren beträchtlichen Sparquote soll die unterhaltsberechtigte Person sich kein besseres Leben als vor der Scheidung leisten können, weshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die konkrete Berechnung im Vordergrund steht (BGE 140 III 485). Reichen die Mittel aus, um zwei Haushalte zu finanzieren, so wird der Unterhalt üblicherweise zweistufig bemessen (zum Ganzen: Vetterli/Cantieni, in: Kurzkommentar zum ZGB, 2. A., Basel 2018, N 8 zu Art. 125 ZGB). Das Bundesgericht stellte bereits mehrfach fest, dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zulässigen Ergebnissen führt, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt, wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben, oder aber wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht werde. Diese Voraussetzungen könnten auch bei guten finanziellen Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegenstehe (BGE 140 III 485, E. 3.3; Urteil BGer vom 23. August 2016, 5A_24/2016, E. 3.4.2 mit Hinw.). Ein hohes Einkommen sei lediglich ein Indiz für eine Sparquote (BGE 140 III 485, E. 3.5.2). Zu beachten ist zudem, dass eine Sparquote lediglich dazu führt, dass der Überschuss nicht hälftig geteilt werden kann (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N 05.173) und somit die zweistufige Methode auch bei einer Sparquote zu angemessenen Ergebnissen führt, sofern diese vor der Verteilung des Überschusses ausgeschieden wird. Sodann trägt der Unterhaltsschuldner, welcher eine Sparquote behauptet, hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485, E. 3.3; Urteil BGer vom 23. August 2016, 5A_24/2016, E. 3.4.3).
bb) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die zweistufige Methode mit Existenzminimumberechnung und Überschussverteilung bei lebensprägenden Ehen grundsätzlich anwendbar. Dies gelte ausdrücklich auch für gute finanzielle Verhältnisse, wenn nichts angespart werde oder die während des Zusammenlebens gebildete Sparquote bei der Scheidung aufgebraucht würde (E. 5.3). Beide Parteien hätten angegeben, trotz des hohen Einkommens keinen überschwänglichen Lebensstil geführt zu haben. Das Vermögen sei in den letzten Jahren des Zusammenlebens stark schwankend gewesen. Seit dem Liegenschaftskauf habe das angesparte Vermögen pro Monat durchschnittlich Fr. 32‘500.00 betragen. Der Ehemann habe jährlich ca. Fr. 6‘500.00 in die 3. Säule und ca. Fr. 20‘000.00 in die Pensionskasse eingezahlt. Die Ersparnisse auf dem L.________-Konto erhöhten die Sparquote um weitere rund Fr. 500.00. Damit sei von einer Sparquote von jährlich rund Fr. 60‘000.00 bzw. Fr. 5‘000.00 pro Monat auszugehen (E. 5.4). Sodann würden als scheidungsbedingte Mehrkosten die erhöhten Wohnkosten und höhere allgemeine Kosten anfallen. Der Ehefrau könnten für die Wohnkosten Fr. 2‘000.00 pro Monat angerechnet werden, sodass sich die scheidungsbedingten Mehrkosten gegenüber den Kosten im aktuellen Eigenheim Fr. 300.00 betrügen. Die dem Ehemann anzurechnenden Wohnkosten von ebenfalls Fr. 2‘000.00 fielen vollumfänglich zusätzlich an. Ebenfalls als scheidungsbedingt zu berücksichtigen seien die um je Fr. 200.00 erhöhten Grundbeträge. Insgesamt ergäben sich scheidungsbedingte Mehrkosten von Fr. 2‘700.00 pro Monat. Der Ehefrau sei ein zugestandenes Nettoeinkommen von Fr. 3‘090.00 bei einem 80 %-Pensum anzurechnen. Es sei angemessen, ihr für die Erhöhung des Pensums auf 100 % eine Übergangsfrist zu gewähren, weshalb ab 1. Januar 2018 von einem Einkommen von Fr. 3‘860.00 auszugehen sei. Beim Einkommen des Ehemannes sei die Spesenentschädigung von Fr. 1‘200.00 pro Monat nicht zum Nettoerwerb zu addieren und keine weiteren beruflichen Ausgaben anzurechnen. Der Bonus sei als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen. Das Nettoeinkommen der Jahre 2008 bis 2010, d.h. der letzten drei Jahre des Zusammenlebens, habe durchschnittlich Fr. 22‘000.00 pro Monat betragen (inkl. Bonus, exkl. Spesen). Nach der Trennung habe sich das Nettoeinkommen auf durchschnittlich Fr. 17‘000.00 pro Monat vermindert. Damit ergäben sich im Scheidungszeitpunkt Mindereinkünfte von Fr. 2‘910.00 (bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 2‘140.00 (ab 1. Januar 2018) gegenüber dem Einkommen vor der Trennung. Aufgrund dieser Berechnung werde klar, dass durch die scheidungsbedingten Mehrkosten von insgesamt Fr. 2‘700.00 zuzüglich der Mindereinkünfte von Fr. 2‘910.00 bzw. Fr. 2‘140.00 pro Monat die bisherige Sparquote von Fr. 5‘000.00 zunächst (mehr als) ganz und nach der Übergangsfrist praktisch ganz aufgebraucht werde. Unter diesen Umständen sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der vorliegend unbestrittenermassen lebensprägenden Ehe davon auszugehen, dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung zu zuverlässigen Resultaten führe (E. 5.5).
cc) Der Berufungsführer bemängelt diese Berechnung in verschiedener Hinsicht. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe das Guthaben bei der F.________ (Bank 3) als Errungenschaft des Berufungsführers bezeichnet, sodass dieses in die Berechnung der Sparquote einzubeziehen sei. Diese erhöhe sich daher um Fr. 2‘000.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 6 f.). Erstinstanzlich behauptete der Berufungsführer, es handle sich bei diesem Guthaben um Vermögenswerte seiner Mutter (Replik, Vi-act. A, S. 13; Vi-act. D/8), was er von dieser schriftlich bestätigen liess (Vi-act., Replikbeilage 20). Wenn er nun zweitinstanzlich behauptet, dieses Vermögen sei zur Sparquote hinzuzurechnen, verhält er sich widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich, was nicht zu schützen ist (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Sparquote ist diesbezüglich nicht zu erhöhen.
dd) Des Weiteren macht der Berufungsführer geltend, das Konto bei der L.________-Bank sei erst am 13. Oktober 2005 eröffnet worden, weshalb die Sparquote für den Zeitraum ab Mitte Oktober 2005 bis zur Trennung berechnet werden müsse, was rund Fr. 1‘000.00 pro Monat betrage. Die Sparquote erhöhe sich deshalb um weitere Fr. 500.00 (KG-act. 1, S. 7). Als Beweismittel reichte er die Kontobestätigung vom 13. Oktober 2005 ein (KG-act. 1/4).
aaa) Die vom Berufungsführer eingereichte Kontobestätigung vom 13. Oktober 2005 (KG-act. 1/4) ist den erstinstanzlichen Klagebeilagen (Vi-act. B) und den Replikbeilagen (Vi-act. Replikbeilagen) nicht zu entnehmen, sodass es sich um ein neues Beweismittel handelt. Der Berufungsführer begründet dessen Zulässigkeit dahingehend, dass die Beilage sofort beigebracht worden sei. Er habe im Hauptverfahren den berechtigten Standpunkt eingenommen, seine Mutter sei wirtschaftlich Berechtigte an diesem Vermögen. Erst aufgrund des erstinstanzlichen Urteils sehe er sich dazu veranlasst, die Sparquote dieses Kontos im Detail aufzuzeigen. Auch bei genügender Sorgfalt habe er keine Veranlassung gehabt, diese Behauptung früher vorzubringen. Beide Parteien hätten im Hauptverfahren eine beträchtliche Sparquote behauptet. Die Berufungsgegnerin habe keine scheidungsbedingten Mehrkosten in der Höhe der Sparquote geltend gemacht. Entsprechend sei es für ihn in keiner Weise vorhersehbar gewesen, dass die exakte Höhe der während der Ehe ermöglichten Sparquote von Relevanz sein würde (KG-act. 1, S. 7 f.).
bbb) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unterschieden wird zwischen echten Noven (Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind und Beweismittel hierfür) sowie unechten Noven (Tatsachen, welche sich schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben; Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 4 f. zu Art. 317 ZPO; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 56 und 58 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteile BGer vom 7. Februar 2013, 4A_662/2012, E. 3.3 und vom 24. Februar 2012, 4A_643/2011, E. 3.2.2). Für die Beurteilung der Sorgfalt ist zu fragen, ob eine Partei, welche das vorinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert führte, die Tatsache oder das Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch überblickt (Reetz/Hilber, a.a.O., N 62 zu Art. 317 ZPO). Echte Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Urteil BGer vom 7. Februar 2013, 4A_662/2012, E. 3.3). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO trägt jene Partei, welche vom Novenrecht Gebrauch machen will (Benedikt Seiler, Die Berufung nach der ZPO, § 15 N 1311 und 1335; Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO).
ccc) Die Berechnungsart des Unterhaltsbeitrages wurde bereits erstinstanzlich thematisiert. Der Berufungsführer hielt denn auch selber fest, dass er die einstufige Berechnung für anwendbar hält, wohingegen die Berufungsgegnerin eine (erweiterte) Bedarfsberechnung mit hälftiger Teilung des Überschusses vorgenommen habe. Die Anwendung letzterer Methode setze allerdings voraus, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht hätten (Replik, Vi-act. A, S. 16). Sodann machte er geltend, dass das geäufnete Vermögen der Parteien nichts über den Lebensstandard aussage. Vielmehr besage die Vermögensbildung, dass ein Teil der laufenden Einnahmen nicht für den täglichen Lebensunterhalt verwendet worden sei. Gerade dieser Einkommensteil sei nicht prägend für den gelebten Standard (Replik, Vi-act. A, S. 14). Die Berufungsgegnerin begründete demgegenüber die Anwendbarkeit der Berechnung mit Überschussbeteiligung mit dem während der Ehe angesparten Vermögen bzw. der Sparquote (Duplik, Vi-act. A, S. 7, 14). Beiden Parteien war somit durchaus bewusst, dass die Berechnungsart des Unterhaltsbeitrages wesentlich von der Sparquote bzw. der Verwendung des angesparten Vermögens abhängt. Der anwaltlich vertretene Berufungsführer musste somit bei objektiver Betrachtung (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 62 zu Art. 318 ZPO) damit rechnen, dass er im Hinblick auf eine sorgfältige Prozessführung erklären musste, dass das Vermögen bei der L.________-Bank während einer kürzeren Zeitspanne geäufnet wurde. Das erwähnte Beweismittel hätte der Berufungsführer somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichen können und müssen. Dessen Nichteinreichung ist insofern nicht entschuldbar, weshalb es im Berufungsverfahren als unechtes Novum nicht zugelassen und damit auch nicht berücksichtigt werden kann. Die Sparquote ist diesbezüglich nicht zu erhöhen.
ee) Der Berufungsführer macht ausserdem geltend, er habe erstinstanzlich bloss festgehalten, er habe *durchschnittlich * und nicht * stets * wie die Vorinstanz erwäge, rund Fr. 20‘000.00 in die Pensionskasse einbezahlt. Effektiv habe er in den Jahren 2008 und 2010 je Fr. 30‘000.00 und im Jahr 2009 Fr. 36‘000.00, d.h. in diesen massgeblichen drei Jahren durchschnittlich Fr. 32‘000.00, überwiesen. Die Sparquote erhöhe sich deshalb um Fr. 12‘000.00 pro Jahr bzw. Fr. 1‘000.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 8). Die Vorinstanz erwog, der Berufungsführer habe angegeben, über die Ehedauer stets rund Fr. 20‘000.00 pro Jahr in die Pensionskasse einbezahlt zu haben. Aus den Klageantwortbeilagen 26 bis 28 ergäben sich indessen für die letzten gemeinsamen Ehejahre höhere Beiträge. Der Berufungsführer sei jedoch auf seinem Zugeständnis zu behaften (angefochtenes Urteil, E. 5.4).
Erstinstanzlich behauptete der Berufungsführer, er habe bis zur Trennung „jährlich durchschnittlich rund Fr. 20‘000.00“ in die Pensionskasse eingezahlt (Klagebegründung, Vi-act. A, S. 8). Die Berufungsgegnerin führte die Einmaleinlagen in den Jahren 2007 (Fr. 15‘000.00), 2008 (Fr. 30‘000.00), 2009 (Fr. 36‘000.00) und 2010 (Fr. 30‘000.00) in der Klageantwort auf und belegte diese je mit den Steuererklärungen dieser Jahre (Klageantwort, Vi-act. A, S. 13). Daraufhin hielt der Berufungsführer mit Verweis auf S. 13 der Klageantwort fest, dass erstellt sei, dass er namhafte Einmaleinlagen in die Pensionskasse vorgenommen habe (Replik, Vi-act. A, S. 9). Selbst die Berufungsgegnerin beziffere diese Einmaleinlagen zwischen 2007 und 2010 – also in den letzten Jahren des Zusammenlebens – mit Fr. 15‘000.00, Fr. 30‘000.00, Fr. 36‘000.00 sowie Fr. 30‘000.00. Die nunmehr geltend gemachten Fr. 500.00 seien daran gemessen durchaus bescheiden und entsprechend auch angemessen (Replik, Vi-act. A, S. 21). Der Berufungsführer war sich erstinstanzlich demnach bewusst, dass er in den letzten drei Jahren des Zusammenlebens mehr als Fr. 20‘000.00 pro Jahr in die Pensionskasse eingezahlt hatte. Wenn der für die Sparquote beweisbelastete Berufungsführer (s.o., E. 3.a) erstinstanzlich bewusst lediglich Fr. 500.00 an die Sparquote anrechnen lassen wollte, zweitinstanzlich jedoch mit Verweis auf die gegnerischen Behauptungen und Beweismittel eine Erhöhung auf das Doppelte erreichen will, verhält er sich widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich, was nicht zu schützen ist (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Sparquote ist demnach in diesem Punkt nicht zu erhöhen.
ff) Des Weiteren macht der Berufungsführer geltend, es sei nicht zulässig, seine Mindereinkünfte als Rechtfertigung für die Anwendung der zweistufigen Methode heranzuziehen, weil die Mindereinkünfte nicht scheidungsbedingt seien. Die Mindereinkünfte seien irrelevant, solange er den gebührenden Bedarf der Berufungsgegnerin abzüglich ihrer Eigenversorgungskapazität decken könne (KG-act. 1, S. 9). Die Vorinstanz erwog, zu berücksichtigen sei die Einkommensentwicklung zwischen der Zeit vor der Trennung, in welcher die berechnete Sparquote erzielt worden sei, und dem Zeitpunkt der Scheidung (angefochtenes Urteil, E. 5.5.2). Nach Feststellung der Einkommensentwicklung der Berufungsgegnerin (angefochtenes Urteil, E. 5.5.2.a) errechnete die Vorinstanz ein Nettoeinkommen des Berufungsführers im Jahr 2010 von Fr. 18‘196.00 (exkl. im Februar 2011 ausbezahlter Bonus), im Jahr 2009 von Fr. 24‘084.99 (inkl. Bonus) und im Jahr 2008 von Fr. 23‘759.00, d.h. durchschnittlich Fr. 22‘000.00 pro Monat. Die Spesen seien nicht zum Nettoerwerb zu addieren, weshalb ihm aber auch keine weiteren beruflichen Ausgaben anzurechnen seien. Der Bonus sei jedes Jahr und abgesehen vom Jahr 2011 immer höher als Fr. 40‘000.00 angefallen, sodass dieser als Einkommensbestandteil gelte. Im Jahr 2015 habe der Berufungsführer netto pro Monat Fr. 16‘964.25 (inkl. Bonus, exkl. Spesen) und im Jahre 2014 netto pro Monat Fr. 17‘063.75 verdient, d.h. durchschnittliche Fr. 17‘000.00 und damit rund Fr. 5‘000.00 weniger als vor der Trennung (inkl. Bonus; angefochtenes Urteil, E. 5.5.2.b). Zusammenfassend ergäben sich im Scheidungszeitpunkt Mindereinkünfte der Ehegatten von Fr. 2‘910.00 (bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 2‘140.00 (ab 1. Januar 2018) gegenüber dem Einkommen vor der Trennung (zusätzliche Einkünfte der Berufungsgegnerin von Fr. 2‘090.00 bzw. Fr. 2‘860.00, Mindereinkünfte des Berufungsführers von Fr. 5‘000.00; angefochtenes Urteil, E. 5.5.2.c).
Wie bereits die Vorinstanz festhielt (angefochtenes Urteil, E. 5.3), schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor (statt vieler: BGE 140 III 485, E. 3.3). Zwar hielt das Bundesgericht fest, dass die zweistufige Methode zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde (BGE 140 III 485, E. 3.3, mit Hinw.). Entsprechend den Mehrkosten, welche durch die Finanzierung zweier Haushalte anfallen, muss im vorliegenden Fall auch ein Mindereinkommen im Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt werden, zumal dieses auf einem Stellenwechsel beruht, welcher vor dem Trennungszeitpunkt erfolgte (Anstellung bei K.________ (Bank 1) AG ab 1. Oktober 2010, Trennung am 5. Mai 2011). Ausserdem bedeutet die bundesgerichtliche Rechtsprechung – wie erwähnt (s.o., E. 3 lit. a.aa) – nicht, dass im Falle einer verbleibenden Sparquote zwingend die konkrete, einstufige Methode angewandt werden muss (vgl. auch Urteil BGer vom 23. August 2016, 5A_24/2016, E. 3.5, wonach die Anwendung der zweistufigen Methode bei einer Sparquote von Fr. 550.00 nicht zu beanstanden sei). Sofern sich das Ergebnis im konkreten Fall als angemessen erweist, ist demnach nichts gegen die Methodenwahl durch die Vorinstanz einzuwenden. Die vorinstanzliche Anrechnung der Mindereinkünfte an die Sparquote ist nicht zu beanstanden.
gg) Sodann macht der Berufungsführer geltend, die zweistufige Methode gehe davon aus, dass die Eheleute während dem Zusammenleben ungefähr denselben Lebensstandard gepflegt hätten. Er beanspruche aber für sich einen wesentlich höheren gebührenden Bedarf als die Berufungsgegnerin. Zur Plausibilisierung habe er unter anderem auf die hohen Barbezüge ab seinem Personalkonto bei der K.________ (Bank 1) hingewiesen. Selbst die Berufungsgegnerin führe aus, das Geld sei nicht für den gemeinsamen Lebensstandard verwendet worden. Nachdem auch nicht erstellt sei, dass die Bezüge als Bareinzahlungen auf ein anderes Konto geflossen seien, könne es nur er selber gewesen sein, welcher die Gelder für sich verwendet habe. Wenn erstellt sei, dass er während des Zusammenlebens wesentlich mehr Mittel für seinen Lebensstandard aufgewendet habe, führe die hälftige Überschussverteilung zu einer ungewollten Einkommens- und damit auch Vermögensverschiebung zu Gunsten der Berufungsgegnerin (KG-act. 1, S. 10 f.).
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Berufungsführer habe seine Behauptung, mit den Barbezügen zum einen berufsbedingte Spesen und zum anderen Auslagen für persönliche Bedürfnisse bezahlt zu haben, nicht weiter substantiiert, belegt oder bewiesen. Aus Replikbeilage 1 ergebe sich, dass er in den Jahren 2009/2010 Barbezüge in der Höhe von regelmässig mehr als Fr. 3‘000.00 pro Monat getätigt habe, wobei unklar bleibe, wofür dieses Geld verwendet worden sei. Bezüglich der berufsbedingten Spesen sei festzuhalten, dass der Berufungsführer dafür in den Einkommensberechnungen nicht berücksichtigte Spesen von Fr. 1‘200.00 pro Monat erhalten habe. Es erscheine ohne weitere Substantiierung unglaubhaft, dass er daneben nochmals substantielle Beiträge für „spesenwürdige“ Anlässe habe aufwenden müssen, ohne diese vom Arbeitgeber rückvergütet erhalten zu haben. Es sei klar, dass anhand der Barbezüge und der dazugehörigen Ausführungen in den Rechtsschriften nicht ermittelt werden könnte, wofür das Geld tatsächlich gebraucht worden sei, sodass auch dieses Geld für den familiären Bedarf heranzuziehen wäre (angefochtenes Urteil, E. 5.6.4).
In den erstinstanzlich eingereichten Kontoauszügen des Berufungsführers ist zwar tatsächlich ersichtlich, dass er monatlich höhere Bargeldbeträge ab seinem Privatkonto bei der K.________ (Bank 1) bezog (Vi-act. RB 1). Der beweisbelastete Berufungsführer (vgl. Art. 8 ZGB) behauptete jedoch nicht weiter, wofür er diese Gelder verbraucht haben soll (vgl. Vi-act. A, Replik, S. 10), geschweige denn belegte er dies. Mangels Nachweises des Eigenverbrauchs ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Bezüge dem Familienunterhalt dienten. Was der Berufungsführer zweitinstanzlich vorbringt, vermag an den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern.
hh) Schliesslich macht der Berufungsführer geltend, dass die zweistufige Methode dazu führe, dass der Berufungsgegnerin, obwohl sie für sich einen gebührenden Bedarf von Fr. 7‘200.00 bzw. Fr. 7‘300.00 geltend mache, insgesamt Fr. 9‘260.00 pro Monat (Unterhaltsbeitrag + eigenes Einkommen) zur Verfügung stehen würden (KG-act. 1, S. 12). Der Berufungsführer verkennt jedoch, dass die Berufungsgegnerin erstinstanzlich zwar einen Bedarf von Fr. 7‘102.00 geltend machte (Vi-act. A, Klageantwort, S. 17), darüber hinaus aber entsprechend der zweistufigen Methode eine Überschussverteilung vornahm (Vi-act. A, Klageantwort, S. 21). Auch die Berufungsgegnerin ging demnach von einem über dem *familienrechtlichen * Bedarf liegenden * gebührenden * Bedarf für die Unterhaltsberechnung aus, was der zweistufigen Berechnungsmethode entspricht.
b) Der Berufungsführer äussert sich zwar zur Berechnung des gebührenden Bedarfs der Berufungsgegnerin im Rahmen der einstufigen, konkreten Berechnungsmethode (KG-act. 1, S. 12 f.). Die vorinstanzliche Existenzminimaberechnung (angefochtenes Urteil, E. 5.6.2.h) bemängelt er indessen nicht. Bei der vorinstanzlichen Darstellung der Existenzminima fällt auf, dass allfällig vom Berufungsführer bezahlte Unterhaltsbeiträge an die inzwischen mündigen, aber sich noch in Ausbildung befindlichen Kinder nicht berücksichtigt wurden. Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 277 Abs. 1 ZPO) ist es dem Kantonsgericht jedoch verwehrt, Positionen zu berücksichtigen, welche von den Parteien zweitinstanzlich nicht gerügt wurden. Insofern bleibt es bei der erstinstanzlichen Berechnung.
c) Das von der Vorinstanz angerechnete (ab 1. Januar 2018 hypothetische) Einkommen der Ehefrau rügt der Berufungsführer nicht. Zu seinem eigenen Einkommen macht er geltend, die Boni, welche die Vorinstanz für die Jahre 2014 und 2015 mitberücksichtigt habe, seien in den letzten Jahren (2014-2017) gesunken. Diese ausserordentlichen, leistungsbezogenen Einmalzahlungen könnten erst berücksichtigt werden, wenn deren Höhe bekannt sei. Es sei daher von einem ordentlichen Grundeinkommen von rund Fr. 14‘000.00 zuzüglich eines unterschiedlich hohen Bonus auszugehen (KG-act. 1, S. 13). Die Vorinstanz erwog, in den aktenkundigen Jahren 2009 bis 2014 habe der Berufungsführer immer einen Bonus bezogen. Ausser im Jahr 2011 sei dieser immer höher als Fr. 40‘000.00 brutto gewesen. Es handle sich damit klarerweise um einen Einkommensbestandteil. Dem Umstand, dass dieser in unregelmässiger Höhe anfalle und nur einmalig ausbezahlt werde, werde dadurch Rechnung getragen, dass auf den Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 abgestellt werde. Für die Unterhaltsberechnung berücksichtigte die Vorinstanz das in den Jahren 2014 (Fr. 16‘964.25 netto inkl. Bonus von Fr. 43‘270.00 brutto, exkl. Spesen) und 2015 (Fr. 17‘063.75 netto inkl. Bonus von Fr. 45‘320.00, exkl. Spesen) erzielte, verminderte Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 17‘000.0 (angefochtenes Urteil, E. 5.5.2.b; vgl. E. 5.6.3).
Der Berufungsführer reichte zweitinstanzlich zwei Belege über die Höhe der Boni in den Jahren 2016 und 2017 ein und begründet die novenrechtliche Zulässigkeit dieser neuen Beweismittel damit, dass diese Belege auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht früher hätten beigebracht werden können (KG-act. 1, S. 13). Die Belege datieren vom 31. Dezember 2016 (KG-act. 1/5) und vom 14. Februar 2017 (KG-act. 1/6), sodass beide neuen Beweismittel nach Einreichen der erstinstanzlichen Schlussvorträge vom 5. Dezember 2016 (Vi-act. A.), aber vor dem erstinstanzlichen Entscheiddatum am 23. Mai 2017 entstanden. Der Berufungsführer brachte die Belege mit der nächstmöglichen Rechtsschrift, d.h. mit der Berufung, vor, sodass die Noven als zulässig zu erachten sind.
Der Berufungsführer erhielt in den Jahren 2012 bis 2017 folgende Boni:
2012Fr. 51322.00 Vi-act. RB 3
2013Fr. 43270.00 Vi-act. BB 21
2014Fr. 45320.00 Vi-act. BB 22
2015Fr. 45000.00 Vi-act. KB 1
2016Fr. 42556 .00 KG-act. 1/5
2017Fr. 36000.00 KG-act. 1/6
Daraus ist ersichtlich, dass der Berufungsführer im Jahr 2012 einen ausserordentlich hohen Bonus verzeichnete, im Jahr 2017 dagegen ein relativ tiefen. Die Vorinstanz stellte somit zu Recht auf dazwischenliegende, durchschnittlichen Jahre ab. Ausserdem behauptet der Berufungsführer nicht, dass ausgeschlossen sei, dass die Boni in den nächsten Jahren wieder steigen. Eine dauerhafte wesentliche Verminderung der Boni ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Einkommensberechnung ist folglich nicht zu beanstanden.
d) Zusammenfassend bleibt es bei der vorinstanzlichen Berechnung der Existenzminima und der Einkommen der Parteien. Die hälftige Überschussverteilung und folglich die Berechnung des Unterhaltsbeitrages (angefochtenes Urteil, E. 5.6.3) blieben unangefochten. Somit ist der vorinstanzlich zugesprochene Unterhaltsbeitrag zu bestätigen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vollumfängliche Abweisung der Berufung) gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsführers und der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für Ehestreitigkeiten beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 9 Abs. 1 GebTRA i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % dieses Ansatzes, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Die Rechtsanwältin der Berufungsgegnerin reichte eine gut achtseitige Berufungsantwort ein (KG-act. 7). Der Aufwand hierfür war nicht sehr hoch, zumal die wesentlichen Argumente bereits erstinstanzlich ausführlich thematisiert wurden. Trotzdem erlangen Unterhalts- und Pensionskassenstreitigkeiten für die Parteien naturgemäss eine gewisse Wichtigkeit. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und von dessen Kostenvorschuss bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Berufungsführer Fr. 4‘000.00 zurückzuerstatten.
3. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
29. März 2018 rfl