Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. Januar 2018
ZK1 2017 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Kläger und Berufungsführer, **2.**B.________, Klägerin und Berufungsführerin, **3.**C.________, Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Feststellungsklage
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 6. Juni 2017, ZEV 2017 006);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________, B.________ und die C.________ (nachfolgend: Kläger) reichten am 3. Juni 2017 gegen D.________ (nachfolgend: Beklagte) eine Feststellungs- und negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO beim Bezirksgericht Einsiedeln ein, in welcher sie nebst 15 weiteren Begehren verlangten, es sei festzustellen, dass die Kläger nicht Schuldner der Forderungen im Umfange von Fr. 18'690.00 nebst Zinsen und Kosten seien, die vom Betreibungsamt Einsiedeln in den Betreibungsverfahren Nr. xx, Nr. yy und Nr. zz vom 3. Februar 2017 betrieben worden seien. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln trat mit Verfügung vom 6. Juni 2017 im Wesentlichen wegen fehlender Klagebewilligung auf die Klage nicht ein.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 (KG-act. 1) reichen die Kläger Berufung gegen die Verfügung vom 6. Juni 2017 ein und machen unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Die Akten der Vorinstanz wurden mit Verfügung vom 9. Juni 2017 beigezogen (KG-act. 2+4). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt.
Am 2. Oktober 2017 stellten die Kläger ein Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen Kantonsgerichtspräsident Urs Tschümperlin und Kantonsgerichtsvizepräsident Reto Heizmann (KG-at. 10+10a). Auf dieses Ausstandsbegehren ist die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 nicht eingetreten (KG-act. 14). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 4A_605/2017 vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 23) mit Nichteintreten erledigt.
Am 3. Oktober 2017 stellen die Kläger ein "Gesuch um Kautionsausgleich" (KG-act. 11+12). Ausserdem äussern sie sich mit Eingaben vom 22. Juni 2017 (KG-act. 8), 4. Juli 2017 (KG-act. 9), 18. Oktober 2017 (KG-act. 15-17), 11. Dezember 2017 (KG-act. 22) und 15. Dezember 2017 (KG-act. 24+25) unaufgefordert zum Verfahren und zur Sache.
2. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln hat als Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde innert 30 Tagen angegeben (vgl. Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2017). Die Kläger haben Berufung erhoben.
Gemäss Art. 308 sind mit Berufung anfechtbar (a) erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und (b) erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000 Franken übersteigt. Damit können - vorbehältlich des Streitwertes - grundsätzlich alle End- oder Zwischenentscheide mit Berufung angefochten werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im ordentlichen, vereinfachten, summarischen oder in einem speziellen familienrechtlichen Verfahren ergangen sind. Als Endentscheide im Sinne dieser Bestimmung gelten aufgrund von Art. 236 Abs. 1 ZPO sowohl Sach- als auch Nichteintretensentscheide (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 8+14 zu Art. 308 ZPO; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 2 zu Art. 308 ZPO).
Vorliegend haben die Kläger den Streitwert auf Fr. 18'690.00 beziffert (Vi-act. A/I, S. 3). Auch der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln geht von diesem Streitwert aus (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2017 stellt einen Nichteintretensentscheid und damit einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Der Streitwert übersteigt Fr. 10'000. Die Kläger haben deshalb zu Recht das Rechtsmittel der Berufung ergriffen. Die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO von 30 Tagen ist mit der Eingabe vom 7. Juni 2017 (KG-act. 1) offensichtlich gewahrt.
b) Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten, muss sie auch die Berufungsanträge enthalten. Die Berufung ist grundsätzlich reformatorischer Natur, weshalb es nicht genügt, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern es muss auch ein Antrag in der Sache selber gestellt werden. Im Unterlassungsfalle ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.3; Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Spühler, a.a.O., N 12 f. zu Art. 311 ZPO mit Hinweis darauf, dass bei Laienbeschwerden etwas geringere Anforderungen gelten sollen). Eine Nachfrist zur Verbesserung ist grundsätzlich nicht anzusetzen, da Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht dazu dient, eine inhaltlich mangelhafte Eingabe zu verbessern (BGE 140 III 409 E. 4.3.2 hinsichtlich unbezifferter Forderungsklagen; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 17 zu Art. 60 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Deshalb ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungsführer in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2). Julia Gschwend (in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 17 f. zu Art. 132 ZPO) plädiert wegen des Verbots des überspitzten Formalismus dafür, bei *unklaren * Rechtsbegehren eine Frist zur Verbesserung anzusetzen. Auch sie vertritt jedoch die Meinung, dass sich die Ansetzung einer Nachfrist erübrigt, wenn ein Antrag oder eine Begründung auch nicht im Ansatz vorhanden ist, da die Nachfrist nur zur Erhellung von Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Widersprüchen dient.
Vorliegend stellen die Kläger lediglich die folgenden Anträge (KG-act. 1, S. 2):
Wir beantragen hiermit die umgehende Ausstellung durch das Kantonsgericht Schwyz einer gerichtlichen Bestätigung, dass unsere Berufung angenommen und ihr aufschiebende Wirkung erteilt ist, sowie dass die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen und nicht vollstreckbar ist.
Ferner beantragen wir uns zu erlauben, unsere Berufung innert einer Nachfrist um weitere Unterlagen und Ausführungen zu ergänzen.
Anträge, wie in der Hauptsache zu entscheiden ist, fehlen jedoch gänzlich. Was die Kläger letztlich verlangen, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Ausführungen in der Berufungsschrift. Die Kläger machen zwar unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, äussern sich abgesehen von den erwähnten prozessualen Anträgen aber lediglich zum Ausstand von Einzelrichter F.________, zum Streitwert, zur Strafanzeige vom 5. Juni 2017 und zur unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Berufung ist deshalb infolge Fehlens jeglicher Berufungsanträge nicht einzutreten. Ebenso ist keine Nachfrist anzusetzen.
c) Die Berufungsschrift muss auch bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen. Sie muss nebst den Rechtsbegehren auch die Begründung dieser Begehren enthalten. In der Begründung ist zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dabei hat der Berufungsführer wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Er hat sich mit den Entscheidgründen, d.h. mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war. Genügt die Berufung diesen Anforderungen nicht, so wird auf diese nicht eingetreten (Reetz/Theiler, a.a.O., N 33, 36, 38 zu Art. 311 ZPO mit weiteren Verweisen; Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO).
Vorliegend hat der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Nichteintreten auf die Klage im Wesentlichen mit der fehlenden Klagebewilligung begründet. Er hat detailliert dargelegt, dass das angerufene Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen habe, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gültige Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung und bei deren Fehlen auf die Klage nicht einzutreten sei, die Kläger keine Klagebewilligung zu den Akten gereicht hätten und keine Klagebewilligung vorliege, sondern nur ein Schlichtungsverfahren gegenüber den "Geschwistern G.________" und der H.________ AG betreffend Nichtigkeit einer Kündigung rechtshängig gemacht worden sei; darüber hinaus der Klägerin Ziff. 2 bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 11 und den Klägern hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 16 ohnehin kein Rechtsschutzinteresse attestiert werden könne, da es ihnen offen stehen würde, über die blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung zu verlangen, auf die Rechtsbegehren Ziff. 12 und 13 ebenfalls nicht eingetreten werden könne, da sich diese gegen die nicht ins Recht gefasste H.________ AG richten würden und dass die Löschung eines Betreibungsregisterauszuges gemäss Rechtsbegehren Ziff. 14 beim zuständigen Betreibungsamt zu verlangen sei. Mit diesen Ausführungen des Vorderrichters setzen sich die Kläger überhaupt nicht auseinander. Sie machen zwar - wie erwähnt - eine unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend, legen in der Folge aber auch nicht ansatzweise dar, worin diese bestehen sollen. Auf die offensichtlich ungenügend begründete Berufung ist somit auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
3. a) Die Kläger teilen dem Kantonsgericht während noch laufender Berufungsfrist am 22. Juni 2017 mit, dass an diesem Tag vor der Schlichtungsbehörde in Einsiedeln eine Schlichtungsverhandlung mit der Beklagten stattgefunden habe und den Klägern mündlich die Klagebewilligung erteilt worden sei (KG-act. 8). Aus der Beilage ergibt sich, dass das Schlichtungsgesuch (mit leicht veränderten Rechtsbegehren) am 3. Juni 2017 gestellt worden ist (KG-act. 8/1). Am 4. Juli 2017, während ebenfalls noch laufender Berufungsfrist, reichen die Kläger zudem dem Kantonsgericht die Klagebewilligung ein (KG-act. 9 + 9/1).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln konnte die Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens offensichtlich deshalb nicht berücksichtigen, weil ihm diese durch die Kläger nicht mitgeteilt worden war. Im Berufungsverfahren können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein entsprechendes Novenrecht vor der Berufungsinstanz besteht (Reetz/Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 42 zu Art. 317 ZPO). Ohne Verzug bedeutet in der Regel innert 10 Tagen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 48 zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 317 ZPO). Gleichzeitig muss die Prozesspartei beweisen, dass sie die (unechten) Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte (Spühler, a.a.O., N 7 Art. 317 ZPO) und sie hat im Berufungsverfahren darzulegen, dass die Voraussetzungen für das Auflegen einer neuen Urkunde erfüllt sind, d.h. dass ihr das Vorgingen des unechten Novums trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz möglich war (Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; Reetz/Hilber, a.a.O., N 60 zu Art. 317 ZPO).
Vorliegend äussern sich die Kläger überhaupt nicht zur Novenberechtigung. Zudem sind beide Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO für die Zulassung des Novums vorliegend nicht erfüllt. Die Kläger hätten die Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens offensichtlich bereits erstinstanzlich vorbringen können, nachdem sowohl die Klage an den Einzelrichter als auch das Schlichtungsgesuch vom 3. Juni 2017 datieren (Vi-act. A/1 und KG-act. 8/1). Auch zweitinstanzlich wurde die Rechtshängigkeit des Schlichtungsverfahrens nicht unverzüglich vorgebracht, nachdem die Berufungsschrift vom 7. Juni datiert und die Mitteilung des Novums erst am 22. Juni 2017 erfolgte.
Die Klagebewilligung vom 23. Juni 2017 wurde dagegen als echtes Novum rechtzeitig vorgebracht (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 56 f. zu Art. 317 ZPO). Angesichts der ungenügenden Berufungsschrift (vgl. E. 2b + 2c) erübrigt es sich, näher darauf einzugehen.
b) Der Einzelrichter hat gestützt auf ein Präjudiz des Zürcher Obergerichts (OGer ZH LB1150054-0 E. ab) keine Nachfrist zur Beibringung der Klagebewilligung angesetzt. Das Kantonsgericht Schwyz bejaht demgegenüber gestützt auf die herrschende Lehrmeinung eine Verbesserungsmöglichkeit (EGV-SZ 2013, Nr. 2.1 E. 3). Das Bundesgericht hat zwar mehrmals entschieden, dass eine fehlende Klagebewilligung zum Nichteintreten auf die Klage führt, sich aber - soweit ersichtlich - mit der Frage der Heilung des Mangels noch nicht explizit auseinandergesetzt (vgl. BGE 139 III 273 E. 2.1 f. [= Praxis 2014 Nr. 6]; BGE 140 III 227 E. 3.2 [= Praxis 2015 Nr. 35]; BGE 141 III 159 E. 2.1; vgl. auch: Zürcher, a.a.O., N 18 zu Art. 60 ZPO). Angesichts der ungenügenden Berufungsschrift ist auch dieser Punkt hier nicht weiter zu thematisieren.
Die Kläger sind immerhin darauf hinzuweisen, dass Art. 63 ZPO auch im vorliegenden Fall anwendbar ist. Nachdem auf ihre Klage mangels Klagebewilligung erstinstanzlich nicht eingetreten wurde und sie die später erhaltene Klagebewilligung beim Kantonsgericht einreichten, ist es ihnen unbenommen, innert eines Monats seit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid die Klagebewilligung beim zuständigen Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln einzureichen mit der Wirkung, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt (Julia Gschwend, a.a.O., N 14 zu Art. 132 ZPO).
c) Die Kläger haben am 4. Juli 2017 eine Kopie der Strafanzeige gegen das Bezirksgericht Einsiedeln eingereicht (KG-act. 9/2). Darauf ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht weiter einzugehen, zumal die Kläger daraus keine Rechtsfolgen herleiten und die Erstattung einer Strafanzeige ohnehin keinen Ausstand zu begründen vermag (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 32 zu Art. 47 ZPO).
Nicht einzugehen ist auch auf das am 18. Oktober 2017 eingereichte Ausstandsgesuch gegenüber Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner (KG-act. 15-17), nachdem sie am vorliegenden Verfahren nicht mehr mitwirkt.
d) Die Kläger stellen ein Begehren um "Kautionsumwandlung" und monieren dessen Nichtbehandlung durch das Kantonsgericht (KG-act. 11, 12, 24, 25). Sie übersehen, dass die Gegenpartei im vorliegenden Verfahren kein Begehren um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ff. ZPO gestellt hat. Dies versteht sich ohne weiteres vor dem Hintergrund, dass keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
e) Angesichts des Ausgangs des Verfahrens muss auch nicht mehr auf die "Ergänzung der Berufung" vom 11. Dezember 2017 (KG-act. 22) eingegangen werden, zumal die Kläger ihre diesbezügliche Novenberechtigung nicht dartun.
4. Die Kläger unterliegen mit ihrer Berufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb gemäss Art. 106 ZPO den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem Ausgeführten gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen der Kläger ist mit der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
5. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Das Gesuch der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 18'690.00, soweit bezifferbar, und ist im Übrigen unbestimmt. Es handelt sich um eine Mietsache.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage von Kopien/Doppel der Eingaben KG-act. 1, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 22, 24, 25, jeweils inkl. Beilagen), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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11. Januar 2018 kau