Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. Januar 2018
ZK1 2017 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Kläger und Berufungsführer, **2.**B.________, Klägerin und Berufungsführerin, **3.**C.________, Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
D.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Feststellungsklage
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 1. Juni 2017, ZEV 2017 005);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________, B.________ und die C.________ (nachfolgend: Kläger) reichten am 22. Mai 2017 gegen die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) eine Feststellungs- und negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO beim Bezirksgericht Einsiedeln ein, in welcher sie nebst 15 weiteren Begehren verlangten, es sei festzustellen, dass die Kläger nicht Schuldner der Forderungen im Umfang von Fr. 18'690.00 nebst Zinsen und Kosten seien, die vom Betreibungsamt Einsiedeln im Betreibungsverfahren Nr. xx, Nr. yy und Nr. zz vom 3. Februar 2017 betrieben worden seien. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln nahm die Klage gestützt auf die Streitwertbezifferung der Kläger im vereinfachten Verfahren entgegen (Vi-act. D/2) und trat mit Verfügung vom 1. Juni 2017 im Wesentlichen wegen fehlender Klagebewilligung auf die Klage nicht ein.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 (KG-act. 1) reichen die Kläger Berufung gegen die Verfügung vom 1. Juni 2017 ein und machen unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Die Akten der Vorinstanz wurden mit Verfügung vom 9. Juni 2017 beigezogen (KG-act. 2+4). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt.
Am 2. Oktober 2017 stellten die Kläger ein Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen Kantonsgerichtspräsident Urs Tschümperlin und Kantonsgerichtsvizepräsident Reto Heizmann (KG-at. 10+10a). Auf dieses Ausstandsbegehren ist die Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 nicht eingetreten (KG-act. 14). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 4A_603/2017 vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 23) mit Nichteintreten erledigt.
Am 3. Oktober 2017 stellen die Kläger ein "Gesuch um Kautionsausgleich" (KG-act. 11+12). Ausserdem äussern sie sich mit Eingaben vom 22. Juni 2017 (KG-act. 8), 4. Juli 2017 (KG-act. 9), 18. Oktober 2017 (KG-act. 15+16), 11. Dezember 2017 (KG-act. 22) und 15. Dezember 2017 (KG-act. 24+25) unaufgefordert zum Verfahren und zur Sache.
2. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln hat als Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde innert 30 Tagen angegeben (vgl. Dispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2017). Die Kläger haben Berufung erhoben.
Gemäss Art. 308 sind mit Berufung anfechtbar (a) erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und (b) erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000 Franken übersteigt. Damit können - vorbehältlich des Streitwertes - grundsätzlich alle End- oder Zwischenentscheide mit Berufung angefochten werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im ordentlichen, vereinfachten, summarischen oder in einem speziellen familienrechtlichen Verfahren ergangen sind. Als Endentscheide im Sinne dieser Bestimmung gelten aufgrund von Art. 236 Abs. 1 ZPO sowohl Sach- als auch Nichteintretensentscheide (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 8+14 zu Art. 308 ZPO; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 2 zu Art. 308 ZPO).
Vorliegend haben die Kläger den Streitwert auf Fr. 18'690.00 beziffert (Vi-act. A/I, S. 4). Auch der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln geht von diesem Streitwert aus (Vi-act. D/2). Die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2017 stellt einen Nichteintretensentscheid und damit einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Der Streitwert übersteigt Fr. 10'000. Die Kläger haben deshalb zu Recht das Rechtsmittel der Berufung ergriffen. Die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO von 30 Tagen ist mit der Eingabe vom 7. Juni 2017 (KG-act. 1) offensichtlich gewahrt.
b) Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten, muss sie auch die Berufungsanträge enthalten. Die Berufung ist grundsätzlich reformatorischer Natur, weshalb es nicht genügt, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern es muss auch ein Antrag in der Sache selber gestellt werden. Im Unterlassungsfalle ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.3; Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Spühler, a.a.O., N 12 f. zu Art. 311 ZPO mit Hinweis darauf, dass bei Laienbeschwerden etwas geringere Anforderungen gelten sollen). Eine Nachfrist zur Verbesserung ist grundsätzlich nicht anzusetzen, da Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht dazu dient, eine inhaltlich mangelhafte Eingabe zu verbessern (BGE 140 III 409 E. 4.3.2 hinsichtlich unbezifferter Forderungsklagen; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 17 zu Art. 60 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Deshalb ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungsführer in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2). Julia Gschwend (in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 17 f. zu Art. 132 ZPO) plädiert wegen des Verbots des überspitzten Formalismus dafür, bei *unklaren * Rechtsbegehren eine Frist zur Verbesserung anzusetzen. Auch sie vertritt jedoch die Meinung, dass sich die Ansetzung einer Nachfrist erübrigt, wenn ein Antrag oder eine Begründung auch nicht im Ansatz vorhanden ist, da die Nachfrist nur zur Erhellung von Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Widersprüchen dient.
Vorliegend stellen die Kläger lediglich die folgenden Anträge (KG-act. 1, S. 2):
Wir beantragen hiermit die umgehende Ausstellung durch das Kantonsgericht Schwyz einer gerichtlichen Bestätigung, dass unsere Berufung angenommen und ihr aufschiebende Wirkung erteilt ist, sowie dass die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen und nicht vollstreckbar ist.
Ferner beantragen wir uns zu erlauben, unsere Berufung innert einer Nachfrist um weitere Unterlagen und Ausführungen zu ergänzen.
Anträge, wie in der Hauptsache zu entscheiden ist, fehlen jedoch gänzlich. Was die Kläger letztlich verlangen, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Ausführungen in der Berufungsschrift. Die Kläger machen zwar unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, äussern sich abgesehen von den erwähnten prozessualen Anträgen aber lediglich zum Ausstand von Einzelrichter G.________, zum Streitwert, zur Strafanzeige vom 5. Juni 2017 und zur unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Berufung ist deshalb infolge Fehlens jeglicher Berufungsanträge nicht einzutreten. Ebenso ist keine Nachfrist anzusetzen.
c) Die Berufungsschrift muss auch bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen. Sie muss nebst den Rechtsbegehren auch die Begründung dieser Begehren enthalten. In der Begründung ist zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dabei hat der Berufungsführer wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Er hat sich mit den Entscheidgründen, d.h. mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war. Genügt die Berufung diesen Anforderungen nicht, so wird auf diese nicht eingetreten (Reetz/Theiler, a.a.O., N 33, 36, 38 zu Art. 311 ZPO mit weiteren Verweisen; Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO).
Vorliegend hat der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Nichteintreten auf die Klage im Wesentlichen mit der fehlenden Klagebewilligung begründet. Er hat detailliert dargelegt, dass das angerufene Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen habe, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gültige Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung und bei deren Fehlen auf die Klage nicht einzutreten sei, darüber hinaus die Kläger hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 1-6 kein Rechtsschutzinteresse geltend machen könnten, sich die Rechtsbegehren Ziff. 7-11 gegen F.________ persönlich bzw. einen unbekannten Inhaber eines Bankkontos richteten, welche jedoch von den Klägern im vorliegenden Verfahren nicht als Partei ins Recht gefasst worden seien, der Klägerin Ziff. 2 bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 11 und den Klägern hinsichtlich des Feststellungsbegehrens Ziff. 16 ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse attestiert werden könne, da sie eine vollstreckbare Leistung verlangen könnten und dass die Löschung eines Betreibungsregisterauszuges gemäss Rechtsbegehren Ziff. 14 beim zuständigen Betreibungsamt zu verlangen sei. Mit diesen Ausführungen des Vorderrichters setzen sich die Kläger überhaupt nicht auseinander. Sie machen zwar - wie erwähnt - eine unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend, legen in der Folge aber auch nicht ansatzweise dar, worin diese bestehen sollen. Auf die offensichtlich ungenügend begründete Berufung ist somit auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
3. a) Die Kläger haben am 2. Juni 2017 und somit einen Tag nach dem angefochtenen Entscheid die Schlichtungsbehörde im Mietwesen in Einsiedeln um Durchführung eines Schlichtungsversuch bezüglich der vorliegend geltend gemachten Rechtsbegehren ersucht (KG-act. 8/1). Am 22. Juni 2017 und somit während noch laufender Berufungsfrist teilten sie dem Kantonsgericht mit, dass ihnen an diesem Tag durch die Schlichtungsbehörde mündlich die Klagebewilligung erteilt worden sei (KG-act. 8). Am 4. Juli 2017, einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, reichten Sie dem Kantonsgericht die Klagebewilligung ein (KG-act. 9 + 9/1).
Der Einzelrichter hat gestützt auf ein Präjudiz des Zürcher Obergerichts (OGer ZH LB1150054-0 E. ab) keine Nachfrist zur Beibringung der Klagebewilligung angesetzt. Das Kantonsgericht Schwyz bejaht demgegenüber gestützt auf die herrschende Lehrmeinung eine Verbesserungsmöglichkeit (EGV-SZ 2013, Nr. 2.1 E. 3). Das Bundesgericht hat zwar mehrmals entschieden, dass eine fehlende Klagebewilligung zum Nichteintreten auf die Klage führt, sich aber - soweit ersichtlich - mit der Frage der Heilung des Mangels noch nicht explizit auseinandergesetzt (vgl. BGE 139 III 273 E. 2.1 f. [= Praxis 2014 Nr. 6]; BGE 140 III 227 E. 3.2 [= Praxis 2015 Nr. 35]; BGE 141 III 159 E. 2.1; vgl. auch: Zürcher, a.a.O., N 18 zu Art. 60 ZPO). Angesichts der ungenügenden Berufungsschrift ist dies hier nicht weiter zu thematisieren.
Die Kläger sind immerhin darauf hinzuweisen, dass Art. 63 ZPO auch im vorliegenden Fall anwendbar ist. Nachdem auf ihre Klage mangels Klagebewilligung erstinstanzlich nicht eingetreten wurde und sie die später erhaltene Klagebewilligung beim Kantonsgericht einreichten, ist es ihnen unbenommen, innert eines Monats seit dem vorliegenden Entscheid die Klagebewilligung beim zuständigen Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln einzureichen mit der Wirkung, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt (Julia Gschwend, a.a.O., N 14 zu Art. 132 ZPO).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kläger am 5. Juni 2017 im Verfahren ZEV 2017 007 gegenüber der Beklagten zumindest teilweise identische Rechtsbegehren im Verfahren nach Art. 85a SchKG gestellt haben. Das vorliegende Schlichtungsgesuch betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO datiert dagegen vom 2. Juni 2017 und ist noch vor der Rechtshängigkeit der Klage nach Art. 85a SchKG im Verfahren ZEV 2017 007 eingereicht worden. Ob unter diesen Umständen der Klagerückzug im Verfahren ZEV 2017 007 einer erneuten Beurteilung der Rechtsbegehren im Verfahren nach Art. 88 ZPO entgegensteht, wird die Vorinstanz im Falle der Einreichung der Klagebewilligung zu beurteilen haben (vgl. dazu Bodmer/Bangert, Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, N 11+12 zu Art. 85a SchKG).
b) Die Kläger haben am 4. Juli 2017 eine Kopie der Strafanzeige gegen das Bezirksgericht Einsiedeln eingereicht (KG-act. 9). Darauf ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht weiter einzugehen, zumal die Kläger daraus keine Rechtsfolgen herleiten und die Erstattung einer Strafanzeige ohnehin keinen Ausstand zu begründen vermag (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 32 zu Art. 47 ZPO).
Nicht einzugehen ist auch auf das am 18. Oktober 2017 eingereichte Ausstandsgesuch gegenüber Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner (KG-act. 15+16), nachdem sie am vorliegenden Verfahren nicht mehr mitwirkt.
c) Die Kläger stellen ein Begehren um "Kautionsumwandlung" und monieren dessen Nichtbehandlung durch das Kantonsgericht (KG-act. 11, 12, 24, 25). Sie übersehen, dass die Gegenpartei im vorliegenden Verfahren kein Begehren um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ff. ZPO gestellt hat. Dies versteht sich ohne weiteres vor dem Hintergrund, dass keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
d) Angesichts des Ausgangs des Verfahrens muss auch nicht mehr auf die "Ergänzung der Berufung" vom 11. Dezember 2017 (KG-act. 22) eingegangen werden, zumal die Kläger ihre diesbezügliche Novenberechtigung nicht dartun.
4. Die Kläger unterliegen mit ihrer Berufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb gemäss Art. 106 ZPO den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem Ausgeführten gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen der Kläger ist mit der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
5. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Das Gesuch der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 18'690.00, soweit bezifferbar, und ist im Übrigen unbestimmt. Es handelt sich um eine Mietsache.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage von Kopien/Doppel der Eingaben KG-act. 1, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 22, 24, 25, jeweils inkl. Beilagen), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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10. Januar 2018 kau