Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 18. September 2018
ZK1 2017 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________, Klägerin und Berufungsführerin, gesetzlich vertreten durch B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________, Beklagter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Abänderung Kindesunterhalt
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe
vom 5. April 2017, ZEV 2015 101);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben
A. Die Klägerin, geboren am ________ 2002, ist die ausserehelich geborene Tochter von B.________ und dem Beklagten.
B. An der gestützt auf das Schlichtungsbegehren der Klägerin vom 26. Juni 2015 betreffend Abänderung des Kinderunterhalts anberaumten Schlichtungsverhandlung vom 18. August 2015 vor dem Vermittleramt Höfe konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (Vi-KB 5). Am 30. Oktober 2015 beantragte die Klägerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt (Vi-act. A/I):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 26. Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich min. CHF 2‘000.00, evtl. wie viel, evtl. gestaffelt, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin, zzgl. allfälliger an den Beklagten ausbezahlter Kinderzulagen im Voraus und ab Verfall zu 5% verzinslich, zu leisten.
2. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit Klageantwort vom 18. Januar 2016 ersuchte der Beklagte um Folgendes (Vi-act. A/II):
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtshängigkeit des Urteils einen Unterhaltsbeitrag von monatlich höchstens CHF 1‘200.00 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin zu bezahlen.
3. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2016 hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest mit der Ausnahme, dass die Klägerin neu einen Unterhalt von mind. Fr. 2‘200.00 forderte (Vi-act. D1 und D2).
Am 23. Mai 2016 und 16. August 2016 edierte der Einzelrichter von den Parteien diverse Unterlagen, welcher Aufforderung sie am 1. bzw. 23. Juni 2016, 11. Juli 2016, 19. und 27. September 2016 nachkamen (vgl. Vi-act. D3-D12).
Am 19. Oktober 2016 bzw. 29. November 2016 nahmen die Parteien zum Beweisergebnis und der Beklagte wiederum am 24. Januar 2017 zu den neu eingereichten Unterlagen der Klägerin Stellung (Vi-act. D14, D15 und D17). Auf Aufforderung des Einzelrichters hin reichte er am 21. Februar 2017 ausserdem Belege über sein Einkommen aus Nebentätigkeiten zu den Akten (vgl. Vi-act. D18 und D19). Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Februar 2017 auf eine weitere Stellungnahme (Vi-act. D21).
C. Mit Urteil vom 5. April 2017 erkannte der Einzelrichter was folgt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Juni 2015 monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘650.00, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
2. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Februar 2017 von 100.4 / Basis Dezember 2015 = 100 Punkte.
Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Indexierung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals per 1. Januar 2018, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, und zwar nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x neuer Index
100.4 (Basis-Index)
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 werden dem Beklagten auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 800.00 bezogen. Die [recte: Der] Beklagte hat somit der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 800.00 und der Gerichtskasse Fr. 700.00 zu bezahlen.
4. Der Beklagte hat die Klägerin ausserrechtlich mit Fr. 3‘000.00 zu entschädigen.
5. [Rechtsmittel]
6. [Zufertigung]
D. Dagegen erhob die Klägerin am 23. Mai 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. In Gutheissung der Berufung sei,
1. der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 26. Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich min.
CHF 2‘200.00, evtl. wie viel, evtl. gestaffelt, bis zum Abschluss der angemessenen Ausbildung der Klägerin,
zzgl. allfälligen an den Beklagten ausbezahlte Kinderzulagen im Voraus und ab Verfall zu 5 % verzinslich, zu leisten;
2. der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren;
3. Dispositiv Ziff. 4 sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die volle Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, mithin CHF xx für Honorar sowie für Auslagen von CHF xx, beides zzgl. MwSt. von 8%, zuzusprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2017 ersuchte der Beklagte um vollumfängliche Abweisung der Berufung (Antrag Ziffer 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Antrag Ziffer 2). Gleichzeitig erhob er Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 7):
3. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2017 wie folgt abzuändern:
„Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Juni 2015, eventualiter ab Juni 2014, monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.“
4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. April 2017 zu bestätigen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt) zu Lasten der Klägerin.
Mit Anschlussberufungsantwort vom 5. September 2017 verlangte die Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (KG-act. 9).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. Oktober 2017 reichte die Klägerin eine Kostennote zu den Akten (KG-act. 12 und 12/1).
Mit Editionsverfügung vom 3. August 2018 forderte die Gerichtsleitung die Klägerin resp. B.________ zur Einreichung der Belege ab Juli 2014 für die Auszahlung der Kinderrente gemäss Art. 35 IVG auf, welcher Aufforderung die Klägerin am 21. August 2018 nachkam (KG-act. 14 f.).
Auf die Vorbringen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Der Beklagte schloss mit B.________ am 17. Mai 2002 einen Unterhaltsvertrag ab, in welchem er sich zur Leistung von indexierten Unterhaltszahlungen von Fr. 700.00 für die Klägerin bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. Abschluss der beruflichen Erstausbildung, zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtete. Zudem vereinbarten sie, dass ausserordentliche Kosten wie z.B. Musikunterricht, Sport, Zahnarzt usw. von den Eltern je zur Hälfte getragen würden (Vi-KB 7). Die damalige Vormundschaftsbehörde Wollerau genehmigte den Unterhaltsvertrag (Vi-KB 8). Im vorliegenden Abänderungsverfahren (Art. 286 Abs. 2 ZGB) verlangt die Klägerin rückwirkend per 26. Juni 2014 die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf mindestens Fr. 2‘200.00. Auch mit Berufung fordert sie einen Unterhaltsbeitrag von „min. CHF 2‘200.00. evtl. wie viel, evtl. gestaffelt“ (Berufungsbegehren Ziffer 1.1). Nachdem die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung explizit um einen Beitrag von Fr. 2‘200.00 – nicht als Mindestbetrag – ersucht (vgl. KG-act. 1 Ziff. II./2. und 2.4, S. 10 und 16), erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur genügenden Bezifferung des Rechtsmittelbegehrens (vgl. hierzu Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra 2014, S. 50 f.; Hurni, Berner Kommentar, 2012, N 70 zu Art. 58 ZPO; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, N 64 f. zu Art. 311 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5, S. 620; BGer, Urteil 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.5; vgl. BGer, Urteil 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3).
2. Per 1. Januar 2017 traten die revidierten Bestimmungen zum Kindesunterhalt in Kraft, die insbesondere das neue Institut des Betreuungsunterhalts einführten (Änderung des ZGB vom 20. März 2015). Auf kantonale Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Änderung rechtshängig waren, findet das neue Recht Anwendung (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB). Das sofortige Inkrafttreten des neuen Rechts hat zur Folge, dass für den ab 1. Januar 2017 geschuldeten Unterhalt die Beurteilung nach neuem Unterhaltsrecht erfolgt bzw. eine zweiphasige Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist, wobei in einer ersten Phase bis am 31. Dezember 2016 ohne Betreuungsunterhalt und in einer zweiten Phase für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 mit Betreuungsunterhalt zu rechnen ist (Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 4/2016, S. 921; Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 12/2016, S. 1584). Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt wurden, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt (Art. 13c Satz 1 SchlT ZGB). Allein schon das Inkrafttreten des neuen Rechts als solches reicht damit aus, um eine Abänderung der bisherigen Kindesunterhaltsregelung im Sinne einer Anpassung an das neue Recht (einschliesslich Betreuungsunterhalt) für die Unterhaltsperioden ab Januar 2017 zu verlangen (Schwander, a.a.O., S. 1585; Dolder, a.a.O., S. 925).
3. Der Vorderrichter sprach der Klägerin den erhöhten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘650.00 ab Juni 2015 zu. Die Klägerin verlangt eine entsprechende rückwirkende Verpflichtung des Beklagten ab 26. Juni 2014. Sie macht eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZGB geltend, weil der Vorderrichter die rückwirkende Unterhaltszusprechung von vor der Rechtshängigkeit der Klage stattgefundenen Vergleichsverhandlungen abhängig gemacht habe, obwohl diese zusätzliche Voraussetzung vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung nicht erfasst sei. Der Beklagte anerkennt einen höheren monatlichen Unterhaltsbeitrag (von Fr. 1‘500.00) ab Juni 2015, eventualiter ab Juni 2014.
a) Das vorliegend zu beurteilende Abänderungs- bzw. Schlichtungsgesuch datiert vom 26. Juni 2015 (Vi-KB 5). Sowohl die Unterhalts- als auch die Abänderungsklage können vom Kind rückwirkend für das Jahr vor Klageerhebung erhoben werden (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB; BGE 127 III 503 E. 3b/aa, S. 505; Aeschlimann, in: Schwenzer, Familienkommentar Scheidung, Bd. I, 3. A. 2017, N 17 zu Art. 286 ZGB). Geht dem Entscheidverfahren wie vorliegend ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus, fällt die Klageanhebung mit der Rechtshängigkeit zusammen, die gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO durch die Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet wird (BGer, Urteil 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3).
b) Die Rückwirkung soll dem Kind ermöglichen, sich vor Klageerhebung mit dem Unterhaltspflichtigen auf eine vertragliche Einigung zu verständigen, ohne im Falle des Scheiterns der Verhandlungen einen Nachteil gewärtigen zu haben (BGE 127 III 503 E. 3b/aa, S. 505). Dass tatsächlich Vergleichsgespräche zwischen den Parteien etc. stattfanden, ist indessen für eine rückwirkende Anpassung des Unterhalts für ein Jahr vor Klageerhebung weder gesetzlich vorgesehen noch gestützt auf die Lehre oder Rechtsprechung vorausgesetzt. Zwar kann eine rückwirkende Unterhaltsklage nach Art. 279 Abs. 1 ZGB im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Der Umstand, dass die Klägerschaft eine Kinderrente nicht erwähnte, reicht hierfür indessen nicht aus (vgl. BGer, Urteil 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 E. 5). Die Klägerin vermag mit dieser ihren Bedarf nicht vollumfänglich zu decken. Abgesehen davon hatte sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten bereits seit längerem wesentlich verbessert, weshalb ihn die Abänderungsklage nicht völlig unerwartet getroffen haben dürfte.
c) Die Klägerin machte das Schlichtungsverfahren am 26. Juni 2015 anhängig, weshalb der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die höheren Unterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2014 zu bezahlen (vgl. auch BGer, Urteil 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3). Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen.
4. Die Klägerin fordert eine Erhöhung des vom Vorderrichter gesprochenen monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 1‘650.00 auf Fr. 2‘200.00 und der Beklagte eine Reduktion auf Fr. 1‘500.00.
a) Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 aZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung, oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 aZGB). Der Kindesunterhalt richtet sich gemäss Art. 285 Abs. 1 aZGB nach den Bedürfnissen des Kindes, nach der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern, dem Einkommen des Kindes sowie dem Beitrag des obhutsberechtigten Elternteils.
b) In Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten machte die Klägerin erstinstanzlich geltend, der Beklagte habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrages vom 17. Mai 2002 nur über ein unregelmässiges und insgesamt geringes Einkommen verfügt; er habe am Existenzminimum gelebt. Seit dem Jahr bzw. Mitte 2001, seit welchem er das Hotel „F.________“ geführt bzw. die Stelle als Vize-Direktor übernommen habe, sei es mit seiner Karriere bergauf gegangen. Replicando präzisierte die Klägerin, dass das Einkommen des Beklagten von 2000 bis 2002 nicht allzu hoch gewesen sei, und er den Löwenanteil desselbigen an seine von ihm getrenntlebende Ehefrau und die vier Kinder abgegeben habe. Ihm selber seien ihrer Kenntnis nach nur Fr. 2‘500.00 im Monat verblieben, welcher Zustand bis zur Scheidung im Jahre 2014 bestehen geblieben sei (Vi-act. A./I. Ziff. B./I./3 f., S. 4; Vi-act. D1 Ziff. B./6 und 8, S. 3). Der Beklagte verneint ein unregelmässiges Einkommen und bestätigt eine Tätigkeit im Hotel F.________ seit dem Jahr 2001 sowie dass es von da an bergauf gegangen sei. Indessen verneint er nicht konkret, dass sein damaliges Einkommen gering war bzw. er äussert sich gar nicht zu dessen Höhe (Vi-act. A./II. Ziff. II./5., S. 3). Auf jeden Fall sind sich die Parteien einig, dass aufgrund der seit dem Abschluss der Unterhaltsvereinbarung veränderten Verhältnisse, namentlich der veränderten Einkommenssituation des Beklagten, eine Anpassung der vereinbarten Unterhaltsleistungen zu erfolgen hat. Der Beklagte anerkennt einen Unterhalt von Fr. 1‘500.00 pro Monat. Der Vorderrichter geht von einem (aktuellen) monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von gerundet Fr. 21‘495.00 (2013), Fr. 20‘840.00 (2014) bzw. Fr. 21‘735.00 (Haupt- und Nebenerwerb; 2015) aus (vgl. angef. Urteil E. 3c, S. 11; KG-act. 1, S. 11). Der Beklagte legt die entsprechenden Haupterwerbseinkommen – inklusive Kinderzulagen ‒ gestützt auf die Steuererklärungen 2013-2015 auf Fr. 20‘661.30, Fr. 20‘842.17 bzw. Fr. 20‘833.00 fest, beanstandet die vorderrichterlichen Zahlen im Übrigen aber nicht (vgl. KG-act. 7 Ziff. 24, S. 7). Ebenso wenig stellt er ein Einkommen aus Nebenerwerb im Jahre 2016 von insgesamt Fr. 46‘687.00 in Abrede (vgl. angef. Urteil E. 3c, S. 11). Die Klägerin beanstandet unberücksichtigt gebliebene jährliche Spesenentschädigungen für Repräsentation im Umfang von Fr. 10‘800.00. Werden mit Spesen keine realen Auslagen ersetzt, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden. Das gilt für jede andere Art geldwerter Leistungen der Arbeitgeberseite (Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N 72 zu Art. 163 ZGB). Zwar weist einzig der Lohnausweis der Hotel F.________ AG für das Jahr 2015 Repräsentationsspesen von Fr. 10‘800.00 aus (Vi-act. D6.10). Der Beklagte liess sich hierzu im Berufungsverfahren indessen nicht vernehmen bzw. stellt entsprechende Einnahmen nicht in Abrede; ebenso wenig behauptet er entsprechende tatsächliche Auslagen. Unter Hinzurechnung von monatlichen Spesen im Umfang von Fr. 900.00 sowie einem Nebenerwerb in der Höhe des im Jahre 2016 erzielten würde das Einkommen des Beklagten, wie von der Klägerin vorgebracht, über Fr. 25‘000.00 netto betragen.
c) Weiter ist auf den Bedarf der Klägerin einzugehen.
aa) Der Vorderrichter setzte den „Barbedarf“ der Klägerin wie folgt fest:
Ernährung, Bekleidung: Fr. 600.00
Wohnkostenanteil: Fr. 540.00
Krankenkasse: Fr. 118.45
Öffentlicher Verkehr: Fr. 45.75
Handy: Fr. 55.00
Hobby Fotografieren: Fr. 47.60
Hobby Reiten: Fr. 80.00
Schulkosten: Fr. 250.00
Verpflegung: Fr. 162.50
Total: Fr. 1‘899.30
Hiervon zog er die Kinderzulagen von Fr. 250.00 ab, woraus ein Bedarf von gerundet Fr. 1‘650.00 resultierte.
bb) Während der Beklagte keine Einwände hiergegen erhebt, beanstandet die Klägerin, dass der Vorderrichter lediglich auf belegbare Bedarfskosten abgestellt und sich mit keinem Wort zur tatsächlich gelebten Lebenshaltung des Beklagten geäussert habe, womit er ihren Anspruch auf Teilhabe an dessen Lebensstellung ausser Acht gelassen habe. Aufgrund der bisher geleisteten Zahlungen von Fr. 700.00 bzw. Fr. 750.00 (indexiert) bzw. mangels frei verfügbarer Mittel habe sie auch Bedarfspositionen wie z.B. Taschengeld, Ferien oder Steuern etc. nicht belegen können. Sie habe deshalb nicht auf den (zuletzt) gelebten Lebensstandard zurückgreifen können, um ihren Bedarf zu beziffern. Der Vorderrichter hätte nach Ansicht der Klägerin – aufgrund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime ‒ auf die Zürcher-Tabelle mit entsprechenden Vergleichswerten abstellen, den familienrechtlichen Grundbetrag von Fr. 600.00 verdoppeln oder verdreifachen oder den Tabellenunterhalt um einen Drittel erhöhen müssen. Zudem hätte er die von ihr geltend gemachten Wohnkosten in vollem Umfange und die Kosten für eine Spitalzusatzversicherung „privat“ sowie die Privatschule berücksichtigen müssen.
cc) Die Klägerin sprach sich erstinstanzlich für ein Abstellen auf die „Zürcher Tabellen“ aus, die für ein Einzelkind im Alter zwischen 13 und 18 Jahren einen Totalbedarf von Fr. 2‘100.00 im Monat vorsehe. Weil das beklagtische Einkommen erheblich über der von den Tabellen verwendeten Basis von Fr. 10‘000.00 liege, sei dieser Betrag angemessen zu erhöhen (Vi-act. A./I. Ziff. B./II./6.3, 9 und 11, S. 9 f.). Sie ging von folgendem individuellen monatlichen Unterhaltsbedarf aus (Vi-act. A./I. Ziff. B./I./8, S. 6):
Grundbetrag: Fr. 600.00
Anteil Hypozins: Fr. 725.25
Anteil Nebenkosten Wohnen: Fr. 87.375
Krankenversicherung: Fr. 161.00
Schulgeld (inkl. Mittagessen): Fr. 1‘277.50
Klassenausflüge Schule Fr. 83.35
Abo Öffentlicher Verkehr (ZVV) Fr. 45.75
Handy-Abo (ohne Anschaffungskosten): Fr. 55.00
Kosten Hobby ‒ Fotografieren: Fr. 47.60
Kosten Hobby ‒ Reitstunden: Fr. 80.00__
Total: Fr. 3‘162.825
dd) Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode vor. Sind die finanziellen Verhältnisse gut, sollten Kindesunterhalt und Bedarf des Kindes aufgrund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemessen werden. Dabei ist ein Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die Zürcher Tabellen) bzw. sind gewisse Pauschalisierungen unumgänglich und ohne Weiteres zulässig, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (BGer, Urteil 5C.66/2004 vom 7. September 2004 E. 1.1; BGer, Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.2; KG SZ, Beschluss ZK2 2012 1 und 4 vom 8. Oktober 2012 E. 5b/cc). Massgeblich ist die Lebensstellung beider Eltern. Das Kind hat sich mithin nicht auf den Lebensstandard des ihn betreuenden Elternteils zu beschränken, sondern hat Anspruch darauf, mittels der Unterhaltsleistungen am Lebensstandard des besser gestellten Unterhaltspflichtigen teilzuhaben (Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A. 2014, N 22 zu Art. 285 ZGB; BGE 116 II 110 E. 3c, S. 114). Da vorliegend beim Unterhaltspflichtigen zumindest von guten Verhältnissen ausgegangen werden kann, ist eine konkrete Berechnung des klägerischen Bedarfs nicht zu beanstanden.
ee) Erste Position der erstinstanzlichen klägerischen Bedarfsaufstellung bildete gestützt auf Ziffer I./1.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Dezember 2009 ein Grundbetrag von Fr. 600.00 (vgl. Vi-act. A./I. Ziff. B./I./8, S. 6; Vi-act. D1 Ziff. B./II./53, S. 12). Der Vorderrichter berücksichtigte diesen Betrag für Ernährung und Bekleidung und hielt fest, angesichts der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Eltern der Klägerin könne ein im Vergleich zu den Zürcher Tabellen erhöhter Bedarf angerechnet werden. Gemäss seinen Erwägungen ging er offensichtlich (vgl. angef. Urteil E. 3b, S. 9) davon aus, dass die Klägerin den Betrag von Fr. 600.00 für die beiden besagten Positionen geltend machte, was unbeanstandet blieb. Im Berufungsverfahren verlangt die Klägerin indessen neu eine Verdoppelung oder Verdreifachung des „Grundbetrags“. Eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages in Sinne einer Pauschalisierung bei der konkreten Bedarfsermittlung ist zwar grundsätzlich zulässig (BGer, Urteil 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1). Weitere Aufwendungen, welche den Vorderrichter zur Anrechnung eines höheren Grundbetrages hätten bewegen müssen, wurden aber erstinstanzlich nicht geltend gemacht. Soweit die konkrete Höhe einer Bedarfsposition in Frage steht, handelt es sich um eine Tatfrage (BGer, Urteil 5A_310/2010 und 5A_327/2010 vom 19. November 2010 E. 6.2; BGer, Urteil 5A_446/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.3). Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, gelangt sodann unabhängig davon zur Anwendung, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt (BGer, Urteil 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.2; BGer, Urteil 4D_8/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2), insbesondere auch bei der Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren (BGer, Urteil 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 4.2 f.; AJP 11/2014 S. 1542 f.). Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Möglichkeit der Parteien, Noven vorzubringen, also abschliessend. Daher ist im Berufungsverfahren eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, wonach im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime im erstinstanzlichen Verfahren Noven bis zur Urteilsberatung vorgetragen werden können (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26; BGer, Urteil 4D_8/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2). Dass das beschränkte Novenrecht nach Art. 317 Abs. 1 ZPO auch bei uneingeschränkter Untersuchungsmaxime und somit bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge zur Anwendung gelangt, sieht auch ein Teil der Kantone vor (vgl. dazu Freiburghaus, Untersuchungsmaxime ohne Novenrecht im Berufungsverfahren nach ZPO? Eine kritische Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, 2016, S. 116 N 3; anders Freiburghaus selber, a.a.O., S. 117 ff., insbesondere S. 123) und wurde auch vom Kantonsgericht schon so gehandhabt (Beschluss ZK2 2015 81 vom 8. Juni 2016 E. 1c S. 6; Urteil ZK1 2017 14 vom 19. Dezember 2017 E. 4b/aa). Den Nachweis der Novenberechtigung vermag die Klägerin nicht zu erbringen. Ungeachtet dessen ist das Gericht bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zwar unabhängig von Parteivorbringen oder von deren Beweiseingaben bzw. erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien jedoch nicht davon, am Verfahren aktiv mitzuwirken und ihre eigenen Standpunkte zu vertreten; es ist an ihnen, den Richter über den Sachverhalt zu unterrichten und ihn auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (BGer, Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 2.1.3). Das Gericht ist auf Sachvorbringen der Parteien angewiesen (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 63 zu Art. 55 ZPO). Bei anwaltlicher Vertretung darf das Gericht auf die Behauptungen und Beweisanträge der rechtskundigen Partei abstellen, sofern keine offensichtlichen Lücken oder Ungereimtheiten vorliegen (Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 18 zu Art. 55 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 10 N 27).
Nachdem die Klägerin erstinstanzlich selber von einem „Grundbetrag“ von Fr. 600.00 ausging und in diesem Zusammenhang keine offensichtlichen Lücken oder Ungereimtheiten auszumachen waren bzw. sind, geht ihr grundsätzlicher Einwand, der Vorderrichter habe ihren Anspruch auf Teilhabe an der Lebensstellung des Beklagten ausser Acht gelassen, fehl (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 4c/kk).
ff) Weiter bringt die Klägerin vor, mangels frei verfügbarer finanzieller Mittel Bedarfspositionen wie z.B. Taschengeld, Ferien oder Steuern etc. nicht habe belegen zu können. Entsprechende Positionen machte sie vor erster Instanz aber gar nicht geltend. Im Übrigen erreichte die Klägerin das steuerpflichtige Alter noch nicht. Bei günstigen finanziellen Verhältnissen ist sodann zwar nicht erforderlich, dass alle Ausgaben belegt werden. Bei Vorliegen extrem günstiger Verhältnisse muss es den Parteien gar weitgehend freistehen, wie sie ihre Mittel verwenden wollen. Die Forderung nach Vorlage von Quittungen ist unter diesen Umständen sachfremd und es ist nicht willkürlich, wenn für die Ermittlung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten verschiedene Annahmen getroffen werden (BGer, Urteil 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5; KG SZ, Beschluss ZK2 2013 78 vom 14. März 2014 E. 5a/bb). Dies bedeutet indessen nicht – erst recht nicht im Falle einer Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (vgl. BGer, Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 2.1.3) ‒, dass der Richter den Bedarf nebst den von der unterhaltfordernden Partei geltend gemachten Bedarfspositionen ohne Weiteres von sich aus um zusätzliche Positionen zu erweitern hat. Zumindest vermag der alleinige Umstand, dass der Beklagte ein Einkommen von gut Fr. 25‘000.00 generiert, nicht zwingend eine solche Folge zu. Selbst bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen werden Kinderunterhaltsbeiträge nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Elternteils festgelegt. Aus dem Umstand, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt bzw. ein hoher Lebensstandard gepflegt wird, kann daher nicht gefolgert werden, dass auch der Barbedarf des Kindes höher ist und die Unterhaltsbeiträge entsprechend erhöht werden müssten (BGer, Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.3; vgl. auch BGE 120 II 285 E. 3b/bb). Aufgrund der von den Eltern tatsächlich praktizierten Lebenshaltung muss vorerst die dem Kind einzuräumende Lebensstellung eruiert werden, und alsdann ist zu prüfen, ob die Persönlichkeit des Kindes aus pädagogischen Gründen eine Zurückhaltung bei der Festlegung des Unterhalts rechtfertige. Dies gilt auch für aussereheliche Kinder (BGer, Urteil 66/2004 vom 7. September 2004 E. 1.1). Das Kind soll zwar bekommen, was es vernünftigerweise braucht, aber doch nicht bis zur reinen Verwöhnung alles, was es sich wünscht (Vetterli, in: Schwenzer: Familienkommentar Scheidung, Bd. I, 2. A. 2011, N 37 zu Art. 176 ZGB).
gg) Die Klägerin beanstandet weiter die fehlende Berücksichtigung der Kosten für eine Spitalzusatzversicherung „privat“. Prämien für die Zusatzversicherung gemäss VVG sind grundsätzlich nur bei guten finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen (BGer, Urteil 5A_321/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 4.3), was vorliegend der Fall ist. Replicando war die Klägerin mit einem Wechsel auf das Hausarztmodell einverstanden (vgl. Vi-act. D1, S. 13) – worauf auch der Vorderrichter hinwies ‒, nachdem sich der Beklagte in seiner Klageantwort bereit erklärt hatte, die Kosten für eine Halbprivatversicherung zu übernehmen. Der entsprechende Betrag von Fr. 118.45 blieb seitens der Klägerin unbeanstandet (vgl. auch Vi-BB 5), sie wies jedoch darauf hin, dass eine Anpassung der Zusatzversicherung erst auf Ende des laufenden Jahres vorgenommen werden könne. Der Vorderrichter verneinte die Berücksichtigung höherer Kosten bis dahin mit der Begründung, eine Privatversicherung würde nicht dem beklagtischen Lebensstandard entsprechen. Die Klägerin wendet hiergegen ein, es sei irrelevant, für was der Beklagte sein Einkommen ausgebe. Weil die Klägerin explizit für die private Krankenversicherung einen Betrag von Fr. 161.00 (vgl. Vi-KB 18) geltend machte, ist eine Bezugnahme des Vorderrichters zu den entsprechenden konkreten Verhältnissen beim Beklagten nicht zu beanstanden. Unersichtlich bleibt und jedenfalls nicht „gerichtsnotorisch“ ist, wie die Klägerin vorbringt, dass männliche Versicherte mit einer Allgemeinversicherung in der Regel hinreichend medizinisch versichert sein sollten, während Frauen gerade mit Hinblick auf eine spätere Geburt etc. bereits frühzeitig zum Abschluss einer Privatversicherung geraten werde, weil eine spätere Aufnahme schwieriger werde (KG-act. 1, S. 14).
hh) Der Vorderrichter rechnete dem klägerischen Bedarf einen Drittel – und nicht wie klägerischerseits gefordert die Hälfte ‒ der monatlich anfallenden Hypothekarzinsen von Fr. 1‘450.50 (Fr. 4‘351.45 [Fr. 2‘592.50 + 1‘758.95] : 3 [vgl. Vi-KB 16]) sowie der Nebenkosten von Fr. 174.70 und damit insgesamt Fr. 540.00 (Fr. 1‘625.20 : 3) an mit der Begründung, ein Einfamilienhaus für zwei Personen entspreche nicht dem Lebensstandard des Beklagten. Die Klägerin bringt dagegen vor, dass die Mietkosten des Beklagten für die Mietwohnung nahe dem Bahnhof Stadelhofen – eine der privilegiertesten Lagen in der Stadt Zürich – ein x-faches der von ihrer Mutter zu bezahlenden Hypothekarzinsen und Nebenkosten betragen dürfte (mit Verweis auf www.home-gate.ch). Mit Berufungsantwort reicht der Beklagte einen Mietvertrag über eine 3½-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 3‘520.00 (inkl. Nebenkosten) zu den Akten (KG-act. 7/2) mit der Anmerkung, dass sein hälftiger Wohnkostenanteil von Fr. 1‘750.00 für die Stadt Zürich geradezu bescheiden angesehen werden könne. Wenn auch die Klägerin mit ihrer Mutter alleine ein Einfamilienhaus bewohnt, können die insgesamt zu bezahlenden monatlichen Wohnkosten von Fr. 1‘625.20 in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes in Wollerau als angemessen angesehen werden. Es ist allgemein bekannt, dass die Wohnungsmieten in der steuergünstigen Gemeinde Wollerau selbst für kleinere Wohnungen verhältnismässig hoch ausfallen. Ungeachtet dessen sowie einer Berücksichtigung der beklagtischen Mietauslagen ist die Anrechnung eines Mietkostenanteils von 1/3 indessen gestützt auf die Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder nicht zu beanstanden (vgl. Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, S. 12 f.; KG SZ, Urteil ZK1 2011 14 vom 29. November 2011 E. 4b/bb; KG BL, Entscheid 400 15 432 vom 15. März 2016 E. 9.5; OGer ZG, Urteil Z1 2016 40 vom 21. November 2017 E. 7.8).
ii) Der Vorderrichter berücksichtigte im Bedarf der Klägerin Schulkosten (inklusive Verpflegungskosten) von Fr. 412.50. Gemäss ihren Vorbringen besucht sie seit dem Jahr 2006 – auf der Stufe Kindergarten – die G.________ (Schule I) in Wollerau und Pfäffikon, was unbestritten blieb. Wenn auch die Kindsmutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge alleine hierüber entschied, steht in Anbetracht der Dauer, während welcher die Klägerin dort unterrichtet wurde und wird, sowie der finanziellen Situation der Eltern ein entsprechender Schulabbruch bzw. -wechsel dem Kindeswohl entgegen. Daran vermag eine allfällige Aufteilung der Klassen nach gewählten Fachrichtungen nichts zu ändern, bliebe es bei Ausbleiben eines Schulwechsels beim gewohnten Umfeld und wohl bekannten Mitschülern sowie Lehrkräften etc. Die Möglichkeit, den Kontakt zu jetzigen Freundinnen ausserhalb der Schulzeiten zu pflegen, würde nichts daran ändern, dass die Klägerin sich im Alter von aktuell 16 Jahren nach über zehn Jahren in ein komplett neues Umfeld, andere Abläufe etc. einfügen müsste. Eine kostenintensive Internats- oder Zusatzausbildung kultureller, sprachlicher oder sportlicher Art sollte nicht ohne qualifizierte Gründe abgebrochen werden bzw. sollen Zusatzaufwendungen möglich werden, wo die wirtschaftliche Entwicklung beim Pflichtigen eine Steigerung erlaubt (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 23 zu Art. 285 ZGB). In einem Medizinstudium sind mittlerweile wie in jedem Studium gute Englischkenntnisse wenn nicht vorausgesetzt, dann zumindest von Vorteil. Zwar bietet auch die H.________ (Schule II) eine zweisprachige Matura an (vgl. Vi-BB 4), indessen sprechen das Alter und die relativ kurze noch verbleibende Zeit bis zur Matura gegen einen Wechsel. Die entsprechenden Kosten von Fr. 1‘277.50 (inkl. Mittagessen; vgl. Vi-KB 15) sind dem klägerischen Bedarf demnach anzurechnen. Für Schulausflüge macht die Klägerin im Berufungsverfahren keine Auslagen mehr geltend.
jj) Insgesamt beläuft sich der klägerische Bedarf damit auf gerundet Fr. 2‘760.00 (Fr. 1‘899.30 [vom Vorderrichter ermittelter Bedarf] ./. Fr. 412.50 [vom Vorderrichter angerechnete Schulkosten] + Fr. 1‘277.50).
kk) Aufgrund der klägerischen Einwände ist im Folgenden auf die Angemessenheit der Bedarfshöhe und in diesem Zusammenhang auch auf die Kosten für die Pflege und Erziehung der Klägerin einzugehen.
Gemäss den Zürcher Tabellen belief sich der effektive, durchschnittliche Unterhaltsbedarf eines Einzelkindes im Alter von 13-18 Jahren per 1. Januar 2013/1. Januar 2014/1. Januar 2015 auf Fr. 2'100.00 und per 1. Januar 2016 auf Fr. 2‘074.00. Vom Bedarfswert gemäss den (damaligen) Zürcher Tabellen entfallen (rund) Fr. 330.00 auf „Pflege und Erziehung“. Diese Position dient der betragsmässigen Bewertung von Naturalleistungen, die der obhutsberechtigte Elternteil in Form von Pflege und Erziehung an den Unterhalt beiträgt. Sie soll verhindern, dass die Naturalleistungen unberücksichtigt bleiben und der betreffende Elternteil gegenüber dem andern doppelt belastet wird, wenn er sowohl die Kinderbetreuung übernimmt als auch einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Im Barbedarf des Kindes dürfen Kosten für „Pflege und Erziehung“ nur berücksichtigt werden, wenn der Position auch entsprechende Barauslagen gegenüberstehen; ansonsten ist die Bedarfsposition dem obhutsberechtigten Elternteil anzurechnen (BGer, Urteil 5A_272/2011 vom 7. September 2011 E. 4.4.3). Der besagten Position stehen jedenfalls dann keine Barauslagen gegenüber, wenn sich das Kind in der Obhut eines Elternteils befindet, denn die entsprechende Leistung erbringt der obhutsberechtigte Elternteil in natura (BGer, Urteil 5A_690/2010 vom 21. April 2011 E. 2.3). Mit anderen Worten ist kein Unterhalt für "Pflege und Erziehung" geschuldet, wenn keine Fremdbetreuungskosten anfallen, weil der obhutsberechtigte Elternteil selbst für Pflege und Erziehung aufkommt (BGer, Urteil 5A_142/2013 vom 8. August 2013 E. 3.4). Die Klägerin besucht eine Tagesschule und die entsprechenden Auslagen sind bei den Schulkosten bereits enthalten. Im Übrigen sind die Kosten Teil des Bedarfs der Kindsmutter. Im Bedarf der Klägerin sind keine weiteren Kosten zu berücksichtigen.
Nach Breitschmid rechtfertigt es sich, bei Fehlen besonderer Umstände aus erzieherischen Gründen von den Bedarfszahlen einschlägiger Richtlinien um nicht mehr als 25 % nach oben abzuweichen. Anders wäre lediglich dort zu entscheiden, wo ein entsprechender Lebensplan bewusst angelegt oder zumindest praktiziert worden sei, dessen Kontinuität mit Blick auf das Kindeswohl zu schützen sei (Breitschmid, a.a.O., N 23 zu Art. 285 ZGB; vgl. auch KG SZ, Beschluss ZK2 2012 1 und 4 vom 8. Oktober 2012 E. 5b/dd; KG SZ, Beschluss RK1 2009 25 vom 22. Juni 2009 E. 3c/aa; siehe auch BGE 116 II 110 E. 3b, S. 113 f.; BGer, Urteil 5A_159/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.2). Der vom Vorderrichter auf Fr. 1‘900.00 festgesetzte Bedarf liegt (rund) Fr. 150.00 über dem gemäss (ehemaliger) Zürcher Tabelle für ein Einzelkind vom 13.-18. Altersjahr festgelegten Bedarfswert von Fr. 1‘770.00 bzw. Fr. 1‘750.00 (ohne „Pflege und Erziehung“). Der vorliegend auf Fr. 2‘760.00 errechnete Bedarf übersteigt diesen Wert um rund Fr. 1‘000.00. Die Klägerin legt nicht dar, dass für sie während der kurzen Dauer des Zusammenlebens oder später ein besonderer Lebensplan angelegt bzw. ein solcher praktiziert worden sei. Als besondere Bedarfsposition präsentieren sich vorliegend aber die von ihr geltend gemachten Schulkosten, welche auch berücksichtigt wurden. Zu beachten ist ebenso, dass die Lebensverhältnisse beider Elternteile massgebend sind und nicht nur diejenigen des zahlungskräftigeren (BGer, Urteil 5C.66/2004 vom 7. September 2004 E. 3.3). Zudem ist zur Lebenshaltung des Beklagten anzufügen, dass bereits vom Vorderrichter Steuererklärungen und –(be)rechnungen eingeholt wurden (vgl. Vi-act. D4, D6.1-D6.11, D10 und D11.1). Gemäss Steuerberechnung 2015 schätzte der Kanton Zürich den Steuerbetrag provisorisch auf Fr. 45‘741.30. In der Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2013 bezifferten sich die geschuldeten Steuern auf rund Fr. 34‘000.00, welcher Betrag wegen der Progression einen grösseren Anteil am Einkommen ausmachen dürfte als derjenige der Kindsmutter. Des Weitern machte der Beklagte bereits erstinstanzlich geltend bzw. belegte er, für weitere Kinder ‒ im aktuellen Alter von 22, 24, 28 und 29 Jahren ‒ Unterhalt zu bezahlen. Im Jahre 2011 bzw. ab 2007 bis Ende 2014 beliefen sich die entsprechenden monatlichen Auslagen auf Fr. 4‘600.00, ab 2015 bis Mitte 2016 auf Fr. 6‘000.00 sowie ab August 2016 auf Fr. 4‘500.00 (vgl. Vi-BB 7, D8.1, D11.2 und D12.1-D12.4). Wenn auch der Unterhalt von Minderjährigen demjenigen Volljähriger vorgeht, ist immerhin zu beachten, dass der Beklagte die besagten monatlichen Auslagen tätigt, was insofern relevant ist, als vorliegend überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, eine konkrete Bedarfsermittlung erfolgt und die Klägerin das ganze Einkommen des Beklagten mit seiner Lebenshaltung gleichsetzt. Weil das Einkommen des Beklagten überdurchschnittlich hoch ausfällt, stellen sich gleichzeitig keine Finanzierungsprobleme hinsichtlich des klägerischen Unterhalts, welcher gestützt auf die von der Klägerin geltend gemachten und geprüften Bedarfspositionen zu ermitteln ist. Da der Klägerin selbst bei fehlender Berücksichtigung einer Sparquote kein höherer Bedarf anzurechnen ist, ist deshalb vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter keine konkrete Aufstellung des beklagtischen Bedarfs machte bzw. sich einzig bei der Prüfung gewisser einzelner Bedarfspositionen der Klägerin zur Lebenshaltung des Beklagten äusserte.
ll) Abzüglich der Kinderzulagen ist von einem klägerischen Bedarf von Fr. 2‘510.00 auszugehen.
d) Der Vorderrichter mutete dem Beklagten gestützt auf dessen erheblich grössere Leistungsfähigkeit im Vergleich zur Kindesmutter – Verhältnis 30 zu 70 ‒ zu, für den gesamten Bedarf der Klägerin aufzukommen (mit Verweis auf BGE 120 II 285 ff.). Der Beklagte bringt hiergegen vor, die nach Abzug des Einkommens des Kindes verbleibenden Kosten seien gemäss Lehre und Rechtsprechung im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gleichmässig zu verteilen. Der vorliegende Fall sei nicht mit demjenigen in BGE 120 II 285 ff. vergleichbar. Der Vorderrichter habe zudem zu Unrecht die Kinderrente unberücksichtigt gelassen.
aa) Der Unterhalt ist grundsätzlich von beiden Eltern zu leisten. Die jeweiligen Beiträge sind nach Massgabe der beiderseitigen Leistungsfähigkeit festzusetzen. Zu beachten ist aber, dass der obhutsberechtigte Elternteil zunächst vielfach unmittelbaren Unterhalt durch Pflege und Erziehung in natura erbringt, was allerdings nicht ausschliesst, dass unter Umständen auch er einen Teil der Unterhaltsleistung durch Geld erbringt (vgl. Wullschleger, in: Schwenzer, a.a.O., 2. A. 2011, N 59 zu Art. 285 ZGB; BGer, Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 8.2).
bb) Zu der im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrags vorliegenden Einkommenssituation der Mutter der Klägerin lassen sich mangels entsprechender Vorbringen der Parteien keine konkreten Feststellungen treffen. Die Klägerin brachte erstinstanzlich einzig vor, ihre Mutter habe seit der Trennung vom Beklagten im Jahre 2004 zum Grossteil für die Deckung der laufenden Lebenserhaltungskosten aufkommen müssen und sei einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 100 % nachgegangen. Replicando führte sie aus, während 22 Jahren zu 100 % bei der I.________ angestellt gewesen zu sein, bis sie anfangs Februar 2008 aufgrund eines Burnouts für dreieinhalb Monate in einer Klinik in Therapie habe gehen müssen. Der Beklagte bezeichnet es als zutreffend, dass die Kindsmutter in den Jahren 2004 und 2005 teilweise einer 100 %-igen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Seit deren Klinikaufenthalt im Jahre 2005 (evtl. 2006) infolge eines Burnouts arbeite sie aber nur selten oder gar nicht mehr, keinesfalls zu 100 %. Gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen bezog sie in den Jahren 2013 bis 2015 ein Renteneinkommen von Fr. 110‘520.00 bzw. Fr. 110‘688.00 und ein Erwerbseinkommen von netto Fr. 18‘673.00, Fr. 18‘534.00 bzw. Fr. 7‘979.00 (mit Verweis auf Vi-KB 28-30). Dies blieb seitens der Parteien unbeanstandet. Ihr monatliches Einkommen belief sich damit im Jahre 2013 auf Fr. 10‘766.00, im Jahre 2014 auf Fr 10‘755.00 und im Jahre 2015 auf Fr. 9‘889.00. Bei einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse beim obhutsberechtigten Elternteil sind es in erster Linie die Kinder, die von dieser profitieren sollen (vgl. BGer, Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 8.3; FamPra 1/2012, S. 61). Nichtsdestotrotz muss die Unterhaltslast unter den beiden Elternteilen ausgeglichen sein; insbesondere soll sie für den (geld-)unterhaltspflichtigen Teil nicht zu einer besonders schweren Last werden, zumindest dann nicht, wenn er selbst in bescheidenen Verhältnissen lebt (BGer, Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 8.3). Waren die Eltern nie verheiratet, muss der obhutsberechtigte Elternteil, der seine Unterhaltsleistung nicht durch Pflege und Erziehung erbringt und das Kind stattdessen Dritten zur Betreuung überlässt, für die daraus entstehenden Kosten aufkommen und seine Unterhaltspflicht ebenfalls durch Geldzahlung erfüllen (BGer, Urteil 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 4.3.1; BGer, Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 8.3). Demgegenüber ist beim obhutsberechtigten Elternteil, bei dem eine eigene Leistungsfähigkeit besteht, die nicht allein aus Vermögensertrag resultiert, den mit der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit regelmässig verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung angemessen Rechnung zu tragen. Gerade in Verhältnissen hoher Leistungsfähigkeit der Eltern rechtfertigt es sich, den Wert der Kinderbetreuung grosszügig einzusetzen oder von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen (Wullschleger, a.a.O., N 60 zu Art. 285 ZGB). In Verhältnissen, in welchen die Leistungsfähigkeit des rentenschuldenden Elternteils diejenige des obhutsgewährenden Elternteils deutlich übertrifft, ist es gerechtfertigt, dass der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil für den gesamten materiellen Unterhaltsbedarf des Kindes aufzukommen hat (Wullschleger, a.a.O., N 61 zu Art. 285 ZGB mit Verweis auf BGE 120 II 285).
cc) Der Beklagte macht im Berufungsverfahren neu geltend, es dürfe davon ausgegangen werden, dass die in der Steuererklärung ausgewiesene IV-Vollrente von Fr. 39‘480.00 auch die Kinderrente, auf welche die Klägerin gestützt auf Art. 35 IVG Anspruch habe, beinhalte. Die maximale IV-Rente habe im Jahr 2015 Fr. 2‘350.00 pro Monat bzw. Fr. 28‘200.00 im Jahr betragen, wobei die Differenz zwischen dieser Vollrente und dem versteuerten IV-Einkommen exakt der Kinderrente entspreche (Fr. 11‘280.00 [12 x Fr. 940.00]). Als Beweis reicht er die Skala 44 über monatliche Vollrenten ab 1. Januar 2015 ein (KG-act. 7/3). Die Klägerin bezeichnet die neue Behauptung samt Beleg als unzulässiges Novum, ohne sich näher hierzu zu äussern.
Gemäss den entsprechenden Steuererklärungen wurden der Mutter der Klägerin in den Jahren Jahre 2013-2015 IV-Vollrenten in der Höhe von je Fr. 39‘312. 00 bzw. Fr. 39‘480.00 ausbezahlt (vgl. Vi-KB 28-30, je Formular 3). Dies ist aktenkundig. Nach Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 AHVG und BGE 143 V 305 E. 3.1.1, S. 307 f.). Art. 35 Abs. 4 IVG bestimmt ausdrücklich, dass die Kinderrente zur IV-Rente (des Elternteils) „gehört“. Der Anspruch auf die Kinderrente ist strikt akzessorisch (VersGer SG, Entscheid KV-Z 2013/2 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2). Da sich folglich klar aus dem Gesetz ergibt, dass die Mutter der Klägerin als Bezügerin einer Invalidenrente Anspruch auf eine Kinderrente hat, edierte die Gerichtsleitung von der Klägerin resp. B.________ gestützt auf Art. 296 ZPO ‒ im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist auch relevanten Tatsachen nachzugehen, die von den Parteien nicht ausdrücklich behauptet wurden (vgl. Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 2 zu Art. 296 ZPO) – die Belege ab Juli 2014 für die Auszahlung der Kinderrente. Gestützt auf die von der Klägerin eingereichten Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 5. Oktober 2009 hat die Kindsmutter ab 1. August 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente (KG-act. 15/1). Gemäss den jeweiligen Steuerausweisen wurden ihr im Jahre 2014 Renten von insgesamt Fr. 39‘312.00 (davon Kinderrente: Fr. 11‘232.00) und in den Jahren 2015 bis 2017 von je Fr. 39‘480.00 (davon Kinderrente: Fr. 11‘280.00) ausbezahlt. Die monatliche Kinderrente belief sich damit auf (rund) Fr. 940.00. Auch von Januar bis August 2018 belief sich die monatliche Gesamtrente auf Fr. 3‘290.00 (Fr. 39‘480.00 : 12) und die Kinderrente damit auf Fr. 940.00 (KG-act. 15/2-15/6). Dabei ist die Mutter der Klägerin zwar Anspruchsberechtigte der Rente, indes ist die Kinderrente nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden. Sie ist mithin beim Unterhaltsbedarf vorab zu berücksichtigen (BGer, Urteil 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.3.2 mit Verweisen). Wird die Kinderrente vom Barbedarf der Klägerin abgezogen, verbleibt ein Restbetrag von Fr. 1‘570.00. Der vom Vorderrichter der Klägerin zugesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘650.00 ist damit mindestens auf diesen Betrag zu reduzieren.
dd) Es stellt sich die Frage, welcher Elternteil den Fr. 1‘500.00 übersteigenden Bedarfsbetrag (Fr. 70.00) zu tragen hat. Mit dem Vorderrichter ist festzuhalten, dass der Beklagte nicht zur Übernahme von Fremdbetreuungskosten verpflichtet werden kann, welche hier Teil der Kosten der Tagesschule bilden (vgl. BGer, Urteil 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 4.3.1). Daran vermag der Umstand, dass der Beklagte ein überdurchschnittlich hohes Einkommen generiert, nichts zu ändern. Die Kindsmutter verfügt auch nach Abzug der Kinderrente über ein nicht unbeachtliches Einkommen und leistete denn auch vor Anhebung der Abänderungsklage Naturalunterhalt sowie Unterhaltsleistungen durch Geld. Ausserdem äusserte sie sich nebst dem Einkommen nicht näher zur Lebenshaltung der Kindsmutter. Eine Beteiligung der Kindsmutter am Barunterhalt der Klägerin im Umfang von Fr. 70.00 erscheint deshalb angemessen, womit der vom Beklagten monatlich zu bezahlende Unterhaltsbeitrag, wie von diesem mit Anschlussberufung gefordert, auf Fr. 1‘500.00 zu reduzieren ist. Die Anschlussberufung ist damit gutzuheissen.
e) Die Klägerin ersucht mit Berufungsantrag Ziffer 1.2 um gerichtsübliche Indexierung der Unterhaltsbeiträge. Vorliegend wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2014 monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.00, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich der Teuerungszustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge massgebend. Ausser bei rückwirkend zuerkannten Unterhaltsbeiträgen ist auf die Teuerung im Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen (BGer, Urteil 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 9.3). Gemäss Landesindex der Konsumentenpreise beträgt der Index auf der damals aktuellen Basis (Dezember 2010 = 100 Punkte) per Juni 2014 99.4 (www.bfs.admin.ch).
5. Wie bereits erwähnt, erfolgt für den ab 1. Januar 2017 geschuldeten Unterhalt die Beurteilung nach neuem Unterhaltsrecht.
a) Der Kinderunterhaltsbeitrag soll auch nach aktuellem Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Den bestehenden Elementen Bar- und Naturalunteralt des Kindes wird ein Drittes zugefügt (Spycher, Kindesunterhalt: Grundlagen und Herausforderungen, in: FamPra 1/2016, S. 30): Der Gesetzgeber anerkennt neu nebst dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt als finanziellen Unterhalt. Es handelt sich hierbei um die indirekten Kinderkosten, welche durch die unmittelbare Betreuung des Kindes durch einen Elternteil entstehen. Sie reflektieren den Zeitaufwand der Eltern für ihre Kinder, der zu einem verminderten Beschäftigungsgrad und damit zu einem Mindereinkommen aus Arbeitserwerb führt (Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer, a.a.O., N 15 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZPO).
b) Der Vorderrichter hielt fest, dass die Kindsmutter ein Renteneinkommen von jährlich rund Fr. 110‘000.00 beziehe und überdies ein gewisses Erwerbseinkommen generiere. Gemäss den Vorbringen der Klägerin habe sie sich nach ihrer Burnout-Erkrankung ernsthaft darum bemüht, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, was aber nur mit mässigem Erfolg gelungen sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass dies nach einer solchen Erkrankung und mit 56 Jahren ungleich schwierig sei. Er sprach der Klägerin auch ab 1. Januar 2017 lediglich einen Barunterhalt zu mit der Begründung, die Kindsmutter sei aus anderen Gründen als der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig, weshalb ein Betreuungsunterhalt, welcher der finanziellen Einbusse infolge der Behinderung der Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung Rechnung trage, entfalle. Dies beanstandet die Klägerin nicht bzw. sie setzt sie sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Gemäss Botschaft begründet die Betreuung während erwerbsloser Zeiten (so nach Feierabend, am Wochenende, während der Ferien) denn auch keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, da hierdurch keine Schmälerung der Eigenversorgungskapazität erfolgt (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 BBl 2014 S. 554). Die Kinderbetreuung ist in Bezug auf die Unterhaltsberechnung mithin nur dann von Relevanz, wenn sie zu einer Pensumsreduktion oder gänzlichen Aufgabe der beruflichen Tätigkeit führt (OG ZH, gerichtsübergreifende Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht, Leitfaden neues Unterhaltsrecht, S. 11 und 13). Im Übrigen macht die Klägerin weder geltend noch ergibt sich aus den Akten, dass die Kindsmutter für ihre Lebenshaltungskosten nicht selber aufkommen könnte (vgl. Frei/Kessler/Wyss/Imhof, Irrgarten Unterhaltsrecht, in: Anwaltsrevue 4/2018, S. 152; Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Mai 2018 zum Urteil vom 17. Mai 2018 [5A_454/2017], Betreuungsunterhalt für Kinder: Bemessung nach der „Lebenshaltungskosten-Methode“).
6. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise und die Anschlussberufung vollumfänglich gutzuheissen.
a) aa) Der Vorderrichter auferlegte die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a und c ZPO vollumfänglich dem Beklagten, was – zumindest für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Urteils ‒ unbeanstandet blieb bzw. der Beklagte bezeichnete eine vollständige Kostentragung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO als zulässig (vgl. KG-act. 7 Ziff. II./37, S. 9). Mit seiner Anschlussberufung ersuchte er ausserdem nebst der Unterhaltsreduktion bzw. entsprechenden Abänderung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils explizit um Bestätigung des übrigen Urteils (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 4). In Anbetracht dessen sowie auch des Umstandes, dass der vom Beklagten zu bezahlende Unterhaltsbeitrag zwar um Fr. 150.00 reduziert, der Unterhaltsbeginn aber auf den 1. Juli 2014 festgelegt wurde und der Beklagte in diesem Punkt unterliegt, ist keine Anpassung der Kostenregelung angezeigt.
bb) Mit Berufungsbegehren Ziffer 1.3 ersucht die Klägerin um Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils und um Zusprechung einer vollen Parteientschädigung, ohne aber einen konkreten Betrag zu nennen. Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können. Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden, was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen selbständig angefochten werden bzw. auch für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Sachentscheids eine Änderung dieser verlangt wird. Es genügt allerdings, wenn aus der Rechtsmittelbegründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2, S. 236 f.; BGer, Urteil 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014; BGer, Urteil 4A_226/2014 vom 06.08.2014 E. 1.2; Kunz, a.a.O., N 66 und 76 zu Art. 311 ZPO). In der Berufungsbegründung fordert die Klägerin die Erhöhung der vorderrichterlich zugesprochenen und gemäss der eingereichten Kostennote die Parteikosten nicht deckenden Parteientschädigung von Fr. 3‘000.00 auf *mindestens * Fr. 9‘000.00, was einem Stundenaufwand von rund 33 Stunden entspreche (KG-act. 1 Ziff. B./II./3, S. 17). Ein Begehren, mit welchem kein exakter Betrag gefordert wird, sondern nur ein Mindestbetrag, genügt dem Erfordernis der Bezifferung nach Art. 84 Abs. 2 ZPO nicht. Es bleibt unklar, welchen Betrag die Klägerin genau verlangt, da einzig die Minimalforderung bekannt ist (vgl. BGer, Urteil 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3). Diese liegt zudem über der gestützt auf die Kostennoten geltend gemachten Gesamtforderung von Fr. 7‘891.20 (inkl. Auslagen und MWST) für einen Aufwand von 30.92 Stunden (vgl. Vi-act. D1.1 und D1.2). Für die Aufwendungen nach dem 17. Mai 2016 liegt keine Kostennote bei den Akten. Insgesamt kann auf das Berufungsbegehren Ziffer 1.3 damit mangels Bezifferung nicht eingetreten werden.
b) Die Klägerin obsiegt hinsichtlich des Beginns der Anpassung des Unterhalts, unterliegt aber mit Bezug auf die geforderte Erhöhung des Unterhalts sowie die Parteientschädigung. Der Beklagte obsiegt mit seiner Anschlussberufung bzw. der geforderten Unterhaltsreduktion. Es erscheint angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und die Parteienschädigungen gegenseitig wettzuschlagen (vgl. Art. 106 Abs. 2 und 107 Abs. 1 lit. c ZPO);-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sowie Gutheissung der Anschlussberufung werden die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. April 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. In Anpassung des Unterhaltsvertrags vom 17. Mai 2002 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2014 monatlich und monatlich im Voraus bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘500.00, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
2. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Juni 2014 von 99.4 / Basis Dezember 2010 = 100 Punkte.
Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Indexierung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals per 1. Januar 2015, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, und zwar nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = Basis-Unterhaltsbeitrag x neuer Index
99.4 (Basis-Index)
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden je zur Hälfte (Fr. 1‘250.00) den Parteien auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe bezogen. Der Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘250.00 zu bezahlen.
3. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
18. September 2018 kau