Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 17. Oktober 2017
ZK1 2017 15
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________ GmbH, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung (aus Arbeitsrecht), Arbeitszeugnis
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. Januar 2017, ZEO 2016 4);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Gemäss Anstellungsvertrag vom 9. Mai 2007 wurde der Kläger von der Beklagten per 1. März 2008 zu einem 100 %-Pensum als „K.________-Experte; Verkäufer“ im Allgemeinen sowie auch für die Mithilfe anderer anfallender Arbeiten eingestellt. Es wurde ein Bruttomonatslohn von Fr. 9‘200.00 zuzüglich 13. Monatslohn vereinbart (Vi-KB 4). Am 25. Februar 2015 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis per 30. April 2015 (Vi-KB 5). Am 20. Oktober 2015 stellte ihm die Beklagte folgendes Arbeitszeugnis aus (Vi-KB 36):
Herr C.________, geboren am xx trat am 01.03.2008 bis am 05.03.2015 als K.________ (Verkäufer) in unser Unternehmen ein.
Herr C.________ war zu 100% angestellt und wurde in unserem Hauptsitz in J.________ eingesetzt.
Seine Aufgaben umfassten im Wesentlichen;
Teil-Personalverantwortlicher
Aussendienst Verkauf
Wir haben Herr C.________ als einen sehr zuverlässigen, verantwortungsbewussten Mitarbeiter kennengelernt. Er führte die Ihm übertragenen Arbeiten zuverlässig und speditiv aus.
Seine angenehme, hilfsbereite und zuvorkommende Persönlichkeit war nicht nur gegenüber der Geschäftsleitung, sondern auch bei unserer anspruchsvollen Kundschaft sehr geschätzt.
Herr C.________ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken Ihm für die gute Mitarbeit und wünschen Ihm für die berufliche und private Zukunft alles Gute und viel Erfolg.
A.________
Geschäftsführer
20. Oktober 2015
B. Mit Klage vom 7. Januar 2016 stellte der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgendes Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten,
1.1. dem Kläger Lohn für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 30. April 2015 in Höhe von Fr. 18‘400.00 zzgl. Familienzulagen von Fr. 900.00;
1.2. den anteiligen 13. Monatslohn für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 in Höhe von Fr. 3‘066.65;
1.3. Lohn für 41 nicht bezogenen Ferientage von 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2015 in Höhe von Fr. 18‘831.00 zuzüglich anteiligen 13. Monatslohn
zu bezahlen, alles mit Verzugszins zu 5% seit dem 1. Mai 2015 und abzüglich der gesetzlichen Lohnabzüge.
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe im Umfang des gutgeheissenen Klagebetrags aufzuheben.
3. Dem Kläger sei ein ordnungsgemässes Arbeitszeugnis für die Zeit seiner Anstellung bei der Beklagten vom 1. März 2008 bis zum 30. April 2015 mit folgendem Wortlaut auszustellen:
*Arbeitszeugnis *
*Herr C.________, geb. xx, war vom 1. März 2008 bis zum 30. April 2015 an unserem Hauptsitz mit einem 100%-Arbeitspensum angestellt. Sein Aufgabengebiet umfasste hauptsächlich: *
*Empfang, Verkauf und Beratung von Kunden *
*Teppichreinigung und –restauration *
*Aussendienstmitarbeit *
*Materialeinkauf *
*Personalverantwortlicher *
*Wir haben Herrn C.________ als sehr zuverlässigen und verantwortungsbewussten Mitarbeiter kennen gelernt. Er erledigte seine Arbeit zuverlässig und speditiv stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er war im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden immer korrekt. Seine angenehme, hilfsbereite und zuvorkommende Persönlichkeit wurden von der Geschäftsleitung und von unserer anspruchsvollen Kundschaft sehr geschätzt. Die aufgeführten Eigenschaften führten rasch dazu, dass wir Herrn C.________ im Jahre 2009 zum Personalverantwortlichen beförderten. *
*Herr C.________ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern. *
*Wir danken ihm für die gute Mitarbeit und wünschen ihm für die berufliche und private Zukunft alles Gute und viel Erfolg. *
*J.________, den 30. April 2015 *
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger monatliche Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 abzugeben.
5. Es sei der Beklagten zu untersagen, in ihren Geschäftsunterlagen den Namen des Klägers zu nennen und seine Unterschrift zu verwenden.
6. Es seien in Bezug auf die Klageziffern 3 und 4 für den Unterlassungsfall und in Bezug auf Klageziffer 5 für den Zuwiderhandlungsfall die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB anzudrohen.
Mit Klageantwort vom 25. Mai 2016 ersuchte die Beklagte um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens SUB 2015 343. In der Sache beantragte sie was folgt (Vi-act. A/II):
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Eventualiter
1. seien die Forderungen des Klägers mit den Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von Fr. 17‘023.00 nebst Verzugszins in Höhe von 5 % seit 22. März 2015 sowie Fr. 2‘948.00 nebst Verzugszins von 5% seit 28. Februar 2015 sowie Kosten und Umtriebe von Fr. 200.00 zu verrechnen.
2. sei ein Zeugnis nach dem Wahrheitsgebot mit folgendem Inhalt auszustellen:
„Arbeitszeugnis
Herr C.________, geboren xx, F.________strasse zz, war vom 1. März 2008 bis zum 30. April 2015 in unserem Unternehmen in einem 100%-Pensum angestellt. Diese Stelle nahm er bis zum 5. März 2015 wahr. Sein Aufgabengebiet umfasste hauptsächlich:
Empfang, Verkauf und Beratung von Kunden
Aussendienstverkauf
Teilweise Personalverantwortlicher
Wir haben Herrn C.________ als sehr zuverlässigen und verantwortungsbewussten Mitarbeiter kennen gelernt. Er erledigte seine Arbeit bis zum 5. März 2015 zuverlässig und speditiv und bis Ende 2014 zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er war im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern bis Ende 2014, mit Kunden immer korrekt. Jahrelang zeigte er eine angenehme, hilfsbereite und zuvorkommende Persönlichkeit, was von der Geschäftsleitung und unserer anspruchsvollen Kundschaft sehr geschätzt wurde. Die aufgeführten Eigenschaften führten mit dazu, dass Herr C.________ ba 2009 teilweise auch im Gebiet des Personalwesens Verantwortlichkeiten übernahm
C.________ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern. Wir danken ihm für die jahrelange gute Mitarbeit und wünschen ihm für die berufliche und private Zukunft alles Gute und viel Erfolg.
J.________, 30. April 2015“
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Am 20. Juni 2016 wies der Einzelrichter den Sistierungsantrag – dem klägerischen Antrag vom 6. Juni 2016 folgend (Vi-act. A/III) ‒ ab (Vi-act. D1).
An der Hauptverhandlung vom 2. November 2016 ergänzte der Kläger replicando Rechtsbegehren Ziffer 5 dahingehend, als der Beklagten – unter Strafandrohung von Art. 292 StGB ‒ zusätzlich zu untersagen sei, verfälschte Unterschriften von ihm in ihren Geschäftsunterlagen zu verwenden. Die Beklagten erweiterten duplicando Eventualantrag Ziffer 2a mit weiteren Verrechnungsforderungen über Fr. 70‘000.00 aus Teppichbestellungen aus den Jahren 2010 bis 2013 sowie über Fr. 20‘912.35 aus Schadenersatz, womit die Klage abzuweisen sei. Im Übrigen wurde an den bisherigen Anträgen festgehalten (Vi-act. D2-D4).
C. Mit Urteil vom 10. Januar 2017 erkannte der Einzelrichter was folgt:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger brutto Fr. 18‘400.00, brutto Fr. 3‘066.65, brutto Fr. 17‘382.50 und netto Fr. 900.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2015 zu bezahlen.
2. Im obgenannten Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. vv des Betreibungsamtes Höfe beseitigt und dem Kläger Rechtöffnung erteilt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen:
„Arbeitszeugnis
Herr C.________, geboren xx, F.________strasse zz, war vom 1. März 2008 bis zum 30. April 2015 in unserem Unternehmen in einem 100%-Pensum angestellt. Sein Aufgabengebiet umfasste hauptsächlich:
Empfang, Verkauf und Beratung von Kunden
Teppichreinigung und –restauration
Aussendienstmitarbeit
Materialeinkauf
Personalverantwortlicher
Wir haben Herrn C.________ als sehr zuverlässigen und verantwortungsbewussten Mitarbeiter kennen gelernt. Er erledigte seine Arbeit zuverlässig und speditiv stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er war im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden immer korrekt. Seine angenehme, hilfsbereite und zuvorkommende Persönlichkeit wurden von der Geschäftsleitung und von unserer anspruchsvollen Kundschaft sehr geschätzt.
Herr C.________ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern.
Wir danken ihm für die gute Mitarbeit und wünschen ihm für die berufliche und private Zukunft alles Gute und viel Erfolg.
J.________, 30. April 2015“
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger schriftliche Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 auszustellen.
5. Der Beklagten wird untersagt, in ihren Geschäftsunterlagen den Namen des Klägers zu nennen und seiner Unterschrift zu verwenden.
6. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4‘500.00 werden der Beklagten auferlegt. Im Umfang von Fr. 3‘000.00 werden die Gerichtskosten vom klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezogen. In diesem Umfang wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 3‘000.00 zu bezahlen. Im Restumfang von Fr. 1‘500.00 hat die Beklagte die Gerichtskosten direkt zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen.
8. [Rechtsmittel]
9. [Zufertigung]
D. Dagegen erhob die Beklagte am 13. Februar (Postaufgabe) 2017 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. In Gutheissung der Berufung seien
Dispositiv Ziff. 1 und 2 aufzuheben und die Klage betreffend Lohn- und Ferientage vollständig abzuweisen.
Dispositiv Ziff. 3 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen:
„Arbeitszeugnis
Herr C.________, geboren xx, F.________strasse zz, war vom 1. März 2008 bis zum 30. April 2015 in unserem Unternehmen in einem 100%-Pensum angestellt. Diese Stelle nahm er bis zum 5. März 2015 wahr. Sein Aufgabengebiet umfasste hauptsächlich:
Empfang, Verkauf und Beratung von Kunden
Aussendienstmitarbeit
Teilweise Personalverantwortlicher
Wir haben Herrn C.________ als sehr zuverlässigen und verantwortungsbewussten Mitarbeiter kennen gelernt. Er erledigte seine Arbeit zuverlässig und speditiv und zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er war im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden immer korrekt. Seine angenehme, hilfsbereite und zuvorkommende Persönlichkeit wurden von der Geschäftsleitung und von unserer anspruchsvollen Kundschaft sehr geschätzt.
Herr C.________ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern.
Wir danken ihm für die gute Mitarbeit und wünschen ihm für die berufliche und private Zukunft alles Gute und viel Erfolg.
Pfäffikon, 30. April 2015“
Gleichzeitig reichte sie eine Kostennote für das Berufungsverfahren ins Recht (KG-act. 2).
Mit Berufungsantwort ersuchte der Kläger – ebenfalls unter Beilage einer Kostennote ‒ um vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, und um Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 11 und 11/1).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;
in Erwägung:
1. Die vorliegende arbeitsrechtliche Streitigkeit ist aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30‘000.00 im ordentlichen Verfahren – ohne Anwendung der verstärkten Fragepflicht und der sozialen Untersuchungsmaxime ‒ zu beurteilen (vgl. Art. 243 und 247 ZPO).
2. Wie die Beklagten selber ausführten, stellten sie die vom Vorderrichter dem Kläger in Dispositivziffer 1 zugesprochenen Geldforderungen im Umfang von insgesamt Fr. 39‘749.15 nicht in Abrede, wenn auch lediglich mangels nötiger Beweise. Indessen beanstandeten sie, dass der Vorderrichter die Verrechnung dieser Lohn- und Ferienforderungen mit der Rückforderung der Werklöhne aus den verschiedenen Teppichbestellungen nicht zuliess (vgl. angef. Urteil E. 8.5.1 ff., S. 23 ff.).
a) Gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen mangle es dem von der Beklagten geltend gemachten Vertragsrücktritt nach Art. 107 Abs. 2 OR an einer Behauptung für eine Mahnung der fälligen Forderung, weshalb ein Verzug des Klägers nicht nachgewiesen sei. Eine Rückforderung des geleisteten Kaufpreises sei damit nicht möglich und die Verrechnungseinrede gehe fehl, ohne dass weiter zu prüfen sei, ob ein Vertragsrücktritt überhaupt möglich sei. Die Beklagte behaupte zwar, dass sie im September 2016 eine „allerletzte Fristverlängerung“ verlangt habe, wobei gestützt auf BB 22 und die Präzisierung in act. D4 Ziff. 9, S. 5, davon ausgegangen werden könne, dass damit eine Nachfristansetzung am 12. September 2016 behauptet werde. Allein aus dem Wort „allerletzt“ sei aber nicht abzuleiten, dass damit frühere Mahnungen oder Nachfristansetzungen konkret behauptet würden.
b) Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, dass eine Nachfrist behauptet worden sei, welche immer eine Mahnung enthalte. Davon auszugehen, dass eine Mahnung nicht behauptet worden sei, nur weil das Wort „Mahnung“ selbst nicht gefallen sei, sei überspitzt formalistisch; dies erst recht in Anbetracht dessen, dass das Wort „gemahnt“ sogar explizit Eingang in die letzte Stellungnahme gefunden habe. Eventualiter macht sie geltend, der Kläger habe ihre Behauptung eines Vertragsrücktritts nach Art. 107 Abs. 2 OR ausdrücklich anerkannt, zumindest aber nicht bestritten, weshalb die Gültigkeit desselben dem Urteil als wahr zugrunde gelegt werden müsse.
c) aa) Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 OR). Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR). Für die Anwendung dieser Wahlrechte ist vorausgesetzt, dass ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vorliegt, der Schuldner sich in Verzug befindet und – mit Ausnahme von Art. 108 OR ‒ die vom Gläubiger angesetzte (angemessene) Frist zur nachträglichen Erfüllung ungenutzt verstrichen ist (Furrer/Wey, in: Furrer/Schnyder, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 107 OR). Voraussetzung für den Schuldnerverzug wiederum ist einerseits die Fälligkeit der Forderung und andererseits – sofern kein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde oder ein solcher sich infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR) ‒ die Mahnung durch den Gläubiger (Art. 102 Abs. 1 OR; BGE 143 II 37 E. 5.2.2, S. 43). Unter Mahnung ist jede ausdrücklich und unmissverständlich an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers zu verstehen, die geschuldete Leistung zu erbringen (Wiegand, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, N 5 zu Art. 102 OR; Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Schweizerisches Obligationenrecht, Kommentar, 3. A. 2016, N 4 zu Art. 102 OR). Die Mahnung bedarf weder einer bestimmten Form noch einer Fristansetzung (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 4 zu Art. 102 OR). Sie kann aber an eine Erfüllungsfrist gekoppelt werden (Furrer/Wey, a.a.O., N 24 zu Art. 102 OR). Darin liegt zugleich die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR. Bei einer solchen zulässigen Verknüpfung tritt der Verzug gleichwohl sofort ein (Wiegand, a.a.O., N 7 zu Art. 102 OR; BGE 103 II 104 E. 1a). Als Mahnung gilt demnach auch die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 107 OR bzw. kann die Nachfristansetzung gemäss Art. 107 Abs. 1 OR mit der Mahnung verbunden werden, weil auch in jener eine Mahnung liegt und den Schuldner im einen wie im anderen Fall zur Erfüllung anhalten will, also den gleichen Zweck verfolgt (Wiegand, a.a.O., N 9 zu Art. 102 OR und N 8 zu Art. 107 OR; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 6 zu Art. 102 OR; Furrer/Wey, a.a.O., N 25a zu Art. 102 OR und N 22 zu Art. 107 OR; BGE 103 II 102 E. 1a).
bb) In einem Verfahren, das wie hier vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht ist, haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO); gestützt darauf wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Parteien trifft insofern die Behauptungslast. Welche Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf die der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den geltend gemachten Anspruch begründen (BGer, Urteil 5A_641/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3.1). Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht dargelegt bzw. behauptet, darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung auch nicht berücksichtigt werden (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. A. 2016, N 13 zu Art. 55 ZPO).
Tatsachenbehauptungen bestehen zunächst darin, dass Sachverhalte beschrieben werden, die aus der Sicht der betreffenden Partei rechtserheblich sind. Vorerst genügt es, wenn die Tatsachen in ihren Grundzügen behauptet werden bzw. dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung unterbreitet wird, so dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Als schlüssig wird ein Tatsachenvortrag bezeichnet, der bei der Unterstellung seiner Wahrheit den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Schlüssigkeit entfällt, wenn die beklagte Partei die Behauptung bestreitet oder das Gericht im Rahmen der richterlichen Fragepflicht weitere Fragen zu dem Tatsachenvortrag stellt. Diesfalls erfolgt der zweite Schritt, indem die behauptungsbelastete Partei die Tatsachenbehauptungen substantiieren, das heisst die Schlüssigkeit bzw. Subsumtionsfähigkeit durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wieder herstellen muss. Wie detailliert der Kläger im konkreten Fall seine Behauptung zu substantiieren hat, hängt insbesondere vom Grad etwaiger Bestreitungen der Gegenpartei ab (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 21 und 26 zu Art. 55 ZPO).
cc) Die Beklagte hielt in ihrer Duplik fest, sie sei von den Teppichbestellungsverträgen am 18. Oktober 2016 mit sofortiger Wirkung zurückgetreten gemäss Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 109 OR, nachdem sie am 12. September 2016 noch eine allerletzte Lieferungsnachfrist gestellt habe (vgl. Vi-act. D4 Ziff. 11, S. 6). Die erste Seite des erstinstanzlich eingereichten Schreibens vom 12. September 2016, welches – wie auch der Vertragsrücktritt selber ‒ im Übrigen erst nach Einreichung der Klageantwort aufgesetzt wurde, trägt zwar den Titel „Letztmalige Nachfrist Teppichbestellungen / Rücktritt vom Vertrag“. Inhaltlich beschränken sich die Zeilen der Beklagten aber – unter Nennung der einzelnen Teppiche mit Angaben über den Preis sowie das Bestell- und Vergütungsdatum ‒ darauf, dass die Beklagte vom Kläger zwischen dem 8. Juli 2010 und dem 29. Oktober 2013 15 Teppiche im Gesamtwert von Fr. 76‘000.00 bestellt und direkt im Voraus vergütet habe, wobei die Lieferung von 13 Teppichen im Gesamtwert von Fr. 70‘000.00 noch ausstehend sei (Vi-BB 22). Fraglich ist, ob hierbei mit genügender Deutlichkeit und Bestimmtheit zum Ausdruck kam, dass die Beklagte die fällige Leistung bzw. die bestellten Teppiche einfordert (vgl. Furrer/Wey, a.a.O., N 25 zu Art. 102 OR). Auf jeden Fall aber ist die Nachfrist im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR durch einen Termin (etwa „spätestens am 31.10“) zu begrenzen oder durch eine Erfüllungsfrist als Zeitraum (etwa „binnen der nächsten zwei Wochen“) festzulegen (Furrer/Wey, a.a.O., N 21 zu Art. 107 OR; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 5 zu Art. 107 OR). Art. 107 Abs.1 OR spricht denn auch von einer „angemessenen“ Frist, wobei aber die Aufforderung, „innert angemessener Frist“ zu erfüllen den Anforderungen an die Nachfrist im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR nicht genügen (Furrer/Wey, a.a.O., N 21 zu Art. 107 OR). Die Beklagte macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass sie in ihren erstinstanzlichen Ausführungen behauptet habe, dem Kläger eine solche konkrete Nachfrist angesetzt zu haben. In ihrer Duplik erwähnte sie lediglich, dass sie am 12. September 2016 eine allerletzte Lieferungsnachfrist angesetzt habe (Vi-act. D2, S. 4; Vi-act. D4 Ziff. 9 und 11, S. 5 f.), wobei sich selbst der ersten Seite des Schreibens vom 12. September 2016 betreffend „Letztmalige Nachfrist Teppichbestellungen / Rücktritt vom Vertrag“ keine begrenzte Frist entnehmen lässt (vgl. Vi-BB 22). Was das Schreiben vom 15. Oktober 2014 (Vi-BB 21) betrifft, fehlt es hierzu gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen ebenfalls an der erforderlichen Behauptung und es sei dessen Erhalt vom Kläger bestritten worden, wozu sich die Beklagte im Berufungsverfahren nicht äussert. Ferner mangelte es hinsichtlich der im Schreiben vom 18. Oktober 2016 betreffend Vertragsrücktritt erwähnten Nachfrist bis 15. Oktober 2016 an einer entsprechenden Behauptung (Vi-BB 23). Die rechtserheblichen Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden, wobei vorliegend aus den Ausführungen in der Duplik selbst nicht klar wird, ob auch das konkrete Datum als Parteibehauptung gelten soll (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 30 f. zu Art. 55 ZPO).
Die Beklagte behauptete die Ansetzung einer konkreten bzw. angemessenen Nachfrist damit nicht, obwohl es sich hierbei um eine Voraussetzung des Vertragsrücktritts im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR handelt, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 OR ergibt. War sie Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung, konnte der Tatsachenvortrag nicht als schlüssig angesehen werden, womit seitens des Klägers auch keine entsprechende Bestreitung erforderlich war. Die behauptete Nachfristansetzung – ohne Nennung eines konkreten Termins oder einer Erfüllungsfrist lässt den Vertragsrücktritt nicht als zulässig erweisen, weil sich die Beklagte aus rechtlicher Sicht die Wahlmöglichkeiten nach Art. 107 Abs. 2 OR gestützt auf ihre Vorbringen bzw. mangels eines behaupteten Zeitpunkts des Fristablaufs noch nicht verschafft hatte (vgl. auch BGer, Urteil 4A_7/2012 vom 3. April 2012 E. 2.3.1; BGer, Urteil 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.3). Zutreffend ist zwar, dass der Kläger sich im Rahmen seiner Bestreitung weder näher zum Vertragsrücktritt noch zur behaupteten allerletzten Lieferungsnachfrist äusserte (vgl. Vi-act. D2, S. 10 ff.; Vi-act. D3 Ziff. 22 ff., S. 12 ff.). Ob der Vertragsrücktritt gültig ist, stellt indessen eine Rechtsfrage dar, die der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 57 ZPO; vgl. Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 493; BGer, Urteil 5A_835/2012 vom 16. Mai 2013 E. 5.3). Eine Bestreitung in tatsächlicher Hinsicht erübrigte sich – wie eben erwähnt ‒ bereits mangels Schlüssigkeit des beklagtischen Tatsachenvortrags. Umgekehrt ist die Prüfung, ob ein Rücktritt unter dem Gesichtspunkt von Art. 107 Abs. 2 OR gerechtfertigt war, nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Parteien nicht auf diese Norm berufen haben (BGer, Urteil 4A_474/2009 vom 25. Mai 2010 E. 4.1.2; Hurni, Berner Kommentar, 2012, N 13 zu Art. 57 ZPO). Hinzu kommt, dass der Kläger im Berufungsverfahren die fehlende Behauptung und Substantiierung der Nachfrist bzw. deren Dauer durch die Beklagte beanstandet (vgl. KG-act. 11 Ziff. 34 und 36, S.13, Ziff. 44, S. 15, und Ziff. 55, S. 18), wobei Rechtsfragen nicht dem Novenrecht unterstehen (Moret, a.a.O., N 493).
dd) Auch in ihrer Berufung äussert sich die Beklagte nicht näher zur Thematik. Als Beweis reicht sie erneut ihr Schreiben an den Kläger vom 12. September 2016 – nun indessen das vollständige, inklusive Seite 2 ‒ zu den Akten (KG-act. 1/8). Auf der zweiten Seite des Schreibens wurde dem Kläger letztmalig eine Frist bis zum 15. Oktober 2016 gesetzt, um die geforderten Teppiche zu liefern, andernfalls gemäss Art. 107 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 109 OR unverzüglich der Rücktritt von sämtlichen der vorab aufgeführten Verträge erklärt und die Rückzahlung der bisher geleisteten Fr. 70‘000.00 sowie der Ersatz eines noch zu beziffernden Schadens aus dem Dahinfallen des Vertrags verlangt würde. Einerseits mangelt es der Berufung an einer entsprechenden Behauptung, da die Beklagte lediglich im Rahmen der Schilderung des Sachverhalts den Inhalt des Schreibens in diesem Punkt wiedergibt. Andererseits wäre die Behauptung des konkreten Fristendes (15. Oktober 2016) sowie die besagte Seite aus novenrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen, da das verspätete Vorbringen weder begründet wird noch nachvollziehbar ist (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Ebenso handelt es sich bei den neu eingereichten Mahnschreiben (KG-act. 1/5-1/7) – deren Erhalt der Kläger bestreitet ‒ samt entsprechender Behauptungen um unzulässige Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und reicht die Beklagte diese lediglich im Rahmen ihrer Darstellung des Sachverhalts zu den Akten, weshalb eine Berücksichtigung ausbleiben kann.
d) Insgesamt mangelt(e) es zumindest an einer rechtsgenüglichen Behauptung sowie eines Nachweises für die Ansetzung einer (konkreten) Nachfrist im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR. Dass die Ansetzung einer Frist nach Art. 107 Abs. 1 OR gestützt auf Art. 108 OR nicht erforderlich gewesen wäre, macht die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich geltend, sondern sie zieht letztere Bestimmung im Berufungsverfahren lediglich analog als Argument für ihr Vorbringen, dass eine Nachfrist immer eine Mahnung enthalten würde, heran. Nach dem Gesagten ist die Beklagte hinsichtlich der Verrechnungsforderung aufgrund angeblich nicht erfolgter Teppichlieferungen ihrer Behauptungslast nicht rechtsgenüglich nachgekommen, weshalb sie mit dieser nicht durchzudringen vermag. Bei dieser Sachlage bedurfte und bedarf es keiner weiteren Prüfung des Vertragsrücktritts. Ebenso ist Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.
e) Selbst wenn aber die Nachfrist im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR als rechtsgenüglich dargelegt anzusehen wäre, wäre die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
aa) Vor erster Instanz brachte die Beklagte in erster Linie vor, dass es sich bei den eingereichten Teppichverträgen um Werkverträge handle, da der Kläger die Teppiche nicht nur liefern, sondern vielmehr auch habe herstellen müssen. Es lassen sich indessen weder den „Bestätigungen“ oder „Rechnungen“ noch den „Mitteilungen“ bzw. den unter Angabe des Grundes „Teppichkauf“ erfolgten Zahlungsanweisungen an die E.________ (Bank) (Vi-BB 21a-23n) Anhaltspunkte für den Abschluss von Werkverträgen bzw. die noch bevorstehende Herstellung der Teppiche entnehmen. Entsprechende, den Rechnungen etc. zugrundeliegende Verträge liegen nicht im Recht.Wenn die Beklagten im Berufungsverfahren eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut und dem übereinstimmenden wirklichen Willen behaupten, so hätten sie dies ohnehin näher substantiieren und insbesondere weitere Angaben zum (damaligen) Willen der Parteien machen müssen. Auf jeden Fall lassen angeblich beschränkte Deutschkenntnisse der Parteien nicht ohne Weiteres auf den Abschluss von Werkverträgen schliessen. Selbst wenn sodann – insbesondere gestützt auf die von der Beklagten eingereichten Belastungsanzeigen (Vi-act. 23a-23n) ‒ davon ausgegangen würde, dass sämtliche der fraglichen Teppiche bezahlt wurden, liessen die angeblich jeweils umgehend bzw. anstandslos erfolgten Zahlungen darauf schliessen, dass die Teppiche auch geliefert wurden. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Beklagte zwischen dem 8. Juli 2010 und dem 29. Oktober 2013 nach und nach insgesamt Fr. 76‘000.00 für 15 Teppiche bezahlt haben soll, obwohl 13 davon nicht geliefert worden sein sollen. In diesem Punkt kann der Ansicht des Klägers und des Vorderrichters vollumfänglich gefolgt werden. Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen (Art. 184 Abs. 2 OR); keine der Parteien ist vorleistungspflichtig (Koller, Basler Kommentar 6. Aufl. 2015, N 89 zu Art. 184 OR). Augenfällig ist sodann, dass die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Teppichbestellungen nachweislich erstmals am 12. September 2016 „Nachfrist“ ansetzte, nachdem dieser sie mit Lohnforderungen konfrontiert und sie in ihrer Klageantwort vom 25. Mai 2016 die angeblich getätigten Summen zurückgefordert hatte. Die Beklagte macht(e) nicht geltend, den Kläger jeweils mündlich zur Lieferung der fraglichen Teppiche aufgefordert zu haben. Sodann bestreitet der Kläger den Erhalt des Mahnschreibens vom 15. Oktober 2014 (Vi-BB 21) sowie weiterer Mahnungen, wobei es sich überdies bei den im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben vom 11. November 2013, 19. Februar 2015 und 18. Juni 2015 (KG-act. 1/5-1/7) – wie bereits erwähnt – um unzulässige Noven handelt. Die Beklagte vermochte damit nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, den Kläger bereits vor der Nachfristansetzung vom 12. September 2016 zur Lieferung von Teppichen angehalten bzw. gemahnt zu haben. Mangels fehlenden Nachweises der Zustellung weiterer Mahnschreiben lässt sich auch insbesondere aus dem Inhalt desjenigen vom 15. Oktober 2014 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Jedenfalls vermag das lange Zuwarten mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht auf einen Werkvertrag schliessen, sondern ist vielmehr als Indiz dafür zu sehen, dass keine Teppichlieferungen mehr ausstehend waren bzw. sind. So macht die Beklagte insbesondere nicht geltend, dass bzw. welche Vereinbarungen sie mit dem Kläger über die angebliche Herstellungs- oder Lieferfrist getroffen hätte bzw. habe. Vor erster Instanz hielt die Beklagte mit Bezug auf die angeblich „lange“ Herstellungsdauer der Teppiche einzig allgemein fest, dass am Tag 2000 Knoten eines Teppichs geknüpft würden, wobei ein Teppich von normaler Grösse etwa zwei Millionen solcher Knoten habe, weshalb etwa 1000 Arbeitstage und damit mehr als drei Jahre gebraucht würden. Auf die einzelnen hier in Frage stehenden Teppiche ging sie nicht näher ein. Wenn sie im Berufungsverfahren unter Verweis auf „https://de.wikipedia\_\_\_\_\_\_\_\_“ eine Herstellungsdauer von einem Jahr – bei 10x10 Knoten – bzw. drei bis fünf Jahren – bei 15x15 Knoten (= 225 cm2) – nennt, handelt es sich hierbei im Übrigen um unzulässige Noven, welche mangels dargelegter Novenberechtigung nicht zu hören sind. Und auch wenn ein Werkvertrag bzw. eine Herstellungsdauer von „mehr als drei Jahren“ – was auch immer dies heissen mag ‒ für jeden einzelnen Teppich ausgegangen rechtsgenüglich dargelegt worden wäre, wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zumindest hinsichtlich der ersteren der bestellten Teppiche beim Kläger nicht erst während des laufenden arbeitsrechtlichen Prozesses, sondern bereits früher mündlich oder schriftlich nachgefragt hätte. Im Übrigen stünde die von der Beklagten behauptete Mahnung vom 15. Oktober 2014 auf Lieferung sämtlicher der 13 Teppiche bis zum Ende des Jahres – ohne Rücksichtnahme auf den Zeitpunkt der „Teppichbestellungen“ – der angeblich langen Herstellungsdauer entgegen, sofern die Mahnung als erfolgt anzusehen wäre (vgl. Vi-BB 21).
Ist das Gericht gestützt auf die obigen Ausführungen der Überzeugung, dass keine Teppichlieferungen mehr ausstehend waren und sind, bedarf es seitens des Klägers keiner weiteren Nachweise für die Lieferung der fraglichen Teppiche, ohne dass dabei Art. 8 ZGB missachtet würde. Anzufügen ist, dass in den Vorbringen des Klägers kein Widerspruch auszumachen ist. So bestritt er vor erster Instanz einerseits, die Urkunden Vi-BB 21a-21l geschrieben und unterschrieben zu haben. Andererseits hielt er fest, soweit die Beklagte behaupte, ihm für Teppiche bezahlt zu haben, seien diese längst geliefert worden. Sollte sich ergeben, dass die Beklagte ihm in der Tat Fr. 70‘000.00 bezahlt habe, hätte es sich, so nach dem Dafürhalten des Klägers, – eventualiter ‒ um die Entschädigung für geleistete Überstunden- und Überstundenarbeit für die Jahre 2010-2013 gehandelt. Ob die Beklagte Unterschriften des Klägers fälschte oder nicht, kann bei der vorliegenden Sachlage offen gelassen werden, da der geltend gemachten Verrechnungsforderung ungeachtet dessen nicht zu entsprechen ist.Ebenfalls ist nicht weiter auf die Eventualbegründung des Klägers hinsichtlich des geleisteten Betrags von Fr. 70‘000.00 einzugehen und erübrigen sich Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 323b OR.
bb) Auch der Vorderrichter bezeichnete es in seinen Erwägungen als höchst unglaubhaft, dass die Beklagte über Jahre hinweg immer wieder substantielle Summen bezahlt habe, ohne dass die allermeisten Verträge erfüllt worden wären. Ebenso wenig glaubhaft sei, dass sie nicht früher einen Lieferausstand moniert habe, weil es sich um Werkverträge gehandelt haben soll. Unter Hinweis auf die von den Parteien gewählten Formulierungen sprach sich der Vorderrichter eindeutig gegen das Vorliegen von Werkverträgen aus bzw. sah die Worte „verkauft“ resp. „Teppichkauf“ und „Rechnung“ gar als eindeutigen Anhaltspunkt dafür, dass eine Rechnung für einen von der Verkäuferseite bereits erfüllten Kaufvertrag gestellt werde, zumal im gegenteiligen Fall regelmässig das Wort „Anzahlung“ in der einen oder anderen Form zu erwarten wäre, welcher Auffassung zu folgen ist. Konkrete Hinweise auf einen vom gewählten Wortlaut abweichenden Vertragswillen nenne die Beklagte nicht. Hinzu komme, dass eine hundertprozentige Vorauszahlung in einem Werkvertrag zumindest ungewöhnlich sei, was ebenfalls zutrifft. Schliesslich hätten sowohl der Geschäftsführer der Beklagen wie auch mehr oder weniger deutlich – nebst anderslautenden Ausführungen – der Rechtsvertreter der Beklagten in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass es sich um Kaufverträge handle (angef. Urteil E. 8.5.4, S. 26 f.). Der Anmerkung der Beklagten, dass ihr Geschäftsführer mit dem Zwischenruf anlässlich der Hauptverhandlung habe kundtun wollen, dass selbstredend immer ein Kauf vereinbart worden, jedoch ein Werkvertrag gemeint gewesen sei, lässt sich nicht folgen.
Zwar handelt es sich bei der vorderrichterlichen Würdigung wohl um keine abschliessende Auseinandersetzung mit den wesentlichen Parteivorbringen zu der in Verrechnung gestellten Forderung („Immerhin ist dazu zu vermerken“) – wenn auch nach dem bisher Gesagten ohne weitere Beweise seitens des Klägers zu den Teppichlieferungen zu dessen Gunsten zu entscheiden ist ‒, indessen lässt sich den Ausführungen eine Auseinandersetzung mit den Kernpunkten der beklagtischen Vorbringen entnehmen. Dabei brachte der Vorderrichter unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte mit ihrer Verrechnungseinrede ohnehin nicht durchgedrungen wäre. Die Beklagte setzte sich mit den vorderrichterlichen Argumenten denn auch auseinander. Dass die vorliegende Prozesssache nicht spruchreif wäre bzw. sich noch weitere Beweisabnahmen aufdrängen würden, macht sie nicht geltend, wobei der Frage der Echtheit der klägerischen Unterschrift nicht näher nachzugehen braucht (vgl. E. 2e/aa). Ausserdem rechtfertigt es sich auch aus prozessökonomischen Gründen, über die Streitfrage materiell zu entscheiden. Es kann daher ungeachtet der Beurteilung der Substantiierung der Nachfrist von einer Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz abgesehen werden, nachdem Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO als Kann-Vorschrift formuliert ist und den Entscheid dem pflichtgemässen Ermessen der Rechtsmittelinstanz überlässt (BGer, Urteil 4A_103/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.2).
3. Weiter ficht die Beklagte das von ihr gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils zu erstellende Arbeitszeugnis an.
a) Zunächst ersucht die Beklagte um Streichung der Positionen „Teppichreinigung und –restauration“ sowie „Materialeinkauf“ in den Angaben zum Aufgabengebiet aus dem Arbeitszeugnis. Der Vorderrichter habe diese Tätigkeitsbereiche zu Unrecht mangels Bestreitung als anerkannt angesehen. Es würde kein Beweis für deren Wahrnehmung durch den Kläger vorliegen. Der Kläger erachtet die Bestreitung als nicht hinreichend substantiiert.
aa) Gestützt auf die Gesetzesmaterialien ist davon auszugehen, dass „substantiiert“ zu bestreiten ist (vgl. Botschaft ZPO, S. 7311 und 7339). Die Bestreitungslast darf indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Für das Substantiieren von Bestreitungen gelten grundsätzlich weniger strenge Anforderungen als für das Substantiieren von Behauptungen. Bestreitungen sind ihrem Zweck entsprechend so weit zu konkretisieren, dass sich erkennen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden, und die Gegenseite veranlasst wird, den ihm obliegenden Beweis zu führen (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 27 zu Art. 55 ZPO; Hurni, a.a.O., N 39 zu Art. 55 ZPO; Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 17 und 23 f.; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 22 zu Art. 222 ZPO). Dabei sind die Tatsachenbehauptungen detailliert (Punkt für Punkt) zu bestreiten (Pahud, a.a.O., N 11 zu Art. 222 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2010, N 3 zu Art. 222 ZPO; Willisegger, a.a.O., N 21 f. zu Art. 222 ZPO). Grundsätzlich kann von der bestreitungsbelasteten Partei nicht erwartet werden, zu begründen, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Bei Beweisnot der beweisbelasteten Partei bei gleichzeitiger Beweisnähe der bestreitenden Partei sowie bei von der Gegenpartei zu beweisender negativer Tatsachen kann hingegen begründetes Bestreiten verlangt werden (Hurni, a.a.O., N 43 f. zu Art. 55 ZPO; Glasl und Pahud, a.a.O., N 18 und 25 zu Art. 55 ZPO sowie N 11 zu Art. 222 ZPO; Sutter-Somm/Schrank und Leuenberger, a.a.O., N 27 zu Art. 55 ZPO und N 22 zu Art. 222 ZPO; Willisegger, a.a.O., N 23 zu Art. 222 ZPO).
bb) Der Kläger wies in seiner Klage unter Ziffer 28 auf die nicht erfüllten Erfordernisse der Vollständigkeit sowie Wahrheit des Arbeitszeugnisses hin und fügte unter anderem an, er sei als K.________ auch für die Teppichreinigung und –restauration zuständig gewesen und es sei ihm der Materialeinkauf übertragen worden (Vi-act. A/I Ziff. 28, S. 13; siehe auch Vi-act. D3, S. 9). Die Beklagte bestritt in ihrer Klageantwort unter Bezugnahme auf die Nummerierung in der Klage („Ad Ziff. 28“) zunächst allgemein die Ausführungen bzw. Tatsachenbehauptungen in Ziffer 28 der Klage und hielt anschliessend fest, es sei dem Kläger ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt worden, welches den Anforderungen von Art. 330a OR durchaus gerecht werde; alle weiteren Forderungen seien reine Zwängerei und völlig übertrieben (Vi-act. A/II Ziff. 48, S. 15). Damit ist klar, dass die Beklagte das Arbeitszeugnis als vollständig ansah, und es kann ihrerseits als bestritten angesehen werden, dass der Kläger die konkreten Tätigkeiten ausübte (vgl. auch Hurni, a.a.O., N 42 zu Art. 55 ZPO; Fellmann, Substanziierungspflicht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Haftpflichtprozess 2011, S. 30 f.). Kommt hinzu, dass die Beklagte die Positionen „Teppichreinigung und –restauration“ sowie „Materialeinkauf“ im Gegensatz zum Kläger in ihrem eventualiter vorgeschlagenen Arbeitszeugnis nicht aufführte, worauf die Beklagte zu Recht hinweist (vgl. Vi-act. A/II, S. 2; vgl. auch angef. Urteil E. 9.3, S. 29). Auch implizite Bestreitungen sind zu beachten (Leuenberger, a.a.O., N 42 zu Art. 221 ZPO und N 21 zu Art. 222 ZPO). Selbst der Vorderrichter ging eingangs seiner Erwägungen von einer entsprechenden Bestreitung aus, wenn er auch wenige Sätze später eine solche wieder verneinte und die vom Kläger behaupteten weiteren Tätigkeitsgebiete als anerkannt ansah (vgl. angef. Urteil E. 9.3.2, S. 30). Jedenfalls hätte er die entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht ohne Weiteres als richtig hinnehmen dürfen, da von der Beklagten nach dem Gesagten eine Bestreitung vorlag (BGE 115 II E. 4, S. 2; Hurni, a.a.O., N 39 zu Art. 55 ZPO).
dd) Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Das qualifizierte Zeugnis muss vollständig sein, das heisst es muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind. Es muss zwingend die Personalien, eine präzise und detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und der Funktion innerhalb des Betriebs, Angaben über Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, eine Bewertung der Qualität der geleisteten Arbeit wie auch des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb enthalten (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 6. A. 2015, N 4 zu Art. 330a OR). Bei unrichtigem, unvollständigem oder zweideutigem Inhalt oder anderen Verstössen gegen Zeugnisgrundsätze steht dem Arbeitnehmer ein Berichtigungsanspruch zu, den er notfalls auf dem Klageweg durchsetzen kann (BGE 129 III 177 E. 3.3, S. 180; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A. 2012, N 5a zu Art. 330a OR). Im Berichtigungsprozess trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Beweislast für die von ihm behaupteten Tatsachen, aus denen er ein bestimmtes bzw. anderes Zeugnis ableiten will. Indessen muss der Arbeitgeber bei der Sachverhaltsermittlung mitwirken, indem er die Tatsachen darlegt, die seiner „negativen Einschätzung“ zugrunde lagen. Rechtfertigt der Arbeitgeber seine Position nicht, kann der Richter zum Schluss kommen, dass die Berichtigung begründet ist (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 5c zu Art. 330a OR mit Verweis auf BGer, Urteil 4A_117/2007 und 4A_127/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; BGer, Urteil 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2.1; BVerG, Urteil A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 7.3; BVerG, Urteil A-5713/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.4).
ee) Dem Anstellungsvertrag lässt sich einzig entnehmen, dass der Kläger als Verkäufer wie auch „für die Mithilfe anderer anfallenden Arbeiten“ eingestellt werde (Vi-KB 4). Für die Auflistung der wichtigsten Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers ist aber ohnehin die tatsächlich ausgeübte und nicht die vertragliche vereinbarte Tätigkeit massgebend (BGer, Urteil 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 3 zu Art. 330a OR). In seiner Klage führte der Kläger lediglich aus, er sei als K.________ auch für die Teppichreinigung und –restauration zuständig gewesen und es sei ihm der Materialeinkauf übertragen worden. Näheres hierzu (Umfang etc.) lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, womit es an einer hinreichenden Substantiierung mangelt (vgl. Vi-act. A/I Ziffer 28, S. 13). In Anbetracht dessen vermag der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie keine weiteren Ausführungen machte, sondern die Behauptungen des Klägers im Wesentlichen nur bestritt. Ausserdem ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime der nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen (BGer, Urteil 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1). Ungeachtet dessen reichte der Kläger keine Belege hinsichtlich seines Tätigkeitsfeldes ein, sondern offerierte einzig pauschal die Parteibefragung bzw. die Befragung des Geschäftsführers G.________ sowie H.________ als Zeugin als Beweis für seine behaupteten weiteren Tätigkeiten (vgl. Vi-act. A/I Ziff. 28, S.13; Vi-act. D3, S. 9). Dabei kann davon ausgegangen werden, dass an einer Parteibefragung lediglich die in den Rechtsschriften bereits dargelegten Standpunkte wiederholt würden. Dieser wird denn auch eher ein geringer Beweiswert zuerkannt (Botschaft ZPO, S. 7326; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N 5.53; vgl. auch ZK1 2016 18 vom 18. Oktober 2016 E. 1b). Hinsichtlich der genannten Zeugin wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, was (weshalb) sie bezeugen soll, womit der Vorderrichter – wenn auch im Zusammenhang mit der behaupteten Beförderung zum Personalverantwortlichen ‒ zu Recht von Vornherein von einer Befragung absah (vgl. angef. Urteil E. 9.3.2, S. 31), was denn auch unbeanstandet blieb. Ebenso wenig macht der Kläger geltend, dass bzw. inwieweit die Beklagte durch ihre Mitwirkung seine Behauptungen untermauern könnte. Zu beachten ist dabei auch, dass das Arbeitszeugnis (lediglich) eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers enthalten muss (BGer, Urteil 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 3 zu Art. 330a OR). Selten ausgeübte Tätigkeiten sind im Arbeitszeugnis nicht aufzuführen (Fischer, Arbeitszeugnis, Beurteilung und Durchsetzung, Handbuch für die Praxis, 2016, S. 23 f.). Dass bzw. ob es sich bei der Teppichreinigung und –restauration sowie dem Materialeinkauf um prägende Tätigkeiten gehandelt haben soll, lässt sich den Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese im Arbeitszeugnis vom 20. Oktober 2015 bei den „im Wesentlichen“ genannten Aufgaben sowie in ihrem eventualiter beantragten Arbeitszeugnis nicht aufführte (vgl. Vi-KB 36; Vi-act. A/II, S. 2). Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.
b) Ferner ersucht die Beklagte um Ergänzung des Aufgabenbereichs des Personalverantwortlichen mit dem Adjektiv „teilweise“.
aa) Der Vorderrichter hielt fest, die Beklagte habe bestritten, dass der Kläger die Funktion des Personalverantwortlichen innegehabt habe, wenn der Geschäftsführer anwesend gewesen sei (vgl. Vi-act. D2, S. 7). Er ging in der Folge sinngemäss von einer „teilweisen“ Personalverantwortung des Klägers aus, hielt aber fest, dass die Klage in diesem Punkt trotzdem gutzuheissen sei, weil die weiteren fünf Tätigkeiten keine Einschränkung in Bezug auf die Ausschliesslichkeit deren Vornahme aufweisen würden ‒ obwohl es sich dabei um sich ausschliessende Tätigkeiten handle ‒, weshalb auch hinsichtlich der Personalverantwortung dieser Logik zu folgen sei. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten setzt sich der Kläger mit diesen Erwägungen auseinander, wobei die konkrete Formulierung im Zeugnis gestützt auf die Sachverhaltsvorbringen der Parteien Rechtsfrage bildet. So bringt sie vor, dass ein Teil der weiteren Tätigkeiten bestritten worden sei und die übrigen verbleibenden Aufgaben (Empfang, Beratung, Verkauf und Aussendienst) sich zwar im Zeitpunkt der Ausübung gegenseitig ausschliessen würden, diese jedoch – im Gegensatz zur Personalverantwortung, welche der Kläger nur bei Abwesenheit des Geschäftsführers innegehabt habe ‒ immer auszuführen gewesen seien. Der Kläger äussert sich hierzu nicht. Zudem beanstandet er die vom Vorderrichter vertretene (sinngemässe) Ansicht nicht, dass der Kläger nur bei Abwesenheit des Geschäftsführers die Funktion des Personalverantwortlichen innegehabt habe, sondern stellt sich „voll und ganz hinter die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters“ (KG-act. 11 Ziff. 66 und 68, S. 20; vgl. auch BGer, Urteil 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2). Gegenteiliges vermochte der Kläger denn auch nicht rechtsgenüglich darzulegen, wobei mit Bezug auf die offerierten Beweise auf die vorangehenden Ausführungen unter E. 3a/ee verwiesen werden kann.
bb) Der Argumentation des Vorderrichters kann insoweit nicht gefolgt werden, als bei der Verkaufstätigkeit etc., im Gegensatz zur Personalverantwortung, naheliegt, dass daneben auch weitere Angestellte als Verkäufer etc. tätig waren. Zudem hatte der Kläger erstere Tätigkeiten – wie von der Beklagten zu Recht vorgebracht ‒ immer auszuführen. Mit der alleinigen Verwendung des Begriffs „Personalverantwortlicher“ ‒ ohne den Zusatz „teilweise“ ‒ könnte der unzutreffende Eindruck entstehen, der Kläger sei einziger Personalverantwortlicher gewesen. Damit würde ihm eine höhere Verantwortung zuerkannt, als wenn er diese Funktion nur bei Abwesenheit des Geschäftsführers ausübte. Im Gegensatz zu seinen weiteren Aufgabenfeldern bringt die Personalverantwortung eine gewisse Führungsfunktion mit sich. Aufgrund der weiteren aufgeführten Tätigkeiten ist klar und nicht weiter relevant, dass es sich auch dann nicht um eine 100 %-ige Tätigkeit handeln würde. Dass der im ursprünglichen Arbeitszeugnis verwendete Ausdruck „Teil-Personalverant-wortlicher“ den Kläger besser stellen oder diesem eine andere Bedeutung zukommen würde, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, weshalb unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Wahrheit des Zeugnisses sowie in sprachlicher Hinsicht dem Aufgabenbereich des „Personalverantwortlichen“ der Begriff „teilweise“ voranzustellen ist. Das Arbeitszeugnis war im ursprünglichen Sinne damit klar und allgemein verständlich und hätte keiner Berichtigung bzw. eines Eingriffs in das Ermessen der Arbeitgeberin bedurft.
c) Schliesslich verlangt die Beklagte die Entfernung des Wortes „stets“ aus dem Satz „Er erledigte seine Arbeit zuverlässig und speditiv stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Beim Kläger sei in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses ein deutlicher Leistungsabfall und Anstandsverlust zu verzeichnen gewesen. Der Kläger bestreitet dies.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien dauerte vom 1. März 2008 bis zum 30. April 2015 und damit gut sieben Jahre. Die Beklagte anerkennt das Prädikat „zur vollsten Zufriedenheit“ bis Ende 2014 (Vi-act. A/II, S. 16). Der Vorderrichter erachtete die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 5. März 2015 bis 30. April 2015 als ausgewiesen und sprach ihm für diese Zeit den vollen Lohn zu, was im Ergebnis – die Verrechnungsforderung ausgenommen – unbeanstandet blieb. Demnach greift das Argument der „rechtswidrigen Krankschreibung“ bei der Beurteilung des Arbeitszeugnisses ins Leere. Ungeachtet dessen müssen im Arbeitszeugnis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar auch negative Tatsachen erwähnt werden, wenn diese für die Gesamtbeurteilung erheblich sind (BGE 136 III 510 E. 4.1, S. 511). Einmalige oder unbedeutende Verfehlungen, welche für das Arbeitsverhältnis und den Arbeitnehmer nicht charakteristisch sind, dürfen hingegen nicht erwähnt werden (Portmann/Rudolph, a.a.O., N 4 zu Art. 330a OR; Fischer, a.a.O., S. 31). So sollten auch allfällige Differenzen am Ende eines Arbeitsverhältnisses, wie sie wohl häufig vorkommen dürften, nicht überbewertet werden (Fröhlich/Meier, Die Formulierung des Arbeitszeugnisses, Newsletter, 6. November 2015, http://geissmannlegal.ch [besucht am 10. Oktober 2017]). Wie die Beklagte selber vorbringt, ist die kurze Zeitperiode von Januar bis anfangs März 2015, in welcher sie angeblich mit dem Kläger nicht mehr zufrieden war, in Anbetracht der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses marginal. Schliesslich substantiiert die Beklagte denn auch nicht näher, inwiefern sich der Kläger über soziale und arbeitsrechtliche Normen foutiert haben soll. Bereits der Vorderrichter wies auf die fehlende Substantiierung hin. Die Beklagte macht nicht geltend, weshalb der Vorderrichter einen anderen Schluss hätte ziehen müssen oder dass er zu Unrecht allfällige Beweise nicht abgenommen hätte. Mit ihrem pauschalen Vorbringen, sie habe durch das ganze Verfahren eingehend dargelegt, dass in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses ein deutlicher Leistungsabfall und Anstandsverlust seitens des Klägers zu verzeichnen gewesen sei (KG-act. 1, S. 27), vermag die Beklagte jedenfalls nichts Stichhaltiges gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorzubringen. Einerseits hält der blosse Verweis auf erstinstanzliche Vorbringen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht stand; andererseits ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die vorinstanzlichen Eingaben nach entsprechenden Vorbringen zu durchsuchen (BGer, Urteil 5A.438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_141/2009 vom 7. September 2009 E. 13.3). Auch eingangs ihrer Berufung (KG-act. 1, S. 4) spricht die Beklagte lediglich davon, der Kläger habe Unfrieden gestiftet und zahlreiche Minusstunden angehäuft. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime ist der nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen (BGer, Urteil 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1). Im Übrigen vermag die Beklagte ohne Erläuterungen auch aus Vi-BB 5 f. nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Erst recht drängen sich keine weiteren Beweisabnahmen auf. Insgesamt lässt sich kein für die Gesamtbeurteilung erhebliches negatives Verhalten des Klägers feststellen, gestützt auf welches sich aufdrängen würde, den Begriff „stets“ aus dem vorderrichterlich festgelegten Arbeitszeugnis zu streichen.
d) Das mit Berufungsbegehren Ziffer 1 von der Beklagten beantragte Arbeitszeugnis enthält weiter – in Abweichung zum Wortlaut des Arbeitszeugnisses gemäss angefochtenem Urteil – den Passus „Diese Stelle nahm er bis zum 5. März 2015 wahr“. Mangels entsprechender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den vorderrichterlichen Erwägungen (vgl. angef. Urteil E. 9.3.1, S. 29 f.) braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden.
e) Nach dem Gesagten ist der Wortlaut des Arbeitszeugnisses gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils insoweit zu berichtigen, als die Positionen „Teppichreinigung und –restauration“ und „Materialeinkauf“ aus der Umschreibung des Aufgabengebietes zu streichen sind und dem Aufgabenbereich des Personalverantwortlichen der Zusatz „teilweise“ voranzustellen ist.
4. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen anzupassen.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
aa) Der Kläger dringt mit seiner Geldforderung von Fr. 41‘197.65 sowie dem entsprechenden Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang von Fr. 39‘749.15 und damit beinahe vollständig durch (vgl. Vi-act. A/I Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2, S. 2; angef. Urteil Dispositivziffern 1 und 2, S. 36). Hinsichtlich der – unbeanstandet gebliebenen – Rechtsbegehren Ziffern 4 (Abgabe Lohnabrechnung) und 5 (Nichtverwendung Namen und Unterschrift) obsiegt er vollständig (vgl. Vi-act. A/I Rechtsbegehren Ziffern 4 und 5, S. 3; Vi-act. D3, S. 1; angef. Urteil Dispositivziffern 4 und 5, S. 37) sowie betreffend seine Vorbringen zum Arbeitszeugnis, welchem unbestrittenermassen ein Streitwert von Fr. 9‘200.00 zukommt (vgl. angef. Urteil E. 1.1, S. 9), etwa zur Hälfte (vgl. Vi-act. A/I Rechtsbegehren Ziffer 3; angef. Urteil Dispositivziffer 3, S. 36; vorangehende Ausführungen unter E. 3). Mit seinem Rechtsbegehren um Androhung der Ungehorsamsstrafe, welchem untergeordnete Bedeutung zukommt, unterliegt er (vgl. Vi-act. A/I Rechtsbegehren Ziffer 6, S. 3; angef. Urteil E. 12, S. 35 f.). Überdies entsprach der Vorderrichter seinem Begehren um Abweisung des Sistierungsantrags (vgl. Vi-act. A/III; Vi-act. D1). Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 9/10 der Beklagten und zu 1/10 dem Kläger aufzuerlegen.
bb) Der Vorderrichter sprach dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘000.00 zu, welche in ihrer grundsätzlichen Höhe unbeanstandet blieb. Die Beklagte fordert mit Berufung für sich eine Entschädigung von Fr. 9‘250.00 zzgl. Auslagen von Fr. 335.00 und 8 % MWST für das erstinstanzliche Verfahren. Die von der Beklagten erst mit Berufung eingereichte Kostennote (KG-act. 1/9) lag dem Vorderrichter nicht vor. Ungeachtet dessen und trotz des Umstandes, dass nicht um Entschädigung des vollumfänglichen Stundenaufwands von 56.19 h ersucht wird, ist anzumerken, dass die üblichen Sekretariatsarbeiten, zu welchen insbesondere Fristerstreckungsgesuche und kurze Begleitschreiben bzw. Kurzbriefe zählen, im gebräuchlichen Stundenansatz des Anwalts inbegriffen und nicht (zusätzlich) zu entschädigen sind (KG SZ, Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 4f; ZR 110/2011 Nr. 67, S. 213; AK SG, Entscheid AK.2015.50 vom 24. März 2015 E.3c). Zudem übersteigt insbesondere der für (telefonische) Besprechungen und die Korrespondenz mit dem Klienten sowie für die Redaktion der Rechtsschriften – inklusive dazugehöriges Studium der Rechtslage – geltend gemachte Aufwand von rund 13 h bzw. von über 30 h den Rahmen des Angemessenen. Augenfällig ist sodann, dass sowohl für I.________ als auch für Rechtsanwalt B.________ für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung je ein Aufwand von 4 h veranschlagt wurde.
Der Streitwert vor erster Instanz betrug unbestrittenermassen Fr. 50‘397.00 (vgl. angef. Urteil E. 1.1., S. 9). Bei einem Streitwert von Fr. 50‘001 bis Fr. 100‘000.00 beträgt das Honorar für die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einziger Instanz Fr. 3‘300.00 bis Fr. 9‘250.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand des beklagtischen Rechtsvertreters bestand vor erster Instanz nebst dem Kontakt mit dem Klienten im Wesentlichen in der Ausfertigung der rund 18-seitigen Klageantwort sowie der Vorbereitung – inklusive Ausfertigung der achtseitigen Duplik ‒ und Teilnahme an der dreieinhalbstündigen Hauptverhandlung (vgl. Vi-act. A/II, D2 und D4). Zur Prozessführung bedurfte es sodann keiner tiefgreifenden juristischen Abklärungen. Eine volle Entschädigung im Umfang des geforderten Höchstsatzes ist daher übersetzt. Da die vom Vorderrichter für den Kläger festgesetzte Parteientschädigung grundsätzlich unangefochten blieb, erscheint eine Entschädigung von Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen, zumal der Aufwand des beklagtischen Rechtsvertreters aufgrund der Aktenlage in etwa demjenigen des klägerischen Rechtsvertreters entsprochen haben dürfte. Demnach hat die Beklagte den Kläger für das erstinstanzliche Verfahren reduziert mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
b) aa) Mit ihrer Berufung dringt die Beklagte hinsichtlich des Arbeitszeugnisses teilweise durch; betreffend Verrechnung unterliegt sie vollständig. In Anbetracht der geringen Anpassungen des Arbeitszeugnisses und des diesem insgesamt – im Vergleich zur Geldforderung – zukommenden Streitwerts erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 95 % der Beklagten und zu 5 % dem Kläger aufzuerlegen.
bb) Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 f. des Gebührentarifes festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 20‘001 bis Fr. 50‘000.00 beträgt das Honorar für die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einziger Instanz Fr. 1‘650.00 bis Fr. 6‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars ebenfalls nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Das Grundhonorar kann sich (unter Vorbehalt von § 16 GebTRA) folglich maximal auf Fr. 3‘960.00 belaufen.
Gemäss der vom klägerischen Rechtsvertreter eingereichten Kostennote (KG-act. 11/1) beläuft sich dessen Aufwand auf 28 h 45 min bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 (= Fr. 7‘187.50). Die Auslagen betragen Fr. 37.10. Der Rechtsvertreter legt weder dar noch ist ersichtlich, dass das Verfahren aussergewöhnlich viel Arbeit beansprucht hätte, welche eine Überschreitung des Höchstansatzes rechtfertigen würde (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA). Gemäss Kostennote sollen für die Ausarbeitung der 22-seitigen Berufungsantwort – inklusive Studium des angefochtenen Urteils und der Berufung – 27 h 25 min aufgewendet worden sein. Dies erscheint übersetzt, da lediglich die nicht zugelassene Verrechnung der zugesprochenen Lohn- und Ferienforderungen mit der Rückforderung der geltend gemachten Werklöhne aus den angeblichen Teppichbestellungen sowie wenige Punkte des Arbeitszeugnisses Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Nicht zu berücksichtigen ist sodann der briefliche Kontakt mit „L.________“. Ebenso wenig sind – wie bereits erwähnt ‒ Sekretariatsarbeiten zusätzlich zu entschädigen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von gegen 10 h als angemessen, womit die Entschädigung auf gerundet Fr. 2‘700.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen ist.
Der Rechtsvertreter der Beklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7‘819.90 (Honorar: Fr. 7‘223.35 [28.37 h à Fr. 200.00 + 6 h à Fr. 250.00]; Auslagen: Fr. 17.30; MWST: Fr. 579.25) geltend (KG-act. 2). Auch an dieser Stelle kann sich das Grundhonorar auf maximal Fr. 3‘960.00 belaufen, wobei der beklagtische Rechtsvertreter ebenso wenig darlegt noch ersichtlich ist, dass das Verfahren aussergewöhnlich viel Arbeit beansprucht hätte, welche eine Überschreitung des Höchstansatzes rechtfertigen würde (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA). Gemäss Kostennote wendete Substitut I.________ für die Ausarbeitung der rund 28-seitigen Berufung – inklusive Studium der Sach- und Rechtslage sowie des angefochtenen Urteils – 26 h 52 min auf. Dies erscheint mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen zum Gegenstand der Berufung nicht mehr als nicht angemessen. Selbiges hat für die Korrespondenz mit dem Klienten (1 h 45 min) sowie die Ergänzung der Berufung (inklusive Besprechung mit dem Klienten) durch Rechtsanwalt B.________ (6 h) zu gelten. Insgesamt erscheint auch hier ‒ bei einem etwas höherem Stundenaufwand, aber einem tieferen Stundenansatz für die Aufwendungen des Substituten ‒ eine Entschädigung von gerundet Fr. 2‘700.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen.
Die Beklagte hat den Kläger folglich reduziert mit Fr. 2‘430.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen;-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffern 3, 6 und 7 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters vom 10. Januar 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen:
„Arbeitszeugnis
Herr C.________, geboren xx, F.________strasse zz, war vom 1. März 2008 bis zum 30. April 2015 in unserem Unternehmen in einem 100%-Pensum angestellt. Sein Aufgabengebiet umfasste hauptsächlich:
Empfang, Verkauf und Beratung von Kunden
Aussendienstmitarbeit
teilweise Personalverantwortlicher
Wir haben Herrn C.________ als sehr zuverlässigen und verantwortungsbewussten Mitarbeiter kennen gelernt. Er erledigte seine Arbeit zuverlässig und speditiv stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er war im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden immer korrekt. Seine angenehme, hilfsbereite und zuvorkommende Persönlichkeit wurden von der Geschäftsleitung und von unserer anspruchsvollen Kundschaft sehr geschätzt.
Herr C.________ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern.
Wir danken ihm für die gute Mitarbeit und wünschen ihm für die berufliche und private Zukunft alles Gute und viel Erfolg.
J.________, 30. April 2015“
6. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4‘500.00 werden zu 9/10 (Fr. 4‘050.00) der Beklagten und zu 1/10 (Fr. 450.00) dem Kläger auferlegt. Im Umfang von Fr. 3‘000.00 werden die Gerichtskosten vom klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 2‘550.00 zu bezahlen. Im Restumfang von Fr. 1‘500.00 hat die Beklagte die Gerichtskosten direkt zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.00 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 werden zu 95 % (Fr. 3‘800.00) der Beklagten und zu 5 % dem Kläger (Fr. 200.00) auferlegt und vom geleisteten Vorschuss der Beklagten in gleicher Höhe bezogen. Der Kläger hat der Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 200.00 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 2‘430.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 15‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
2. November 2017 sl