Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 1. Mai 2018
ZK1 2017 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler, Jörg Meister und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
**1.**A.________ AG,
**2.**B.________,
**3.**C.________,
**4.**D.________,
**5.**E.________,
**6.**F.________,
**7.**G.________,
**8.**H.________,
**9.**I._________,
**10.**J.________,
**11.**K.________,
**12.**L.________,
**13.**M.________,
**14.**N.________,
**15.**O.________,
**16.**P.________,
**17.**Q.________,
**18.**R.________,
**19.**S.________,
**20.**T.________,
**21.**U.________,
**22.**V.________ AG,
**23.**W.________, Beklagte, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt X.________,
gegen
Y.________,
Kläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Z.________,
betreffend
Grundeigentumsüberschreitung, Wasserschaden
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 23. Dezember 2016, BZ 09 40/BZ 2013 2);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Kaufvertrag vom 10. April 2007 erwarb die Beklagte 1 von AD.________ die Liegenschaften GB zz, GB ss, GB xx und GB tt an der AC._______gasse vv, uu und tt in Lachen SZ. Im Kaufpreis inbegriffen war das bereits mit rechtkräftiger Baubewilligung vom 1. April 2005 bewilligte Projekt „AC._______gasse“ (Vi-BB 2 aus BZ 09 39). In der Folge liess die Beklagte 1 die Objekte an der AC._______gasse vv, uu und tt abreissen und einen Neubau errichten (AC._______gasse vv und uu; KTN ss). An das abgerissene Gebäude an der AC._______gasse vv (GB zz) war unmittelbar das Haus an der AC._______gasse pp (KTN qq) angebaut, welches der Kläger am 17. Juni 2008 von AA.________ und AB.________ – Gesamteigentümer zufolge Erbengemeinschaft im reduzierten Personenstand ‒ käuflich erwarb (Vi-KB 3 f.). Im Rahmen des Verfahrens um vorsorgliche Beweissicherung (SV 08 107) wurde im Zusammenhang mit Wasserinfiltrationen in das Gebäude KTN qq am 24. November 2008 ein Technisches Gutachten erstellt (mit Ergänzungsgutachten vom 23. März 2009; Vi-KB 20 f.). Am 10. Juni 2009 stellte der Kläger beim Vermittleramt Lachen aufgrund der an seinem Haus festgestellten Schäden gegen sämtliche Eigentümer von KTN ss ein Sühnebegehren (Vi-KB 1).
B. Mit Klage vom 5. Oktober 2009 stellte der Kläger beim Bezirksgericht March die folgenden Anträge (Vi-act. A/I aus BZ 09 40):
1. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, die durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer auf KTN qq wieder aufzuheben, namentlich durch die Wiederherstellung des Brandschutzes, des Kälte- und Nässeschutzes sowie der Lärmisolation und des Verputzes nach den Vorgaben der kantonalen Denkmalpflege und in Absprache mit dem Eigentümer von KTN qq.
2. Eventualiter sei der Kläger zu ermächtigen, auf Kosten und Gefahr der solidarisch haftenden Beklagten die durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer auf KTN qq selber vorzunehmen bzw. durch einen Dritten vornehmen zu lassen, namentlich durch die Wiederherstellung des Brandschutzes, des Kälte- und Nässeschutzes sowie der Lärmisolation und des Verputzes nach den Vorgaben der kantonalen Denkmalpflege, unter solidarischer Verpflichtung der Beklagten zu angemessener Kostenbevorschussung.
3. Subeventualiter sind die Beklagten solidarisch zu verpflichten, den durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Schaden an der Mauer von KTN qq in einer nach dem Beweisverfahren gemäss § 56 II ZPO noch zu bestimmenden Höhe jedoch mindestens CHF 35'000.00 vollständig zu zahlen.
4. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, die Brüstung bei der Terrasse im 3. Obergeschoss auf KTN ss, welche vor dem Fenster im 3. Obergeschoss auf KTN qq steht, auf Kosten und Gefahr der solidarisch haftenden Beklagten zu entfernen.
5. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, dem Kläger den verursachten Schaden im Betrag von CHF 50'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 01.01.2009 vollständig zu ersetzen, der in Folge der Zuleitung von Wasser ab KTN ss bzw. der Entfernung der Versiegelung an den Gemäuern von KTN qq entstanden ist.
6. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, dem Kläger die Kosten der vorsorglichen Beweissicherung im Betrag von CHF 9'633.00 zuzüglich 5% Zins ab 24.04.2009 vollständig zu zahlen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht sowohl für das Beweissicherungsverfahren als auch für das vorliegende Verfahren zulasten der Beklagten.
In der Klagebegründung vom 11. November 2009 forderte der Kläger mit Antrag Ziffer 5 neu Schadenersatz von Fr. 44‘257.20 (Vi-act. A/II aus BZ 09 40).
Mit Klageantwort vom 9. April 2010 ersuchten die Beklagten um vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers (Vi-act. A/III aus BZ 09 40).
Auf entsprechende Einrede hin stellte das Bezirksgericht mit Vorurteil vom 20. Oktober 2011 fest, dass die Forderungen des Klägers nicht verjährt seien, was vom Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 11. Dezember 2012 (ZK1 2011 49 und 50) bestätigt wurde (vgl. Vi-act. A/IV-VII aus BZ 09 40).
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2013 wurde das Verfahren BZ 09 40 unter der neuen Prozessnummer BZ 13 2 fortgesetzt (Vi-act. A/VIII aus BZ 09 40 bzw. Vi-act. A/I aus BZ 13 2).
Repli- bzw. duplicando hielten die Parteien am 4. April 2014 bzw. 20. August 2014 an ihren Anträgen fest (Vi-act. A/II und III aus BZ 13 2).
Mit Verfügungen vom 23. Februar 2015 holte das Bezirksgericht beim Notariat und Grundbuchamt March Auskünfte über den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs am Grundstück KTN ss durch die aufgeführten Personen ein, welche Liste tags darauf einging (vgl. Vi-act. D5-D7). Ebenfalls verlangte sie am 24. November 2015 schriftliche Auskünfte von AG.________, und von AF.________, über deren verrichtete Arbeiten, welcher Aufforderung diese am 25. bzw. 27. Februar 2015 nachkamen (Vi-act. D8-9b). Am 23. März 2015 wurde AN.________, unter Beilage des ‒ aufgrund der seitens der Parteien gestellten Ergänzungsfragen ‒ angepassten Fragenkatalogs, mit der Erstellung eines Gutachtens über die entstandenen Schäden beauftragt, welches vom 6. November 2015 datiert (vgl. Vi-act. D1-D4, D10-D15). Am 6. Januar 2016 bzw. 22. Februar 2016 nahmen die Parteien hierzu Stellung (vgl. Vi-act. D16-D20), wobei der Kläger seine Anträge Ziffern 1-4 ergänzte.
Am 23. Juni 2016 beantwortete AN.________ die Ergänzungsfragen des Klägers (vgl. Vi-act. D21-D23). Zum Ergänzungsgutachten liessen sich die Beklagten am 15. September 2016 vernehmen (Vi-act. D25). In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 präzisierte der Kläger seine Anträge 1-4 erneut wie folgt (Vi-act. D26):
1. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, die durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer auf KTN qq ** und KTN ss** wieder aufzuheben, namentlich durch die Wiederherstellung des Brandschutzes, des Kälte- und Nässeschutzes sowie der Lärmisolation und des Verputzes ** im Sinne der Erwägungen des Gerichtsgutachters vom 06.11.2015 in Ziff. 3.1 und Ziff. 4.2 (strassenseitiger Mauerstreifen), in Ziff. 3.3 (Fugenabdichtung und Entwässerungsleitung zwischen Alt- und Neubau gemäss Gutachten vom 24.11.2008) und des Ergänzungsgutachtens vom 23.06.2016 in Ziff. 2.2 (Fugenabdichtung) und Ziff. 2.3 (Entwässerungsleitung), sowie** nach den Vorgaben der kantonalen Denkmalpflege und in Absprache mit dem Eigentümer von KTN qq, unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.00 pro Tag für jeden Tag der Nichterfüllung.
2. Eventualiter ist der Kläger zu ermächtigen, auf Kosten und Gefahr der solidarisch haftenden Beklagten die durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer auf KTN qq ** und KTN ss** selber vorzunehmen bzw. durch einen Dritten vornehmen zu lassen, namentlich durch die Wiederherstellung des Brandschutzes, des Kälte- und Nässeschutzes sowie der Lärmisolation und des Verputzes ** im Sinne der Erwägungen des Gerichtsgutachters vom 06.11.2015 in Ziff. 3.1 und Ziff. 4.2 (strassenseitiger Mauerstreifen), in Ziff. 3.3 (Fugenabdichtung und Entwässerungsleitung zwischen Alt- und Neubau gemäss Gutachten vom 24.11.2008) und des Ergänzungsgutachtens vom 23.06.2016 in Ziff. 2.2 (Fugenabdichtung) und Ziff. 2.3 (Entwässerungsleitung), sowie** nach den Vorgaben der kantonalen Denkmalpflege, unter solidarischer Verpflichtung der Beklagten zu angemessener Kostenbevorschussung**, welche gemäss der Grobkostenschätzung des Gerichtsgutachters total Fr. 42'531.40 (+/- 20%) beträgt,** und unter Einräumung eines entsprechenden Überbaurechts.
3. Subeventualiter sind die Beklagten solidarisch zu verpflichten, den durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Schaden an der Mauer von KTN qq und KTN ss vollständig zu zahlen, welcher im Sinne der Erwägungen des Gerichtsgutachters vom 06.11.2015 in Ziff. 3.1 und Ziff. 4.2 (strassenseitiger Mauerstreifen), in Ziff. 3.3 (Fugenabdichtung und Entwässerungsleitung zwischen Alt- und Neubau gemäss Gutachten vom 24.11.2008) und des Ergänzungsgutachtens vom 23.06.2016 in Ziff. 2.2 (Fugenabdichtung) und Ziff. 2.3 (Entwässerungsleitung), Fr. 42'531.40 (+/- 20%) beträgt, zuzüglich der Differenz für die grösstmögliche Nichtbenutzung des Grundstücks KTN ss von Fr. 40'545 (+/- 20%), also total insgesamt Fr. 83'076.40 (+/-20%).
4. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, die Brüstung bei der Terrasse im 3. Obergeschoss auf KTN ss, welche vor dem Fenster im 3. Obergeschoss auf KTN qq steht, auf Kosten und Gefahr der solidarisch haftenden Beklagten zu entfernen, eventualiter sind sie solidarisch zu verpflichten, dem Kläger den Schaden gemäss Ziff. 2.4 des Ergänzungsgutachtens vom 23.06.2016 für den durch die Brüstung auf KTN ss verursachten Lichtentzug auf KTN qq im Betrage von Fr. 21'900.00 (+/- 20%) zu ersetzen.
C. Mit Urteil vom 23. Dezember 2016 erkannte das Bezirksgericht March was folgt (Vi-act. A/IV aus BZ 13 2):
1. Die Klage BZ 13 2 wird hinsichtlich der Beklagten 2 bis 23 abgewiesen.
2. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, die durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer auf KTN qq wieder aufzuheben, indem sie
1. am offengelegten strassenseitigen Mauerstreifen einen tauglichen Witterungsschutz anzubringen hat;
2. die Abdeckung der vertikalen Fuge zwischen den beiden Gebäuden auf beiden Fassadenseiten (Nord- und Südseite) vorzunehmen hat.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger den Schaden im Betrag von Fr. 41‘257.20 zuzüglich 5% Zins ab 01.01.2009 zu bezahlen, der in Folge der Zuteilung von Wasser ab KTN ss bzw. der Entfernung der Versiegelung an den Gemäuern von KTN qq entstanden ist.
4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten der vorsorglichen Beweissicherung im Betrag von Fr. 9‘633.30 zuzüglich 5% Zins ab 24.04.2009 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. [Zusammensetzung Verfahrenskosten]
7. Die Verfahrenskosten von Fr. 24‘000.00 werden zu 65% (mithin zu Fr 15‘600.00) der Beklagten 1 und zu 35% (mithin zu Fr. 8‘400.00) dem Kläger überbunden.
8. Die Beklagte 1 hat den Kläger ausserrechtlich (reduziert) mit Fr. 6‘000.00 zu entschädigen.
9. [Rechtsmittel]
10. [Zufertigung]
D. Dagegen erhoben die Beklagten am 6. Februar 2017 fristgerecht Berufung mit den Anträgen um Aufhebung der Dispositivziffern 2, 3, 4, 7 und 8 des angefochtenen Urteils und vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten des Klägers (KG-act. 1).
Mit Berufungsantwort vom 17. März 2017 ersuchte der Kläger um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Gleichzeitig stellte er die folgenden Anschlussberufungsanträge (KG-act. 7):
1. Ziff. 1, 2, 5, 7 und 8 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
1. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, die durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer auf KTN qq und KTN ss wieder aufzuheben, namentlich durch die Wiederherstellung des Brandschutzes, des Kälte- und Nässeschutzes sowie der Lärmisolation und des Verputzes im Sinne der Erwägungen des Gerichtsgutachters vom 06.11.2015 in Ziff. 3.1 und Ziff. 4.2 (strassenseitiger Mauerstreifen), in Ziff. 3.3 (Fugenabdichtung und Entwässerungsleitung zwischen Alt- und Neubau gemäss Gutachten vom 24.11.2008) und des Ergänzungsgutachtens vom 23.06.2016 in Ziff. 2.2 (Fugenabdichtung) und Ziff. 2.3 (Entwässerungsleitung), sowie nach den Vorgaben der kantonalen Denkmalpflege und in Absprache mit dem Eigentümer von KTN qq, unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.00 pro Tag für jeden Tag der Nichterfüllung.
2. Eventualiter ist der Kläger zu ermächtigen, auf Kosten und Gefahr der solidarisch haftenden Beklagten die durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer auf KTN qq und KTN ss selber vorzunehmen bzw. durch einen Dritten vornehmen zu lassen, namentlich durch die Wiederherstellung des Brandschutzes, des Kälte- und Nässeschutzes sowie der Lärmisolation und des Verputzes im Sinne der Erwägungen des Gerichtsgutachters vom 06.11.2015 in Ziff. 3.1 und Ziff. 4.2 (strassenseitiger Mauerstreifen), in Ziff. 3.3 (Fugenabdichtung und Entwässerungsleitung zwischen Alt- und Neubau gemäss Gutachten vom 24.11.2008) und des Ergänzungsgutachtens vom 23.06.2016 in Ziff. 2.2 (Fugenabdichtung) und Ziff. 2.3 (Entwässerungsleitung), sowie nach den Vorgaben der kantonalen Denkmalpflege, unter solidarischer Verpflichtung der Beklagten zu angemessener Kostenbevorschussung, welche gemäss der Grobkostenschätzung des Gerichtsgutachters total Fr. 42'531.40 (+/- 20%) beträgt, und unter Einräumung eines entsprechenden Überbaurechts.
3. Subeventualiter sind die Beklagten solidarisch zu verpflichten, den durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Schaden an der Mauer von KTN qq und KTN ss vollständig zu zahlen, welcher im Sinne der Erwägungen des Gerichtsgutachters vom 06.11.2015 in Ziff. 3.1 und Ziff. 4.2 (strassenseitiger Mauerstreifen), in Ziff. 3.3 (Fugenabdichtung und Entwässerungsleitung zwischen Alt- und Neubau gemäss Gutachten vom 24.11.2008) und des Ergänzungsgutachtens vom 23.06.2016 in Ziff. 2.2 (Fugenabdichtung) und Ziff. 2.3 (Entwässerungsleitung), Fr. 42'531.40 (+/- 20%) beträgt, zuzüglich der Differenz für die grösstmögliche Nichtbenutzung des Grundstücks KTN ss von Fr. 40'545 (+/- 20%), also total insgesamt Fr. 83'076.40 (+/- 20%).
4. Die Beklagten sind solidarisch zu verpflichten, die Brüstung bei der Terrasse im 3. Obergeschoss auf KTN ss, welche vor dem Fenster im 3. Obergeschoss auf KTN qq steht, auf Kosten und Gefahr der solidarisch haftenden Beklagten zu entfernen, eventualiter sind sie solidarisch zu verpflichten, dem Kläger den Schaden gemäss Ziff. 2.4 des Ergänzungsgutachtens vom 23.06.2016 für den durch die Brüstung auf KTN ss verursachten Lichtentzug auf KTN qq im Betrage von Fr. 21'900.00 (+/- 20%) zu ersetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anschlussberufungsbeklagten.
In ihrer Anschlussberufungsanwort vom 3. Mai 2017 verlangten die Beklagten die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (KG-act. 9).
Am 2. März 2018 (Posteingang 5. März 2018) reichte der Kläger eine unaufgeforderte Eingabe zu den Akten, welche den Beklagten weitergeleitet wurde (KG-act. 12 und 13).
Auf die Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Während für das erstinstanzliche Verfahren noch die kantonale Zivilprozessordnung galt (aZPO; Art. 404 Abs. 1 ZPO), ist auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Soweit es um prozessuale Fragen des erstinstanzlichen Entscheides geht, ist die richtige Anwendung des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts zu prüfen (Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 5 zu Art. 405 ZPO; BGE 138 III 512 E. 2.1, S. 513).
2. Die Beklagten machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht als einfache Streitgenossen qualifiziert und als entsprechend eingeklagt angesehen. Der Kläger habe die falsche Partei, nämlich die Eigentümer von KTN ss im Zeitpunkt der Klage statt den Eigentümer im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eingeklagt. Die Konsequenz der gemeinsamen Beteiligung von Stockwerkeigentümern an einem Rechtsverhältnis sei, dass über dieses mit Wirkung für alle einheitlich entschieden werden müsse. Zudem ergebe sich die notwendige Streitgenossenschaft aus der Natur der Sache. Die einzelnen Stockwerkeigentümer würden nicht solidarisch haften.
a) Prozessfähigkeit ‒ als prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit ‒ ist das Recht, den Prozess als Partei selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen (Vogel/Spühler/Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A. 2006, 5. Kap. N 16). Sachlegitimation ist demgegenüber die Berechtigung des Klägers, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen (Aktivlegitimation), und zwar gegen den ins Recht gefassten Beklagten, der bezüglich des strittigen Rechts in der Pflichtstellung steht und damit passivlegitimiert ist. Die Sachlegitimation fehlt, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht oder nicht dem Beklagten gegenüber besteht. Der Entscheid über die fehlende Sachlegitimation erfolgt durch Sachurteil und lautet auf Abweisung der Klage (Vogel/Spühler/Gehri, a.a.O., 7. Kap. N 89 f.). Als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist sie vom Richter jeder Stufe im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen; unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime allerdings nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGer, Urteil 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3).
b) Notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen als Kläger gemeinsam auftreten oder als Beklagte gemeinsam belangt werden müssen, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Sind nicht alle Streitgenossen in den Prozess einbezogen, fehlt es an der Aktiv- oder Passivlegitimation (Vogel/Spühler/Gehri, a.a.O., 5. Kap. N 47 und 57; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 2 f. und 24 zu § 39 aZPO ZH; Ruggle, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 2 zu Art. 70 ZPO). Sowohl § 36 Abs. 1 aZPO SZ als auch Art. 70 ZPO stellen auf das Kriterium der Beteiligung der Parteien an einem Rechtsverhältnis ab, über das einheitlich entschieden werden muss. Die notwendige Streitgenossenschaft beruht auf dem materiellen Recht, welchem teils ausdrücklich zu entnehmen ist, dass zu dessen Durchsetzung eine solche erforderlich ist, teils ergibt sich die Notwendigkeit der Streitgenossenschaft aus der Natur der Sache. Im Einzelfall ist mittels Auslegung zu entscheiden, ob eine notwendige Streitgenossenschaft erforderlich ist oder ob eine andere prozessuale Möglichkeit genügt (vgl. auch Ruggle, a.a.O., N 3 f. zu Art. 70 ZPO).
c) Wie die Beklagten vorbringen, richtete der Kläger seine Klage gegen die *Eigentümer von KTN ss *, unter namentlichem Aufführen der einzelnen Stockwerkeigentümer. Ob es sich bei den Beklagten um notwendige oder einfache Streitgenossen handelt, wird gestützt auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt im Rahmen der Prüfung der einzelnen Rechtsbegehren zu prüfen sein.
3. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte 1, dem Kläger den Schaden im Betrag von Fr. 41‘257.20 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2009 zu bezahlen, der infolge der Zuleitung von Wasser ab KTN ss bzw. der Entfernung der Versiegelung an den Gemäuern von KTN qq entstanden sei (Dispositivziffer 3 des angef. Urteils).
a) Die Beklagte 1 anerkennt die Schadenshöhe für den Fall, dass entgegen dem Hauptantrag die Klage nicht mangels Passivlegitimation abgewiesen werde.
aa) Mit Rechtsbegehren Ziffer 5 forderte der Kläger von der Gegenseite Schadenersatz aus Grundeigentumsüberschreitung bzw. um Ersatz des Schadens auf seinem Grundstück KTN qq, der ihm angeblich im Zuge eines Neubaus auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten (KTN ss) ‒ infolge der Zuleitung von Wasser ab KTN ss bzw. der Entfernung der Versiegelung an den Gemäuern von KTN qq ‒ entstanden ist. Er stützt sich dabei in erster Linie auf Art. 679 ZGB, daneben aber auch auf Art. 58 Abs. 1 OR, Art. 41 f. OR und Art. 97 ff. OR sowie auf die zwischen AD.________ und der Erbengemeinschaft AE.________ am 30. November 2004 getroffene Vereinbarung (Vi-KB 7; vgl. Vi-act. A/II aus BZ 09 39, S. 8 ff.). Bei obligatorischen Ansprüchen ist eine notwendige Streitgenossenschaft nicht gegeben. Vielmehr kann ein obligatorisch Verpflichteter für sich allein auf Erfüllung eingeklagt werden; in der Regel besteht unter den Beteiligten Solidarität (Ruggle, a.a.O., N 8 zu Art. 70 ZPO). Die Ansprüche aus Art. 679 ZGB richten sich gegen den Eigentümer, welcher sein Grundeigentumsrecht überschreitet. Die Schadenersatzklage ist entweder gegen den früheren Eigentümer allein oder gegen den Erwerber allein oder sowohl gegen jenen wie auch gegen diesen anzustrengen, je nachdem, ob das schädigende Verhalten ganz der Zeit vor oder nach der Handänderung angehört oder sich über beide Zeitabschnitte erstreckt. Auch bei Miteigentümern kann sie angesichts der solidarischen Haftung gegenüber einem einzigen erhoben werden (vgl. Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 3. A. 1964, N 53 ff. und N 134 zu Art. 679 ZGB; derselbe, Berner Kommentar, 5. A. 1981, N 112 zu Art. 646 ZGB; vgl. auch Borla-Geier, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 30 zu Art. 70 ZPO betreffend Gesamthandschaften). Ebenso im Falle von Stockwerkeigentum haften die betreffenden Stockwerkeigentümer, welche eine unerlaubte Handlung (Art. 41 ff. OR) begehen, als mehrere Schädiger solidarisch gemäss Art. 50 Abs. 1 OR, wovon lediglich die Haftung *der Gemeinschaft * nach den beiden Tatbeständen von Art. 58 OR und Art. 679 ZGB ausgenommen ist (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, 1988, N 72 zu Art. 712l ZGB).
bb) Wie bei jeder Klage ist auch der Erfolg der vom Kläger eingereichten Klage bis zum Urteilszeitpunkt ungewiss. Dies hat vorliegend mit Bezug auf die Passivlegitimation insbesondere aufgrund der sich wechselnden Eigentumsverhältnisse zu gelten. Bei Prozessanhebung war zumindest nicht auszuschliessen, dass die eingeklagten Streitgenossen gemeinsam zur Bezahlung verpflichtet werden könnten. Insbesondere kann dem Kläger bei der Prüfung der Passivlegitimation nicht zum Nachteil gereichen, dass er sämtliche Miteigentümer im Klagezeitpunkt verklagte. Erst recht lässt dieser Umstand die Beklagten nicht zu notwendigen Streitgenossen werden, ohne dass die Voraussetzungen hierzu erfüllt wären. Auf jeden Fall – und das ist entscheidend ‒ datiert der Wasserschaden vom 3./4. Juli 2008 (Vi-KB 20) und der Beklagte 3 erwarb die erste Stockwerkeigentumseinheit(-en) erst am 29. September 2008 (vgl. Vi-act. D7), nachdem am 19. Dezember 2007 Stockwerkeigentum begründet worden war (vgl. Vi-BB 6 f.). Hieraus sowie auch gestützt auf Art. 679 ZGB, bei welchem auf den Zeitpunkt der Schädigung abzustellen ist, lässt sich folgern, dass keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegen kann. Waren die Beklagten 2-23 im Zeitpunkt der Schädigung nicht Eigentümer, so ist die Klage ihnen gegenüber abzuweisen. Mit Bezug auf die Schadenersatzklagen ist mithin lediglich die Beklagte 1 passivlegitimiert. Werden bei einer einfachen Streitgenossenschaft ‒ wie vorliegend ‒ mehrere Streitgenossen als Solidarschuldner eingeklagt, ist es möglich, dass die Klage gegen den einen Streitgenossen gutgeheissen, gegen einen andern abgewiesen, diejenige gegen einen dritten zurückgezogen und diejenige gegen einen vierten wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird. Dem entspricht es, dass jeder Streitgenosse den Prozess selbständig führen kann (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 303).
cc) Anzufügen ist Folgendes: Der beklagtische Rechtsvertreter reichte die Berufung uneingeschränkt namens und auftrags der Beklagten 1-23 – als aus seiner Sicht notwendige Streitgenossen ‒ ein (vgl. KG-act. 1, S. 4). Es stellt sich die Frage, inwieweit den Beklagten 2-23 nebst der gerügten fehlenden Parteientschädigung ein Rechtsschutzinteresse zukommt, zumal die Klage ihnen gegenüber abgewiesen wurde (vgl. Dispositivziffer 1). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben; andernfalls wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 14 zu Art. 59 ZPO). Insoweit kann auf die Berufung hinsichtlich der Beklagten 2-23 nicht eingetreten werden (vgl. Zürcher, a.a.O., N 14 zu Art. 59 ZPO; vgl. auch KG-act. 1 Ziff. 8, S. 4).
b) Die Beklagte 1 erachtet den Wortlaut („… der in Folge der Zuleitung von Wasser ab KTN ss bzw. der Entfernung der Versiegelung an den Gemäuern von KTN qq entstanden ist.“) als unverständlich. Ein solcher Passus gehöre nicht ins Dispositiv eines Urteils. Gründe hierfür werden indessen nicht genannt. Ebenso wenig erklärt sie, inwieweit der Passus inhaltlich nicht zutreffen soll. Infolge Anerkennung der Schadenshöhe und mangels Vorbringen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist Dispositivziffer 3 damit zu bestätigen.
4. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte 1, die durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer auf KTN qq durch Anbringen eines tauglichen Witterungsschutzes am offengelegten strassenseitigen Mauerstreifen wieder aufzuheben (Dispositivziffer 2.1 des angefochtenen Urteils).
a) Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hätten die Beklagten mit dem Abbruch der eigenen Giebelwand bereits vorhandene Vorrichtungen im Sinne von Art. 685 Abs. 1 ZGB beschädigt bzw. die Grenzmauer des Klägers beeinträchtigt. Der strassenseitige Mauerstreifen befinde sich zwar grösstenteils auf dem Grundstück der Beklagten; da aber aufgrund des fehlenden Witterungsschutzes auf Seiten der Beklagten Regenwasser bis in die Gemäuer des Klägers eindringen könne, werde dadurch in das Eigentum des Klägers eingegriffen. Zwar bestünde kein sich dauernd als Eigentumsstörung auswirkender Zustand mehr, gegen den der Kläger sich mit der Abwehrklage gemäss Art. 679 ZGB wehren könne. Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens liesse sich aber ohne weiteres als Schadenersatzklage verstehen, nämlich als Klage auf Naturalersatz. Die Voraussetzungen von Art. 679 ZGB seien erfüllt, weshalb die Beklagte 1 zu verpflichten sei, die durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer wieder aufzuheben.
b) Die Beklagte 1 bezeichnet die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sie mit dem Abbruch in das Eigentum des Klägers eingegriffen hätte und die Fassade des klägerischen Gebäudes freigelegt worden sei, als falsch bzw. tatsachenwidrig. Dabei werde auch Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils, gemäss welcher sie die durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Nachteile aufzuheben habe, obsolet, da gerade kein Abbruch erfolgt sei. Mittels besagter Dispositivziffer werde sie sodann verpflichtet, quasi Massnahmen an ihrem eigenen Grundstück zu treffen, wobei aber eine solche Verpflichtung nur den Beklagten 1-23 als notwendige Streitgenossenschaft auferlegt werden könne.
c) Der Kläger hält mit Berufungsantwort sowie Anschlussberufung fest, gemäss Gutachten (Vi-act. D15, S. 7) könne Regenwasser in die Wand eindringen und durch den Mörtel ins Innere des Hauses Nr. 6 fliessen oder hindurchdiffundieren, da das Haus Nr. 6 in diesem, vom bauenden Nachbarn offensichtlich veränderten (entblössten) Bereich keinen Witterungsschutz mehr aufweise. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen komme indessen bei den Massnahmen auf KTN ss die Beseitigungsklage von Art. 679 Abs. 1 ZGB zum Zuge, welche die Beseitigung einer Störung auf dem Ausgangsgrundstück zum Ziel habe und bei welcher es bereits genüge, wenn eine Beeinträchtigung der Rechte des Nachbarn drohe. Dabei sei dem Beseitigungsanspruch nicht nur derjenige ausgesetzt, der ihn selbst geschaffen habe, sondern auch ein späterer Erwerber des Grundstücks, der den Zustand bestehen lasse, und somit sämtliche Eigentümer von KTN ss zum Zeitpunkt der Klageerhebung, weshalb die Vorinstanz die Klage gegenüber den Beklagten 2-23 nicht hätte abweisen dürfen. Zudem hätte die Vorinstanz diese um Aufhebung der Nachteile an der Grenzmauer auf KTN qq und KTN ss verpflichten müssen, wie von ihm in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 verlangt. Gleichzeitig hält der Kläger fest, der Eingriff auf KTN ss stelle eine Beseitigungs- und jener auf KTN qq eine Schadenersatzklage anderer Art dar.
d) Es stellt sich vorab die Frage, um welche Art von Klage es sich beim Rechtsbegehren um Anbringung des Witterungsschutzes handelt.
aa) Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Die Haftung des Grundeigentümers nach Art. 679 ZGB setzt einen Schaden, eine Widerrechtlichkeit in Form einer Überschreitung der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dieser Widerrechtlichkeit und dem Schaden voraus. In Bezug auf den Schaden und den Kausalzusammenhang sind die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze zu Art. 41 OR anwendbar (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 2012, S. 335). Liegt keine Schadenersatzklage vor, genügt demgegenüber eine Beeinträchtigung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Personen und Mobilien; eine Beschädigung der Substanz ist nicht erforderlich (vgl. Duss/Jacobi, Klagen und Rechtbehelfe im Zivilrecht, 2016, N 13.281 und 13.283). Eine Überschreitung der aus dem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte im Sinne von Art. 679 ZGB resultiert aus der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen bzw. liegt vor, wenn die sich aus dem Nachbarrecht ergebenden Schranken der Eigentumsausübung missachtet werden (Zelger, in: Büchler/Jakob, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2012, N 6 zu Art. 679 ZGB; Berger-Steiner/Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/ Fankhauser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. A. 2016, N 3 zu Art. 679 ZGB; Rey/Strebel, Basler Kommentar, 5. A. 2015, N 8 zu Art. 679 ZGB). Die Einwirkung muss weiter gehen, als der auf Nachbarrecht beruhende Duldungsanspruch (Meier-Hayoz, a.a.O., N 85 zu Art. 679 ZGB). So bilden die Rechtsbehelfe von Art. 679 ZGB das Sanktionssystem der in den Art. 684 und 685 Abs. 1 ZGB enthaltenen Verbotsnormen (Rey/Strebel, a.a.O., N 1 zu Art. 679 ZGB und N 2 zu Art. 684 ZGB). Art. 684 ZGB schützt den Nachbarn vor übermässigen Einwirkungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Einwirkung im Sinne von Art. 684 Abs. 1 ZGB alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Bei der Beurteilung der Übermässigkeit einer Einwirkung ist von einem objektiven Massstab auszugehen. Der Interessenabwägung ist der Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen, wobei es aber durchaus möglich ist, im Rahmen der Beurteilung des Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation auch subjektive Momente zu würdigen (Sutter-Somm, Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, 2. A. 2014, N 728 und 747, mit Verweisen). Nach Art. 685 Abs. 1 ZGB darf der Eigentümer bei Grabungen und Bauten die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. Die Bestimmung ist anwendbar auf Errichtung, Bestand, Benutzung und Abbruch (Zelger, a.a.O., N 5 zu Art. 685/686 ZGB; Sutter-Somm, a.a.O., N 784); auch das Niederreissen eines Gebäudes oder Gebäudeteils fällt unter Art. 685 ZGB und dessen in Art. 679 ZGB festgelegte Sanktion (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 1975, N 65 zu Art. 685/686 ZGB). Eine nach Art. 685 Abs. 1 ZGB verbotene Gefährdung kann mithin nicht nur im Endzustand einer Grabung oder einer Baute bestehen, sondern auch während der betreffenden Arbeiten. Bedeutsam sind dabei die Sicherheitsvorkehren (Rey/Strebel, a.a.O., N 13 zu Art. 685/686 ZGB; Zelger, a.a.O., N 5 zu Art. 685/686 ZGB). Auch die blosse Existenz und die bestimmungsgemässe Benutzung von Grabungen und Bauten können von der Eigentumsbeschränkung erfasst werden. Das Verbot von Art. 685 Abs. 1 ZGB entfaltet schliesslich auch dann Wirkung, wenn die übermässige Immission unter Einhaltung kantonaler privatrechtlicher oder Beachtung öffentlich-rechtlicher Bau- und Planungsbestimmungen erfolgt; ebenso, wenn eine durch eine Verwaltungsbehörde erteile Baubewilligung für die betreffende Bautätigkeit vorhanden ist (Rey/Strebel, a.a.O., N 12 zu Art. 686 ZGB).
bb) Die Beseitigungsklage des Art. 679 ZGB richtet sich gegen eine noch bestehende (fortgesetzte) Immission (Rey/Strebel, a.a.O., N 15 zu Art. 679 ZGB). Das entsprechende Rechtsbegehren kann allgemein formuliert und dem richterlichen Ermessen die Wahl der zu treffenden Massnahmen überlassen werden (Meyer-Hayoz, a.a.O., N 122 zu Art. 679 ZGB). Der geschädigte Grundeigentümer kann mit ihr nur die Beseitigung des den Schaden verursachenden Zustandes auf dem Ausgangsgrundstück verlangen, nicht aber die Wiederherstellung des früheren Zustandes seines verletzten Eigentums. Der Beseitigungsanspruch hat keine restitutorische Funktion, richtet sich also nicht auf Rückgängigmachung des Erfolges der Einwirkung. Für die Behebung des Erfolges der Einwirkung steht nur die Schadenersatzklage zur Verfügung (BGE 107 II 134 E. 3a, S. 136; Meier-Hayoz, a.a.O., N 120 zu Art. 679 ZGB; Rey/Strebel, a.a.O., N 15 f. zu Art. 679 ZGB). Letztere hat subsidiären Charakter und kann erst ergriffen werden, wenn und soweit die Beseitigungs- und Unterlassungsklage nicht mehr zum Ziel führen (Rey/Strebel, a.a.O., N 6 zu Art. 679 ZGB). Die von der Rechtsprechung gewährte Präventivklage kann schliesslich zur Verhinderung drohender bzw. bevorstehender, schädigender Immissionen ergriffen werden. Dabei darf der Eintritt einer künftigen Schädigung nicht bloss möglich sein, sondern muss mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten (Rey/Strebel, a.a.O., N 18 zu Art. 679 ZGB).
cc) Die Bau- bzw. Abrissarbeiten auf dem beklagtischen Grundstück sind beendet. Folge dieser ist unter anderem die teilweise Freilegung der noch vorhandenen Grenzmauer. Gemäss den beklagtischen Vorbringen hat die Beklagte 1 einen Teil ihrer Fassade bestehen lassen. Auch der Kläger geht gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen davon aus, dass es sich beim unverputzten Teil der Wand auf der Strassenseite um ein Teilstück der alten Wand des Hauses Nr. 8 (KTN ss) handelt. Gemäss dem Experten AN.________ handle es sich hierbei um ein Teilstück der alten Wand des Hauses Nr. 8, welches stehen gelassen worden und welche nach oben zunehmend gegen das Haus Nr. 6 geneigt sei (Vi-act. D15, S. 6 f.). Unbestritten ist ebenfalls, dass sich dieser Teil vollständig bzw. zu grössten Teilen auf dem beklagtischen Grundstück KTN ss befindet. Der Experte hielt ‒ insbesondere gestützt auf Abb. 4 ‒ fest, der vorstehende, unverputzte Wandteil liege unten vollständig auf der Seite der Liegenschaft Nr. 8 und obwohl die Wand immer mehr gegen die Liegenschaft Nr. 6 hinüberlehne, bleibe ein Teil auf praktisch dem ganzen vorstehenden Bereich auf der Seite der Liegenschaft Nr. 8 (vgl. Vi-act. D15, S. 6 f.). Bei der verbliebenen Südostfassade bzw. dem unverputzten Mauerstreifen handelt es sich somit unbestrittenermassen um einen Teil der Grenzmauer von KTN ss, welche beinahe ausschliesslich auf KTN ss liegt.
dd) Der Kläger nennt als drohende Beeinträchtigung seiner Liegenschaft das mögliche Eindringen von Regenwasser. Eine Eigentumsüberschreitung kann in der Vergangenheit liegen und zwar nicht als abgeschlossener Tatbestand, sondern derart, dass ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, in dem die Überschreitung fortwirkt (Installation einer Maschine, deren Betrieb Erschütterungen oder andere Immissionen verursacht; Vornahme von Veränderungen des Erdkörpers durch Grabungen etc., die eine dauernde Gefährdung benachbarter Liegenschaften, das Abstehen von Quellen oder andere Inkonvenienzen im Gefolge haben). Liegt dieser Tatbestand vor, geht der Anspruch auf Beseitigung der Schädigung, sei es auf Anbringung von Schutzvorkehren (Stützmauern, schalldämpfende Vorrichtungen), sei es auf Entfernung der die Schädigung verursachenden Anlage, sei es auf Einstellung des eine Eigentumsüberschreitung in sich schliessenden Betriebes (Haab, Zürcher Kommentar, 1977, N 20 zu Art. 679 ZGB). Gemäss den Ausführungen des Gutachters ist der strassenseitige Mauerstreifen infolge der nachbarlichen Bauarbeiten neu wetterexponiert. Das Haus Nr. 6 weise in diesem, vom bauenden Nachbarn offensichtlich veränderten (entblössten) Bereich keinen Witterungsschutz mehr auf. Er sei vorher durch die nachbarliche Baute geschützt gewesen. Die Oberfläche sei sehr grob vermörtelt und es sei kein Verputz vorhanden. Aufgrund des Zustandes der Grenzmauer auf der Seite der AC._______gasse könne nun Regenwasser in die Wand eindringen und durch den Mörtel ins Innere des Hauses Nr. 6 fliessen oder hindurchdiffundieren bzw. könne die Wand bei Regenfällen durchnässt werden und es könne jederzeit zu Wasserinfiltrationen in das Haus kommen. Da die Wand nach Südosten gerichtet sei, werde sie jedoch wohl nur selten beregnet. Eine Aussage über den Zeitpunkt und Umfang von möglichen Wasserinfiltrationen sei auf der Basis des aktuellen Zustands der Mauer nicht möglich (Vi-act. D15, S. 7 und 9). Was die verputzten Stellen der Giebelwand im oberen und hinteren Bereich (gegen die Gartenseite) betrifft, so erübrigt sich eine entsprechende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gutachters (vgl. Vi-act. D15, S. 7 f.), da gestützt auf die klägerischen Anträge lediglich die Wiederherstellung des Brandschutzes, des Kälte- und Nässeschutzes sowie der Lärmisolation und des Verputzes am strassenseitigen Mauerstreifen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Kläger weist darauf hin, dass der Gutachter Wasserinfiltrationen nach dem 3./4. Juli 2008 nicht verneinte. Erstinstanzlich negierte er selber zumindest weitere Wassereinbrüche (vgl. Vi-act. A/II aus BZ 13 2, S. 5). Auf jeden Fall aber droht dem Kläger infolge des Abbruchs des beklagtischen Gebäudes eine Beeinträchtigung seiner Rechte bzw. wurde durch den Abriss ein gefährdender Zustand geschaffen (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N 94 f. zu Art. 679 ZGB). Soweit die Störung vom beklagtischen Grundstück ausgeht, liegt nach wie vor eine unmittelbare Einwirkung auf das klägerische Grundstück bzw. ein direkter Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers vor, welcher dauernden Charakter hat, zumal gemäss Gutachten „jederzeit“ Wasser eindringen kann (vgl. BGE 107 II 134 E. 3c, S. 138 f.; Meier-Hayoz, a.a.O., N 92 zu Art. 679 ZGB). Insgesamt ist mithin eine anhaltende Beeinträchtigung von KTN qq bzw. ein sich dauernd als Eigentumsstörung auswirkender Zustand gegeben, woran sich aufgrund des gemäss Gutachtens jederzeit möglichen Wassereintritts selbst dann nichts ändern würde, wenn seit Juli 2008 kein Wasser mehr eingedrungen wäre. Die Vor-instanz hat eine Beseitigungsklage mit Bezug auf die noch bestehende Grenzmauer auf KTN ss somit zu Unrecht verneint. Mittels Anbringung eines tauglichen Witterungsschutzes kann die andauernde Eigentumsstörung beseitigt werden (vgl. Vi-act. D15, S. 7). Anzufügen ist, dass der Kläger zumindest mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 um Aufhebung der Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer auf KTN qq *und KTN ss * ersuchte. In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2016 schloss sich der Kläger überdies der Feststellung des Gutachters an, dass es sich beim strassenseitigen Mauerstreifen um ein Teilstück der alten Wand des Hauses Nr. 8 handle und die heute stehen gelassene Wand zum Teil auf der Liegenschaft Nr. 8 stehe. Er folgerte hieraus, dass allein die Beklagten entsprechende Änderungen an der fraglichen Wand vornehmen und den entblössten Wetterschutz wiederherstellen könnten (vgl. Vi-act. D20, S. 2). Eine Verdeutlichung von Rechtsbegehren ist überdies ohnehin zulässig und stellt keine Klageänderung dar (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 61 aZPO ZH und N 6 zu § 107 a ZPO ZH; Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 227 ZPO).
ee) Der Kläger macht geltend, dass ein Eingriff auf KTN qq eine Schadenersatzklage anderer Art darstelle. Wie bereits erwähnt, bleibt ein Teil der unverputzten Wand gemäss Gutachten auf praktisch dem ganzen vorstehenden Bereich auf der Seite der Liegenschaft Nr. 8 (vgl. Vi-act. D15, S. 6 f.). Auch beklagtischenseits wird mit Bezug auf die verlangte Instandstellung von der Fassade des Grundstückes KTN ss gesprochen. Da der Grösse nach von einem unbedeutenden Mauerteil ausgegangen werden kann, erscheint die Verpflichtung zur Anbringung des Witterungsschutzes gestützt auf die Beseitigungsklage deshalb hinsichtlich des ganzen strassenseitigen Mauerstreifens angezeigt. Dieser Lösung entsprechen auch praktische Überlegungen. Im Übrigen wäre das Rechtsbegehren des Klägers auf Wiederherstellung des Brandschutzes etc. mit Bezug auf den wasserdurchlässigen offengelegten Mauerteil auf KTN qq subsidiär als Schadenersatzklage, nämlich als Klage auf Naturalersatz, entgegenzunehmen und gutzuheissen (vgl. BGE 107 II 134 E. 4, S. 139). Diesfalls wäre für diesen Bereich aber lediglich die Beklagte 1 zur Anbringung des Witterungsschutzes zuständig, da sie im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Alleineigentümerin der Liegenschaft KTN ss war (vgl. auch obige Ausführungen unter E. 3a; zur Passivlegitimation hinsichtlich der Beseitigungsklage siehe nachfolgende Ausführungen).
e) Im Folgenden ist mit Bezug auf die Beseitigungsklage näher auf die Passivlegitimation einzugehen.
aa) Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer erwirbt unter ihrem Namen lediglich das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen (sog. Gemeinschaftsvermögen), namentlich die Beitragsforderungen und die daraus fliessenden Mittel sowie den Erneuerungsfonds (Art. 712l Abs. 1 ZGB). Sie kann ‒ folgerichtig auch nur in diesem Bereich ‒ unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden bzw. ist sie lediglich im Rahmen ihrer vermögensrechtlichen Zuständigkeit partei- und prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 ZGB; BGE 109 II 423 E. 1b; BGE 114 II 239 E. 3, S. 241; BGer, Urteil 5A_126/2015 vom 14. April 2015 E. 2; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 27/28 aZPO ZH; Bösch, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 und 7 zu Art. 712l ZGB; siehe auch Schwarz, Aktuelle Rechtsprechung zum Stockwerkeigentum, in: Weiterbildung Recht, Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2016 vom 22. November 2016, S. 118 f.). Der Stockwerkeigentümergemeinschaft stehen die nachbarrechtlichen Klagen in Bezug auf ihre gemeinschaftlichen Teile zu; dies ist Teil ihrer Verwaltungstätigkeit (Wermelinger, Zürcher Kommentar, 2. A. 2010, N 192 zu Art. 712a ZGB; BGer, Urteil 5A_126/2015 vom 14. April 2015 E. 2). Die Gesamtliegenschaft bzw. das Gebäude mit all seinen Bestandteilen steht indessen nicht im Gemeinschaftsvermögen. Es steht zwar – wie von den Beklagten vorgebracht ‒ im Miteigentum der Stockwerkeigentümer, dient aber nicht der Verwaltung der Gemeinschaft, sondern ist vielmehr Anlass für die Gemeinschaft (vgl. BGer, Urteil 5A_126/2015 vom 14. April 2015 E. 2; Möckli, Wenn der Pleitegeier über’m Stockwerk kreist, in: Weiterbildung Recht, Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2014 vom 25. November 2014, S. 56; Koller, Wesen und Strukturen des schweizerischen Stockwerkeigentums, in: AJP 8/2004, S. 941). Zudem sind unter Verwaltung diejenigen Handlungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu sehen, die dazu bestimmt sind, das betroffene Rechtsgut zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Weber, Zur Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft, in: SJZ 75/1979, S. 119; Wermelinger, a.a.O., N 110 zu Art. 712l ZGB). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass auch die Erstellung von Neubauten unter die baulichen Massnahmen nach Art. 647c ff. ZGB fallen können (vgl. BGE 130 III 441 E. 3.3, S. 447 f.), ist zu beachten, dass die vorliegend getroffenen baulichen Massnahmen bzw. der Neubau gerade den Zweck der gegründeten bzw. noch zu gründenden Stockwerkeigentümergemeinschaft bildete und nicht auf einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft basierten. Die Passivlegitimation der Stockwerkeigentumsgemeinschaft ist daher zu verneinen. Entgegen ihren erstinstanzlichen Vorbringen (vgl. Vi-act. A/III aus BZ 2009 40, S. 3 und 13 f.) – gestützt auf welche der beklagtischen Behauptung, sie habe nicht geltend gemacht, als Stockwerkeigentümergemeinschaft ins Recht gefasst worden zu sein, nicht gefolgt werden kann ‒ scheint selbst die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr davon auszugehen, dass der Kläger die Gemeinschaft als solche einklagte oder diese passivlegitimiert wäre.
bb) Vorliegend wird – wie bereits angesprochen – mit Bezug auf die Schadenersatzklage davon ausgegangen, dass die Stockwerkeigentümer selbst dann solidarisch haften, wenn gemeinschaftliche Werkteile mangelhaft sind bzw. wenn Schaden oder Gefahr von Teilen der gemeinschaftlichen Sache ausgehen, die nicht im Sonderrecht der Stockwerkeigentümer stehen (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 72 zu Art. 712; Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2012, N 2061 f. mit Verweisen). Der Beseitigungsanspruch nach Art. 679 ZGB kann sich auch gegen den späteren Erwerber des Grundstücks richten. Im Falle einer Handänderung richtet sich die Beseitigungsklage notwendigerweise gegen den jetzigen Eigentümer, weil nur dieser dazu verurteilt werden kann, die nötigen Massnahmen zur Beseitigung der Schädigung oder zum Schutz gegen drohende Beeinträchtigungen zu treffen (Meier-Hayoz, a.a.O., N 53 zu Art. 679 ZGB). Während die Schadenersatzklage im Falle von Miteigentum angesichts der solidarischen Haftung der Miteigentümer auch gegenüber einem einzigen erhoben werden kann, bilden die Miteigentümer bei den Abwehrklagen eine notwendige Streitgenossenschaft (Meier-Hayoz, a.a.O., N 55 zu Art. 679 ZGB). Ein dinglicher Anspruch auf unteilbare Leistung ist gegen alle Miteigentümer zu erheben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 39 aZPO ZH; vgl. auch Ruggle, a.a.O., N 18 zu Art. 70 ZPO). Im Zeitpunkt des Wasserschadens vom 3./4. Juli 2008 war die Beklagte 1 zwar Alleineigentümerin, aufgrund der bestehenden Bedrohung von weiteren Wasserinfiltrationen und des gestützt darauf beklagtischenseits anzubringenden Witterungsschutzes an der verbleibenden Restmauer von KTN ss hat der Kläger zu Recht die Beklagten 1-23 ins Recht gefasst bzw. hätte die Vorinstanz das Rechtsbegehren betreffend Witterungsschutz gegenüber den Beklagten 2-23 nicht abweisen dürfen. Auf eine solidarische Haftung ist indessen nicht zu erkennen.
f) Der einleitendende Satz von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ist nach dem Gesagten dahingehend anzupassen, als sämtliche Beklagten (1-23) zur Anbringung des Witterungsschutzes zu verpflichten sind, um die Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer wieder aufzuheben. Im Übrigen können Dispositivziffer 2 und 2.1 des angefochtenen Urteils bestätigt werden. Anzufügen ist, dass der Kläger nicht näher ausführt, dass bzw. weshalb die Umschreibung des „tauglichen Witterungsschutzes“ durch „Wiederherstellung des Brandschutzes, des Kälte- und Nässeschutzes sowie der Lärmisolation und des Verputzes“ zu ersetzen wäre. In Ziffer 3.1 des Gutachtens, auf welche er verweist, spricht der Gutachter von einem tauglichen Witterungsschutz (vgl. Vi-act. D15, S. 7). Diesbezüglich ist demnach keine weitere Anpassung angezeigt.
5. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte 1, die Abdeckung der vertikalen Fuge zwischen den beiden Gebäuden auf beiden Fassadenseiten (Nord- sowie Südseite) vorzunehmen (Dispositivziffer 2.2 des angefochtenen Urteils).
a) Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 ersuchte der Kläger erstmals explizit um Fugenabdichtung und hielt zu seiner Ergänzung der Anträge lediglich fest, nach Abschluss des Beweisverfahrens sei neu auch der fehlende Vollzug der Empfehlungen des Gutachtens vom 24. November 2008 festgehalten. Er spricht von einer Präzisierung seines Antrages (vgl. Vi-act. D26, S. 2). Wie bereits erwähnt, ist die Verdeutlichung von Rechtsbegehren ohne Weiteres zulässig und stellt keine Klageänderung dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 61 aZPO ZH; Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 227 ZPO). Der Kläger erwähnte die „regelkonforme Abdichtung der horizontalen und vertikalen Fassadenanschlüsse mit allseitig beweglichen Dilatationsfugen“ zudem gestützt auf das Gutachten vom 24. November 2008 bereits in seiner Klagebegründung (vgl. Vi-act. A/II aus BZ 09 40, S. 11 f.).
b) Die Beklagte 1 bezeichnet die Feststellung der Vorinstanz, dass die vertikale Fuge zwischen den beiden Gebäuden sowohl auf der Nord- wie auch auf der Südseite abzudecken sei, als falsch. Die Grenze zwischen den beiden Gebäuden würde sich zwischen den beiden Grenzmauern befinden, wo keine Fuge bestehe und auch nicht abzudichten sei. Gestützt auf die in die Berufung integrierte und kommentierte Abbildung bzw. Seitenansicht der Wand zwischen den Liegenschaften AC._______gasse pp und vv (vgl. KG-act. 1, S. 12) befindet sich gemäss der Beklagten 1 zwischen dem Neubau AC._______gasse vv und der eigenen Giebelwand eine Fuge. Nach dem Dafürhalten des Klägers geht es bei der in Dispositivziffer 2.2 erwähnten Fugenabdeckung offensichtlich um die Fassadenanschlussbereiche zwischen dem Neubau und dem bestehenden alten Gebäude und nicht etwa um die Verbindung zwischen dem nicht abgebrochenen Teil der Giebelwand und der darunterliegenden Aussenwand seines Gebäudes. Insbesondere gehe es nicht um die Grenze zwischen AC._______gasse vv und pp, auf welche sich der Beklagte 1 neu beziehen wolle. Geht es also unbestrittenermassen um die Fuge bzw. deren fehlende Abdichtung zwischen dem bestehenden alten Gebäude bzw. der noch vorhandenen beklagtischen Giebelwand und dem Neubau, befindet sich eine fehlende Abdichtung im beklagtischen Bereich. Wie bereits erwähnt, wurde zumindest ein Teil der Grenzmauer des alten Gebäudes auf KTN ss nicht abgebrochen. Bezüglich der Garten- bzw. Südseite hält die beklagtische Seite fest, auch in diesem Anschlussbereich hätte sie sich auf ihrem eigenen Grundstück befunden, was der Kläger nicht konkret bestreitet bzw. eben selber festhält, es gehe nicht um die Grenzen zwischen AC._______gasse vv und pp.
c) Im Rahmen seiner Antwort zur Frage, ob die verbliebene Grenzmauer (des Gebäudes KTN qq) beschädigt sei, äussert sich der Gutachter nicht zur Fugenabdichtung (vgl. Vi-act. D15, S. 5 und 7 f.). Dies erstaunt insoweit nicht, als sich die Frage explizit auf allfällige Schäden an der verbleibenden Grenzmauer richtete. In seinem Gutachten vom 24. November 2008, welches vom Einzelrichter im Verfahren SV 08 107 betreffend Beweissicherung über den Wasserschaden eingeholt wurde (vgl. Vi-KB 19), hielt AH.________, dipl. Bauing. ETH/SIA/STV, unter anderem fest, dass „zur Begrenzung des Folgeschadens“ sämtliche, von aussen sichtbaren, offenen Fassadenanschlussbereiche des Neubaus zum bestehenden Gebäude, sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung, regelkonform, als allseitig bewegliche Dilatationsfugen (nicht etwa mit blossen Kittfugen), dauerhaft abgedichtet und unterhalten werden müssten (Vi-KB 20, Beilage 1 S. 4). Auf die Frage, ob diese Empfehlungen des Gerichtsexperten vollzogen worden seien, erwiderte der Gutachter AN.________, die senkrechten Fugen zwischen dem Neu- und Altbau seien nicht abgedichtet, sondern ohne Verkittung belassen (Strassenseite) bzw. unfachmännisch mit Putzmaterial (Gartenseite) überstrichen worden (Vi-act. D15, S. 10). Es fehlt damit seinen Ausführungen nach sowohl auf der Strassen- bzw. Nordseite als auch auf der Garten- bzw. Südseite an einer entsprechenden Abdichtung. Entgegen den beklagtischen Vorbringen äusserte sich der Gutachter damit auch zur Fugenabdichtung auf der Südseite. Die Notwendigkeit einer Fugenabdichtung zwecks Eindringen von Regenwasser stellen die Beklagten darüber hinausgehend sodann nicht in Abrede, wobei zu beachten ist, dass eine drohende Beeinträchtigung bei der Beseitigungsklage ausreichend ist und nicht bereits ein Schaden angefallen sein muss (vgl. obige Ausführungen unter E. 4d). Es mangelt mithin nicht an der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens. Der Experte AH.________ nannte die Fugenabdichtung zur Vermeidung weiterer Schäden explizit.
d) Nach dem Gesagten vermag die Beklagte 1 mit ihren Vorbringen gegen Dispositivziffer 2.2 nicht durchzudringen. Mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 4e sind vielmehr auch die Beklagten 2-23 zu verpflichten, die Abdeckung der vertikalen Fuge zwischen dem Neubau auf KTN ss und der verbleibenden Grenzmauer auf den beiden Fassadenseiten (Nord- sowie Südseite) vorzunehmen.
6. Die Anschlussberufungsanträge Ziffern 1a-c umfassen auch die Erstellung einer Entwässerungsleitung. Die Vorinstanz verneinte eine Verpflichtung der Beklagten (1) zur Erstellung einer entsprechenden Leitung mit der Begründung, es fehle diesbezüglich nach der Einschätzung des Gutachters an einem Schaden (vgl. angef. Urteil E. 3.4.2.4, S. 19 f.). Hierzu äussert sich der Kläger mit keinem Wort bzw. beanstandet er diesen Schluss nicht, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Weiter verlangt der Kläger mit Anschlussberufungsantrag Ziffer 1a die Anordnung eines Vollstreckungsmittels bzw. die Androhung von Busse von Fr. 1‘000.00 pro Tag für jeden Tag der Nichterfüllung, ebenso ohne nähere Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angef. Urteil E. 3.4.2.2, S. 18). In diesen Punkten kann den Anschlussberufungsanträgen nicht entsprochen werden.
7. Der Kläger stellt sich in seiner Anschlussberufung zudem gegen die von der Vorinstanz verweigerte Entfernung der Brüstung auf der Terrasse im dritten Obergeschoss aufgrund des geltend gemachten Lichtentzugs und moniert eine falsche Rechtsanwendung von Art. 684 Abs. 2 ZGB und Art. 97 OR.
a) Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Art. 684 Abs. 2 ZGB verbietet auch nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht, so genannte negative Immissionen (Rey/Strebel, a.a.O., N 32 zu Art. 684 ZGB). Diese Gesetzesrevision trat per 1. Januar 2012 in Kraft, entsprach aber bereits vorher der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 126 III 452 E. 2, S. 454 ff.). Die Vorinstanz verneinte zunächst eine genügende Substantiierung eines Schadenersatz begründenden Eingriffs in das klägerische Eigentum, wozu sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht vernehmen liess. Ungeachtet dessen hielt die Vorinstanz weiter fest, die Einwirkung der beklagtischen Brüstung könne auch mit Blick auf den gutachterlich festgestellten
Lichtentzug beim Fenster im 3. Obergeschoss von 28 % nicht als schädigend oder sonst übermässig qualifiziert werden, wobei die Hürde für eine Schädigung im Sinne von Art. 684 Abs. 2 ZGB ziemlich hoch sei. Der Kläger sei mit keinem starken Schattenwurf und damit verbundenem Entzug des Sonnenlichtes konfrontiert und in einem Dorf wie Lachen, in welchem die verdichtete Bauweise vorherrsche, seien entsprechende Einschränkungen bis zu einem gewissen Grad zu dulden. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger mit dem Lohn eines erstinstanzlichen Richters angestrengte Vergleich ist unangebracht und greift von Vornherein ins Leere. Weiter begründet der Kläger sein Ansinnen nicht. Nichtsdestotrotz ist zu erwähnen, dass lediglich dem rechten Fenster im 3. Obergeschoss 28 % Licht entzogen wird (vgl. Vi-act. D15, S. 15). Hinsichtlich negativer Immissionen, die wie vorliegend von Bauten verursacht werden, ist überdies zu beachten, dass heute das kantonale Baurecht meist ein umfassendes Regelwerk darstellt, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum besteht. Dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn wird im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen. Ohnehin wäre kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein verursacht werden, derart schwer wiegen, dass sich ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde (BGE 126 III 452 E. 3c/cc, S. 460; s.a. KG SZ, Beschluss ZK2 2014 19 vom 23. September 2014 E. 6c). Der Kläger erwarb die Liegenschaft am 17. Juni 2008, zu welchem Zeitpunkt die Baubewilligung längstens rechtskräftig war, worauf die Gegenseite zu Recht hinweist.
b) Ziffer 5 der zwischen AD.________ und der Erbengemeinschaft AE.________, vertreten durch Frau AA.________, am 30. November 2004 getroffenen Vereinbarung lautet wie folgt: „Herr AD.________ bestätigt der Erbengemeinschaft AE.________, dass der Lichteinfall bei den bestehenden Fenstern in der Ostfassade der Liegenschaft AE.________ gewährleistet ist. Die geplanten Neubauten halten die Konturen und Höhen der heute bestehenden Bauten ein.“(Vi-KB 7). In der Baubewilligung vom 1. April 2005 wird die Vereinbarung lediglich eingangs (unter „SACHVERHALT“) im Zusammenhang mit dem Rückzug der Einsprache erwähnt (vgl. Vi-KB 9, S. 1). Dass sie integrierender Bestandteil der Baubewilligung geworden wäre, ist entgegen den klägerischen Vorbringen nicht ersichtlich. Zudem lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Vereinbarung an die Beklagte 1 übertragen worden wäre (vgl. insb. Vi-BB 2). Ungeachtet dessen lässt sich aus dem zweiten Satz von Ziffer 5 der Vereinbarung nicht ohne weiteres schliessen, es sei den Parteien darum gegangen, dass der Lichteinfall völlig unverändert zu bleiben habe, zumal dieser nicht dahingehend verstanden werden kann, dass der Neubau die Konturen und Höhen des Altbaus exakt einzuhalten hat. Wären die damalige Eigentümerin von KTN qq hiervon ausgegangen, hätten sie ihre Einsprache wohl nicht zurückgezogen, zumal das publizierte Bauvorhaben diese Voraussetzung gerade nicht erfüllte.
c) Nach dem Gesagten wies die Vorinstanz den Antrag um Entfernung der Brüstung bei der Terrasse im 3. Obergeschoss auf KTN ss und den entsprechenden Eventualantrag auf Schadenersatz infolge Lichtentzugs zu Recht ab.
8. Im Beweissicherungsverfahren, welches Grundlage für die Geltendmachung des vorliegenden Wasserschadens bildete (SV 08 107), wurden die Verfahrenskosten von Fr. 9‘633.30 dem Kläger überbunden (vgl. Vi-KB 22, S. 2). Im angefochtenen Urteil verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte 1 antragsgemäss zur Zahlung dieses Betrages zuzüglich Zins ab 24. April 2009 an den Kläger (vgl. Dispositiviffer 4). Die Beklagte 1 verneint eine entsprechende Schadensposition und ordnet die Kosten der vorsorglichen Beweissicherung den Verfahrenskosten zu, welche gemäss Gewinnen und Obsiegen den Parteien aufzuerlegen seien. Da der Kläger nur teilweise obsiege, seien ihm die Kosten der vorsorglichen Beweissicherung ebenfalls teilweise aufzuerlegen.
Sowohl nach bisherigem kantonalen als auch nach heutigem Recht hat der Gesuchsteller – unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess ‒ die Gerichts- und Beweiskosten (Auslagen des Gerichts) der vorsorglichen Beweisführung zu tragen (Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-ger, a.a.O., N 37 zu Art. 158 ZPO). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesuchsteller die Möglichkeit, den Hauptprozess anzustrengen und bei Obsiegen in der Sache auch die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auf die in der Sache unterliegende Partei abzuwälzen (BGE 140 III 30 E. 3.5, S. 34). Auch nach der Lehre zum bisherigen kantonalen Recht sind die dem Gesuchsteller auferlegten Kosten auf den Gesuchsgegner zu überwälzen, wenn Ersterer mit seinem Antrag im Hauptprozess durchdringt und sich die vorsorgliche Beweisführung in diesem Verfahren als notwendig, nützlich oder unter dem Blickwinkel einer sorgfältigen Prozessführung mindestens als gerechtfertigt erweist, was beklagtischenseits nicht in Abrede gestellt wird (Fellmann, a.a.O., N 37b zu Art. 158 ZPO). Der Gesuchsteller bzw. Kläger kann im späteren Hauptprozess als Prozessentschädigung oder allenfalls als Nebenbegehren Ersatz der ausgelegten Kosten geltend machen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu §§ 233 aZPO ZH). Das Beweissicherungsverfahren diente vorliegend der Feststellung des Zustands des klägerischen Gebäudes sowie des Ausmasses, der Art und der Ursache der festgestellten Wasserschäden an der Liegenschaft (vgl. Vi-KB 20). Die Vorinstanz sprach dem Kläger sodann Fr. 41‘257.20 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2009 und damit beinahe den gänzlichen eingeforderten Wasserschaden – mit Ausnahme der geltend gemachten Position des „generellen Aufwandes“ von Fr. 3‘000.00 (vgl. angef. Urteil E. 4.2, S. 22) ‒ zu, weshalb sich eine Anpassung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils nicht aufdrängt.
9. Zusammenfassend sind die Berufung und Anschlussberufung je teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist im Sinne der Erwägungen anzupassen.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
aa) Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten zu 65 % der Beklagten 1 und zu 35 % dem Kläger. Die Beklagte beanstandet eventualiter die fehlende Festlegung der Kosten zwischen den einzelnen Beklagten. Hinsichtlich der Beklagten 2-23 seien die Verfahrenskosten infolge Abweisung der Klage vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen und ihnen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Nach dem Dafürhalten des Klägers hätten ihm bei der erstinstanzlichen Ausgangslage demgegenüber lediglich 10 % der Gerichtskosten auferlegt werden dürfen, zumal er bei der Verjährungsfrage vollumfänglich obsiegt habe.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 59 Abs. 2 aZPO SZ). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 60 Abs. 1 aZPO SZ). Für die Aufteilung der Gerichtskosten und für die zu entrichtende Prozessentschädigung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist in Betracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte und welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 65 aZPO ZH). Von der Regel gemäss § 59 Abs. 2 aZPO SZ kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruches nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde (§ 59 Abs. 3 aZPO SZ). Grundsätzlich ist dem richterlichen Ermessen anheimgestellt, unter welchen Voraussetzungen von der gesetzlichen Regel abgewichen werden kann, sofern dies nicht willkürlich geschieht und nicht dem klaren Willen des Gesetzes widerspricht. So kann die unterliegende Partei, die sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, zwar nicht von jeder Kosten- und Entschädigungspflicht befreit, aber nur verhältnismässig belastet werden (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 26 f. zu § 64 aZPO ZH). Bei Streitgenossenschaft bestimmt das Gericht die Anteile der Streitgenossen an den Kosten. Es kann anordnen, dass ein Streitgenosse den Anteil des andern ganz oder teilweise subsidiär oder solidarisch mithaftet (§ 64 Abs. 1 aZPO SZ). Klagen einfacher Streitgenossen werden selbständig beurteilt, so dass unterschiedliche Urteile ergehen können (Gross/Zuber, Berner Kommentar, a.a.O., N 23 zu Art. 71 ZPO). Nimmt der Prozess für einfache Streitgenossen einen unterschiedlichen Ausgang, ist hinsichtlich der Kosten auf getrennte Haftung – weder auf solidarische noch subsidiäre ‒ zu erkennen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 2 zu § 123 aZPO LU; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 40 aZPO ZH; BGE 125 III 95 E. 2a/aa, S. 98). Solidarität ist bei unterschiedlichen Urteilen gegen verschiedene Streitgenossen ausgeschlossen (Sterchi, Berner Kommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 106 ZPO). Die alternative wie die eventuelle subjektive Klagenhäufung haben zur Folge, dass bei Gutheissung einer Klage die andere abgewiesen oder gegenstandslos wird.
Gegenüber der Beklagten 1 obsiegt der Kläger mehrheitlich bzw. vollumfänglich bezüglich des geltend gemachten Wasserschadens (Fr. 41‘257.20 von Fr. 44‘257.20) und der Kosten der Beweissicherung (Fr. 9‘633.30). In diesem Zusammenhang unterliegt er indessen gegenüber den Beklagten 2-23. Ein Obsiegen gegenüber sämtlichen Beklagten lässt sich mit Bezug auf die Fugenabdeckung sowie betreffend Witterungsschutz verzeichnen. Gegenüber sämtlichen Beklagten unterliegt er hinsichtlich der Entwässerungsleitung, des Vollstreckungsmittels sowie der verlangten Entfernung der Brüstung bei der Terrasse im 3. Obergeschoss auf KTN ss bzw. des eventualiter beantragten Schadenersatzes von Fr. 21‘900.00 (vgl. Antrag Ziffer 4 der Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 [Vi-act. D26] bzw. Ziffer 1d der Anschlussberufung [KG-act. 7]). Zudem obsiegt der Kläger bezüglich der Frage der Verjährung. Der Gutachter schätzte die Kosten für das Aufbringen eines tauglichen Witterungsschutzes unter „Verwendung“ des beklagtischen Grundstücks auf Fr. 22‘881.40, für die Erstellung der korrekten Fugenabdichtung auf Fr. 8‘200.00 sowie der Entwässerungsleitung auf Fr. 11‘450.00 (Vi-act. D15, S. 7; Vi-act. D23, S. 4 ff.; vgl. auch (präzisierter) Eventualantrag Ziffer 2 der Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 [Vi-act. D26] bzw. Ziffer 1b der Anschlussberufung [KG-act. 7]). Wo die Beklagten als notwendige Streitgenossen auftreten, ist auch eine Haftung der Beklagten 2-23 zu bejahen. Bei der alternativen oder eventuellen subjektiven Klagehäufung sind die Kostenschlüsse selbständig zu gestalten. Der unterliegende Kläger wird daher den obsiegenden Streitgenossen gegenüber kostenpflichtig, zumal er das Risiko der richtigen Beklagtenwahl trägt und der tatsächlich passivlegitimierte Beklagte nicht für sämtliche Kosten, auch diejenigen der Mitbeklagten, haftbar erklärt werden kann (vgl. BGE 113 Ia 104 E. 2c). Gegenüber den Beklagten 2-23 unterliegt der Kläger etwa zu 70 %. Zu beachten ist aber, dass der im Zusammenhang mit den Anträgen entstandene Aufwand, mit welchen der Kläger gegenüber den Beklagten 2-23 unterliegt, im Wesentlichen ohnehin anfiel bzw. nicht doppelt berücksichtigt werden kann. Der Anteil ist mit 10 % der Gerichtskosten, also mit Fr. 2‘400.00 zu veranschlagen. Hinsichtlich der restlichen Kosten (Fr. 21‘600.00) ist von einem Obsiegen des Klägers zu etwa 75 % auszugehen, weshalb ihm weitere Kosten von Fr. 5‘400.00 aufzuerlegen sind. Insgesamt erscheint es angemessen, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 24‘000.00 im Umfang von Fr. 7‘800.00 (Fr. 2‘400.00 + Fr. 5‘400.00) dem Kläger aufzuerlegen. Da die Beklagte 1 im Gegensatz zu den Beklagten 2-23 auch bezüglich des Wasserschadens sowie der Kosten der Beweissicherung unterliegt, sind die verbleibenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 12‘000.00 der Beklagten 1 und von Fr. 4‘200.00 den Beklagten 2-23 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
Der Kläger leistete der Vorinstanz Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 7‘500.00 (Vi-act. E1 aus BZ 2009 40; Vi-act. E19 und E47 aus BZ 2013 2) und die beklagtische Seite einen solchen von Fr. 2‘500.00 (Vi-act. E20 und E 47 aus BZ 2013 2). Gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen würden die Gerichtskosten soweit möglich von den durch die Parteien geleisteten Vorschüssen bezogen (vgl. angef. Urteil E. 7, S. 29).
bb) Gemäss § 62 Abs. 1 aZPO SZ hat jede Partei in der Regel den Gegner im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt wurden. Bei Streitgenossenschaft bestimmt das Gericht die Anteile der Streitgenossen an den Entschädigungen (§ 64 Abs. 1 aZPO SZ). Wird eine Klage gegen einen passiven Streitgenossen abgewiesen, das Verfahren gegen einen anderen jedoch fortgeführt, so kann dem obsiegenden Streitgenossen eine Parteientschädigung zugesprochen werden (Staehelin/Schweizer, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 18 zu Art. 71 ZPO).
Die Vorinstanz ging mangels anderweitiger Anhaltspunkte offenbar von gleich hohen Aufwendungen der beiden Rechtsvertreter aus und setzte die reduzierte Prozessentschädigung des Klägers bei einer Kostenverteilung von 65 % zulasten der Beklagten 1 und zu 35 % zulasten des Klägers sowie gestützt auf § 8 Abs. 2 GebTRA auf Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest, was im Grundsatze unbeanstandet blieb. Dieser Betrag dürfte 30 % (65 % ./. 35 %) der jeweils vollen Entschädigungen (Fr. 20‘000.00) entsprechen. Gestützt auf die oben getroffene Kostenregelung hat die Beklagte 1 den Kläger mit reduziert Fr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; 50 % [75 % ./. 25 %] von Fr. 18‘000.00 [90 % von Fr. 20‘000.00]) und der Kläger die Beklagten 2-23 mit reduziert Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; 10 % von Fr. 20‘000.00) zu entschädigen.
b) Die Prozesskosten für das Berufungsverfahren sind nach der eidgenössischen ZPO zu verlegen.
aa) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt-oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann schliesslich gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von den Verteilungssätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere ‒ als gemäss lit. a-e – besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
bb) Während die Beklagte 1 mit der Berufung unterliegt, kommt den Beklagten 2-23 grundsätzlich – abgesehen von der mit Erfolg beantragten erstinstanzlichen Parteientschädigung ‒ erst gar kein Rechtsschutzinteresse zu (vgl. obige Ausführungen unter E. 2c). Der Kläger obsiegt mit seiner Anschlussberufung mit Bezug auf die verlangte Haftung aller Beklagten hinsichtlich des Witterungsschutzes und der Fugenabdichtung, unterliegt aber betreffend Entwässerungsleitung, Vollstreckungsmittel sowie die beantragte Entfernung der Brüstung, eventualiter des Schadenersatzes von Fr. 21‘900.00. Bezüglich der erstinstanzlichen Kostenregelung ist der Beklagten 1 insoweit Recht zu geben, als der Kläger gegenüber den Beklagten 2-23 teilweise unterliegt. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 25 % dem Kläger, zu 55 % der Beklagten 1 und zu 20 % den Beklagten 2-23 aufzuerlegen.
cc) Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 f. des Gebührentarifes festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Honorar für die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einziger Instanz Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand der Rechtsvertreter bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der 17-seitigen Berufung und der zwölfseitigen Anschlussberufungsantwort (KG-act. 1 und 9) bzw. der gut 23-seitigen Berufungsantwort (KG-act. 7). Ausgehend von einem etwa identischen Aufwand ist je von einer vollen Entschädigung von rund Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen. Die Beklagten sind mithin zu verpflichten, den Kläger reduziert mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 6‘000.00 [3/4 von Fr. 8‘000.00] ./. Fr. 2‘000.00 [1/4 von Fr. 8‘000.00]) zu entschädigen. Der Anteil der Beklagten 1 beträgt Fr. 2‘930.00 (Fr. 4‘000.00 : 75 x 55) und derjenige der Beklagten 2-23 Fr. 1‘070.00 (Fr. 4‘000.00 : 75 x 20);-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sowie Anschlussberufung werden die Dispositivziffern 1, 2, 7 und 8 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes March vom 23. Dezember 2016 aufgehoben und es wird was folgt neu festgelegt:
1. Die Beklagten werden verpflichtet, die durch den Abbruch der Grenzmauer auf KTN ss hervorgerufenen Nachteile an der verbleibenden Grenzmauer wieder aufzuheben, indem sie
1. am offengelegten strassenseitigen Mauerstreifen einen tauglichen Witterungsschutz anzubringen haben;
2. die Abdeckung der vertikalen Fuge zwischen dem Neubau auf KTN ss und der verbliebenen Grenzmauer auf beiden Fassadenseiten (Nord- und Südseite) vorzunehmen haben.
1.2. Die Verfahrenskosten von Fr. 24‘000.00 werden im Umfang von Fr. 7‘800.00 dem Kläger, von Fr. 12‘000.00 der Beklagten 1 sowie unter solidarischer Haftbarkeit von Fr. 4‘200.00 den Beklagten 2-23 auferlegt.
1.3 Die Beklagte 1 hat den Kläger reduziert mit Fr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und der Kläger die Beklagten 2-23 reduziert mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘000.00 werden zu 25 % (Fr. 2‘750.00) dem Kläger, zu 55 % (Fr. 6‘050.00) der Beklagten 1 und unter solidarischer Haftbarkeit zu 20 % (Fr. 2‘200.00) den Beklagten 2-23 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 3‘000.00 sowie der Beklagten von Fr. 8‘000.00 bezogen. Die Beklagten haben dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 250.00 zu bezahlen.
3. Die Beklagten haben den Kläger für das Berufungsverfahren reduziert mit insgesamt Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) – die Beklagte 1 zu einem Anteil von Fr. 2‘930.00 und die Beklagten 2-23 unter solidarischer Haftbarkeit von Fr. 1‘070.00 ‒ zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt X.________ (24/R), Rechtsanwalt Z.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
30. Mai 2018 kau