Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 7. April 2017
ZK1 2017 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Bettina Krienbühl, Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer.
In Sachen
Erbengemeinschaft des M.________, bestehend aus: 1.****A.________,
Gesuchstellerin, 2.****B.________,
Gesuchstellerin, 3.****C.________,
Gesuchstellerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
gegen
1.****E.________,
Gesuchsgegner, **2.**F.________
Gesuchsgegnerin, **3.**G.________
Gesuchsgegner, **4.**H.________
Gesuchsgegner, **5.**I.________
Gesuchsgegner, **6.**J.________ Gesuchsgegner, **7.**K.________AG,
Weitere Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt L.________
betreffend
Forderung
(Ausstandsgesuch vom 30. Januar 2017);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. M.________ erlitt am 29. November 1999 einen Verkehrsunfall, wobei er lebensgefährlich verletzt wurde. Die K.________AG (nachfolgend: Beklagte) ist die Halterin der drei am Unfall beteiligten Fahrzeuge.
Mit Klage vom 22. Dezember 2010 verlangte M.________ von der Beklagten die Bezahlung von Fr. 760'000.00 zuzüglich Zins. In der Replik erhöhte er die Forderung auf Fr. 622'198.00 für Haushalts- und Betreuungsschaden sowie Genugtuung, Fr. 245'456.00 Schadenszins sowie Fr. 77'249.20 für vorprozessuale Anwaltskosten nebst Zins. Am 11. Oktober 2012 ist M.________ verstorben, worauf seine Erben (nachfolgend Gesuchsteller) den Prozess fortsetzten. Mit Urteil vom 9. April 2014 (BZ 2010 55) hiess das Bezirksgericht March die Klage im Umfange von Fr. 94'000.00 für Haushaltsschaden, Fr. 101'890.00 für Pflegeschaden und Fr. 31'400.00 als Genugtuung, je nebst Zins, gut und wies im Übrigen die Klage ab.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten hob die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts das Urteil des Bezirksgerichts mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2015 nicht eingetreten (BGer 4A_655/2015).
2. Mit neuem Urteil vom 5. Dezember 2016 verpflichtete das Bezirksgericht March die Beklagte, den Klägern den Betrag von Fr. 131'600.00 nebst Zins als Ersatz für den Haushaltsschaden und Fr. 31'400.00 nebst Zins als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage erneut ab.
Mit Berufung vom 30. Januar 2017 stellten die Kläger folgendes Ausstandsgesuch:
1.-5.[Anträge zur Sache]
6. E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ sowie der J.________ seien bei der Behandlung der Sache in den Ausstand zu treten.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht habe im ersten Berufungsverfahren mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 (ZK1 2014 23) die Klage hinsichtlich des Pflegeschadens mangels rechtsgenüglicher Substantiierung der Pflege und Betreuungshandlungen vollständig abgewiesen, ohne dass die im erstinstanzlichen Verfahren offerierten Beweise (Befragung der Kläger und von N.________ als Zeugen, ev. Beweisaussagen dieser Personen) abgenommen werden müssten. Das Bezirksgericht habe sich deshalb im Urteil vom 5. Dezember 2016 entgegen seinem ersten Urteil gezwungen gesehen, die Klage bezüglich des Pflegeschadens abzuweisen. Nachdem das Kantonsgericht den Pflegeschaden bereits einmal abgewiesen habe, sei der diesbezügliche Ausgang des Berufungsverfahrens nicht mehr offen. Die Berufungsführer hätten Anspruch darauf, dass ihre Sache von unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Gerichtsmitgliedern beurteilt werde. Die genannten Gerichtspersonen, welche am ersten Berufungsverfahren teilgenommen hätten, müssten deshalb in den Ausstand treten.
Die G.________ und I.________ erklären sich mit dem Ausstandsgesuch einverstanden (KG-act. 3+8). E.________ (KG-act. 5), F.________ (KG‑act. 6), H.________ (KG-act. 9) sowie J.________ (KG-act. 7) beantragen demgegenüber die Abweisung des Ausstandsgesuchs, ebenso die Beklagte mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 (KG-act. 4). Die Vernehmlassungen wurden den Parteien zur Kenntnis zugestellt.
3. a) Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten (sogenannte Vorbefassung) begründet sein (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; BGer 4P.83/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 1.2.).
In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, welche die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen, kann nicht generell gesagt werden. Es ist nach der Rechtsprechung in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73; BGer 4P.83/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 1.2.).
b) Untere Instanzen sind an die rechtliche Beurteilung der Rechtsmittelgerichte gebunden (§ 7 Satz 3 JG; Droese, Res iudicata ius facit, Habil. Bern 2015, S. 270; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Nr. 1545; Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, Art. 318 ZPO N 14). Diese Bindung wirkt sich aus, wenn die Sache durch das Rechtsmittelgericht an die Vorinstanz „zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen“ zurückgewiesen wird. Die Bindung an die im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung des Instanzgerichts ist prozessökonomisch motiviert (Droese, a.a.O., S. 270). Nicht nur die Vorinstanz ist an den Rückweisungsentscheid gebunden, sondern auch das Rechtsmittelgericht ist nach herrschender Lehre an seine im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung gebunden (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, Art. 318 ZPO N 46; Droese, a.a.O., S. 271 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche und kantonale Praxis; Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, Art. 318 ZPO N 15; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2016, Art. 318 ZPO N 10; a.M. Mathys, in: Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 318 N 13; Frank/Sträuli/Messmer, § 270 ZPO ZH N 11). Der Rückweisungsentscheid ist funktional mit dem Zwischenentscheid verwandt und erwächst nicht in materielle Rechtskraft, dennoch ist der herrschenden Lehre u.a. aus prozessökonomischen Gründen zu folgen. Die Bindung der unteren Instanz an die der Rückweisung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts und, bei Anfechtung des auf die Rückweisung hin gefällten Entscheids, jene des Rechtsmittelgerichts selbst, ist eine Bindungswirkung sui generis (Droese, a.a.O., S. 181; Seiler, a.a.O., Nr. 1556).
Erhielte die Berufungsinstanz einen Freibrief dafür erteilt, nach Belieben von einem Rückweisungsentscheid abzuweichen, wäre dies mit dem Gebot von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO nicht vereinbar. Dieses Gebot verlangt, dass der Rechtssuchende auf einmal gesetzte Staatsakte vertrauen darf und diese nicht ohne schwerwiegende Gründe widerrufen bzw. abgeändert werden (Seiler, a.a.O., Nr. 1558; Sterchi, a.a.O., Art. 318 ZPO N 15). Zudem wäre dadurch die Umsetzung des Rückweisungsentscheides infrage gestellt, das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes verletzt und es würde in der Praxis das neuerliche Ergreifen eines Rechtsmittels in der gleichen Sache geradezu begünstigt, was wenig sachgerecht erscheint (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 ZPO N 46).
c) Die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts hiess die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 teilweise gut und wies die Sache zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Das Kantonsgericht kam in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Klage bezüglich des Pflegeschadens abzuweisen sei, weil der Pflegeschaden nicht hinreichend substantiiert und die Zubereitung des Essens im Übrigen ohnehin nicht ersatzpflichtig sei. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein und begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dargetan sei und die Frage des Pflegeschadens ohne weiteres zusammen mit dem Endentscheid (vor dem Bundesgericht) anfechtbar sein soll (Bger 4A_655/2015 vom 11. Dezember 2015). Die entscheidende Rechtsfrage, ob ein Pflegeschaden rechtsgenüglich substantiiert wurde, ist aufgrund der Bindungswirkung sui generis auf Stufe des Kantonsgerichts nach dem Gesagten nicht mehr offen. Es findet keine neue Beurteilung dieser Frage mehr statt. Das entspricht aber der Natur der Rückweisung und hängt nicht von der Befangenheit der Gerichtspersonen ab. Die vorliegende verfahrensrechtliche Konstellation tritt bei Rückweisungsentscheiden häufig ein. Sie ist nicht geeignet, eine Befangenheit des Kantonsgerichts, das an seinen Rückweisungsentscheid gebunden ist, zu bewirken (vgl. BGer 4P.83/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 1.4.). Mehrfache Funktionen des Zivilrichters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, begründen daher für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6. S. 119). Vielmehr müssen zur Annahme von Voreingenommenheit der betreffenden Gerichtspersonen weitere Gründe hinzutreten (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3. S. 123). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, wenn wie vorliegend der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung gelangt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Weitere Gründe, ausser der Mitwirkung der Gerichtspersonen am Entscheid vom 27. Oktober 2015, wurden nicht geltend gemacht, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
d) Zusammengefasst ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. Die I.________ und G.________ akzeptierten in ihrer Vernehmlassung vom 9./14. Februar 2017 das Gesuch (KG-act. 3 und 8). Die Erklärung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtsperson vermag indessen nicht in allen Fällen den Ausstand zu bewirken. Vielmehr ist ein Entscheid anhand objektiver Kriterien zu treffen. Den Parteien sowie dem zuständigen Gericht ist gleichzeitig Gelegenheit zur Bestreitung des Austritts und zur Geltendmachung des Anspruchs auf das Tätigwerden des nach der gesetzlichen Ordnung zuständigen Richters zu geben. Bestreitet eine Gerichtsperson oder eine Partei den angezeigten Ausstandsgrund, kommt es zum einheitlichen Entscheid nach Art. 50 ZPO (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Auflage, Art. 48 ZPO N 2; Kiener, in: Oberhammer, Domej, Haas, Art. 49 ZPO N 3; Livschitz, in: Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 48 ZPO N 6 und 7; Rüetschi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, Art. 48 ZPO N 11-14; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, Art. 48 ZPO N 2‑4). Somit ist das Ausstandsbegehren auch gegenüber den G.________ und I.________ abzuweisen.
4. In Abweisung des Ausstandsgesuchs werden die Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht von Fr. 800.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 163‘000.00.
4. Zufertigung an D.________ (4/R), L.________ (2/R), E.________ (1/ES), F.________ (1/R), G.________ (1/R), H.________ (1/R), I.________ (1/R), J.________ (1/ES) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
11. April 2017 lul