Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 12. September 2017
ZK1 2017 11 und ZK1 2016 46
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
1.****A.________,
2.****B.________,
3.****C.________, Kläger, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
gegen
E.________ AG, Beklagte, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt H.________
betreffend
Forderung
(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016, ZGO 2016 3);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 29. November 1999 ereignete sich auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur auf dem Gemeindegebiet Tuggen um ca. 06.40 Uhr eine Massenkarambolage mit insgesamt 14 verschiedenen Motorfahrzeugen. Dabei stellte sich der Sachentransportanhänger des weissen Scania Lastwagens der F.________ quer zur Fahrbahn und blockierte teilweise die Überholspur. G.________ lenkte an diesem Morgen den Lieferwagen Toyota Hiace seiner Arbeitgeberin, wobei zwei weitere Personen mitfuhren. Der Lieferwagen kollidierte an der vorderen rechten Seite mit der rechten hinteren Ecke des querstehenden Anhängers. Sodann kollidierte der Volvo Sattelschlepper der J.________ von hinten mit der linken vorderen Seite des Lieferwagens (Vi-BB 4, S. 25 ff.). Dabei verletzte sich G.________ lebensgefährlich (Vi-KB 12) und er war in der Folge nicht mehr erwerbstätig.
Die Beklagte ist unbestritten Versicherin der Halter der drei am Unfall beteiligten und erwähnten Fahrzeuge.
B. Mit Klageschrift vom 22. Dezember 2010 gelangte G.________ an das Bezirksgericht March und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 760‘000.00 zuzüglich Schadenszins bis 30. Juli 2010 zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Juli 2010 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Am 21. Februar 2011 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und trug auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von G.________.
Nach Durchführung der Referentenaudienz vom 21. September 2011 und Sistierung des Verfahrens bis Ende Dezember 2011 reichte der vom Bezirksgericht March beauftragte Experte I.________ von der Rehaklinik K.________ am 6. August 2012 sein neurologisches Gutachten ein, wobei sich dieses unter anderem auf einen neurologischen Bericht vom 7. Mai 2012 und auf eine Evaluation der funktionellen Haushaltsfähigkeit vom 23. Juli 2012 stützte (Vi-act. D/8). In der Folge wurde das Verfahren zwecks Führung von Vergleichsgesprächen bis Ende 2012 sistiert (Vi-act. E/18-E/20). Mit Eingaben vom 25. und 28. Januar 2013 informierten die Parteivertreter das Bezirksgericht March, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien, und der klägerische Rechtsvertreter setzte die Erstinstanz ebenfalls vom Tod von G.________ vom 11. Oktober 2012 in Kenntnis (Vi-act. E/22 f.). Dessen drei Erben, die Ehefrau und die beiden Kinder (nachfolgend: Kläger), setzten den Prozess fort (vgl. Vi-act. E/25 und E/27).
Mit Replik vom 24. Juni 2013 beantragten die Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihnen Fr. 622‘198.00 (Haushaltsschaden, Betreuungsschaden, Genugtuung) zuzüglich Schadenszins von Fr. 245‘456.00 bis 11. Oktober 2012, zuzüglich Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 867‘654.00 ab 12. Oktober 2012 sowie Fr. 77‘249.20 (vorprozessuale Anwaltskosten) zuzüglich Zins zu 5 % ab 21. Oktober 2010 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Am 17. Oktober 2013 reichte die Beklagte die Duplik ein mit unveränderten Rechtsbegehren.
Mit Urteil vom 9. April 2014 hiess das Bezirksgericht March die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, den Klägern Fr. 94‘000.00 Haushaltsschaden nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2006, Fr. 101‘890.00 Pflegeschaden nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2000 auf Fr. 15‘850.00 und nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2006 auf Fr. 86‘040.00 sowie Fr. 31‘400.00 Genugtuung nebst Zins zu 5 % seit 29. November 1999 zu bezahlen. Im Übrigen wies das Bezirksgericht March die Klage ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 13‘549.90 wurden den Klägern zu 2/3 (Fr. 9‘033.25) und der Beklagten zu 1/3 (Fr. 4‘516.65) auferlegt. Die Kläger wurden ausserdem verpflichtet, die Beklagte ausserrechtlich mit Fr. 25‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 19. Mai 2014 Berufung mit dem Rechtsbegehren, es sei die Klage, mit Ausnahme der Genugtuung, abzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2014 trugen die Kläger auf Abweisung der Berufung an und beantragten gleichzeitig Anschlussberufung hinsichtlich der ausserrechtlichen Entschädigung. Die Beklagte beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 7. August 2014 Abweisung der Anschlussberufung.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Beweisabnahme sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Dabei hielt es fest, dass die Klage bezüglich des Pflegeschadens infolge mangelnder Substanziierung abzuweisen sei. Auf die Anschlussberufung trat das Kantonsgericht nicht ein. Auf die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde der Kläger trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2015 nicht ein.
Das Bezirksgericht March unterzog die Kläger am 5. April 2016 je einer Beweisaussage, wozu die Kläger mit Eingabe vom 2. Juni 2016 Stellung nahmen. Die Beklagte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 hiess das Bezirksgericht March die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, den Klägern Fr.131‘600.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2006 als Ersatz für den Haushaltsschaden (Dispositivziff. 1 lit. a) und Fr. 31‘400.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. November 1999 als Genugtuung (Dispositivziff. 1 lit. b) zu bezahlen. Im Übrigen wies das Bezirksgericht March die Klage ab (Dispositivziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 15‘669.90 wurden den Klägern zu 80 % (Fr. 12‘535.90) und der Beklagten zu 20 % (Fr. 3‘134.00) auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen; die Beklagte wurde verpflichtet, unter dem Titel Gerichtskostenersatz den Klägern Fr. 3‘134.00 zu bezahlen (Dispositivziff. 3 und 4). Die Kläger wurden ausserdem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 23‘700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziff. 5). Die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 8‘000.00 wurden den Klägern im Umfang von Fr. 6‘400.00 und der Beklagten im Betrag von Fr. 1‘600.00 auferlegt. Überdies verpflichtete das Bezirksgericht March die Kläger, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
C.a) Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 23. Dezember 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehen (ZK1 2016 46: KG-act. 1):
1. Ziff. 1 lit. a sowie Ziff. 4, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016 seien aufzuheben.
2.a)Die Klage auf Bezahlung eines Haushaltsschadens sei nur im Umfang von CHF 94‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Mai 2006 gutzuheissen.
b)Die darüber hinausgehende Forderung sei abzuweisen.
3. Die Verfahrenskosten in erster Instanz und im ersten Berufungsverfahren seien den Berufungsbeklagten zu mindestens 87 % zu überbinden; die Parteientschädigung in erster Instanz und im ersten Berufungsverfahren sei entsprechend dem höheren Obsiegen der Berufungsklägerin angemessen, jedoch auf mindestens 87 % zu erhöhen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung für die Gerichtskosten sowie für die Parteientschädigungen.
Mit Berufungsantwort vom 2. Februar 2017 trugen die Kläger auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, evtl. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates bzw. des Bezirks March (ZK1 2016 46: KG-act. 7).
b)Gegen dasselbe Urteil erhoben auch die Kläger Berufung, und zwar mit Eingabe vom 30. Januar 2017 und folgenden Anträgen (ZK1 2017 11: KG-act. 1):
1. Ziff. 2 sowie Ziff. 4, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016 seien aufzuheben.
2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern Fr. 101‘890.00 Pflegeschaden nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2000 auf Fr. 15‘850.00 und nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2006 auf Fr. 86‘040.00 zu bezahlen.
3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15‘669.90 seien den Berufungsklägern zu 1/3, d.h. Fr. 10‘446.60 und der Berufungsbeklagten zu 1/3, d.h. Fr. 5‘223.30 zu überbinden.
4. Die Berufungskläger seien zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 13‘166.65 zu bezahlen.
5. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.00 seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern für das erste Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.00 zu bezahlen.
6. Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. iur. Reto Heizmann, Kantonsrichterin Hannelore Räber, die Kantonsrichter Walter Christen, Pius Schuler und Jörg Meister sowie der Kantonsgerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch seien bei der Behandlung der Sache in den Ausstand zu treten.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren.
Am 24. Februar 2017 sistierte der Kantonsgerichtsvizepräsident das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz betreffend Ausstand ZK1 2017 12 (ZK1 2017 17: KG-act. 3). Mit Beschluss ZK1 2017 12 vom 7. April 2017 wies die 1. Kammer des Kantonsgerichts in der Besetzung mit dem Kantonsgerichtspräsidenten Dr. Urs Tschümperlin, den Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Bettina Krienbühl, Clara Betschart und dem Kantonsrichter Josef Reichlin sowie der a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer das Ausstandsgesuch ab. Nach Aufhebung der Verfahrenssistierung durch den Kantonsgerichtsvizepräsidenten reichte die Beklagte am 19. Juni 2017 die Berufungsantwort ein und trug auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger unter solidarischer Haftung für die Gerichtskosten sowie für die Parteientschädigung (ZK1 2017 11: KG-act. 16).
in Erwägung:
1. Die Kläger und die Beklagte erhoben gegen dasselbe Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016 Berufung. Zur Vereinfachung des Prozesses sind die beiden Verfahren (ZK1 2017 11 und ZK1 2016 46) zu vereinigen und also gemeinsam zu behandeln (vgl. Art. 125 lit. c ZPO).
2. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig waren, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Auch bei der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach einem Rückweisungsentscheid ist das bisherige Verfahrensrecht anzuwenden (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 11a zu Art. 404 ZPO, m.N.). Das Bezirksgericht March führte das Verfahren deshalb zu Recht gestützt auf die altrechtliche Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz durch, was auch keine Partei in Frage stellt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG und angef. Urteil, E. 1 S. 4).
Dagegen richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung, weil im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilseröffnung vom 9. bzw. 15. Dezember 2016 das neue Zivilprozessrecht in Kraft war (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, den Klägern Fr. 131‘400.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2006 als Ersatz für den Haushaltsschaden zu bezahlen (vgl. angef. Urteil, E. 3 S. 5-11 und E. 6 f. S. 14-17).
a)Einzig die Beklagte ficht diesen Punkt an und beantragt, dass die Klage insoweit abzuweisen sei, als ein Fr. 94‘000.00 übersteigender Haushaltsschaden zugesprochen worden sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den Klägern mit Urteil vom 9. April 2014 neben einem Pflegeschaden von Fr. 101‘890.00 und einer Genugtuung von Fr. 31‘400.00 einen Haushaltsschaden im Betrag von Fr. 94‘000.00, jeweils nebst Zinsen, zugesprochen. Betreffend den Pflegeschaden und den Haushaltsschaden habe einzig die Beklagte am 19. Mai 2015 Berufung erhoben und einzig die Genugtuungssumme von Fr. 31‘400.00 akzeptiert. Das Kantonsgericht habe mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 die Berufung der Beklagten teilweise gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz vom 9. April 2014 mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur Beweisaufnahme und neuer Entscheidung (hinsichtlich des Haushaltsschadens) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Trotzdem habe die Vorinstanz den Klägern im Urteil vom 5. Dezember 2016 als Ersatz des Haushaltsschadens nicht mehr als im Urteil vom 9. April 2014 bzw. nicht mehr als Fr. 94‘000.00 zusprechen dürfen. Weil die Vorinstanz den Klägern einen höheren Betrag als Fr. 94‘000.00, nämlich Fr. 131‘400.00, zugesprochen habe, habe sie das Verbot der *reformatio in peius * verletzt (ZK1 2016 46: KG-act. 1, S. 5 f. N 8-11 und S. 7 f. N 14 f.).
Die Kläger wenden ein, das Kantonsgericht habe mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 das vorinstanzliche Urteil vom 9. April 2014 vollumfänglich aufgehoben sowie die Sache zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Daher habe die Vorinstanz nur nicht über die Anträge der Kläger zur Sache – die Kläger hätten mit Klage vom 22. Dezember 2010 eine Forderung von Fr. 760‘000.00 und mit Replik vom 24. Juni 2013 eine solche von Fr. 622‘198.00 geltend gemacht – hinausgehen dürfen. Denn das erstinstanzliche Urteil vom 9. April 2014 sei noch gar nicht abgeschlossen gewesen bzw. nicht ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen, auch nicht hinsichtlich eines Fr. 94‘000.00 übersteigenden Haushaltsschadens. Nicht gestellte Berufungsanträge nach einem nicht rechtmässig abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren könnten und dürften keine nachteiligen Folgen haben. Nur die mit Urteil vom 5. Dezember 2016 zugesprochene Ersatzforderung von Fr. 131‘600.00 nebst Zins basiere auf einem rechtmässigen und abgeschlossenen erstinstanzlichen Urteil. Daran vermöge auch das Verbot der *reformatio in peius * nichts zu ändern. Denn dieser Verfahrensgrundsatz könne bei einer Rückweisung nicht zum Tragen kommen, wenn wie vorliegend das erstinstanzliche Urteil gar nicht in Rechtskraft habe erwachsen können, weil es vor Abschluss des rechtmässigen Verfahrens ergangen sei (ZK1 2016 46: KG-act. 7, S. 3-6 N 2, 4-6).
b)Das Gericht darf einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, und nicht weniger, als der Gegner anerkennt (§ 50 Abs. 2 aZPO SZ). In dieser Bestimmung ist der Verfahrensgrundsatz der *reformatio in peius * verankert (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997, N 23 zum gleich lautenden § 54 aZPO ZH). Dieses Verbot untersagt der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen, es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits Anschlussberufung ergriffen (BGer, Urteil 4A_395/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 7.3; BGE 134 III 151 E. 3.2 S. 158; §§ 197 Abs. 1 und 201 Abs. 1 aZPO SZ). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Jedenfalls darf der zuvor obsiegende Berufungskläger im neuen Verfahren vor der kantonalen Instanz keine Verschlechterung seiner Rechtsstellung erleiden. Im für ihn ungünstigsten Fall müsste er sich mit dem bisherigen, von der Gegenpartei nicht angefochtenen Ergebnis abfinden (BGer, Urteil 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1; BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94 = Pra 94, 2005, Nr. 116; BGE 116 II 220 E. 4a S. 222). Beim Verschlechterungsverbot handelt es sich um einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung gegen das Willkürverbot verstösst (BGer, Urteil 4A_395/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 7.3; BGE 134 III 151 E. 3.2 S. 158).
c)Das Kantonsgericht führte im Verfahren ZK1 2014 23 im Beschluss vom 27. Oktober 2015 aus, die Vorinstanz habe bei der Feststellung der prozentualen zeitlichen Teilnahme von G.________ an den Haushaltsarbeiten und der behaupteten Eckdaten der Haushaltsgrösse, in welcher G.________ bis zu seinem Tod im Jahre 2012 gelebt habe, auf nicht ausreichend bewiesene Behauptungen der Kläger abgestellt. Die Vorinstanz habe diesbezüglich überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt, habe also nicht einen von den Klägern offerierten Beweis abgenommen. Darin sei eine Verletzung von Art. 8 ZGB zu erblicken, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben sowie zur Beweisabnahme und zur allfälligen Neufestsetzung des Haushaltsschadens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (E. 2f S. 14). Im Weiteren hielt das Kantonsgericht fest, auf welche Ausführungen in ihrem Urteil vom 9. April 2014 die Vorinstanz bei der neuen Berechnung des Haushaltsschadens werde abstellen können (vgl. E. 2g S. 15). Zwar ergibt sich aus diesem Rückweisungsentscheid nicht, wie weit die Vorinstanz an ihr erstes Urteil vom 9. April 2014 gebunden ist. Aber entscheidend ist, dass einzig die Beklagte nicht nur den im vorinstanzlichen Urteil vom 9. April 2014 gesprochenen Pflegeschaden, sondern auch den Haushaltsschaden mit Berufung vom 19. Mai 2015 anfocht. Daher darf die Beklagte gemäss erwähnter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im neuen vorinstanzlichen Verfahren ZGO 2016 3 bzw. im Urteil vom 5. Dezember 2016 keine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung erleiden. In dem für sie ungünstigsten Fall müsste sie sich mit dem bisherigen, von den Klägern nicht angefochtenen Ergebnis abfinden. Weil die Kläger das Urteil der Vorinstanz vom 9. April 2014 lediglich hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen anfochten, hätte die Vorinstanz ihnen keinen Fr. 94‘000.00 übersteigenden Haushaltsschaden zusprechen dürfen. Da die Vor-instanz das Verschlechterungsverbot missachtete, verstiess sie gegen das Willkürverbot. Aus diesem Grund ist die Berufung der Beklagten gutzuheissen und diese bezüglich des Haushaltsschadens zu verpflichten, den Klägern bloss einen Betrag von Fr. 94‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2006 zu bezahlen.
4. Die Vorinstanz führte weiter aus, bezüglich des Pflegeschadens habe das Kantonsgericht im Beschluss vom 27. Oktober 2015 erwogen, dass die Klage „zufolge mangelnder rechtsgenüglicher Substanziierung der Pflege- und Betreuungshandlungen abzuweisen [sei], ohne dass die im erstinstanzlichen Verfahren offerierten Beweise abgenommen werden müssen“. An diese Erwägungen sei das Bezirksgericht gebunden, weshalb die Klage bezüglich des Pflegeschadens (im Umfang von Fr. 268‘349.00) abzuweisen sei (angef. Urteil, E. 4 S. 11).
a)Die Kläger rügen dies und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen Fr. 101‘890.00 Pflegeschaden nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2000 auf Fr. 15‘890.00 und nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2006 auf Fr. 86‘040.00 zu bezahlen (vgl. ZK1 2017 11; KG-act. 1, S. 2 Antragziff. 2, und S. 6-13 N 1-5). Die Beklagte legt dar, weshalb die Berufung abzuweisen sei (vgl. ZK1 2017 11; KG-act. 16, S. 2 Antragziff. 1, und S. 4-7).
b) Bei Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 JG; Droese, Res iudicata ius facit, Habilitation Luzern, Bern, 2015, S. 270 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGer, Urteil 4A_646/2011 vom 26. Februar 2012 E. 3.2; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 669 N 1545; Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N 14 zu Art. 318 ZPO). Diese Bindung wirkt sich aus, wenn das Rechtsmittelgericht die Sache an die Vorinstanz „zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen“ zurückweist. Die Bindung an die im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung des Instanzgerichts ist prozessökonomisch motiviert (Droese, a.a.O., S. 270). Der Rückweisungsentscheid ist funktional mit dem Zwischenentscheid verwandt und erwächst nicht in materielle Rechtskraft (Droese, a.a.O., S. 181; Seiler, a.a.O., S. 674 N 1556). Trotzdem ist nicht nur die Vorinstanz an den Rückweisungsentscheid gebunden, sondern auch das Rechtsmittelgericht muss sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre an seine im Rückweisungsentscheid geäusserte Rechtsauffassung halten (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 46 zu Art. 318 ZPO; Droese, a.a.O., S. 271 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche und kantonale Praxis, insbesondere auf BGer, Urteil 4A_646/2011 vom 26. Februar 2012 E. 3.2, BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 und 133 III 201 E. 4.2 S. 208; Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 318 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2016, N 10 zu Art. 318 ZPO; a.M. Mathys, in: Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 13 zu Art. 318 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, N 11 zu § 270 aZPO ZH). Erhielte die Berufungsinstanz einen Freibrief dafür erteilt, nach Belieben von einem Rückweisungsentscheid abzuweichen, wäre dies mit dem Gebot von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO nicht vereinbar. Dieses Gebot verlangt, dass der Rechtssuchende auf einmal gesetzte Staatsakte vertrauen darf und diese nicht ohne schwerwiegende Gründe widerrufen bzw. abgeändert werden (Seiler, a.a.O., S. 674 f. N 1558; Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 318 ZPO). Zudem wäre dadurch die Umsetzung des Rückweisungsentscheides infrage gestellt, das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes verletzt und es würde in der Praxis das neuerliche Ergreifen eines Rechtsmittels in der gleichen Sache geradezu begünstigt, was wenig sachgerecht erscheint (Reetz/Hilber, a.a.O., N 46 zu Art. 318 ZPO). Die Bindung der unteren Instanz an die der Rückweisung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts und, bei Anfechtung des auf die Rückweisung hin gefällten Entscheids, jene des Rechtsmittelgerichts selbst, ist eine Bindungswirkung sui generis (Droese, a.a.O., S. 181; Seiler, a.a.O., S. 674 N 1556).
c) Die erste Zivilkammer des Kantonsgerichts hiess die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 teilweise gut und wies die Sache zur Beweisabnahme und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Das Kantonsgericht kam in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Klage bezüglich des Pflegeschadens abzuweisen sei, weil dieser nicht hinreichend substanziiert und die Zubereitung des Essens im Übrigen ohnehin nicht ersatzpflichtig sei. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. Dezember 2015 auf die von den Klägern dagegen erhobene Beschwerde nicht ein und begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht dargetan sei und die Frage des Pflegeschadens ohne Weiteres zusammen mit dem Endentscheid (vor dem Bundesgericht) anfechtbar sein werde (vgl. Vi-Dossier A, letztes act.). Aus den erwähnten Gründen ist die Rechtsfrage, ob ein Pflegeschaden rechtsgenüglich substanziiert wurde, aufgrund der Bindungswirkung sui generis auf Stufe des Kantonsgerichts nicht mehr offen. Es findet keine erneute Beurteilung dieser Frage statt. Insoweit ist auf die Berufung der Kläger nicht einzutreten.
5. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten ihres Verfahrens von Fr. 15‘669.90 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens im Verfahren ZK1 2014 23 von Fr. 8‘000.00 jeweils den Klägern zu 80 % und der Beklagten zu 20 %. Dabei ging sie von einer eingeklagten Forderung von Fr. 944‘903.20 und einer Gutheissung der Klage im Umfang von insgesamt Fr. 163‘000.00 aus. Ausserdem verpflichtete die Vorinstanz die Kläger, der Beklagten für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Parteientschädigung von Fr. 23‘700.00 und für das Berufungsverfahren ZK1 2014 23 eine solche von Fr. 3‘600.00 zu bezahlen (angef. Urteil, E. 10 S. 18 f. und Dispositivziff. 3 und 5 S. 19).
a)Die Kläger beantragen, ihnen seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nur zu 1/3 aufzuerlegen, da sie bloss Fr. 760‘000.00 eingeklagt hätten, wovon ein Betrag von Fr. 264‘890.00 gutzuheissen sei. Zudem seien sie zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von lediglich Fr. 13‘166.65 zu bezahlen. Die Kosten für das Berufungsverfahren ZK1 2014 23 von Fr. 8‘000.00 seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen und diese sei überdies zu verpflichten, ihnen für dasselbe Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.00 zu leisten.
Die Beklagte hält mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil vom 5. Dezember 2016 dafür, die Kläger hätten eine Forderung von Fr. 944‘903.20 geltend gemacht. Da die Klage nur im Betrag von total Fr. 125‘400.00 gutzuheissen sei, seien die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 15‘669.90 den Klägern zu mindestens 87 % bzw. Fr. 13‘632.80 zu überbinden. Überdies seien die Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 29‘230.00 zu bezahlen. Die gleiche prozentuale Kosten- und Entschädigungsregelung gelte für das Berufungsverfahren ZK1 2014 23. Daher seien die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2014 23 von Fr. 8‘000.00 zu mindestens Fr. 6‘960.00 den Klägern aufzuerlegen und diese überdies zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 4‘440.00 zu leisten.
b)Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Zu den nicht hinzuzurechnenden Zinsen fallen nur solche Zinsen, die akzessorisch zu einer Kapitalforderung geltend gemacht werden. Dazu gehören gesetzliche oder vertragliche Zinsen, Verzugszinsen oder Schadenszinsen (Sterchi, a.a.O., N 7 zu Art. 91 ZPO; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 30 zu Art. 91 ZPO). Vom Kläger zum Kapital geschlagene aufgelaufene Zinsen sind abzuziehen (Stein-Wigger, a.a.O., N 30 zu Art. 91 ZPO; BGE 118 II 363 S. 364). Als eigenständige Forderung und somit zum Streitwert hinzuzurechnende Zinsen gelten dagegen solche, die entweder ohne das zugrunde liegende Kapital oder auf abbezahlten Beträgen neben einer Kapitalrestanz geltend gemacht werden oder saldierte Zinsen i.S.v. Art. 117 Abs. 2 OR (Sterchi, a.a.O., N 7 zu Art. 91 ZPO; Stein-Wigger, a.a.O., N 31 zu Art. 91 ZPO).
c)aa) G.________ stellte mit Klageschrift vom 22. Dezember 2010 (S. 2) das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 760‘000.00 zuzüglich Schadenszins bis 30. Juli 2010, zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Juli 2010 zu bezahlen. In der Klagebegründung (S. 11-17) forderte G.________ per Rechnungstag vom 30. Juli 2010 einen Schaden von insgesamt Fr. 1‘343‘468.20, der aber auch einen künftigen Haushaltsschaden von Fr. 254‘899.00 und einen künftigen Betreuungsschaden von Fr. 287‘892.00 umfasste.
Da G.________ am 11. Oktober 2012 verstarb, beantragten dessen Erben, die Kläger, mit Replik vom 24. Juni 2013 (S. 2 Antragziff. 1), es sei die Beklagte zu verpflichten, ihnen Fr. 622‘198.00 (Haushaltsschaden, Betreuungsschaden, Genugtuung) zuzüglich Schadenszins von Fr. 245‘456.00 bis 11. Oktober 2012, zuzüglich Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 867‘654.00 ab 12. Oktober 2012 sowie Fr. 77‘249.20 (vorprozessuale Anwaltskosten) zuzüglich Zins zu 5 % ab 21. Oktober 2010 zu bezahlen (vgl. auch Vi-KB 26). In der Begründung führten sie aus, dass wegen des Versterbens von G.________ die Schadensberechnung per Rechnungstag vom 11. Oktober 2012 (Todestag von G.________) aktualisiert worden sei. Auch die Schadenszinsen für den Haushaltsschaden, den Betreuungsschaden und die Genugtuung seien per Rechnungstag vom 11. Oktober 2012 errechnet worden. Die Schadensposition der vorprozessualen Anwaltskosten sei mit dem Vermittlungsbegehren vom 21. Oktober 2010 in Rechnung gestellt worden und sei ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen (Replik, S. 3 N 6). Der Schadenszins werde im Berechnungssystem LEONARDO als separate Position berechnet. Der Zins per Rechnungstag vom 11. Oktober 2012 werde für die Positionen Haushaltsschaden (Fr. 85‘810.00), Betreuungsschaden (Fr. 95‘263.00) und Genugtuung (Fr. 64‘384.00) ausgewiesen (Replik, S. 19 f.).
bb)Bei Schaden infolge Körperverletzung sind im Haftpflichtrecht dem Verletzten insbesondere der Haushaltsschaden und der Betreuungsschaden zu ersetzen (Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, Leonardo II, 2001, S. 401 N 3.232, S. 407 N 3.259 und S. 409 N 3.265). Die Schadensberechnung erfolgt grundsätzlich auf den Urteilstag oder Vergleichstag, d.h. auf den sog. Rechnungstag (Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 412 N 3.286), vorliegend aber auf den 11. Oktober 2012, da G.________ an diesem Tag verstarb. Bis zum Rechnungstag ist der Schaden konkret zu berechnen. Der im Zeitpunkt der Schadensregulierung bisher aufgelaufene Schaden ist möglichst genau zu ermitteln und aufzuaddieren (Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 413 N 3.287 f.). Für den aufgelaufenen Schaden schuldet der Haftpflichtige einen Schadenszins von 5 %. Der Zinsenlauf beginnt in dem Zeitpunkt, ab welchem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt und endet am Rechnungstag. Ab Urteils- oder Vergleichstag läuft ein Verzugszins von 5 % bis zur Bezahlung, und zwar auf dem bisherigen (inklusive Schadenszins) wie auch auf einem allfälligen zukünftigen kapitalisierten Schaden (Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 414 N 3.294 und 3.296). Somit steht fest, dass vorliegend der aufgelaufene Schaden der Kläger auf den Todestag von G.________ bzw. auf den 11. Oktober 2012 konkret zu berechnen ist, für den die Beklagte auch einen Schadenszins von 5 % schuldet. Dieser kapitalisierte Schadenszins ist ein anderer als der übliche Schadenszins, der in der zitierten Literatur zu Art. 91 ZPO gemeint ist. Diese Literatur kann sich nur auf Vermögensschäden beziehen, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits vollständig entstanden sind. Dies ist beim Körperschaden, der wegen gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der dauerhaften Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens mit Geld auszugleichen ist, gerade nicht der Fall. Unmittelbar nach dem Schadensereignis besteht dieser wirtschaftliche Schaden noch gar nicht, sondern er entsteht erst im Laufe der Zeit und vergrössert sich i.d.R. stets, vorliegend bis zum Tod des Geschädigten. Daher bildet auch der von den Klägern mit Replik vom 24. Juni 2013 per 11. Oktober 2012 geltend gemachte Schadenszins von Fr. 245‘456.00 Gegenstand des Streitwerts, zumal dieser vor dem Tod von G.________, also auch mit Klageschrift vom 22. Dezember 2010, nicht konkret beziffert werden konnte. Lediglich der von den Klägern zusätzlich geltend gemachte Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 867‘654.00 ab 12. Oktober 2012 sowie der Zins zu 5 % ab 21. Oktober 2010 auf den vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 77‘249.20 ist nicht zum Streitwert hinzuzurechnen. Vorliegend beträgt der Streitwert somit insgesamt Fr. 944‘903.20 (Haushaltsschaden, Betreuungsschaden, Genugtuung von total Fr. 622‘198.00, Schadenszins von Fr. 245‘456.00 sowie vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 77‘249.20).
cc)Die Kläger haben Anspruch auf Fr. 94‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2006 für den Haushaltsschaden und auf Fr. 31‘400.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. November 1999 als Genugtuung, total also auf Fr. 125‘400.00. Da sich der Streitwert auf Fr. 944‘903.20 beläuft, dringen die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren nur zu 13.27 % durch. Daher sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 15‘669.90 den Klägerin zu gerundet 6/7 (Fr. 13‘431.35) und der Beklagten zu 1/7 (Fr. 2‘238.55) aufzuerlegen. Überdies sind die Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 28‘214.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; 5/7 von Fr. 39‘500.00) zu bezahlen.
d)Für die Kosten- und Entschädigungsregelung im Berufungsverfahren ZK1 2014 23 ist Folgendes zu beachten: Mit Urteil vom 9. April 2014 verpflichtete das Bezirksgericht March die Beklagte, den Klägern Fr. 94‘000.00 Haushaltsschaden, Fr. 101‘890.00 Pflegeschaden und Fr. 31‘400.00 Genugtuung, jeweils nebst Zinsen zu 5 %, zu bezahlen. Im Übrigen wies das Bezirksgericht March die Klage ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie den Klägern zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 und verpflichtete die Kläger, die Beklagte ausserrechtlich mit Fr. 25‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Die Beklagte beantragte mit Berufungsschrift vom 19. Mai 2014 Abweisung der Klage, insoweit diese die Genugtuung von Fr. 31‘400.00 übersteigt. Die Kläger trugen mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2014 auf Abweisung der Berufung an und stellten mit Anschlussberufung das Rechtsbegehren, sie seien in Aufhebung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 9. April 2014 zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Da mit vorliegendem Urteil die Klage im Betrag von Fr. 125‘400.00 gutzuheissen ist, unterliegt die Beklagte im Berufungsverfahren ZK1 2014 23 im Umfang von Fr. 94‘000.00 (Fr. 125‘400.00 ./. Fr. 31‘400.00) und die Kläger unterliegen in der Höhe von Fr. 114‘390.00 (Fr. 227‘290.00 + höhere Parteientschädigung von Fr. 12‘500.00 ./. Fr. 125‘400.00). Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2014 23 von Fr. 8‘000.00 der Beklagten zu 9/20 (Fr. 3‘600.00) und den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 11/20 (Fr. 4‘400.00) aufzuerlegen. Ausserdem sind die Kläger unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beklagten für dasselbe Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST; 10 % [11/20 - 9/20] von Fr. 6‘000.00, vgl. Beschluss ZK1 2014 23 des Kantonsgerichts Schwyz, E. 4 S. 24) zu bezahlen.
6. Zusammenfassend ist die Berufung der Beklagten bezüglich des Haushaltsschadens und fast vollumfänglich auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung gutzuheissen, in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung des Berufungsverfahrens ZK1 2014 23 aber abzuweisen. Auf die Berufung der Kläger ist bezüglich des Pflegeschadens nicht einzutreten. Zudem ist deren Berufung hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung und jener im Berufungsverfahren ZK1 2014 23 abzuweisen.
a)Entgegen dem Vorbringen der Kläger (vgl. ZK1 2016 46: KG-act. 7, S. 8 N 8) ist wegen der vorliegenden Gutheissung der Berufung der Beklagten die Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren ZK1 2016 46 nicht zulasten der Vorinstanz zu regeln, sondern geht diesbezüglich zulasten der Kläger. Dies nur schon deshalb, weil die Kläger selber die Abweisung der beklagtischen Berufung beantragen und also kein Fall von Art. 107 Abs. 2 ZPO besteht, wonach das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann.
b)Um die Kosten und die Entschädigung für die beiden Berufungsverfahren ZK1 2016 46 und ZK1 2017 11 zu regeln, ist Folgendes zu beachten: Unbestritten und bereits in Rechtskraft erwachsen ist die von der Beklagten zu bezahlende Genugtuungssumme von Fr. 31‘400.00. Die Beklagte beantragt Gutheissung der Klage in der Höhe von Fr. 94‘000.00, die Überbindung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 15‘669.90 zu Fr. 13‘632.80 an die Kläger und deren Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an sie im Betrag von Fr. 29‘230.00 sowie die Auferlegung der Kosten für das Berufungsverfahren ZK1 2014 23 von Fr. 8‘000.00 zu Fr. 6‘960.00 an die Kläger und deren Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 4‘440.00 an sie. Die Kläger tragen auf Gutheissung ihrer Klage in der Höhe von insgesamt Fr. 195‘890.00 an. Ausserdem stellen sie das Rechtsbegehren, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 15‘669.90 in der Höhe von Fr. 10‘446.60 ihnen zu überbinden und sie zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 13‘166.65 zu bezahlen sowie die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2014 23 von Fr. 8‘000.00 vollumfänglich der Beklagten zu überbinden und diese zu verpflichten, ihnen eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.00 zu leisten. Das Kantonsgericht heisst die Klage in der Höhe von Fr. 94‘000.00 gut, auferlegt die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 15‘669.00 zu Fr. 13‘431.35 den Klägern und verpflichtet diese zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 28‘214.30, überbindet die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2014 23 von Fr. 8‘000.00 zu Fr. 4‘400.00 den Klägern und verpflichtet diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 zu bezahlen. Die Kosten der vorliegenden Berufungsverfahren von pauschal Fr. 3‘500.00 sind daher der Beklagten zu 1/20 (Fr. 175.00) und den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 19/20 (Fr. 3‘325.00) aufzuerlegen. Überdies sind die Kläger unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Dabei ist gestützt auf § 2, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 2 und § 11 GebTRA von einer vollen Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 3‘500.00 auszugehen. Die reduzierte Parteientschädigung ist somit auf Fr. 3‘150.00 (inkl. Auslagen und MWST; 18/20 [19/20 – 1/20] von Fr. 3‘500.00) festzusetzen.
7. Für die Streitwertberechnung an das Bundesgericht ist Folgendes zu beachten: Die Beklagte akzeptiert die Klagegutheissung im Betrag von Fr. 125‘400.00 und verlangt hinsichtlich des Berufungsverfahrens ZK1 2014 23, dass die Kläger die Verfahrenskosten zu Fr. 6‘960.00 zu tragen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 4‘440.00 zu bezahlen hätten, woraus Fr. 114‘000.00 resultieren (Fr. 125‘400.00 ./. [Fr. 6‘960.00 + Fr 4‘440.00]). Die Kläger beantragen indessen Gutheissung ihrer Klage im Umfang von Fr. 227‘290.00 und bezüglich des Berufungsverfahrens ZK1 2014 23 die volle Übernahme der Verfahrenskosten von Fr. 8‘000.00 und die Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 6‘000.00, jeweils durch die Beklagte, woraus sich eine Gesamtforderung von Fr. 241‘290.00 ergibt (Fr. 227‘290.00 + Fr. 8‘000.00 + Fr 6‘000.00]). Daraus lässt sich ein Streitwert von Fr. 127‘290.00 (Fr. 241‘290.00 ./. Fr. 114‘000.00) errechnen;-
erkannt:
1. Die Berufungen sind teilweise gutzuheissen, insoweit darauf einzutreten ist, die Dispositivziffern 1a und 4 bis 6 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016 sind aufzuheben und wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
a)Fr. 94‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2006 als Ersatz für den Haushaltsschaden
b)[…]
zu bezahlen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15‘669.90 werden den Klägern zu 6/7, mithin zu Fr. 13‘431.35, und der Beklagten zu 1/7, mithin zu Fr. 2‘238.55, überbunden und vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen.
Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Beklagte den Klägern Fr. 2‘238.55 zu bezahlen.
3. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 28‘214.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Für das Berufungsverfahren werden
a)den Klägern Kosten im Umfang von Fr. 4‘400.00 und der Beklagten im Umfang von Fr. 3‘600.00 auferlegt.
b)die Kläger verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
2. Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 3‘500.00 werden der Beklagten zu 1/20 bzw. Fr. 175.00 und den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 19/20 bzw. Fr. 3‘325.00 auferlegt.
3. Die Kläger sind unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten für die Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3‘150.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 127'290.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (4/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
13. September 2017 kau