Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 15. Mai 2017
ZK1 2017 10
Mitwirkend
Kantonsrichter Jörg Meister, Kantonsrichter Hannelore Räber, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________,
gegen
1. Kantonsgericht Schwyz, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz, Gesuchsgegner,
2. C.________, Gesuchsgegner, 3.****D.________, Gesuchsgegner, **4.**E.________,
Gesuchsgegnerin, **5.**F.________, Gesuchsgegner, **6.**G.________, Gesuchsgegnerin, **7.**H.________, Gesuchsgegner, **8.**I.________, Gesuchsgegner, 9.****J.________,
Weitere Verfahrensbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwältin K.________,
betreffend
Ehescheidung / Ausstand
(Gesuch vom 1. Februar 2017);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 1. Februar 2017 stellte A.________ (Gesuchsteller) im Rahmen seiner Berufung in der Prozesssache ZK1 2017 9 gegen J.________ betreffend Ehescheidung ein Ausstandsbegehren gegen das Kantonsgericht Schwyz, d.h. insbesondere gegen C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ sowie H.________ und I.________. Gleichzeitig beantragte er, das Berufungsverfahren (infolgedessen) an einen anderen, nicht benachbarten Kanton abzutreten und selbiges bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsbegehren zu sistieren. Über die prozessualen Anträge sei unverzüglich zu entscheiden. Ebenso ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 2). Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 überwies die E.________ das Ausstandsbegehren bzw. den entsprechenden Auszug aus der Berufungsschrift samt Beilagen an die Zivilkammer des Kantonsgerichts und sistierte das Verfahren ZK1 2017 9 bis auf Weiteres (KG-act. 1).
Am 8. Februar 2017 teilte der Vorsitzende der 1. Zivilkammer den Parteien die voraussichtliche Besetzung der 1. Zivilkammer über das Ausstandsbegehren mit und setzte den konkret erwähnten Kantonsrichterinnen und -richtern wie auch J.________ Frist zur Stellungnahme an. Dem Gesuchsteller wurde Frist zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (KG-act. 3). Am 9. Februar 2017 erklärte sich C.________ mit dem Ausstandsbegehren einverstanden (KG-act. 5). E.________ (KG-act. 4), D.________ (KG-act. 6), G.________ (KG-act. 8), F.________ (KG-act. 9), I.________ (KG-act. 14) sowie H.________ (KG-act. 15) beantragten demgegenüber am 9., 13., 17., 28. Februar 2017 bzw. 2. März 2017 (sinngemäss) die Abweisung desselbigen. J.________ verwies mit Stellungnahme vom 20. Februar 2017 auf den Beschluss BEK 2016 192 (KG-act. 10) und bejahte am 10. März 2017 einzig mit Bezug auf den C.________ einen Ausstandsgrund (KG-act. 17). Mit Stellungnahme vom 20. März 2017 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest (KG-act. 18). Eine weitere (unaufgeforderte) Eingabe von J.________ datiert vom 3. April 2017 (KG-act. 20).
2. Der Gesuchsteller verlangt zunächst, dass das Kantonsgericht Schwyz im Berufungsverfahren ZK1 2017 9 in den Ausstand zu treten habe und dieses an einen anderen, nicht benachbarten Kanton abzutreten sei. Er verweist diesbezüglich auf die zwischen ihm und J.________ hängige Strafsache (SEO 2016 41) sowie seine dortigen Eingaben vom 16. Dezember 2016 und 19. Januar 2017 und hält fest, dass auch von einer entsprechenden Befangenheit im Ehescheidungsverfahren auszugehen sei, wenn in der Strafsache die monierte institutionelle Befangenheit bejaht werde.
Im Rahmen des besagten Strafverfahrens, in welches der Gesuchsteller sowie seine Ehefrau involviert sind, verlangte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 den Ausstand der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz, insbesondere der Staatsanwaltschaft Innerschwyz, und des Bezirksgerichts Schwyz (im Speziellen der L.________). Das Strafverfahren sei infolgedessen an den Kanton Zürich oder einen anderen, jedoch nicht benachbarten Kanton abzutreten (vgl. KG-act. 2/2). Nach Bekanntgabe der Besetzung, in welcher die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts über das Ausstandsbegehren voraussichtlich entscheiden werde, teilte der Gesuchsteller dem Kantonsgericht am 19. Januar 2017 mit, dass die im Rahmen seines Ausstandsbegehrens gestellten Anträge auch ihm – im Speziellen F.________ ‒ gegenüber gelten würden. Die Beschwerdekammer wies die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers mit Beschluss vom 7. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat (BEK 2016 192; KG-act. 18/1 Beilage 1). Eine institutionelle Befangenheit des Kantonsgerichts wurde folglich verneint, weshalb eine solche gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers (e contrario) auch im vorliegenden Verfahren zu verneinen ist. Wie bereits die Beschwerdekammer festhielt, handelt es sich denn auch um eine blosse allgemeine, nicht ansatzweise glaubhaft gemachte Vermutung, dass F.________ durch einen anderen Kantonsrichter, der bereits als Bezirksrichter mit dem Fall befasst gewesen wäre, instruiert worden sein könnte (vgl. KG-act. 18/1 Beilage 1 E. 3b, S. 4; siehe auch nachfolgende Ausführungen unter E. 4d). Ebenso blieb unsubstantiiert und ist nicht ersichtlich, welche(r) weitere(n) Richter zunächst als Bezirks- und dann als Kantonsrichter geamtet haben bzw. amten soll(en) und dabei in beiden Funktionen am selben Fall mitgewirkt oder andere Richter beeinflusst haben soll(en). Pauschale Ausstandsbegehren – wie beispielsweise gegen alle Mitglieder eines Gerichts ‒ sind sodann zwar nicht prinzipiell zurückzuweisen, sondern als Bündel individueller Ausstandsbegehren entgegenzunehmen und einzeln auf ihre Begründetheit zu prüfen. Richtet sich ein Ausstandsbegehren indessen bewusst gegen eine Behörde als Ganzes, ist eine individuelle Befangenheitsprüfung nicht möglich (Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, N 4 zu Art. 49 ZPO). Da Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich ein Ausstandsgesuch nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten, nicht aber gegen die Gesamtbehörde bzw. deren Abteilungenoder Kammern (BSK StPO-Boog,2. Aufl., 2014,Art. 58 N 2; Schmid, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Praxiskommentar StPO, Art. 1 N 58).Ein Ausstandsbegehren kann sich stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richtenAuf ein solches Gesuch ist nicht einzutreten (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Kommentar zur Schweizerischen StPO [StPO Komm.], Art. 58 N 10).; nur die für eine Behörde tätigen Personen können befangen sein (Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 47 ZPO mit Verweis auf BGE 137 V 2010 E. 1.3.3, S. 227). Mangels konkreter Vorbringen insbesondere bezüglich der nicht explizit erwähnten Kantonsrichterinnen und -richter ist das Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet und es kann ohne Weiteres abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. BGer, Urteil 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.5). Auch mit dem pauschalen Verweis auf die Beschwerde in Strafsachen vom 16. März 2017, welche der Gesuchsteller zu den Akten reicht und samt Beilagen zum integrierenden Bestandteil seiner Stellungnahme vom 20. März 2017 erklärt (vgl. KG-act. 18), vermag der Gesuchsteller mangels genügender Begründung keine institutionelle Befangenheit der betroffenen Kantonsrichterinnen und -richter glaubhaft zu machen. Selbst wenn am Verhalten oder den Vorgehensweisen des Betreibungsamtes Ingenbohl, des Bezirksgerichts Schwyz bzw. L.________ oder der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Beanstandungen anzubringen wären, wäre nicht ohne weiteres von einer institutionellen Befangenheit auszugehen, welche überdies auch die Kantonsrichterinnen und -richter umfassen würde. Ob der Gesuchsteller mit Bezug auf einzelne Richter einen Ausstandsgrund für das Scheidungsverfahren zu begründen vermag, wird gestützt auf die entsprechenden Vorbringen nachfolgend zu prüfen sein. Dabei erfolgt unter anderem auch eine Auseinandersetzung mit dem gesuchstellerischen Rückzug des Abänderungsbegehrens, die lange Dauer des Scheidungsverfahrens sowie der Befangenheit von C.________ und F.________ (vgl. KG-act. 18/1).
3. Der Gesuchsteller stützt sich in seinem Ausstandsbegehren auf Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO. Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 lit. a bis f ZPO aufgeführten Tatbestände vorliegt. Nach lit. b tritt sie in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig ist. Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet (Art. 48 ZPO). Die Ausstandsgründe sind nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amtes wegen zu beachten (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom-mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 50 ZPO). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 ZPO). Auch die Gegenpartei hat ein Recht zur Stellungnahme, da sie in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter tangiert sein kann (vgl. Rüetschi, a.a.O., N 4 zu Art. 50 ZPO; Kiener, a.a.O., N 8 zu Art. 49 ZPO und N 2 zu Art. 50 ZPO; Wullschleger, a.a.O., N 14 zu Art. 49 ZPO). Es findet das summarische Verfahren Anwendung (Wullschleger, a.a.O., N 5 zu Art. 50 ZPO; Kiener, a.a.O., N 1 zu Art. 50 ZPO).
4. a) C.________ anerkennt den Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO und bestätigt, bis zum 30. Septem-ber 2012 Präsident des Bezirksgerichts Schwyz und als Einzelrichter bis zu diesem Zeitpunkt mit der Ehescheidung von A.________ und J.________ befasst gewesen zu sein. Er hätte sich deshalb auch ohne entsprechendes Ausstandsbegehren nicht mehr mit dieser Ehesache am Kantonsgericht befasst (vgl. Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 47 ZPO; Wullschleger, a.a.O., N 18 zu Art. 47 ZPO). Er wird damit am Berufungsverfahren ZK1 2017 9 nicht mitwirken. Das Ausstandsbegehren ist in diesem Punkt als durch Nichtbestreiten erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 50 Abs. 1 ZPO).
b) aa) Die Vorinstanz habe gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers in massiver Verletzung des Grundsatzes der beförderlichen Verfahrensführung bzw. -erledigung sein vorsorgliches Massnahmegesuch um Anpassung der Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzentscheid in den Jahren 2010 und während insgesamt rund acht Monaten unbehandelt liegen gelassen, bis er es in nachvollziehbarer Weise wieder zurückgezogen habe in der ursprünglichen Hoffnung, dadurch zur Beschleunigung des Hauptverfahrens beizutragen. Diesen Umstand sowie die Prozessverschleppungen zu seinem massiven Nachteil habe er unter anderem auch mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt, welche vom Kantongericht mit Beschluss vom 11. Mai 2016 formell abgewiesen worden sei. Da sich das monierte Verhalten der Vorinstanz auch verschiedentlich in nicht haltbarer, voreingenommener und unfairer Weise in das am 19. Dezember 2016 gefällte Scheidungsurteil niedergeschlagen habe, seien die an diesem Beschluss beteiligten Mitglieder des Kantonsgerichts – E.________ sowie die H.________ und I.________ ‒ vorbefasst.
bb) Zur Annahme einer Befangenheit muss Vorbefassung in der gleichen Sache vorliegen, das heisst die vorgängige Tätigkeit muss eben jenes Verfahren betreffen, in dem die Unabhängigkeit einer Gerichtsperson in Frage gestellt ist. Diese Bedingung ist bei einem früheren Urteil oder Verfahren in anderer Sache der gleichen Partei bzw. bei einer hängigen anderen Angelegenheit zwischen denselben Parteien nicht gegeben (Kiener, a.a.O., N 11 zu Art. 47 ZPO). Selbst wenn derselbe Richter in der gleichen Streitsache auf die eine oder andere Art zwei Mal amtiert, kommt eine unzulässige Vorbefassung praxisgemäss nur dann in Frage, wenn derselbe Richter bezüglich der sich im konkreten Einzelfall stellenden Rechtsfrage nicht mehr als frei erscheint. (BGer, Urteil 2C_107/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 3.3; vgl. auch BGE 131 I 113 E. 3.4 f., S. 116 f.). Befangenheit aufgrund einer Mehrfachbefassung in der gleichen Instanz, welche nicht eine Vorbefassung gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO darstellt – weil, wie vorliegend, kein Tätigwerden „in einer anderen Stellung“ gegeben ist – und nicht unter die Konstellationen zulässiger Vorbefassung gemäss Art. 47 Abs. 2 ZPO fällt, ist aufgrund allgemeiner Kriterien zu beurteilen. Es ist insbesondere darauf abzustellen, ob und inwieweit sich die Fragestellungen gleichen, welcher Entscheidungsspielraum in den einzelnen Verfahrensabschnitten besteht und welche Bedeutung die Fragen für den Fortgang des Verfahrens haben (Kiener, a.a.O., N 10 und 23 zu Art. 47 ZPO).
cc) Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren einzig auf Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO bzw. primär auf den Umstand, dass die E.________ sowie die H.________ und I.________ an der Beurteilung der vom Gesuchsteller im Rahmen des Scheidungsverfahrens gegen die erste Instanz erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde mitwirkten (ZK2 2016 15). Bei deren Mitwirkung am Berufungsverfahren ZK1 2017 9 betreffend Ehescheidung läge indessen kein Handeln „in einer anderen Stellung“ vor. Im Rahmen des Rechtsverzögerungsverfahrens hatten sie sodann einzig zu prüfen, ob L.________ den Entscheid nicht binnen der Frist fällte, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (vgl. BGer, Urteil 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2), wobei sie auf Unbegründetheit der Beschwerde schlossen (vgl. KG-act. 2/5). Bei der Beurteilung einer gerügten Rechtsverzögerung findet keine Auseinandersetzung mit den materiellen Anträgen der Parteien statt. Vielmehr steht einzig die Frage im Raum, ob das Verfahren über Gebühr verschleppt wurde. Im Beschluss vom 11. Mai 2016 führte die 2. Zivilkammer nebst allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Rechtsverzögerung (E. 2 f.) den Prozessverlauf des erstinstanzlichen Scheidungsverfahren geordnet nach Jahren auf (E. 4), um sich anschliessend mit den konkreten Rügen des Gesuchstellers auseinanderzusetzen (E. 5). Der Gesuchsteller macht in seinem Ausstandsbegehren zu Recht nicht geltend, dass oder inwieweit die Ausführungen in besagtem Entscheid geeignet wären, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Insbesondere bringt er nicht vor, dass bzw. inwieweit die genannten Richter bereits über weitere Frage entschieden oder sich hierüber ausgelassen hätten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Jedenfalls zog der Gesuchsteller den fraglichen Beschluss nicht ans Bundesgericht weiter. Nicht ansatzweise glaubhaft gemacht ist sodann, dass es E.________ oder H.________ und I.________ aufgrund der bestehenden Kollegialität zu C.________ an der erforderlichen Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit fehlen würde. Die entsprechenden Ausführungen des Gesuchstellers in der Stellungnahme vom 20. März 2017 bzw. Beschwerde in Strafsachen in diesem Punkt beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass Ersterer ‒ als Verantwortlicher für seine prekäre Lage ‒ damals „Chef“ des Kantonsgerichts Schwyz gewesen und es wenig erstaunlich sei, dass dieses die Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen bzw. sich aus ihrer Verantwortung herausgewunden habe, zumal dem Kanton Schwyz im Falle deren Gutheissung eine Staatshaftungsklage im 6-stelligen Bereich gedroht hätte (KG-act. 18 Ziff. 3, S. 2; KG-18/1 Ziff. 12, S. 7). Dass Richter den Entscheid eines Gremiums zu überprüfen haben, an dessen Fällung Personen mitwirkten, mit denen sie zusammen in derselben Kollegialbehörde als Richter tätig sind, vermag aber für sich alleine nicht zum Verlust der Unabhängigkeit zu führen; blosse Kollegialität reicht hierfür nicht (BGer, Urteil 5A.448/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.2.4.1; Wullschleger, a.a.O., N 39 zu Art. 47 ZPO). Eine Beeinflussung durch C.________ ist vorliegend weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Dabei brauchen die genaueren Umstände der im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren erfolgten Zeugenanhörungen nicht näher erörtert werden (vgl. KG-act. 18/1, Ziff. 13, S. 8). Zudem lässt der Umstand, dass die Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzentscheid für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiterhin Geltung hat(te), nicht auf Vorbefassung oder Unvoreingenommenheit schliessen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit im Zusammenhang mit dem vom Gesuchsteller erwähnten Rückzug des Massnahmebe-gehrens sowie den angeblichen „Prozessverschleppungen“ eine solche gegeben wäre bzw. inwieweit sich diese in negativer Weise auf das am 19. Dezember 2016 gefällte Scheidungsurteil niedergeschlagen haben und weshalb „bei dieser Ausgangslage“ auch die Mitglieder des Kantonsgerichts vorbefasst sein sollen. Auf jeden Fall vermag der alleinige Umstand der Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren gegen jemanden dessen Unabhängigkeit nicht zu verneinen. Zur Annahme von Voreingenommenheit einer Gerichtsperson müssen weitere Gründe hinzutreten, wobei das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit objektiv begründet sein muss (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3, S. 123). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist damit kein Ausstandsgrund gegeben. An dieser Sachlage vermag auch der Umfang der Stellungnahmen der betroffenen Gerichtspersonen nichts zu ändern bzw. es bedurfte keiner weitergehenden Stellungnahmen.
c) aa) Der Gesuchsteller moniert weiter, das Kantonsgericht habe mit Beschluss vom 3. März 2015 im Verfahren ZK2 2014 58 seine Berufung unter anderem mit der nicht zutreffenden Begründung abgewiesen, er habe keine veränderten Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Einreichung seines ersten Abänderungsgesuches vorgebracht bzw. vorbringen können. Damit habe es letztendlich die Prozessverschleppung durch das Bezirksgericht Schwyz geschützt und ihn als eigentliches Opfer dieser auch noch bestraft.
bb) Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die alleinige Mitwirkung an einem Verfahren in anderer Sache der gleichen Partei bzw. bei einer hängigen anderen Angelegenheit zwischen denselben Parteien für sich keine Vorbefassung zu bewirken vermag. Ebenso wenig wären der D.________, die G.________ sowie der I.________ im Falle einer Beteiligung am Berufungsverfahren ZK1 2017 9 nicht „in einer anderen Stellung“ im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tätig. Überdies bildet die Mitwirkung bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO). Ungeachtet dessen setzt die Ablehnung eines Richters infolge Befangenheit zwar nicht voraus, dass dieser tatsächlich befangen ist, sondern es reicht aus, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei ist allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei oder rein persönliche Eindrücke abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen bzw. genügen Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst indessen nicht auch die Garantie auf einen jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richter. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck von Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Um bei solchen Fehlern die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen zu können, müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht (Weber, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 3 f. zu Art. 47 ZPO mit Verweisen). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Gericht unterlaufen, können den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (Weber, a.a.O., N 4 zu Art. 47 ZPO; Diggelmann, a.a.O., N 38 zu Art. 47 ZPO; BGer, Urteil 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.2). Ansonsten sind angebliche Rechtsfehler mit einem dagegen erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (Wullschleger, a.a.O., N 35 zu Art. 47 ZPO; BGer, Urteil 5A_497/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2). Dementsprechend kann ein Ausstandsbegehren grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis bzw. dem Inhalt bereits gefällter Entscheide begründet werden (BGer, Verfügung 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). Der Gesuchsteller beanstandet die Begründung der 2. Zivilkammer, er habe keine veränderten Verhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Einreichung seines ersten Abänderungsgesuchs vorgebracht bzw. vorbringen können. Er zog besagten Beschluss gemäss seinen eigenen Vorbringen weiter an das Bundesgericht, welches ebenfalls zum Schluss gelangte, dass ein neues Abänderungsgesuch nur unter der Voraussetzung veränderter Verhältnisse zulässig sei und der Beschwerdeführer heute nicht darauf zurückkommen könne, wenn er 2011 mittels vorbehaltlosem Rückzug und ohne Zustimmung der Gegenpartei auf eine Prüfung der veränderten Verhältnisse verzichtet habe (vgl. BGer, Urteil 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.4). In Anbetracht dessen liegt kein – erst recht nicht besonders krasser ‒ Rechts- bzw. Einschätzungsfehler vor, zumal der Gesuchsteller auch nicht begründet, weshalb aufgrund der seiner Ansicht nach unzutreffenden Begründung auf Voreingenommenheit zu schliessen wäre. Ebenso wenig ist eine Beeinflussung der beteiligten Personen durch C.________ glaubhaft gemacht und es bedurfte bei der gegebenen Sachlage keiner weitergehenden Stellungnahmen seitens der betroffenen Richter/-in (vgl. KG-act. 18 Ziff. 4, S. 3 f.). Schliesslich stellte der Gesuchsteller nach Erlass des damaligen Entscheids kein Ausstandsbegehren; zumindest wird dies nicht geltend gemacht. Insgesamt ist das Ausstandsbegehren auch in diesem Punkt abzuweisen.
d) aa) F.________ erfüllt nach Ansicht des Gesuchstellers den Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO, weil er im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 auf seine Arresteinsprache nicht eingetreten sei (BEK 2012 80). Erschwerend komme hinzu, dass dieser seinerzeit mittels einer nicht zutreffenden Feststellung seiner Staatsangehörigkeit die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes für die Arresteinsprache begründet habe, was ebenfalls Beleg dafür sei, dass man sich auf ihn eingeschossen habe, zumal sich diese Unsorgfalt nicht anders erklären lasse.
bb) Auch beim Arresteinspracheverfahren handelt es sich um ein Verfahren in anderer Sache der gleichen Partei. F.________ wäre im Falle einer Mitwirkung am Berufungsverfahren ZK1 2017 9 nicht „in einer anderen Stellung“ im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tätig. Der Gesuchsteller macht sodann weder geltend, inwieweit die Beschwerdekammer damals bezüglich seiner Staatsangehörigkeit eine unzutreffende Feststellung gemacht und inwieweit dies Auswirkungen auf die Zuständigkeit gehabt haben soll, noch sind krasse oder wiederholte Rechtsfehler ersichtlich bzw. auszumachen. Selbst wenn die Zuständigkeit des Kantonsgerichts damals zu Unrecht bejaht worden wäre, bestünden keine objektiv gerechtfertigten Gründe zur Annahme fehlender Distanz und Neutralität des besagten Richters. Der Gesuchsteller vermag dies mit seinen pauschalen Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Entsprechendes hat im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu gelten, wonach F.________ mit der Abweisung der Arresteinsprache den Vollzug einer vorsorglichen Unterhaltsbemessung geschützt habe, deren überrissene Höhe sein neuer (ranghöherer) Amtskollege C.________ direkt zu verantworten gehabt habe (vgl. KG-act. 18 Ziff. 5, S. 3; KG-act. 18/1 Ziff. 18, S. 11). Der fragliche Beschluss erwuchs denn auch unangefochten in Rechtskraft. Ob sich F.________ schliesslich in einem Interessenkonflikt am Beschluss vom 7. Februar 2017 (betreffend Ausstand im Strafverfahren) beteiligte, wird durch das Bundesgericht zu prüfen sein. Eine Befangenheit desselbigen für eine Mitwirkung am Berufungsverfahren ZK1 2017 9 lässt sich jedenfalls nicht erkennen.
e) Der Gesuchsteller vermag nach dem Gesagten – die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend C.________ unbeachtet ‒ keine Ausstandsgründe glaubhaft zu machen. Damit ist eine unbefangene Zusammensetzung der 1. Zivilkammer ohne Weiteres möglich.
5. Zusammenfassend ist das Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten und es in Bezug auf C.________ nicht als durch Nichtbestreiten erledigt abzuschreiben ist. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘500.00 (vgl. §§ 3 und 34 GebO) dem Gesuchsteller auferlegt (vgl. Wullschleger, a.a.O., N 13 zu Art. 50 ZPO). Zu beachten ist, dass dem Gericht für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens hinsichtlich des C.________ keine nennenswerten Aufwendungen bzw. keine Verfahrenskosten entstanden. Zudem hätte der Gesuchsteller mit dem entsprechenden Ausstandsbegehren zuwarten können, bis ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gewesen wäre (vgl. Wullschleger, a.a.O., N 8 zu Art. 49 ZPO). Sodann entstand auch seinem Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem gegen den C.________ – welcher den Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO offensichtlich erfüllt ‒ gerichteten Teil seines Begehrens kein nennenswerter Aufwand. Eine Parteientschädigung an den Gesuchsteller ist damit nicht auszurichten. Eine Parteientschädigung zugunsten von J.________ ist bereits mangels Antrag nicht zu sprechen.
6. Der Gesuchsteller ersucht mit Berufung vom 1. Februar 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Unter den entsprechenden Voraussetzungen besteht auch für ein Ausstandsverfahren Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Wullschleger, a.a.O., N 14 zu Art. 50 ZPO). Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz dürfen in die Beurteilung nur Einkünfte und Vermögenswerte einbezogen werden, die effektiv vorhanden und verfügbar sind (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 117 ZPO). Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Insoweit trifft ihn eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Je komplexer die Verhältnisse sind, umso höhere Anforderungen dürfen an die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden (BGer, Urteil 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E 4.3; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz 676). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (BGer, Urteil 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.1). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege bzw. kommt er seiner Obliegenheit nicht nach, kann die Behörde die Bedürftigkeit verneinen (BGer, Urteil 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E 4.3; Wuffli, a.a.O., Rz 676).
b) aa) Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch mit dem alleinigen Hinweis auf die der Stellungnahme vom 20. März 2017 beiliegenden Unterlagen, namentlich dem ausgefüllten Formular über die Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege, dem Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes Rastatt über Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, der Lohn- und Gehaltsabrechnungen per Dezember 2016 und Januar 2017, der vom Steuerberater erstellten Berechnung der Einkommenssteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer, einer Liste über die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2015 sowie dem Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 2010 (KG-act. 18 sowie 18/2-18/7). Gemäss seinen Angaben zum Vermögen verfüge er über „1/2 Wohnung in Erfurt“ im Wert von Fr. 250‘000.00. Dies sei gerichtsbekannt bzw. der Kaufvertrag sei ediert worden. Als weiteres Vermögen nennt der Gesuchsteller den Audi A9 (Kilometerstand: Fr. 80‘000.00; 1. Inverkehrsetzung: 2011) sowie Rückkaufswerte von Lebensversicherungen von Fr. 150‘000.00. Letztere sei ebenfalls gerichtsbekannt. Bargeld sei schliesslich nur noch wenig da (KG-act. 18/2). Belege zu seinem Vermögen reicht er keine ein.
bb) Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO mit Verweisen). Wird die unentgeltliche Rechtspflege für ein weiteres Verfahren vor derselben Instanz geltend gemacht, ist sie grundsätzlich erneut zu begehren. Dasselbe gilt für das Rechtsmittelverfahren, weil hierfür eine andere Instanz zuständig ist, sich die finanziellen Verhältnisse verändert haben können und die Prozesschancen- und –risikenbeurteilung aufgrund anderer Rechtsbegehren sowie auch aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs neu vorzunehmen ist. Die Entscheidbehörde ist weder zur Abklärung des Sachverhalts in jede erdenkliche Richtung noch zur Überprüfung sämtlicher aufgestellter Behauptungen und unbesehen ihres Gehalts von Amtes wegen verpflichtet (Emmel, a.a.O., N 5 und 7 zu Art. 119 ZPO). Ebenso kann es nicht ihre Aufgabe sein, in allfälligen weiteren Verfahren vor selber Instanz die Belege zur Begründung des Gesuchs zusammenzusuchen. Entsprechend wäre selbst ein pauschaler Verweis auf die Vorakten ungenügend, wobei der Gesuchsteller vorliegend erstmals im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (Wuffli, a.a.O., Rz 679 mit Verweisen). Auf jeden Fall liegen weder dem Berufungsverfahren ZK1 2017 9 noch dem vorliegenden Ausstandsverfahren aktuelle Kontoauszüge vor, obwohl der anwaltlich vertretene Gesuchsteller auf die Erforderlichkeit deren Einreichung sowohl im Formular betreffend Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch mit Nachfristansetzung zur Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege explizit hingewiesen wurde (vgl. KG-act. 2 und 18/2). Zu beachten ist weiter, dass der Rückkaufswert von Lebensversicherungen bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zu berücksichtigen und dem Gesuchsteller die Auflösung einer solchen zumutbar ist, sofern er nicht glaubhaft macht, dass er die Lebensversicherung nicht sofort zurückkaufen kann. Diese fehlende Kündigungsmöglichkeit hat der Gesuchsteller in seinem Gesuch durch eine entsprechende Bestätigung des Versicherers nachzuweisen (Wuffli, a.a.O., Rz 193). Schliesslich gehen alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten oder durch Aufnahme eines zusätzlichen, noch möglichen Hypothekardarlehens dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor und sind einem Grundeigentümer zumutbar. Die Zumutbarkeit beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO mit Verweisen). Entsprechende Begründungen lieferte der Gesuchsteller nicht, noch reichte er Belege hierzu zu den Akten. Insgesamt ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge ungenügender Mitwirkung des Gesuchstellers damit abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Überprüfung seiner Einkommens- und Bedarfslage, wobei der Gesuchsteller zumindest auch hinsichtlich Letzterer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.
c) Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGer, Urteil 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.1; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO).
Die Rügen des Gesuchstellers beschränkten sich im Wesentlichen auf die Beteiligung der Kantonsrichterinnen und -richter an früheren Verfahren in gleicher Stellung und blieben im Übrigen – insbesondere auch betreffend „institutionelle Befangenheit“ ‒ unsubstantiiert, weshalb offensichtlich keine Ausstandsgründe gegeben sind. Die Gewinnaussichten sind damit beträchtlich geringer, womit die unentgeltliche Rechtspflege auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, zumal für die Beurteilung des Ausstandes von C.________ keine relevanten Gerichtskosten und dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers diesbezüglich kein nennenswerter Aufwand entstanden sind.
7. Da das Kantonsgericht vorliegend mit einem Rechtsmittelverfahren ‒ dem Berufungsverfahren ZK1 2017 9 betreffend Ehescheidung ‒ befasst ist, ist der vorliegende Entscheid als Zwischenentscheid einzustufen, gegen welchen die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig ist (vgl. Art. 72 ff. und 92 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 424 E. 2.2, S. 426);-
erkannt:
1. Das Ausstandsbegehren vom 1. Februar 2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und es in Bezug auf C.________ nicht als durch Nichtbestreiten erledigt abgeschrieben wird.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
4. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin K.________ (2/R), C.________ (1/ES), D.________ (1/ES), E.________ (1/ES), F.________ (1/R), G.________ (1/R), H.________ (1/R) und I.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsrichter
Die Gerichtsschreiberin
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