Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 22. August 2017
ZK1 2016 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
1.****A.________,
Klägerin und Berufungsführerin, **2.**B.________
Klägerin und Berufungsführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E.________,
gegen
1.****F.________, Beklagter und Berufungsgegner, 2.****G.________, Beklagter und Berufungsgegner, 3a.****H.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, 3b.****I.________, Beklagter und Berufungsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. J.________,
3c.****K.________,
Nebenintervenient und Berufungsgegner,
vertreten durch Fürsprecher L.________, **4.**M.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. N.________,
betreffend
Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 11. Dezember 2015, BZ 2010 32);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. a) Die 1983 ins Handelsregister eingetragene C.________ AG mit Sitz in Lachen handelte mit Fine-Food-Produkten, insbesondere mit iranischem bzw. kaspischem Kaviar (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 5). F.________ war einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und verfügte über Beziehungen zur O.________, einer iranischen Kaviarlieferantin. G.________ und P.________ amteten als Verwaltungsräte (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 5). Die M.________ AG, damals noch unter der Firma Q.________, war die Revisionsstelle der C.________ AG und prüfte die Buchführung und Rechnungslegung in den Jahren 1992 bis 1994 (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 5, 13, 16 und 17). Am 1. Februar 1991 schlossen die in Frankreich domizilierte A.________ (Vi-act. BZ 10 32, B/KB 86) und F.________ einen Joint Venture Vertrag (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 11). Gestützt auf diesen Vertrag gründeten sie die B.________ mit Sitz in Amsterdam (Vi-act. BZ 10 32, B/KB 90a-c), an welcher beide Parteien je hälftig beteiligt waren. Gleichzeitig erhielt die B.________ je 49 % der Anteile an der C.________ AG sowie an der S.________, einer von der A.________ kontrollierten französischen Gesellschaft, die ebenfalls im Kaviarhandel tätig war (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 11). Damit der B.________ die Anteile an der C.________ AG übertragen werden konnten, kaufte F.________ die Aktienanteile von P.________ ab, wozu die beiden mehrere Vereinbarungen schlossen (Vi-act. BZ 10 32, B/KB 28 und 29; Vi-act. BZ 00 22, C1/BB 33 und 56). Mit Vertrag vom 1./10. Februar 1993 übertrug F.________ seine Anteile an der B.________ an die A.________, wodurch diese die B.________ ab diesem Zeitpunkt alleine kontrollierte (Vi-act. BZ 00 22, C1/BB 7 und 58 sowie C2/BB 3).
b) Nach Abschluss des Joint Venture Vertrags geriet die C.________ AG zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Jahresabschluss per 31. März 1993 wurde das Warenlager mit Fr. 29‘523‘772.00 bewertet und ein Verlust von Fr. 17‘100‘636.32 ausgewiesen (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 16, 18 und 19). Trotz dieses Verlusts empfahl die Q.________ der Generalversammlung mit Bericht vom 14. Oktober 1993 den Jahresabschluss per 31. März 1993 zur Annahme (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 16). P.________ trat per Generalversammlung vom 9. November 1993 als Verwaltungsrat der C.________ AG zurück (Vi-act. BZ 00 22, C1/BB 22, S. 21, Ziff. 5.1).
c) Am 5. Oktober 1994 benachrichtigte die Q.________ den Einzelrichter am Bezirksgericht March und zeigte ihm die Überschuldung der C.________ AG an (Vi-act. BZ 00 22, C1/BB 31). Mit Verfügung vom 6. Oktober 1994 wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet. Am 22. November 1994 erfolgte die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens. Das Konkursamt March legte am 25. April 1995 das Inventar (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 41) und gemäss den Parteiangaben am 12. Januar 1996 den Kollokationsplan auf. Am 1. März 1999 trat die Konkursverwaltung diverse Rechtsansprüche der Masse nach Art. 260 SchKG an die A.________ und die B.________ ab (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 6 und 7).
B. a) Die A.________ und die B.________ stellten am 29. Februar 2000 beim Vermittleramt Lachen ein Vermittlungsbegehren (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 4). Die Sühneverhandlung fand am 31. März 2000 statt und verlief ergebnislos, woraufhin der Friedensrichter gleichentags die Weisung ausstellte (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 4). Am 18. Mai 2000 reichten die A.________ (nachfolgend Klägerin 1) und die B.________ (nachfolgend Klägerin 2) beim Bezirksgericht March Klage gegen F.________ (nachfolgend Beklagter 1), G.________ (nachfolgend Beklagter 2), P.________ (nachfolgend Beklagter 3) sowie die Q.________ (nachfolgend Beklagte 4) ein und stellten folgende Anträge (Vi-act. BZ 00 22, A/Klage vom 18. Mai 2000):
1. Die Beklagten 1, 2 und 4 seien solidarisch zu verurteilen, den Klägerinnen Fr. 21'380'000.-- (einundzwanzigmillionendreihundertachtzigtausend Franken) aus Verantwortlichkeit (Art. 754, 755 OR) nebst Zins zu 5 % ab 6. Oktober 1994 zu zahlen.
2. Die Beklagten 1, 2 und 3 seien solidarisch zu verurteilen, den Klägerinnen Fr. 1'161'456.90 (einemillioneinhunderteinundsechzigtausendvierhundertsechsundfünfzig Franken und neunzig Rappen) aus Verantwortlichkeit (Art. 754 OR), der Beklagte 3 zugleich aus Rückerstattung von Leistungen (Art. 678 OR) nebst Zins zu 5 % ab 6. Oktober 1994 zu zahlen.
3. Es sei die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten richterlich festzusetzen (Art. 759 Abs. 2 OR).
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Mit Klageantworten vom 30. November 2000 beantragten sowohl die Beklagten 1-3 als auch die Beklagte 4 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerinnen (Vi-act. BZ 00 22, A/Klageantwort und Widerklage RA T.________ vom 30. November 2000 und A/Klageantwort RA N.________ vom 30. November 2000). Gleichzeitig mit der Klageantwort vom 30. November 2000 erhob der Beklagte 1 Widerklage gegen die Klägerin 1 (Vi-act. BZ 00 22, A/Klageantwort und Widerklage RA T.________ vom 30. November 2000). Das Bezirksgericht March führte in der Folge bis zum 6. Dezember 2002 einen doppelten Schriftenwechsel durch (Vi-act. BZ 00 22, A). Mit Urteil vom 22. Dezember 2003 (BZ 00 22) wies das Bezirksgericht March die Klage infolge Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ab und trat auf die Widerklage nicht ein (Vi-act. BZ 00 22, A/Urteil des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2003).
b) Gegen diesen Entscheid erhoben die Klägerinnen am 29. Januar 2004 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz (Vi-act. BZ 00 22, A/Berufung vom 29. Januar 2004). Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 (ZK 2004 20) hiess das Kantonsgericht Schwyz die Berufung teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht March zurück (Vi-act. BZ 00 22, A/Beschluss ZK 2004 20 des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. Mai 2005).
C. a) Zu den vom Kantonsgericht Schwyz aufgeworfenen Fragen erstattete die Beklagte 4 ihre Stellungnahme am 5. Mai 2006 (Vi-act. BZ 05 32, Stellungnahme RA N.________ vom 5. Mai 2006), die Beklagten 1-3 am 8. Mai 2006 (Vi-act. BZ 05 32, A/Stellungnahme RA T.________ vom 8. Mai 2006) und die Klägerinnen am 9. Juni 2006 (Vi-act. BZ 05 32, A/Stellungnahme RA E.________ vom 9. Juni 2006). Mit Urteil vom 25. September 2008 (BZ 05 32) wies das Bezirksgericht March die Klage über Fr. 21'380'000.00 erneut infolge Verjährung ab (Vi-act. BZ 05 32, A/Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. September 2008, E. 2.4.4) und hielt fest, im Übrigen fehle es auch an der Substantiierung des Schadens (E. 2.4). Nicht verjährt sei die Forderung über Fr. 1'161'456.90 wegen rechtsgrundloser Zahlungen an den Beklagten 3, allerdings seien die Klägerinnen den Nachweis des Fehlens eines Rechtsgrundes schuldig geblieben, weshalb die Klage in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen sei (E. 3.3).
b) Gegen diesen Entscheid erhoben die Klägerinnen am 16. Oktober 2008 wiederum Berufung mit dem Antrag auf Klagegutheissung, eventualiter auf Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vi-act. BZ 05 32, A/Berufung vom 16. Oktober 2008). Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte mit Urteil vom 26. Mai 2009 (ZK 2008 39) im Ergebnis die vorinstanzliche Klageabweisung, weil die Forderung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung zwar nicht verjährt, der Schaden jedoch nicht ausreichend substantiiert sei (Vi-act. BZ 05 32, A/Urteil ZK 2008 39 des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. Mai 2009, E. 1.d). Im Übrigen wurde die Sache in teilweiser Gutheissung der Berufung zur Beweisergänzung und Neubeurteilung der Klage über Fr. 1'161'456.90 gegen die Beklagten 1 und 2 wegen ungerechtfertigter Bezüge an die Vorinstanz zurückgewiesen, mit Ausnahme der Forderung gegen den Beklagten 3, welche mangels Nachweises einer Pflichtverletzung abgewiesen wurde (E. 2.b). Abgewiesen wurde ferner auch eine von den Beklagten 1-3 erhobene Anschlussberufung, soweit darauf einzutreten war.
c) Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts erhoben die Klägerinnen am 14. September 2009 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und verlangten die Gutheissung der Klage über Fr. 21'380'000.00 wegen Konkursverschleppung sowie die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zur Neubeurteilung der Klage über Fr. 1'161'456.90 (auch) gegen den Beklagten 3. Mit Urteil vom 16. März 2010 (4A_462/2009) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, mit der Begründung, es sei für die Schadenssubstantiierung unerheblich, ob die Klägerinnen von einem rechtlich korrekten Schadensbegriff ausgegangen seien, zudem hätte vorliegend teilweise von Amtes wegen eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR erfolgen müssen (Vi-act. BZ 05 32, A/Urteil 4A_462/2009 des Bundesgerichts vom 16. März 2010, E. 3.4.4 und 3.4.6); im Übrigen habe ein Verwaltungsrat für unrechtmässige Bezüge unabhängig von der Beachtung der Ausstandsregeln bzw. der Mitwirkung als Organ einzustehen, sofern er um den "schädigenden Charakter des Geschäfts" wusste (E. 6.3).
d) Das Kantonsgericht Schwyz hiess daraufhin mit Beschluss vom 13. Juli 2010 (ZK 2010 25) die Berufung teilweise gut und wies die Sache zu Beweisergänzungen (einschliesslich Überschuldungsprüfung und allfälliger Schadensschätzung) und Neubeurteilung an das Bezirksgericht March zurück (Vi-act. BZ 05 32, A/Beschluss ZK 2010 25 des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Juli 2010, E. 4).
D. a) Das Bezirksgericht March forderte die Klägerinnen mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2012 auf, den Überschuldungsnachweis der C.________ AG zum massgeblichen Zeitpunkt zu erbringen sowie eine Schadensberechnung nach Liquidationswerten zu erstellen und einzureichen, unter Beibringung des Kollokationsplans (Vi-act. BZ 10 32, A/prozessleitende Verfügung vom 7. Mai 2012). Am 17. Oktober 2012 erstatteten die Klägerinnen eine als „Beweisantretungsschrift und Noveneingabe“ bezeichnete Eingabe (Vi-act. BZ 10 32, A/Beweisantretungsschrift und Noveneingabe vom 17. Oktober 2012), mit welcher sie unter anderem einen „Bericht zur Erstellung von Bilanzen zu Fortführungs- und Liquidationswerten der C.________ AG im Zeitraum Januar 1991 bis Oktober 1994“ von der U.________ AG einreichten (Vi-act. BZ 10 32, B/KB 50-52). Die Beklagten nahmen am 27. Mai 2013 (Beklagte 4) bzw. am 28. Mai 2013 (Beklagte 1-3) Stellung und beantragten die Abweisung der Klage. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 äusserten sich die Klägerinnen zu den beklagtischen Stellungnahmen (Vi-act. BZ 10 32, A/Stellungnahme vom 27. Dezember 2013).
b) Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten 1-3 mit, dass der Beklagte 3 verstorben sei (Vi-act. BZ 10 32, E/8). Das Bezirksgericht March forderte den Rechtsvertreter der Beklagten 1-3 am 17. Januar 2014 auf, die Erben des Beklagten 3 bekanntzugeben (Vi-act. BZ 10 32, E/33). Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 teilte dieser mit, dass die Tochter H.________ (nachfolgend Beklagte 3a) sowie der Sohn I.________ (nachfolgend Beklagter 3b) die Erben des Beklagten 3 seien (Vi-act. BZ 10 32, A/Erbenbekanntgabe RA J.________ vom 7. Februar 2014). Am 26. Mai 2014 erstattete er überdies eine „Stellungnahme zu den Novenvorbringen“ und reichte gleichzeitig je eine Vollmacht für die Beklagten 3a und 3b ein (Vi-act. BZ 10 32, A/Stellungnahme zu den Novenvorbringen RA J.________ vom 26. Mai 2014). Die Beklagte 4 nahm am 12. Juni 2014 ebenfalls Stellung (Vi-act. BZ 10 32, A/Stellungnahme zu den Novenvorbringen RA N.________ vom 12. Juni 2014). Am 16. Oktober 2014 reichten die Klägerinnen eine „Stellungnahme zu Noven in der Rechtsschrift der Beklagten 1-3 vom 26. Mai 2014“ ein (Vi-act. BZ 10 32, A/Stellungnahme RA E.________ vom 16. Oktober 2014).
c) Am 15. Dezember 2014 wies der vorsitzende Gerichtspräsident prozessleitend die beklagtischen Begehren, das Verfahren auf das Prozessthema der Identität der Klägerinnen zu beschränken und den Klägerinnen eine Kaution für die Prozessentschädigung und Gerichtskosten aufzuerlegen, ab (Vi-act. BZ 10 32, A/prozessleitende Verfügung vom 15. Dezember 2014).
d) Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten 1-3b mit, dass die Beklagten 3a und 3b dem Notar Mag. K.________ am 11. Juni 2015 den Streit verkündet hätten (Vi-act. BZ 10 32, H/1). Am 12. August 2015 stellte der Rechtsvertreter von K.________ ein Interventionsgesuch (Vi-act. BZ 10 32, H/3). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2015 liess die Vorinstanz K.________ (nachfolgend Nebenintervenient) als Nebenintervenienten an der Seite der Beklagten 3a und 3b zu (Vi-act. BZ 10 32, H/8).
e) Das Bezirksgericht March wies die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2015 ab, auferlegte den Klägerinnen 9/10 und den Beklagten 1/10 der Gerichtskosten von gesamthaft Fr. 45‘000.00 und verpflichtete die Klägerinnen, den Beklagten 1-3 eine Prozessentschädigung von Fr. 160‘000.00 und der Beklagten 4 von Fr. 140‘000.00 zu bezahlen (angef. Urteil BZ 10 32).
E. Gegen dieses Urteil erhoben die Klägerinnen am 1. Februar 2016 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
formeller Art:
1. Es seien die aktuellen Adressen der Klägerinnen in das Rubrum aufzunehmen.
2. Es seien die von den Klägerinnen am 17.10.2012 eingereichten Bilanzen per 31.3.1993, per 31.3.1994 und per 6.10.1994 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen in der Eingabe vom 17.10.2012, Seiten 17 bis 27, zuzulassen und bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.
materieller Art:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 11. Dezember 2015 sei aufzuheben.
2. Mit Bezug auf die eingeklagte Forderung von Fr. 21'380'000.00 sei die Klage gutzuheissen wie folgt:
2.1 Die Beklagten 1, 2 und 4 seien solidarisch zu verurteilen, den Klägerinnen Fr. 21'380'000.00 aus Verantwortlichkeit (Art. 754, 755 OR) nebst Zins zu 5 % ab 6. Oktober 1994 zu zahlen.
2.2 Es sei die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten 1, 2 und 4 mit Bezug auf die Forderung von Fr. 21'380'000.00 richterlich festzusetzen (Art. 759 Abs. 2 OR).
3. Mit Bezug auf die gegen die Beklagten 1, 2 und 3 gerichtete Forderung von Fr. 1'161'456,90 sei die Klage gutzuheissen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.
Die Beklagten 1-3b erstatteten am 4. März 2016 die Berufungsantwort und beantragten, die Berufung und deren formelle und materielle Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerinnen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 8). Am 7. März 2016 reichte der Nebenintervenient seine Berufungsantwort ein und trug ebenfalls auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an (KG-act. 9). Mit Berufungsantwort vom 10. März 2016 beantragte auch die Beklagte 4, die Berufung sei, soweit sie sich auf die Beklagte 4 beziehe, vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerinnen (KG-act. 11). Am 14. April 2016 reichten die Klägerinnen die Berufungsreplik ein (KG-act. 17). Mit Berufungsdupliken vom 13. Juni 2016 nahmen die Beklagte 4 (KG-act. 21) sowie die Beklagten 1-3b (KG-act. 22) nochmals Stellung.
F. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. a) Ein internationales Verhältnis liegt vor, wenn eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, und zwar auch beispielsweise dann, wenn nur die Klägerin im Ausland domiziliert ist, während die Beklagte Wohnsitz in der Schweiz hat (BGE 131 III 76, E. 2.3; Berger, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 5 zu Art. 2 ZPO). Die Klägerin 1 hat ihren Sitz in Frankreich und die Klägerin 2 in den Niederlanden, demzufolge liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 2 ZPO bzw. Art. 1 IPRG vor. Hinzu kommt, dass der mittlerweile verstorbene Beklagte 3 seinen Wohnsitz in Griechenland hatte (vgl. Beschluss ZK 2010 25 des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Juli 2010) und dass auch die Beklagten 3a und 3b ihren Wohnsitz in Spanien bzw. in Österreich haben. Alle genannten Staaten sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12). Die Beklagten bestritten die Zuständigkeit nicht und liessen sich vorbehaltlos auf das Verfahren ein, weshalb sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts March bereits aus dieser Einlassung ergibt (Art. 24 LugÜ). Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG unterstehen Gesellschaften dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind. Das auf die Gesellschaft anwendbare Recht ist auch massgebend für die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Art. 155 lit. g IPRG). Die C.________ AG hatte ihren Sitz in Lachen, weshalb für die Verantwortlichkeitsansprüche das schweizerische Recht anzuwenden ist.
b) aa) Die Klägerinnen stellen vor allem den Antrag, es seien die von ihnen am 17. Oktober 2012 eingereichten Bilanzen per 31. März 1993, per 31. März 1994 und per 6. Oktober 1994 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen in der Eingabe vom 17. Oktober 2012, Seiten 17-27, zuzulassen und bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Eingabe einzig bezüglich der Ausführung zum hypothetischen Konkurseröffnungszeitpunkt per Ende 1993 berücksichtigt, obwohl die Sache vom Kantonsgericht zur „Beweisergänzung (einschliesslich Überschuldungsprüfung…)“ zurückgewiesen worden sei und sie von Anfang an zwischen dem 31. März 1993 als Zeitpunkt der Fehlbewertung und dem 31. Dezember 1993 als hypothetischem Konkurseröffnungszeitpunkt unterschieden hätten. Die klägerische Rechtsschrift vom 17. Oktober 2012 sei daher sowohl unter dem Aspekt des Verschuldensnachweises ab 31. März 1993 als auch unter demjenigen der Schadensberechnung ab dem 31. Dezember 1993 zu berücksichtigen.
bb) Es trifft zu, dass die Klägerinnen bereits mit Klage vom 18. Mai 2000 (Vi-act. BZ 00 22, A/Klage vom 18. Mai 2000) im Wesentlichen geltend machten, die C.________ AG sei per 31. März 1993 überschuldet gewesen, weshalb die Beklagten 1, 2 und 4 verpflichtet gewesen wären, den Richter zu benachrichtigen. Bei pflichtgemässem Verhalten wäre – gemäss der Argumentation der Klägerinnen – der Konkurs spätestens per 31. Dezember 1993 eröffnet worden. Der zusätzlich entstandene Schaden zwischen dem 31. Dezember 1993 als hypothetischem Konkurseröffnungszeitpunkt und dem tatsächlichen Konkurseröffnungszeitpunkt am 6. Oktober 1994 sei daher geschuldet. Die Vorinstanz wies die Eingabe vom 17. Oktober 2012 teilweise aus dem Recht mit der Begründung, diese enthalte unzulässige Noven. Sämtliche Ausführungen inkl. Beweismittel und Beweisanträge bezüglich dem neu vorgebrachten hypothetischen Konkurseröffnungszeitpunkt 31. März 1992 seien nicht zu hören, das heisse aus dem Recht zu weisen bzw. es sei nicht darauf einzutreten. Zu berücksichtigen sei die Eingabe der Klägerinnen vom 17. Oktober 2012 einzig bezüglich der Ausführungen zum hypothetischen Konkurseröffnungszeitpunkt per Ende 1993.
cc) Aus der vorinstanzlichen Formulierung geht nicht klar hervor, ob die Vorinstanz auch die Ausführungen zur Überschuldung per 31. März 1993, welche gemäss der dargestellten klägerischen Argumentation ursächlich sei für den hypothetischen Konkurseröffnungszeitpunkt 31. Dezember 1993, berücksichtigte oder nicht. Weil die Klägerinnen diese Ausführungen bereits früher vorbrachten, stellen sie keine unzulässigen Noven dar und wären deshalb richtigerweise zu berücksichtigen gewesen. Aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden Rügepflicht betreffend Sachverhaltsfragen (vgl. E. 3g nachfolgend) haben die Klägerinnen in der Berufung darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig feststellte und welche Argumente oder Beweise sie nicht oder ungenügend berücksichtigte. Den vorstehenden Ausführungen zufolge können sie sich mit ihrer Rüge bezüglich der Überschuldung per 31. März 1993 grundsätzlich auch auf Ausführungen und Beweismittel aus der Eingabe vom 17. Oktober 2012 stützen. Es ist aber nicht Sache der Berufungsinstanz, nachzuforschen, ob die Vorinstanz in Bezug auf den Sachverhalt alle Vorbringen berücksichtigte, sondern es ist Sache der Klägerinnen, darzulegen, welche Argumente zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden und weshalb diese zu einer anderen Beurteilung führen würden. Soweit die Klägerinnen den Sachverhalt lediglich im Sinne ihrer bisherigen Rechtsschriften – und ohne die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz konkret zu rügen – wiederholen, genügt dies den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die Klägerinnen hätten somit in ihren Sachverhaltsrügen kon-kret aufzuzeigen, welche zulässigen Vorbringen aus der Eingabe vom 17. Oktober 2012 betreffend die Überschuldung per 31. März 1993 die Vorinstanz nicht berücksichtigte und weshalb diese an der Sachverhaltsfeststellung etwas geändert hätte.
2. Die Klägerinnen machen geltend, das Kantonsgericht und das Bundesgericht hätten bezüglich der Klage auf Bezahlung von Fr. 21‘380‘000.00 gegen die Beklagten 1, 2 und 4 mit ihren Urteilen vom 24. Mai 2005 (ZK 2004 20) vom 26. Mai 2009 (ZK 2008 39) bzw. vom 16. März 2010 (4A_462/2009) festgestellt, dass die Marktpreise für Kaviar per 31. März 1993 tiefer gewesen seien als die Einstandspreise, welche die C.________ AG der Bewertung des Lagers zugrunde gelegt habe. Diese Sachverhaltsfeststellung sei für das Bezirksgericht verbindlich, weshalb die Bewertung zu Einstandspreisen nicht mehr hätte überprüft werden dürfen. Die Vorinstanz hätte daher davon ausgehen müssen, dass die Marktpreise tiefer gewesen seien als die Einstandspreise, und dass dadurch eine Überschuldung per 31. März 1993 vorgelegen habe.
a) Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn der vorinstanzliche Entscheid an wesentlichen Mängeln leidet, weil ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N 11 zu Art. 318 ZPO). Der Rückweisungsgrund wegen Nichtbeurteilung eines wesentlichen Teils der Klage kann vorliegen, wenn die Vorinstanz auf die Klage nicht eingetreten ist oder einen materiellen Anspruch gar nicht oder nur beschränkt geprüft hat, zum Beispiel wenn sie die Klage zu Unrecht wegen Verjährung abwies oder kein Beweisverfahren durchführte (Stauber, a.a.O., N 14 zu Art. 318 ZPO). Aus dem Dispositiv und den Erwägungen des Rückweisungsentscheids folgt, was die Vorinstanz zu korrigieren und woran sie sich dabei zu halten hat (Stauber, a.a.O., N 18 zu Art. 318 ZPO).
Die Vorinstanz wies mit Urteilen vom 22. Dezember 2003 (BZ 00 22) bzw. vom 25. September 2008 (BZ 05 32) die Klage über Fr. 21‘380‘000.00 infolge Verjährung bzw. Verjährung sowie mangelnder Substantiierung des Schadens ab. Somit musste sie sich nicht zur Höhe der Marktpreise für Kaviar äussern. Gegenstand der beiden von den Klägerinnen gegen diese Entscheide erhobenen Berufungen vom 29. Januar 2004 (Vi-act. BZ 00 22, A/Berufung vom 29. Januar 2004) bzw. vom 16. Oktober 2008 (Vi-act. BZ 05 32, A/Berufung vom 16. Oktober 2008) waren die Fragen der Verjährung sowie der mangelnden Schadenssubstantiierung. Die Höhe der Marktpreise für Kaviar per 31. März 1993, welche das Bezirksgericht March nicht beurteilte, war demgegenüber nicht Gegenstand der Berufungsverfahren. Folgerichtig konnte diese Frage auch nicht Thema des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht sein. Mit Urteil 4A_462/2009 äusserte sich das Bundesgericht sodann lediglich zur Frage der Verjährung sowie zur Frage der hinreichenden Substantiierung des Schadens. Das Bundesgericht hielt zudem explizit fest, dass das Kantonsgericht „weder über den Nachweis des Schadens noch über die weiteren Haftungsvoraussetzungen Feststellungen getroffen“ habe, weshalb diesbezüglich eine Ergänzung des Sachverhalts unumgänglich sei (Vi-act. BZ 05 32, A/Urteil 4A_462/2009 des Bundesgerichts vom 16. März 2010, E. 5). Die Rückweisung erfolgte somit aufgrund der fehlenden Feststellungen über die Höhe des Schadens sowie die weiteren Haftungsvoraussetzungen, zu denen auch die behauptete verspätete Überschuldungsanzeige und somit auch die Frage der Überschuldung per 31. März 1993 zählen.
b) Inwieweit ein Rückweisungsentscheid für die Vorinstanz bindend ist, lässt das Gesetz offen, weshalb auf die bisherige Rechtsprechung abzustellen ist (Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 14 zu Art. 318 ZPO). Grundsätzlich ist die Vorinstanz sowohl an die Sachverhaltsfeststellungen als auch an die rechtlichen Erwägungen der oberen Instanz gebunden, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich oder implizit vorgenommen wurden (Stauber, a.a.O., N 20 zu Art. 318 ZPO). Die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, darf ein neues Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht – welches im erstinstanzlichen Verfahren anwendbar war – noch zulässig ist, hat jedoch die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (BGer, Urteil 4C.57/2002 vom 10. September 2002, E. 2). Dabei haben sich jedoch die nach dem Rückweisungsentscheid vorgebrachten Noven stets innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht durch seinen Rückweisungsentscheid vorgab, was voraussetzt, dass der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wird (BGE 135 III 334, E. 2; BGer, Urteil 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 2.1; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 53 zu Vorbem. zu den Art. 308-318 ZPO). Entsprechend ist nach einem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht auch eine Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Einschränkungen bezüglich Noven und Klageänderung gelten jedoch dann nicht, wenn das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid keinen vor der kantonalen Berufungsinstanz zu beachtenden rechtlichen Rahmen vorgibt, was etwa bei der Aufhebung eines Nichteintretensentscheides, den die kantonale Berufungsinstanz im Vorprüfungsverfahren gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO traf, der Fall ist (Reetz, a.a.O., N 53 zu Vorbem. zu den Art. 308-318 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1422). Das Gericht, an das die Sache zurückgewiesen wurde, ist somit in seiner Kognition eingeschränkt, weil es sich an die Begründung des Rückweisungsentscheids zu halten hat, das heisst, dass es an das gebunden ist, was das Bundesgericht bereits definitiv behandelte (BGE 131 III 91 = Pra 94/2005 Nr. 116, E. 5.2, m.w.H.). Daher ist es kantonalen Rechtsmittelinstanzen (ebenso den Parteien) nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid verwehrt, der Beurteilung der (noch hängigen) kantonalen Rechtsmittel einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ausdrücklich oder sinngemäss abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen und damit stillschweigend verworfen wurden (BGE 135 III 334, E. 2; Reetz, a.a.O., N 53 zu Vorbem. zu den Art. 308-318 ZPO). Zulässig ist es allerdings, wenn die kantonale Rechtsmittelinstanz ihren zweiten Entscheid auf eine Erwägung stützt, welche sie in ihrem ersten Entscheid nicht erwähnte und wozu sich das Bundesgericht nicht – auch nicht implizit – äusserte (BGer, Urteil 5A_11/2013 vom 28. März 2013, E. 3.1; Reetz, a.a.O., N 53 zu Vorbem. zu den Art. 308-318 ZPO). Die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids gilt im Falle eines zweiten (oder dritten) Durchgangs auch für die Instanz, welche den Rückweisungsentscheid fällte (BGE 135 III 334, E. 2.1; Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2014, N 8 zu Art. 318 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 318 ZPO).
c) Die Klägerinnen berufen sich auf eine Formulierung, welche in den Entscheiden des Kantonsgerichts vom 24. Mai 2005 (ZK 2004 20) und vom 26. Mai 2009 (ZK 2008 39) sowie im Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2010 (4A_462/2009) zu finden ist (KG-act. 1, S. 21). Diese drei Entscheide halten jeweils im Rahmen der einleitenden Sachverhaltsdarstellungen, d.h. noch vor den eigentlichen Erwägungen, fest, dass bei der Bewertung des Warenlagers der C.________ AG per 31. März 1993 rund 50t Kaviar „zu Einstandspreisen statt zu den im fraglichen Zeitpunkt tieferen Marktpreisen“ bewertet worden seien. Daraus folgern die Klägerinnen, dass das Kantonsgericht und das Bundesgericht verbindlich festgestellt hätten, die Marktpreise für Kaviar seien per 31. März 1993 tiefer gewesen als die der Bewertung zu Grunde gelegten Einstandspreise. Zunächst ist daher zu prüfen, wie es zu diesen Ausführungen in den Sachverhaltsdarstellungen kam.
d) aa) Im Urteil vom 22. Dezember 2003 (BZ 00 22) hielt das Bezirksgericht March fest, dass in den Jahren 1991/1992 aufgrund des Zusammenbruchs der ehemaligen Sowjetunion grössere Mengen Kaviar aus Osteuropa zu tiefen Preisen auf den Markt gekommen seien, was einen Preiszerfall des Kaviars zur Folge gehabt und die C.________ AG in Schwierigkeiten gebracht habe (Vi-act. BZ 00 22, A/Urteil BZ 00 22 des Bezirksgerichts March vom 22. Dezember 2003, S. 5). Weitere Feststellungen zum Verhältnis zwischen Marktpreisen und Einstandspreisen können dem Urteil nicht entnommen werden. Das Bezirksgericht March wies die Klage auf Bezahlung von Fr. 21‘380‘000.00 sodann infolge Verjährung ab. Demzufolge prüfte es nicht, ob die C.________ AG per 31. März 1993 bereits überschuldet war bzw. ob die vorgenommene Bewertung des Kaviarlagers zu Einstandspreisen korrekt erfolgte. Insbesondere setzte sich das Bezirksgericht nicht mit der Frage auseinander, ob die Marktpreise für Kaviar am 31. März 1993 tiefer waren als die Einstandspreise. Im Berufungsverfahren hielt das Kantonsgericht (ZK 2004 20) im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung fest, bei der Bewertung des Warenlagers per 31. März 1993 seien rund 50t Kaviar „zu Einstandspreisen statt zu den im fraglichen Zeitpunkt tieferen Marktpreisen“ bewertet worden und verwies dabei auf die klägerischen Belege 13, 16 und 17 (Vi-act. BZ 00 22, A/Beschluss ZK 2004 20 des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. Mai 2005, S. 1). Gleichzeitig hob das Kantonsgericht das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.
bb) Das Bezirksgericht March führte im Urteil vom 25. September 2008 (BZ 05 32) erneut aus, dass der Import grösserer Mengen Kaviar aus Osteuropa zu einem Preiszerfall des Kaviars geführt habe, welcher die C.________ AG in Schwierigkeiten gebracht habe – ohne jedoch festzustellen, dass der Marktpreis tiefer war als die Einstandspreise –, und wies die Klage über Fr. 21‘380‘000.00 erneut infolge Verjährung ab (Vi-act. BZ 05 32 A/Urteil BZ 05 32 des Bezirksgerichts March vom 25. September 2008, S. 4). Im Übrigen erwog das Bezirksgericht March, dass der Schaden auch nicht substantiiert sei. Im Urteil vom 26. Mai 2009 (ZK 2008 39) stellte das Kantonsgericht wiederum in der Sachverhaltsdarstellung und nicht in den Erwägungen fest, die Bewertung des Lagers per 31. März 1993 sei „zu Einstandspreisen statt zu den im fraglichen Zeitpunkt tieferen Marktpreisen“ erfolgt und verwies nochmals auf die klägerischen Beilagen 13, 16 und 17. Das Kantonsgericht kam zwar zum Schluss, dass die Forderung über Fr. 21‘380‘000.00 noch nicht verjährt, der Schaden aber nicht hinreichend substantiiert worden sei und wies die Klage deshalb ebenfalls ab (Vi-act. BZ 05 32, A/Urteil ZK 2008 39 des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. Mai 2009, S. 2). Mit Urteil vom 16. März 2010 (4A_462/2009) übernahm das Bundesgericht die Formulierung des Kantonsgerichts in der Sachverhaltsdarstellung, wonach die Lagerbewertung zu Einstandspreisen statt zu den tieferen Marktpreisen erfolgt sei, jedoch ohne Verweis auf die Akten (Vi-act. BZ 05 32, A/Urteil 4A_462/2009 des Bundesgerichts vom 16. März 2010). In der Folge setzte sich das Bundesgericht sowohl mit der Frage der Verjährung als auch mit der Schadenssubstantiierung auseinander und hiess im Ergebnis die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück. Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 wies das Kantonsgericht die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht March zurück (Vi-act. BZ 05 32, A/Beschluss ZK 2010 25 des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Juli 2010).
cc) Während der Bundesgerichtsentscheid die Aussage betreffend die Marktpreise nicht näher belegt, verweisen die beiden Entscheide des Kantonsgerichts (ZK 2004 20 und ZK 2008 39) auf die klägerischen Belege 13, 16 und 17. Bei diesen Belegen handelt es sich um drei Berichte der Beklagten 4 zu den Zwischenabschlüssen per 30. September 1992 (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 13) und 31. Dezember 1992 (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 17) sowie zum Jahresabschluss per 31. März 1993 (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 16). Zwar kann ihnen entnommen werden, wie hoch die Vorräte zu den drei unterschiedlichen Zeitpunkten bewertet wurden, weil sie aber keine Angaben zum jeweiligen Lagerbestand machen, lässt sich nicht ermitteln, welche Kaviarsorte zu welchen Preisen bewertet wurde. Sodann äussern sich die Berichte nicht zur Marktsituation, insbesondere nicht zu den Verkaufspreisen anderer Kaviaranbieter. Einzig der Bericht zum Zwischenabschluss per 31. Dezember 1992 gibt an, die Warenlager seien basierend auf den in der Vergangenheit realisierten Verkaufspreisen bewertet worden, was aber mangels Kenntnis des Lagerbestandes keinen Rückschluss auf die Höhe dieser Preise zulässt. Somit lässt sich diesen vom Kantonsgericht in den beiden Entscheiden (ZK 2004 20 und ZK 2008 39) zitierten Beilagen zu den per 31. März 1993 geltenden Marktpreisen nichts entnehmen.
dd) Die Klägerinnen machten in mehreren Rechtsschriften wiederholt geltend, die Marktpreise für Kaviar per 31. März 1993 seien tiefer gewesen als die von der C.________ AG bezahlten und der Bewertung zu Grunde gelegten Einstandspreise (Vi-act. BZ 00 22, A/Klage vom 18. Mai 2000, S. 13; Vi-act. BZ 00 22, A/Replik vom 11. Dezember 2001, S. 6 ff.; Vi-act. BZ 05 32, A/Stellungnahme vom 9. Juni 2006, S. 11). Obwohl die Beklagten diese klägerische Sachverhaltsdarstellung bestritten (Vi-act. BZ 00 22, A/Klageantwort und Widerklage RA T.________ vom 30. November 2000, S. 39; Vi-act. BZ 00 22, A/Klageantwort RA N.________ vom 30. November 2000, S. 12 und 31), fand die klägerische Behauptung Eingang in die Sachverhaltsdarstellung des Kantonsgerichts. Weder aus dem Beschluss vom 24. Mai 2005 (ZK 2004 20) noch aus dem Urteil vom 26. Mai 2009 (ZK 2008 39) geht jedoch hervor, dass sich das Kantonsgericht eingehend mit den Argumenten der Parteien auseinandersetzte bzw. diese umstrittene Frage beurteilte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die fragliche Feststellung lediglich im Rahmen der einleitenden Darstellung zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte, nicht jedoch in den Erwägungen der Entscheide zu finden ist. Hinzu kommt, dass die klägerischen Belege, auf welche die beiden Entscheide verwiesen, keine Hinweise zu den per 31. März 1993 geltenden Marktpreisen für Kaviar enthalten.
e) Weil aber das Bezirksgericht March die Fragen der Überschuldung und der Lagerbewertung per 31. März 1993 weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang beurteilte, und weil sich überdies weder das Bundesgericht noch das Kantonsgericht in den Erwägungen mit diesen Fragen sowie den dazugehörigen Parteivorbringen auseinandersetzten, war die Frage, ob die Marktpreise für Kaviar per 31. März 1993 tiefer waren als die von der C.________ AG für ihre Lagerbewertung zu Grunde gelegten Einstandspreise, bisher nicht Gegenstand des Prozesses. Demzufolge konnte diese Frage weder das Kantonsgericht noch das Bundesgericht abschliessend beurteilen. Die Vorinstanz durfte und musste sich somit mit der Bewertung des Lagers auseinandersetzen, was sie auch tat. Eine diesbezügliche Bindung an die Urteile des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts besteht mangels entsprechender Entscheiderwägungen nicht.
f) Dies ergibt sich auch aus der folgenden Überlegung: Die Sachverhaltsfeststellung, wonach die Marktpreise tiefer gewesen seien als die Einstandspreise, erfolgte erst durch das Kantonsgericht. Im Verfahren vor Bundesgericht ist die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nur zulässig, wenn die Korrektur des Mangels einen Einfluss auf den Ausgang der Sache haben kann (Seiler, a.a.O., Rz. 484 m.w.H.). Die Klage wurde aber vom Kantonsgericht infolge mangelhafter Schadenssubstantiierung abgewiesen, weshalb eine allfällige Korrektur der Sachverhaltsfeststellung betreffend die Marktpreise aus Sicht der Beklagten keinen Einfluss auf den Ausgang der Sache gehabt hätte. Die Beklagten wären somit gar nicht beschwerdelegitimiert gewesen. Würde diese Feststellung also tatsächlich im Sinne der klägerischen Vorbringen als für die kantonalen Instanzen verbindlich erachtet, würden die Beklagten in dieser Frage jeglicher Rechtsmittelmöglichkeiten beraubt, was dem Prinzip der „double instance“ widerspräche.
3. a) Die Klägerinnen stützen sich mit ihrer Klage über Fr. 21‘380‘000.00 gegen die Beklagten 1, 2 und 4 auf eine angebliche Forderung aus Verantwortlichkeit. Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Gemäss Art. 755 Abs. 1 OR sind alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Eine Haftung der Verwaltungsräte bzw. der Revisionsgesellschaft aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit setzt somit voraus, dass sie der Aktiengesellschaft durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten einen Schaden zufügten. Die Verantwortlichkeit aus Art. 754 OR bzw. Art. 755 OR gehört zum Bereich der Verschuldenshaftung. Demnach kann nur der Ersatz des eingetretenen Schadens verlangt werden, wenn Widerrechtlichkeit und Verschulden vorliegen und ferner zwischen dem widerrechtlichen Handeln oder der Unterlassung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Bürgi/Nordmann-Zimmermann, Zürcher Kommentar, 1979, N 1 zu Art. 753/754 OR; Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 1987, Rz 1). Ist also eine dieser vier Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Rechtswidrigkeit, adäquater Kausalzusammenhang, Verschulden) nicht gegeben, entfällt die Haftbarkeit (BGE 132 III 342, E. 4.1).
Eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 754 OR ist gegeben bei der Verletzung statutarischer oder gesetzlicher Pflichten zum Schutze der Aktionäre bzw. Gläubiger (vgl. BGE 122 III 190, Böckli, a.a.O., N 377 ff./299 ff. zu § 18; Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss., Zürich 2001, S. 285 ff.), insbesondere bei einer Verletzung der Sorgfalts-, Treue- und Gleichbehandlungspflichten (Art. 717 Abs. 1 OR) sowie von Pflichten aus den unentziehbaren und unübertragbaren Hauptaufgaben des Verwaltungsrates (Art. 716a Abs. 1 OR).
b) Die Klägerinnen sehen die Pflichtverletzung der Beklagten 1, 2 und 4 in der verspäteten Überschuldungsanzeige. Der Vorwurf der verspäteten Überschuldungsanzeige setzt zunächst die tatsächliche Überschuldung der betreffenden Gesellschaft voraus, weshalb zu prüfen ist, ob die C.________ AG per 31. März 1993 überschuldet war. Gemäss der klägerischen Argumentation sei das Kaviarlager nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderung nach dem Vorsichtsprinzip bewertet und dadurch die Überschuldung (pflichtwidrig) nicht festgestellt bzw. angezeigt worden.
c) Das Bezirksgericht March erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, dass nicht relevant sei, aus welchem Grund die Bewertung per 31. März 1993 zu Einstandspreisen vorgenommen worden sei, solange aArt. 666 OR eingehalten worden sei. Gestützt auf das Arbeitspapier „Vergleich der Verkaufspreise“ der Beklagten 4 müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen dem 2. April 1993 und dem 13. Mai 1993 die erzielten Verkaufszahlen unter Hinzurechnung der notwendigen Gewinnmarge von 10 % höher gewesen seien als die Einstandspreise, weshalb es gerechtfertigt gewesen sei, das Warenlager zu den ursprünglichen Einstandspreisen zu bewerten.
d) Die Klägerinnen rügen, die Vorinstanz habe aArt. 666 Abs. 2 OR verletzt. Dieser schreibe vor, dass der allgemein geltende Marktpreis am Bilanzstichtag massgebend sei, und zwar ausschliesslich dieser, wenn die Anschaffungskosten höher seien. Das beschlage sowohl den allgemein geltenden Preis am Beschaffungsmarkt als auch denjenigen am Verkaufsmarkt. Diese Bestimmung sei eine Konsequenz des in aArt. 662 Abs. 2 Ziff. 3 OR verankerten Vorsichtsprinzips, welches gebiete, dass von zwei denkbaren Werten jeweils der für die Gesellschaft ungünstigere zu wählen sei und bei zwei möglichen Entwicklungen auf die weniger vorteilhafte abgestellt werde. Im vorliegenden Fall sei auf die Rechtslage zu Beginn der neunziger Jahre abzustellen. Entgegen dem Vorgehen des Bezirksgerichts March hätten neuere Entwicklungen gemäss Fachverbänden und/oder die Swiss GAAP FER seit Mitte der neunziger Jahre ebenso wie Veränderungen in der internationalen Praxis IFRS/IAS, EG-Richtlinien, US GAAP, RRG, spätere Lehrmeinungen und die Gesetzesänderung von Januar 2013 ausser Betracht zu bleiben.
e) Gemäss dem 1993 geltenden aArt. 666 Abs. 1 OR dürfen Rohmaterialien, teilweise oder ganz fertiggestellte Erzeugnisse sowie Waren höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Kostenwertprinzip bzw. Anschaffungswertprinzip). Sind die Kosten höher als der am Bilanzstichtag allgemein geltende Marktpreis, so ist dieser massgebend (Niederstwertprinzip, aArt. 666 Abs. 2 OR). Demzufolge sind die Aktiven im Umlaufvermögen (d.h. vor allem die Vorräte und angefangenen Arbeiten) zum niedrigeren Netto-Marktwert zu bewerten, wenn der Kostenwert, das heisst die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, höher sein sollten (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2009, S. 898 f.).
Im angefochtenen Urteil führt die Vorinstanz aus, dass eine Wertberichtigung vorzunehmen sei, wenn der Marktpreis unter den Anschaffungskosten liege (angef. Urteil, E. 2.2.3). Dies entspricht sowohl der dargestellten Rechtslage als auch den Vorbringen der Klägerinnen. In der Folge kommt die Vorinstanz aber zum Schluss, es sei nicht erstellt, dass der Marktpreis per 31. März 1993 unter den Anschaffungskosten gelegen habe, weshalb auf letztere habe abgestellt werden dürfen. Diese Schlussfolgerung gründet auf einer von der klägerischen Ansicht abweichenden Sachverhaltsfeststellung und stellt somit keine unrichtige Rechtsanwendung dar.
f) Des Weiteren führen die Klägerinnen aus, dass aufgrund der von ihnen behaupteten Bindung an das bundesgerichtliche Urteil nur noch die Höhe der Überschuldung per 31. März 1993 zu klären gewesen wäre. Diesbezüglich seien die Kaviarbestände per 30. September 1992 mit Fr. 26‘083‘463.00 bewertet worden. Der Beklagte 1 habe gegenüber dem Verhöramt des Kantons Schwyz von einer Wertberichtigung von ca. 30 % vom Einkaufspreis gesprochen und diese mit mehr als Fr. 10‘000‘000.00 beziffert. Für den Fall, dass das Kantonsgericht trotz der von den Beklagten selbst gegebenen Informationen der Ansicht sein sollte, der per 31. März 1993 fortbestehende Preisverfall für iranischen Kaviar bedürfe weiteren Beweises, würden die Klägerinnen erneut den Beweis durch einen Sachverständigen offerieren.
Überdies bringen die Klägerinnen vor, sie hätten bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2002 mit detaillierten Preisangaben- und vergleichen eine Überbewertung des Warenlagers per 31. März 1993 in Höhe von Fr. 8‘351‘359.20 errechnet. Die Beklagte 4 habe sodann in ihrem Bericht vom 14. Oktober 1993 an die Generalversammlung angegeben, dass sich aus der Jahresbilanz eine Überschuldung in Höhe von Fr. 15‘806‘698.88 bei nachrangigen Darlehen im Ausmass von Fr. 16‘120‘000.00 ergebe und gleichzeitig präzisiert, dass bei einem zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf, der den Betrag von Fr. 313‘301.12 übersteige, der Richter zu benachrichtigen sei. Somit ergebe sich eine Überschuldung der C.________ AG per 31. März 1993 in der Grössenordnung von Fr. 6‘700‘000.00 bis Fr. 8‘000‘000.00.
g) Die Berufungsinstanz kann eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts nur korrigieren, wenn diese von den Parteien entsprechend geltend gemacht wird. Eine Korrektur von Amtes wegen ist nur im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes und bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache denkbar. Insofern gelangt im kantonalen Rechtsmittelverfahren bei Vorbringen einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung das Rügeprinzip zur Anwendung (Seiler, a.a.O., Rz. 893a). Eine ungenügende Berufungsbegründung kann nicht nachträglich, also nach Ablauf der Berufungsfrist, vervollständigt werden (Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO). Somit kann auch ein zweiter Schriftenwechsel bzw. eine Stellungnahme im Sinne des jederzeitigen Replikrechts nicht dazu dienen, Anträge und Rügen vorzutragen, welche bereits in der Berufungsschrift selbst hätten gestellt oder vorgebracht werden müssen (Seiler, a.a.O., Rz. 1146).
h) Eine Bindung an die Urteile des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts in Bezug auf die Höhe der Marktpreise per 31. März 1993 besteht nicht (vgl. E. 2 vorstehend). Die Klägerinnen setzen sich in der Berufung sodann nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander. Inwiefern sich die Vorinstanz nicht auf das Arbeitspapier „Vergleich der Verkaufspreise“ der Beklagten 4 (Vi-act. BZ 00 22, C2/BB 31) hätte stützen dürfen bzw. inwiefern sie daraus falsche Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe, legen die Klägerinnen nicht dar. Sie verweisen vielmehr auf ihre eigenen Berechnungsweisen, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren bereits vorbrachten. Die Berufungsschrift erfüllt somit in diesem Punkt die Begründungsanforderungen nicht, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil über zehn Seiten hinweg eingehend mit der Frage der Fehlbewertung des Kaviarlagers, den diesbezüglichen Parteistandpunkten und den verschiedenen dargelegten Berechnungsmethoden auseinandersetzte. Im Übrigen erscheint die vorinstanzliche Argumentation nachvollziehbar und es kann auf diese verwiesen werden (vgl. angef. Urteil, E. 2.2). Unbeachtlich sind sodann die von den Klägerinnen verspätet vorgebrachten Ausführungen in der freigestellten Stellungnahme vom 14. April 2016.
i) Demzufolge ist die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gekommen, dass den Klägerinnen der Nachweis der Überschuldung per 31. März 1993 nicht gelang. Den Beklagten kann somit aber auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, den Richter zu benachrichtigen bzw. die Überschuldung anzuzeigen. Lässt sich keine Pflichtverletzung feststellen, entfällt eine Haftung unabhängig von den weiteren Haftungsvoraussetzungen. Somit können diese offen bleiben. Die vorinstanzliche Abweisung der Klage über Fr. 21‘380‘000.00 ist mithin zu bestätigen.
4. a) Des Weiteren rügen die Klägerinnen die Abweisung der Klage über Fr. 1‘161‘456.90 gegen die Beklagten 1, 2 und 3 bzw. 3a und 3b. Die Vorinstanz habe § 125 Abs. 3 aZPO-SZ falsch ausgelegt. Es seien nicht die Klägerinnen, die sich zu Beweiszwecken auf die Parteiaussage des Beklagten 1 berufen hätten, sondern die Beklagten 1-3b. Die Aussagen des Beklagten 1 könnten von den Beklagten 1-3b daher nicht für den Beweis der eigenen Behauptungen herangezogen werden.
Im Wesentlichen bringen die Klägerinnen sodann vor, der Beklagte 3 habe von der C.________ AG in der Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 1. Oktober 1994 Zuwendungen im Umfang von Fr. 1‘161‘456.90 erhalten, ohne dass er Leistungen für die Gesellschaft erbracht habe oder dafür sonst ein Rechtsgrund gegeben gewesen sei (Vi-act. BZ 00 22, A/Klage vom 18. Mai 2000, S. 15 ff.). Die Beklagten 1-3b hätten keine näheren Angaben zur Tätigkeit des Beklagten 3 ab 1991 gemacht und im Kollokationsprozess habe sich der Beklagte 3 überdies nicht auf einen Arbeitsvertrag, sondern auf eine Abgangsentschädigung gemäss dem Joint-Venture-Vertrag vom 1. Februar 1991 berufen (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 11). Demgegenüber würden sich die Beklag-
ten 1-3 in ihren Rechtsschriften auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag stützen. Die Aussagen des Beklagten 1 seien lediglich Wiederholungen der Vorbringen in den Rechtsschriften, was für einen Beweis nicht genüge. Zudem würden die Ausführungen nur Tätigkeiten vor 1991 betreffen, welche aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr fortgeführt worden seien. Hinzu komme, dass die Bezahlung des Beklagten 3 nicht über ein Gehaltskonto, sondern über ein Kontokorrentkonto erfolgt sei. Der Vertrag vom 8. Januar 1991 sei rechtswirksam geblieben, weil innert zwei Monaten nach Abschluss des Vertrags vom 30. Oktober 1991 keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. Mit Vertrag vom 8. Januar 1991 sei überdies vereinbart worden, dass ein Teil des Kaufpreises aus der Kasse der C.________ AG bezahlt werden sollte, was vom Kantonsgericht bereits mit Urteil vom 26. Mai 2009 vermutet worden sei.
Die Beklagten 1-3 bzw. 1-3b bestreiten diese Behauptung und führen aus, der Beklagte 3 sei ab 1987 Mitglied im Verwaltungsrat der C.________ AG und somit bereits vor dem Joint Venture Vertrag mit der Klägerin 1 einerseits im Exekutivorgan der C.________ AG tätig gewesen und habe wichtige Beratungsaufgaben inne gehabt. Aufgrund seiner Erfahrungen als PR-Berater und seiner Kontakte zu Finanzinstituten sei er von Anfang an speziell mit der Eröffnung von neuen Märkten im Ausland betraut gewesen. Zudem sei er für die Ost-West-Gegengeschäfte der Gesellschaft verantwortlich gewesen. Diese Aufgaben habe der Beklagte 3 bis zum Schluss seines Engagements für die C.________ AG inne gehabt (Vi-act. BZ 00 22, A/Klageantwort und Widerklage RA T.________ vom 30. November 2000). Demzufolge ist zwischen den Parteien strittig, ob der Beklagte 3 im Zeitraum zwischen 1. Februar 1991 und 1. Oktober 1994 tatsächlich für die C.________ AG tätig war.
b) Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Es handelt sich um eine Grundregel, die einerseits durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden kann und andererseits im Einzelfall zu konkretisieren ist (BGE 128 III 271, E. 2a.aa).
Gemäss dem Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn der Richter von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Er muss nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen der Tatsache überzeugt sein. Die Verwirklichung der Tatsache braucht indessen nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Ausnahmen vom Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und wurden andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet. Diesen Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (BGE 128 III 271, E. 2b.aa).
Negative Tatsachen sind regelmässig nur sehr schwer oder überhaupt nicht nachzuweisen (Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, 2003, N 56 zu Art. 8 ZGB). Allein diese Beweisschwierigkeiten rechtfertigen es aber entgegen der zum Teil in der Lehre vertretenen Meinung nicht, eine (richterliche) Umkehr der Beweislast vorzunehmen (vgl. Walter, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, 2012, N 342 zu Art. 8 ZGB, m.w.H.). Hingegen kann den Beweisschwierigkeiten durch Beweiserleichterungen, d.h. durch Herabsetzung des Beweismasses, Rechnung getragen werden. Besondere Bedeutung erlangt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Einerseits kann das Gericht die notwendigen Überzeugungen aus Parteibefragungen gewinnen, wenn ausreichende andere Beweise fehlen. Anderseits obliegt dem Beweisgegner aus dem Gebot des prozessualen Handelns nach Treu und Glauben die beweisrechtliche Mitwirkung. Verweigert er seine gebotene Mitwirkung, riskiert er den Vorwurf der Beweisvereitelung, wodurch die Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten ausfallen kann (Walter, a.a.O., N 352 f. zu Art. 8 ZGB).
c) Die Vorinstanz erwog, die Klägerinnen würden die Beweislast für die Behauptung tragen, dass der Beklagte 3 ab 1991 nicht mehr für die C.________ AG tätig gewesen sei und somit keinen Anspruch auf die jährliche Bezahlung von Fr. 350‘000.00 gehabt habe. Die Aussagen des Beklagten 1 würden diesen Standpunkt nicht erhärten resp. beweisen. Weil die Klägerinnen aber ansonsten keinen Beweis für ihre Vorbringen offerieren und die Ausführungen allein nicht überzeugen würden, gelinge ihnen dieser Beweis nicht. Aufgrund der Beweislastverteilung trügen die Klägerinnen die Folgen der Beweislosigkeit. Soweit die Klägerinnen also behaupten, die Vorinstanz habe angenommen, die Aussagen des Beklagten 1 würden die beklagtischen Vorbringen beweisen, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz stellte nämlich nicht den gelungenen Beweis der Behauptungen der Beklagten 1-3b, sondern den misslungenen Beweis der Klägerinnen fest. Zu prüfen ist , ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Klägerinnen beweisbelastet sind bzw. dass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben.
d) Die Klägerinnen gehen implizit davon aus, dass sie nicht beweispflichtig seien, sondern dass die Beklagten 1-3b den Beweis dafür zu erbringen hätten, dass der Beklagte 3 im Zeitraum vom 1. Februar 1991 bis zum 1. Oktober 1994 tatsächlich für die C.________ AG tätig gewesen sei. Trotzdem setzen sie sich nicht ausdrücklich mit der Frage der Beweislast auseinander und legen insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt haben soll, sondern behaupten im Wesentlichen nur, die Aussagen des Beklagten 1 würden die Behauptungen der Beklagten 1-3b, dass der Beklagte 3 auch in den Jahren 1991-1993 noch für die C.________ AG tätig gewesen sei, nicht beweisen.
Weil die Klägerinnen aus ihrer Behauptung, der Beklagte 3 habe in diesem Zeitraum gar keine Leistungen für die C.________ AG erbracht, eine Forderung in Höhe von Fr. 1‘161‘456.90 ableiten, tragen sie für diese Behauptung die Beweislast. Demzufolge obliegt es ihnen, die Nicht-Tätigkeit des Beklagten 3 zu beweisen. Dass es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. E. 4b vorstehend). Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben.
e) Sodann machen die Klägerinnen zumindest sinngemäss geltend, den Beklagten sei der Beweis für das Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages nicht gelungen, weshalb sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien. Die Vorinstanz habe dies nicht genügend berücksichtigt.
Es trifft zu, dass beim Beweis negativer Tatsachen eine Mitwirkungspflicht des Beweisgegners besteht, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Die Beklagten 1-3b brachten zwar vor, es habe zwischen dem Beklagten 3 und der C.________ AG seit 1989 ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden, diesen reichten sie aber nicht zu den Akten, sondern beantragten dessen Edition aus den Konkursakten (Vi-act. BZ 00 22, A/Klageantwort und Widerklage RA T.________ vom 30. November 2000, S. 42). Die Vorinstanz kam diesem Antrag nicht nach und führte im angefochtenen Urteil vom 11. Dezember 2015 aus, dass sich die Suche nach diesem Vertrag aufgrund des Umfangs und der fehlenden Ordnung der Konkursakten sehr schwierig gestalte (angef. Urteil, E. 3.7.2). Somit blieb die beklagtische Behauptung unbewiesen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen rechtfertigt dies aber aus den nachfolgenden Gründen trotzdem nicht, die Nicht-Tätigkeit des Beklagten 3 im besagten Zeitraum anzunehmen:
Zum einen vermag ein schriftlicher Arbeitsvertrag lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu beweisen, nicht jedoch, dass der Arbeitnehmer, in casu der Beklagte 3, auch tatsächlich Tätigkeiten für die Arbeitgeberin, also hier die C.________ AG, ausführte, was die Klägerinnen in ihren Rechtsschriften im Übrigen selbst mehrfach ausführten (Vi-act. BZ 00 22, klägerische Eingabe vom 3. September 2001, S. 8, Ziff. 2; Vi-act. BZ 00 22, Replik vom 11. Dezember 2001, S. 30, Ziff. 3). Demzufolge müsste die von den Klägerinnen behauptete Mitwirkungspflicht der Beklagten 1-3b darin bestehen, zu beweisen, dass der Beklagte 3 im besagten Zeitraum Tätigkeiten für die C.________ AG ausführte. Gemäss den Vorbringen der Beklagten 1-3b sei der Beklagte 3 bis zum Schluss der C.________ AG, d.h. bis zum 30. September 1994, als Berater und bis zum 9. November 1993 zusätzlich auch noch als Verwaltungsrat für die C.________ AG tätig gewesen (Vi-act. BZ 00 22, A/Duplik RA T.________ vom 18. Juni 2002, S. 38). Obwohl die Klägerinnen das Verwaltungsratsmandat des Beklagten 3 grösstenteils unerwähnt lassen, bestreiten sie es nicht. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beklagte 3 nicht effektiv Verwaltungsrat der C.________ AG gewesen sein sollte. Sodann stellt sich in Bezug auf die Beratertätigkeit die Frage, inwiefern sich diese überhaupt (noch) beweisen lässt, zumal die Klage erst am 18. Mai 2000, mithin fast sechs Jahre nach der Konkurseröffnung eingereicht wurde. Weil sich die Tätigkeit des Beklagten 3 hauptsächlich auf die Beratung sowie das Knüpfen neuer Kontakte in Osteuropa beschränkte (vgl. dazu auch die Aussagen des Beklagten 1 anlässlich der Parteibefragung vom 17. August 2015, Vi-act. BZ 10 32, D/6) – mithin Tätigkeiten, die sich erfahrungsgemäss nur schwer dokumentieren lassen –, unterliegen die Beklagten 1-3b ähnlichen Beweisschwierigkeiten wie die Klägerinnen.
Zum andern bestätigte die Klägerin 1 im Joint Venture Vertrag vom 1. Februar 1991 explizit, von der Anstellung des Beklagten 3 zum Jahresgehalt von Fr. 350‘000.00 Kenntnis genommen zu haben (Vi-act. BZ 00 22, B/KB 11, S. 16). Gestützt auf diesen Joint Venture Vertrag gründeten die Klägerin 1 und der Beklagte 1 die Klägerin 2, weshalb der Klägerin 2 das Wissen über den Joint Venture Vertrag bzw. die Anstellung des Beklagten 3 anzurechnen ist. Zudem liegen keine Hinweise vor, denen zufolge die Klägerinnen an einer Generalversammlung gegen die Bezahlung des Beklagten 3 interveniert oder vorgebracht hätten, der Beklagte 3 übe gar keine Tätigkeit aus. Es überzeugt deshalb nicht, wenn die Klägerinnen nun behaupten, der Beklagte 3 habe über mehr als drei Jahre hinweg Zahlungen im Umfang von Fr. 1‘161‘456.90 erhalten, ohne tatsächlich für die C.________ AG gearbeitet zu haben. Überdies sahen die Vereinbarung vom 8. Januar 1991 (Vi-act. BZ 00 22, C1/BB 56) und der Kaufvertrag vom 30. Oktober 1991 (Vi-act. BZ 00 22, C1/BB 33) vor, dass der Beklagte 3 weiterhin für die C.________ AG tätig sein soll. All diese Umstände sprechen für eine tatsächliche Tätigkeit des Beklagten 3.
f) Was die Klägerinnen darüber hinaus vorbringen (KG-act. 1, Ziff. 2.1 S. 44), vermag sodann nicht zu überzeugen: Ob der Beklagte 3 im besagten Zeitraum für die C.________ AG Tätigkeiten ausführte, hängt nicht davon ab, ob er im Kollokationsprozess eine Abgangsentschädigung oder eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend machte, zumal unbestrittenermassen nie von einem fixen Monats- oder Jahreslohn, sondern von einer maximalen jährlichen Entschädigung von Fr. 350‘000.00 die Rede war. Des Weiteren vermag auch der Umstand, dass der Beklagte 3 offenbar über ein Kontokorrentkonto und nicht über ein Gehaltskonto bezahlt wurde, keinen Aufschluss über die Frage, ob er tatsächlich Tätigkeiten für die C.________ AG ausführte, zu geben.
g) Auch wenn also die Beklagten 1-3b nicht den vollen Beweis für die effektive Tätigkeit des Beklagten 3 erbringen, sprechen die von ihnen vorgebrachten Verträge für eine tatsächliche Tätigkeit. Jedenfalls ist nicht von einer derart gravierenden Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen, welche das Ergebnis der Beweislastverteilung unter dem Gesichtspunkt der freien Beweiswürdigung umzukehren vermag. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägerinnen der Beweis für die Nicht-Tätigkeit nicht gelingt, und dass sie gestützt auf die Beweislastverteilung die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen haben. Aufgrund dessen lässt sich aber auch nicht beweisen, dass es sich bei den Zahlungen an den Beklagten 3 um verschleierte Gegenleistungen aus einem Aktienkaufgeschäft zulasten der C.________ AG handelte. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Zahlungen nicht als Lohn bzw. Entschädigung für die Tätigkeit des Beklagten 3 bezahlt wurden, was – wie soeben ausgeführt – die Klägerinnen nicht zu beweisen vermochten.
h) Weil die Klägerinnen vorliegend den Beweis für die Nicht-Tätigkeit des Beklagten 3 nicht erbringen, lässt sich auch die Unrechtmässigkeit der Zahlungen nicht feststellen. Es fehlt somit bereits diesbezüglich an einer Haftungsvoraussetzung, weshalb die weiteren Haftungsvoraussetzungen (insbesondere die Höhe des Schadens und die Kausalität) offen bleiben können. Die Klageabweisung ist folglich nicht zu beanstanden.
5. a) Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf Fr. 45‘000.00 fest und auferlegte diese zu 10 % den Beklagten und zu 90 % den Klägerinnen. Sodann verpflichtete sie die Klägerinnen, den Beklagten 1-3 eine Entschädigung von Fr. 160‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und der Beklagten 4 eine in Höhe von Fr. 140‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Diese Prozesskostenfestsetzung beanstandeten die Parteien nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat.
b) Ausgangsgemäss tragen die unterlegenen Klägerinnen die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht nach Art. 106 Abs. 3 ZPO ihren Anteil an den Prozesskosten und erkennt eine eventuelle Solidarhaftung. Die solidarische Haftung kann sowohl bei der notwendigen als auch bei der einfachen Streitgenossenschaft angeordnet werden (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 12 zu Art. 106 ZPO; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2016, N 7 zu Art. 106 ZPO). Die Klägerinnen machen eine gemeinsame Gesamtforderung geltend und führten sämtliche Verfahrensschritte zusammen aus, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Prozesskosten solidarisch aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren erscheint in Anwendung der Gebührenordnung des Kantons Schwyz und angesichts des erheblichen Umfangs der Akten, der zahlreichen und umfangreichen Rechtsschriften und der damit verbundenen Komplexität des Falles eine Entscheidgebühr von pauschal Fr. 60‘000.00 angemessen (vgl. § 34 Nr. 7 GebO i.V.m. § 3 Abs. 2 und 4 GebO).
c) Überdies haben die Klägerinnen die Beklagten für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Bei einem Streitwert von über Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar 1 bis 3.5 % des Streitwerts (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Der Streitwert beträgt Fr. 22‘541‘456.90; demzufolge liegt das Grundhonorar gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA zwischen Fr. 225‘414.56 und Fr. 788‘950.96. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in § 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Somit ist das Honorar für das Berufungsverfahren zwischen Fr. 45‘082.91 (20 % von Fr. 225‘414.56) und Fr. 473‘370.57 (60 % von Fr. 788‘950.96) festzusetzen. Die Beklagten 1-3b führen in ihrer Berufungsantwort zudem aus, sie hätten sich unabhängig von der Beklagten 4 verteidigen müssen, weshalb sie die Prozessentschädigung nicht mit der Beklagten 4 zu teilen hätten. Streitgenossen, die den Prozess gemeinsam führten, steht nur ein gemeinsamer Anspruch auf Parteientschädigung zu. Führten sie hingegen aus zureichenden Gründen den Prozess unabhängig voneinander, ist ihnen eine separate (volle) Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 III 138, E. 2d; Sterchi, a.a.O., N 11 zu Art. 105 ZPO; Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 193). Vorliegend wurden einerseits Verwaltungsräte und anderseits die Revisionsstelle eingeklagt. Weil sich die Klagen diesbezüglich auf unterschiedliche tatsächliche Klagefundamente stützen und im Falle einer Gutheissung der Klage Anschlussprozesse unter den Beklagten resp. zwischen den Verwaltungsräten und der Revisionsstelle über das interne Verhältnis nicht auszuschliessen sind, rechtfertigt sich eine getrennte Parteivertretung. Die Beklagten 1-3b und die Beklagte 4 haben somit je Anspruch auf eine volle Parteientschädigung.
d) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand des Rechtsvertreters der Beklagten 1-3b im Berufungsverfahren bestand im Wesentlichen in der Ausarbeitung der 28-seitigen Berufungsantwort (KG-act. 8) sowie der 11-seitigen Stellungnahme zur Replik der Klägerinnen (KG-act. 22). Der Rechtsvertreter der Beklagten 4 reichte eine 42 Seiten umfassende Berufungsantwort und eine 22-seitige Stellungnahme ein. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Rechtsvertreter der Beklagten 1-3b sowohl zur Klage über Fr. 21‘380‘000.00 als auch zu derjenigen über Fr. 1‘161‘456.90 äussern musste, während die Beklagte 4 nur von der Klage über Fr. 21‘380‘000.00 betroffen war. Das Verfahren befindet sich mittlerweile im dritten Rechtsgang und es stellen sich bereits bekannte Fragen, die schon in früheren Eingaben behandelt wurden. Demzufolge besteht bei den Rechtsvertretern Kenntnis über den Prozessstoff und das Prozessthema, was den mutmasslichen Aufwand reduziert. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Parteientschädigung für die Beklagten 1-3b von pauschal Fr. 120‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) und für die Beklagte 4 von pauschal Fr. 100‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen.
e) Der Nebenintervenient beantragte ebenfalls die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Einer Nebenpartei steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu, es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit (BGE 130 III 571, E. 6). Solche Gründe sind in casu nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht, weshalb für den Nebenintervenienten keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
f) Dem klägerischen Antrag, ihre aktuellen Adressen in das Rubrum aufzunehmen, ist zu entsprechen;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts March vom 11. Dezember 2015 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 60‘000.00 festgesetzt und den Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden von den klägerischen Kostenvorschüssen (je Fr. 30‘000.00) bezogen.
3. Die Klägerinnen haben die Beklagten 1, 2, 3a und 3b für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 120‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
4. Die Klägerinnen haben die Beklagte 4 für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 100‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
5. Eine Parteientschädigung für den Nebenintervenienten wird nicht gesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 22‘541‘456.90.
7. Zufertigung an Rechtsanwältin Dr. E.________ (3/R), Rechtsanwalt Dr. iur. J.________ (5/R), Rechtsanwalt lic. iur. N.________ (2/R), Fürsprecher L.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
23. August 2017 rfl