Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. November 2019
ZK1 2016 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
**1.**A.________, Klägerin und Berufungsführerin, **2.**B.________, Kläger und Berufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
**1.**D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, **2.**E.________, Beklagter und Berufungsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Erbunwürdigkeit, Nichtigkeit / Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2016, ZGO 2011 9);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Berufungsführer am 12. Dezember 2016 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2016 Berufung erhoben (KG-act. 1);
dass nach Eingang der Berufungsantwort vom 31. Januar 2017
(KG-act. 11) sowie weiteren Stellungnahmen der Parteien (KG-act. 15, 19, 28, 29, 31 und 33) Frau H.________ am 1. Februar 2019 beauftragt wurde, evtl. in Zusammenarbeit mit Herrn G.________ ein Aktengutachten über den Erblasser, I.________ sel., zu erstellen (KG-act. 35);
dass die Parteien nach Eingang des bidisziplinären (fachpsychiatrischen und fachneurologischen) Gutachtens posthum vom 24. Juli 2019
(KG-act. 42/1) inkl. neuroligischem Aktengutachten vom 9. Mai 2019
(KG-act. 42/2) am 16. September 2019 (KG-act. 48 und 49) und am 9. Oktober 2019 (KG-act. 52 und 53) je eine weitere Stellungnahme einreichten;
dass die Parteien mit Eingaben vom 18. bzw. 19. November 2019 mitteilten, sie hätten am 16./18. November eine aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Berufungsführer die Berufung zurückziehen und sämtliche Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens tragen werden sowie jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten für das Berufungsverfahren übernehmen, und dass die Berufungsführer den Rückzug ihrer Berufung explizit erklärten (KG-act. 56 und 57);
dass demnach das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 32‘000.00 (inkl. Barauslagen [Gutachterkosten] von total Fr. 26‘180.00; § 4 Abs. 1 und § 34 Nr. 8 GebO) (vereinbarungsgemäss) den Berufungsführern aufzuerlegen sind;
dass die Parteientschädigungen (vereinbarungsgemäss) gegenseitig wettgeschlagen werden;
dass die Abschreibung des Verfahrens präsidial erfolgen kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 32‘000.00 (inkl. Barauslagen von Fr. 26‘180.00) werden den Berufungsführern auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Restbetrag von je Fr. 14‘000.00 werden den Berufungsführern nach definitiver Erledigung durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R, unter Beilage von
KG-act. 56), Rechtsanwalt F.________ (3/R, unter Beilage von
KG-act. 57), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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21. November 2019 kau