Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 30. November 2018
ZK1 2016 38 und 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter/in Hannelore Räber, Pius Schuler, Jörg Meister und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
ZK1 2016 38 A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt I.________,
gegen
**1.**B.________,
Beklagter und Berufungsgegner, **2.**C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin, **3.**D.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
Ziff. 1–3 vertreten durch Rechtsanwalt H.________, **4.**E.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
ZK1 2016 40 1.****B.________,
Beklagter und Berufungsführer, 2.****C.________,
Beklagte und Berufungsführerin, 3.****D.________,
Beklagte und Berufungsführerin,
Ziff. 1–3 vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
gegen
1.****A.________,
Kläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt I.________, 2.****E.________,
Beklagter und Berufungsgegner,
betreffend
Erbteilung
(Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2016, BZ 2013 1);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 setzte F.________, ihre Nachkommen B.________, C.________, D.________, E.________ mit Ausnahme von A.________ auf den Pflichtteil und wendete gleichzeitig die maximal verfügbare freie Quote A.________ zu (Vi-act. B, KB 11). Am rr (Datum) verstarb F.________ (Vi-act. B, KB 3).
B. a) Am 14. März 2008 erhob A.________ (nachfolgend: Kläger) gegen B.________ (nachfolgend: Beklagter 1), C.________ (nachfolgend: Beklagte 2), D.________ (nachfolgend: Beklagte 3) und E.________ (nachfolgend: Beklagter 4) beim Bezirksgericht Höfe die Erbteilungsklage mit folgenden Anträgen (Vi-act. A.I):
1. Es sei der Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen F.________, mit letztem Wohnsitz an der J.________strasse zz, festzustellen.
2. Es sei der Nachlass von F.________ sel. nach Gesetz bzw. den erbrechtlichen und testamentarischen Anordnungen der Erblasserin im öffentlich beurkundeten Erbvertrag vom 5. Mai 2006 entsprechend zu teilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten bzw. des Nachlasses.
Der Beklagte 4 anerkannte am 19. März 2008 diese Klagebegehren (Vi-act. A.II.2). Die Beklagten 1 bis 3 beantragten in ihrer Klageantwort vom 4. Juli 2008 das Folgende (Vi-act. A.II.1):
A. Auskunftsbegehren
1. Der Kläger und der Beklagte 4 seien unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Beklagten 1–3 über ihr Verhältnis zur Erblasserin, insbesondere über von dieser erhaltene Schenkungen (inkl. gemischte Schenkungen), Erbvorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit der Erblasserin mit finanziellen Auswirkungen, umfassende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.
2. Der Kläger habe insbesondere über folgende Sachverhalte Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen:
a) vom Kläger für die Erblasserin geführte Buchhaltung, insbesondere für die Zeit von Ende 2005 bis zum Tod, inkl. Belege
b) in seinem Besitz befindliche A4-Bundesordner der Erblasserin bezüglich der Beklagten 1–3
c) Existenz von mit den in lit. b genannten Ordnern vergleichbaren Ordnern für den Kläger und den Beklagten 4
d) Festsetzung des Kaufpreises beim Verkauf eines Miteigentumsanteils von 195/1000 Miteigentum am Grundstück gemäss Grundbuchblatt KTN yy, Gemeinde Freienbach, Plan vv, durch die Erblasserin an den Kläger mit öffentlicher Urkunde vom 7. April 1982, inkl. Kalkulationen von Herrn G.________
e) Tilgung des Kaufpreises von Fr. 175‘375.00 gemäss dem in lit. d erwähnten Kaufvertrag
f) Festsetzung des Kaufpreises beim Verkauf des Stockwerkeigentumsanteils Nr. xx, Gemeinde Freienbach, durch die Erblasserin an den Kläger gemäss öffentlicher Urkunde vom 29. November 1990
g) Tilgung des Kaufpreises von Fr. 1‘950‘000.00 gemäss dem in lit. f erwähnten Kaufvertrag
h) Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. xx und ww, Gemeinde Freienbach, und insbesondere der dabei erzielte Kauferlös
i) dem Kläger bekannte frühere letztwillige Verfügungen der Erblasserin
j) Kenntnisse betreffend die Überweisung der Erblasserin im Betrag von Fr. 100‘000.00 vom 13. Oktober 2001 an Herrn P.________; insbesondere auch, ob der Betrag allenfalls von Herrn P.________ direkt oder indirekt an den Kläger weitergeleitet wurde
3. Der Beklagte 4 habe insbesondere über folgende Sachverhalte Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen:
a) Festsetzung des Kaufpreises beim Verkauf eines Miteigentumsanteils von 269/1000 Miteigentum am Grundstück gemäss Grundbuchblatt KTN yy, Gemeinde Freienbach, Plan vv, durch die Erblasserin an den Beklagten 4 mit öffentlicher Urkunde vomPla 7. April 1982
b) Tilgung des Kaufpreises von Fr. 242‘225.00 gemäss dem in lit. a erwähnten Kaufvertrag
c) dem Beklagten 4 bekannte frühere letztwillige Verfügungen der Erblasserin
d) Kenntnisse betreffend die Überweisung der Erblasserin im Betrag von Fr. 100‘000.00 vom 13. Oktober 2001 an Herrn P.________; insbesondere auch, ob der Betrag allenfalls von Herrn P.________ direkt oder indirekt an den Beklagten 4 weitergeleitet wurde
B. In der Hauptsache (Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung/Erbteilung)
1. Es sei die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1, 2 und 3 an diesem Nachlass zuzüglich ausgleichungspflichtiger Zuwendungen zu je 1/5 berechtigt sind.
3. Es seien der Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen F.________ sowie sämtliche ausgleichungspflichtigen, evtl. sämtliche der Herabsetzung unterliegenden Zuwendungen an Erben festzustellen.
4. Es sei der Nachlass unter Berücksichtigung der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (= Teilungsmasse) bzw. der herabsetzbaren Zuwendungen (= Pflichtteilberechnungsmasse) zu teilen, wobei ausgleichungspflichtige Zuwendungen an den Erbteil des jeweils ausgleichungspflichtigen Erben anzurechnen und von Erben erhaltene herabsetzbare Zuwendungen zu berücksichtigen sind.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in solidarischer Haftung) zulasten des Klägers und des Beklagten 4, evtl. teilweise zulasten des Nachlasses.
b) Der Beklagte 4 erklärte sich am 13. Januar 2009 bereit, Auskunft zu erteilen (Vi-act. D.3). Der Kläger nahm am 4. Mai 2009 Stellung zum Auskunftsbegehren der Beklagten 1 bis 3 (Vi-act. D.4). Die Beklagten 1 bis 3 äusserten sich am 9. Dezember 2009 und stellten die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. D.6):
A. Auskunftsbegehren der Beklagten 1–3
1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagten 1–3 die Anträge gemäss A.2 lit. a, b, c, e, f, h, i und j (in der Klageantwort) aufgrund der Auskunftserteilung durch den Kläger als gegenstandslos erachten.
2. Soweit der Kläger den Auskunftsbegehren der Beklagten 1–3 noch nicht entsprochen hat, sei er unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Beklagten 1–3 über sein Verhältnis zur Erblasserin, insbesondere über von dieser erhaltene Schenkungen (inkl. gemischte Schenkungen), Erbvorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit der Erblasserin mit finanziellen Auswirkungen, umfassende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.
3. Der Kläger habe im Sinne von Ziff. 2 insbesondere über folgende Sachverhalte Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen (lit. gilt gemäss Anträgen in der Klageantwort):
d) Art und Weise der Festsetzung des Kaufpreises beim Verkauf eines Miteigentumsanteils von 195/1000 Miteigentum am Grundstück gemäss Grundbuchblatt KTN yy, Gemeinde Freienbach, Plan vv, durch die Erblasserin an den Kläger mit öffentlicher Urkunde vom 7. April 1982
g) Art und Weise der Tilgung des Kaufpreises von Fr. 1‘950‘000.00 gemäss dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 29. November 1990 betreffend den Verkauf des Stockwerkeigentumsanteils Nr. xx, Gemeinde Freienbach, durch die Erblasserin an den Kläger
4. Der Beklagte 4 sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Beklagten 1–3 über sein Verhältnis zur Erblasserin, insbesondere über von dieser erhaltene Schenkungen (inkl. gemischte Schenkungen), Erbvorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit der Erblasserin mit finanziellen Auswirkungen, umfassende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.
5. Der Beklagte 4 habe im Sinne von Ziff. 4 insbesondere über folgende Sachverhalte Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen:
a) Festsetzung des Kaufpreises beim Verkauf eines Miteigentumsanteils von 269/1000 Miteigentum am Grundstück gemäss Grundbuchblatt KTN yy, Gemeinde Freienbach, Plan vv, durch die Erblasserin an den Beklagten 4 mit öffentlicher Urkunde vom 7. April 1982
b) Tilgung des Kaufpreises von Fr. 242‘225.00 gemäss dem in lit. a erwähnten Kaufvertrag
c) dem Beklagten 4 bekannte frühere letztwillige Verfügungen der Erblasserin
d) Kenntnisse betreffend die Überweisung der Erblasserin im Betrag von Fr. 100‘000.00 vom 13. Oktober 2001 an Herrn P.________; insbesondere auch, ob der Betrag allenfalls von Herrn P.________ direkt oder indirekt an den Beklagten 4 weitergeleitet wurde.
B. Auskunftsbegehren des Klägers
6. Auf das Auskunftsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen, subeventuell sei es als gegenstandslos abzuschreiben.
C. Kostenpunkt
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und des Beklagten 4, eventuell Verlegung der Kosten zusammen mit der Hauptsache.
c) Mit Eingabe vom 22. Januar 2010 äusserte sich der Beklagte 4 zur Stellungnahme der Beklagten 1 bis 3 vom 9. Dezember 2009 (Vi-act. D.8). Der Kläger reichte zur Rechtsschrift der Beklagten 1 bis 3 vom 9. Dezember 2009 am 26. Januar 2010 eine Stellungnahme ein (Vi-act. D.11). Gleichentags äusserte sich der Kläger auch zum Antrag B.1 der Klageantwort der Beklagten 1 bis 3 vom 4. Juli 2008 (Vi-act. D.12). Die Beklagten 1 bis 3 stellten am 27. Januar 2010 im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren betreffend den Beklagten 4 folgende Rechtsbegehren (Vi-act. D.13):
1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagten 1–3 die Anträge gemäss A.3 lit. a, b, c und d (in der Klageantwort) sowie gemäss A.4 und A.5 lit. a, b, c und d in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Auskunftserteilung durch den Beklagten 4 als gegenstandslos erachten.
2. An den übrigen nach wie vor aufrechterhaltenen Auskunftsbegehren (vgl. Anträge gemäss A.2 lit. a sowie A.3 lit. d und g der Stellungnahme vom 9. Dezember 2009), die sich an den Kläger richten, wird festgehalten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und des Beklagten 4, eventuell Verlegung der Kosten zusammen mit der Hauptsache.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 beantragte der Beklagte 4 die Abweisung des Begehrens der Beklagten 1 bis 3, wonach die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären sei (Vi-act. D.15). Die Beklagten 1 bis 3 reichten am 24. Februar 2010 unter Bezugnahme auf die klägerische Eingabe vom 26. Januar 2010 eine Stellungnahme ein und trugen darin auf Folgendes an (Vi-act. E.33):
A. Auskunftsbegehren der Beklagten 1–3
1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagten 1–3 nun auch ihren Antrag gemäss A.2 lit. d (in der Klageantwort) bzw. A.3 lit. d (in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2009) aufgrund der Auskunftserteilung durch den Kläger als gegenstandslos erachten.
2. Soweit der Kläger den Auskunftsbegehren der Beklagten 1–3 noch nicht entsprochen hat, sei er unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Beklagten 1–3 über sein Verhältnis zur Erblasserin Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.
3. Der Kläger habe im Sinne von Ziff. 2 insbesondere über folgenden Sachverhalt Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen (lit. gemäss Anträgen in der Klageantwort bzw. Stellungnahme vom 9. Dezember 2009):
g) Art und Weise der Tilgung des Kaufpreises von Fr. 1‘950‘000.00 gemäss dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 29. November 1990 betreffend den Verkauf des Stockwerkeigentumsanteils Nr. xx, Gemeinde Freienbach, durch die Erblasserin an den Kläger
B. Auskunftsbegehren des Klägers
Auf das Auskunftsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen, subeventuell sei es als gegenstandslos abzuschreiben.
C. Kostenpunkt
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und des Beklagten 4, eventuell Verlegung der Kosten zusammen mit der Hauptsache.
Die Beklagten 1 bis 3 beantragten am 22. März 2010 in einer als „beschränkte Duplik“ bezeichneten Rechtsschrift, es sei die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären und es sei festzustellen, dass sie an diesem Nachlass, zuzüglich ausgleichungspflichtiger Zuwendungen, zu je einem Fünftel berechtigt seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Vi-act. D.18). Der Beklagte 4 verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Vi-act. D.20). Der Kläger trug auf Abweisung der von den Beklagten 1 bis 3 am 22. März 2010 gestellten Rechtsbegehren an (Vi-act. D.21).
d) Am 22. September 2010 befragte der Präsident des Bezirksgerichts Höfe Herrn Dr. med. O.________ als Zeugen (Vi-act. D.27). Am 1. Dezember 2010 hörte das Bezirksgericht Höfe P.________ als Zeugen an (Vi-act. D.28). Der Kläger und die Beklagten 1 bis 3 nahmen jeweils am 12. Januar 2011 Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. D.30 f.).
C. Am 14. Februar 2011 fällte das Bezirksgericht Höfe das folgende Teilurteil (Vi-act. D.32):
1. Der Kläger wird unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, den Beklagten 1–3 über folgenden Sachverhalt Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen:
Tilgung des Kaufpreises von Fr. 1‘950‘000.00 gemäss Kaufvertrag über den Stockwerkeigentumsanteil Nr. xx, Gemeinde Freienbach, gemäss öffentlicher Urkunde vom 29. November 1990
2. Die Beklagten 1–3 werden unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, dem Kläger über ihre erbrechtlich relevanten Vorbezüge umfassend Auskunft zu erteilen.
3. Die Auskunftsbegehren 1, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2h, 2i und 2j gemäss Klageantwort werden als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Die Auskunftsbegehren 3a, 3b, 3c und 3d gemäss Klageantwort und Ziff. 4 und 5 der Stellungnahme der Beklagten 1–3 vom 9. Dezember 2009 werden als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Der Antrag der Beklagten 1–3, wonach die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären sei, wird abgewiesen.
[Kosten- und Entschädigungsfolgen]
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zufertigung]
Die von den Beklagten 1 bis 3 dagegen erhobene Berufung (Vi-act. E.56) wies das Kantonsgericht Schwyz am 14. Februar 2012 ab und bestätigte das Teilurteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Februar 2011 (ZK1 2011 16 vom 14. Februar 2012, Dispositiv-Ziff. 1; Vi-act. D.33).
D. a) Mit Eingabe vom 13. August 2012 spezifizierte der Kläger seine Klage aufforderungsgemäss (Vi-act. A.III; Vi-act. E.61). Der Beklagte 4 teilte am 24. August 2012 mit, er anerkenne diese Klageschrift und sei mit dem Teilungsvorschlag des Klägers einverstanden (Vi-act. E.63). Die Beklagten 1 bis 3 nahmen hierzu am 4. Dezember 2012 Stellung und beantragten das Folgende (Vi-act. A.IV):
1. Es seien der Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen F.________ sowie sämtliche der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen an Erben festzustellen.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1, 2 und 3 am Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen F.________ zuzüglich herabsetzbarer lebzeitiger Zuwendungen zu je 3/20 berechtigt sind.
3. Es sei der Nachlass unter Berücksichtigung der herabsetzbaren Zuwendungen (= Pflichtteilberechnungsmasse) zu teilen, wobei von Erben erhaltene herabsetzbare lebzeitige Zuwendungen zu berücksichtigen sind.
4. Den Beklagten 1, 2 und 3 seien je 3/20 des Nachlasses unter Hinzurechnung sämtlicher der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen aus dem vorhandenen Nachlassvermögen in Geld zuzuweisen und – soweit das vorhandene Nachlassvermögen dazu nicht ausreicht – seien der Kläger und der Beklagte 4 zu verurteilen, den Beklagten 1, 2 und 3 Geldbeträge zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinleitung zu bezahlen, so dass die Beklagten 1, 2 und 3 ihren erbrechtlichen Anspruch am massgeblichen Nachlass erhalten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in solidarischer Haftung) zulasten des Klägers und des Beklagten 4, evtl. teilweise zulasten des Nachlasses.
b) Die erstinstanzliche Einigungsverhandlung vom 9. April 2013 verlief ergebnislos (Vi-act. D.34). Der Kläger replizierte am 16. August 2013 und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A.V):
1. Es sei der Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen F.________, mit letztem Wohnsitz an der J.________strasse zz, festzustellen.
2. Es sei festzustellen, dass der Kläger zu 2/5 und die Beklagten 1–4 zu je 3/20 am Nachlass berechtigt sind.
3. Es sei der Nachlass nach den testamentarischen Anordnungen der Erblasserin im öffentlich beurkundeten Testament vom 5. Mai 2006 zu teilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten evtl. zulasten des Nachlasses.
Der Beklagte 4 äusserte sich am 16. September 2013 zur Eingabe der Beklagten 1 bis 3 vom 4. Dezember 2012 (Vi-act. A. VI.1). Die Beklagten 1 bis 3 reichten am 14. November 2013 die Duplik ein und beantragten das Folgende (Vi-act. A.VI.2):
1. Der Kläger sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Beklagten 1–3 über das in der Veranlagungsverfügung 1981/82 der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz für die Zeit vom 1. Januar 1981 bis 6. Oktober 1981 (kläg. Belege 106) sowie in der Veranlagungsverfügung 1981/82 der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz für die Zeit vom 7. Oktober 1981 bis 31. Dezember 1981 (Zwischenveranlagung; kläg. Beleg 89) deklarierte Reinvermögen von Fr. 4‘909‘678.00, insbesondere über die Herkunft und die Zusammensetzung dieses Vermögens, umfassend Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.
2. Es seien der Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen F.________ sowie sämtliche der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen an Erben festzustellen.
3. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1, 2 und 3 am Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen F.________ zuzüglich herabsetzbarer lebzeitiger Zuwendungen zu je 3/20 berechtigt sind.
4. Es sei der Nachlass unter Berücksichtigung der herabsetzbaren Zuwendungen (= Pflichtteilberechnungsmasse) zu teilen, wobei von Erben erhaltene herabsetzbare lebzeitige Zuwendungen zu berücksichtigen sind.
5. Den Beklagten 1, 2 und 3 seien je 3/20 des Nachlasses unter Hinzurechnung sämtlicher der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen aus dem vorhandenen Nachlassvermögen in Geld zuzuweisen und – soweit das vorhandene Nachlassvermögen dazu nicht ausreicht – seien der Kläger und der Beklagte 4 zu verurteilen, den Beklagten 1, 2 und 3 Geldbeträge zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinleitung zu bezahlen, so dass die Beklagten 1, 2 und 3 ihren erbrechtlichen Anspruch am massgeblichen Nachlass erhalten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in solidarischer Haftung) zulasten des Klägers und des Beklagten 4, evtl. teilweise zulasten des Nachlasses.
Der Beklagte 4 nahm am 25. November 2013 hierzu Stellung (Vi-act. A.VII.1). Die Beklagten 1 bis 3 liessen sich zu dieser Eingabe am 13. Januar 2014 vernehmen und wiederholten dabei die Anträge in ihrer Rechtsschrift vom 4. Dezember 2012 (Vi-act. A.VII.2). Der Kläger äusserte sich am 5. März 2014 zu den Dupliken der Beklagten und beantragte das Folgende (Vi-act. A.VII.3):
1.–3. Gemäss Replik vom 16. August 2013.
4. Die Anträge der Beklagten 1.–3. seien abzuweisen, soweit sie den klägerischen Anträgen widersprechen und soweit auf sie einzutreten ist.
5. Die Anträge des Beklagten 4 seien gutzuheissen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1–3 evtl. zulasten des Nachlasses.
Die Beklagten 1 bis 3 reichten hierzu am 28. April 2014 eine Vernehmlassung ein (Vi-act. A.VIII). In dieser wiederholten sie ihre Anträge in der Rechtsschrift vom 4. Dezember 2012. Der Kläger äusserte sich dazu am 21. Mai 2014 nochmals (Vi-act. A.IX).
c) Am 5. März 2015 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Höfe die gutachterliche Schätzung diverser Grundstücke und setzte hierfür L.________ als Gutachter ein (Vi-act. D.47). Dieser reichte die Gutachten am 20. April 2015 zuhanden des Bezirksgerichts Höfe ein (Vi-act. D.48).
E. Mit Urteil vom 26. September 2016 (BZ 2013 1) erkannte das Bezirksgericht Höfe das Folgende:
1. a.Der Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 426‘966.88 zu
bezahlen.
b.Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 426‘966.88 zu
bezahlen.
c.Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 426‘966.88 zu
bezahlen.
2. a.Der Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Beklagten 4
Fr. 147‘627.86 zu bezahlen.
b.Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Beklagten 4
Fr. 147‘627.86 zu bezahlen.
c.Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Beklagten 4
Fr. 147‘627.86 zu bezahlen.
3. a.Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 Fr. 467‘728.11
zuzüglich 5 % Verzugszins ab 4. Dezember 2012 zu bezahlen.
b.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 Fr. 467‘728.11
zuzüglich 5 % Verzugszins ab 4. Dezember 2012 zu bezahlen.
c.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 3 Fr. 467‘728.11
zuzüglich 5 % Verzugszins ab 4. Dezember 2012 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten bestehend aus Gerichtsgebühr von Fr. 80‘000.00 sowie Auslagen von Fr. 8‘545.00 (Fr. 200.00 Zeugenentschädigung Dr. O.________, Fr. 150.00 Zeugenentschädigung P.________, Fr. 331.20 Rechnung M.________, Fr. 4‘819.50 L.________, Fr. 1‘117.05 Rechnung Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Fr. 1‘539.00 Rechnung L.________, Fr. 388.80 Rechnung Notariat Höfe), total Fr. 88‘545.00 werden den Parteien je zu einem Fünftel (Fr. 17‘709.00) auferlegt.
Sie werden von den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien von Fr. 30‘000.00, Fr. 2‘000.00 und Fr. 3‘000.00 bezogen. Die Beklagten 1–3 haben dem Kläger demnach je Fr. 3‘072.75 (je 1/4), Total Fr. 9‘218.25, und dem Gericht je Fr. 12‘969.58 (je 1/4), Total Fr. 38‘908.75, zu bezahlen. Der Beklagte 4 hat dem Kläger Fr. 3‘072.75 (1/4) und dem Gericht Fr. 14‘636.25 (1/4) zu bezahlen.
5. Es wird keine Prozessentschädigung gesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zufertigung]
F. a) Gegen dieses Urteil reichte der Kläger am 2. November 2016 Berufung ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1 [ZK1 2016 38]):
1. Ziff. 1 bis 5 des Urteils BZ 2013 1 des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2016 seien aufzuheben und stattdessen
a) festzustellen, dass sich der zu teilende Nachlass der F.________, mit letztem Wohnsitz J.________strasse zz, wie folgt zusammensetzt:
Aktiven
Privatkonto K.________ (Bank I) uu per 31.12.2011Fr. 925.94
1/4 Gesamteigentum an Liegenschaft Nr. tt
GB AlbulaFr. 3'100.00
1/4 Gesamteigentum an Liegenschaft Nr. ss
GB AlbulaFr. 138.00
Darlehen der Beklagten 1–3 Fr. 2'100'000.00
Darlehenszins der Beklagten 1–3 vom
1.8.2007–31.8.2012Fr. 427'364.40
Erbvorbezug KlägerFr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagter 1Fr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagte 2Fr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagte 3Fr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagter 4Fr. 100'000.00
TotalFr. 3'297'928.34
zuzüglich Darlehenszinsen 4 % auf
Fr. 2'100'000.00 ab 1.9.2012 und Marchzinsen
auf K.________ (Bank I) uu ab 1.1.2012 je bis zum
rechtskräftigen Teilungsdatum.
Passiven
Anteil übernommene Todesfallkosten
Beklagter 1Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten
Beklagte 2Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten
Beklagte 3Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten
KlägerFr. 11'496.20
Anteil übernommene Steuern Beklagter 1Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 2Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 3Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagter 4Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern KlägerFr. 4'467.65
Bargeldschuld gegenüber dem KlägerFr. 42.90
Total PassivenFr. 46'575.36
b) Es sei festzustellen, dass der Kläger am Nachlass gemäss Ziff. 1 vorstehend zu 2/5, mithin im Umfang von Fr. 1'300'541.19 zuzüglich Bargeldschuld des Nachlasses Fr. 42.90 sowie zuzüglich 2/5 Darlehenszinsen zu 4 % auf Fr. 2'100'000.00 ab 1. September 2012 und 2/5 Marchzinsen abzüglich Bankgebühren auf Privatkonto K.________ (Bank I) uu ab 1. Januar 2012 je bis zum rechtskräftigen Teilungsdatum, und die Beklagten 1–4 zu je 3/20, mithin im Umfang von Fr. 487'702.95 zuzüglich 3/20 Darlehenszinsen zu 4 % auf Fr. 2'100'000.00 ab 1. September 2012 und 3/20 Marchzinsen abzüglich Bankgebühren auf Privatkonto K.________ (Bank I) uu ab 1. Januar 2012 je bis zum rechtskräftigen Teilungsdatum, berechtigt sind.
c) Dem Kläger sei je 1/4 Gesamthandanteil an den Liegenschaften Nr. ss Albula (Alvaschein) und Nr. tt Albula (Tiefencastel) zuzuweisen und das Grundbuchamt Tiefencastel sei mit dem Vollzug zu beauftragen. Die Grundbuchkosten seien dem Kläger zu 3/5 [recte wohl: 2/5] und den Beklagten zu je 3/20 aufzuerlegen.
d) Dem Kläger sei das Privatkonto K.________ (Bank I) uu zuzuweisen und er sei zu verpflichten, den Beklagten 1–4 je 3/20 der angefallenen Marchzinsen nach Abzug der Bankgebühren ab 1. Januar 2012 bis zum rechtskräftigen Teilungsdatum zu bezahlen. Die K.________ (Bank I) sei entsprechend anzuweisen.
e) Die Beklagten 1–3 seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'145'784.00 zuzüglich 2/5 Darlehenszins von 4 % auf Fr. 2'100'000.00 ab 1. September 2012 bis zum rechtskräftigen Teilungsdatum zu bezahlen.
f) Die Verpflichtungen der Beklagten 1–3 gegenüber dem Beklagten 4 seien gerichtlich zu regeln.
g) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 88'545.00 seien den Beklagten 1–3 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen.
h) Die Beklagten 1–3 seien zu verpflichten, den Kläger erstinstanzlich angemessen zu entschädigen.
2. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Beweiserhebungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten der Beklagten 1–3.
b) Die Beklagten 1, 2 und 3 erstatteten am 7. Dezember 2016 die Berufungsantwort und stellten die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 10 [ZK1 2016 38]):
1. Der Berufungsantrag Ziff. 1 lit. c des Klägers sei insofern gutzuheissen, als dem Kläger je 1/4 Gesamthandanteil an den Liegenschaften Nr. ss Albula (Alvaschein) und Nr. tt Albula (Tiefencastel) zum Schätzwert von Fr. 3'238.00 zu Alleineigentum zuzuweisen sei.
2. Im Übrigen sei die Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in solidarischer Haftung) zulasten des Berufungsklägers (Klägers) und des Berufungsbeklagten 4 (Beklagten 4).
G. a) Die Beklagten 1, 2 und 3 reichten ihrerseits am 7. November 2016 eine selbstständige Berufung ein und beantragten was folgt (KG-act. 1 [ZK1 2016 40]):
1. Ziff. 1, 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2016 (Prozess Nr. BZ 2013 1) seien aufzuheben.
2. a) Es sei der Kläger (Berufungsbeklagter 1) zu verurteilen, dem Beklagten 1 (Berufungskläger 1) einen Geldbetrag von mindestens Fr. 148'044.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 4. Juli 2008 zu bezahlen.
b) Es sei der Kläger zu verurteilen, der Beklagten 2 (Berufungsklägerin 2) einen Geldbetrag von mindestens Fr. 148'044.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 4. Juli 2008 zu bezahlen.
c) Es sei der Kläger zu verurteilen, der Beklagten 3 (Berufungsklägerin 3) einen Geldbetrag von mindestens Fr. 148'044.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 4. Juli 2008 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in solidarischer Haftung) zulasten des Klägers und des Beklagten 4 (Berufungsbeklagten 2).
b) Der Kläger trug am 29. Dezember 2016 auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (unter solidarischer Haftbarkeit) zulasten der Beklagten 1, 2 und 3 (KG-act. 10 [ZK1 2016 40]).
c) Der Beklagte 4 teilte am 12. Januar 2017 mit, dass er die Berufungsschrift nicht beantworten werde (KG-act. 18 [ZK1 2016 40]).
in Erwägung:
1. Auf das vorliegende Berufungsverfahren ist die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zuwendete. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zuwendete, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 ZGB). Gemäss der geltenden Rechtsprechung ist Art. 626 ZGB grundsätzlich nur bei der Intestaterbfolge anwendbar (Burckhardt Bertossa, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage, Basel 2015, Art. 626 N 5 sowie Vorbemerkungen zu Art. 626 ff. N 6; BGE 124 III 102, E. 4 und 5 = Pra 87 [1998] Nr. 102; vgl. BGE 53 II 202, E. 2). Bei der gewillkürten Erbfolge, d.h. wenn der Erblasser die gesetzlichen Quoten der Nachkommen ändert, findet Art. 626 Abs. 2 ZGB keine Anwendung, weil davon auszugehen ist, dass er vom Gleichbehandlungsprinzip auch bezüglich lebzeitiger Zuwendungen abweichen wollte. Liegt eine gewillkürte Erbfolge vor, ist also zu prüfen, ob die Nachkommen gestützt auf den Erblasserwillen oder eine positive Anordnung des Erblassers i.S.v. Art. 626 Abs. 1 ZGB ausgleichungspflichtig werden (Burckhardt Bertossa, a.a.O., Art. 626 N 5 sowie Vorbemerkungen zu Art. 626 ff. N 6; BGE 124 III 102, E. 5 = Pra 87 [1998] Nr. 102; vgl. BGE 53 II 202, E. 2; Eitel, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band III, Bern 2004, Art. 626 N 136 ff., m.w.H.).
b) (Lebzeitige) Zuwendungen des Erblassers an seine Erben sind i.d.R. sowohl unter Ausgleichungs- als auch unter Herabsetzungsaspekten zu prüfen. Die Ausgleichung dient im Rahmen des gesetzlichen Erbteilungsrechts der Gleichbehandlung der Erben. Demgegenüber soll die Herabsetzung die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben sichern, wenn der Erblasser durch lebzeitige Zuwendungen oder letztwillige Verfügungen von der gesetzlichen Erbfolge abweicht (Burckhardt Bertossa, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 626 ff. N 9). Unterliegt eine lebzeitige Zuwendung der Ausgleichung, so verletzt sie gerade nicht den Pflichtteil eines Erben (Burckhardt Bertossa, a.a.O., Art. 626 N 5 sowie Vorbemerkungen zu Art. 626 ff. N 10; Forni/Piatti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 527 N 5; BGE 116 II 667, E. 2b.cc = Pra 80 [1991] Nr. 159; vgl. BGE 71 II 69, E. 4a; vgl. auch BGer 5A_883/2010 und 5A_887/2010 vom 18. April 2011, E. 6). Es ist deshalb jeweils zuerst zu prüfen, ob eine Zuwendung ausgleichungspflichtig ist. Nur wenn die Ausgleichung zu verneinen ist und die lebzeitige Zuwendung den Pflichtteil eines Erben verletzt, unterliegt die Zuwendung überhaupt der Herabsetzung (Burckhardt Bertossa, a.a.O., Art. 626 N 5 sowie Vorbemerkungen zu Art. 626 ff. N 10; Wildisen, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 475 N 2; BGer 5A_883/2010 und 5A_887/2010 vom 18. April 2011, E. 6; BGE 116 II 667, E. 2b.cc = Pra 80 [1991] Nr. 159; vgl. BGE 107 II 119, E. 3b; vgl. BGE 71 II 69, E. 4a; vgl. auch BGE 126 III 171, E. 3a). Die Herabsetzung ist mit anderen Worten subsidiär zur Ausgleichung (Burckhardt Bertossa, a.a.O., Art. 626 N 5 sowie Vorbemerkungen zu Art. 626 ff. N 10; Hrubesch-Millauer, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage, Basel 2015, Art. 527 N 2; vgl. Eitel, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung und Herabsetzung, S. 462, in: ZBJV 6/2006 vom 26. Juni 2006, S. 457 ff.; BGer 5A_883/2010 und 5A_887/2010 vom 18. April 2011, E. 6).
c) Es ist erstellt, dass der Kläger am Nachlass der Erblasserin zu 8/20 resp. 2/5 und die Beklagten zu je 3/20 berechtigt sind, da die Erblasserin die Beklagten mit letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 auf ihren Pflichtteil setzte und die freie Quote dem Kläger zuwies (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3b auf S. 12 f.; vgl. Vi-act. B, KB 11, Ziff. 5; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Antrag Ziff. 1b; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 20a). Die Erblasserin änderte demnach die gesetzlichen Erbquoten ihrer fünf Nachkommen im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 2a, sodass Art. 626 Abs. 2 ZGB i.c. keine Anwendung findet, zumal die Erblasserin den Kläger betreffend den Kauf von 195/1000 Miteigentumsanteilen an KTN yy, Freienbach, gemäss dem Kaufvertrag vom 7. April 1982 ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht entband (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii; vgl. Vi-act. C, BB 3, Ziff. 6 auf S. 6). Hinsichtlich der 36/1000 Miteigentumsanteile, die mit Abtretungsvertrag vom 29. November 1990 von der Erblasserin an den Kläger übergingen, ordnete sie im Nachtrag vom 15. Mai 1991 ebenfalls die Befreiung von der Ausgleichungspflicht an (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.vi; vgl. Vi-act. C, BB 6 und 10). Eine Entbindung von der Ausgleichungspflicht sah die Erblasserin im genannten Nachtrag vom 15. Mai 1991 auch bezüglich der 269/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy, Freienbach, vor, für die am 29. November 1990 zwei Kaufverträge zwischen ihr und dem Beklagten 4 sowie zwischen ihr und dem Kläger beurkundet wurden (vgl. nachstehend E. 6d f.; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.vi und E. 4.d.XII; vgl. Vi-act. C, BB 7, 8 und 10). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Erblasserin den Beklagten 4 bezüglich des Kaufs vom 7. April 1982 der vorstehend genannten 269/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy, Freienbach, im Nachtrag vom 15. Mai 1991 ebenso von der Ausgleichungspflicht befreit hatte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.XI.iii; vgl. Vi-act. C, BB 4, Ziff. 6 auf S. 6). Unbeachtlich dessen, ob hinsichtlich dieser Geschäfte Zuwendungen i.S.v. Art. 626 ZGB und Art. 527 ZGB vorliegen, muss der Kläger diese aufgrund der Abweichung der Erblasserin von der gesetzlichen Erbfolge und angesichts der von ihr ausgesprochenen Ausgleichungsdispensen nicht zur Ausgleichung bringen. Die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten 1 bis 3 sind vielmehr unter dem Aspekt der Herabsetzung zu prüfen. Konkret wird die Frage zu beantworten sein, ob die nicht ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin an den Kläger der Herabsetzung unterliegen und somit für die Pflichtteilsberechnungsmasse relevante hinzurechenbare Zuwendungen darstellen.
3. a) Überschritt der Erblasser seine Verfügungsbefugnis, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Die Prüfung einer behaupteten Pflichtteilsverletzung erfordert die wertmässige Bestimmung der Vermögensmasse, deren Bruchteile die Pflichtteile sind (Nertz, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage, Basel 2015, Art. 474 N 2 und 4; Wolf/Genna, Schweizerisches Privatrecht, Erbrecht, 4. Band 1. Teilband, Basel 2012, § 17 Ziff. III.1; vgl. Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, Erbrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Kap. 1 Ziff. III.1). Hierfür ist der Wert der Vermögensmasse, d.h. des Nachlassvermögens, am Todestag massgebend (vgl. Art. 474 Abs. 1 ZGB; sog. Todestagsprinzip). Mit anderen Worten werden die zur Pflichtteilsberechnungsmasse gehörenden Aktiven und Passiven zum Todestag bewertet (Nertz, a.a.O., Art. 474 N 7 und 15; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 522 N 1 f.; Grüninger, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, Art. 474 N 2; Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, a.a.O., Kap. 1 Ziff. III.2; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Auflage, Zürich 2012, N 61; BGE 110 II 228, E. 7b; BGE 108 II 95, E. 2c). Veränderungen der Werte der Nachlassgegenstände zwischen dem Todestag des Erblassers und dem Abschluss der Erbteilung haben also keinen Einfluss auf die Berechnung der für die Ermittlung der Pflichtteile massgebenden Werte (Nertz, a.a.O., Art. 474 N 9; Brückner/Weibel, a.a.O., N 64; Grüninger, a.a.O., Art. 474 N 2).
b) Die Pflichtteilsberechnungsmasse entspricht der Summe des reinen Nachlasses (insb. Fahrnis, Forderungen, Rechte, Grundstücke), der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen sowie der hinzurechenbaren/herabsetzbaren Zuwendungen (Art. 474 f. ZGB i.V.m. Art. 527 ZGB; Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, a.a.O., Kap. 1 Ziff. III.2; Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 475 N 4; Grüninger, a.a.O., Art. 474 N 1 und 4 ff.; Wildisen, a.a.O., Art. 474 N 1; vgl. Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 522 N 1a f.; vgl. Brückner/Weibel, a.a.O., N 62 ff.; vgl. Wolf/Genna, a.a.O., § 17 Ziff. III.1, Ziff. III.3.c und Ziff. 5; vgl. BGE 127 III 396, E. 2a; vgl. BGE 45 II 7, E. 2; vgl. auch BGE 76 II 188, E. 2) abzüglich der Nachlasspassiven (Brückner/Weibel, a.a.O., N 63; Grüninger, a.a.O., Art. 474 N 1 und 13 ff.; Wildisen, a.a.O., Art. 474 N 12 f.; vgl. Wolf/Genna, a.a.O., § 17 Ziff. III.1 und Ziff. 5). Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (vgl. Art. 475 ZGB; Nertz, a.a.O., Art. 475 N 2 und 9; BGE 76 II 188, E. 2; vgl. auch Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 522 N 1b; vgl. auch Wolf/Genna, a.a.O., § 17 Ziff. III.1 und Ziff. III.3.c). Damit wird rechnerisch fingiert, die lebzeitigen Zuwendungen seien nicht geschehen, sondern noch Teil des erblasserischen Vermögens (Nertz, a.a.O., Art. 475 N 3; vgl. auch BGE 110 II 228, E. 7b; vgl. auch Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, a.a.O., Kap. 1 Ziff. III.2). Obschon im Gesetz nicht erwähnt, gehen die herrschende Lehre und Rechtsprechung sodann davon aus, dass zur Pflichtteilsberechnungsmasse auch lebzeitige Zuwendungen zu zählen sind, die der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) unterliegen, da die entsprechenden Zuwendungen dem Nachlass zurückgegeben oder an den Erbteil angerechnet werden müssen (Staehelin, a.a.O., Art. 475 N 4; vgl. Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, a.a.O., Kap. 1 Ziff. III.2; vgl. Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 522 N 1b; vgl. Wildisen, a.a.O., Art. 474 N 11; vgl. BGE 45 II 7, E. 2; vgl. BGE 127 III 396, E. 2a; vgl. auch BGE 76 II 188, E. 2). Auch die lebzeitigen Zuwendungen an einen auf den Pflichtteil gesetzten Erben, die nicht der Ausgleichung unterworfen sind, sind zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzuzählen, soweit sich der Erbe diese Zuwendungen gemäss Art. 522 ZGB auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss (Staehelin, a.a.O., Art. 475 N 4). Um den konkreten Pflichtteil eines Erben zu ermitteln, wird die Pflichtteilsberechnungsmasse schliesslich mit dem (Pflicht-) Bruchteil des Erben multipliziert (vgl. Eitel, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung und Herabsetzung, S. 459 f., in: ZBJV 6/2006 vom 26. Juni 2006, S. 457 ff.).
c) Wurden die Pflichtteilsberechnungsmasse und der konkrete Pflichtteil bestimmt, ist für die Ermittlung der Höhe einer allfälligen Pflichtteilsverletzung (hypothetisch) zu berechnen, was der Erbe, der die Herabsetzung verlangt, wertmässig erhalten würde, wenn die Teilung am Todestag des Erblassers stattfände (vgl. Zeiter, Wertveränderungen zwischen Erbgang und Erbteilung, S. 294 und S. 304, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, Zürich 2014, S. 281 ff.). Ist der Pflichtteil eines Erben verletzt, wird zu diesem Zeitpunkt (d.h. per Todestag) zugleich festgestellt, zu welchem konkreten Betrag die Herabsetzung erfolgt. Ist der Pflichtteil hingegen nicht verletzt, kann es auch später nicht mehr zu einer Herabsetzung kommen, womit die Frage der Pflichtteilsverletzung endgültig erledigt ist (Zeiter, Wertveränderungen zwischen Erbgang und Erbteilung, S. 294 f., in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, Zürich 2014, S. 281 ff.). Den Beklagten 1 bis 3 ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, dass für die Ermittlung von allfälligen Pflichtteilsverletzungen auf die Pflichtteilsberechnungsmasse abzustellen ist (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 24e). Sodann ist für die Erbteilung die Teilungsmasse zu bestimmen. Diese setzt sich zusammen aus dem reinen Nachlass zum Wert per Teilungstag und den ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (vgl. Zeiter, Wertveränderungen zwischen Erbgang und Erbteilung, S. 290, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, Zürich 2014, S. 281 ff.; vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 474 N 14; vgl. zum Begriff „Teilungsmasse“ auch BGE 102 II 329, E. 2c; vgl. BGE 131 III 49, E. 4.3.2).
4. Hinsichtlich der zum reinen Nachlass der Erblasserin gehörenden Positionen per rr (Datum) (Todestag) sind sich die Parteien über Folgendes grundsätzlich einig (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Antrag Ziff. 1.a; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4f auf S. 46):
Aktiven per Todestag (rr (Datum))
Privatkonto K.________ (Bank I) uu per 31.12.2011Fr. 925.94
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. tt GB AlbulaFr. 3'100.00
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. ss GB AlbulaFr. 138.00
Darlehen an die Beklagten 1–3Fr. 2'100'000.00
TotalFr. 2'104'163.94
Passiven per Todestag (rr (Datum))
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagter 1Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 2Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 3Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten KlägerFr. 11'378.20
Anteil übernommene Steuern Beklagter 1Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 2Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 3Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagter 4Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern KlägerFr. 4'467.65
Bargeldschuld gegenüber dem KlägerFr. 42.90
TotalFr. 46'457.36
Reiner Nachlass netto per TodestagFr. 2'057'706.58
Diese Positionen, welche im Todeszeitpunkt tatsächlich im Nachlass waren, stimmen (auch in der Höhe) mit den von der Vorinstanz per Todestag festgestellten und von den Beklagten 1 bis 3 ausdrücklich anerkannten, zum reinen Nachlass gehörenden Aktiven und Passiven überein (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4f auf S. 46; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21). Von den Anträgen des Klägers, soweit sie die Positionen des reinen Nachlasses betreffen, weicht diese Aufstellung nur in zwei Punkten ab: Einerseits verlangt der Kläger in der Berufung die Berücksichtigung von Fr. 11‘496.20 betreffend die von ihm übernommenen Todesfallkosten, also Fr. 118.00 mehr, als die Vorinstanz feststellte und die Beklagten 1 bis 3 anerkannten. Der Kläger unterliess Ausführungen hierzu. Insbesondere setzte er sich nicht mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz auseinander (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4f auf S. 45, zumal die Vorinstanz nur behauptete Todesfallkosten des Klägers in der Höhe von Fr. 11‘481.20 und nicht – wie im Berufungsverfahren verlangt – von Fr. 11‘496.20 geprüft hatte). Auf die Berufung ist in diesem Umfang mangels Begründung nicht einzutreten. Andererseits geht der Kläger unter Berücksichtigung seines Berufungsantrags Ziff. 1.a davon aus, es seien ab 1. August 2007 noch Darlehenszinse der Beklagten 1 bis 3 zu berücksichtigen. Diese wären in der Zeitspanne vom 1. bis rr (Datum) (Todestag) theoretisch als offene Forderung ein Aktivum des reinen Nachlasses per Todestag (vgl. Nertz, a.a.O., Art. 474 N 20). Indessen anerkannte der Kläger bereits erstinstanzlich, dass das Darlehen bis zum Todestag verzinst wurde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.VI.iii auf S. 24; vgl. Vi-act. A.V, Ziff. 42.i auf S. 24). Diese Feststellung der Vorinstanz beanstandet er im Berufungsverfahren nicht. Die vorstehende Aufstellung des reinen Nachlasses per Todestag ist daher nicht durch eine offene Darlehenszinsforderung zu ergänzen, schon gar nicht für über den Todestag hinausgehende Zinsen. Dies gilt ebenso für die vom Kläger geltend gemachten Marchzinsen auf K.________ (Bank I) uu ab dem 1. Januar 2012. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Vorinstanz bezüglich des Privatkontos bei der K.________ auf den Kontoauszug per 31. Dezember 2011 abstellte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.II auf S. 15 f.), was jedoch keine Partei monierte. In Berücksichtigung der Dispositionsmaxime erübrigen sich daher Weiterungen dazu.
Zusammengefasst entspricht der reine Nachlass per Todestag der vorstehenden Auflistung, d.h. total Fr. 2‘057‘706.58 netto.
5. a) Nebst dem reinen Nachlass sind die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und die hinzurechenbaren/herabsetzbaren Zuwendungen in der Pflichtteilsberechnungsmasse enthalten (vgl. vorstehend E. 3b). Im Berufungsverfahren ist unbestritten geblieben, dass die folgenden lebzeitigen Zuwendungen Bestandteil der Pflichtteilsberechnungsmasse sind (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.VII auf S. 24 und E. 4.d.IX auf S. 25; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21; KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Rechtsbegehren Ziff. 1a auf S. 2, Ziff. III.B.1 f. auf S. 4 f., Ziff. III.B.8 auf S. 6):
Erbvorbezug KlägerFr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagter 1Fr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagte 2Fr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagte 3Fr. 166'600.00
TotalFr. 666'400.00
Die Vorinstanz zählte ausserdem den Erbvorbezug des Beklagten 4 in der Höhe von Fr. 100‘000.00, den die Erblasserin mit letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 der Ausgleichungspflicht unterwarf (vgl. Vi-act. B, KB 11, Ziff. 2 f. auf S. 2), sowie den Schenkungsanteil an den Beklagten 4 aus dem Grundstückkaufvertrag 1982 von Fr. 1‘016‘208.22 zur Pflichtteilsberechnungsmasse per Todestag hinzu (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.IX und E. 4d.XI). Der Beklagte 4 stellte im Berufungsverfahren keine Anträge und teilte mit Eingaben vom 10. resp. 12. Januar 2017 mit, er sei des Prozessierens müde und verzichte auf eine Berufungsantwort (KG-act. 17 und 18 [ZK1 2016 40]). Androhungsgemäss (vgl. ZK1 2016 38 und 40 je KG-act. 3, Ziff. 2) wird den Beklagten 4 betreffend aufgrund der Akten entschieden. Die Beklagten 1 bis 3 anerkennen die vorinstanzliche Ermittlung der Pflichtteilsberechnungsmasse (KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21). Der Rechtsvertreter des Klägers reichte keine Vollmacht ein, die ihn auch zur Vertretung des Beklagten 4 berechtigen würde. Ausserdem hielt er fest, es sei nicht seine Sache, für den Beklagten 4 Partei und Berufung zu ergreifen (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff.II.4). Die vorinstanzliche Hinzurechnung des Erbvorbezugs und des Schenkungsanteils an den Beklagten 4 zur Pflichtteilsberechnungsmasse blieb im Berufungsverfahren somit unangefochten. Dass der klägerische Rechtsvertreter in seinen Berufungsanträgen den Schenkungsanteil an den Beklagten 4 aus dem Grundstückkaufvertrag 1982 in Höhe von Fr. 1‘016‘208.22 ebenfalls aufführte, vermag daran nichts zu ändern.
Zum reinen Nachlass von Fr. 2‘057‘706.58 sind somit die Erbvorbezüge von total Fr. 766‘400.00 und der Schenkungsanteil an den Beklagten 4 aus dem Grundstückkaufvertrag von 1982 in Höhe von Fr. 1‘016‘208.22 zu addieren, was ein Zwischentotal per Todestag von netto Fr. 3‘840‘314.80 ergibt:
Aktiven per Todestag (rr (Datum))
Privatkonto K.________ (Bank I) uu per 31.12.2011Fr. 925.94
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. tt GB AlbulaFr. 3'100.00
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. ss GB AlbulaFr. 138.00
Darlehen an die Beklagten 1–3Fr. 2'100'000.00
Erbvorbezug KlägerFr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagter 1Fr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagte 2Fr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagte 3Fr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagter 4Fr. 100'000.00
Schenkungsanteil an den Beklagten 4
aus dem Grundstückkaufvertrag 1982Fr. 1'016'208.22
TotalFr. 3'886'772.16
Passiven per Todestag (rr (Datum))
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagter 1Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 2Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 3Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten KlägerFr. 11'378.20
Anteil übernommene Steuern Beklagter 1Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 2Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 3Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagter 4Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern KlägerFr. 4'467.65
Bargeldschuld gegenüber dem KlägerFr. 42.90
TotalFr. 46'457.36
Zwischentotal netto per TodestagFr. 3'840'314.80
b) Wie erwähnt entspricht die Pflichtteilsberechnungsmasse der Summe des reinen Nachlasses, der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen sowie der hinzurechenbaren/herabsetzbaren Zuwendungen abzüglich der Nachlasspassiven (vgl. vorstehend E. 3b). Die Frage, ob vorliegend hinzurechenbare bzw. herabsetzbare (lebzeitige) Zuwendungen zu berücksichtigen sind, stellt der hauptsächliche Grund für die Berufung des Klägers dar. Die Beklagten 1 bis 3 stimmen mit dem Kläger überein, dass eine Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB vorliegend ausser Betracht fällt, weil die fraglichen Grundstückgeschäfte mehr als fünf Jahre vor dem Tod der Erblasserin erfolgt sind (KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 49; vgl. auch BGE 107 II 119, E. 3b). Die Prüfung allfälliger Herabsetzungstatbestände kann sich daher, und weil keine der Parteien Tatsachen i.S.v. Ziff. 2 und 4 von Art. 527 ZGB behauptet, auf Art. 527 Ziff. 1 ZGB beschränken.
Nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB unterliegen unter anderem die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wie die Verfügungen von Todes wegen, der Herabsetzung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 4; Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 2; BGE 107 II 119, E. 3b; BGE 98 II 352, E. 3). Das Bundesgericht zählt zu den von dieser Bestimmung erfassten Zuwendungen alle, die ihrer Natur nach – objektiv – der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine gegenteilige Verfügung des Erblassers – subjektiv – entzogen worden sind (Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 4; Fankhauser, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 527 N 2; Grüninger, a.a.O., Art. 527 N 2; Wildisen, a.a.O., Art. 475 N 2; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 4 und N 11; Wolf/Genna, a.a.O., § 19 Ziff. III.1.a; BGE 107 II 119, E. 3b; BGE 116 II 667, E. 2 = Pra 80 [1991] Nr. 159; BGE 76 II 188, E. 2; BGE 71 II 69, E. 4a; BGE 126 III 171, E. 3a; BGE 98 II 352, E. 3a; BGer 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011, E. 2; Sticher, Gemischte Schenkung – Zuwendungsabsicht als Bedingung der Herabsetzung, S. 58, in: successio 1/13, S. 57 ff.). Dieser Anwendungsbereich entspricht der sog. objektiven Theorie, nach welcher die Worte „auf Anrechnung“ in einem rein objektiven Sinn zu verstehen sind, d.h. in dem Sinne, dass unter Art. 527 Ziff. 1 ZGB alle Zuwendungen fallen, die ihrer Natur nach zu jenen gehören, die gemäss Art. 626 ZGB in Anrechnung gebracht werden (Tuor, in: Becker [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band III, 2. Auflage, Bern 1952, Art. 527 N 4; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 11a; vgl. Eitel, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung und Herabsetzung, S. 470 f., in: ZBJV 6/2006 vom 26. Juni 2006, S. 457 ff.). Es kommt dabei allein auf die Natur der Zuwendungen und nicht auf den erblasserischen Willen an (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 11a). Die Vertreter der subjektiven Theorie sprechen sich demgegenüber für eine restriktivere Interpretation von Ziff. 1 aus. Eine Zuwendung soll ihrer Ansicht nach nicht von Art. 527 Ziff. 1 ZGB erfasst werden, wenn der Erblasser ihre Ausgleichung wegbedungen hat, da sie dann nicht „auf Anrechnung an den Erbteil“ gemacht worden sein könne. Eine Befreiung von der Ausgleichung durch den Erblasser würde der subjektiven Theorie folgend auch für die Herabsetzung gelten (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 11a; Eitel, Die erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Spannungsfeld zwischen Ausgleichung und Herabsetzung, S. 470 f., in: ZBJV 6/2006 vom 26. Juni 2006, S. 457 ff.; vgl. Grüninger, a.a.O., Art. 527 N 2). Die herrschende Lehre und das Bundesgericht sprechen sich indessen, wie ausgeführt, für die objektive Theorie aus, sodass Art. 527 Ziff. 1 ZGB auch zur Anwendung gelangt, wenn die Zuwendungen des Erblassers der Ausgleichung entzogen worden sind (BGE 116 II 667, E. 2, m.w.H. = Pra 80 [1991] Nr. 159; BGer 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011, E. 2; Sticher, Gemischte Schenkung – Zuwendungsabsicht als Bedingung der Herabsetzung, S. 59, in: successio 1/13, S. 57 ff.; vgl. zum Ganzen Lavanchy, Geltung der objektiven oder subjektiven Theorie bei der Anwendung von Art. 527 ZGB in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: BJM 4/2018, S. 257 ff.).
aa) Darüber hinaus hängt die Antwort auf die Frage, ob eine lebzeitige Zuwendung an einen Erben nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB der Herabsetzung unterliegt, ebenso davon ab, ob sie einem ähnlichen Zweck wie die in Art. 527 Ziff. 1 ZGB beispielhaft aufgeführten Zuwendungen diente. Die Aufzählung der herabsetzbaren Zuwendungen in Art. 527 Ziff. 1 ZGB ist nicht abschliessender Natur (BGE 116 II 667, E. 3a, m.w.H. = Pra 80 [1991] Nr. 159; BGE 107 II 119, E. 3b). Ziff. 1 kommt stets zur Anwendung, wenn eine Schenkung an einen Erben der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung und der Familienfürsorge dient (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 5 und N 11; BGE 116 II 667, E. 3a, m.w.H. = Pra 80 [1991] Nr. 159; BGE 107 II 119, E. 3b; vgl. Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 3; vgl. auch Fankhauser, a.a.O., Art. 527 N 2; vgl. auch BGE 76 II 188, E. 8 f.). Das Bundesgericht bejaht den Ausstattungscharakter etwa bei Mitgift, der finanziellen Unterstützung beim Bezug der ersten eigenen Wohnung oder bei Zuwendungen, die Liegenschaften zum Gegenstand haben. Letztere dienen regelmässig der Verbesserung oder zumindest der Sicherung der Existenz (Burckhardt Bertossa, a.a.O., Art. 626 N 53; vgl. BGE 131 III 49, E. 4.1.2; BGE 116 II 667, E. 3b.aa = Pra 80 [1991] Nr. 159, mit Verweis auf BGE 107 II 119, E. 3b); bei Grundstücken vermutet das Bundesgericht grundsätzlich den Ausstattungscharakter, wenn sie von erheblichem Wert sind (Fankhauser, a.a.O., Art. 626 N 6; BGE 131 III 49, E. 4.1.2; BGE 116 II 667, E. 3b.aa = Pra 80 [1991] Nr. 159, mit Verweis auf BGE 107 II 119, E. 3b). Keinen Ausstattungscharakter haben reine Luxus- oder Vergnügungszuwendungen (Burckhardt Bertossa, a.a.O., Art. 626 N 53). Für die Anwendbarkeit von Art. 527 Ziff. 1 ZGB ist des Weiteren unbeachtlich, ob die zu beurteilende Zuwendung den Charakter einer Schenkung hat, weil dies bei den in Art. 527 Ziff. 1 ZGB genannten Zuwendungen meistens der Fall ist, ohne dass deswegen ihre Herabsetzung nur unter den beschränkten Voraussetzungen des Art. 527 Ziff. 3 ZGB erfolgen könnte (BGE 107 II 119, E. 3b; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 5). Art. 527 Ziff. 3 ZGB kommt nur zur Anwendung, wenn eine Schenkung an einen Erben nicht der Existenzsicherung dient oder wenn sie gegenüber einem Nichterben erfolgte (BGE 107 II 119, E. 3b). Einige Autoren unterstellen darüber hinaus sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen an Erben, mit Ausnahme der Gelegenheitsgeschenke, der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB und beschränken den Anwendungsbereich von Ziff. 3 einzig auf Schenkungen an Dritte (BGE 107 II 119, E. 3b; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 5, m.w.H.).
bb) Gewiss ist jedenfalls, dass Art. 527 Ziff. 1 ZGB nur Anwendung auf unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Zuwendungen findet, weil nur dann eine wertmässige Einbusse des Vermögens des Erblassers bestehen kann, die den belasteten Erben in seinen Erbansprüchen in einem Masse zu schmälern vermag, dass ihm nicht mehr der volle Wert seines Pflichtteils zukommt (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 6; Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 2; Fankhauser, a.a.O., Art. 527 N 1; BGE 98 II 352, E. 3a; vgl. BGE 107 II 119, E. 3b). Eine teilweise unentgeltliche Zuwendung liegt vor, wenn der Erbe dem Erblasser für den erhaltenen Vermögensvorteil zwar ein Entgelt leistete, dieses aber von erheblich geringerem Wert ist, sodass zwischen den beiden Leistungen ein Missverhältnis besteht (sog. gemischte Schenkung; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 7; Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 2; Fankhauser, a.a.O., Art. 527 N 1; BGE 120 III 417, E. 3a; BGE 116 II 667, E. 3b.aa = Pra 80 [1991] Nr. 159; BGE 98 II 352, E. 3a). Gegenstand der Herabsetzungspflicht ist diesfalls der Wertunterschied zwischen den beiden Leistungen (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 7; BGE 116 II 667, E. 3b.aa = Pra 80 [1991] Nr. 159; BGE 98 II 352, E. 3a; BGer 5A_670/2012 vom 30. Januar 2013, E. 3). Die gemischte Schenkung setzt neben der teilweisen Unentgeltlichkeit des Geschäfts (objektives Element) in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Erblasser einen Zuwendungswillen hatte (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 7; BGE 126 III 171, E. 3a; BGE 98 II 352, E. 3b; BGer 5A_670/2012 vom 30. Januar 2013, E. 3). Der Schenkungswille kann naturgemäss nur entstehen, wenn die Parteien beim Vertragsabschluss das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannten (BGE 98 II 352, E. 3b; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 7; Fankhauser, a.a.O., Art. 527 N 1; BGE 116 II 667, E. 3b.aa = Pra 80 [1991] Nr. 159). Die Parteien müssen z.B. bei einer gemischten Schenkung den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstands angesetzt haben, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 7; BGE 98 II 352, E. 3b; BGE 126 III 171, E. 3a; BGer 5A_670/2012 vom 30. Januar 2013, E. 3). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sie den Wertunterscheid der Höhe nach genau kannten. Preisvergünstigungen im Sinne eines Freundschaftspreises begründen noch keine unentgeltliche Zuwendung. Konnte der Erblasser in guten Treuen die Übertragung auf den Erben als durch den Kaufpreis gedeckt erachten, so war er sich keiner unentgeltlichen Zuwendung bewusst (BGE 98 II 352, E. 3b, m.w.H.). Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden mit objektivem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung untersteht mit anderen Worten grundsätzlich nur dann der Herabsetzung, wenn die Parteien dadurch eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigten (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 7). Der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend reicht blosse Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht aus; die Parteien müssen das Missverhältnis tatsächlich erkannt haben (Eitel, a.a.O., Art. 626 N 116; BGer 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3.1 f.). Bisher nicht entschieden hat das Bundesgericht dagegen, ob im Sinne einer Beweiserleichterung vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzung bereits dann auszugehen ist, wenn die Zuwendungsabsicht erkennbar gewesen wäre, was bei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu vermuten wäre (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 7; BGer 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3.2 f.; BGE 126 III 171, E. 3b.cc; Sticher, Gemischte Schenkung – Zuwendungsabsicht als Bedingung der Herabsetzung, S. 59 f., in: successio 1/13, S. 57 ff.).
cc) Die Beweislast für den Vorempfangscharakter einer Zuwendung trägt, wer die Herabsetzung verlangt (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 12; Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 2; vgl. BGE 76 II 188, E. 3).
c) Die Herabsetzung bei gemischten Rechtsgeschäften erfolgt nach der sog. Quoten- oder Proportionalmethode, wonach vom Wert des übertragenen Gegenstands zur Zeit des Erbgangs jener Bruchteil der Herabsetzung zu unterstellen ist, der dem zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Teil des Geschäfts entspricht (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 9; Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 2; Grüninger, a.a.O., Art. 475 N 5; Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, a.a.O., Kap. 1 Ziff. III.2; BGE 98 II 352, E. 5). Davon zu unterscheiden ist, dass für die Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Wert und Gegenleistung und damit eine gemischte Schenkung vorliegt, der Wert im Zuwendungszeitpunkt massgebend ist (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 8; Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 2; Fankhauser, a.a.O., Art. 527 N 1; BGE 98 II 352, E. 5a; BGE 120 III 417, E. 3a; Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, a.a.O., Kap. 1 Ziff. III.2). Für die Frage, welcher Betrag hinzuzurechnen ist, muss der Wert im Todeszeitpunkt berücksichtigt werden (Art. 537 Abs. 2 ZGB; Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, a.a.O., Kap. 1 Ziff. III.2; Nertz, a.a.O., Art. 475 N 15).
6. Die Beklagten 1 bis 3 anerkennen die Pflichtteilsberechnung der Vorinstanz, gemäss der die Pflichtteilsberechnungsmasse Fr. 6‘707‘627.01 (netto) und ihr Pflichtteil von je 3/20 je Fr. 1‘006‘144.05 betragen (KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21). Der Kläger moniert in seiner Berufung zusammengefasst die Hinzurechnung eines Schenkungsanteils betreffend das Grundstück KTN yy. Unbestritten ist, dass der Kläger am 7. April 1982 von der Erblasserin einen Miteigentumsanteil von 195/1000 an KTN yy erwarb und der Preis dafür gemäss Grundstückkaufvertrag Fr. 175‘375.00 betrug (Vi-act. A.II.1, Ziff. 22). Anlass zur Diskussion gibt, ob es sich dabei um eine gemischte Schenkung handelt, die der Herabsetzung unterliegt.
a) Zunächst kann dem Kläger recht gegeben werden, dass die Vorinstanz nicht näher begründete, warum die 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy als Ausstattung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB resp. Art. 527 Ziff. 1 ZGB zu betrachten seien (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.1; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii). Eine ausführlichere Begründung war angesichts der vorstehend in E. 5b.aa angeführten bundesgerichtlichen Praxis, wonach Grundstücke, zu denen auch Miteigentumsanteile an Grundstücken gehören (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), regelmässig der Verbesserung oder zumindest der Sicherung der Existenz des Begünstigten dienen, aber nicht erforderlich, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die vorliegend eine Abweichung von diesem Grundsatz nahelegen würden. Der Kläger setzt der Qualifizierung der Wohnung als Ausstattung durch die Vorinstanz lediglich entgegen, die Wohnung weise deshalb keinen Ausstattungs- bzw. Versorgungscharakter auf, weil er bereits vorher in einer Wohnung gewohnt habe und auf diese nicht angewiesen gewesen sei. Zudem habe er sich in guten Vermögensverhältnissen befunden. Diese Vorbringen überzeugen nicht, da Zuwendungen wie erwähnt auch unter Art. 527 Ziff. 1 ZGB fallen, wenn sie existenzverbessernd und/oder -sichernd sind und Wohneigentum dem Erwerber in der Regel ein dauerhaftes Zuhause sichert, ungeachtet dessen, ob er zuvor schon eine Wohnung hatte oder direkt von den Eltern in ein Eigenheim umzog. Die Argumentation des Klägers zielt vielmehr auf das Tatbestandsmerkmal der Existenzbegründung ab, welches aber alternativ zur Existenzsicherung und -verbesserung steht. Weshalb die 195/1000 Miteigentumsanteile am Grundstück KTN yy nicht wenigstens seiner Existenzsicherung und/oder -verbesserung gedient haben sollen, begründet er indessen nicht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Wohnung als Ausstattung qualifizierte.
Fehl geht der Kläger des Weiteren, wenn er in diesem Zusammenhang die Verletzung der zivilprozessualen Behauptungsmaxime rügt (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.1). Ob die Wohnung als Ausstattung im Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren ist und damit Gegenstand der Herabsetzung bildet, ist eine Rechts- und keine Tatfrage (vgl. BGE 131 III 49, E. 4.1.2). Indem die Beklagten die Herabsetzung der Wohnung verlangten, kamen sie ihrer Substanziierungsobliegenheit in diesem Punkt ausreichend nach, da sie bezüglich der Herabsetzungstatbestände zu behaupten (und zu belegen) haben, dass eine unentgeltliche Zuwendung sowie ein Schenkungswille vorliegen.
Es besteht folglich – vor Beantwortung der Frage, ob diesbezüglich eine gemischte Schenkung vorliegt – kein Anlass zur Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, die 195/1000 Miteigentumsanteile würden Ausstattungscharakter aufweisen.
b) Der Kläger bestreitet das Vorliegen einer gemischten Schenkung, welche zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen wäre, auch mit der Begründung, die Erblasserin habe keinen Schenkungswillen gehabt.
aa) Die Vorinstanz bejahte den Schenkungswillen, weil der Gutachter N.________ in der seinerzeitigen Schätzung bereits von künftigem Stockwerkeigentum ausgegangen ist. Er habe aufgrund der „schlechten Einteilung“ einen Abzug vom Realwert vorgenommen. Die Erblasserin und der Kläger hätten sich daher bewusst sein müssen, dass der vom Gutachter ermittelte Wert tiefer gewesen sei als der tatsächliche Verkehrswert und daher der Kaufpreis, der gemäss Darstellung des Klägers auf dem Gutachten von N.________ basierte, einen Schenkungsanteil enthalten habe. Dieser betrage 48 Prozent, weshalb ein grobes Missverhältnis bestehe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.v).
bb) Der Kläger bringt vor, die Erblasserin habe nie den Willen gehabt, den Kläger mit dem Verkauf von 195/1000 Miteigentumsanteilen an KTN yy gegenüber seinen Geschwistern zu bevorzugen. Aus diesem Grunde habe sie eine aktuelle Schatzung des Verkehrswerts der Liegenschaft KTN yy vom neutralen Schätzer N.________ vornehmen lassen, welche – wie nachstehend in E. 6b.gg ausgeführt – korrekt erfolgt sei. Der Preis für die 195/1000 Miteigentumsanteile sei gestützt auf dieses Gutachten festgesetzt worden, weshalb weder die objektive noch die subjektive Voraussetzung der gemischten Schenkung vorliege (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.3). Überdies zeige die genaue Abrechnungsweise der Erblasserin betreffend die Kosten für den Um- und Anbau, dass sie nicht beabsichtigt habe, ihn (wie auch den Beklagten 4) zu begünstigen. Es bestehe demnach keine Schenkungsabsicht (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.6).
cc) Die Beklagten 1 bis 3 stellen sich auf den Standpunkt, der Kläger verschweige, dass Gegenstand des Kaufvertrags vom 7. April 1982 eine fertig um- und ausgebaute Stockwerkeigentumswohnung war (KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 81). Erstinstanzlich führten sie hierzu aus, der Kläger habe eine vermutungsweise mit nicht unbedeutendem Aufwand renovierte Wohnung erworben, die zwangsläufig mehr wert sein müsse als der beurkundete Kaufpreis (Vi-act. A.II.1, Ziff. 27). Mit dieser Behauptung blenden die Beklagten 1 bis 3 den besonderen zeitlichen Ablauf der Zuwendung der 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy indes aus: Aus dem Kaufvertrag vom 7. April 1982 geht ausdrücklich hervor, dass der Besitzantritt rückwirkend per 1. Januar 1981 erfolgt war (Vi-act. C, BB 3, Ziff. III.1 auf S. 5). Faktisch erfolgte die Zuwendung der Erblasserin an den Kläger durch dessen Besitzantritt am 1. Januar 1981 somit, bevor sie in erbrechtlich relevanter Weise (Eigentumsübertragung) vollzogen wurde. In der Zeit davor bzw. dazwischen wurden unbestrittenermassen Umbauarbeiten an der Liegenschaft KTN yy vorgenommen (vgl. insb. Vi-act. A.IV, Ziff. 12d; KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 72b). Dass diese zu einer Wertsteigerung führten, bestreitet der Kläger nicht. Die Beklagten 1 bis 3 berücksichtigen jedoch nicht, dass dieser Wertsteigerung insofern Rechnung getragen wurde, als der Kläger über den im Vertrag vom 7. April 1982 vereinbarten Kaufpreis von insgesamt Fr. 175‘375.00 hinausgehende zusätzliche Leistungen für die 195/1000 Miteigentumsanteile erbracht hatte, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Der Kläger wiederholt vor der Berufungsinstanz, er habe den im Kaufvertrag vom 7. April 1982 statuierten Kaufpreis von Fr. 175‘375.00, bestehend aus der Übernahme der Hypothek von Fr. 73‘000.00, dem ausseramtlichen Ausgleich in Höhe von Fr. 78‘750.00 sowie der Bezahlung von Fr. 23‘625.00 am 14. Januar 1983, beglichen (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.4). Zu diesem Schluss kam bereits die Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii). Zwar scheinen die Beklagten 1 bis 3 damit Mühe zu bekunden, wenn sie vorbringen, die Vorinstanz sei zu einem anderen Schluss gekommen als sie. Sie bestreiten dies jedoch nicht in rechtlich relevanter Weise, d.h. sie setzen sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sodass es bei dieser erstinstanzlichen Feststellung sein Bewenden hat, wovon sie im Übrigen auch selber ausgehen (KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 78 ff.; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21). Ebenfalls hat mangels entsprechender Bestreitung als erstellt zu gelten, dass der Kläger entgegen dem Kaufvertrag vom 7. April 1982 nicht bloss eine Hypothek von Fr. 73‘000.00 übernahm, sondern eine solche in Höhe von Fr. 229‘000.00 (vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 99; angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21). Dies ergibt einen geleisteten Kaufpreis von zumindest Fr. 331‘375.00. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beklagten 1 bis 3 aus der E-Mail des Klägers vom 29. November 2007, worin dieser geschrieben habe, er hätte eine „fertige Eigentumswohnung zu Markpreisen“ gekauft (Vi-act. C, BB 37), bzw. dem Schreiben der K.________ (Bank I) vom 27. April 1982, in welchem von „Eigentumswohnung“ die Rede gewesen sei (Vi-act. B, KB 31), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 31).
dd) Der Kläger macht darüber hinaus geltend, er habe an die Abrechnungen der Erblasserin für die Umbaukosten zusammenfassend folgende Zahlungen geleistet (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.7 f.):
21.10.1981 barFr. 54.15KB 29
21.10.1981 BanküberweisungFr. 23'000.00 KB 29
21.10.1981 GutschriftFr. 3'611.45 KB 29
03.11.1981 barFr. 46'388.54 KB 29
21.06.1982 barFr. 10'000.00 KB 32
30.06.1982 barFr. 13'373.95 KB 32/33
10.10.1982 barFr. 10'000.00 KB 33/34
21.12.1982 barFr. 50'000.00 KB 34
Total bezahlt an Abrechnungen KB 29–34Fr. 156'428.09
Hinsichtlich der behaupteten Zahlungen vom 21. Oktober 1981 und 3. November 1981 von insgesamt Fr. 73‘054.14 ging die Vorinstanz davon aus, die Erblasserin habe in der mit „Abrechnung und Zinsbelastung pro Etage für das Baujahr 1980/81“ betitelten Aufstellung (Vi-act. B, KB 29) auf Seite 6 den Erhalt dieses Betrages quittiert. Im Kaufvertrag vom 7. April 1982 werde festgehalten, dass Fr. 78‘750.00 als getilgt abgeschrieben worden seien, da ausseramtliche Ausgleichung stattgefunden habe. Das Guthaben der Erblasserin gegenüber dem Kläger von Fr. 73‘054.14 habe bereits vor dem Verkauf des Miteigentumsanteils per 7. April 1982 bestanden. Es sei somit davon auszugehen, dass dieser Betrag in Höhe von Fr. 73‘054.14 einen Teilbetrag von Fr. 78‘750.00 gebildet habe, den die Parteien gemäss Kaufvertrag als getilgt betrachtet hätten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii auf S. 31). Dagegen bringt der Kläger in seiner Berufung vor, die Vorinstanz nehme eine Vermischung der genannten Beträge vor, obwohl diese nicht übereinstimmten. Sie verkenne, dass für die Erblasserin der Kaufvertrag vom 7. April 1982 ein von der Bauabrechnung verschiedenes Geschäft gewesen sei (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.7 auf S. 11). Einzig mit der Behauptung, es lägen verschiedene Geschäfte vor, vermag der Kläger die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht infrage zu stellen, zumal er damit nicht darlegt, weshalb es sich bei den behaupteten Zahlungen von total Fr. 73‘054.14 nicht um einen Teilbetrag der gemäss Kaufvertrag als getilgt abgeschriebenen Fr. 78‘750.00 handeln könnte.
Betreffend die weiteren behaupteten Zahlungen des Klägers vom 21. Juni, 30. Juni, 10. Oktober und 21. Dezember 1981 kann mit der Vorinstanz einig gegangen werden, dass nicht anzunehmen ist, es handle sich bei den in den Abrechnungen „per 30. Juni 1982“ (Vi-act. B, KB 32), „per 30. September 1982“ (Vi-act. B, KB 33) und „per 31. Dezember 1982“ (Vi-act. B, KB 34) von der Erblasserin quittierten Zahlungen um entsprechende Zahlungen an den Kaufpreis (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii auf S. 31 f.). In den genannten Abrechnungen sind überwiegend Unterhaltskosten der Liegenschaft aufgeführt – so unter anderem: „Kaminfeger“, „Winterservice Rasenmäher“, „Q.________: Heizöl“, „Strom“, „Gartenarbeiten R.________“, usw. – und nicht wertvermehrende Aufwendungen, wie es der Kläger in seiner Berufung behauptet (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.7 auf S. 11 f.). Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, es sei weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Begleichung von Unterhaltskosten Bestandteil des Kaufpreises für die Liegenschaft sei. Wenn der Kläger vorbringt, die Vorinstanz habe mit dieser Annahme gegen die Behauptungsmaxime verstossen, kann dem entgegengehalten werden, dass die Beklagten 1 bis 3 stets bestritten, die genannten Abrechnungen seien geeignet, Zahlungen an Umbaukosten durch den Kläger zu beweisen (vgl. insb. Vi-act. A.VI.2, S. 9 und S. 27). Im Übrigen räumt der Kläger in seiner Berufung selbst ein, er habe erstinstanzlich geltend gemacht, dass in den besagten Abrechnungen auch Unterhaltskosten enthalten seien (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.9). Dem Kläger kann ausserdem nicht beigepflichtet werden, die Vorinstanz sei bei dem in der „Abrechnung per 30. Juni 1982“ (Vi-act. B, KB 32) vermerkten Saldo in Höhe von Fr. 66‘158.30 irrtümlicherweise von Unterhaltskosten ausgegangen. Wie der Kläger selbst ausführt, soll sich dieser Saldo auf eine Rechnung vom 31. Dezember 1981 beziehen, welche sich in seinen Bauakten nicht mehr habe finden lassen (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.7 auf S. 11). Die Vorinstanz erwog insofern zutreffend, es sei unbelegt, wie sich dieser Saldo zusammensetze. Die in der Aufstellung „Abrechnung und Zinsbelastung pro Etage für das Baujahr 1980/81“ (Vi-act. B, KB 29) auf Seite 5 aufgeführten ausstehenden Rechnungen bzw. der Vermerk „R.________: unt.Gartent.19‘867.30“ in der „Abrechnung per 30. Juni 1982“ lassen den Schluss nicht zu, beim erwähnten Saldo in Höhe von Fr. 66‘158.30 handle es sich (ausschliesslich) um Baukosten, wie dies der Kläger folgern will.
Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den in den Abrechnungen der Erblasserin vom 21. Oktober 1981, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1982 (Vi-act. KB 29, 32–34) quittierten Zahlungen des Klägers nicht um zusätzliche Leistungen für den Kauf der 195/1000 Miteigentumsanteile handelte.
ee) Der Kläger macht des Weiteren geltend, er habe nachgewiesen, dass er der Erblasserin im Zusammenhang mit dem Kauf des Miteigentumsanteils bzw. dem Umbau in eine Stockwerkeigentumswohnung einen Betrag von Fr. 229‘000.00 mit Valuta vom 11. November 1981 (zusätzlich zur Übernahme der Hypothek in derselben Höhe) überwiesen habe. Die Annahme der Vorinstanz, darauf könne aus der Belastungsanzeige (Vi-act. B, KB 30) nicht geschlossen werden, ist nach Ansicht des Klägers unzutreffend (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.11). Erstinstanzlich führte er hierzu aus, am 26. April 1982 habe die Erblasserin von ihm Fr. 229‘000.00 mit Wert per 11. November 1981 erhalten, und reichte eine vom 26. April 1982 datierende Belastungsanzeige ins Recht (Vi-act. B, KB 30). Am 27. April 1982 habe er von der Erblasserin die bestehende Hypothek Nr. 85 über Fr. 229‘000.00 ebenfalls mit Wert per 11. November 1981 übernommen. Dabei habe es sich nicht um denselben Vorgang, sondern um zwei unterschiedliche Vorgänge gehandelt (vgl. Vi-act. A.V, Ziff. 15d). Aus der vom 26. April 1982 datierenden Belastungsanzeige der K.________ ist ersichtlich, dass „Fr. 229‘000.-- Wert: 11.11.81“ mit der Mitteilung „Kapitalübertrag zufolge Handänderung per 11.11.81“ an die Erblasserin vergütet wurden. Angesichts dessen ist die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, in den Akten fänden sich keine Hinweise für die vom Kläger behauptete Zahlung an die Erblasserin in Höhe von Fr. 229‘000.00. Die Vorinstanz nahm somit zu Unrecht an, es handle sich bei der vorgenannten Belastungsanzeige um die als Beilage angeführte „Anzeige“ im Schreiben der K.________ (Bank I) an den Kläger vom 27. April 1982, in welchem die Bank mitteilte, sie übertrage die hypothekarisch gesicherte Forderung über Fr. 229‘000.00 „gemäss beiliegender Anzeige“ an den Kläger (Vi-act. B, KB 31). Die Belastungsanzeige bestätigt offenkundig nicht die Übertragung einer Hypothek auf den Kläger, sondern die Überweisung von Fr. 229‘000.00 an die Erblasserin als Begünstigte mit Wert per 11. November 1981. Somit erübrigt sich die vom Kläger geltend gemachte Edition eines Berichts der K.________ über den Bankvorgang gemäss der besagten Belastungsanzeige.
Auch wenn anzunehmen ist, dass eine Zahlung des Klägers an die Erblasserin in Höhe von Fr. 229‘000.00 belegt ist, kann daraus noch nicht gefolgert werden, diese Zahlung sei für die 195/1000 Miteigentumsanteile getätigt worden. Die Beklagten 1 bis 3 bestritten dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Wie sie zu Recht einwendeten, ist unklar, welche Handänderung mit dem Vermerk „Handänderung per 11.11.81“ in der Belastungsanzeige gemeint war (vgl. Vi-act. A.IV, Ziff. 15d). Der Kläger legte weder dar noch ergibt sich aus den Akten, worauf sich der Vermerk in der Belastungsanzeige bezieht. Der Kaufvertrag vom 7. April 1982 bzw. der Besitzantritt vom 1. Januar 1981 können angesichts des abweichenden Datums jedenfalls nicht gemeint sein. In Anbetracht dessen, dass der Kläger einerseits geltend macht, die Erblasserin habe pedantisch genau über die Baukosten abgerechnet, sich andererseits aber in den von ihm in diesem Zusammenhang bezeichneten Belegen (vgl. insb. Vi-act. B, KB 29, 32–34) keine Hinweise betreffend die angebliche Zahlung im beträchtlichen Umfang von Fr. 229‘000.00 an die Baukosten finden lassen, ist nicht erstellt und scheint auch wenig plausibel, dass die Zahlung an die Erblasserin für die 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy erfolgte (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.6). Dass der gemäss Kaufvertrag vom 7. April 1982 aufgrund „ausseramtlicher Ausgleichung“ als getilgt abgeschriebene Betrag von Fr. 78‘750.00 in der besagten Überweisung von Fr. 229‘000.00 enthalten gewesen sein soll, wie dies der Kläger erstinstanzlich vorbrachte (vgl. Vi-act. A.VII.3, S. 13), ist im Übrigen ebenso wenig erstellt und aufgrund der später datierenden Belastungsanzeige auch nicht als wahrscheinlich anzunehmen.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger der Erblasserin insgesamt Fr. 331‘375.00 für die 195/1000 Miteigentumsanteile gemäss Kaufvertrag vom 7. April 1982 bezahlte.
ff) Im gerichtlich angeordneten Gutachten, das vor der Berufungsinstanz unbeanstandet blieb, kommt Schätzer L.________ zum Schluss, dass der Verkehrswert der 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy am 7. April 1982 Fr. 639‘000.00 betrug (Vi-act. D.48/2; vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 30 und 73; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iv auf S. 32 ff.). Dabei berücksichtigte er den „Umbau Wohnung 1980“ bei der Ermittlung deren Verkehrswerts (vgl. Vi-act. D.48/2, S. 5). Aufgrund des vorstehend in E. 6b.cc beschriebenen zeitlichen Ablaufs mit rückwirkendem Besitzantritt per 1. Januar 1981 und des zwischenzeitlichen Umbaus kann den Beklagten 1 bis 3 indes nicht gefolgt werden, gestützt auf diese Verkehrswertschätzung sei erstellt, dass eine fertig um- und ausgebaute Stockwerkeigentumswohnung Kaufgegenstand des Vertrages vom 7. April 1982 gewesen sein soll (vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 31a, 73 und 81e).
Vergleicht man den ermittelten Verkehrswert der 195/1000 Miteigentumsanteile in Höhe von Fr. 639‘000.00 mit dem vom Kläger geleisteten Kaufpreis von Fr. 331‘375.00, ergibt sich eine Differenz von Fr. 307‘625.00, was einem wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ermittelten Schenkungsanteil von 48 Prozent entspricht. Es ist somit zwar von einem beträchtlichen Missverhältnis zwischen erhaltenem Vermögensvorteil und erbrachter Gegenleistung auszugehen. Entscheidend ist indes, ob die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1982 in Berücksichtigung des rückwirkenden Besitzantritts per 1. Januar 1981 das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich erkannten und eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigten, wobei die die Herabsetzung verlangenden Beklagten 1 bis 3 für den Vorempfangscharakter der Zuwendung beweisbelastet sind.
gg) Die Beklagten 1 bis 3 führten erstinstanzlich aus, wenn man die in den Kaufverträgen vom 7. April 1982 festgesetzten Kaufpreise von Fr. 175‘375.00 betreffend die Übertragung von 195/1000 Miteigentumsanteilen an den Kläger und von Fr. 242‘225.00 betreffend die Übertragung von 269/1000 an den Beklagten 4 hochrechne, ergebe dies ziemlich genau Fr. 900‘000.00 für die gesamte Liegenschaft (Vi-act. A.II.1, Ziff. 23). Dieses Total entspreche exakt dem Preis, den der Vater der Parteien rund 13 Jahre zuvor am 4. August 1969 für dieses Grundstück bezahlt habe (Vi-act. A.II.1, Ziff. 23 und 27; Vi-act. C, BB 1). Dem kann beigepflichtet werden: 195/1000 von Fr. 900‘000.00 ergeben einen Betrag von Fr. 175‘500.00. Ausgehend vom Kaufpreis, den der Vater des Klägers für das Grundstück bezahlt hatte, kann somit grundsätzlich nicht die Rede davon sein, es habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 7. April 1982 im Hinblick auf den Besitzantritt am 1. Januar 1981 ein offensichtliches grobes Missverhältnis zwischen dem festgesetzten Kaufpreis, der aufgrund des zeitlichen Ablaufs wie ausgeführt ohne Berücksichtigung des Umbaus bestimmt wurde, und dem damals für die Erblasserin und den Kläger erkennbaren Wert der 195/1000 Miteigentumsanteile bestanden. Jedenfalls lässt dieser Vergleich den Schluss zu, dass die Erblasserin und der Kläger den Preis für die Miteigentumsanteile nicht losgelöst von deren objektiven Wert festlegen wollten, sondern vielmehr, dass sie sich an dem seinerzeitigen Kaufpreis des Vaters der Berufungsparteien orientierten. Die Beklagten 1 bis 3 halten dem zwar auch noch entgegen, dass es sich (schon) beim Preis, den ihr Vater für das Grundstück KTN yy bezahlt hatte, um einen Freundschaftspreis gehandelt haben soll (Vi-act. A.II.1, Ziff. 23). Es bleibt aber bei einer blossen Vermutung der Beklagten 1 bis 3, die sie mit keinen Nachweisen untermauern, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Behauptung unterbleiben kann. Abgesehen davon begründen Preisvergünstigungen im Sinne eines Freundschaftspreises gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin noch keine unentgeltliche Zuwendung (BGE 98 II 352, E. 3b; vgl. vorstehend E. 5b.bb). Betreffend den Verweis der Beklagten 1 bis 3 auf einen gestiegenen Immobilienpreisindex wird auf die nachstehenden Ausführungen in E. 6b.hh verwiesen.
Dass die Erblasserin die Preise für die Miteigentumsanteile im Kaufvertrag vom 7. April 1982 nicht ungeachtet deren Verkehrswerts festsetzen wollte, zeigt sich insbesondere auch in der von ihr in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980. Hätte sie dem Kläger die 195/1000 Miteigentumsanteile ohne Rücksicht auf deren objektiven Wert überlassen wollen, hätte es keinen ersichtlichen Grund gegeben, unmittelbar vor dem Abschluss des Vertrages im Jahr 1982 mit rückwirkendem Besitzantritt per 1. Januar 1981 eine solche Verkehrswertschätzung einzuholen. Der Schätzer N.________ ging von einem Verkehrswert der Liegenschaft KTN yy, Freienbach, von insgesamt Fr. 944‘000.00 aus (Vi-act. B, KB 27, S. 7), was einer Abweichung gegenüber dem vom Vater der Parteien im Jahr 1969 bezahlten Kaufpreis von lediglich 4.9 Prozent entspricht. Angesichts dessen ist nicht anzunehmen, dass die Erblasserin und der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert der Miteigentumsanteile und dem vereinbarten Kaufpreis für die 195/1000 Miteigentumsanteile hätten erkennen müssen bzw. erkennen können.
Die Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980 erfolgte unbestrittenermassen vor dem Umbau der Liegenschaft KTN yy (vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 72b; angefochtenes Urteil, E. 4d.X.i). Wenn die Beklagten 1 bis 3 ausführen, die im Kaufvertrag vom 7. April 1982 angegebenen Flächen und die vereinbarten Kaufpreise stimmten nicht mit der Verkehrswertschätzung überein (KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 71a–f), liegt dies wie der Kläger plausibel darlegt daran, dass die einzelnen Miteigentumsanteile erst nach dem erfolgten Umbau ermittelt werden konnten und dementsprechend im Kaufvertrag noch angepasst wurden (vgl. Vi-act. D4, Ziff. 5; vgl. Vi-act. C, BB 5). Gleichwohl dürfte auch der in der Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980 betreffend den Anteil des Klägers angegebene Verkehrswert von Fr. 118‘000.00 für die Räumlichkeiten im Dachgeschoss dafür sprechen, dass für die Erblasserin und den Kläger kein erkennbares, offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand, ist dieser Wert doch tiefer als der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 175‘375.00.
Wie vorstehend in E. 6b.aa dargelegt, erwog die Vorinstanz im Hinblick auf die Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980, der Gutachter N.________ sei von künftigem Stockwerkeigentum ausgegangen und habe einen Abzug vom Realwert aufgrund der „schlechten Einteilung“ vorgenommen. Die Verkehrswertschätzung enthalte die Bemerkung „Einteilung: Schlecht, Nur eine Küche, bedingt grosse Umbaukosten um drei Wohnungen zu erstellen.“ Demnach hätten sich die Erblasserin und der Kläger bewusst sein müssen, dass der vom Gutachter ermittelte Wert tiefer gewesen sei als der tatsächliche Verkehrswert (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.v). Der Kläger bringt dagegen vor, der Schätzer sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Liegenschaft in Stockwerkeigentum umgebaut werde, weshalb er auch die schlechte Einteilung moniert habe. Es sei unerfindlich, weshalb die Vorinstanz daraus auf einen Unterpreis geschlossen habe. Jeder Kaufinteressent für das übergrosse Haus, der die Absicht gehabt hätte, das Dachgeschoss der Liegenschaft KTN yy, Freienbach, umzubauen und das Haus in Stockwerkeigentum zu übernehmen, hätte bspw. bei der Preisbildung berücksichtigen müssen, dass in jener Etage keine Küche und keine entsprechenden Sanitär- und Stromanschlüsse vorhanden gewesen seien. Die Schätzung von N.________ sei deshalb zum Verkauf von Miteigentum zum Um- und Anbau mit Begründung von Stockwerkeigentum entgegen der Annahme der Vorinstanz korrekt erfolgt (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.3). Dem kann zugestimmt werden. Wenn die Vorinstanz einzig aus der Berücksichtigung des geplanten Stockwerkeigentums und der Einteilung des Hauses in der Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980 folgert, die Erblasserin und der Kläger hätten sich eines unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreises bewusst sein müssen, vermag dies nicht zu überzeugen. Nur weil die Einteilung des Hauses im Hinblick auf die geplante Schaffung von Stockwerkeigentum bei der Verkehrswertschätzung berücksichtigt wurde, kann weder geschlossen werden, dass die Erblasserin resp. der Kläger Zweifel am ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft hätten haben müssen, noch, dass sie infolgedessen für die Räumlichkeiten im Dachgeschoss resp. die 195/1000 Miteigentumsanteile mit Schenkungsabsicht einen (zu) tiefen Preis vereinbart hätten.
Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Erblasserin und der Kläger bei der Festsetzung des Kaufpreises der 195/1000 Miteigentumsanteile auf den vom Vater des Klägers im Jahr 1969 bezahlten Kaufpreis sowie auf die vor Abschluss des Vertrages in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980 stützten und sich insofern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keines, jedenfalls keines groben Missverhältnisses bewusst waren resp. hätten sein müssen.
hh) Mit der von den Beklagten 1 bis 3 eingereichten Broschüre von „S.________“, wonach die Immobilienpreise in den 70er-Jahren stark angestiegen sind, und dem Verweis auf einen gestiegenen Immobilienpreisindex (Vi-act. A.IV, Ziff. 12; Vi-act. C, BB 47) rufen sie keine ernsthaften Zweifel an der Korrektheit der Schätzung von N.________ (Vi-act. B, KB 27) hervor, weil sich die Schätzung aus dem Jahr 1980 im Gegensatz zur Broschüre von „S.________“ konkret auf die fragliche Liegenschaft KTN yy bezog. Dies räumen die Beklagten 1 bis 3 teilweise selber ein, wenn sie ausführen, ein Index lasse selbstverständlich nicht direkt auf die Wertsteigerung eines konkreten Grundstücks schliessen (Vi-act. A.IV, Ziff. 12c). Die blosse Behauptung der hinsichtlich des Schenkungswillens beweisbelasteten Beklagten 1 bis 3, dass dies allgemein bekannt gewesen sein soll (Vi-act. A.IV, Ziff. 12c), erfüllt die Anforderungen an das Regelbeweismass nicht. Es bleibt schliesslich bei blossen Mutmassungen der Beklagten 1 bis 3 darüber, dass N.________ den Verkehrswert im Auftrag der Erblasserin bewusst möglichst tief angesetzt haben soll (Vi-act. A.IV, Ziff. 12c). Weitere Umstände, die den Kläger und die Erblasserin an der Richtigkeit der bloss um 4.9 % vom ursprünglichen Kaufpreis von Fr. 900‘000.00 abweichenden Schätzung im Jahr 1980 hätten zweifeln lassen müssen, legten sie nicht dar. Dazu ungeeignet ist die von den Beklagten 1 bis 3 geübte allgemeine Kritik an der Verkehrswertschätzung von N.________, wonach der Realwert stärker hätte gewichtet werden müssen und der eingesetzte Quadratmeterpreis von Fr. 57.00 extrem tief scheine bzw. im Vergleich zum erzielten Quadratmeterpreis im Jahr 1990 von Fr. 2‘500.00 völlig unrealistisch sei (vgl. Vi-act. A.IV, Ziff. 12g; KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 76), weil daraus nicht gefolgert werden kann, die Erblasserin und der Kläger hätten dies im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 7. April 1982 gewusst bzw. wissen müssen. Gegen einen Wert des Gesamtgrundstückes im Jahr 1982 von mindestens Fr. 6‘000‘000.00, wie dies die Beklagten 1 bis 3 aus dem Index ableiten wollen (vgl. Vi-act. A.IV, Ziff. 12c), spricht jedenfalls auch der im gerichtlich angeordneten Gutachten vom 14. April 2015 ermittelte Verkehrswert der 195/1000 Miteigentumsanteile per 7. April 1982 in Höhe von Fr. 639‘000.00 (Vi-act. D.48/2, S. 15). Davon abgesehen ist letztendlich entscheidend, dass die Beklagten 1 bis 3 keine Umstände substanziiert darlegten, die darauf schliessen lassen, dass für die Erblasserin und den Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1982 ein Missverhältnis erkennbar war resp. hätte sein müssen.
ii) Aus dem Umstand, dass im Jahr 1990 eine Fläche von 1‘600 m2 („Schopf mit Garage“) des Grundstücks KTN yy zu einem Preis von Fr. 4‘200‘000.00 verkauft worden sei, schliessen die Beklagten 1 bis 3 gar auf einen Wert der verbleibenden Grundstücksfläche – ohne Berücksichtigung des Wohnhauses – von rund Fr. 12‘000‘000.00 (Vi-act. A.II.1, Ziff. 23). Auch diese Argumentation verfängt im Hinblick auf den von den Beklagten 1 bis 3 zu beweisenden Schenkungswillen nicht, da sie den Schluss nicht zulässt, die Erblasserin und der Kläger hätten aufgrund des im Jahr 1990 vereinbarten Kaufpreises im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 7. April 1982 resp. beim Besitzantritt am 1. Januar 1981 ein allfällig in dieser Höhe bestehendes Missverhältnis erkennen können bzw. tatsächlich erkannt. Dem Schluss der Beklagten 1 bis 3 vom Kaufpreis für einen Teil des Grundstücks im Jahr 1990 auf dessen Wert im Jahr 1982 steht abgesehen davon klar entgegen, dass sich der gutachterlich ermittelte Verkehrswert der 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy im April 1982 nach dem Umbau wie bereits erwähnt bloss auf Fr. 639‘000.00 belief (Vi-act. D.48/2, S. 15).
jj) Zusammenfassend kann festgehalten werde, dass zwar ein Missverhältnis zwischen dem geleisteten Kaufpreis für die 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy von zumindest Fr. 331‘375.00 und dem im Prozess geschätzten Verkehrswert von Fr. 639‘000.00 vorliegt, jedoch nicht erstellt ist, dass die Erblasserin und der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Missverhältnis tatsächlich erkannten bzw. hätten erkennen müssen und den Kaufpreis bewusst zu tief ansetzten. Kommt hinzu, dass nebst der Schätzung von N.________ vom 18. September 1980 eine nach dem erfolgten Umbau datierende Einschätzung der kantonalen Güterschätzungskommission vom 11. Mai 1982 im Recht liegt, gemäss der die 3.5-Zimmer-Wohnung bzw. die 195/1000 Miteigentumsanteile einen Wert von Fr. 214‘000.00 aufwiesen (Vi-act. B, KB 35). Zwar erfolgte diese steuerliche Schätzung erst nach der Eigentumsübertragung. Sie stützt aber dennoch das Ergebnis der Schätzung von N.________ und belegt, dass der beurkundete Kaufpreis vom 7. April 1982 nicht weit unter dem Verkehrswert lag. Andere Umstände als die zuvor behandelten, welche die Erblasserin an der Richtigkeit der Schätzung von N.________ hätten zweifeln lassen müssen, legen die Beklagten 1 bis 3 nicht dar. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin und der Kläger krasse Mängel der Bewertung durch N.________ hätten erkennen müssen oder auch nur hätten erkennen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass sich die Erblasserin bei der Preisfestsetzung an dem seinerzeit von ihrem Ehemann bezahlten Kaufpreis und der Schätzung von N.________ orientierte und die entstandenen Umbaukosten aufrechnete. Mit anderen Worten sprechen die vorliegenden Beweismittel und Indizien dafür, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Zuwendung von einem Verkehrswert ausgehen konnte und durfte, der nicht in einem groben Missverhältnis zum bezahlten Kaufpreis stand. Sie konnte die Übertragung der 195/1000 Miteigentumsanteile auf den Kläger in guten Treuen als durch die geleistete Zahlung von Fr. 331‘375.00 gedeckt erachten. Eine aus der blossen Erkennbarkeit des Missverhältnisses abgeleitete Vermutung der Schenkungsabsicht der Erblasserin erweist sich damit als umgestossen.
Somit liegt mangels Schenkungsabsicht hinsichtlich der 195/1000 Miteigentumsanteile, die der Kläger gemäss Kaufvertrag vom 7. April 1982 von der Erblasserin erwarb, keine gemischten Schenkung vor und es ist demnach von einer Hinzurechnung zur Pflichtteilsberechnungsmasse (wie dies die Vorinstanz in Höhe von Fr. 1‘087‘912.21 vornahm) abzusehen.
c) Der Kläger beanstandet in seiner Berufung ferner die Hinzurechnung der 36/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy, die mit Abtretungsvertrag vom 29. November 1990 (Vi-act. C, BB 6) unbestrittenermassen von der Erblasserin an den Kläger übergingen und jeweils zur Hälfte mit der Wohnung im Dachgeschoss (195/1000 + 18/1000 = 213/1000 Miteigentumsanteile) und der Wohnung im Obergeschoss (269/1000 + 18/1000 = 287/1000 Miteigentumsanteile) vereint wurden (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.E.1; vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 111; vgl. Vi-act. C, BB 6). Betreffend die Wohnung im Obergeschoss ist auf die nachstehenden Ausführungen in E. 6d zu verweisen und vorwegzunehmen, dass der Kläger diese gleichentags vom Beklagten 4 übernommen hatte.
aa) Der Kläger moniert, im Vertrag vom 29. November 1990 sei die Abtretung der 36/1000 Miteigentumsanteile zwar als Schenkung bezeichnet worden, im Nachtrag vom 15. Mai 1991 (Vi-act. C, BB 10) sei die Schenkung aber in eine Gegenleistung für die Pflege und Hilfe, die er zusammen mit seiner Ehefrau der Erblasserin habe zukommen lassen, umgewandelt worden. Damit liege keine Schenkung mehr vor. Die Vorinstanz sei auf diese Behauptung nicht eingegangen und habe ihm insofern das rechtliche Gehör verweigert (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.E.1). Diese Rüge des Klägers erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Nachtrag vom 15. Mai 1991 auseinander und stellte richtigerweise fest, daraus gehe hervor, dass die Befreiung von der Ausgleichungspflicht – und nicht die Abtretung der 36/1000 Miteigentumsanteile, wie dies der Kläger behauptet – als Gegenleistung für die Pflege erfolgte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.vi auf S. 36; vgl. Vi-act. C, BB 10, S. 2). Somit erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.
bb) Ferner bringt der Kläger sinngemäss vor, bei den 36/1000 Miteigentumsanteilen handle es sich nicht um einen bedeutenden Vermögenswert. Die Erblasserin habe lediglich 6.7 Prozent ihres Stockwerkeigentums an den Kläger abgetreten, während dieser bescheidene 7.7 Prozent dazu erhalten habe. Es fehle am Ausstattungscharakter und die Vorinstanz sei ohne Begründung vom Vorliegen eines solchen ausgegangen (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.E.3 f.).
Mit dieser Behauptung blendet der Kläger aus, dass die 36/1000 Miteigentumsanteile am 29. November 1990 gemäss dem gerichtlich angeordneten Gutachten von L.________ einen Verkehrswert in der Höhe von Fr. 159‘000.00 aufwiesen und somit zweifelsohne einen bedeutenden Vermögenswert darstellten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei Grundstücken, zu denen nach Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB auch Miteigentumsanteile gehören, grundsätzlich der Ausstattungscharakter vermutet, wenn sie von erheblichem Wert sind (vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 626 N 6; BGE 131 III 49, E. 4.1.2; BGE 116 II 667, E. 3b.aa = Pra 80 [1991] Nr. 159, mit Verweis auf BGE 107 II 119, E. 3b). Insofern war eine eingehendere Begründung bezüglich der Rechtsfrage der Qualifizierung der 36/1000 Miteigentumsanteile als Ausstattung durch die Vorinstanz nicht unabdingbar. Das Vorbringen des Klägers, die Erblasserin habe ihm die 36/1000 Miteigentumsanteile zur Herstellung der Stimmengleichheit abgetreten, spricht im Übrigen nicht gegen eine damit einhergehende Existenzverbesserung und lässt die Vermutung des Ausstattungscharakters unberührt. Auf die vom Kläger beantragte Befragung des Notars T.________ kann insofern verzichtet werden. Schliesslich ist für die Anwendbarkeit von Art. 527 Ziff. 1 ZGB unbeachtlich, ob die zu beurteilende Zuwendung den Charakter einer Schenkung hat, da dies bei den in Art. 527 Ziff. 1 ZGB genannten Zuwendungen meistens der Fall ist, ohne dass deswegen ihre Herabsetzung nur unter den beschränkten Voraussetzungen des Art. 527 Ziff. 3 ZGB erfolgen könnte, wie dies der Kläger geltend macht (vgl. BGE 107 II 119, E. 3b; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 5).
cc) Bei der Abtretung der 36/1000 Miteigentumsanteile von der Erblasserin an den Kläger handelt es sich somit um eine reine Schenkung, die zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen ist. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz zutreffend, dass der Kläger die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss, mit denen die 36/1000 Miteigentumsanteile je hälftig vereint wurden (269/1000 + 18/1000 + 195/1000 + 18/1000 = 500/1000 Miteigentumsanteile), im Jahr 1998 für Fr. 3‘100‘000.00 an die U.________ AG verkaufte und ging von einem zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzurechenbaren Betrag von zweimal Fr. 111‘600.00 (3‘100‘000.00 / 500 * 18) aus, dessen Höhe an sich im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.vi auf S. 35 ff. und E. 4.d.XII auf S. 44; Vi-act. B, KB 42; KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.E, auf S. 14 ff.; KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 110–118; vgl. hierzu auch Weimar, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band III, 1. Abteilung, 1. Teilband, 1. Teil, 2. Auflage, Bern 2009, Art. 475 N 39 f. und Staehelin, a.a.O., Art. 475 N 6, m.w.H). Daran ändert nichts, dass der Kläger im Berufungsverfahren moniert, die Vorinstanz hätte vom Kaufpreis von Fr. 3‘100‘000.00 diverse getätigte Investitionen sowie Handänderungs- und Grundstücksgewinnsteuern abziehen müssen (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.G), weil er in seiner erstinstanzlichen Replik bezüglich der „getätigten Investitionen“ lediglich auf die Beilagen KB 30–34 und 40 verwies, ohne die „getätigten Investitionen“ in der Rechtsschrift konkret zu benennen oder zu beziffern und ohne darzulegen in welcher Höhe „die getätigten Investitionen in Anrechnung zu bringen“ seien (Vi-act. A.V, Ziff. 20 f.). Mit dem pauschalen Verweis auf die Beilagen KB 30–34 und 40 vermochte der Kläger den Anforderungen an die Substanziierung der Rechtsschrift nicht zu genügen, da es sich bei den Beilagen nicht um Parteibehauptungen, sondern um Beweismittelofferten handelt, und weil es nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei ist, die rechtserheblichen Behauptungen in den Akten zusammenzusuchen (vgl. ZK1 2016 27, E. 3b, m.w.H. und ZK1 2016 30, E. 1f.bb, m.w.H.). Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme vom 5. März 2014 zu den Dupliken – welche ohnehin erst nach dem Aktenschluss i.S.v. Art. 229 ZPO erfolgten und soweit es sich um Noven handelt nicht berücksichtigt werden dürften – weil darin lediglich die Summe der „getätigten Investitionen“ genannt wird, ohne dass Angaben zu deren Zusammensetzung enthalten wären und wiederum lediglich mit Verweis auf die Beilagen KB 30–34 und 40 (vgl. Vi-act. A.VII.3, S. 17). Im Übrigen kann bezüglich der „getätigten Investitionen“ auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. 4d.XI.i auf S. 40; vgl. § 45 Abs. 5 JG). Bei den Behauptungen des Klägers betreffend die Handänderungs- und Grundstücksgewinnsteuern sowie den diesbezüglichen Belegen (KG-act. 1/12–1/15 [ZK1 2016 38]) handelt es sich mangels Geltendmachung einer Novenberechtigung um unzulässige Noven i.S.v. Art. 317 ZPO, welche unberücksichtigt zu bleiben haben.
Somit ist für die Schenkung der 36/1000 Miteigentumsanteile ein Betrag von Fr. 223‘200.00 zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen.
d) In seiner Berufung bemängelt der Kläger des Weiteren, dass die Vorinstanz betreffend die 269/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy von einer Schenkung der Erblasserin an den Kläger ausging und eine Hinzurechnung zur Pflichtteilsberechnungsmasse vornahm (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.F, auf. S. 16 ff.).
aa) Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, der Beklagte 4 habe mit Kaufvertrag vom 29. November 1990 (Vi-act. C, BB 7) der Erblasserin sein Stockwerkeigentum an KTN yy zu einem Preis von Fr. 1‘950‘000.00 verkauft. Dieses Stockwerkeigentum habe die Erblasserin wiederum gleichentags und zum selben Preis mit schriftlichem Kaufvertrag an den Kläger weiterverkauft (Vi-act. C, BB 8; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.XII auf S. 43). Der Kläger wiederholt vor der Berufungsinstanz, es habe sich dabei wirtschaftlich um ein Geschäft zwischen Brüdern gehandelt. Die Erblasserin sei auf Ratschlag des Notars dazwischengeschaltet worden, um Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern zu sparen, was zu jener Zeit gängige Praxis gewesen sei. Die Kaufpreiszahlung sei von ihm an den Beklagten 4 erfolgt. Entsprechende Zahlungsbelege hätten sich nach 17 Jahren beim Ableben der Erblasserin nicht mehr finden lassen (vgl. Vi-act. D4, Ziff. 7; vgl. Vi-act. A.V, Ziff. 24 ff. auf S. 16 und Ziff. 29 auf S. 17 f.; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.F, Ziff. 1). Die Vorinstanz hielt dem entgegen, im Nachtrag vom 15. Mai 1991 (Vi-act C, BB 10) sei ein Ausgleichungsdispens betreffend den Kaufvertrag vom 29. November 1990 beurkundet worden, wofür es keinen Anlass gegeben hätte, wenn tatsächlich ein Geschäft zwischen Brüdern vereinbart gewesen wäre (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.XII auf S. 43). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es im Hinblick auf das Kriterium der Schenkung aber auf den Zweck der Zuwendung an und nicht auf die rechtliche Würdigung, die ihr die Parteien geben konnten (BGE 116 II 667, E. 3b = Pra 80 [1991] Nr. 159). Alleine deswegen, weil im Nachtrag vom 15. Mai 1991 ein Ausgleichungsdispens vereinbart wurde, kann somit nicht gefolgert werden, es habe sich beim Kaufvertrag vom 29. November 1990 zwischen der Erblasserin und dem Kläger um eine Schenkung gehandelt. Insofern macht der Kläger in seiner Berufung zu Recht geltend, dass der erstinstanzlichen Argumentation in diesem Punkt nicht gefolgt werden könne.
bb) Die Behauptungen des Klägers, wonach die Erblasserin im Schreiben vom 21. März 1991 (Vi-act. B, KB 36) das Kaufgeschäft zwischen den Brüdern ausdrücklich bestätige und wonach das Schreiben des Beklagten 4 vom 4. Dezember 1990 (Vi-act. B, KB 38) und dessen SMS-Nachricht an den Kläger vom 31. Januar 2009 (KG-act. 1/5 [ZK1 2016 38]) keinen Zweifel daran lasse, dass er diesem den Kaufpreis für das Stockwerkeigentum bezahlt habe, stellen unzulässige Noven i.S.v. Art. 317 ZPO dar, die im Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen. Die Ausführungen des Klägers vor der Berufungsinstanz zu den genannten Schreiben gehen über seine in den erstinstanzlichen Rechtsschriften angebrachten pauschalen Verweise auf diese hinaus und stellen insofern neue (unechte) Tatsachenbehauptungen dar (vgl. Vi-act. D4, Ziff. 7 f.; Vi-act. A.V, Ziff. 24 ff.). Ausserdem überzeugt nicht, dass es im erstinstanzlichen Verfahren noch technisch unmöglich gewesen sein soll, die SMS-Nachricht in eine lesbare Fotografie umzuwandeln.
cc) Für den Vorempfangscharakter einer Zuwendung trägt die Beweislast, wer die Herabsetzung verlangt (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 12; Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 2; BGE 76 II 188, E. 3). Folglich sind die Beklagten 1 bis 3 für das Vorliegen einer Schenkung resp. eines Schenkungswillens der Erblasserin beweisbelastet. Dies lässt die Vorinstanz ausser Acht, wenn sie aus dem Umstand, dass der Kläger keine Beweise für den von ihm behaupteten Geldfluss an den Beklagten 4 erbracht habe, darauf schliesst, der Kaufvertrag zwischen der Erblasserin und dem Kläger vom 29. November 1990 stelle eine Schenkung dar. Für die erstinstanzliche Behauptung der Beklagten 1 bis 3, wonach es sich beim Kaufvertrag vom 29. November 1990 zwischen der Erblasserin und dem Kläger um eine als Verkauf simulierte reine Schenkung handle, verwiesen diese einzig auf den Ausgleichungsdispens im Nachtrag vom 15. Juli 1991. Wie vorstehend in E. 6d.aa ausgeführt lässt allein ein Ausgleichungsdispens aber den Schluss auf das Vorliegen einer Schenkung nicht zu. Darüber hinaus führen die Vorbringen der Parteien sowie die Ausführungen der Vorinstanz zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers resp. der Erblasserin vor dem 29. November 1990 ins Leere. Sie sind für den Nachweis der Tilgung des Kaufpreises resp. des Vorliegens einer Schenkung von vornherein nicht geeignet. Auch dass die Erblasserin und der Kläger im Kaufvertrag vom 29. November 1990 bezüglich der Tilgung des vereinbarten Kaufpreises von Fr. 1‘950‘000.00 festhielten, es sei ausseramtlich zu quittieren, deutet nicht darauf hin, dass sie eine Schenkung vereinbart hätten (vgl. Vi-act. C, BB 7, S. 4). Davon abgesehen legten die Beklagten 1 bis 3 keine Umstände dar, die nahelegen würden, die Erblasserin hätte dem Kläger die Wohnung geschenkt (vgl. Vi-act. A.IV, Ziff. 24 ff.; Vi-act. A.VI/2, S. 37 ff.). Insbesondere äusserten sie sich erstinstanzlich mit keinem Wort zu einem etwaigen Schenkungswillen der Erblasserin und substanziierten einen solchen mithin nicht, wie der Kläger zu Recht moniert, obwohl die Schenkungsabsicht grundsätzlich nicht vermutet wird (vgl. Liniger/Triebold, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 239 N 17; Vogt/Vogt, in: Honsell/ Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 239 N 44; BGE 83 II 533, E. 2). Der Beweis für das Vorliegen einer Schenkung kann somit nicht als erbracht erachtet werden und die Vorinstanz ist zu Unrecht von einer solchen ausgegangen.
Im Übrigen kann vor diesem Hintergrund von einer Anhörung der vom Kläger beantragten Zeugen Notar T.________ und Notarstellvertreter V.________ sowie einer Beweisaussage des Beklagten 4 abgesehen werden.
dd) Zusammenfassend ist den die Herabsetzung verlangenden Beklagten 1 bis 3 der Beweis für ihre Behauptung, die Erblasserin habe dem Kläger die 269/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy geschenkt, nicht gelungen und es ist diesbezüglich entgegen der Vorinstanz keine Hinzurechnung zur Pflichtteilsberechnungsmasse vorzunehmen.
e) Unbeanstandet bleibt sodann die vorinstanzliche Feststellung, dass das behauptete Darlehen der Erblasserin an W.________ in der Höhe von Fr. 100‘000.00 keine Berücksichtigung in der Pflichtteilsberechnungsmasse findet (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.XIII auf S. 45).
f) Im Sinne des Gesagten setzt sich die Pflichtteilsberechnungsmasse am Todestag der Erblasserin, am rr (Datum), wie folgt zusammen:
Aktiven
Privatkonto K.________ (Bank I) uu per 31.12.2011Fr. 925.94
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. tt GB AlbulaFr. 3'100.00
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. ss GB AlbulaFr. 138.00
Darlehen der Beklagten 1–3Fr. 2'100'000.00
Erbvorbezug KlägerFr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagter 1Fr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagte 2Fr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagte 3Fr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagter 4Fr. 100'000.00
Schenkungsanteil an den Beklagten 4
aus dem Grundstückkaufvertrag 1982Fr. 1'016'208.22
Schenkung von 36/1000 Miteigentums-
anteilen an den Kläger gemäss
Abtretungsvertrag vom 29. November 1990Fr. 223'200.00
TotalFr. 4'109'972.16
Passiven
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagter 1Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 2Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 3Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten KlägerFr. 11'378.20
Anteil übernommene Steuern Beklagter 1Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 2Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 3Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagter 4Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern KlägerFr. 4'467.65
Bargeldschuld gegenüber dem KlägerFr. 42.90
TotalFr. 46'457.36
Pflichtteilsberechnungsmasse nettoFr. 4'063'514.80
Ausgehend von einer Pflichtteilsberechnungsmasse in der Höhe von netto Fr. 4‘063‘514.80 betragen die Pflichtteile der Parteien als Nachkommen der Erblasserin je Fr. 609‘527.22 (Fr. 4‘063‘514.80 multipliziert mit 3/20).
7. Fände die Erbteilung am Todestag der Erblasserin, am rr (Datum), statt, so würden die Parteien ausgehend vom reinen Nachlass per Todestag von Fr. 2‘057‘706.58 (vgl. E. 4 dieses Urteils) sowie unter Berücksichtigung des ausgleichungspflichtigen Erbvorbezugs des Beklagten 4 in der Höhe von Fr. 100‘000.00, den die Erblasserin mit letztwilliger Verfügung (positiv) der Ausgleichungspflicht unterwarf (vgl. Vi-act. B, KB 11, Ziff. 2 f. auf S. 2), wertmässig folgende Beträge erhalten: Der Kläger erhielte Fr. 863'082.63 und die Beklagten 1 bis 4 erhielten je Fr. 323‘655.99, wobei sich der Beklagte 4 den Erbvorbezug von Fr. 100‘000.00 i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB und die Beklagten 1 bis 3 ihre Darlehensschuld gegenüber dem Nachlass von je Fr. 700‘000.00 i.S.v. Art. 614 ZGB anrechnen lassen müssten, was im Übrigen auch die Beklagten 1 bis 3 annehmen (KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 25d f.). Eine Verletzung der Pflichtteile der die Herabsetzung verlangenden Beklagten 1 bis 3 liegt angesichts dessen nicht vor und es ist in einem nächsten Schritt die Erbteilung vorzunehmen, wofür der Nachlass bzw. die Teilungsmasse mit Wert per Teilungsdatum zu bestimmen ist.
8. Wie bereits vorstehend unter E. 3c ausgeführt, setzt sich die für die Erbteilung relevante Teilungsmasse aus dem reinen Nachlass zum Wert per Teilungstag und den ausgleichungspflichtigen Zuwendungen zusammen (vgl. Zeiter, Wertveränderungen zwischen Erbgang und Erbteilung, S. 290, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, Zürich 2014, S. 281 ff.; vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 474 N 14; vgl. BGE 102 II 329, E. 2c; vgl. BGE 131 III 49, E. 4.3.2). Der Grundsatz gemäss Art. 617 ZGB, wonach Grundstücke den Erben zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung anzurechnen sind, gilt nach herrschender Lehre als allgemeine Bewertungsregel auch für Fahrnis und andere Rechte (Schaufelberger/Keller Lüscher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 617 N 1; Meyer, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 617 N 1; vgl. Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage, Basel 2015, Art. 617 N 1; vgl. hierzu auch Schiller, Nochmals: Wertveränderungen des Nachlasses zwischen Todestag und Teilung, in: successio 1/14, S. 87 f.). Mit anderen Worten ist für die Teilung an den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Teilung, d.h. den Tag der Urteilsfällung, anzuknüpfen (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 617 N 1; vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 617 N 1 und 4; vgl. Wolf/Eggel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Bern 2014, Art. 617 N 12 f.). Weil in einem Prozess ab einem bestimmten Zeitpunkt keine neuen Vorbringen mehr möglich sind, kann das Erbteilungsgericht aus praktischen Gründen auf einen Stichtag vor der Urteilsfällung abstellen. Eine allfällige Nachschätzung bei möglichen Wertveränderungen wird nur auf entsprechendes Begehren einer Partei und nicht von Amtes wegen durch das Erbteilungsgericht angeordnet (vgl. Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 617 N 12 f.; vgl. BGer 5A_311/2009, E. 3.2). Neben seiner Bedeutung für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Teilung auch relevant für den Bestand der zu teilenden Erbschaft (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 617 N 10; Weibel, a.a.O., Art. 617 N 1; vgl. BGer 5A_776/2009 vom 27. Mai 2010, E. 10.4.1; vgl. BGer 5A_40/2001 vom 23. Mai 2001, E. 3d). Dies verkennen die Beklagten 1 bis 3, wenn sie geltend machen, die Teilungsmasse sei vorliegend nicht relevant resp. es sei auf den Todestag abzustellen (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 24 ff. vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 46b). Abgesehen davon ist mit dem Erbvorbezug des Beklagten 4 in der Höhe von Fr. 100‘000.00, den die Erblasserin mit letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 der Ausgleichungspflicht unterwarf (vgl. Vi-act. B, KB 11, Ziff. 2 f. auf S. 2), auch eine ausgleichungspflichtige Zuwendung in der Teilungsmasse zu berücksichtigen (vgl. nachstehend E. 8c).
a) Die folgenden Positionen der vorinstanzlich festgestellten Teilungsmasse per Teilungstag am 26. September 2016 blieben vor der Berufungsinstanz hinsichtlich ihrer Höhe unangefochten (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 40f; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.B.8 und Rechtsbegehren Ziff. 1a auf S. 2; vgl. angefochtenes Urteil, E. 6b auf S. 49 f.):
Aktiven per Teilungstag (26.09.2016)
Privatkonto K.________ (Bank I) uu per 31.12.2011Fr. 925.94
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. tt GB AlbulaFr. 3'100.00
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. ss GB AlbulaFr. 138.00
Darlehen an die Beklagten 1–3Fr. 2'100'000.00
Erbvorbezug Beklagter 4Fr. 100'000.00
TotalFr. 2'204'163.94
Passiven per Teilungstag (26.09.2016)
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagter 1Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 2Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 3Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten KlägerFr. 11'378.20
Anteil übernommene Steuern Beklagter 1Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 2Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 3Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagter 4Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern KlägerFr. 4'467.65
Bargeldschuld gegenüber dem KlägerFr. 42.90
TotalFr. 46'457.36
Zwischentotal netto per TeilungstagFr. 2'157'706.58
b) Die Beklagten 1 bis 3 weisen im Hinblick auf ihre Darlehensschuld gegenüber dem Nachlass von insgesamt Fr. 2‘100‘000.00 ausdrücklich darauf hin, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach ihnen bei der Erbteilung je eine Darlehensschuld von Fr. 700‘000.00 zuzuweisen sei, unangefochten geblieben sei (KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 164e und f; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 35b). Strittig ist hingegen, ob Zinsen auf dieses Darlehen zu berücksichtigen sind. Der Kläger anerkannte bereits erstinstanzlich, dass das Darlehen bis zum Todestag verzinst wurde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.VI.iii auf S. 24). Für die Teilungsmasse per Teilungsdatum sind daher nur die seit dem Todestag aufgelaufenen Zinsen relevant. Der Argumentation der Beklagten 1 bis 3, es sei für diesen Zeitraum kein Zins auf das Darlehen von Fr. 2‘100‘000.00 geschuldet, weil die Darlehensforderung ihnen per Todestag zuzuweisen und die Forderung daher per Todestag durch Vereinigung untergegangen sei, sodass auch die Zinspflicht auf den Todestag hin ende, kann nicht gefolgt werden (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 33 ff.). Nach Art. 614 ZGB sind Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, bei der Teilung diesem anzurechnen. Wenn die Beklagten 1 bis 3 davon ausgehen, die Darlehensforderung sei ihnen per Todestag zuzuweisen, lassen sie ausser Acht, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein Erbe, der sich eine Darlehensschuld auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, der Erbschaft auch für die (noch nicht verjährten) laufenden Zinsen bis zum Moment der Teilung haftet und sich diese auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss (BGE 53 II 202, Regeste und E. 3; vgl. BGer 5A_145/2013 vom 18. November 2013, E. 4; vgl. Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 614 N 22). Dies, weil die Verrechnung der Darlehensschuld mit dem Erbteil gemäss Art. 120 OR erst auf den Zeitpunkt eintritt, in dem beide Forderungen fällig sind, und der Erbteil erst mit der Teilung fällig wird (BGE 53 II 202, E. 3). Der Vollständigkeit halber ist zwar noch zu erwähnen, dass die Verrechnung entgegen dem engen Wortlaut von Art. 120 OR nicht nur bei zwei fälligen Forderungen möglich ist. Es genügt, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist. Die Schuld des Verrechnungsgegners muss jedoch fällig sein, damit der Verrechnende ihre Erfüllung mittels Verrechnung erzwingen kann (Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 120 N 4; Zellweger-Gutknecht, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, 7. Teilband, 2. Unterteilband, Bern 2012, Art. 120 N 8). Vorliegend wären die Beklagten 1 bis 3 die Verrechnenden, sodass der Erbteil fällig sein müsste, damit verrechnet werden könnte. Wie bereits erwähnt wird der Erbteil aber erst mit der Teilung fällig (BGE 53 II 202, E. 3). Vorher besteht lediglich ein Anspruch auf Vornahme der Teilung (BGE 53 II 202, E. 3) und noch keine konkrete Forderung aus der Teilung. Entgegen der Annahme der Beklagten 1 bis 3 ging ihre Zinspflicht somit nicht per Todestag unter und ist deshalb bis zum Teilungstag hin zu berücksichtigen. Da der Richter die Verjährung überdies nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf (Art. 142 OR), der Schuldner also den Eintritt der Verjährung durch Erheben der form- und fristgerechten Einrede zu behaupten hat (Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 142 N 11), die Beklagten 1 bis 3 jedoch keine Verjährungseinrede erhoben haben, sind sämtliche aufgelaufenen Zinse seit dem Todestag bis zum Teilungstag beachtlich. Die Vorinstanz nahm somit zu Recht einen jährlichen Zins von 4 Prozent seit dem rr (Datum) bis zum 26. September 2016 in Höhe von Fr. 765‘333.00 als Aktivum in die Teilungsmasse auf. Wie die Beklagten 1 bis 3 zutreffend vorbringen, haben sie die von der Vorinstanz per 26. September 2016 vorgenommene Zuweisung von jeweils Fr. 700‘000.00 grundsätzlich nicht angefochten, weshalb es beim vorinstanzlich festgesetzten Betrag von Fr. 765‘333.00 sein Bewenden hat (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 35).
Den Beklagten 1 bis 3 ist überdies zuzustimmen, dass sie an den der Erbschaft geschuldeten Darlehenszinsen in Höhe von Fr. 765‘333.00 entsprechend ihrer Erbquote ebenfalls partizipieren (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 35c). Dies, weil sie für die laufenden Zinsen bis zur Teilung der Erbschaft haften (vgl. BGE 53 II 202, E. 3), gleichzeitig aber als Mitglieder der Erbengemeinschaft i.S.v. Art. 602 ZGB in der Erbteilung einen ihrer Erbberechtigung entsprechenden Anspruch auf die Erbschaft haben, welche neben den eigentlich hinterlassenen Vermögenswerten auch den Zuwachs (Zinsen, Früchte, etc.) umfasst (BGE 116 II 259, E. 4a). Dem wird insofern Rechnung getragen, als die Darlehenszinsforderung als Aktivum der Teilungsmasse auf die Erben (inklusive der Beklagten 1 bis 3) gemäss ihrer Erbquote aufgeteilt wird. Folglich ist dem Erbteil der Beklagten 1 bis 3 für die offenen Darlehenszinsen eine i.S.v. Art. 614 ZGB anrechenbare Schuld von je Fr. 255‘111.00 (1/3 von Fr. 765‘333.00) anzurechnen, wie dies die Vorinstanz bei den Anteilen der Beklagten 1 bis 3 an der Teilungsmasse zutreffend berücksichtigte.
c) Unbestritten war bereits vor der Erstinstanz, dass der Kläger und die Beklagten 1 bis 3 von der Erblasserin zu deren Lebzeiten Erbvorbezüge von je Fr. 166‘600.00, total Fr. 666‘400.00, erhielten und dass der Beklagte 4 einen Erbvorbezug von Fr. 100‘000.00 empfing (Vi-act. A.I, Ziff. 2g auf S. 5; Vi-act. A.II.1, Ziff. 77 und Ziff. 79; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.VII und E. 4.d.IX). Die Vorinstanz berücksichtigte diese Erbvorbezüge als Bestandteil der Teilungsmasse (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6b auf S. 49). Die Beklagten 1 bis 3 monieren in einer Eventualbegründung zusammengefasst, es fehle für die Berücksichtigung ihrer Erbvorbezüge sowie desjenigen des Klägers von je Fr. 166‘600.00 in der Teilungsmasse an einer Grundlage, weil die Erblasserin diese Erbvorbezüge – im Gegensatz zu demjenigen des Beklagten 4 in der Höhe von Fr. 100‘000.00 – nicht der Ausgleichungspflicht unterstellt habe (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 40b–40c.cc). Der Kläger bringt dagegen vor, dieser Eventualstandpunkt der Beklagten 1 bis 3 sei mangels entsprechender Berufungsanträge nicht zu hören (KG-act. 10 [ZK1 2016 40], S. 5). Damit lässt der Kläger ausser Acht, dass das Gericht auch ohne ausdrücklich gestellten Eventualantrag weniger zusprechen kann, als begehrt wird, wenn die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Gutheissung der Begehren nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_449/2014 vom 2. Oktober 2014, E. 6.2.1; vgl. BGE 115 II 6, E. 7; vgl. Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 12 zu Art. 58 ZPO). Demzufolge umfasst der Berufungsantrag 1 der Beklagten 1 bis 3 (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], S. 2) auf Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils, wonach sie zu Zahlungen an den Kläger und den Beklagten 4 verurteilt wurden, nicht nur die gänzliche Befreiung von diesen Zahlungen, sondern ohne Weiteres auch deren Reduktion als Folge einer Streichung ihrer Erbvorbezüge aus der Teilungsmasse. Das Vorbringen der Beklagten 1 bis 3 ist somit zu hören und es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 von je Fr. 166‘600.00 zu Recht in der Teilungsmasse berücksichtigte. Hinsichtlich des Erbvorbezugs des Klägers von ebenfalls Fr. 166‘600.00 muss demgegenüber von einer Überprüfung der vorinstanzlichen Hinzuzählung zur Teilungsmasse abgesehen werden, weil die Beklagten 1 bis 3 mangels Vertretungsbefugnis keine Anträge für den Kläger stellen können und dieser die Berücksichtigung seines Erbvorbezugs in der Teilungsmasse als ausgleichungspflichtige Zuwendung nicht beanstandete (vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 40], Zu Rz. 39–42) bzw. selber diesen Erbvorbezug als ausgleichungspflichtige Zuwendung berücksichtigt haben will (vgl. insb. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Antrag Ziff. 1a; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_682/2014 und 5A_692/2014 vom 16. Juli 2015, E. 11.4 sowie BGE 143 III 425, E. 4, m.H.a. Göksu, Die Rechtsbegehren der Erbteilungsklage, S. 138 ff., in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, Zürich 2014, S. 127 ff.). Der Erbvorbezug des Klägers von Fr. 166‘600.00 hat folglich in der Teilungsmasse zu verbeiben.
Wie unter E. 2a dieses Urteils ausgeführt, findet Art. 626 Abs. 2 ZGB grundsätzlich keine Anwendung, wenn der Erblasser die gesetzlichen Quoten der Nachkommen ändert, es sei denn, eine positive Anordnung des Erblassers sehe die Ausgleichungsplicht vor. Die Erblasserin ist vorliegend von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen, indem sie mit letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 die Beklagten 1 bis 4 auf den Pflichtteil setzte und dem Kläger die verfügbare freie Quote zuwendete (vgl. Vi-act. B, KB 11). Dass die Erblasserin die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 in der Höhe von insgesamt Fr. 499‘800.00 der Ausgleichungspflicht unterstellte bzw. zu unterstellen beabsichtigte, ergibt sich weder aus den Ziff. 2 und 3 der letztwilligen Verfügung vom 5. Mai 2006 noch aus den Akten. Die in Ziff. 3 der letztwilligen Verfügung vorgesehene Befreiung von der Ausgleichungspflicht betrifft ausdrücklich nur die Zuwendungen gemäss Ziff. 2, in welcher lediglich das verzinsliche Darlehen der Beklagten 1 bis 3 von total Fr. 2‘100‘000.00 sowie der Erbvorbezug des Beklagten 4 von Fr. 100‘000.00, nicht aber die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 in der Höhe von je Fr. 166‘600.00 aufgeführt werden. Die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 in der Höhe von je Fr. 166‘600.00, total Fr. 499'800.00, sind somit nicht ausgleichungspflichtig und insofern auch nicht in die Teilungsmasse aufzunehmen. Anders verhält es sich hinsichtlich des Erbvorbezugs des Beklagten 4 in der Höhe von Fr. 100‘000.00. Die Beklagten 1 bis 3 wiesen bereits vor der ersten Instanz darauf hin, die Erblasserin habe unter Ziff. 3 ihrer letztwilligen Verfügung vom 5. Mai 2006 für den Erbvorbezug des Beklagten 4 die Ausgleichung vorgesehen (vgl. Vi-act. A.IV; Ziff. 65 auf S. 59). Dem ist zuzustimmen und der Erbvorbezug des Beklagten 4 von Fr. 100‘000.00 ist aufgrund dieser positiven Anordnung der Ausgleichungspflicht in der Teilungsmasse zu berücksichtigen.
d) Der Kläger verlangt in seiner Berufung des Weiteren die Berücksichtigung von Marchzinsen auf K.________ (Bank I) uu bis zum Teilungsdatum, jedoch ohne diese Forderung zu substanziieren. Insbesondere äussert er sich nicht zur Höhe des geforderten Zinses und legt keinen (neuerlichen) Kontoauszug ins Recht, der Auskunft hierzu geben würde. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist somit nicht weiter auf dieses Vorbringen des Klägers einzugehen.
e) Zusammengefasst präsentiert sich die Teilungsmasse per Teilungsdatum am 26. September 2016 wie folgt:
Aktiven per Teilungstag (26.09.2016)
Privatkonto K.________ (Bank I) uu per 31.12.2011Fr. 925.94
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. tt GB AlbulaFr. 3'100.00
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. ss GB AlbulaFr. 138.00
Darlehen an die Beklagten 1–3Fr. 2'100'000.00
Zinsforderung für Darlehen an die Beklagten 1–3Fr. 765'333.00
Erbvorbezug KlägerFr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagter 4Fr. 100'000.00
TotalFr. 3'136'096.94
Passiven per Teilungstag (26.09.2016)
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagter 1Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 2Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 3Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten KlägerFr. 11'378.20
Anteil übernommene Steuern Beklagter 1Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 2Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 3Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagter 4Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern KlägerFr. 4'467.65
Bargeldschuld gegenüber dem KlägerFr. 42.90
TotalFr. 46'457.36
Teilungsmasse netto per TeilungstagFr. 3'089'639.58
9. a) Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die gesetzlichen Erben, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. Diesem Grundsatz der freien vertraglichen Erbteilung kommt überragende Bedeutung zu. Die Erben können die Teilung weitestgehend nach ihrem Gutdünken gestalten und – vorbehältlich zwingender Bestimmungen – die anderen Grundsätze ausschalten oder zumindest einschränken (Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 607 N 5; vgl. Wolf, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Bern 2014, Art. 617 N 8; vgl. Weibel, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 607 ff. N 2 und 5). Unter der Vor-aussetzung, dass unter allen Erben Einigkeit über die Art der Teilung herrscht, sind die Erben weder durch die gesetzlichen noch die erblasserischen Teilungsvorschriften gebunden. Die Teilungsfreiheit der Erben geniesst unbedingt Vorrang, steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich alle Erben über die Aufteilung des Nachlasses und die Zuweisung von Aktiven und Passiven einig sind (Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 607 N 5; vgl. Wolf, a.a.O., Art. 607 N 13). Die gesetzlichen Teilungsregeln sind im Sinne des Grundsatzes der freien Erbteilung grösstenteils dispositiver Natur (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 607 N 6; vgl. Weibel, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 607 ff. N 6; vgl. Wolf, a.a.O., Art. 607 N 10).
Kommt eine vertragliche Einigung nicht zustande und hat der Erblasser keine anderslautenden Vorschriften (vgl. Art. 608 ZGB) aufgestellt, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung (BGE 143 III 425, E. 4.2; 137 III 8, E. 2.1). Danach sollen die Erbschaftssachen wenn immer möglich in natura unter die Erben verteilt werden, weil alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben (Art. 610 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Anspruchsgleichheit). Aus den Erbschaftssachen sind so viele Lose zu bilden, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind (Art. 611 Abs. 1 ZGB). Würde eine Erbschaftssache dadurch aber wesentlich an Wert verlieren, soll sie in einem einzigen Los untergebracht werden und somit einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden (Art. 612 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Naturalteilung). Nur dann, wenn die Erbschaftssache nicht in einem Los Platz findet, weil z.B. ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen BGE 143 III 425, E. 4.2–4.6; 137 III 8, E. 2.1; BGE 78 II 408; BGer 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003, E. 2).
Sowohl das Verfahren auf gerichtliche Losbildung gemäss Art. 611 ZGB als auch das Verfahren auf Versteigerung gemäss Art. 612 ZGB werden nur auf Antrag eines Erben aufgenommen (BGE 143 III 425, E 4.7). Der Erbteilungsprozess wird durch die Dispositionsmaxime beherrscht (BGE 143 III 425, E 4.7; vgl. BGE 130 III 550, E. 2 = Pra 94 [2005] Nr. 61). Mithin kann sich aus den Rechtsbegehren der Parteien eine Einschränkung der Kompetenz des Teilungsgerichts ergeben (BGE 143 III 425, E 4.7). Im vorliegenden Erbteilungsprozess beantragte keine der Parteien die Durchführung des Losbildungsverfahrens i.S.v. Art. 611 Abs. 2 ZGB. Die Parteien verlangten indessen übereinstimmend die Feststellung des Nachlasses sowie die Teilung der Erbschaft (vgl. Vi-act. A.I, Antrag Ziff. 1 und 2; vgl. Vi-act. E.63; vgl. Vi-act. A.V, Antrag 1–3; vgl. Vi-act. A.VI.2, Antrag 2 und 4).
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Erbteilungsgericht im Rahmen der Rechtsbegehren ein vollstreckbares Urteil zu fällen, d.h. die Teilung durchzuführen und die Erbbetreffnisse konkret zuzuweisen (BGE 137 III 8, E. 3.4.1; vgl. BGE 101 II 41, E. 4b). Es entscheidet über sämtliche Streitfragen und hat – insofern als es die Teilung selber durchführen kann und nicht der Teilungsbehörde überlassen muss – eine umfassende Teilungs- und Zuweisungskompetenz (BGE 143 III 425, E. 4.1 und 5.5; vgl. BGE 137 III 8, E. 3.4.1). Das Teilungsurteil muss den Vollzugsorganen die Verteilung der Erbschaftsbestandteile auf die einzelnen Erben also unmittelbar ermöglichen (BGE 101 II 45, E. 4b; vgl. auch BGE 107 II 119, E. 5). Es stellt zudem – wie das Herabsetzungsurteil – ein Gestaltungsurteil dar (Graham-Siegenthaler, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 604 N 2; Forni/Piatti, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 522–533 N 15; Fankhauser, a.a.O., Art. 522 N 5), auch wenn die Erben Leistungsbegehren stellen können (vgl. Wolf, a.a.O., Art. 604 N 37 f.), denn ein Leistungsurteil allein vermag das jedem Erben aufgrund von Art. 604 Abs. 1 ZGB zustehende Recht auf Teilung nicht zu gewährleisten. Erst das auf entsprechendes Gestaltungsbegehren hin ergehende Gestaltungsurteil überführt die bisher gemeinschaftliche Berechtigung aller Miterben am Nachlass in eine alleinige Berechtigung des die Teilung verlangenden einzelnen Erben an seiner Erbquote entsprechenden Erbschaftsobjekten (Wolf, a.a.O., Art. 604 N 39).
Die Vorinstanz traf in ihrem Dispositiv keine Entscheidung darüber, welcher Partei welche Erbschaftsaktiven und -passiven zuzuweisen sind. Feststellungen zum Umfang des Nachlasses per Teilungsdatum fehlen (im Dispositiv) trotz entsprechender Parteibegehren (Vi-act. A.I, Ziff. I; Vi-act. A.II.1, Rechtsbegehren Ziff. B.3) gänzlich. Ein Teilungsurteil, welches den Vollzugsorganen (z.B. den zuständigen Notariaten und Grundbuchämtern) die Verteilung der Erbschaftsbestandteile auf die einzelnen Erben unmittelbar ermöglicht, liegt deshalb nicht vor. Der Kläger beanstandet daher zu Recht, das Dispositiv der Vorinstanz sei ungenügend (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.A). Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO sind daher nachfolgend die Nachlassaktiven und
-passiven entsprechend der Teilungsmasse den fünf Erben unter Anrechnung an ihren Erbteil konkret zuzuweisen.
c) aa) In Bezug auf die beiden 1/4 Gesamthandanteile an den Liegenschaften Nr. ss Albula (Alvaschein) und Nr. tt Albula (Tiefencastel) sowie den Saldo des Privatkontos Nr. uu sind sich die Parteien einig, dass diese dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen sind (vgl. insb. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 21; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Antrag Ziff. 1c und 1d; vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Antrag Ziff. 1; vgl. Vi-act. E.63). Die übereinstimmenden Vorbringen der Parteien betreffend die Zuweisung der genannten Nachlassgegenstände ist für die Berufungsinstanz aufgrund der den Erbteilungsprozess beherrschenden Dispositionsmaxime (BGE 143 III 425, E 4.7; vgl. BGE 130 III 550, E. 2 = Pra 94 [2005] Nr. 61) verbindlich. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz diese Zuweisungen zwar in ihren Erwägungen, nicht aber im anfechtbaren Dispositiv festlegte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6b auf S. 49) und die Parteien mit den vorgesehenen Zuweisungen einverstanden sind, kommt die diesbezügliche Haltung der Beklagten 1 bis 3 nicht einer förmlichen Anerkennung der Berufungsanträge des Klägers in diesem Umfang (mit entsprechenden Kostenfolgen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO) gleich. Die beiden 1/4 Gesamthandanteile an den Liegenschaften Nr. ss Albula (Alvaschein) und Nr. tt Albula (Tiefencastel) sind wie von den Parteien übereinstimmend beantragt dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen und das Grundbuchamt Tiefencastel ist mit Eintritt der Rechtskraft entsprechend anzuweisen. Bei den diese Grundbucheintragungen betreffenden Kosten handelt es sich um für den Vollzug der (strittigen) Erbteilung notwendige Ausgaben. Solche Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Abwicklung und Liquidation der Erbengemeinschaft stehen, stellen Erbgangsschulden dar (vgl. Weibel, a.a.O., Art. 603 N 14; vgl. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band III, Bern 1964, Art. 560 N 7 und Art. 603 N 7a; vgl. Wolf, a.a.O., Art. 603 N 40). Für diese Schulden haften neben dem Nachlass die Erben solidarisch (vgl. BGer 5A_705/2015, E. 5.2 m.w.H.; vgl. ZK1 2012 12 vom 8. Juli 2014, E. 9c). Bei der Zuweisung von Nachlassgrundstücken auf einen Erben ist es sachgerecht, die Grundbuchkosten dem Nachlass aufzuerlegen. Dadurch kann vermieden werden, dass ein allenfalls nicht zahlungskräftiger Erbe den Vollzug der Erbteilung verhindert (vgl. ZK1 2012 12 vom 8. Juli 2014, E. 9c). Somit sind die Grundbuchkosten dem Nachlass aufzuerlegen und den Erben entsprechend ihrer Erbquote zuzuweisen, d.h. dem Kläger zu 2/5 und den Beklagten 1 bis 4 je zu 3/20 (vgl. hierzu Wolf, a.a.O., Art. 610 N 33 und 35). Ausserdem ist der Saldo des Privatkontos Nr. uu dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen und die K.________ mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids anzuweisen, das Privatkonto Nr. uu zu saldieren und den Nettosaldo dem Kläger zu überweisen. Dieser ist entsprechend seinem Berufungsantrag 1d zu verpflichten, den Beklagten 1 bis 4 je 3/20 der dem Privatkonto Nr. uu ab dem 1. Januar 2012 gutgeschriebenen Zinsen nach Abzug der Bankgebühren zu bezahlen (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Antrag Ziff. 1d).
bb) Unbestritten blieb vor der Berufungsinstanz überdies, dass die gegenüber der Erblasserin bestehende Darlehensschuld der Beklagten 1 bis 3 in Höhe von insgesamt Fr. 2‘100‘000.00 den Beklagten 1 bis 3 à jeweils Fr. 700‘000.00 zuzuweisen resp. i.S.v. Art. 614 ZGB anzurechnen ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.VI; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 25d und 35b.aa; KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 164e f.; KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.B.8).
cc) Betreffend die in der Teilungsmasse zu berücksichtigenden Darlehenszinse von insgesamt Fr. 765‘333.00, welche die Beklagten 1 bis 3 der Erbschaft schulden, kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 8b verwiesen werden. Den Beklagten 1 bis 3 ist jeweils ein Betrag von Fr. 255‘111.00 zuzuweisen bzw. i.S.v. Art. 614 ZGB anzurechnen.
dd) Die in den vorinstanzlichen Erwägungen vorgenommene Zuweisung bzw. wertmässige Anrechnung des Erbvorbezugs des Beklagten 4 in Höhe von Fr. 100‘000.00, den die Erblasserin mit letztwilliger Verfügung vom 5. Mai 2006 der Ausgleichungspflicht unterwarf (vgl. Vi-act. B, KB 11, Ziff. 2 f. auf S. 2), an seinen Erbteil blieb im Berufungsverfahren ebenfalls unbeanstandet (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6b; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 40c.bb; KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.B.8). Demzufolge ist dem Beklagten 4 der Erbvorbezug von Fr. 100‘000.00 zuzuweisen resp. dem Werte nach an seinen Erbteil anzurechnen.
Betreffend den in der Teilungsmasse zu berücksichtigenden Erbvorbezug des Klägers von Fr. 166‘600.00 kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 8c verwiesen werden. Dem Kläger ist folglich ein Betrag von Fr. 166‘600.00 zuzuweisen bzw. dem Werte nach an seinen Erbteil anzurechnen. Demgegenüber sind die nicht ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 von je Fr. 166‘600.00, total Fr. 499‘800.00, wie vorstehend in E. 8c dargelegt kein Bestandteil der Teilungsmasse, womit sich eine diesbezügliche Zuweisung erübrigt.
ee) Darüber hinaus befanden sich entsprechend den im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen noch folgende Passiven im Nachlass per Teilungsdatum vom 26. September 2016: die von den Beklagten 1 bis 3 übernommenen Todesfallkosten in Höhe von je Fr. 4‘232.67, die vom Kläger übernommenen Todesfallkosten von Fr. 11‘378.20, die vom Kläger und den Beklagten 1 bis 4 übernommenen Steuern in Höhe von je Fr. 4‘467.65 sowie eine Bargeldschuld des Nachlasses gegenüber dem Kläger von Fr. 42.90 (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6b; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.B.8; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 40f).
Gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB kann jeder Miterbe verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. Vorliegend verlangt keine der Parteien eine solche der Teilung des Nachlasses vorausgehende Schuldentilgung. Demzufolge sind auch die Nachlasspassiven den einzelnen Erben zuzuweisen, wie dies bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen festlegte (vgl. Wolf, a.a.O., Art. 610 N 33), zumal es sich vorliegend jeweils um Forderungen der Erben gegen den Nachlass handelt. Die Passiven sind somit im Umfang von Fr. 15‘888.75 dem Kläger, im Umfang von je Fr. 8‘700.32 den Beklagten 1 bis 3 und im Umfang von Fr. 4‘467.65 dem Beklagten 4 zuzuweisen (vgl. nachfolgende Zusammenfassung der Zuweisung der Nachlasswerte).
ff) Zusammengefasst sind die Nachlasswerte den Erben wie folgt zu Alleineigentum zuzuweisen:
Kläger
Privatkonto K.________ (Bank I) uu per 31.12.2011Fr. 925.94
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. tt GB AlbulaFr. 3'100.00
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. ss GB AlbulaFr. 138.00
Erbvorbezug KlägerFr. 166'600.00
Anteil übernommene Todesfallkosten KlägerFr. 11'378.20
Anteil übernommene Steuern KlägerFr. 4'467.65
Bargeldschuld gegenüber dem KlägerFr. 42.90
Beklagter 1
Darlehensschuld zugunsten des NachlassesFr. 700'000.00
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagter 1Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Steuern Beklagter 1Fr. 4'467.65
Beklagte 2
Darlehensschuld zugunsten des NachlassesFr. 700'000.00
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 2Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Steuern Beklagte 2Fr. 4'467.65
Beklagte 3
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 3Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Steuern Beklagte 3Fr. 4'467.65
Beklagter 4
Erbvorbezug Beklagter 4Fr. 100'000.00
Anteil übernommene Steuern Beklagter 4Fr. 4'467.65
d) Ausgehend von einer Teilungsmasse per 26. September 2016 in Höhe von netto Fr. 3‘089‘639.58 belaufen sich die Erbteile des Klägers sowie der Beklagten 1 bis 4 unter Berücksichtigung der vorstehend in E. 9c.aa–9c.gg vorgenommenen Zuweisung der Nachlassaktiven und -passiven wertmässig auf folgende Beträge:
TeilungsmasseFr. 3'089'639.58
Anteil Kläger an Teilungsmasse (2/5)Fr. 1'235'855.83
Anteil Beklagter 1 an Teilungsmasse (3/20)Fr. 463'445.94
Anteil Beklagte 2 an Teilungsmasse (3/20)Fr. 463'445.94
Anteil Beklagte 3 an Teilungsmasse (3/20)Fr. 463'445.94
Anteil Beklagter 4 an Teilungsmasse (3/20)Fr. 463'445.94
Anteil Kläger an TeilungsmasseFr. 1'235'855.83
Anteil übernommene Todesfallkosten KlägerFr. 11'378.20
Anteil übernommene Steuern KlägerFr. 4'467.65
Bargeldschuld gegenüber dem KlägerFr. 42.90
./. Privatkonto K.________ (Bank I) uu per 31.12.2011 Fr. 925.94
./. ein Viertel Gesamteigentum an der
Liegenschaft Nr. tt GB AlbulaFr. 3'100.00
./. ein Viertel Gesamteigentum an der
Liegenschaft Nr. ss GB AlbulaFr. 138.00
./. ErbvorbezugFr. 166'600.00
*Fehlbetrag**Fr. 1'080'980.64 *
Anteil Beklagter 1 an TeilungsmasseFr. 463'445.94
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagter 1Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Steuern Beklagter 1Fr. 4'467.65
./. Darlehen Fr. 700'000.00
./. Anteil DarlehenszinsenFr. 255'111.00
Ausgleichungsbetrag*- Fr. 482'964.74 *
Anteil Beklagte 2 an TeilungsmasseFr. 463'445.94
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 2Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Steuern Beklagte 2Fr. 4'467.65
./. Darlehen Fr. 700'000.00
./. Anteil DarlehenszinsenFr. 255'111.00
Ausgleichungsbetrag*- Fr. 482'964.74 *
Anteil Beklagte 3 an TeilungsmasseFr. 463'445.94
Anteil übernommene Todesfallkosten Beklagte 3Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Steuern Beklagte 3Fr. 4'467.65
./. Darlehen Fr. 700'000.00
./. Anteil DarlehenszinsenFr. 255'111.00
Ausgleichungsbetrag*- Fr. 482'964.74 *
Anteil Beklagter 4 an TeilungsmasseFr. 463'445.94
Anteil übernommene Steuern Beklagter 4Fr. 4'467.65
./. ErbvorbezugFr. 100'000.00
*Fehlbetrag**Fr. 367'913.59 *
Die Fehlbeträge des Klägers von Fr. 1‘080‘980.64 und des Beklagten 4 von Fr. 367‘913.59 entsprechen zusammen den geschuldeten Ausgleichszahlungen der Beklagten 1 bis 3 von je Fr. 482‘964.74.
Die Beklagten 1 bis 3 schulden dem Kläger demzufolge je Fr. 360‘326.88 (Fr. 1‘080‘980.64 / 3) und dem Beklagten 4 je Fr. 122‘637.86 (Fr. 367'913.59 / 3). Eine Zinszahlungspflicht für den Zeitraum zwischen dem 26. September 2016 und dem zweitinstanzlichen Urteil entfällt, da kein entsprechender Antrag vorliegt.
10. Zusammenfassend ist die Berufung des Klägers (ZK1 2016 38) im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Berufung der Beklagten 1 bis 3 (ZK1 2016 40) vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil aufzuheben sowie entsprechend anzupassen.
11. a) Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Für die Frage des Unterliegens bzw. Obsiegens sind die Rechtsbegehren der Parteien massgebend, welchen der im Dispositiv festgehaltene Entscheid gegenüberzustellen ist (vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 106 N 3; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 9). Für die Kostenverteilung im Rechtsmittelverfahren sind die vor der Rechtsmittelinstanz noch strittigen Rechtsbegehren massgebend. Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zulasten der Gegenpartei als Folge der Anträge bewirkt wird (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 106 N 5). Wenn am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt sind, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Eine Erbteilungsklage eines Erben muss sich gegen alle übrigen Erben als notwendige Streitgenossenschaft richten (Gross/Zuber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 70 N 19; vgl. Weibel, a.a.O., Art. 604 N 11; vgl. BGE 130 III 550, E. 2.1.1 f. = Pra 94 [2005] Nr. 61). Die notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Erben gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Ein Erbe kann demnach das Erbteilungsurteil zwar unabhängig von seinen Miterben anfechten, er muss jedoch (auch) vor der Rechtsmittelinstanz sämtliche Erben ins Recht fassen, selbst wenn sie im vorinstanzlichen Verfahren prozessual auf seiner Seite standen (Weibel, a.a.O., Art. 604 N 15; vgl. BGE 130 III 550, E. 2.1.1 f. = Pra 94 [2005] Nr. 61). Notwendige Streitgenossen führen den Prozess gezwungenermassen gemeinsam, weshalb sie die Prozesskosten in der Regel gemeinsam und solidarisch zu tragen haben (Sterchi, a.a.O., Art. 106 N 11; vgl. hierzu auch BGer 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016, E. 3.1). Das Gericht bestimmt den auf die verschiedenen Personen entfallenden Anteil an den Prozesskosten aber nach Ermessen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 9). Selbst bei notwendigen Streitgenossen ist keine zwingende solidarische Haftung vorgesehen (Jenny, a.a.O., Art. 106 N 12). Im Übrigen haben die Streitgenossen bei Obsiegen je einzeln einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, sofern sie aus begründetem Anlass durch verschiedene Rechtsanwälte vertreten sind (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 9 mit Verweis auf BGE 125 III 138, E. 2d).
Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). In Erbteilungsprozessen spricht viel für eine Verteilung der Kosten nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO, weil in den wenigsten Fällen von vollständigem Unterliegen und Obsiegen gesprochen werden kann (Urteil des Obergerichts Zürich RB140038 vom 19. Februar 2015, E. 3c f.; vgl. auch Weibel, a.a.O., Art. 604 N 36).
Trifft die Rechtsmittelinstanz – wie im vorliegenden Fall – einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
b) Betreffend die erstinstanzlichen Kosten erwog die Vorinstanz, dass bei der Erbteilungsklage Verlierer mit Kostenfolge nur sei, wer sich der Teilung grundsätzlich widersetze. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Zu beachten sei, dass die Beklagten 1 bis 3 ihre Teilungsbegehren mit Auskunfts- und Herabsetzungsbegehren verknüpft hätten und dass ausserdem die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung habe beurteilt werden müssen. Es sei von einem Streitwert in der Höhe der Pflichtteilsberechnungsmasse von netto rund Fr. 6‘700‘000.00 auszugehen. Mit ihrer Ungültigkeitsklage seien die Beklagten 1 bis 3 vollständig unterlegen, während sie mit ihrem Herabsetzungsanspruch gegenüber dem Kläger durchgedrungen seien. Der Beklagte 4 habe sich den Anträgen des Klägers angeschlossen. Es rechtfertige sich somit, den Parteien die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 88‘545.00 zu gleichen Teilen (je zu 1/5 = Fr. 17‘709.00) aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 8).
aa) Ausgehend davon, dass sich vorliegend kein Erbe der Erbteilung widersetzte, ist – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – grundsätzlich davon auszugehen, dass im Hinblick auf die von allen Erben beantragte Teilung der Erbschaft keiner der Erben als Verlierer mit Kostenfolge zu betrachten ist (vgl. hierzu Weibel, a.a.O., Art. 604 N 36, m.w.H.). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beklagten 1 bis 3 mit ihren umfangreichen Auskunftsbegehren gegen den Kläger und den Beklagten 4 durchdrangen – ebenso wie der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren gegen die Beklagten 1 bis 3 (vgl. Vi-act. D.32). Ausserdem unterlagen die Beklagten 1 bis 3 mit ihrer Ungültigkeitsklage, über welche die Vorinstanz mit Teilurteil vom 14. Februar 2011 (Vi-act. D.32) eigens zu entscheiden hatte, vollständig. Ausschlaggebend für eine Abweichung von der vorinstanzlichen Kostenverteilung auf die Erben zu gleichen Teilen ist vorliegend, dass die Beklagten 1 bis 3 in der im erstinstanzlichen Verfahren bedeutenden Frage, ob ihnen Herabsetzungsansprüche aufgrund herabsetzbarer (lebzeitiger) Zuwendungen zustehen, ausgangsgemäss ebenfalls noch unterliegen. Unter diesen Umständen drängt sich eine Änderung des Entscheids der Vorinstanz hinsichtlich der Kostenauflage sowie des Absehens vom Zusprechen einer Parteientschädigung auf. Statt einer gleichmässigen Verteilung der Kosten auf die fünf Erben zu je 1/5, sind den Beklagten 1 bis 3 unter solidarischer Haftbarkeit 3/4 (total Fr. 66‘408.75) und dem Kläger sowie dem Beklagten 4, der sich den Anträgen des Klägers anschloss, je 1/8 (je Fr. 11‘068.13) der erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 ZPO).
bb) Entsprechend dem Verhältnis der Kostenauflage (3/4 zulasten der Beklagten 1 bis 3 und je 1/8 zulasten des Klägers und des Beklagten 4) haben die Beklagten 1 bis 3 dem anwaltlich vertretenen Kläger nach Verrechnung der gegenseitigen Parteientschädigungen 1/4 seiner Entschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Demgegenüber steht dem (anwaltlich nicht vertretenen) Beklagten 4 mangels Antrags sowie fehlender Substanziierung keine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) zu.
Das Gericht bemisst die Parteientschädigung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Liegt eine spezifizierte Kostennote i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, und erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA). Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der schwyzerische Gebührentarif die Gerichte nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen (statt vieler: ZK2 2016 58 vom 15. Dezember 2016, E. 4b; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Ausgehend vom von der Vorinstanz bestimmten und von den Parteien nicht infrage gestellten Streitwert von rund Fr. 6‘700‘000.00 beträgt das Grundhonorar für die Führung des erstinstanzlichen Zivilprozesses zwischen 1–3.5 % des Streitwerts (Fr. 67‘000.00 bis Fr. 234‘500.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Höchstansätze des Tarifs dürfen zudem in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was der Vertreter jedoch zu behaupten und substanziieren hat (statt vieler: ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7a). Weder der Rechtsvertreter des Klägers noch derjenige der Beklagten 1 bis 3 bezifferte seinen Aufwand für die Ausarbeitung der erstinstanzlichen Rechtsschriften sowie der zahlreichen Eingaben. Sie reichten ausserdem keine Kostennote ein und machten keine besonderen Umstände geltend, die ein ausnahmsweises Überschreiten des Tarifrahmens rechtfertigen würden. Das vorinstanzliche Verfahren erwies sich aufgrund des Umfangs der Streitpunkte als äussert aufwendig und schwierig. Die Rechtsschriften (inkl. Stellungnahmen) des Klägers umfassten über 100 Seiten und jene der Beklagten 1 bis 3 über 200 Seiten. Überdies reichten die Parteien etliche Eingaben und Belege ins Recht und ihre Rechtsvertreter nahmen ausserdem an einer Einigungsverhandlung teil (vgl. Vi-act. D.34). In Anbetracht dessen und in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA rechtfertigt es sich, die vollen Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren auf pauschal Fr. 100‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (= 1.5 % von Fr. 6‘700‘000.00). Die Beklagten 1 bis 3 haben den Kläger nach Verrechnung der Entschädigungen mit reduziert Fr. 25‘125.00 (1/4 von Fr. 100‘500.00) ausserrechtlich zu entschädigen.
c) Bei der Verteilung der Kosten der Berufungsverfahren (ZK1 2016 38 und 40) ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger vor der Berufungsinstanz zu Recht beanstandet, das Dispositiv des angefochtenen Urteils sei ungenügend (vgl. vorstehend E. 9b). Angesichts dessen, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Teilungsmasse und zur Zuweisung der Nachlassaktiven und -passiven äusserte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6b auf S. 49 f.), bleibt die entsprechende Änderung des Dispositivs – soweit sie den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz Rechnung trägt – aber ohne nennenswerten Einfluss auf die Kostenfolge. Zu beachten ist ferner, dass der Kläger in der im Berufungsverfahren bedeutendsten Frage, ob den Beklagten 1 bis 3 Herabsetzungsansprüche aufgrund herabsetzbarer (lebzeitiger) Zuwendungen zustehen, durchdringt. So ist die Pflichtteilsberechnungsmasse (netto) den Vorbringen des Klägers entsprechend um Fr. 2‘644‘112.21 (= Fr. 6‘707‘627.01 - Fr. 4'063'514.80) kleiner als die vorinstanzlich ermittelte Pflichtteilsberechnungsmasse und den Beklagten 1 bis 3 stehen im Gegensatz zu den von der Vorinstanz festgestellten Herabsetzungsansprüchen gegen den Kläger von je Fr. 467‘728.11 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember 2012 mangels Verletzung ihrer Pflichtteile keine Herabsetzungsansprüche zu. Die Beklagten 1 bis 3 unterliegen hinsichtlich der geltend gemachten Herabsetzungsansprüche somit vollständig. Demgegenüber obsiegen sie insofern, als sie dem Kläger und dem Beklagten 4 im Vergleich zu den vorinstanzlichen festgelegten Ausgleichszahlungen insgesamt Fr. 274‘890.00 weniger bezahlen müssen, weil die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 von je Fr. 166‘600.00, total Fr. 499‘800.00, nicht ausgleichungspflichtig und somit nicht in die Teilungsmasse aufzunehmen sind. Der Beklagte 4 teilte der Berufungsinstanz einzig mit, er sei des Prozessierens müde und werde die Berufungsschrift nicht beantworten (KG-act. 17 f. [ZK1 2016 40]). Anträge stellte er keine. Eine solche Distanzierung einer Partei im Rechtsmittelverfahren führt zwar nicht zum Verlust der Parteistellung (vgl. Jenny, a.a.O., Art. 106 N 8; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 5; vgl. auch 123 V 156, E. 3c und BGE 123 V 159, E. 4b), kann aber im Rahmen der Ermessensverteilung nach Art. 107 ZPO berücksichtigt werden. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich (Art. 107 Abs. 1 ZPO), die Kosten der Berufungsverfahren (ZK1 2016 38 und 40) den Beklagten 1 bis 3 unter solidarischer Haftbarkeit zu 4/5 sowie dem Kläger zu 3/20 und dem Beklagten 4 zu 1/20 aufzuerlegen.
Die Gebühren für die Behandlung und den Entscheid einer Berufung reichen von Fr. 500.00 bis Fr. 100‘000.00 (§ 34 Ziff. 7 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr einzelfallweise nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Kriterien für die Bemessung innerhalb des kantonalen Tarifs sind in der Regel der Streitwert, der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit, allenfalls die Art der Prozessführung sowie die finanzielle Lage der Parteien, welche die Kosten zu tragen haben (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 105 N 3). Im Rechtsmittelverfahren können die Gebühren und Auslagen ausserdem als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). In Nachachtung des im Berufungsverfahrens noch bestehenden Streitwerts von rund Fr. 4‘100‘000.00 (Fr. 6‘700‘000.00 - Fr. 3‘840‘314.80 + Fr. 765‘333.00 + Fr. 499‘800.00) sowie in Würdigung des Umfangs und der Schwierigkeit dieser Angelegenheit und des für die Berufungsverfahren entstandenen Aufwands sind die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 60‘000.00 festzusetzen. Somit sind den Beklagten 1 bis 3 unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 48‘000.00 (4/5), dem Kläger Fr. 9‘000.00 (3/20) und dem Beklagte 4 Fr. 3‘000.00 (1/20) aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind in der Höhe von Fr. 12‘000.00 vom geleisteten Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 50‘000.00 und in der Höhe von jeweils Fr. 16‘000.00 von den geleisteten Vorschüssen der Beklagten 1 bis 3 von je Fr. 16‘500.00 zu beziehen. Folglich ist dem Kläger ein Betrag von Fr. 38‘000.00 und den Beklagten 1 bis 3 von je Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten. Der Beklagte 4 ist unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu verpflichten, dem Kläger Fr. 3‘000.00 zu bezahlen.
d) Das Honorar beträgt im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz infrage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Folglich reicht der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess von Fr. 8‘200.00 (20 % von Fr. 41‘000.00 [= 1% von Fr. 4‘100‘000.00]) bis Fr. 86‘100.00 (60 % von Fr. 143‘500.00 [= 3.5 % von Fr. 4‘100‘000.00). Weder der Rechtsvertreter der Beklagten 1 bis 3 noch derjenige des Klägers spezifizierte seinen Aufwand, reichte eine Kostennote ein oder machte Gründe für eine ausnahmsweise Überschreitung des Tarifrahmens geltend. Die Berufungsschrift der Beklagten 1 bis 3 im Verfahren ZK1 2016 40 umfasste knapp 30 Seiten und die Berufungsantwort im Verfahren ZK1 2016 38 knapp 50 Seiten. Die Rechtsschriften des Klägers inklusive der Berichtigung vom 4. November 2016 beliefen sich auf rund 30 Seiten und beinhalteten ausserdem zahlreiche Beilagen. In beiden Verfahren fand nur ein einfacher Schriftenwechsel und kein Beweisverfahren statt. Es handelte sich aber um einen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplexen und aufwendigen Fall, was sich nicht zuletzt am Aktenumfang und dem 54-seitigen erstinstanzlichen Urteil zeigte. Gemäss den in E. 11b.bb dargelegten Grundsätzen, insbesondere den Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA, sind die vollen Parteientschädigungen für die Berufungsverfahren ermessensweise auf pauschal Fr. 36‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Übereinstimmend mit dem Verhältnis der Kostenauflage im Berufungsverfahren (4/5 zulasten der Beklagten 1 bis 3 unter solidarischer Haftbarkeit; 3/20 zulasten des Klägers; 1/20 zulasten des Beklagten 4) haben die Beklagten 1 bis 3 den Kläger nach Verrechnung der Parteientschädigungen in solidarischer Haftbarkeit reduziert mit Fr. 16‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (9/20 von Fr. 36‘000.00). Dem Beklagten 4 steht mangels Antrags und Substanziierung keine Umtriebsentschädigung zu;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers (ZK1 2016 38), soweit darauf einzutreten ist, und in Abweisung der Berufung der Beklagten 1 bis 3 (ZK1 2016 40) wird das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Es wird festgestellt, dass sich der zu teilende Nachlass von F.________, geboren .________, gestorben rr (Datum) wie folgt zusammensetzt:
Aktiven per Teilungstag (26.09.2016)
Privatkonto K.________ (Bank I) uu per 31.12.2011Fr. 925.94
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. tt GB AlbulaFr. 3'100.00
ein Viertel Gesamteigentum an der Liegen-
schaft Nr. ss GB AlbulaFr. 138.00
Darlehen der Beklagten 1–3Fr. 2'100'000.00
Zinsforderung aus Darlehen an Beklagte 1–3Fr. 765'333.00
Erbvorbezug KlägerFr. 166'600.00
Erbvorbezug Beklagter 4Fr. 100'000.00
Total Fr. 3'136'096.94
Passiven per Teilungstag (26.09.2016)
Anteil übernommene Todesfallkosten
Beklagter 1Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten
Beklagte 2Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten
Beklagte 3Fr. 4'232.67
Anteil übernommene Todesfallkosten KlägerFr. 11'378.20
Anteil übernommene Steuern Beklagter 1Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 2Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagte 3Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern Beklagter 4Fr. 4'467.65
Anteil übernommene Steuern KlägerFr. 4'467.65
Bargeldschuld gegenüber dem KlägerFr. 42.90
Total Fr. 46'457.36
Teilungsmasse netto per TeilungstagFr. 3'089'639.58
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 2/5 und die Beklagten 1 bis 4 zu je 3/20 am Nachlass gemäss Dispositiv-Ziff. 1 berechtigt sind.
3. a)Dem Kläger wird der 1/4 Gesamthandanteil an der Liegenschaft
Nr. ss Albula (Alvaschein) zum Wert von Fr. 138.00 und der 1/4 Gesamthandanteil an der Liegenschaft Nr. tt Albula (Tiefencastel) zum Wert von Fr. 3‘100.00 zu Alleineigentum zugewiesen.
b)Das Grundbuchamt Tiefencastel wird angewiesen, den Kläger als
Alleineigentümer des 1/4 Gesamthandanteils an der Liegenschaft Nr. ss Albula (Alvaschein) und des 1/4 Gesamthandanteils an der Liegenschaft Nr. tt Albula (Tiefencastel) im Grundbuch einzutragen. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden dem Kläger zu 2/5 und den Beklagten 1 bis 4 je zu 3/20 auferlegt.
c)Dem Kläger wird der Saldo des Privatkontos Nr. uu zu Alleineigentum zugewiesen. Die K.________ wird angewiesen, das Privatkonto Nr. uu zu saldieren und den Nettosaldo dem Kläger zu überweisen. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1 bis 4 je 3/20 der dem Privatkonto Nr. uu ab dem 1. Januar 2012 gutgeschriebenen Zinsen nach Abzug der Bankgebühren zu bezahlen.
d)Die Darlehensschuld der Beklagten 1 bis 3 in Höhe von insgesamt Fr. 2‘100‘000.00 wird den Beklagten 1 bis 3 à je Fr. 700‘000.00 zugewiesen resp. an ihren Erbteil angerechnet.
e)Die Darlehenszinse in Höhe von insgesamt Fr. 765‘333.00 werden den Beklagten 1 bis 3 à je Fr. 255‘111.00 zugewiesen resp. an ihren Erbteil angerechnet.
f)Der Erbvorbezug des Klägers in Höhe von Fr. 166‘600.00 wird vollumfänglich dem Kläger zugewiesen resp. an seinen Erbteil angerechnet.
g)Der Erbvorbezug des Beklagten 4 in Höhe von Fr. 100‘000.00 wird vollumfänglich dem Beklagten 4 zugewiesen resp. an seinen Erbteil angerechnet.
h)Die von den Beklagten 1 bis 3 übernommenen Todesfallkosten in Höhe von je Fr. 4‘232.67 werden den Beklagten 1 bis 3 à je Fr. 4‘232.67 zugewiesen.
i)Die vom Kläger übernommenen Todesfallkosten von Fr. 11‘378.20 werden dem Kläger in derselben Höhe zugewiesen.
10. Die vom Kläger und den Beklagten 1 bis 4 übernommenen Steuern in Höhe von je Fr. 4‘467.65 werden dem Kläger und den Beklagten 1 bis 4 à je Fr. 4‘467.65 zugewiesen.
k)Die Bargeldforderung des Klägers in Höhe von Fr. 42.90 wird dem Kläger in derselben Höhe zugewiesen.
4. a)Der Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 360‘326.88 zu bezahlen.
b) Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 360‘326.88 zu
bezahlen.
c)Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 360‘326.88 zu
bezahlen.
5. a)Der Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Beklagten 4 Fr. 122‘637.86 zu bezahlen.
b)Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Beklagten 4 Fr. 122‘637.86 zu bezahlen.
c)Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Beklagten 4 Fr. 122‘637.86 zu bezahlen.
6. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestehend aus Gerichtsgebühr von Fr. 80‘000.00 sowie Auslagen von Fr. 8‘545.00 (Fr. 200.00 Zeugenentschädigung Dr. O.________, Fr. 150.00 Zeugenentschädigung P.________, Fr. 331.20 Rechnung M.________, Fr. 4‘819.50 Rechnung L.________, Fr. 1‘117.05 Rechnung Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Fr. 1‘539.00 Rechnung L.________, Fr. 388.80 Rechnung Notariat Höfe), total Fr. 88‘545.00, werden den Beklagten 1 bis 3 zu Fr. 66‘408.75 (3/4) unter solidarischer Haftbarkeit und dem Kläger sowie dem Beklagten 4 zu je Fr. 11‘068.13 (je 1/8) auferlegt.
Sie werden von den geleisteten Kostenvorschüssen des Klägers von Fr. 30‘000.00 und der Beklagten 1 bis 3 von Fr. 5‘000.00 (Fr. 3‘000.00 + Fr. 2‘000.00) bezogen. Die Beklagten 1 bis 3 haben dem Kläger demnach unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 14‘198.90 (3/4 von Fr. 18‘931.87 [= Fr. 30‘000.00 - Fr. 11‘068.13]) und dem Gericht Fr. 47‘209.85 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Der Beklagte 4 hat dem Kläger unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 4‘732.97 (1/4 von Fr. 18‘931.87 [= Fr. 30‘000.00 - Fr. 11‘068.13]) und dem Gericht Fr. 6‘335.16 zu bezahlen.
7. Die Beklagten 1 bis 3 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 25‘125.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 60‘000.00 werden den Beklagten 1 bis 3 im Betrag von Fr. 48‘000.00 (4/5) unter solidarischer Haftbarkeit, dem Kläger im Betrag von Fr. 9‘000.00 (3/20) und dem Beklagten 4 im Betrag von Fr. 3‘000.00 (1/20) auferlegt und in Höhe von je Fr. 16‘000.00 von den geleisteten Kostenvorschüssen der Beklagten 1 bis 3 von je Fr. 16‘500.00 und in Höhe von Fr. 12‘000.00 vom geleisteten Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 50‘000.00 bezogen. Den Beklagten 1 bis 3 wird aus der Kantonsgerichtskasse je Fr. 500.00 und dem Kläger Fr. 38‘000.00 zurückerstattet. Der Beklagte 4 wird unter dem Titel Gerichtskostenersatz verpflichtet, dem Kläger Fr. 3‘000.00 zu bezahlen.
9. Die Beklagten 1 bis 3 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 16‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt rund Fr. 4‘100‘000.00.
11. Zufertigung an Rechtsanwalt I.________ (2/R), Rechtsanwalt H.________ (4/R), E.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Grundbuchamt Tiefencastel (1/R, nur Dispositiv-Ziff. 3a und 3b dieses Urteils), die K.________ (Bank I) (1/R, nur Dispositiv-Ziff. 3c) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
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5. Dezember 2018 kau