Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 2. Mai 2017
ZK1 2016 29
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung aus Grundeigentümerhaftung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juli 2016, ZGO 2013 11);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die A.________ AG stellte am 12. Juli 2013 gegen die C.________ AG dem Bezirksgericht Schwyz folgende Klagebegehren:
1. Es sei gerichtlich die Schadenshöhe am klägerischen Grundstück Kat.. xxx und dem darauf befindlichen Gebäude .________ sowie den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen infolge Gewerbebautätigkeit der Beklagten auf deren Grundstücken Kat. xxx festzustellen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die in Ziffer 1 hiervor genannte und vom Gericht bezifferte Forderung aus der Schadensverursachung zu ersetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Dazu wurde ausgeführt, die Bezifferung der Schadensforderungen sei zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich und sei gerichtlich festzulegen. Die Forderung betrage aber mindestens Fr. 150‘000.00 (vgl. Vi-act. 1 Formelles Ziff. 4). Nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen unter den Parteien stellte die Klägerin am 25. September 2013 ein Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme (Vi-act. 9) und wurde durch den Einzelrichter eine entsprechende Begutachtung angeordnet (Vi-act. 10).
B. Mit Klageantwort vom 16. Dezember 2013 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung. Sie bestritt unter anderem den allgemeinen Verweis in der Klage auf entstandene „Setzungen, Risse und weitere Schadensbildungen“ und beanstandete dessen Pauschalität. Zwar anerkannte sie Setzungen auf der klägerischen Liegenschaft, hielt aber dafür, dass es an substantiierten Schadensfolgen- und Kausalitätsvorträgen der Klägerin fehle. Deshalb könne sie zu den pauschalen Behauptungen nicht detailliert Stellung nehmen. Die Beklagte bestritt in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung von Schäden „ästhetischer Natur“ gemäss einem externen Zustandsbericht (BB 20) in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 nicht, dagegen aber, dass es Sache des Gerichts sei, zusätzliche Expertisen zur Schadensbezifferung einzuholen (Vi-act. 31 N 17, 24 f., 27 und 30 ff.).
C. Am 24. Januar 2014 beantragte die Klägerin eine Ergänzung der vorsorglichen Beweisaufnahme (Vi-act. 38), welcher der Einzelrichter wiederum stattgab (Vi-act. 40). Der gerichtlich bestellte Experte bejaht in seinem zur vorsorglichen Beweisaufnahme erstellten Gutachten vom 30. April 2014 einen klaren, kausalen Zusammenhang zwischen den Setzungen auf dem klägerischen Grundstück und den baulichen Aktivitäten der Beklagten und stellte Überlegungen zu den Setzungsursachen an. Konkrete Schäden listet er hingegen nicht auf (Vi-act. 69).
D. In der Replik vom 14. Juli 2014 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest (Vi-act. 77). Sie beschreibt physikalisch Gründe für die Setzungen und deren Wirkungen und weist auf Schadensbilder an der Bodenplatte, den Stahlträgern, den Fassadenmauern bei den Fenstern und der Holz- bzw. Dachkonstruktion gemäss Fotografien in den Replikbeilagen Nr. 15-44 sowie darauf hin, dass die Kranfahrbahn vollständig ersetzt werden musste. Neben der Wiederherstellung der Stabilität und der gehörigen Statik der beschädigten Bauten seien auch Aufwendungen für den Werkhofersatz während der Bauphase und die Leitungsreinigung angefallen. Gestützt auf das gerichtliche Gutachten beziffert die Klägerin den Schaden auf rund Fr. 790‘000.00 (ebd. S. 12 ff.) und hält ihre Forderung für hinreichend substantiiert (ebd. S. 14 unter Verweis auf BGer 4A_591/2012 vom 20 Februar 2013 E. 2.1).
E. Die Beklagte beantragt mit der Duplik vom 24. November 2014 auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich abzuweisen. Sie hält die Schadenssubstantiierungen der Klägerin in Form von blossen stichwortartigen Verweisen auf die Fotoaufnahmen in den Replikbeilagen Nr. 15-44 für ungenügend (Vi-act. 85).
F. An der Hauptverhandlung vom 18. März 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 89). Das Gericht eröffnete in der Folge ein auf die Frage der Funktionstüchtigkeit der Werkhalle der Klägerin und allfälligen Wiederinstandstellungsmassnahmen und -kosten beschränktes Beweisverfahren und beauftragte den bereits beigezogenen Experten mit der Beantwortung verschiedener Fragen (Vi-act. 90). Zum zweiten Gutachten des Experten, wonach die klägerische Werkhalle nicht abgebrochen, sondern zu maximalen zusätzlichen Kosten von Fr. 35‘000.00 für konkret aufgelistete Instandsetzungsmassnahmen wiederhergestellt werden könne (Vi-act. 98, insbes. S. 9 f.), haben die Parteien in schriftlichen Schlussvorträgen Stellung genommen und an ihren Anträgen festgehalten (Vi-act. 103 und 107).
G. Mit Urteil vom 26. Juli 2016 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin und verpflichtete diese, die Beklagte zu entschädigen. Die Klägerin erhob dagegen am 1. September 2016 beim Kantonsgericht die Berufung mit folgenden Anträgen:
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Schwyz vom 26. Juli 2016 betr. Forderung aus Grundeigentümerhaftung (Proz. ZGO 2013 11) aufzuheben.
2. Es sei der am Gebäude der Berufungsklägerin auf ihrer Liegenschaft Kat. xxx infolge der durch die mangelhafte Baugrubensicherung der Berufungsbeklagten verursachte Schaden gerichtlich zu schätzen und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, diesen Betrag der Berufungsklägerin zu vergüten.
3. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 260‘000.00 zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 3. Oktober 2016 beantragte die Beklagte, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter auf die Klage nicht einzutreten (KG-act. 7).
und in Erwägung:
1. Die Berufungsführerin verlangt in Antrag Ziffer 2 eine Schadensschätzung durch das Berufungsgericht. Die Beklagte hält dafür, dass die Klägerin damit in unzulässiger Weise über die erstinstanzlich gestellten Begehren hinausgehe. Es ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich in ihrem Beurteilungsprogramm auf den Standpunkt stellte, die Klägerin verlange eine richterliche Schadensschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR (vgl. angef. Urteil E. 2.5). So betrachtet wird mit den Berufungsanträgen die Klage nicht abgeändert, weil in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zusprechung einer solchermassen geschätzten Schadenersatzforderung, eventualiter eines Betrages von Fr. 260‘000.00 beantragt ist. Die Berufung kann insoweit als zulässig erachtet werden.
2. Die Beklagte verlangt ein Nichteintreten auf die Berufung, weil die Klägerin ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, namentlich das angefochtene Urteil nur allgemein kritisiere, ohne sich mit den detailliert dargelegten Gründen auseinanderzusetzen, welche diese für das Vorliegen einer Verletzung der Substantiierungspflicht angab.
a) Die Klägerin führt in der Berufungsbegründung zusammenfassend aus, die vorinstanzliche Feststellung, sie sei der Substantiierungslast nicht genügend nachgekommen, sei nicht korrekt. Sie zeuge von einer inakzeptablen mangelhaften Sachverhaltsfeststellung, da kein eigentliches Beweiserhebungsverfahren durchgeführt, geschweige denn eine Beweiswürdigung vorgenommen worden sei. Die von ihr geltend gemachten Schadensbilder seien durch die von der Beklagten ins Recht gelegten Zustandsaufnahme (BB 20) bestätigt worden (Berufung Ziff. B/4). Nach Behauptungen über fehlende vorgängige Zustandsaufnahmen und Mängel der Sicherung der beklagtischen Baugrube (ebd. B/5 f.) repetiert die Klägerin in der Berufung im Allgemeinen die physikalischen Grundlagen der Entstehungsweise augenscheinlich manifester Schadensbilder an verschiedenen Gebäudeteilen aus den von der Beklagten anerkannten Setzungen (ebd. B/6), um dann einzig konkret zu rügen, die Vorinstanz habe auch fälschlicherweise angenommen, sie hätte Reparaturen an den Kranlagen nicht hinreichend substantiiert (ebd. B/6 S. 8).
b) Über die Antragsstellung hinaus muss sich der Berufungsführer mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen und konkret aufzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 32016, Art. 311 ZPO N 36 mit weiteren Verweisen). Der Hinweis der Beklagten, wonach die Klägerin zumindest über weite Strecken ihre vorinstanzlichen Behauptungen wiederholt oder darauf verweist, ist zwar zutreffend. Aber der Berufung ist klar zu entnehmen, dass die Klägerin der Auffassung ist, mit diesen Vorbringen ihrer Substantiierungspflicht zu genügen. Ob die Vorinstanz zu Recht diese Auffassung und die Klage abwies, ist nachfolgend in der Sache zu beurteilen. Insoweit ist auf die Berufung einzutreten.
3. Eine Tatsachenbehauptung (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; BGer 4A_539/2014 vom 7. Mai 2015 E. 3.4; BGer 4A_591/2012 vom 20 Februar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Behauptet die klagende Partei in der Klageschrift den Schaden nur in den Grundzügen und bestreitet die beklagte Partei in der Klageantwort diesen Schaden, so hat die klagende Partei die Möglichkeit, den Schaden in der Replik im Einzelnen zu substantiieren (Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar, 32016, Art. 221 ZPO N 46 Alinea 5). Indessen dürfen die an die Substantiierung gestellten Anforderungen die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts nicht vereiteln (Burkhalter Kaimakliotis, Substanzierungslast, AJP 10/2007 S. 1266 mit Hinweisen; BGE 116 I 215 E. 3; vgl. auch Leuenberger, a.a.O., N 43 mit Hinweisen). Es ist in der Praxis nicht prinzipiell ausgeschlossen, Tatsachen durch Verweis auf in den Rechtsschriften spezifisch bezeichnete Aktenstücke, wie z.B. Zustandsaufnahmen und Expertisen über Beschädigungen, einzubringen (ZK 2009 60 vom 22. Februar 2011 mit Hinweisen).
Vorliegend anerkannte die Beklagte Setzungen auf dem klägerischen Grundstück. Diese zugestandene Tatsache musste die Klägerin mithin nicht mehr beweisen. Bestritten wurden indes in der Klageantwort, dass deswegen der Klägerin erhebliche Schäden entstanden wären.
a) Abgesehen von Schäden an der Krananlage (vgl. dazu unten lit. c) liess es die Klägerin auch in der Replik bei pauschalen Schadensdarlegungen bewenden (vgl. oben E. 1). Dabei wird auf Fotos (Replikbeilagen Nrn. 15-44) verwiesen, welche Risse und Fugenöffnungen in Betonteilen sowie auseinanderdriftende Holzbalken zeigen, ohne dass diese Schadensbilder quantifizier- und lokalisierbar wären. Die pauschale Beschreibung von der Entstehung solcher auch anhand der eingereichten Fotografien nicht eindeutig individualisierbaren Schäden genügt den Substantiierungsanforderungen nicht. Daran ändert auch die Einreichung die gestützt auf Offerten (Replikbeilagen Nr. 46 ff.) erstellte Zusammenstellung von Forderungen der Klägerin im Betrag von rund Fr. 790‘000.00 (Replikbeilage Nr. 53) nichts, weil sich aus den Offerten keine bestreitbaren Schadenspositionen ergeben. Auch das zweite Gutachten (Vi-act. 90) vermag die fehlenden klägerischen Schadenssubstantiierungen nicht zu korrigieren. Es verneint das Vorliegen eines Totalschadens und beziffert ohne klaren Bezug auf konkret aufgegliederte Schadenspositionen nur Wiederinstandstellungskosten von Fr. 35‘000.00. Soweit die Klägerin der Vorinstanz vorwirft, das Verfahren mittendrin ohne vollumfängliche Beweiserhebung und -würdigung abgebrochen zu haben, verkennt sie, dass Tatsachenbehauptungen so zu substantiieren und lückenlos vorzutragen sind, dass da-rüber Beweis abgenommen werden kann (Leuenberger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 43). Sie kann sich nicht mit allgemeinen globalen Vorbringen in der Meinung begnügen, die Begründung ihrer Klage werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechend substantiierte Behauptungen voraus, was bei einem bestrittenen Totalschaden eine Zergliederung in die einzelnen Schadenspositionen voraussetzt (Glasl, DIKE-Kommentar, 22016, Art. 55 N 22). Wenn Tatsachen wie von der Klägerin behauptet, augenscheinlich manifest wären, hätten sie spätestens nach den Bestreitungen in der Klageantwort (zu den ästhetischen Schäden vgl. unten lit. b) in der Replik näher beschrieben werden können und müssen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, selber eine Liegenschaft in Augenschein zu nehmen oder einen Experten zu bestellen, um bloss irgendwelche mögliche Schäden zu eruieren. Soweit sich mithin die Behauptungen der Klägerin nach dem Gesagten als ungenügend erweisen, wies das Bezirksgericht die Klage zutreffend ab (vgl. auch Leuenberger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 44a; Pahud, DIKE-Kommentar, 22016, Art. 221 ZPO N 15; Glasl, a.a.O., Art. 55 ZPO N 28).
Die fehlende Substantiierung lässt sich auch nicht durch eine richterliche Schadensabschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR korrigieren, weil diese Möglichkeit im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen darf. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die vom Geschädigten vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen (BGer 4A_298/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 128 III 271 E. 2.b/aa und BGE 122 III 219 E. 3.a).
b) Vom Vorwurf der unzureichenden Substantiierung auszunehmen sind indes Tatsachen die von der beklagten Partei anerkannt werden (vgl. auch Leuenberger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 42 Alinea 8). Unter Verweis auf die von der Klägerin in der Berufungsverfahren erwähnten Zustandsaufnahme vom 17. März 2013 (BB 20) räumte die Beklagte Schäden ästhetischer Natur in der Höhe von Fr. 5‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 in tatsächlicher aber nicht in rechtlich relevanter Hinsicht ein. Die Klägerin bestritt dagegen, dass diese Schäden bloss ästhetischer Natur seien (Vi-act. 77 S. 11 Ziff. 2.14), weshalb das Bezirksgericht die in der Zustandsaufnahme lokalisierten und mithin konkret – namentlich in Bezug auf deren Kausalität bzw. Funktionalität – bestreitbaren Schadensfolgen am klägerischen Werkhof und der Krananlage (dazu vgl. noch unten lit. c) rechtlich hätte beurteilen können und müssen.
c) In der Replik führte die Klägerin aus, dass die zunächst notdürftig reparierte Kranbahn vollständig abgebaut und ersetzt werden musste. Dies belegt sie mit einer Offerte einer Fachfirma über Ersatzkosten von mehr als Fr. 60‘000.00 und offerierte dazu eine Person dieser Firma als Zeugen. Ausserdem verlangte sie eine Expertise durch einen unabhängigen Baufachmann zu dieser behaupteten Tatsache (Vi-act. 77 S. 13 und KB 45). Damit ist die Klägerin ihren Substantiierungspflichten ebenfalls hinreichend nachgekommen und das Bezirksgericht hätte diese Schadensposition beurteilen müssen, zumal die Klägerin in ihrem Schlussvortrag noch daran festhielt, dass die Schäden an der Kranbahn geprüft werden müssten (Vi-act. 107 Ziff. 5).
d) Die Klägerin klagte schliesslich auch einen merkantilen Minderwert der Liegenschaft ein, der begutachtet werden müsse (Vi-act. 1 S. 4), was die Beklagte bestritt (Vi-act. 31 S. 12 N 31 f.). Näher substantiiert wurde daraufhin diese behauptete Schadensposition in der Replik nicht. Indes äusserte sich die Vorinstanz in ihrem Urteil bezüglich der nicht von Vornherein klaren Frage über den erforderlichen Substantiierungsumfang der Geltendmachung eines merkantilen Schadens nicht. Diesbezüglich ist die Klageabweisung unbegründet geblieben.
4. Soweit wesentliche Teile der Klage nicht beurteilt wurden und der Sachverhalt zu vervollständigen ist, kann die Berufungsinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, welche die genannten Ansprüche der Klägerin nicht oder nur beschränkt prüfte (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Stauber, ZPO-Rechtsmittel Kommentar, 2013, Art. 318 ZPO N 14 ff.). Vorliegend kann die Vorinstanz nach dem Gesagten die Klage betreffend ästhetische Schäden (oben E. 3.b), Kranbahn (E. 3.c) und merkantiler Minderwert (E. 3.d) nicht mangels Substanttierung abweisen. Insoweit sind indes auch noch die Fragen offen, ob die von der Klägerin beantragte Feststellung der Schadenshöhe einer Feststellungsklage zugänglich ist, ob die Klägerin ihr Feststellungsinteresse hinreichend darlegte und ob die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage gegeben sind (vgl. angef. Urteil E. 1). Im Übrigen wies das Bezirksgericht jedoch die Klage zu Recht ab.
5. Mithin ist die Berufung teilweise gutzuheissen und im eben erwähnten Rahmen die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Da im Rechtsmittelverfahren kein neuer Entscheid getroffen wird, verbleibt die Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten bei der Vorinstanz (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Im Vergleich zur Bezifferung der Forderung im Eventualantrag der Berufung obsiegt die Klägerin im Berufungsverfahren zu rund einem Fünftel, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass nicht ohne weiteres auf die Offerte für den Kranbahnersatz abgestellt werden kann. Mithin hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünftel zu tragen. Die Beklagte wird zu einem Fünftel kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte im Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Honorarnote eingereicht wurde und die Aufwendungen der Parteien im Berufungsverfahren sich auf je eine Rechtsschrift im Umfang von 11 bzw. 20 Seiten beschränkte (vgl. §§ 8 Abs. 2 i.V.m. 11 sowie §§ 2 und 6 Abs. 1 GebTRA);-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung
a) wird Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils teilweise aufgehoben und die Sache bezüglich ästhetische Schäden, Kranbahn und merkantiler Minderwert im Sinne der Erwägungen zur Weiterbehandlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, und
b) werden Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben und zur neuen Verlegung der Prozesskosten insgesamt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden zu vier Fünfteln (Fr. 2‘400.00) der Klägerin und zu einem Fünftel (Fr. 600.00) der Beklagten auferlegt. Die Kosten werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 12‘000.00 zurückbezahlt und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin als Gerichtskostenersatz Fr. 600.00 zu bezahlen.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 260‘000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
3. Mai 2017 rfl