Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 12. September 2017
ZK1 2016 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
1.****A.________,
Kläger und Berufungsführer, 2.****B.________,
Klägerin und Berufungsführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
**1.**D.________ AG,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 2.****F.________,
Nebenintervenientin,
vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. August 2016, ZGO 2014 6);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ und B.________ (nachfolgend: Kläger) reichten am 24. März 2014 am Bezirksgericht March Klage gegen die D.________ AG ein und stellten die folgenden Anträge (Vi-act. A.I):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch Fr.115‘113.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen.
2. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen eine angemessene Genugtuung zu zahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) trug in ihrer Klageantwort auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger an (Vi-act. A.II).
Mit Replik vom 2. Juli 2015 änderten die Kläger ihre Rechtsbegehren und beantragten neu das Folgende (Vi-act. A.IV):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger, A.________, Fr. 22‘273.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen.
2. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien dem Kläger zudem Fr. 4‘000.00 als Genugtuung zuzusprechen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin, B.________, Fr. 51‘763.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen.
4. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien der Klägerin zudem Fr. 4.000.00 als Genugtuung zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 29. Oktober 2015 an den mit der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest (Vi-act. A.V). Die F.________. (nachfolgend: Nebenintervenientin) beantragte als Streitberufene am 6. November 2015 ebenfalls die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Vi-act. A.VI).
b) Am 3. Mai 2016 fand vor dem Bezirksgericht March die Hauptverhandlung statt, zu welcher sämtliche Parteien erschienen (Vi-act. D.5). Mit Urteil und Beschluss vom 2. August 2016 entschied das Bezirksgericht March was folgt:
beschlossen
1. Die Klage wird im Umfang von Fr. 41‘077.60 nebst Zins zu 5 % seit 18.12.2013 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
und
durch Urteil erkannt:
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00 (inklusive Fr. 300.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit überbunden.
4. Die Kläger haben der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Der Nebenintervenientin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zufertigung]
c) Dagegen reichten die Kläger am 31. August 2016 Berufung beim Kantonsgericht ein mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts March sei aufzuheben.
2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger, A.________, Fr. 22‘273.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen.
3. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien dem Berufungskläger 1 zudem Fr. 4‘000.00 als Genugtuung zuzusprechen.
4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin, B.________, Fr. 51‘763.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 18.12.2013 zu zahlen.
5. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen und physischen Schmerzen seien der Berufungsklägerin zudem Fr. 4‘000.00 als Genugtuung zuzusprechen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten auch für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Nebenintervenientin trug am 30. September 2016 auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an (KG-act. 10). Die Beklagte beantragte gleichentags ebenfalls die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (KG-act. 12).
2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Kläger am 6. April 2013 einen von der Beklagten in die Schweiz importierten Wollteppich kauften (KG-act. 1, N 1 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 10). Im Berufungsverfahren unbestritten blieb zudem die vorinstanzliche Feststellung, dass der den Klägern unter dem Namen „Bombay“ verkaufte Teppich identisch ist mit dem von der Herstellerin, der Nebenintervenientin, aus den Niederlanden importierten Teppich „Melbourne“ (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.1; KG-act. 12, Ziff. 10). Erstellt ist ebenfalls, dass dieser Teppich mit Permethrin behandelt wurde (KG-act. 1, N 2 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 13). Auch die Höhe des im Teppich festgestellten Permethrins ist vor der Berufungsinstanz kein Thema mehr. Die Kläger setzten sich in der Berufung nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 1.2) auseinander, sondern gehen nunmehr von einem Permethringehalt von 11 mg/kg aus (KG-act. 1, N 1 auf S. 3, N 19 auf S. 9, N 23 auf S. 10, N 43 auf S. 17, N 74 auf S. 25). Die Kläger gestehen überdies ein, dass in der Schweiz im Zeitpunkt des Inverkehrbringens weder ein gesetzliches Verbot noch Grenzwerte für Permethrin in Wollteppichen bestanden und dass es auch keine gesetzlich verankerte Kennzeichnungspflicht gab (KG-act. 1, N 4 auf S. 3; KG-act. 12, Ziff. 12). Die Beklagte geht schliesslich in der Berufungsantwort ebenfalls davon aus, dass der streitgegenständliche Teppich einen Permethringehalt von 11 mg/kg aufwies und die Kläger bezeichnen den vom Branchenverband „Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichböden GUT“ festgelegten Grenzwert von 210 mg/kg als unstreitig (KG-act. 12, Ziff. 13; KG-act. 1, N 4 auf S. 3 und N 1 auf S. 4).
3. Die Kläger begründen ihre Forderungen mit der Fehlerhaftigkeit bzw. Gesundheitsgefährdung des von der Beklagten in die Schweiz importierten Teppichs und stützen sich dabei in erster Linie auf das Produktehaftpflichtgesetz. Die Beklagte bestreitet die Fehlerhaftigkeit oder Gefährlichkeit des Teppichs, den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang sowie die allfälligen gesundheitlichen Beschwerden der Kläger (Vi-act. A.II, Ziff. 12).
a) Nach Art. 1 Abs. 1 PrHG haftet die Herstellerin für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird und/oder eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet wurde. Will der Geschädigte einen Anspruch geltend machen, so hat er neben dem Schaden die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler des Produkts und dem Schaden sowie die Herstellereigenschaft der Beklagten zu beweisen. Der Geschädigte trägt hierfür die Beweislast (Fellmann, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 1 PrHG N 1; vgl. auch BGE 133 III 81, E. 3.3 und E. 4.2.2 = Pra 96 [2007] Nr. 93; vgl. auch BGE 137 III 226, E. 3.2 = Pra 100 [2011] Nr. 116).
Grundsätzlich muss im Zivilprozess jeder Hauptbeweis als Regelbeweis erbracht werden (Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Einleitung und Personenrecht, Band I, Bern 2012, Art. 8 N 134; vgl. auch BGE 130 III 321, E. 3.2). Ein Beweis gilt nach dem Regelbeweismass als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 130 III 321, E. 3.2; BGE 133 III 81, E. 4.2.2 = Pra 96 [2007] Nr. 93; vgl. auch Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 8 N 17). Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321, E. 3.2; vgl. auch Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 8 N 17). Der Regelbeweis ist bei einer numerischen Wahrheitswahrscheinlichkeit von mindestens 90 % erbracht (Walter, a.a.O., Art. 8 N 136). Auch wenn der strikte Beweis nicht immer möglich ist oder vernünftigerweise erwartet werden kann, folgt daraus keine Umkehr der Beweislast zuungunsten der Herstellerin (BGE 137 III 226, E. 3.2 = Pra 100 [2011] Nr. 116; BGE 133 III 81, E. 4.2 = Pra 96 [2007] Nr. 93). Gesetz, Lehre und Rechtsprechung stellten Ausnahmen vom Regelbeweismass auf. So sind bei Beweisnot Beweiserleichterungen gerechtfertigt. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund der Natur der Sache ein Vollbeweis nicht möglich ist oder vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, namentlich wenn die von der mit dem Beweis belasteten Partei behaupteten Tatsachen nur indirekt oder mittels Indizien bewiesen werden können. Dies kann etwa bei einem Schadenfall im Rahmen einer Diebstahlversicherung vorkommen sowie bei Vorliegen eines natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs. Das erforderliche Beweismass beschränkt sich in diesem Fall auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 81, E. 4.2.2 = Pra 96 [2007] Nr. 93).
b) Klagt der Geschädigte auf Ersatz seines Schadens oder auf Zusprechung einer Genugtuung, trifft ihn nicht nur die objektive Beweislast i.S.v. Art. 8 ZGB, sondern auch die aus dem Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO fliessende Behauptungslast, weil das fehlende Sachvorbringen dem unbewiesenen gleichsteht (vgl. Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 55 N 15; vgl. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 55 N 3; vgl. auch Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 15 f. und 21; vgl. auch Oberhammer, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 55 N 2 und 12). Er hat alle (tatsächlichen) Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, welche sein Rechtsbegehren stützen (Hurni, a.a.O., Art. 55 N 17; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 21; BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2; vgl. auch Oberhammer, a.a.O., Art. 55 N 12; vgl. auch Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 11). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die entsprechende Partei in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, weil er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2; Hurni, a.a.O., Art. 55 N 19; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 21; vgl. Oberhammer, a.a.O., Art. 55 N 2). Die Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags ist mithin Voraussetzung des Beweisanspruchs. Ist der klägerische Tatsachenvortrag unschlüssig, ist die Klage abzuweisen, ohne dass überhaupt je ein Beweisverfahren stattfindet (Hurni, a.a.O., Art. 55 N 28; Oberhammer, a.a.O., Art. 55 N 2; Glasl, a.a.O., Art. 55 N 28). Mithin greift die Bestreitungslast der beklagten Gegenpartei nur, wenn der Tatsachenvortrag der Gegenpartei schlüssig ist. Andernfalls ist die Klage auch ohne Bestreitung seitens des Beklagten abzuweisen (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 27; Hurni, a.a.O., Art. 55 N 37). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365, E. 2.b; BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2; Hurni, a.a.O., Art. 55 N 23 und 25; Gehri, a.a.O., Art. 55 N 4; Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 23 f.; Oberhammer, a.a.O., Art. 55 N 2 und 12; Glasl, a.a.O., Art. 55 N 22). Wie detailliert der Kläger seine Behauptungen konkret zu substanziieren hat, hängt insbesondere vom Grad etwaiger Bestreitungen der Gegenpartei ab (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 26; Glasl, a.a.O., Art. 55 N 21; BGE 127 III 365, E. 2.b). Abgesehen davon müssen die rechtserheblichen Behauptungen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Beilagen sind Beweismittelofferten und nicht Parteibehauptung (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 30; Glasl, a.a.O., Art. 55 N 26; vgl. BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.2.2). Der blosse Verweis in der Rechtsschrift auf Beilagen genügt der Substanziierungsobliegenheit nicht, weil es nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei ist, die rechtserheblichen Behauptungen in den Akten zusammenzusuchen (vgl. BGer 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014, E. 5.3.2; vgl. BGer 4A_141/2009 vom 7. September 2009, E. 13.3; vgl. BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.2.2; ZK1 2012 11 vom 18. November 2014, E. 3.e; vgl. Hurni, a.a.O., Art. 55 N 21; vgl. auch Glasl, a.a.O., Art. 55 N 26 sowie Fussnote 47). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den bundesrechtlichen Anforderungen an die Substanziierung nicht zu genügen und eine Substanziierung der Behauptungen in der Rechtsschrift auch nicht zu ersetzen (BGer 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017, E. 5.2; BGer 4A_252/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2; BGer 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015, E. 4.2.1.3; vgl. BGer 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.2; vgl. auch Urteil des Handelsgerichts Zürich HG140062-O vom 9. März 2017, E. 1.2.1).
c) Die Kläger machen einen Schaden von Fr. 22‘273.00 (Kläger) bzw. Fr. 51‘763.00 (Klägerin) geltend (KG-act. 1, Berufungsanträge Ziff. 2 und 4; Vi-act. A.IV, Anträge Ziff. 1 und 3). Die Vorinstanz erachtete es als fraglich, ob die Kläger ihren Schaden genügend substanziiert vortrugen. Weil sie die Haftung der Beklagten bereits mit der Begründung verneinten, das Produkt sei nicht fehlerhaft und der Kausalzusammenhang sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, liess die Vorinstanz die Frage der ausreichenden Substanziierung letztlich aber offen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2.3 auf S. 17). Die Kläger gehen auch in der Berufung von einer genügenden Substanziierung ihres geltend gemachten Schadens aus (KG-act. 1, N 103 ff. auf S. 31–33). Demgegenüber vertrat die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Standpunkt, die Kläger seien in Bezug auf den Schaden und die Schadenshöhe weder der Behauptungs- noch der Substanziierungspflicht nachgekommen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Kläger die Beträge lediglich in Beilagen aufgelistet und in diesen Beilagen wiederum auf andere Beilagen verwiesen hätten. Zudem hätten die Kläger in ihrer Replik die Klage reduziert, ohne genau aufzulisten, welche Positionen weggefallen seien (Vi-act. A.V, Ziff. 53).
aa) Die Kläger verlangten in ihrer Klage vom 24. März 2014 zunächst, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, jedoch mindestens Fr. 115‘113.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2013, sowie eine angemessene Genugtuung zu bezahlen (Vi-act. A.I, Anträge Ziff. 1 und 2). Zu den einzelnen Schadenposten hielten die Kläger in der Klageschrift lediglich das Folgende fest (Vi-act. A.I, lit. E auf S. 32):
Die tatsächlichen finanziellen Aufwendungen, die die Kläger für den Ersatz ihrer erlittenen Personen- und Sachschäden, für den Nachweis des Permethrins durch Gutachten und zur Haussanierung erbringen mussten, sind in einer gesonderten Tabelle
BO:
Auflistung der einzelnen Schadenspositionen, Anlage 57
zusammengefasst, die entsprechenden Nachweise und Belege sind in einem der Klageschrift separat beigefügten
Anhang I
abgelegt.
Dabei ist zu bemerken, dass die Kläger viele Leistungen aus Kostengründen selber erbringen mussten, da sich ihr Vermögen bereits durch die Belastungen im Zusammenhang mit der Haussanierung und der Neuanschaffung schadstofffreien Mobiliars erheblich vermindert hat.
Mit Verfügung vom 28. April 2015 hielt die Vorinstanz nach erfolgloser
Einigungsverhandlung die Kläger dazu an, klarzustellen, ob sie die Zahlung an beide Kläger gemeinsam oder allenfalls welche Anteile der Forderungssumme von den beiden Klägern je einzeln verlangt würden, und darzulegen, auf welche materielle Rechtsgrundlage sie einen allenfalls gemeinsamen Anspruch stützen würden (Vi-act. 33). Die Kläger nahmen hierzu am 4. Mai 2015 Stellung und teilten u.a. mit, sie würden eine einfache Streitgenossenschaft bilden (Vi-act. 34). Die Vorinstanz forderte die Kläger daher am folgenden Tag auf, sowohl den Betrag, welchen der Kläger geltend mache, als auch jenen, welchen die Klägerin geltend mache, separat zu beziffern (Vi-act. 35). Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichten die Kläger die Beilagen 100 bis 103 ein, ohne zu den als „Schadenaufstellung“ betitelten Beilagen 100 und 101 Stellung zu nehmen. Sie führten lediglich aus, im Rahmen der noch ausstehenden Replik aufgrund der bereinigten Schadenaufstellung ihre Klagebegehren und die Forderungen im Einzelnen nochmals neu zu formulieren und, soweit nicht durch die eingereichte Aufstellung dargelegt, noch näher zu spezifizieren. Die Forderungssumme(n) selbst nannten sie in diesem Schreiben vom 22. Mai 2015 nicht. (Vi-act. A.III).
In der Replik vom 2. Juli 2015 änderten die Kläger ihre Rechtsbegehren und verlangten nunmehr, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 22‘273.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2013 und eine Genugtuung von Fr. 4‘000.00 sowie der Klägerin Fr. 51‘763.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2013 und eine Genugtuung von Fr. 4‘000.00 zu bezahlen (Vi-act. A.IV). Die einzelnen Forderungen seien erneut zu berechnen und entsprechend separat zu beziffern gewesen. In diesem Zusammenhang seien einige Schadenspositionen nur der Höhe, nicht dem Grunde nach, überprüft und bereinigt und dem Gericht bereits mit einer Stellungnahme zu den einzelnen Schadenspositionen, „Anlage K 100 und K 101“ vorab mit Schreiben vom 22. Mai 2015 übermittelt worden. Danach ergebe sich das hinsichtlich der Schadenshöhe neue Klagebegehren der Kläger (Vi-act. A.IV, Ziff. 2). Des Weiteren hielten sie hinsichtlich des Schadens in ihrer Replik fest (Vi-act. A.IV, Ziff. 81):
Die daraus entstandenen Schäden wurden dem Gericht – in einer revidierten und teilweise begründeten Aufstellung – separat nach den Schäden des Klägers und der Klägerin ausgewiesen als
Anlage K 100 und K 101
überreicht. Dabei wurden auch einige mit der Klageschrift ausgewiesene Positionen gestrichen.
Die entstandenen Personen- und Sachschäden sind hinreichend beziffert und nachgewiesen, wie weiter ausgeführt wird:
Die einzelnen Schadenspositionen bezifferten sie im Folgenden in ihrer Replik jedoch nicht. Mit anderen Worten versäumten es die Kläger, in der Replik die einzelnen Schadenspositionen in der Rechtsschrift selbst zu benennen und zu beziffern. In den Ziff. 82 ff. ihrer Replik nahmen sie lediglich insofern Stellung zu ihrer Forderung und deren Höhe, als sie gewisse Positionen unter diversen Titeln („Medizinische Aufwendungen A.________“, „Hausreinigung nach Kontamination“, „Einlagerung Möbel, Miete für Wohnraumersatz“, „Ersatz nicht dekontaminierbarer Gegenstände“, „Schadenersatz B.________“, „Gutachten zum Permethrinnachweis“, „Medizinische Leistungen gegenüber der Klägerin“, „Heilungs- und Fahrtkosten“, „Arbeitskosten“, „Instandsetzung des Hauses“, „Hausreinigung nach Kontamination“) zusammenfassten und zu diesen Gruppen von Schadenspositionen wenige Erläuterungen anführten. Die einzigen Beträge, welche sich in der Rechtsschrift finden, sind die Fr. 34‘000.00 des Kostenvoranschlags für die Dekontamination durch ein professionelles Reinigungsunternehmen (Vi-act. A.IV, Ziff. 84), die Fr. 280.00 für Fahrtkosten zum behandelnden Arzt (Vi-act. A.IV, Ziff. 96) und die Fr. 1‘500.00 „Arbeitskosten der Klägerin“ (Vi-act. A.IV, Ziff. 98). Weil die Kläger sich entschlossen, die Reinigung gemeinsam mit einem portugiesischen Reinigungsteam unter ihrer Kontrolle durchzuführen, die Kläger von der Beklagten mithin nicht einen Betrag in der Höhe des Kostenvoranschlags von Fr. 34‘000.00 für die veranschlagte Leistung verlangen, kann die Forderung der Kläger auch nicht wenigstens in diesem Umfang als in der Rechtsschrift beziffert und substanziiert gelten. Hinsichtlich der auf Fr. 280.00 bezifferten Fahrtkosten fehlt es insbesondere an jeglichen Ausführungen darüber, wann, wie oft und wohin die Klägerin zum Arzt fuhr. Diese (Teil-)Forderung ist deshalb ebenfalls nicht substanziiert. Bezüglich der „Arbeitskosten“ für das Verlegen des Teppichs in der Höhe von Fr. 1‘500.00 führen die Kläger kommentarlos die Berechnung „100qm2 x CHF 15,- = 1‘500.-“ an, ohne zu den Berechnungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Insbesondere äussern sich die Kläger mit keinem Wort zu dem in der Berechnung angeführten Quadratmeterpreis von Fr. 15.00 und führen auch keine diesbezüglichen Belege an. Angaben zu den von ihnen aufgewendeten Stunden machen sie ebenfalls nicht. Somit kann auch bezüglich dieser (Teil-)Forderung nicht von einer hinreichenden Substanziierung ausgegangen werden.
bb) Abgesehen davon, dass die Kläger in der Replik betreffend die weiteren geltend gemachten Schadenspositionen keine Beträge aufführten und für deren Bezifferung auf Beilagen bzw. Anhänge zu den Beilagen verwiesen, vermögen sie auch mit den wenigen und knappen Erläuterungen in der Rechtsschrift ihre Forderungen nicht hinreichend zu substanziieren. So genügt es nicht, wenn die Kläger unter dem Titel „Medizinische Aufwendungen A.________“ lediglich „Ersatz für Kosten für die Untersuchung beim H.________ sowie die damit zusammenhängenden Nachbesprechungen, Laborkosten und Medikamente als unmittelbare Heilungskosten im Rahmen der Schadenwiedergutmachung“ geltend machen und dabei pauschal auf zahlreiche Beilagen verweisen (Vi-act. A.IV, Ziff. 82). Zur Substanziierung der Forderungen ist es nicht ausreichend, einzig konkretisierungsbedürftige Begriffe wie „Laborkosten“ oder „Medikamente“ aufzuführen, ohne die Medikamente im Einzelnen zu benennen und die Zusammensetzung der Laborkosten konkret darzulegen. Die Kläger führen überdies nicht aus, zu welchem Gegenstand die Untersuchung bzw. wann, wie oft und wo die Nachbesprechungen durchgeführt worden seien und inwiefern diese überhaupt erforderlich waren.
Unter dem Titel „Hausreinigung nach Kontamination“ führen die Kläger aus, im Haus hätten jegliche Permethrinspuren vernichtet werden müssen. Die Dekontamination sei unter ihrer Kontrolle gemeinsam mit einem portugiesischen Reinigungsteam durchgeführt worden (Vi-act. A.IV, Ziff. 83–87). Zum Umfang der Hausreinigung in zeitlicher sowie räumlicher Hinsicht machen die Kläger keine Angaben. Ausserdem legen sie nicht dar, welche konkreten Leistungen vom Reinigungsteam erbracht worden seien und welche Leistungen sie selbst übernommen hätten. Ebenso fehlen Ausführungen zum Stundenaufwand der Kläger resp. des Reinigungsteams sowie zu dessen Entschädigung. Somit fehlt es auch in Bezug auf diese Schadensposition an einer hinreichenden Substanziierung.
Betreffend die Position „Einlagerung Möbel, Miete für Wohnraumersatz“ bringen die Kläger vor, sie hätten nicht länger in ihrem Haus verweilen können. Eine Anmietung geeigneten Wohnraums sei angezeigt gewesen. Die nach ihrer Auffassung nicht kontaminierten Möbel hätten überdies notdürftig untergebracht werden müssen (Vi-act. A.IV, Ziff. 88 f.). Konkrete Ausführungen betreffend die „Anmietung geeigneten Wohnraums“ sowie hinsichtlich der Einlagerung „nicht kontaminierter Möbel“ fehlen in der Rechtsschrift der Kläger allerdings gänzlich. Sie äussern sich weder zu Ort und Dauer der Miete des Wohnraums noch zur Höhe des Mietzinses. Welche „nicht kontaminierten Möbel“ im Einzelnen wo, wie lange und zu welchen Konditionen eingelagert worden seien, legen die Kläger nicht dar. Insofern ist auch diese Schadensposition nicht hinreichend substanziiert.
Unter dem Titel „Ersatz nicht dekontaminierbarer Gegenstände“ verweisen die Kläger pauschal auf zahlreiche Beilagen und machen geltend, nicht behandelte Möbel, Matratzen, ein Katzenkratzbaum, Lamadecken, ein handgeknüpfter Teppich usw. hätten entsorgt werden müssen und seien einschliesslich der Entsorgungsaufwendungen zu ersetzen (Vi-act. A.IV, Ziff. 90 f. und 106). Indem die Kläger bloss beispielhaft ein paar „nicht dekontaminierbare Gegenstände“ aufzählen und dabei pauschal „nicht behandelte (lackierte) Möbel“ nennen, ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen und sich zu deren Wert zu äussern, vermögen sie den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung nicht zu genügen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die rechtserheblichen Positionen in diversen Beilagen zusammenzusuchen. Im Übrigen setzen sich die Kläger auch mit keinem Wort mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander, dass sie für allfällige Feuchtigkeitsschäden an den Möbeln der Kläger aufgrund der Einlagerung derselben nicht einzustehen habe, weil der Teppich hierfür nicht ursächlich sein könne.
Des Weiteren machen die Kläger „Ersatz des teuren Physio-Abonnements des Klägers als entgangene Genussmöglichkeit“ geltend (Vi-act. A.IV, Ziff. 92). Das Abonnement habe zu „3/4“ nicht mehr genutzt werden können. Die Laufzeit des Abonnements und den konkreten Zeitraum der vorgebrachten Einschränkung geben die Kläger hingegen nicht an. Dem Hinweis der Kläger, das Physio-Abonnement sei teuer, lässt sich nicht entnehmen, wie viel dieses tatsächlich kostete und für welchen (reduzierten) Betrag sie Schadenersatz fordern. Demzufolge fehlt es auch betreffend diese Schadensposition an einer hinreichenden Substanziierung.
Zum Titel „Schadenersatz B.________“ fehlen jegliche Ausführungen, weshalb diese Position schlicht nicht nachvollziehbar und dementsprechend nicht hinreichend substanziiert ist (Vi-act. A.IV, Ziff. 94).
Zur Position „Gutachten zum Permethrinnachweis“ führen die Kläger lediglich aus, das Erstellen von Gutachten über den Teppich und den Permethringehalt im Hausstaub sei für die Ermittlung der Schadenursache angezeigt gewesen (Vi-act. A.IV, Ziff. 95). Nähere Ausführungen zu den Gutachten fehlen hingegen gänzlich. Es ist nicht einmal ersichtlich, um wie viele Gutachten es sich dabei handeln soll. Der Substanziierungspflicht wird somit nicht Genüge getan.
Bezüglich der Schadensposition „Medizinische Leistungen gegenüber der Klägerin“ gelte das zu den medizinischen Aufwendungen des Klägers Ausgeführte (Vi-act. A.IV, Ziff. 96 f.). Ohne eine einzige „medizinische Leistung gegenüber der Klägerin“ konkret zu bezeichnen, verweisen die Kläger pauschal auf zahlreiche Beilagen. Art und Umfang der Leistungen sowie deren Notwendigkeit sind nicht nachvollziehbar. Das Gericht ist nicht gehalten, die rechtserheblichen Behauptungen in diversen Beilagen ausfindig zu machen. Den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung vermögen die Kläger damit nicht zu genügen.
Unter dem Titel „Kosten für das Verlegen der Teppichböden“ verlangen die Kläger Schadenersatz für den fehlerhaften Teppichboden, die dafür von der Klägerin nutzlos aufgewendeten Verlege- und die dazugehörigen Handwerkerarbeiten sowie die Materialien (Vi-act. A.IV, Ziff. 98). Die Kläger äussern sich weder zum Wert des Teppichs noch zu ihrem Stundenaufwand für das Verlegen der Teppichböden resp. zu jenem der Handwerker. Sie machen ausserdem keinerlei Angaben zu den „Materialien“ und führen nicht aus, welche Leistungen im Einzelnen von den Handwerkern erbracht worden seien. Somit legen die Kläger diese Schadensposition nicht hinreichend substanziiert dar.
Für die „Instandsetzung des Hauses“ verweisen die Kläger auf zahlreiche Beilagen und machen geltend, die für die Sanierungen notwendigen Schutzausrüstungen, die zusätzlichen Sockelarbeiten, der Spezialkitt, die Leistungen des I.________ sowie der Bauleitungsaufwand (Fahrt- und Telefonkosten) seien zu ersetzen (Vi-act. A.IV, Ziff. 98). Mangels konkreter Ausführungen zu den „Leistungen des I.________“ und dem Bauleitungsaufwand sind diese Positionen schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die Kläger versäumen es ausserdem, konkrete Angaben zu den Schutzausrüstungen, den Sockelarbeiten und dem Spezialkitt sowie zu deren Erforderlichkeit zu machen. Auch diese Schadensposition wurde dementsprechend nicht hinreichend substanziiert.
Unter erneuter Bezugnahme auf den Titel „Hausreinigung nach Kontamination“ bringen die Kläger vor, sie hätten die nicht dekontaminierten Gegenstände entsorgen müssen (Vi-act. A.IV, Ziff. 100). Darüber hinaus seien Malerarbeiten von einem Malerfachgeschäft vorgenommen worden (Vi-act. A.IV, Ziff. 101), ein Spezialstaubsauger habe gemietet werden müssen (Vi-act. A.IV, Ziff. 102), die Kleider seien chemisch gereinigt worden (Vi-act. A.IV, Ziff. 103) und Umzugskartons seien benötigt worden (Vi-act. A.IV, Ziff. 104). Diese Ausführungen vermögen den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung nicht zu genügen: Es fehlt an einer Bezeichnung der „nicht dekontaminierten Gegenstände“ im Einzelnen sowie an Angaben bezüglich deren Wert. Die Kläger machen keine Ausführungen zum Umfang der Malerarbeiten und geben nicht an, welches Malergeschäft die Arbeiten mit welchem zeitlichen Aufwand zu welchem Tarif vorgenommen haben soll. Bezüglich der Mietdauer und des Mietpreises fehlen überdies ebenso Angaben wie auch im Hinblick auf die Kosten und die Anzahl der Umzugskartons.
cc) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kläger in keiner ihrer erstinstanzlichen Rechtsschriften ausführten, wie sich die eingeklagten Forderungen konkret zusammensetzen. Angesichts des Vorbringens der Kläger, sie hätten aus Gründen der Übersichtlichkeit gewisse Schadenspositionen zusammengefasst und aufgelistet, sie hätten aber jederzeit jede einzelne Schadensposition darlegen können, so denn diese noch nicht in der Klageschrift und der Replik rechtsgenügend spezifiziert worden seien (KG-act. 1, N 105 auf S. 31), verkennen sie, dass – wie vorstehend erwogen – nach feststehender Lehre und Rechtsprechung der Behauptungs- und Substanziierungslast in der Rechtsschrift nachzukommen ist. Zur Erfüllung ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast genügte der Verweis auf die klägerischen Beilagen 100 und 101, welche wiederum auf eine Vielzahl von eingereichten Unterlagen verweisen, nicht. Eine Bezifferung jeder einzelnen Schadensposition und eine Erläuterung derselben in der Klage oder der Replik waren somit unerlässlich. Nur so hätte der geltend gemacht Schadenersatz von der Beklagten und der Vorinstanz im Hinblick auf die massgebenden Kriterien für die Ersatzfähigkeit geprüft und gegebenenfalls substanziiert bestritten werden können. Spätestens nachdem die Beklagte in der Klageantwort die geltend gemachten Kosten bestritt und sich auf den Standpunkt stellte, es genüge zur Substanziierung des Sachschadens nicht, einfach kommentarlos eine Liste in die Beilagen aufzunehmen und darauf zu verweisen und es seien weder die Haftungsvoraussetzungen noch die Schadenshöhe ausgewiesen (Vi-act. A.II, Ziff. 35 f.), hätten die Kläger sachdienliche Konkretisierungen anbringen müssen. Dass sie dieser Substanziierungslast rechtsgenügend nachkamen, vermögen sie auch in der Berufung nicht darzutun, sondern belassen es bei der blossen Behauptung, sie hätten alle Schadenspositionen „ziffernmässig“ dargelegt (KG-act. 1, N 105 auf S. 31), ohne konkret aufzuzeigen, an welchen Stellen ihrer erstinstanzlichen Parteivorträge bzw. Rechtsschriften sie die einzelnen Positionen bezifferten. Jedenfalls ist, wie schon ausgeführt, an keiner Stelle der klägerischen Rechtsschriften explizit ausgeführt, wie sich die Forderungen von Fr. 22‘273.00 (Kläger) bzw. Fr. 51‘763.00 (Klägerin) zusammensetzen. Die Schadenersatzklage ist daher nur schon mangels rechtsgenüglich behaupteten resp. substanziierten Schadens abzuweisen.
d) Die Kläger berufen sich (eventualiter) auf die richterliche Fragepflicht und machen im Zusammenhang mit der Substanziierung und dem Nachweis der behaupteten Schadenspositionen geltend, das Gericht habe sie nicht befragt (KG-act. 1, N 111 auf S. 33). Der Zweck der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll. Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (statt vieler: BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.1). Die Kläger sind seit Beginn dieses Prozesses anwaltlich vertreten und können daher nicht als unbeholfen bezeichnet werden. Nachdem die Beklagte in der Klageantwort die ungenügende Substanziierung des Schadens moniert hatte (Vi-act. A.II, Ziff. 35 f.) und die Kläger in der Folge keine Konkretisierungen anbrachten, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätten, war die Vor-instanz nicht dazu verpflichtet, einen ebensolchen Hinweis gegenüber den Klägern anzubringen und sie zu ihrer Schadenaufstellung zu befragen, um damit allfällige unbestimmte oder unvollständige Angaben einer Spezifikation oder Ergänzung zuzuführen. Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht liegt unter diesen Umständen nicht vor.
4. Die Kläger fordern neben Schadenersatz auch je eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4‘000.00.
a) Bei einer Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Zweck der Genugtuung ist es, für die erlittene immaterielle Unbill einen Ausgleich zu schaffen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117, E. 2.2.2; BGer 4A_68/2017 vom 14. Juli 2017, E. 2.1). Art. 47 OR ist keine Haftungsnorm, sondern eine Norm für die Bemessung der Leistungspflicht eines Haftpflichtigen (Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.]: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Art. 47 N 15; BGE 123 III 204, E. 2e). Damit also das Gericht eine Genugtuungssumme sprechen kann, muss eine Haftung des Schadenverursachers vorliegen (Brehm, a.a.O., Art. 47 N 15). Als Haftungsvoraussetzungen müssen – mit Ausnahme des Schadens – die Haftungselemente der entsprechenden Anspruchsnorm erfüllt sein (Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 47–49 N 3; Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 47 OR N 14). Für einen Genugtuungsanspruch stets vorausgesetzt sind somit die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill (Kessler, a.a.O., Art. 47 N 14).
Nicht jede Körperverletzung führt zu einem Anspruch auf Genugtuung. Ohne die subjektive Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschuldet (Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 47 N 13; BGE 118 II 404, E. 3a.aa). Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss überdies von einer gewissen Schwere sein (Kessler, a.a.O., Art. 47 N 13; BGE 110 II 163, E. 2c = Pra (73) 1984 Nr. 175 S. 486; BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2010, E. 5.1). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., Art. 47 N 29). Bei Körperverletzungen ist in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung bleibende Folgen hat (Kessler, a.a.O., Art. 47 N 13; Brehm, a.a.O., Art. 47 N 28 f., m.w.H.). Hat eine Verletzung keine bleibenden Folgen, wird ein Genugtuungsanspruch gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine Lebensgefährdung, ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen, besonders heftige resp. lang andauernde Schmerzen oder eine lange Arbeitsunfähigkeit (BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2010, E. 5.1; BGer 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 5b/aa; BGer 1A.107/1999 vom 11. August 2000, E. 2e; vgl. Brehm, a.a.O., Art. 47 N 161). Kann eine Verletzung hingegen ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden bzw. wenn die Arbeitsunfähigkeit bloss einige Wochen andauert, wird ein Genugtuungsanspruch im Allgemeinen verneint (BGer 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 5b/aa).
b) Im Gegensatz zu den Schadenersatzforderungen bezifferten die Kläger ihre beiden Genugtuungsforderungen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften und legten kurz dar, weshalb ihrer Ansicht nach eine Genugtuung für die beiden Kläger von je Fr. 4‘000.00 als angemessen erscheine (vgl. Vi-act. A.I, lit. D, Ziff. I/4 auf S. 27 f.; Vi-act. A.IV, Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4). Die Kläger genügen damit hinsichtlich der Genugtuung der Substanziierungsobliegenheit.
In der Klageschrift führten die Kläger in Bezug auf ihre Genugtuungsforderungen aus, sie seien durch das Einatmen von Permethrin an ihrer Gesundheit schwer geschädigt worden. Aufgrund der langen Rekonvaleszenz und der schweren physischen und psychischen Belastungen hätten sie Anspruch auf eine Genugtuung. Sie hätten über mehrere Wochen weder ihren Berufen nachgehen noch am „normalen Alltag“ teilnehmen können. Auch fast ein Jahr später würden sie noch an den Folgen der Vergiftung leiden und könnten keinen Sport treiben. Des Weiteren hätten sie während sechs Monaten ihr Haus nur mit Schutzausrüstung betreten können und lieb gewordenes Hab und Gut entsorgen müssen. Die Ungewissheit über die Genesung sei von besonderer Schwere, die finanziell zu kompensieren sei (Vi-act. A.I, lit. D, Ziff. I/4 auf S. 27 f.).
Die Beklagte machte in ihrer Klageantwort geltend, es fehle an den Voraussetzungen einer Haftung, weshalb kein Genugtuungsanspruch gegeben sei. Sie bestritt, dass allfällige Beschwerden der Kläger mit dem streitgegenständlichen Teppich in einem (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang stehen und dass die Kläger durch das Einatmen von Permethrin an ihrer Gesundheit geschädigt worden seien. Die Beschwerden der Kläger, die als solche nicht ausgewiesen seien, könnten auf andere Gründe zurückgehen (Vi-act. A.II, Ziff. 33 f.).
Die Vorinstanz verneinte einen Genugtuungsanspruch der Kläger mit der Begründung, die Haftungsvoraussetzungen – insbesondere der Kausalzusammenhang und die Widerrechtlichkeit – seien nicht gegeben. Eine Prüfung der Frage, ob die Kläger immaterielle Unbill erlitten hätten bzw. ob diese rechtsgenüglich dargelegt worden sei, erübrige sich somit (angefochtenes Urteil, E. 5). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (mangelnde Sensitivität an den Fingern, Augenbrennen, gereizte Atemwege, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Schwankschwindel, Übelkeit, Parästhesien, Tremor, Kribbeln um den Mund, häufige Krämpfe in den Beinen und Füssen, Schwächeanfall mit Schwindel, Magenschmerzen, Übelkeit, Beklemmungsgefühle, Konzentrationsprobleme, Gefühl der Unterzuckerung, Gedächtnisstörungen, Tinnitus) hielt die Vorinstanz fest, es habe sich in der Klageschrift kein ärztliches Zeugnis finden lassen. Die Kläger hätten erst nach einer entsprechenden Bestreitung der Beklagten ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes, M.________, datierend vom 17. September 2014 (KB 98), eine schriftliche Bestätigung der Beratung des Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrums vom 15. September 2014 (KB 99) sowie eine Bescheinigung des I.________ (Institut), H.________, vom 27. Oktober 2014 (KB 105) ins Recht gelegt.
Betreffend den klägerischen Beleg 99 führte die Vorinstanz aus, dieser sei nicht beweiskräftig, da lediglich die vom Kläger telefonisch geschilderten Beschwerden wiederholt würden, ohne dass dazu eigene Erhebungen gemacht worden seien. Der klägerische Beleg 105 äussere sich überhaupt nicht zu den konkreten Beschwerden der Kläger. Im klägerischen Beleg 98 führe der Hausarzt der Kläger, M.________, die von ihnen angeführten Beschwerden auf und bestätige eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu 100 % vom 21. Juni 2013 bis zum 8. Juli 2013 sowie des Klägers zu 100 % ab dem 1. Juli 2013 und zu 50 % ab dem 29. Juli 2013 bis zum 19. August 2013. Ein von den Parteien vorgelegtes Arztzeugnis habe aber nur geringe Beweiskraft, da es prozessrechtlich nur eine Parteibehauptung darstelle. Überdies stehe der Hausarzt in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zu den Klägern und habe regelmässig eine Vertrauensstellung zu seinen Patienten. Komme hinzu, dass die klägerischen Belege 98, 99 und 105 offensichtlich rückwirkend und zu Prozesszwecken ausgestellt worden seien. Weitere Beweise, insbesondere ein gerichtliches Gutachten, hätten die Kläger weder beantragt noch vorgelegt. Auch hätten sie sich keinem Allergietest unterzogen oder den im Blut oder Urin möglichen Nachweis von Permethrin bzw. der behaupteten Permethrinvergiftung vorgelegt (angefochtenes Urteil, E. 2.2.2b/aa).
Entsprechend diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist fraglich, ob die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden der Kläger rechtsgenüglich bewiesen wurden. Auch wenn den klägerischen Belegen 98, 99 und 105 die Beweiskraft nicht abgesprochen würde, lassen sich diesen ohnehin keine Hinweise auf die von den Klägern geltend gemachte lange Genesungszeit und die behaupteten anhaltenden gesundheitlichen Folgen entnehmen. In dem vom 17. September 2014 datierenden ärztlichen Zeugnis (KB 98) führte M.________ aus, die Klägerin hätte ihn am 24. Juni 2013 aufgesucht, der Kläger am 1. Juli 2013 – notabene über ein Jahr vor dessen Ausstellung – und sie hätten über die genannten Beschwerden geklagt. Die Klägerin schrieb er bis zum 8. Juli 2013 krank und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 19. August 2013. Angaben betreffend das gesundheitliche Befinden der Kläger über diese Daten hinaus machte er hingegen keine, obschon er das Zeugnis erst mehr als ein Jahr später ausstellte. Es kann insofern davon ausgegangen werden, dass er die Kläger im Zeitraum zwischen dem 20. August 2013 und dem 17. September 2014 nicht erneut krankschrieb, was die Kläger im Übrigen auch nicht geltend machten. Die Kläger führten in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften keine weiteren Beweise für die behaupteten anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden an und beliessen es in der Berufung bei dem Hinweis, sie hätten in der Klageschrift versucht, „die Auswirkungen der Verletzungen auf den Beruf der Kläger, deren Lebensfreude während der Rekonvaleszenz und die allgemeinen physischen und seelischen Schmerzen während der Arbeitsunfähigkeit aufzuzeigen“. Damit ist nicht erstellt, dass die von den Klägern behaupteten gesundheitlichen Beschwerden bleibende Folgen hatten bzw. haben.
Auch dass die Kläger nach wie vor keinen Sport treiben könnten, wird aus den weiteren klägerischen Belegen 54 und 55 nicht ersichtlich. In der am 9. September 2013 ausgestellten ärztlichen Bescheinigung von H.________ (KB 55) hielt dieser fest, der Kläger dürfe „aus medizinischen Gründen […] bis Ende November 2013 keinen Kraft- und Ausdauersport betreiben“. Angaben über Ende November hinaus beinhaltete der klägerische Beleg 55 allerdings ebenso wenig wie konkrete Ausführungen zu den „medizinischen Gründen“. Im Bericht von N.________, Facharzt für Kardiologie und für Innere Medizin, vom 25. Februar 2014 führte dieser aus, der Kläger betreibe mässig Ausdauersport und es hätten sich in der Untersuchung vom 18. Februar 2014 keine Hinweise auf gefährliche Rhythmusstörungen finden lassen. Therapeutische Massnahmen seien nicht erforderlich (KB 54). Demnach war es dem Kläger im Februar 2014 möglich, mässig Sport zu treiben. Angaben betreffend die Klägerin fehlten in den klägerischen Belegen 54 und 55 im Übrigen gänzlich. Es ist somit nicht rechtsgenüglich dargelegt, dass die Kläger dauerhafte Einschränkungen beim Sporttreiben erlitten.
Darüber hinaus bestand weder eine Lebensgefährdung für die Kläger noch wurden sie operiert oder mussten sich auch nur kurz in einem Spital aufhalten. Die vorstehend genannten von den Klägern vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden lassen nicht vermuten, dass sie im Allgemeinen mit besonders heftigen und lang andauernden Schmerzen einhergehen würden. Mit dem pauschalen Vorbringen der Kläger in der Klageschrift, sie hätten schwere physische und psychische Belastungen erleiden müssen, vermögen sie solche auch nicht rechtsgenüglich darzutun. Angesichts dessen, dass keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger erstellt sind, verfängt auch ihr Argument nicht, sie hätten aufgrund der Ungewissheit über ihre Genesung seelische Schmerzen von besonderer Schwere erlitten. Der Kläger wurde lediglich für vier Wochen zu 100 % sowie für drei Wochen zu 50 % krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin betrug weniger als drei Wochen. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit machen die Kläger nicht geltend. Insofern liegen keine besonderen Umstände vor und es fehlt an einer immateriellen Unbill der Kläger, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass allfällige gesundheitliche Beschwerden wegen Einatmens von Permethrin für die behauptete immaterielle Unbill ursächlich gewesen sein soll. Die Berufung ist somit auch hinsichtlich der Genugtuungsforderungen von je Fr. 4‘000.00 abzuweisen.
5. a) Zusammengefasst erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den unterliegenden Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühren für die Behandlung und den Entscheid einer Berufung reichen von Fr. 500.00 bis Fr. 100‘000.00 (§ 34 Ziff. 7 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr einzelfallweise nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Im Rechtsmittelverfahren können die Gebühren und Auslagen ausserdem als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Der Streitwert beträgt Fr. 82‘036.00. In Würdigung dieses Streitwerts und des für das Berufungsverfahren entstandenen Aufwands – es wurde ein einfacher Schriftenwechsel und keine Verhandlung durchgeführt – sind die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 8‘000.00 festzusetzen. Die Kläger haften hierfür solidarisch (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten sind von den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4‘000.00 zu beziehen.
b) Die unterliegenden Kläger haben die vollumfänglich obsiegende Beklagte für das Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen. Das Gericht bemisst die Parteientschädigung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (vgl. Art. 105 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Liegt eine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA), andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der schwyzerische Gebührentarif die Gerichte nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen (statt vieler: ZK2 2016 58 vom 15. Dezember 2016, E. 4.b; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2).
In Berücksichtigung des vorliegenden Streitwerts von Fr. 82‘036.00 beträgt das Grundhonorar für die Führung des erstinstanzlichen Zivilprozesses Fr. 3‘300.00 bis Fr. 9‘250.00. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz infrage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Folglich reicht der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess von Fr. 660.00 (20 % von Fr. 3‘300.00) bis Fr. 5‘550.00 (60 % von Fr. 9‘250.00). Innerhalb des Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Höchstansätze des Tarifs dürfen zudem in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was der Vertreter jedoch zu behaupten und substanziieren hat (statt vieler: ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7.a). Der Rechtsvertreter der Beklagten bezifferte seinen Aufwand für die Ausarbeitung der rund 40-seitigen Berufungsantwort (exkl. Rubrum und letzter Seite mit Unterschrift) nicht und reichte auch keine Honorarnote ein. Mithin machte er keine besonderen Umstände geltend, welche ein ausnahmsweises Überschreiten des Tarifrahmens rechtfertigen würden. Es waren in tatsächlicher Hinsicht keine weiteren Sachverhaltsabklärungen erforderlich, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass sowohl die Kläger als auch die Beklagten auf die Einreichung weiterer (allenfalls novenrechtlich zulässiger) Beweismittel verzichteten. Vielmehr stützten sich die Parteien weitestgehend auf den bereits erstinstanzlich wiedergegebenen Sachverhalt. Weitere zeitintensive rechtliche Abklärungen der Beklagten bzw. ihres Rechtsvertreters sind nicht ersichtlich und waren für das Rechtsmittelverfahren auch nicht erforderlich. Die Kläger haben die Beklagte daher in Würdigung der Kriterien § 2 Abs. 1 GebTRA ermessensweise mit pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. Sie haften hierfür solidarisch (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO).
c) aa) Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Nach der Lehrmeinung von Sterchi stehe der erfolgreichen Nebenpartei (i.S.v. Art. 74 ZPO) daraus abgeleitet ein Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr durch die Intervention erwachsenen Kosten zu, soweit eine gemeinsame Interessenwahrung mit der unterstützten Hauptpartei tunlich gewesen sei (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 106 N 13). Zuber/Gross schliessen sich der Meinung des Bundesgerichts an, wonach es sich – bei Obsiegen der von der Intervenientin unterstützten Hauptpartei – in der Regel nicht rechtfertige, der Nebenintervenientin gegenüber dem Prozessgegner einen Anspruch auf Parteikostenersatz einzuräumen, weil der Nebenintervention ein Rechtsverhältnis zugrunde liege, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt sei. Denn mit der Teilnahme der Nebenintervenientin am Prozess nehme sie Interessen wahr, welche im Rechtsverhältnis zum Interventen und nicht einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sei. Meist sei daher der obsiegenden Nebenintervenientin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Zuber/Gross, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 74 N 38; BGE 130 III 571, E. 6; BGer 4A_216/2008 vom 20. August 2008, E. 5; Graber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 77 N 3). Aus Billigkeitsgründen könne ein Parteikostenersatzanspruch der Nebenintervenientin gegenüber dem Prozessgegner allerdings im Einzelfall gerechtfertigt sein (Zuber/Gross, a.a.O., Art. 74 N 38; BGE 130 III 571, E. 6).
bb) Die Nebenintervenientin wurde am 1. September 2016 ebenso wie die Beklagte zur Erstattung einer Berufungsantwort eingeladen (KG-act. 3). Sie nahm von diesem Recht am 30. September 2016 Gebrauch (KG-act. 10). Nach der vorstehenden Lehre und Rechtsprechung hat sie trotz Aufwand für die Redaktion dieser Rechtsschrift in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, es sei denn, aus Gründen der Billigkeit dränge sich eine ausnahmsweise Entschädigung der Nebenintervenientin (zulasten der unterliegenden Gegenpartei) auf. Solche Billigkeitsgründe sind vorliegend aber nicht gegeben und werden von der Nebenintervenientin in ihrer Berufungsant-wort auch nicht geltend gemacht. Sie ist daher für das Berufungsverfahren nicht zu entschädigen.
d) Weil die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist und die Kläger sich nicht (eventualiter) mit dem Kostenspruch der Vorinstanz (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils) auseinandersetzten, erübrigen sich Weiterungen zu den ihnen auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 10‘000.00 und der ihnen auferlegten Parteientschädigung in Höhe von Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST). Die Nebenintervenientin erhielt für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils). Sie erhob dagegen jedoch kein Rechtsmittel, weshalb es auch hier beim erstinstanzlichen Kostenspruch bleibt;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts March vom 2. August 2016 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘000.00 werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 4‘000.00 bezogen.
3. Die Kläger haben die Beklagte für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. Sie haften hierfür solidarisch.
4. Der Nebenintervenientin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 82‘036.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
12. September 2017 kau