Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 2. Mai 2017
ZK1 2015 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beklagter, Widerkläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Persönlichkeitsschutz
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Dezember 2014, ZEV 2012 39);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 31. August 2012 erhob C.________ (nachfolgend Klägerin) gegen A.________ (nachfolgend Beklagter) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Klage mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zur Klägerin zu vermeiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise. Der Beklagte habe den Wohn- und Arbeitsort der Klägerin zu meiden.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zu Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten aus dem privaten und beruflichen Umfeld der Klägerin (Arbeitgeberin, Uni, Kongresse, Sportveranstaltungen etc.) in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere habe der Beklagte den Kontakt zu sämtlichen Personen zu unterlassen, deren Angaben er von der Daten-CD über die Auswertung der Handys/iPhones der Klägerin erhalten hat.
3. Dem Beklagten sei zu verbieten, sich der Klägerin näher als 100 m zu nähern.
4. Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 3 seien mit der Androhung nach Art. 292 StGB zu verbinden.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2012 wies der Einzelrichter den Antrag des Beklagten ab, es sei das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens SA3 11 4536 32 gegen die Klägerin zu sistieren (Vi-act. 8). Am 5. Dezember 2012 trug der Beklagte auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage an und erhob wie folgt Widerklage:
3. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die Behauptung zu unterlassen, dass der Beklagte und Widerkläger ein “Stalker” sei und dass sie von ihm “gestalked” wurde oder auf eine andere Art und Weise den Eindruck zu erwecken, dass sie und ihr Umfeld ein Opfer von strafbaren Nachstellungen des Beklagten und Widerkläger sei.
4. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die Behauptung zu unterlassen und zu widerrufen, dass der Beklagte und Widerkläger ein falsches „Facebook-Profil“ von ihr im Internet angelegt hat.
5. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die Behauptung zu unterlassen und zu widerrufen, dass der Beklagte und Widerkläger vier falsche Profile bei Partnerbörsen im Internet von ihr angelegt hat (analog Fall E.________).
6. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die Behauptung zu unterlassen und zu widerrufen, dass der Beklagte und Widerkläger sie mittels mindestens 10 verschiedener Profile im Internet auf Partnerbörsen kontaktiert hat.
7. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu pflichten, die Behauptung zu unterlassen und zu widerrufen, dass der Beklagte und Widerkläger Datenmissbrauch im Internet betreibe.
8. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, die in dem Schreiben vom 10.12.2010 des G.________ (Urkunde 13 der Klägerin) aufgeführten Emails und das Schreiben an die H.________ AG dem Beklagten und Widerkläger in Kopie innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
9. Die Klägerin sei zu verurteilen, die Unterlassungen zu 3. bis 7. in den örtlichen Medien in Luzern (Neue Luzerner Zeitung) und Freiburg (Freiburger Nachrichten) zu veröffentlichen.
10. Die Anträge nach 3. bis 7. seien mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu versehen.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerklägerin.
Mit Widerklageantwort vom 18. Februar 2013 beantragte die Klägerin die Abweisung der Widerklage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. In ihrer Replik vom 30. September 2013 modifizierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren wie folgt:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zur Klägerin zu vermeiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise. Der Beklagte habe den Wohnort der Klägerin, Düdingen, und den Arbeitsort der Klägerin, Nottwil, zu meiden.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, jeglichen Kontakt zu folgenden Personenkreisen zu unterlassen:
Familie der Klägerin: ihr Bruder und seine Familie und ihre Eltern
Verwandte
der Klägerin: Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen und ihre Familien
Berufliches Umfeld
der Klägerin: Alle Angestellten der I.________, bestehend aus dem J.________, K.________, der L.________ und der M.________.
AC.________, die mit der Klägerin Projekte durchführen oder Schriften verfassen und als Autoren aufgeführt sind.
Alle Mitarbeiter der N.________.
Privates Umfeld
der Klägerin: Alle Angehörigen der Stiftung O.________.
Alle Mitglieder des P.________.
Alle Mitglieder, welche eine Q.________ besitzen.
Alle Personen, welche mit der Klägerin als Team oder als Partner/in an einer Sportveranstaltung teilgenommen haben oder teilnehmen werden.
Alle Personen, deren Angaben sich auf der Daten-CD über die Auswertung der Handys/iPhones der Klägerin im Verfahren der Staatsanwaltschaft Sursee, SA3 11 1735 32 mit der Bezeichnung LU 2011-3-1234 befinden.
3. Dem Beklagten sei zu verbieten, sich der Klägerin näher als 100 m zu nähern.
4. Die Verbote gemäss Ziff. 1 bis 3 seien mit der Androhung nach Art. 292 StGB zu verbinden.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2014 wies der Einzelrichter ein vom 19. November 2013 datierendes Sistierungsgesuch des Beklagten ab. Am 31. März 2014 reichte der Beklagte die Widerklagereplik ein; gleichentags stellte er duplicando folgenden Antrag:
Der Beklagte ergänzt den Antrag 1 wie folgt: Feststellung Rechtsmissbräuchlichkeit und Zuerkennung einer Genugtuung und Entschädigung für den Beklagten.
Am 10. Juni 2014 nahm die Klägerin hierzu Stellung und beantragte, auf die Ergänzung zu Antrag 1 sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Ebenfalls am 10. Juni 2014 reichte die Klägerin die Widerklageduplik ein und hielt an ihren Anträgen fest.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 erkannte der Einzelrichter wie folgt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, jeglichen Kontakt zur Klägerin zu vermeiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise. Der Beklagte hat sich vom Wohnort der Klägerin, Düdingen, und vom Arbeitsort der Klägerin, Nottwil, fernzuhalten.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, jeglichen Kontakt zu folgenden Personenkreisen zu unterlassen:
Familie der Klägerin: ihr Bruder und seine Familie und ihre Eltern
Verwandte
der Klägerin: Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen u. ihre Familien
Berufliches Umfeld
der Klägerin: Alle Angestellten der I.________, bestehend aus dem J.________, K.________, der L.________ und der M.________.
AC.________, die mit der Klägerin Projekte durchführen oder Schriften verfassen und als Autoren aufgeführt sind.
Alle Mitarbeiter der N.________.
Privates Umfeld
der Klägerin: Alle Angehörigen der Stiftung O.________.
Alle Mitglieder des P.________.
Alle Mitglieder, welche eine Q.________ besitzen.
Alle Personen, welche mit der Klägerin als Team oder als Partner/in an einer Sportveranstaltung teilgenommen haben oder teilnehmen werden.
Alle Personen, deren Angaben sich auf der Daten-CD über die Auswertung der Handys/iPhones der Klägerin im Verfahren der Staatsanwaltschaft Sursee, SA3 11 1735 32 mit der Bezeichnung LU 2011-3-1234 befinden.
3. Dem Beklagten wird verboten, sich der Klägerin mehr als 100 m zu nähern.
4. Befolgt der Beklagte diese Anordnungen gemäss Ziff. 1 bis 3 nicht, wird er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit Busse bestraft (Art. 292 StGB).
5. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 werden dem Beklagten überbunden.
7. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 8‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
8. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
9.-10. [Rechtsmittel und Mitteilung.]
B. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 4. Februar 2015 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Vollständige Aufhebung des Urteil und Gutheissung der Anträge bei Klage und Widerklage des Beklagten und Berufungsklägers.
eventualiter:
Rückweisung an die Vorinstanz.
2. Kostenfolgen zur Lasten der Klägerin.
Am 22. Februar 2015 (Postaufgabe) ersuchte der Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wurde dem Beklagten die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen und dieser aufgefordert, das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen und die entsprechenden Belege einzureichen (KG-act. 6). Am 27. Februar 2015 (Postaufgabe) äusserte sich die Klägerin unaufgefordert zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten (KG-act. 7). Am 7. März 2015 reichte der Beklagte betreffend unentgeltliche Rechtspflege diverse Belege ein (KG-act. 9). Innert erstreckter Frist legte der Beklagte ein ärztliches Schreiben vor und beantragte die Bestellung einer Prozessvertretung (KG-act. 10 und 11). Mit Verfügung vom 30. März 2015 bewilligte die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung nicht, ernannte jedoch Rechtsanwalt Dr. B.________ als Prozessvertreter des Beklagten und setzte erneut Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses (KG-act. 12). Nach Eingang des Vorschusses setzte die Verfahrensleitung dem Beklagten mit Verfügung vom 21. Mai 2015 Frist zur Nachreichung eines Doppels der Berufung inklusive der Beilagen an (KG-act. 17). Innert erstreckter Frist reichte der Beklagte ein Doppel der Berufung sowie der Beilagen 1-13 ein (mit Ausnahme der Beilage 10; KG-act. 20). Mit Berufungsantwort vom 24. August 2015 stellte die Klägerin folgende Anträge (KG-act. 22):
1. Die Berufung vom 04. Februar 2015 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Ordner mit dem Ausdrucken ab der Daten-CD (Berufungsbeilage 13) seien nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, ev. der Staatsanwaltschaft Sursee auszuhändigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.
Gleichzeitig erhob die Klägerin wie folgt Anschlussberufung:
1. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 20‘594.50 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.
Mit Anschlussberufungsantwort vom 15. September 2015 beantragte der Beklagte die Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin (KG-act. 24). Am 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beklagten einen Auswertungsbericht der FCS Forensic Computing Services vom 18. September 2015 ein (KG-act. 26), wozu die Klägerin mit Eingabe vom 26. Februar 2016 Stellung nahm (KG-act. 28). Am 16. Januar 2017 machte der Beklagte unaufgefordert eine Eingabe mit vier Belegen (KG-act. 31). Die Klägerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 25. Januar 2017 (KG-act. 33).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Es ist nachstehend nur auf diejenigen Vorbringen einzugehen, welche diesen Begründungsanforderungen genügen.
b) Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dieses beschränkte Novenrecht gilt auch im Bereich der (sozialen) Untersuchungsmaxime (BSK ZPO-Mazan, 2. A., N 23 zu Art. 247 ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen zu unterscheiden. Auf echte Noven, d.h. Tatsachen, welche erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid resp. dem Zeitpunkt, in welchem die betreffende Partei vor der Urteilsfällung letztmals zu Wort kam, treffen die genannten Voraussetzungen ohne weiteres zu (BK-Sterchi, N 4 zu Art. 317). Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGer, Urteil 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 3.1 m.H.). Die Berufungsbeilagen KG-act. 1/1, 1/2, 1/4, 1/6, 1/8-1/10, 1/12 und 1/13 (zwei blaue Ordner) bestanden bereits vor der letzten Äusserungsmöglichkeit vor der Vorinstanz. Für diese unechten Noven hätte der Beklagte darlegen müssen, weshalb er diese nicht bereits erstinstanzlich in das Verfahren einbrachte. Im Berufungsverfahren sind sie mangels Nachweises einer Novenberechtigung unbeachtlich.
2. Zunächst ist auf die vom Beklagten erhobenen Verfahrensrügen einzugehen.
a) Der Beklagte moniert, der Vorderrichter hätte nicht auf die Edition der Verfahrensakten SA3 11 1735 32 der Staatsanwaltschaft Sursee verzichten dürfen (KG-act. 1 S. 2 f.). Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Ein Beweismittel wird nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei „Bezeichnung der einzelnen Beweismittel *zu * den behaupteten Tatsachen“; vgl. BGer, Urteil 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4 mit Hinweis auf Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Der Beklagte führte jedoch nicht an, welche Tatsachenbehauptungen mit Hilfe der zu edierenden Untersuchungsakten bewiesen werden sollen (vgl. Klageantwort S. 2, „Vorbemerkung und Begründung Antrag zu 0“). Damit bot der Beklagte aber das Beweismittel nicht formgerecht an, so dass kein Anspruch auf dessen Abnahme besteht. Zudem hat der Beklagte aufgrund seiner Parteistellung als Beschuldigter in diesem Verfahren das Recht auf Akteneinsicht, so dass es ihm möglich gewesen wäre, die aus seiner Sicht relevanten Aktenstücke aus dem Untersuchungsverfahren ins Recht zu legen, was er teilweise auch tat (vgl. Vi-BB 20).
b) Der Beklagte rügt im Weiteren, der Vorderrichter habe keine Zeugen einvernommen und die beantragten Parteibefragungen nicht durchgeführt (KG-act. 1 S. 7). Was die Einvernahme von Zeugen anbelangt, legte der Beklagte nicht dar, welche Zeugen der Vorderrichter aus welchem Grund hätte befragen müssen, so dass auf diesen Vorwurf nicht weiter einzugehen ist. Auch hinsichtlich der Parteibefragungen führt der Beklagte nicht aus, inwiefern er dadurch in seinem Recht auf den Beweis tangiert wurde. Die Parteibefragung drängt sich vorab in Fällen auf, in denen ausreichende andere Beweismittel fehlen (BSK ZPO-Hafner, 2. A., N 7 zu Art. 191 ZPO). In casu liegen zahlreiche Beweisurkunden beider Parteien im Recht, so dass der Vorderrichter annehmen durfte, dass eine Parteibefragung zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen führen würde.
c) Der Beklagte ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte nicht von der Durchführung der Hauptverhandlung absehen und das schriftliche Verfahren anordnen dürfen, da er seine Verzichtserklärung widerrufen habe (KG-act. 1 S. 7 f.). Nach Art. 228 ff. ZPO haben die Parteien Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Art. 233 ZPO gibt den Parteien aber die Möglichkeit, gemeinsam auf die Durchführung einer solchen zu verzichten. Da die Parteien nur gemeinsam auf die Hauptverhandlung verzichten können, kann das Gericht e contrario nicht von sich aus von einer Hauptverhandlung absehen. Es ist aber zulässig, dass das Gericht den Parteien einen solchen Verzicht anregt (BGer, Urteil 4A_479/2015 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil 4A_47/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.2). Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Verzichtserklärung nicht vor; diese kann auch mündlich abgegeben werden. Eine ausdrückliche Äusserung verlangt das Gesetz nicht (BGE 140 III 450 E. 3.2). Dem Protokoll der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass beide Parteien explizit auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichteten und sich mit dem schriftlichen Fortgang des Verfahrens einverstanden erklärten. Ersichtlich ist auch, dass der an der Einigungsverhandlung persönlich anwesende Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, so dass sich aus dem Status des Beklagten als juristischem Laien keine besonderen Hinweispflichten des Gerichts ergeben (vgl. zit. BGE 140 III 450 E. 3.2). Nicht zu folgen ist dem Beklagten schliesslich in seiner Auffassung, dass das vereinfachte Verfahren einen Verzicht auf die Hauptverhandlung generell ausschliesst (vgl. BGer, Urteil 5A_85/2016 vom 23. August 2016 E. 2.2; KGer, Beschluss ZK2 2014 76 vom 7. Juli 2015 E. 4a). Der Beklagte legt sodann weder dar, wann und in welcher Form er den Verzicht widerrufen haben will, noch aus welchen Gründen dieser erfolgt sein soll. In der Eingabe des Beklagten vom 10. Juli 2013 (Vi-act. 28) ist zwar im Betreff u.a. „Widerruf“ aufgeführt. Der Begründung der Eingabe ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Beklagte auf den Verzicht auf eine Hauptverhandlung zurückkommen wollte. Überdies wurde jene Eingabe aus dem Recht gewiesen resp. dem damaligen Rechtsvertreter des Beklagten retourniert. Dieser reagierte aber nicht darauf bzw. verlangte nicht seinerseits die Durchführung einer Hauptverhandlung. Mithin ist in den vorinstanzlichen Verfah-rensakten der behauptete Widerruf nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände kann dem Vorderrichter nicht zum Vorwurf gemacht werden, er sei leichthin von einem Verzicht ausgegangen.
d) Schliesslich kritisiert der Beklagte, der Vorderrichter habe das Verfahren nicht sistiert, obwohl ihm aus der Duplik und der Widerklagereplik bekannt gewesen sei, dass gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (SUM 2014 177 PB) hängig sei (KG-act. 1 S. 8). Vorauszuschicken ist, dass die Rüge offensichtlich weder das mit prozessleitendender Verfügung vom 5. Februar 2014 abgewiesene Sistierungsgesuch betrifft, noch dasjenige, welches der Vorderrichter bereits am 23. Oktober 2012 abwies (Vi-act. 8). Vielmehr bezieht sich der Beklagte auf das in der Duplik aufgestellte Vorbringen, wonach die von der Klägerin behaupteten SMS auf einem manipulierten iPhone 4 und einer manipulierten Micro-SIM ausgelesen worden seien (Duplik S. 2). Gestützt darauf warf der Beklagte der Klägerin Prozessbetrug vor (Duplik S. 3). Zum Beweis für seine Behauptung legte der Beklagte ein Privatgutachten eines deutschen Sachverständigen (Vi-BB 46) vor, welches er gemäss eigenen Angaben auch im Strafverfahren SUM 2014 177 PB gegen die Klägerin einreichte. Abgesehen davon, dass der Beklagte damals kein förmliches Sistierungsgesuch stellte, bestand für den Vorderrichter keine Veranlassung für eine Sistierung des Verfahrens, da sich der Vorwurf des Prozessbetruges lediglich auf ein Privatgutachten stützte, welchem nicht die Qualität eines Beweismittels, sondern einer blossen Parteibehauptung zukommt (BGE 141 III 433 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Unbesehen davon erscheint der Erkenntniswert jenes Gutachtens ohnehin nur schon deswegen gering, weil der Sachverständige gar nicht auf die fragliche Hardware zugreifen konnte bzw. lediglich in die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen Einsicht hatte.
3. Nach Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1); sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2); mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3). Die Bestimmung basiert auf der im Jahre 2000 eingereichten parlamentarischen Initiative "Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft" und ist seit dem 1. Juli 2007 in Kraft (AS 2007 137). Art. 28b ZGB ergänzt und konkretisiert den Persönlichkeitsschutz von Art. 28 ff. ZGB in Fällen, in denen die Persönlichkeit einer Person durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen bedroht oder verletzt wird (BSK ZGB I-Meili, 5. A., N 1 und 3 zu Art. 28b ZGB). Vorliegend beruft sich die Klägerin auf die Tatbestandsvariante der Nachstellungen. Unter dem Begriff der Nachstellungen (engl. Stalking) ist das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person über einen längeren Zeitraum zu verstehen. Typische Verhaltensweisen sind gezieltes Ausspionieren, Auflauern in der Nähe des Wohnortes oder Arbeitsplatzes, Drang nach physischer Nähe, stetiges Verfolgen und Aufsuchen, Belästigen oder allenfalls Bedrohen. Für das Stalking charakteristisch sind die Wiederholungen und die Kombination der verschiedenen Verhaltensweisen (CHK-R. E. Aebi-Müller, 3. A., N 2 zu Art. 28b ZGB; Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], KuKo ZGB, N 2 zu Art. 28b ZGB). Die Vorkommnisse rufen bei der betroffenen Person – objektiv betrachtet – starke Furcht hervor und müssen wiederholt auftreten (Büchler, in: OF-Kommentar ZGB, 3. A., N 2 zu Art. 28b ZGB; BSK ZGB I-Meili, 5. A., N 3 zu Art. 28b ZGB mit Hinweis auf BBl 2005 6884).
a) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom 6. Juli 2010 und vom „21. Juli 20102“ (recte 21. Juli 2010; Vi-KB 2 und 3) unmissverständlich mitgeteilt habe, sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm (E. 1.2 S. 7). Der Beklagte führt in der Berufung aus, die Klägerin habe ihm nur mitgeteilt, dass sie keine Liebesbeziehung wolle, jedoch nicht, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche (KG-act. 1 S. 10). In der E-Mail vom 6. Juli 2010 schrieb die Klägerin unter anderem: „Hiermit verabschiede ich mich von dir“ (Vi-KB 2). Diese Formulierung kann objektiv nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin jegliche Beziehung zwischen ihr und dem Beklagten beenden wollte. Dass die Klägerin einerseits keine Beziehung mehr gewollt habe und andererseits aber doch weiterhin den Kontakt habe halten wollen, geht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus der erwähnten E-Mail hervor. In der E-Mail vom 21. Juli 2010 schrieb die Klägerin: „In meiner letzten Mail habe ich dir mitgeteilt, dass ich keinen Kontakt mit dir mehr wünsche. Ich forderte ich dich auf, dies zu respektieren und von Mails, SMS, Anrufen oder eventuellen Besuchen/Treffen abzusehen – ab sofort, nach Erhalt dieser Mail“ (Vi-KB 3). Auch der Inhalt dieser E-Mail kann nur dahingehend verstanden werden, dass jegliche weitere Kontakte seitens des Beklagten unerwünscht waren. Der Beklagte behauptete schon vor erster Instanz, die E-Mail vom 21. Juli 2010 stamme nicht von der Klägerin (Klageantwort S. 8; Duplik S. 7). Indessen legte er für seine Behauptung keine Beweise vor. Er verlangte lediglich die Edition der Verfahrensakten SA3 11 1735 32 mit der Begründung, er habe in der dortigen Einvernahme „unwiderlegbare Beweise“ für die fehlende Urheberschaft der Klägerin vorgelegt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die angeblich im Strafverfahren ins Recht gelegten Beweise auch in das Zivilverfahren einzubringen, was er aber nicht tat. Insofern war der Vorderrichter nicht gehalten, auf den Editionsantrag des Beklagten einzugehen. Soweit der Beklagte in der Berufung erstmals ausführt, die IP-Adresse sei nicht diejenige der Klägerin und bei der Absenderin handle es sich um eine eifersüchtige lesbische Kollegin der Klägerin (KG-act. 1 S. 10), ist er nicht zu hören, da es sich um ein neues Vorbringen handelt, wofür er keine Novenberechtigung nachweist (vgl. zit. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Vorderrichter ging damit zutreffend davon aus, dass die Klägerin dem Beklagten im Sommer 2010 „unmissverständlich“ mitteilte, keinen Kontakt mehr zu wollen.
b) Der Beklagte wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters bezüglich der von ihm behaupteten Kontaktaufnahmen seitens der Klägerin.
aa) Der Vorderrichter führte hierzu aus, die Klägerin habe bestritten, die Grusskarten vom 23. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2012 verschickt zu haben. Die Kantonspolizei Luzern habe nicht eruieren können, wer diese versandt habe. Seine Behauptung, die Klägerin hätte ihn wiederholt kontaktiert, habe der Beklagte nur mit von ihm selbst an die Klägerin geschriebenen E-Mails zum Beweis gestellt, bei denen es sich lediglich um bestrittene Parteibehauptungen handle. Damit sei der vom Beklagten behauptete Beziehungswunsch der Klägerin unbelegt geblieben (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 7).
bb) Als (Gegen-)Beweis (vgl. Art. 8 ZGB; zu den Grundsätzen von Haupt- und Gegenbeweis siehe BGE 130 III 321 E. 3.1-3.4) für seine Behauptung, die Klägerin sei immer wieder an ihn herangetreten, offerierte der Beklagte zwei an ihn gerichtete Grusskarten von „R.________“ (Vi-BB 5 und Vi-KB 18) sowie zwei E-Mails (Vi-KB 52 und 53). Unbestritten ist, dass der Absender der Grusskarten nicht eruierbar war (Vi-KB 31). Was die Grusskarte vom 6. Juni 2012 betrifft, ergab die polizeiliche Abklärung immerhin, dass diese von einer deutschen IP-Adresse aus versandt wurde (Vi-KB 31). Vor diesem Hintergrund hat der Vorderrichter zutreffend erkannt, dass der Beklagte damit nicht zu beweisen vermochte, dass die Klägerin ihn immer wieder kontaktiert habe, mithin vermag die Darstellung des Beklagten an derjenigen der Klägerin keine ernsthaften Zweifel zu erwecken. Im Gegenteil, deutet doch der Umstand, dass die Grusskarte vom 6. Juni 2012 von einer deutschen IP-Adresse aus versandt wurde, zumindest eher auf den Beklagten als die Klägerin als Absender hin. Die E-Mails vom 30. September 2010 und vom 9. November 2010, worin der Beklagte die Klägerin bezichtigt, ihn immer wieder anzurufen, vermögen die behaupteten Kontaktaufnahmen durch diese ebenfalls nicht zu belegen (Vi-KB. 52 und 53). Was die vom Beklagten behauptete Kontaktaufnahme über Elitepartner anbelangt (Duplik S. 9; KG-act. 1 S. 11), räumt die Klägerin ein, dass es möglich sei, dass sie den Beklagten über diese Plattform kontaktiert habe, jedoch habe sie nicht gewusst, dass hinter dem fraglichen Profil der Beklagte stecke (KG-act. 22 S. 9). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beklagte nirgends substanziiert darlegt, dass die Klägerin wusste bzw. hätte wissen müssen, dass sie just mit dem Beklagten in Kontakt trat. Wie zuvor bereits ausgeführt, ist die „Interessentenliste www.elitepartner.ch vom 27. August 2010“ (KG-act. 1/8) als unechtes Novum im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1 vorstehend); im Übrigen wäre auch aus diesem Beleg nicht erkennbar, dass die Klägerin den Beklagten über die fragliche Plattform wissentlich kontaktierte.
c) Der Beklagte rügt sodann die gerichtliche Würdigung der E-Mails vom 22. Juli 2010, 31. Juli 2010, 2. August 2010 sowie 3. August 2010 (Vi-KB 38-41). Diese würden sich auf den Umstand beziehen, dass die Klägerin dem Beklagten seine Effekten in einem Müllsack habe zurückgeben lassen resp. seine Autofahrbrille zurückbehalten habe (KG-act. 1 S. 13).
aa) Die Klägerin führte bezüglich der E-Mailkontakte in der Replik aus, der Beklagte habe nach der E-Mail vom 21. Juli 2010 (Vi-KB 3) auf verschiedene Weise versucht, wieder mit der Klägerin in Verbindung zu treten, so zuerst wegen einer angeblich zurückgelassenen Brille. Sodann habe der Beklagte sie mehrmals per E-Mail gefragt, ob sie schwanger sei. Anschliessend habe er ihr unterstellt, psychisch krank zu sein. Ab ca. August 2010 habe er sie über Elitepartner und Facebook auszuspionieren begonnen, wobei der Beklagte auf Facebook von ihr ein falsches Profil erstellt habe. Auch habe er behauptet, die Klägerin kontaktiere ihn anonym am Telefon (S. 6 ff.).
bb) Der Vorderrichter würdigte die E-Mails KB 38-41, welche nebst weiteren Ausführungen – so betreffend Schwangerschaft, „Namensnennung“ und zum angeblichen Beziehungsleben der Klägerin (namentlich Vi-KB 38) – die Rückgabe einer Brille zum Gegenstand hatten, nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang mit den zahlreichen weiteren Schreiben des Beklagten per E-Mail, Briefpost und SMS (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 7). So verwies der Vorderrichter im Weiteren auf E-Mails vom 13. August 2010 (Vi-KB 42, u.a. Einladung zum Nachtessen), 19. August 2010 (Vi-KB 43, u.a. Schwangerschaft), 13. August 2010 (Vi-KB 44, „cc“ an die Klägerin, Rückgabe Einladungskarte Alumni Party), 27. August 2010 (Vi-KB 50, mit Betreff „‘Elite‘: Ich habe Dich immer geliebt, auch wenn ich mir das Gegenteil einreden wollte“), 26. Oktober 2010 (Vi-KB 58, Weiterleitung eines Youtube Videos und Vorschlag für Treffen), 28. Oktober 2010 (Vi-KB 59: „R.________, your message has been read by F.________”), 4. November 2010 (Vi-KB 48 u.a. angebliche nächtliche Anrufe der Klägerin, Bemerkungen zu einem “Eliteprofil Nr. 1“), 15. November 2010 (Vi-KB 60, Einladung mit Betreff „Why do women [NOT] have babies?“), 23. resp. 26. Januar 2011 (Vi-KB 49, u.a. „Deine Störung ist behandlungsfähig und heilbar“ und Zusendung des Artikels „Marianne Faithfull kam etwa 30 Jahre lang nicht von Mick Jagger los“). Des Weiteren berücksichtigte der Vorderrichter die handgeschriebenen Briefe Vi-KB 46/47 (u.a. „Borderline Syndrom“), Vi-KB 62 („Happy Nikolaus“, „Mitbringsel aus Japan“) und Vi-KB 63, Weihnachtskarte), SMS-Nachrichten (Verzeichnis Vi-KB 64) sowie die E-Mail vom 8. September 2012 (Vi-KB 33, „Liebe“). Dass der Vorderrichter aufgrund dieser Urkunden den Beweis der Klägerin, dass sie vom Beklagten immer wieder kontaktiert wurde, als erstellt erachtete, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte bestreitet denn auch nicht, die zitierten E-Mails und Briefe geschrieben zu haben (KG-act. 1 S. 13 ff.; S. 9 ff. Duplik). Nicht nachzuweisen vermögen die erwähnten Belege hingegen, dass es, wie der Beklagte dafür hält, die Klägerin sei, welche ihn immer wieder kontaktiere. Ersichtlich ist nämlich lediglich, dass die Klägerin dem Beklagten nach ihrer E-Mail vom 21. Juli 2010 (Vi-KB 3) zwei Mal antwortete, nämlich am 1. August 2010 mit „alles im Sack“ (Vi-KB 39, wegen der angeblich nicht zurückgegebenen Brille) und am 19. August 2010 mit „ich bin NICHT schwanger und will KEINEN Kontakt mit dir!!!!!!“ (Vi-KB 43, nachdem der Beklagte mehrfach behauptete, die Klägerin sei schwanger). Auch erscheint das angebliche Zurücklassen der Brille nicht glaubhaft, vielmehr ist angesichts der übrigen E-Mails mit Inhalten zu allen möglichen Themen von einem (weiteren) Kontaktversuch seitens des Beklagten auszugehen. Weitere Belege, welche auf ständige Kontaktversuche seitens der Klägerin hindeuten könnten, liegen nicht in den Akten bzw. wurden vom Beklagten nicht vorgelegt.
cc) Der Beklagte bestreitet, die SMS-Nachrichten gemäss Vi-KB 64 geschrieben zu haben, vielmehr seien diese fingiert (KG-act. 1 S. 14). Der Beklagte stützt sich hierbei auf das unter E. 2d vorstehend erwähnte Gutachten (Vi-BB 46). Wie dort schon ausgeführt, vermag der Beklagte mit diesem Privatgutachten seine Behauptung, dass die SMS-Nachrichten fingiert seien, nicht zu erbringen. Weitere Beweismittel, welche seine These stützen könnten, legte der Beklagte nicht vor. Dass der Vorderrichter die fraglichen SMS dem Beklagten zuordnete, ist damit nicht zu beanstanden.
dd) Der Vorderrichter erwog schliesslich, die Ermittlungen der Luzerner Kantonspolizei hätten ergeben, dass das unter dem Namen S.________ bei Elitepartner eröffnete Profil, von welchem aus Kontakt zur Klägerin hergestellt worden sei, mit einer auf den Namen des Beklagten lautenden Kreditkarte bezahlt worden sei (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 7). Der Beklagte bestreitet nicht, dass dieses Profil mit seiner Kreditkarte bezahlt wurde, macht aber geltend, es sei gar nicht bewiesen, dass durch dieses Profil mit der Klägerin Kontakt aufgenommen worden sei (KG-act. 1 S. 15). Aus den Akten erhellt, dass „S.________“ der Klägerin am 24. Oktober 2010 eine E-Mail schrieb (Vi-KB 25, mit dem Betreff „T.________“). Darin wurde auf Elitepartner Bezug genommen. Gleichentags wandte sich „S.________“ auch an U.________, worin er der Klägerin im Wesentlichen vorwarf, sie habe ihn auf Elitepartner kontaktiert (Vi-KB 26). Am 25. Oktober 2010 schrieb „S.________“ wiederum an die Klägerin (Vi-KB 27). Zwar findet sich in den Akten kein Beleg für die Aktivitäten von „S.________“ auf Elitepartner. Aus dem Polizeibericht geht aber immerhin die Verbindung dieses Namens mit dem Beklagten und der Plattform Elitepartner hervor (Vi-KB 46). Erwiesen ist sodann, unbesehen davon, wie sich die Kontakte auf Elitepartner im Einzelnen gestalteten, dass „S.________“ die Klägerin im Zusammenhang mit Elitepartner per E-Mail kontaktierte. Dass es sich bei „S.________“ um den Beklagten handelt, kann als erstellt gelten, nachdem dieses Profil mit der Kreditkarte des Beklagten bezahlt wurde und, wie aus dem Polizeibericht hervorgeht, für die Eröffnung beliebige Namen verwendet werden können, da dies von der Betreiberin der Plattform nicht geprüft wird (Vi-KB 46 S. 2). Aufgrund all dieser Indizien darf aber auch als erwiesen angesehen werden, dass der Beklagte unter dem falschen Namen „S.________“ die Klägerin über Elitepartner kontaktierte.
ee) In der Eingabe vom 23. Februar 2016 machte der Beklagte geltend, dass der Auswertungsbericht der FCS Forensic Computing Services vom 18. September 2015 bezüglich zweier von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten E-Mails, nämlich Vi-KB 82 und 83, ergeben habe, dass deren Beweiswert äussert gering sei und eine Manipulation der ursprünglichen Nachricht nicht ausgeschlossen werden könne (KG-act. 26). Von wem die E-Mails stammen, lässt sich aufgrund des Inhalts und des Auswertungsberichts nicht eruieren. Bewiesen ist aber entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund des Auswertungsberichts auch nicht, dass jene Nachrichten von der Klägerin inhaltlich verfälscht wurden, umso mehr als nicht die ausgedruckten Originale der Klägerin selbst ausgewertet wurden (ausgewertet wurden lediglich die E-Mails, welche die Klägerin ihrer Rechtsvertreterin weiterleitete und von dieser anschliessend ausgedruckt wurden, vgl. KG-act. 26 und 28). Somit vermögen die fraglichen E-Mails weder die Position der Klägerin noch diejenige des Beklagten zu stützen. Im Übrigen bezog der Vorderrichter jene E-Mails gar nicht in die Sachverhaltsfeststellung mit ein und gelangte dennoch zum (zutreffenden) Schluss, dass der Beklagte mit zahlreichen (nota bene anderen) E-Mails an die Klägerin herantrat. Im Übrigen kann offen bleiben, ob hinreichend dargetan ist, dass der Auswertungsbericht ohne Verzug in das Verfahren eingebracht wurde (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6).
d) Der Vorderrichter führte weiter aus, es sei belegt, dass der Beklagte mehrmals die physische Nähe zur Klägerin gesucht habe, so bei den Zusammentreffen resp. Konfrontationen bei einem IV-Parkplatz in Bern, einem IV-Abteil im Zug, im J.________ in Nottwil und in
Arosa, wo die Klägerin einen Kurs besucht habe (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 8). Der Beklagte bestreitet diese Zusammentreffen nicht, hält aber zusammengefasst dafür, dass es sich um Zufälle handelte, er die Nähe der Klägerin mithin nicht gesucht habe (KG-act. 1 S. 16 f.). Dass der Vorderrichter vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens des Beklagten, der Häufung der Zusammentreffen sowie dem Umstand, dass diese jeweils im Lebensbereich der Klägerin stattfanden, zum Schluss kam, der Beklagte habe die physische Nähe der Klägerin gesucht, ist nicht zu beanstanden. Die Vorbringen des Beklagten in diesem Zusammenhang vermögen die „Zufallsthese“ jedenfalls nicht zu erhärten, umso mehr als er selber einräumt, betreffend die Klägerin Internetrecherchen zu betreiben (KG-act. 1 S. 16).
e) Weiter stellte der Vorderrichter fest, der Beklagte habe nach dem Kontaktabbruch durch die Klägerin deren Umfeld kontaktiert. Dabei habe es sich um V.________ (Kite-Surfing), W.________ (ehemaliger Mitarbeiter K.________), X.________ (Chefarzt J.________), Y.________ (ehem. wissenschaftliche Mitarbeiter K.________), Z.________ (VRP H.________ AG) sowie G.________ (Leiter Rechtsdienst H.________ AG) gehandelt (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 8). Bezüglich der Person von G.________ führt der Beklagte aus, dieser habe sich unaufgefordert an ihn gewendet, ihn des Stalkings bezichtigt und behauptet, er (der Beklagte) habe den Arbeitgeber der Klägerin kontaktiert. Auch sei das Schreiben, auf welches G.________ sich beziehe, im Verfahren nie aufgetaucht (KG-act. 1 S. 17). Aus den Akten ergibt sich, dass G.________ den Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 aufforderte, es künftig zu unterlassen, die Arbeitgeberin der Klägerin in die Auseinandersetzung mit dieser einzubeziehen (Vi-KB 13). Soweit ersichtlich, bezieht sich der Beklagte auf die Passage, worin G.________ schreibt, er habe Kenntnis davon, „teilweise aus Ihrem Schreiben an die M.________ (…)“, dass der Beklagte in einer Beziehung mit der Klägerin gestanden habe. Damit verweist G.________ offenbar auf Schreiben des Beklagten an den Arbeitgeber der Klägerin. Der Beklagte behauptet, dieses stamme nicht von ihm bzw. es handle sich um eine Fälschung (KG-act. 1 S. 18). Dies erachtet die Zivilkammer indessen als Schutzbehauptung, da der Beklagte keine nachvollziehbaren Argumente vorträgt, welche für diese These sprächen. Der Inhalt des Schreibens von G.________ vom 10. Dezember 2010 lässt kaum Zweifel daran, dass der Beklagte zuvor die Arbeitgeberin der Klägerin kontaktierte, da ansonsten nicht einzusehen wäre, weshalb G.________ dem Beklagten von sich aus hätte schreiben sollen. Auch wenn das fragliche Schreiben des Beklagten nicht im Recht liegt, muss davon ausgegangen werden, dass dieser sich im Zuge der Auseinandersetzung mit der Klägerin (auch) an deren Arbeitgeber wandte. Somit mag zutreffen, dass der erste Kontakt zwischen dem Beklagten und G.________ zwar von letzterem ausging, jedoch auf das Verhalten des Beklagten, nämlich indem dieser zuvor das berufliche Umfeld der Klägerin kontaktierte, zurückzuführen ist. Allerdings kontaktierte der Beklagte G.________ mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 erneut. Darin verlangte er diverse Auskünfte über die sportlichen Aktivitäten der Klägerin und dem damit verbundenen Sponsoring (Vi-BB 22). Damit aber ist ohnehin erwiesen, dass der Beklagte auch G.________ kontaktierte. Das Schreiben vom 9. Oktober 2012 liess er in Kopie auch Z.________ zukommen, so dass auch dessen Kontaktierung nachgewiesen ist. Was die vom Vorderrichter festgestellte Kontaktaufnahmen mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Klägerin betrifft, äussert sich der Beklagte dazu in der Berufung nicht; mithin bleibt es damit bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen (V.________, W.________, X.________ und Y.________).
f) Der Vorderrichter gelangte zum Schluss, dass der Beklagte die Klägerin und ihr Umfeld ausspionierte. Er erwog, dass der Beklagte dies in seinen Rechtsschriften selbst aufzeige, namentlich in den Schilderungen in der Klageantwort (S. 14 ff., betreffend AB.________) und der Widerklagereplik (S. 3 f.), in denen er sich im Detail über das Privat- und Intimleben der Klägerin ausgelassen habe (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 8). Der Beklagte hält dafür, er sei berechtigt gewesen, die im Strafverfahren SA3 11 1735 32 erhobenen Daten, d.h. die CD mit den ausgelesenen Handydaten der Klägerin, zu nutzen (KG-act. 1 S. 18 und 19). Der Beklagte irrt, wenn er annimmt, Ausspionieren sei nur dann als Nachstellung im Sinne der Bestimmung von Art. 28b Abs. 1 ZGB zu qualifizieren, wenn dabei Straftatbestände erfüllt werden. Eine solche Sichtweise legen weder der Gesetzestext, die Botschaft (vgl. BBl 2005 6884) noch die Lehre nahe (vgl. BSK ZPO I-Meili, 5 A., N 3 zu Art. 28b ZGB; CHK-R. E. Aebi-Müller, 3. A., N 4 zu Art. 28b ZGB). Somit ist nicht entscheidend, ob und inwieweit der Beklagte zur Einsicht in die Akten des Strafverfahrens SA3 11 1735 32 berechtigt ist und war. Massgeblich ist einzig, ob der Beklagte den Privat- und Intimbereich der Klägerin ausspionierte, was er nicht einmal substanziiert bestritt. Unerheblich sind die dabei eingesetzten Mittel. Dazu gehört auch die gezielte Internetrecherche über eine Person, was der Beklagte, wie bereits erwähnt, nie in Abrede stellte. Weiter setzte sich der Beklagte bezüglich des Ausspionierens nicht mit den Ausführungen des Vorderrichters auseinander.
g) Der Vorderrichter qualifizierte das Verhalten des Beklagten, das heisst die wiederholte Kontaktierung der Klägerin und ihres privaten und beruflichen Umfelds, angesichts deren Dauer und Häufigkeit zutreffend als Persönlichkeitsverletzung, erachtete mithin den Tatbestand der Nachstellungen als erfüllt (angefocht. Urteil E. 1.2 S. 8). Der Beklagte äusserte sich zur Frage der Häufigkeit und Dauer nicht, es erübrigen sich folglich weitere Ausführungen dazu. Er hält einzig dafür, die Klägerin habe nicht behauptet, das Verhalten des Beklagten habe bei ihr Furcht ausgelöst (KG-act. 1 S. 21). Dies trifft nicht zu, die Klägerin trug im Gegenteil mehrfach substanziiert vor, dass die Nachstellungen des Beklagten sie geängstigt hätten (vgl. Klage S. 11 [Arosa] und S. 13 [gesundheitliche Folgen]; Replik S. 7 [Angst vor Begegnungen mit dem Beklagten, sie fühle sich in ihrer eigenen Wohnung nicht mehr sicher] und S. 11 [Zugabteil und Restaurant Lötschberg]).
h) Der Beklagte wendet ein, der Vorderrichter habe dem Aspekt der Wiederholungsgefahr keine Beachtung geschenkt (KG-act. 1 S. 19). Damit verwechselt er die Verbotsmassnahmen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB mit dem Unterlassungsanspruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, welche Bestimmung zur Verfügung steht, sobald ein Kläger von einer Störung seines Persönlichkeitsrechts bedroht wird, mithin dieser dort die ernsthafte und naheliegende Gefahr der Verletzung nachzuweisen hat (BSK ZPO I-Meili, 5. A., N 2 zu Art. 28a ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A., Rz. 14.14). Der Erlass von Massnahmen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB bedingt jedoch einzig das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung in Form von Gewalt, Drohung oder Nachstellungen; Wiederholungsgefahr als selbständiges Tatbestandelement ist nicht
vorausgesetzt.
i) Die Massnahmen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, da mit deren Anordnung in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person – namentlich die Bewegungsfreiheit – eingegriffen wird. Auf berechtigte Interessen des Täters ist Rücksicht zu nehmen (BSK ZPO I-Meili, 5. A., N 6 zu Art. 28b ZGB; CHK-Aebi-Müller, 3. A., N 5 zu Art. 28b ZGB). Generell gilt, je schwerer die Verletzung wiegt, desto einschneidender darf der gerichtliche Eingriff in die Rechtsstellung der verletzenden Person sein. Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung ist bei sich wiederholenden Handlungen, insbesondere bei Nachstellungen, auf die Gesamtheit der Ereignisse abzustellen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 14.42i).
aa) Der Beklagte hält „jede Art“ eines Annäherungsverbots für unverhältnismässig (KG-act. 1 S. 23). Er führt aus, das Verbot habe einen „stigmatisierenden Effekt“, er müsse befürchten, eine seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechende Position wieder zu verlieren, wenn die Klägerin das vorliegende Urteil „an die Öffentlichkeit zerren würde“ (KG-act. 1 S. 23). Die Klägerin verlangte indes keine Veröffentlichung des Urteils im Sinne von Art. 28a Abs. 2 ZGB. Befürchtet der Beklagte eine Persönlichkeitsverletzung, stehen auch ihm die Rechtsbehelfe nach Art. 28 ff. ZGB zur Verfügung. Eine Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist damit weder wahrscheinlich noch substanziiert dargetan. Generell legt der Beklagte nicht dar, inwiefern ihn ein Annäherungsverbot ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränken würde. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden und nicht bestrittenen Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden, wonach die Parteien fast zwei Autostunden bzw. 188 km voneinander entfernt wohnen (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 9), so dass das Risiko von Zufallsbegegnungen gering ist. Weiter erwog der Vorderrichter, die Wege der Parteien würden sich weder privat noch beruflich kreuzen (angefocht. Urteil E. 1.4 S. 9). Auch dies bestritt der Beklagte nicht; er tat auch keine Umstände dar, welche nahelegen würden, dass sich die Parteien in bestimmten Lebensbereichen im gleichen Umfeld bewegten.
bb) Der Beklagte erachtet das Kontaktverbot zu sämtlichen auf der Daten-CD genannten Personen als unverhältnismässig, da ihm dies verunmöglichen würde, zu auf der CD erwähnten Medienschaffenden Kontakt aufzunehmen, wenn etwa die Klägerin das vorliegende Urteil an die Öffentlichkeit bringen wolle (KG-act. 1 S. 23). Wie vorstehend erwähnt, verlangte die Klägerin keine Veröffentlichung des Urteils. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte mit – im Übrigen nicht weiter genannten „Medienschaffenden“ – in Kontakt treten müsste. Damit ist auch aus dieser Sicht ein entgegenstehendes Interesse des Beklagten nicht dargetan.
cc) Der Beklagte ist der Ansicht, dass zeitlich unbefristete Schutzmassnahmen das Verhältnismässigkeitsgebot verletzen würden (KG-act. 1 S. 22). Er macht dazu im Wesentlichen geltend, ihm werde damit die Möglichkeit zur Berufsausübung als Angestellter genommen, da es üblich sei, dass bei Bewerbungen nach laufenden Strafverfahren gefragt werde, zudem bestehe die Gefahr, dass die Klägerin ihn mit fingierten Beweisen bei den Strafverfolgungsbehörden verzeige (KG-act. 1 S. 21 f.). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt zwar auch in zeitlicher Hinsicht. Unbefristete Massnahmen sind aber möglich, da Art. 28b ZGB keine zwingende zeitliche Begrenzung vorsieht. Die Gefahr, dass die Klägerin den Beklagten mit „fingierten“ Beweisen anzeigt, erscheint angesichts des Beweisergebnisses im vorliegenden Prozess, nämlich dass der Beklagte der Klägerin nachstellte, kaum reell; ausserdem würde sich die Klägerin strafbar machen (vgl. Art. 304 StGB; Irreführung der Rechtspflege). Weitere Gründe, welche gegen eine zeitliche Befristung sprechen, etwa dass er auf Kontakte mit der Klägerin angewiesen wäre oder zwingend dieselben Orte wie die Klägerin aufsuchen müsste, macht der Beklagte nicht geltend. Aus Sicht der Klägerin ist auch zu berücksichtigen, dass eine Befristung oftmals, insbesondere bei Nachstellungen, nicht sinnvoll ist, da ein allfälliges Verlängerungsbegehren zu einer erneuten Konfrontation zwischen Täter und Opfer führt, was möglichst zu vermeiden ist, damit die Motivation des Stalkers nicht erneut angeregt wird (vgl. BBl 2005 6885 f.; Fischbacher, Stalking im Blickfeld des revidierten Persönlichkeitsschutzes [Art. 28b E-ZGB], in: AJP 7/2006 S. 809). Das Interesse der Klägerin, dem Beklagten nie mehr begegnen zu müssen, überwiegt somit.
dd) Der Beklagte macht geltend, die Verbote gegenüber diversen Personenkreisen, so etwa die Mitarbeiter der N.________, alle Mitglieder des P.________, die Angehörigen der Stiftung O.________ und die Mitglieder, welche eine Q.________ besitzen würden, gehörten nicht zum Schutzbereich von Art. 28 ZGB, so auch nicht das berufliche Umfeld. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Personen legitimiert seien (KG-act. 1 S. 28).
Der Gesetzgeber verzichtete darauf, den Begriff der Persönlichkeit zu definieren und gestaltete stattdessen Art. 28 ZGB als Generalklausel aus. Lehre und Rechtsprechung differenzieren hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter zwischen der physischen, der affektiven und der sozialen Persönlichkeit (Dörr, a.a.O., N 3 zu Art. 28 ZGB; CHK-Aebi-Müller, 3. A., N 10 ff. zu Art. 28 ZGB). Die soziale Persönlichkeit, bei welcher es um die Beziehungen einer Person zu ihrem sozialen Umfeld geht, schützt nebst der Ehre einer Person deren informationelle Privatheit (sog. Privat- und Geheimsphäre). Das Recht auf informationelle Privatheit soll verhindern, dass jede private Lebensäusserung der Allgemeinheit bekannt wird; mithin soll der Einzelne innerhalb gewisser Grenzen selber bestimmen können, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche Begebenheiten seines Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verboten bleiben sollen. Unzulässig ist insbesondere das unbefugte Ausforschen des Privatlebens (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 12.113 ff.). Des Weiteren geschützt ist das Recht einer Person, sich im Bereich der Wirtschaft zu betätigen (Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al., of-Kommentar ZGB, 3. A., N 8 zu Art. 28 ZGB; BSK ZPO I-Meili, 5. A., N 31 zu Art. 28 ZGB).
Der Beklagte übersieht, dass die vorliegenden Verbote nicht auf den Schutz der unter Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten Personenkreise abzielen, sondern mit dem Kontaktverbot gegenüber diesen Personen die soziale Persönlichkeit der Klägerin geschützt werden soll. Damit steht die (Aktiv-)Legitimation jener Personen im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion. Wie dargestellt, umfasst die soziale Persönlichkeit die Beziehungen der Klägerin zu ihrem gesamten sozialen Umfeld, wozu auch die beruflichen Verbindungen zählen. In casu ist erstellt, dass der Beklagte das private und berufliche Umfeld der Klägerin kontaktierte und die Klägerin auf diese Weise ausspionierte (vgl. vorstehend E. 3e und f). Somit ist auch aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht zu beanstanden, dass diese Personen in das Kontaktverbot einbezogen wurden, zumal der Beklagte nicht geltend machte, er sei dadurch in seinen berechtigten Interessen eingeschränkt, im Gegenteil räumt der Beklagte diesbezüglich ein, dass ihn nicht interessiere, mit wem die Klägerin im Team Sport betreibe (KG-act. 1 S. 28 unten).
j) Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden können. Ein bestimmtes Rechtsbegehren ist namentlich deshalb erforderlich, damit die Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs weiss, gegen was sie sich zu verteidigen hat und das Gericht nach dem Dispositionsgrundsatz nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als eingeklagt wurde (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 28 f. zu Art. 221 ZPO; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., N 7 zu Art. 221 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im vereinfachten Verfahren (Hauck, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 5 zu Art. 244 ZPO).
Die Regel der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens kommt auch bei Unterlassungsklagen zum Tragen. Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens kann nur das Verbot einer individualisierten, das heisst genau und bestimmt umschriebenen Handlung sein (Leuenberger, a.a.O., N 30 zu Art. 221 ZPO). Eine Unterlassungsklage kann somit nur in demjenigen Umfang geschützt werden, in welchem sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist. Die Vollstreckung des verlangten Verbotes muss möglich sein, ohne dass der dafür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des fraglichen Verhaltens vorzunehmen hat (BGer, Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3). Das Bundesgericht führt im zitierten Entscheid, welcher eine Unterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gegen verschiedene Medienunternehmen zum Gegenstand hatte, aber in der Grundaussage auf die vorliegende Unterlassungsklage nach Art. 28b Abs. 1 ZGB übertragbar ist, sodann aus, es sei zu bedenken, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen seien. Auch sei die Unterlassungsklage ihrer Natur nach auf Verhaltensweisen gerichtet, die in der Zukunft liegen würden. Drehe sich der Streit um ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, könne vom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen drohe und dessen Verbreitung der Richter verbieten solle. Der Kläger müsse das erwartete rechtswidrige Verhalten also nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschreiben, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lasse, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung bestehe (zit. Urteil 5A_658/2014 E. 3.3).
aa) Der Beklagte erachtet die Ortsverbote, namentlich das Verbot gemäss der vorinstanzlichen Dispositivziffer 1, wonach er sich „vom Wohnort der Klägerin, Düdingen“ fernzuhalten habe, als ungenau (KG-act. 1 S. 27). Laut Art. 28b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann der verletzenden Person verboten werden, sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten. Unter dem „Wohnort Düdingen“ ist nach allgemeiner Auffassung die Ortschaft Düdingen zu verstehen. Dasselbe gilt für den „Arbeitsort Nottwil“. Dazu ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung von Art. 28b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ein Ortsverbot bezogen auf eine ganze Ortschaft keineswegs ausschliesst. Schon die Verwendung des Adverbs „namentlich“ macht deutlich, dass ein Verbot nicht nur für bestimmte Strassen, Plätze und Quartiere ausgesprochen werden kann, vielmehr sind auch weiter gefasste Ortsverbote möglich. Das Verb „fernhalten“ spricht für sich selbst; mit dem beantragten Verbot soll dem Beklagten befohlen werden, wie er selbst ausführt, die genannten Ortschaften zu „meiden“ (KG-act. 1 S. 27). Insofern ist nicht entscheidend, dass die Vorinstanz anstelle des beantragten „meiden“ von „fernhalten“ spricht. Somit ist aus zivilrechtlicher Optik das Rechtsbegehren hinreichend klar; der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, zum beantragten Ortsverbot Stellung zu nehmen. In Bezug auf das beklagtische Vorbringen, wonach nicht klar sei, ob er mit dem Zug durch Düdingen reisen dürfe (KG-act. 1 S. 27), ist im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung festzuhalten, dass an die Formulierung der Rechtsbegehren keine überhöhten Anforderungen gestellt werden können, mithin die Klägerin nicht jede künftige Verhaltensweise des Beklagten vorhersehen muss. Anzufügen ist auch, dass es nicht Sache des Zivilgerichts ist, die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB bereits im Erkenntnisverfahren vorwegzunehmen. Die Frage kann also offen bleiben.
bb) Der Beklagte hält die Verbote gemäss Dispositivziffer 2, mit Ausnahme des Kontaktverbots zu Familienangehörigen, ebenfalls nicht für hinreichend bestimmt. Er führt aus, dass es sich insbesondere bei den Mitarbeitern der N.________, allen Mitglieder des P.________, den Angehörigen der Stiftung O.________ und die Mitglieder, welche eine Q.________ besitzen würden, um Hunderte von Personen handle, welche die Klägerin nicht einmal kennen würden. Auch sei unklar, wer die „Angehörigen“ einer Stiftung seien, ebenso sei nicht definiert, wessen Mitglieder gemeint seien, welche eine Q.________ besitzen würden. Was die Personen, welche in einem Team mit der Klägerin an einer Sportveranstaltung teilnähmen, anbelange, sei das Verbot auch deswegen nicht durchsetzbar, weil er gar nicht wissen könne, wen dies betreffe; auch sei er dann gezwungen, um dies herauszufinden, Recherchen betreffend die Klägerin anzustellen (KG-act. 1 S. 28). Bezüglich der Daten-CD sei die Umsetzung des Verbots unmöglich, da er sich nicht merken könne, welche Personen auf der CD vorkämen, da es sich um fünf Files mit einem Datenvolumen von mehr als zehn MB handle (KG-act. 1 S. 29).
aaa) Was die Verbote hinsichtlich der Personenkreise „Familie der Klägerin: ihr Bruder und seine Familie und ihre Eltern“ und „Verwandte der Klägerin: Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen u. ihre Familien“ anbetrifft, setzte sich der Beklagte mit der Umschreibung dieser Personengruppen in der Berufung argumentativ nicht auseinander. Mithin fehlt es an einer hinreichenden Begründung, so dass es bei den vorinstanzlichen Anordnungen sein Bewenden hat (vgl. vorstehend E. 1). Anzumerken bleibt, dass die vom Kontaktverbot erfassten Personen durch den Verwandtschaftsgrad ausreichend konkretisiert sind. Ausserdem ist die „Handlung“, nämlich die Unterlassung von Kontakt, wie im Übrigen bei allen Personengruppen, deutlich genug umschrieben. Mit anderen Worten ist entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich, ob von „Kontakt“ oder „Kontaktaufnahme“ gesprochen wird, da ein qualitativer Unterschied weder ersichtlich ist noch vom Beklagten substanziiert aufgezeigt wird (KG-act. 1 S. 27).
bbb) Weil der Beklagte den Aspekt der genügenden Bestimmtheit der Verbote mehrfach rügt, ist auf diesen Punkt vorab näher einzugehen. Wie bereits dargelegt, enthält Art. 28b Abs. 1 ZGB keine abschliessende Aufzählung der möglichen Verbote, was sich ohne Weiteres aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Alle Verbote haben jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In der Literatur und bisherigen Praxis ist nicht auszumachen, welcher Art weitere Verbote nach Art. 28b ZGB sein könnten. Nebst dem offenen Wortlaut („insbesondere“), welcher wie gesagt weitere Verbotsarten ermöglicht, ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass Kontakt- und Rayonverbote, welche hier zur Diskussion stehen, nicht nur in Art. 28b ZGB vorgesehen sind, sondern seit dem 1. Januar 2015 auch im StGB (Art. 67b) sowie seit dem 1. Januar 2011 in Art. 237 Abs. 2 lit. c und lit. g StPO (Ersatzmassnahmen an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft). Die Verbotsarten von Art. 67b Abs. 2 StGB sind abschliessend aufgezählt und umfassen: (lit. a) die Kontaktaufnahme „mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen“; lit. b: das Verbot, „sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten“, sowie lit. c: das Verbot, „sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten“. Immer richten sich die Verbote also gegen „bestimmte“ Personen oder Personengruppen“. Weiterführend erscheint insbesondere die Möglichkeit, die Kontaktaufnahme zu bestimmten Personengruppen verbieten zu können. Die Botschaft zur Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen“ sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot vom 10. Oktober 2012, BBl 2012, 8819 ff., 8853, hält dazu u.a. fest: „Es kann nicht darum gehen, jemandem jeden Kontakt zu Kindern oder zu anderen Personengruppen zu untersagen. Dadurch würde ein normales Leben in unserer Gesellschaft verunmöglicht. Zudem könnte ein solches Verbot nicht kontrolliert und durchgesetzt werden“. Mit dem Kontakt- und Rayonverbot in Art. 67b StGB sollten namentlich häusliche Gewalt und zwanghafte Belästigung verhindert werden (Botschaft, a.a.O., 8821). Die Botschaft weist darauf hin, dass analoge Massnahmen gestützt auf Art. 28b ZGB angeordnet werden könnten, bevor überhaupt eine Straftat begangen worden sei (Botschaft, a.a.O., 8863). Weiter hält sie dort fest: „Mit der Umschreibung‚ eine oder mehrere bestimmte Personen‘ sind Personen gemeint, die namentlich genannt werden können. Mit ‚Personen einer bestimmten Gruppe‘ werden Personen erfasst, die nicht unbedingt namentlich bekannt sind, aber eine gemeinsame Eigenschaft aufweisen, wie z. B. minderjährige Lehrlinge, weibliche Jugendliche, Personen mit einer psychischen Störung“. Die Befristung auf fünf Jahre gilt auch für solche Verbote (Art. 67b Abs. 1 StGB; Botschaft, a.a.O., 8864).
Auch die in Art. 28b Abs. 1 ZGB erwähnten Verbote richten sich gegen eine bestimmte Person (Ziff. 1: „sich ihr anzunähern“, Ziff. 3: „mit ihr Kontakt aufzunehmen“) oder betreffen konkrete Orte (Ziff. 2: „sich an bestimmten Orten“). Auch wenn die Liste von Art. 28b Abs.1 ZGB nicht abschliessend ist, ergibt sich insbesondere aus einer systematischen Auslegung, dass auch andere Formen von Verboten relativ konkret formuliert sein müssen, sie also nicht die Bestimmtheit der Liste aufweichen, sondern andere Verbotsformen betreffen müssen, Ausnahmen vorbehalten. Wie der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative „Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft“ auf S. 6886 erwartete, werde das Gericht in der Regel die verbindliche Verhaltensanweisung unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB anordnen, was ja auch vorliegend der Fall ist. Wie der erwähnte Bericht weiter erklärt, verlange das Legalitätsprinzip dabei, dass das dem Adressaten der Anordnung auferlegte Verhalten hinreichend klar umschrieben sei, so dass die verletzende Person sich tatsächlich danach richten könne (a.a.O., S. 6886). Andererseits schliessen das Bestimmtheitsgebot und gerade auch das strafrechtliche Legalitätsprinzip (vgl. den erwähnten Bericht, a.a.O., S. 6886) nicht aus, dass Personen einer bestimmten Gruppe erfasst werden, wie das in Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB vorgesehene Kontakt- und Rayonverbot zeigt. Sodann lässt die offene Formulierung in Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB „oder sie in anderer Weise zu belästigen“ zu, dass auch Kontakte zu Drittpersonen erfasst werden, welche zum Umfeld der klagenden Person gehören (vgl. hierzu § 3 Abs. 2 lit. c des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 [GSG; LS 351]: „[…] verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.“).
ccc) Die Gruppe „Alle Angestellten der I.________, bestehend aus…“ umfasst zwar zahlreiche Personen, diese sind aber aufgrund der Eigenschaft als aktuelle Angestellte der I.________ bestimmbar. Das Erfordernis der Bestimmtheit bedeutet nämlich nicht zwingend, dass jede Person einzeln und namentlich aufzuführen ist. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, dass das Kontaktverbot gegenüber diesen Personen nur solange gilt, als diese bei der I.________ angestellt sind. Ausserdem handelt es sich beim beruflichen Umfeld der Klägerin um einen sensiblen Bereich, mithin ist das Schutzbedürfnis der Klägerin als hoch einzustufen, wogegen der Beklagte seinerseits keine eigenen Interessen darlegt, welche gegen das Kontaktverbot mit den Angestellten der I.________ sprechen würden. Auch ist weder ersichtlich noch legt der Beklagte substanziiert dar, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, zum fraglichen Teilverbot Stellung zu nehmen.
ddd) Die vom beantragten Teilverbot „AC.________“ erfasste Personengruppe ist wie folgt umschrieben: „AC.________, die mit der Klägerin Projekte durchführen oder Schriften verfassen und als Autoren aufgeführt sind.“ Der Wortlaut dieser Umschreibung lässt indessen verschiedene Auslegungen zu. Zum einen kann das Teilverbot so verstanden werden, dass die betroffenen Personen dadurch definiert werden, als sie (erstens) mit der Klägerin Projekte durchführen oder Schriften verfassen und (zweitens) als Autoren dieser Projekte und Schriften aufgeführt sind. Bei dieser Lesart würde es sich um kumulative Voraussetzungen handeln. Andererseits kann die Verbotsklausel aber auch so ausgelegt werden, dass Personen betroffen sind, welche (erstens) mit der Klägerin Projekte durchführen oder (zweitens) mit der Klägerin Schriften verfassen. Der Zusatz „als Autoren aufgeführt“ würde sich diesfalls lediglich auf die Schriften, nicht aber auf die Projekte beziehen, zumal im Allgemeinen lediglich im Zusammenhang mit „Schriften“ von „Autoren“ gesprochen wird. Zudem wird in Bezug auf den Begriff „Projekt“ zu wenig deutlich, worum es sich dabei handeln soll. Insgesamt ist der Personenkreis „AC.________“ nicht hinreichend klar umschrieben.
eee) Was die Mitarbeiter der „N.________“ anbetrifft, gilt dasselbe wie für die Gruppe „Alle Angestellten der I.________“: Zur Umschreibung des Verbots ist weder die namentliche Nennung der betroffenen Personen erforderlich noch schliesst der Umstand, dass es sich um eine grössere Personengruppe handelt die Anordnung eines Kontaktverbotes aus. Auch hier ist wiederum das berufliche Umfeld betroffen, welches, wie vorstehend ausgeführt, ein besonderes Schutzbedürfnis auf Seiten der Klägerin impliziert. Dem steht auch hier kein resp. kein höher zu gewichtendes Gegeninteresse des Beklagten entgegen. Das Verbot ist hinreichend bestimmt.
fff) Die Umschreibung „Alle Angehörigen der Stiftung O.________“ ist juristisch unpräzise. Es ist daher nicht klar, ob die als Organe fungierenden Personen oder die Angestellten der Stiftung bzw. gegebenenfalls beide gemeint sind. Die Klägerin machte hierzu weder in der Replik noch in der Berufungsantwort Ausführungen, welche für die Auslegung des Begriffs der „Angehörigen“ herangezogen werden könnten. Das Verbot hinsichtlich „Alle(r) Angehörigen der Stiftung O.________“ ist daher mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben.
ggg) Strittig ist ferner die Personengruppe „Alle Mitglieder des P.________“. Dem Wortlaut nach scheint das Verbot so zu verstehen sein, dass es alle Personen erfassen soll, welche weltweit in einem P.________ Mitglied sind. Allerdings führt die Verwendung des Begriffs „Verband“ insofern zu Unklarheiten, als dass darunter gemeinhin ein Verein mit Sektionen verstanden wird. Namentlich steht der Verbandsbegriff nach schweizerischer Auffassung für Vereine, dessen Mitglieder ausschliesslich oder überwiegend selbst wieder Vereine sind (Heini/Portmann/Seemann, Grundriss des Vereinsrechts, Rz. 436). Damit ist das Verbot mit Bezug auf die betroffenen „Verbände“ resp. „Vereine“ zu ungenau gefasst; mithin wären seitens der Klägerin zusätzliche Ausführungen zur Vereinsstruktur im ________ erforderlich gewesen. Auch legte die Klägerin nicht substanziiert dar, weshalb ein „weltweites“ Verbot notwendig ist.
hhh) Unklarheit besteht auch bezüglich der Gruppe „Alle Mitglieder, welche eine Q.________ besitzen“. In Ermangelung von entsprechenden Ausführungen der Klägerin lässt sich nicht durch Auslegung ermitteln, auf welchen Verein (?) sich die Mitgliedschaft bezieht. Das diesbezügliche Verbot ist folglich aufzuheben.
iii) Umstritten ist sodann der Kreis „Alle Personen, welche mit der Klägerin als Team oder als Partner/in an einer Sportveranstaltung teilgenommen haben oder teilnehmen werden“. Zwar lassen sich die erfassten Personen aufgrund des Merkmals „mit der Klägerin als Team oder Partner/in an einer Sportveranstaltung teilgenommen“ einschränken. Allerdings führt es zu weit, wenn sämtliche Personen, mit denen die Klägerin im Team oder als Partner/in an einer Sportveranstaltung je teilnahm und noch teilnehmen wird, vom Verbot erfasst werden. Der Wortlaut des Verbots schliesst nämlich nicht aus, dass beispielsweise auch Personen betroffen sind, mit denen die Klägerin im Rahmen eines Schulsporttages ein Team bildete. Das Beispiel verdeutlicht, dass damit jegliche Veranstaltungen gemeint wären, auch wenn sie zeitlich lange zurückliegen. Dies macht es dem Beklagten allerdings praktisch unmöglich, die vom Verbot erfassten Personen zu bestimmen. Zudem kann der Beklagte zum heutigen Zeitpunkt nicht wissen, wer mit der Klägerin in Zukunft an welchen Sportveranstaltungen teilnehmen wird. Es hätte sich hier zumindest eine Einschränkung auf klar bestimmbare Veranstaltungen aufgedrängt. Der Personenkreis betreffend Sportveranstaltungen ist in dieser Form jedenfalls ebenfalls zu weit gefasst mit der Folge, dass das Verbot aufzuheben ist.
jjj) Der Beklagte verwehrt sich schliesslich gegen das Kontaktverbot hinsichtlich „Alle(r) Personen, deren Angaben sich auf der Daten-CD über die Auswertung der Handys/I-Phones der Klägerin im Verfahren der Staatsanwaltschaft Sursee, SA3 11 1735 32 mit der Bezeichnung LU 2011-3-1234 befinden“. Auch dieses Verbot hat wiederum eine Personengruppe zum Gegenstand. Allerdings ergibt sich die Gruppenzugehörigkeit einzig über das Merkmal des „sich auf der Daten-CD über die Auswertung der Handys/I-Phones der Klägerin im Verfahren der Staatsanwaltschaft Sursee, SA3 11 1735 32 mit der Bezeichnung LU 2011-3-1234 (B)efinden(s)“. Es handelt sich dabei aber nicht um eine mit den jeweiligen Personen verbundene Eigenschaft, wie dies beispielsweise bei den Angestellten der I.________ oder der Familie der Fall ist. Die Zivilkammer erachtet das gemeinsame Merkmal des „sich auf der Daten-CD Befindens“ insgesamt als zu wenig abgrenzend, weil eine Konkretisierung des betroffenen Personenkreises nicht durch persönliche Eigenschaften erfolgt. Auch der von der Klägerin verwendete Begriff des „privaten Umfelds“ erscheint mit Blick auf die Durchsetzbarkeit als zu offen. Angesichts dessen, dass die fragliche Personengruppe auch für das Gericht nicht näher bestimmbar ist, kann weder geprüft werden, ob und in welchem Umfang ein Verbot erforderlich und notwendig ist noch ist es möglich, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei wäre es der Klägerin durchaus zumutbar gewesen, von den sich auf der CD befindlichen Kontakten diejenigen auszuwählen, welche ihr schützenswert erscheinen und diese Personen namentlich zu benennen, da sie naturgemäss ihr privates Umfeld am besten kennt. Sodann ist zumindest fraglich, ob die mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbindende Tathandlung hinreichend bestimmt ist. Gemeint dürfte wohl sein, dass der Beklagte die sich nach wie vor in seinem Besitz befindlichen Daten nicht nach ihm „interessant“ erscheinenden Kontakten durchsuchen darf und die betreffenden Personen anschliessend kontaktiert. Mithin hätte es sich wohl aufgedrängt, das Verbot so zu formulieren, dass auch das Durchsuchen der Daten explizit untersagt ist. Die Frage kann indessen offen bleiben, da das Verbot hinsichtlich der Daten-CD ohnehin aufzuheben ist.
cc) Nach dem Gesagten sind die Kontaktverbote bezüglich „AC.________“, „Alle Angehörigen der Stiftung O.________“, „Alle Mitglieder des P.________“, „Alle Mitglieder, welche eine Q.________ besitzen“, „alle Personen, welche mit der Klägerin als Team oder als Partner/in an einer Sportveranstaltung teilgenommen haben oder teilnehmen werden“ sowie „Alle Personen, deren Angaben sich auf der Daten-CD über die Auswertung der Handys/I-Phones der Klägerin im Verfahren der Staatsanwaltschaft Sursee, SA3 11 1735 32 mit der Bezeichnung LU 2011-3-1234 befinden“ aufzuheben. Bei den übrigen Verboten hat es dagegen bei den vorinstanzlichen Anordnungen sein Bewenden. Anzumerken ist aber Folgendes: Die Aufhebung dieser Verbote hat keinesfalls zur Folge, dass bezüglich dieser Personen ein rechtsfreier Raum entsteht. Mit anderen Worten stehen der Klägerin namentlich die Ansprüche aus Art. 28a ZGB zur Verfügung, sollte der Beklagte sich gegenüber Drittpersonen in persönlichkeitsverletzender Weise über die Klägerin äussern.
4. Die Klägerin beantragt, die vom Beklagten eingereichten Ordner mit den Ausdrucken ab der Daten-CD (KG-act. 1/13) nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, eventuell der Staatsanwaltschaft Sursee herauszugeben. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Beklagte, indem er 40 % jener Daten habe ausdrucken können, nach wie vor über eine entsprechende Daten-CD verfügen würde, was ihm jedoch gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Sursee gerade untersagt worden sei (KG-act. 22 S. 21 f.).
Die Klägerin legt nicht dar, worauf sie ihren Anspruch stützt. Die Zivilprozessordnung bietet keine entsprechende Grundlage, ebenso wenig kommt mangels Zuständigkeit eine strafrechtliche Einziehung in Frage. Was Art. 28b Abs. 1 ZGB anbetrifft, sind die möglichen Schutzmassnahmen gemäss Ziff. 1-3 zwar nicht abschliessend geregelt. Doch handelt es nach der Intention des Gesetzgebers um Unterlassungsansprüche (BBl 2005 6885); der von der Klägerin geltend gemachte Einziehungsanspruch erscheint dagegen vom Gesetzeswortlaut nicht mehr gedeckt. Als Grundlage käme allenfalls Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in Frage, wonach der Kläger dem Gericht beantragen kann, eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Dieser Beseitigungsanspruch setzt vor-aus, dass erstens effektiv eine Verletzung eintrat, zweitens diese im Urteilszeitpunkt noch andauert und drittens, dass sie überhaupt behoben werden kann (BSK ZGB I-Meili, 5. A., N 4 zu Art. 28a ZGB; Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al., a.a.O., N 3 zu Art. 28a ZGB). Vorliegend stellt sich – unbesehen davon, ob überhaupt die Voraussetzungen der Klageänderung laut Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sind – insbesondere die Frage, ob mit der Vernichtung bzw. Herausgabe an die Staatsanwaltschaft die Verletzung überhaupt beseitigt werden kann. Die Klägerin räumt denn auch ein, der Beklagte verfüge noch über eine Daten-CD, von der die Ausdrucke stammten. Auch der Beklagte gibt indirekt zu, über eine Daten-CD zu verfügen (KG-act. 1 S. 29). Da der Beklagte aber weiterhin im Besitz von digitalen Daten bleibt, kann die Verletzung durch die Vernichtung bzw. Übergabe an die Staatsanwaltschaft Sursee eines einzelnen, anscheinend nur teilweise ausgedruckten Exemplars (KG-act. 1 S. 29) nicht behoben werden. Damit ist zumindest die letztere Voraussetzung nicht gegeben; die übrigen Voraussetzungen brauchen nicht geprüft zu werden, insbesondere kann offen bleiben, ob der Beklagte die Daten rechtmässig besitzt und diese in den Prozess einbringen durfte. Der Antrag ist demnach abzuweisen.
5. a) In Bezug auf die abgewiesenen bzw. mit Nichteintreten erledigten Widerklageanträge macht der Beklagte geltend, der Vorderrichter habe mit Verfügung vom 21. August 2013 (Vi-act. 32) lediglich die anwaltlich vertretene Gegenpartei zur Konkretisierung ihrer Anträge und Substanziierung des Sachverhaltes aufgefordert, nicht jedoch ihn als Widerkläger (KG-act. 1 S. 26). Im vereinfachten Verfahren ist nicht generell die soziale resp. eingeschränkte Untersuchungsmaxime vorgeschrieben (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 72 zu Art. 55 ZPO). Die vorliegenden Widerklageanträge stützen sich nämlich nicht auf Art. 28b Abs. 1 ZGB, vielmehr handelt es sich dabei um Ansprüche gestützt auf Art. 28a ZGB, für welche indessen im Unterschied zu den Schutzmassnahmen nach Art. 28b ZGB die soziale Untersuchungsmaxime nicht gilt (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO e contrario). Mithin gilt für die Widerklageanträge der Verhandlungsgrundsatz, welcher nur eine Milderung durch die richterliche Fragepflicht erfährt (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., N 48 zu Art. 55 ZPO). Demgemäss hat das Gericht, soweit das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, der Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben (Art. 56 ZPO). Inwiefern in casu der Vorderrichter konkret der Fragepflicht im Zusammenhang mit der Substanziierung der Widerklage nicht nachgekommen sein soll, führt der Beklagte nicht aus, mithin fehlt diesbezüglich eine argumentative Auseinandersetzung mit den vom Beklagten als unrichtig angesehenen vorderrichterlichen Erwägungen. Der Umstand allein, dass der Vorderrichter die Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2013 (Vi-act. 32) zur Präzisierung resp. Substanziierung ihrer Vorbringen aufforderte, dies beim Beklagten jedoch nicht tat, vermag keine Verletzung der Fragepflicht zu begründen. Zum einen gilt vorliegend die soziale Untersuchungsmaxime und damit verbunden eine verstärkte richterliche Fragepflicht, wie erwähnt, nur für die Klageanträge, jedoch nicht im Bereich der Widerklage. Zum anderen ist der Beklagte durchaus prozesserfahren und war im erstinstanzlichen Verfahren zumindest zeitweise, so namentlich anlässlich der Einigungsverhandlung, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass es sich beim Beklagten nicht um eine unbeholfene Partei handelt. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer einseitigen Bevorzugung der Klägerin gesprochen werden. Zudem ist daran zu erinnern, dass die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer, Urteil 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.3).
b) Der Beklagte moniert sodann, der Vorderrichter habe sich mit Widerklageantrag 8b zu Unrecht nicht befasst (KG-act. 1 S. 26). Jener Antrag lautete wie folgt: „Die Klägerin sei entsprechend der Anträge vor dem BG Sense vom 28.3.2013, 23.5.2013 und 30.8.2013 zu verurteilen“ (vgl. Widerklagereplik vom 31. März 2014 S. 2). Damit spricht er sinngemäss wiederum die richterliche Fragepflicht an, bzw. die Frage, ob der Vorderrichter Gelegenheit zur Verbesserung hätte einräumen müssen.
aa) Die richterliche Fragepflicht greift generell nur dann, wenn die Vorbringen einer Partei (a) unklar, das heisst nicht eindeutig, ungenau oder zweifelhaft sind, (b) die Vorbringen der Partei widersprüchlich sind, will heissen sich inhaltlich entgegenstehen bzw. sich gegenseitig ausschliessen, (c) die Vorbringen unbestimmt sind, mithin die inhaltliche Tragweite des Vorbringens nicht klar ist, (d) bei offensichtlich unvollständigen, das heisst lückenhaften Vorbringen oder (e) der Tatsachenvortrag mangelhaft substanziiert ist (Sutter-Somm/Grieder, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 21 ff. zu Art. 56 ZPO). In der Lehre umstritten ist, ob unzulängliche und unzulässige Rechtsbegehren, wie das vorliegende, welches so nicht zum Dispositiv erhoben werden kann (vgl. Leuenberger, a.a.O., N 28 zu Art. 221 ZPO) ebenfalls eine richterliche Fragepflicht auslösen (vgl. dazu die Übersicht in Sutter-Somm/Grieder, a.a.O., N 18 zu Art. 56 ZPO).
bb) Die Frage kann offen bleiben, denn vorliegend war es so, dass die Klägerin in der Widerklageduplik darauf hinwies, dass das Begehren unzulässig und im Übrigen unsubstanziiert sei (Widerklageduplik S. 7). Aufgrund des Hinweises der Klägerin aber war es ohnehin nicht mehr Sache des Gerichts, den Beklagten entsprechend aufmerksam zu machen (vgl. BGer, Urteil 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.4). Nachlässig handelte der Beklagte auch insofern, als er den betreffenden Antrag erst in der Widerklagereplik stellte mit der Folge, dass mit der Widerklageduplik der Schriftenwechsel abgeschlossen war und der Aktenschluss eintrat, mithin der Beklagte nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO Versäumnisse hätte nachholen können (Leuenberger, a.a.O., N 4a zu Art. 229 ZPO). Dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) anwaltlich vertreten war, ändert daran nichts. Anzufügen ist schliesslich, dass, selbst wenn eine richterliche Fragepflicht zu bejahen wäre, noch zu prüfen gewesen wäre, ob das Begehren anderweitig rechtshängig war resp. ob es sich um eine abgeurteilte Sache handelte, das heisst ob die Prozessvoraussetzungen bezüglich des Begehrens überhaupt erfüllt gewesen wären (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Die Frage kann nach dem Gesagten aber offen bleiben. Der Vorderrichter wies den Widerklageantrag 8b damit zu Recht ab.
c) Ansonsten setzte sich der Beklagte mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Widerklageanträgen argumentativ nicht auseinander, so dass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und es bei der Abweisung der Widerklagebegehren bleibt.
6. a) Die Klägerin verlangt anschlussberufungsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 20‘594.50. Sie führt aus, dieser Betrag setze sich aus einem Aufwand von 82.4 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 nebst Auslagen und Spesen von Fr. 941.00 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 1‘525.50 zusammen. Dieser Aufwand sei gerechtfertigt, weil das Lesen der Rechtsschriften und Eingaben des Beklagten oft Stunden gedauert habe, da dessen Ausführungen oftmals unvollständig und unverständlich gewesen seien. Der Vorderrichter habe ausser Acht gelassen, dass der Beklagte „Klageerweiterungen“ sowie Sistierungs- und Fristerstreckungsgesuch einreichte, wozu sie habe Stellung nehmen müssen. Schliesslich sei der Vorderrichter nicht über den Aufwand orientiert gewesen, da keine Kostennote einverlangt worden sei (KG-act. 22 S. 22 f.).
aa) Für die vorliegende zivilrechtliche Streitigkeit ohne bestimmten Streitwert ist die Entschädigung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bemessen, das heisst nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 9 Abs. 2 GebTRA i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
bb) Die Klägerin macht in der Berufung erstmals Ausführungen zum angefallenen Aufwand. Damit ist sie nicht mehr zu hören, da sie dies im erstinstanzlichen Verfahren spätestens mit ihrer letzten Rechtsschrift bzw. in ihrer letzten Stellungnahme hätte vorbringen müssen und sie eine entsprechende Novenberechtigung nicht darlegt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen war der Vorderrichter aufgrund des schwyzerischen Gebührentarifs nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen (KGer, Beschluss ZK2 2013 24 vom 5. September 2013 E. 8a mit weiteren Hinweisen; vgl. BGer, Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.2). Selbst wenn die Ausführungen der Klägerin zur Höhe der Entschädigung bzw. zum angefallenen Zeitaufwand novenrechtlich zu berücksichtigen wären, würde dies nichts daran ändern, dass mangels Vorliegens einer spezifizierter Aufstellung über die Tätigkeit und die Barauslagen die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes nicht geprüft werden kann, mithin die vorinstanzlich ermessensweise zugesprochene Entschädigung lediglich anhand der erwähnten allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA zu beurteilen ist. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen und sich auf Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung zu beschränken (Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO).
cc) Der Vorderrichter erwog zwar nicht explizit, dass die Klägerin nebst den Rechtsschriften weitere Eingaben machte. Er hielt jedoch fest, es sei ein vollständiger doppelter Schriftenwechsel mit Klage und Widerklage sowie eine mündliche Einigungsverhandlung, jedoch kein Beweisverfahren, durchgeführt worden (angefocht. Urteil E. 3). Es liegt aber in der Natur der Sache, dass in einem solchen Verfahren nebst den Rechtsschriften oftmals zusätzliche (unaufgeforderte) Eingaben mit prozessualen Anträgen erfolgen, wie namentlich Begehren um Fristerstreckung oder auch Sistierung des Verfahrens. Soweit die Klägerin den Aufwand für solche Eingaben separat berücksichtigt haben will, hätte sie eine spezifizierte Kostennote vorlegen müssen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Vorderrichter die Kenntnisse aus anderen zwischen den Parteien hängigen Verfahren berücksichtigte. Aus dem Umstand, dass eine andere Behörde eine Kürzung der Kostennote vornahm, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da, wie erwähnt, die genaue Prüfung des Aufwandes im vorliegenden Verfahren eine Spezifizierung der erbrachten Leistungen bedingen würde. Insgesamt ist bei dieser Ausgangslage weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensunterschreitung ersichtlich, so dass es bei der vorinstanzlichen (Grund-)Entschädigung bleibt. Vorbehalten bleibt (Art. 318 Abs. 3 ZPO; vgl. nachstehend E. 7a).
b) Der Beklagte rügt, die Klägerin sei anlässlich der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2013 trotz Vorladung nicht persönlich anwesend gewesen, weshalb ihr die Prozesskosten für die Einigungsverhandlung aufzuerlegen seien (KG-act. 1 S. 7). Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursachte. Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten das Verursacherprinzip. Der Begriff der unnötigen Kosten wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Die Botschaft zur ZPO nennt als Beispiele Kosten, die aufgrund von trölerischen Begehren oder weitschweifigen Eingaben entstehen. Anders als noch im Vorentwurf zur ZPO vorgesehen war, müssen die Prozesskosten, wie die Botschaft weiter präzisiert, nicht offensichtlich unnötig sein. Unnötige Kosten sind in erster Linie solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen (BGer, Urteil 4A_111/2016 vom 24. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BBl 2006 7298 und BGE 141 II 426 E. 2.4.3). Zutreffend ist, dass die persönlich vorgeladene Klägerin an der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2013 nicht erschien (Vi-act. 27). Anwesend war dagegen die klägerische Rechtsvertreterin, so dass der Abschluss eines Vergleiches nicht grundsätzlich ausgeschlossen war. Die Kosten für die Einigungsverhandlung wären zudem ohnehin angefallen, unabhängig davon, ob die Klägerin fernblieb. Somit handelt es sich aber nicht um zusätzliche, mithin unnötige Kosten. Eine Auferlegung zulasten der Klägerin fällt demgemäss ausser Betracht.
7. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen. Abzuweisen ist ferner der Antrag der Klägerin betreffend Vernichtung, eventualiter Herausgabe der beklagtischen Berufungsbeilage 13.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Massstab der Verteilung bildet nach Art. 106 Abs. 2 ZPO grundsätzlich der Umfang des Obsiegens und Unterliegens (BGer, Urteil 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.3.2.). Das vorinstanzliche Urteil erfährt zwar bezüglich des Kontaktverbots zu sechs Personenkreisen eine Änderung, ansonsten bleibt es beim grundsätzlichen Obsiegen der Klägerin. Weiterhin unterliegt der Beklagte vollständig hinsichtlich der Widerklage. Demgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerlegen. In Bezug auf die vom Beklagten zu leistende Entschädigung ist, wie ausgeführt, von den Fr. 8‘000.00 als Grundhonorar auszugehen; der Anspruch der Klägerin beträgt demnach 2/3 von Fr. 8‘000.00, somit gerundet Fr. 5‘333.00. Bei der Bemessung des Anspruchs des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass dieser lediglich in der Zeit zwischen dem 25. April 2013 und dem 4. März 2014 anwaltlich vertreten war (Vi-act. 22 und 55). Eine Kostennote liegt nicht im Recht. Gestützt auf die Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 800.00 festzulegen, wovon der Beklagte Anspruch auf gerundet Fr. 267.00 (= 1/3 von Fr. 800.00) hat. Eine darüber hinausgehende Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist mangels Geltendmachung resp. Begründung nicht zu sprechen. Nach Verrechnung beider Ansprüche hat der Beklagte der Klägerin noch Fr. 5‘066.00 (= Fr. 5‘333.00 minus Fr. 267.00) zu entrichten.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss zu verlegen. In Bezug auf die Berufung unterlag die Klägerin bezüglich sechs Teilverboten, ansonsten blieb es jedoch in der Sache beim vorinstanzlichen Ergebnis, namentlich obsiegt sie nach wie vor in Bezug auf die Widerklage (vgl. vorstehend E. 7a). Dagegen unterlag die Klägerin mit ihren Anschlussberufungsanträgen vollständig; jedoch betraf die Anschlussberufung lediglich die Entschädigungsfolge und einen Nebenpunkt (Vernichtung, bzw. Herausgabe von KG-act. 1/13). In Würdigung dieser Umstände sind die Verfahrenskosten ebenfalls zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entschädigung ist im gleichen Verhältnis festzulegen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze (§ 11 GebTRA). In Beachtung der bereits unter E. 6a/bb zitierten allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA und dem Umstand, dass die Klägerin namentlich eine Berufungsantwort einzureichen hatte, ist deren Grundhonorar ermessenweise auf Fr. 3‘000.00 festzulegen, wovon die Klägerin Anspruch auf zwei Drittel, das heisst Fr. 2‘000.00 hat. Bei der Entschädigung des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass eine solche nur für die Kosten der berufsmässigen Vertretung zuzusprechen ist, jedoch für die übrigen Aufwendungen, welche der Beklagte selber erbrachte, resp. er nicht berufsmässig vertreten war, kein Anspruch besteht, da der Beklagte eine entsprechende Umtriebsentschädigung nicht begründet geltend machte (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Bei der Bemessung des Grundhonorars ist in Anwendung der Bestimmung von § 2 Abs. 1 GebTRA und in Anbetracht dessen, dass der Rechtsvertreter des Beklagten lediglich eine Anschlussberufungsantwort einzureichen hatte, die Grundentschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘500.00 zu bemessen, wovon dem Beklagten ein Drittel zusteht, mithin Fr. 500.00. Insgesamt ergibt sich nach Verrechnung beider Grundhonorare zugunsten der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 1‘500.00 (Fr. 2‘000.00 abzüglich Fr. 500.00; inkl. Auslagen und 8 % MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA).
c) Der Beklagte ersuchte im Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung, was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 30. März 2015 nicht bewilligte (KG-act. 12). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bedürftigkeit kann verneint werden, wenn der Gesuchsteller Angaben oder Belege verweigert, bzw. unvollständig vorbringt, die zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich sind (vgl. BGer, Urteil 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2). Vorliegend wurde der Beklagte mit Verfügung vom 24. Februar 2015 aufgefordert, das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ auszufüllen und dem Kantonsgericht mit den nötigen Unterlagen, samt letzter Steuererklärung (inkl. Wertschriftenverzeichnis) sowie letzter Veranlagungsverfügung, einzureichen (KG-act. 6). Der Beklage liess jedoch dem Kantonsgericht das Formular sowie die verlangten Unterlagen auch nicht innert Nachfrist zukommen (vgl. KG-act. 9 und 11). Er kam somit der Pflicht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, im Berufungsverfahren nicht nach; mithin unterliess er es, seine behauptete Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Somit hat der Beklagte die Folgen einer fehlenden bzw. mangelnden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu tragen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 183), so dass, da seine Unterlagen offenkundig unvollständig sind, sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Daran vermögen auch die vom Berufungsführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nichts zu ändern, da er nicht darlegt, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken (KG-act. 11/1, Antibiotika-Behandlung während fünf Tagen). Anzufügen ist, dass auch aus den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit des Berufungsführers nicht hervorgeht. Das Gesuch ist folglich abzuweisen.
8. Unterlassungsansprüche nach Art. 28b Abs. 2 ZGB sind nicht vermögensrechtlicher Natur. Demgegenüber machte der Beklagte widerklageweise unter anderem auch (unbezifferte) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Allerdings steht das ideelle Interesse des Beklagten gegenüber dem geldwerten offenkundig im Vordergrund. Mithin ist insgesamt von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen (BSK BGG-Rudin, 2. A., N 17 zu Art. 51 BGG). Entsprechend entfällt das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG (BSK BGG-Rudin, N 4 zu Art. 74 BGG) und es ist über die Beschwerde in Zivilsachen zu belehren;-
erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffer 2, 6 und 7 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Dezember 2014 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2. Der Beklagte wird verpflichtet, jeglichen Kontakt zu folgenden Personenkreisen zu unterlassen:
Familie der Klägerin: ihr Bruder und seine Familie und ihre Eltern
Verwandte
der Klägerin: Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen u. ihre Familien
Berufliches Umfeld
der Klägerin: Alle Angestellten der I.________, bestehend aus dem J.________, K.________, der L.________ und der M.________.
Alle Mitarbeiter der N.________.
6. Die Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 werden zu einem Drittel der Klägerin (Fr. 1‘667.00) und zu zwei Dritteln dem Beklagten (Fr. 3‘333.00) überbunden.
7. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5‘066.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Der Antrag der Klägerin auf Vernichtung der beklagtischen Berufungsbeilage 13, eventualiter Herausgabe an die Staatsanwalt Sursee, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 5‘000.00 festgesetzt. Sie werden zu einem Drittel der Klägerin (Fr. 1‘667.00) und zwei Dritteln dem Beklagten (Fr. 3‘333.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss des Beklagten bezogen. Die Klägerin hat dem Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenvorschuss Fr. 1‘667.00 zurückzuerstatten.
5. Der Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
8. Mai 2017 rfl