Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 24. November 2015
ZK1 2015 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
**1.**A.________,
Kläger und Berufungsführer, **2.**B.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
gegen
C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Anfechtung von Vereinsbeschlüssen
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 13. April 2015, ZGO 2013 009);-
hat die 1. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. A.________ und B.________ sind Mitglieder des Vereins „C.________“. Am 26. April 2012 hielt der Verein seine dritte ausserordentliche Generalversammlung ab, anlässlich welcher die Änderung von Art. 1 und 2 der Statuten betreffend Sitz und Zweck mehrheitlich gutgeheissen und der bereinigte Kostenverteilschlüssel mit 15 Ja- und zwei Nein-Stimmen angenommen wurde (Vi-act. KB 5).
B. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens stellten A.________ und B.________ mit Klage vom 12. November 2012 an das Bezirksgericht Einsiedeln folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A.I):
1. Es sei festzustellen, dass die an der dritten „Ausserordentlichen Generalversammlung der C.________ (Teil E.________strasse KTN xx und KTN yy, GB zz) vom 26. April 2012 gefassten Beschlüsse Nr. 3 betr. Statutenänderungen und Nr. 4 betr. „bereinigten Verteilschlüssel“ gemäss Traktandenliste vom 13. April 2012 (Einladung zur 3. a.o. GV), mangels Einstimmigkeit der Mitglieder rechts- und gesetzwidrig (Art. 74 und Art. 75 ZGB) und daher nichtig und aufzuheben sind.
2. Es sei festzustellen, dass der Präsident der C.________, F.________, seine Ausgabenkompetenz gemäss Art. 6 der Statuten von Fr. 1‘000.- pro Kalenderjahr durch einen Auftrag an die Firma G.________ AG für einen Zustandsbericht von ca. CHF 30‘000.-, ohne vorangehende Generalversammlung klar überschritt.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.
Mit Klageantwort vom 11. Januar 2013 stellte der Verein C.________ folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A.II):
1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 trat das Bezirksgericht Einsiedeln auf die Klage mangels gehöriger Klageeinleitung (keine Identität der beklagten Partei im Schlichtungsgesuch und der Klage) nicht ein (Vi-act. A.III). Diesen Entscheid hob das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 23. September 2013 auf und wies den Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Vi-act. A.IV).
C. Am 28. November 2013 setzte der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Einsiedeln A.________ und B.________ eine Nachfrist an, um die fehlende Klagebewilligung durch Stellung eines entsprechenden Schlichtungsgesuches nachzuholen (Vi-act. D.15). Mit (erneuter) Klage vom 24. Februar 2014 reichten die nun anwaltlich vertretenen A.________ und B.________ die neue Klagebewilligung vom 20. Januar 2014 (Vi-act. KB A) ein. Die Klage wurde, exklusive Klagebewilligung, mit Verfügung vom 10. April 2014 aus dem Recht gewiesen, da bereits eine Klageschrift im Recht lag (Vi-act. D.22).
Mit Replik vom 6. Oktober 2014 stellten die nicht mehr anwaltlich vertretenen A.________ und B.________ folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A.VII):
1. Es seien die anlässlich der 3. ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 26. April 2012 gefassten Beschlüsse Nr. 3 (Statutenänderung) und Nr. 4 (bereinigter Verteilschlüssel) für nichtig zu erklären, eventualiter seien diese aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Duplik vom 19. November 2014 beantragte der Verein C.________ die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (Vi-act. A.VIII).
Am 13. April 2015 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Einsiedeln statt (Vi-act. A.X).
Mit Urteil vom 13. April 2015 wies das Bezirksgericht Einsiedeln die Klage ab.
D. Dagegen erhoben A.________ und B.________ (nachfolgend Berufungsführer) am 28. Mai 2015 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (für beide Instanzen) zu Lasten des Beklagten.
Am 1. Juni 2015 überwies die Vorinstanz die Akten und verzichtete auf Gegenbemerkungen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid
(KG-act. 6).
Mit Berufungsantwort vom 1. Juli 2015 beantragt die C.________ (nachfolgend Berufungsgegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger/Berufungsführer
(KG-act. 8).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
in Erwägung:
1. Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil (Endentscheid) ist die Berufung bei einem Streitwert von Fr. 60‘000.00 (angefochtener Entscheid, E. 19) zulässig (Art. 308 ZPO). Das Kantonsgericht Schwyz ist zuständig zur Beurteilung von Berufungen in Zivilsachen (§ 12 Abs. 1 JG).
2. In formeller Hinsicht beantragen die Berufungsführer, die aus dem Recht gewiesene Klage vom 24. Februar 2014 sei inklusive Beilagen wieder zu den Akten zu nehmen. Zur Begründung führen sie aus, es habe kein Grund bestanden, die Klage aus dem Recht zu weisen und in der Folge sei ihnen nahe gelegt worden, einen neuen Anwalt beizuziehen.
Die Vorinstanz wies die Klage vom 24. Februar 2014 mit der Begründung aus dem Recht, die Berufungsführer hätten bereits am 10. November 2012
(recte: mit Postaufgabe am 12. November 2012) eine Klage eingereicht. Eine Partei könne nicht zwei Klageschriften einreichen (Vi-act. D.22).
Am 12. November 2012 reichten die Berufungsführer eine begründete Klage mit Beilagen betreffend Anfechtung von Vereinsbeschlüssen gegen den Berufungsgegner ein (Vi-act. A.I). Nach Eingang der Klageantwort vom 11. Januar 2013 (Vi-act. A.II) trat das Bezirksgericht Einsiedeln am 19. Februar 2013 auf die Klage nicht ein (Vi-act. A.III). Das Kantonsgericht wies die Sache in Gutheissung der Berufung an das Bezirksgericht Einsiedeln zur Neubeurteilung zurück (Vi-act. A.IV, ZK1 2013 14). Daraufhin wurde den Klägern eine Nachfrist angesetzt, um die fehlende Klagebewilligung nach Durchführung eines entsprechenden Schlichtungsverfahrens nachzureichen (Vi-act. D.15). Schliesslich reichten die Kläger, inzwischen anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt H.________, die vollumfänglich begründete Klage vom 24. Februar 2014 mit Beilagen ein.
Der in der Zivilprozessordnung vorgegebene ordentliche Verfahrensablauf vor erster Instanz sieht vor, dass nach Einreichung der Klage (Art. 220 f. ZPO) die Klageantwort eingeholt wird (Art. 222 ZPO). Die klagende Partei kann sich in der Folge entweder anlässlich eines zweiten Schriftenwechsels (Art. 225 ZPO) oder im Rahmen ihres mündlichen Parteivortrages (Art. 228 ZPO) nochmals äussern. Die Einreichung einer zweiten Klagebegründung ist hingegen nicht vorgesehen und angesichts der erwähnten zweimaligen Äusserungsmöglichkeit nicht notwendig. Die Vorinstanz wies denn auch die Kläger darauf hin, dass sie neue Vorbringen und neue Beilagen anlässlich der Replik einreichen könnten (Vi-act. D.22). Am geschilderten Verfahrensablauf ändert sich auch nichts, wenn zwischenzeitlich ein Nichteintretensentscheid gefällt und die Streitsache auf Berufung hin wieder an die erste Instanz zurückgewiesen wird. Mit der Rückweisung wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des Nichteintretensentscheides versetzt. Ein Anspruch auf nochmalige Durchführung von rechtmässig erfolgten und durch den Rückweisungsentscheid nicht aufgehobenen Verfahrenshandlungen besteht nicht. Der weitere Verfahrensablauf wird durch die richterliche Prozessleitung bestimmt (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Mit der Verfügung vom 28. November 2013 setzte die Vorinstanz nur Frist an, um die fehlende Klagebewilligung nachzureichen, nicht jedoch eine (nochmalige) Klage (Vi-act. D.15). Sodann hat ein Wechsel bzw. Wegfall der anwaltlichen Vertretung während des Verfahrens keinen Einfluss auf den Verfahrensablauf. Die Vorinstanz wies demnach die Klage vom 24. Februar 2014 zu Recht aus dem Recht, sodass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
3. Des Weiteren machen die Berufungsführer geltend, sie hätten die Sitzverlegung des Beklagten nicht angefochten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Sitz faktisch schon seit ca. 1969 nach Einsiedeln verlegt worden sei.
Die Vorinstanz erwog, mit Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage sei formell auch die Sitzverlegung angefochten worden, es fehle jedoch eine entsprechende Begründung. Ausserdem bedürfe die Sitzverlegung nicht der Einstimmigkeit, sodass die Klage diesbezüglich abzuweisen sei (E. 9).
Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage wurde u.a. der „Beschluss Nr. 3“ der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. April 2012 angefochten. Die Generalversammlung hat unter dem Traktandum 3 über die Statutenänderungen gemäss separatem Beilageblatt beraten (Kurzprotokoll: Vi-act. KB 5). Der Entwurf der Statutenänderungen (Vi-act. KB 8) betraf einerseits Art. 1 (Sitzverlegung) und andererseits Art. 2 (Zweck und Aufgaben des Vereins). Der im Kurzprotokoll vermerkte Beschluss unter Traktandum 3 differenziert nicht zwischen dem Beschluss über Art. 1 und Art. 2 der Statuten. Auch das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage bezieht sich auf den „Beschluss Nr. 3“ als Ganzes. Folglich hatten sämtliche Statutenänderungen, d.h. inklusive Sitzverlegung, als angefochten zu gelten. Die Vorinstanz musste davon ausgehen, dass die Kläger auch die Sitzverlegung anfochten, weshalb sie das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage zu Recht auch in diesem Punkt prüfte. Der Klage ist hingegen betreffend der monierten Sitzverlegung keine Begründung zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt nicht einmal hätte auf die Klage eintreten müssen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
4. Die Berufungsführer machen zunächst wie bereits vor Vorinstanz geltend, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Statuten von 1966/67 betreffend Vorbehalt der Übernahme anderer Strassen mache keinen Sinn und laufe Art. 741 ZGB zuwider (KG-act. 1, Rz. 7).
Mit der Klage vom 12. November 2012 fochten die Berufungsführer den Beschluss betreffend Statutenänderung vom 26. April 2012 an, sodass dieser Beschluss bzw. die punktuellen Änderungen der Statuten Gegenstand des Verfahrens waren (vgl. Art. 75 ZGB). Der gerügte Satz 2 von Art. 2 Abs. 1 der Statuten wurde mit dem Beschluss vom 26. April 2012 nicht verändert und konnte daher im vorinstanzlichen Verfahren nicht gerügt werden. Der Wortlaut der *ursprünglichen * Statuten von 1966/67 hätte vielmehr mittels Anfechtung des Gründungsbeschlusses beanstandet werden müssen. Mit der Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid angefochten (Art. 308 ZPO), sodass der Gegenstand des Berufungsverfahrens– abgesehen von restriktiv anzuwendenden Ausnahmen (vgl. Art. 317 ZPO) – nicht weiter sein kann als der vor-instanzliche Streitgegenstand. Was vor Vorinstanz kein zulässiger Streitgegenstand war, kann auch im Berufungsverfahren nicht gerügt werden. Die Kritik der Berufungsführer am ursprünglichen Wortlaut der Statuten ist somit eine unzulässige Rüge, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.
5. Zur Hauptsache machen die Berufungsführer geltend, die Erwähnung der Feinerschliessungsstrassen „P.________“ und „I.________“ in Art. 2 der neuen Statuten stelle eine Zweckumwandlung dar, die keinem Vereinsmitglied aufgenötigt werden dürfe (Art. 74 ZGB) und deshalb einstimmig beschlossen werden müsse. Der Beschluss Nr. 3 vom 26. April 2012 sei aber nicht einstimmig gefasst worden (KG-act. 1; sinngemäss Vi-act. A.I/VII).
a) Art. 2 der Statuten der C.________ von 1966/67 lautet wie folgt
(Vi-act. KB 4):
Der Verein bezweckt die Instandhaltung der im Grundbuch Einsiedeln eingetragenen Privatstrassen auf dem M.________, die von der öffentlichen Strasse Q.________ nach E abzweigen und den M.________ erschliessen, sowie der Kanalisation der Liegenschaften auf dem M.________. Die Übernahme anderer Strassen bleibt vorbehalten.
Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
1. Zusammenfassung aller an den Quartierstrassen M.________ interessierten Anstösser in der C.________.
2. Abschluss von Vereinbarungen über Kostenanteile für den Strassenunterhalt mit Anstössern, die der C.________ nicht angehören.
3. Unterhalt der Strassen und der Kanalisation.
4.-6. …
Mit Beschluss vom 26. April 2012 wurden folgende Änderungen (fettgedruckt, im Original standard) vorgenommen (Vi-act. KB 5):
Der Verein bezweckt die Instandhaltung und Erneuerung der im Grundbuch Einsiedeln eingetragenen Privatstrassen ** E.________strasse** **(GB Nr.**yy und xx), Stichstrasse P.________ (GB Nr. ww) und I.________ (GB Nr. vv, nur bis Laufmeter 320, letzteres gerechnet ab Einmündung der Privatstrassen in die M.________strasse), sowie die Kanalisation der Liegenschaften auf dem M.________. Die Übernahme anderer Strassen bleibt vorbehalten.
Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
1. Zusammenfassung aller an den Quartierstrassen M.________ interessierten Anstösser in der C.________.
2. Abschluss von Vereinbarungen über Kostenanteile für Unterhalt ** und Erneuerung** mit Anstössern, die der C.________ nicht angehören.
3. Unterhalt ** und Erneuerung** der Strassen und der Kanalisation.
4.-6. …
b) Die Vorinstanz erwog, die von den Berufungsführern monierte Änderung von Art. 2 der Statuten sei keine einstimmig zu beschliessende Umwandlung des Vereinszwecks. Bereits im alten Art. 2 sei vorbehalten worden, andere Strassen zu übernehmen. Die Vereinsgründer hätten damit gerechnet, dass zukünftige Bauvorhaben neue Erschliessungsstrassen bedingen würden. Auch die Berufungsführer hätten bei ihrem Vereinseintritt damit rechnen müssen, dass zukünftig weitere zu erstellende Erschliessungsstrassen vom Vereinszweck umfasst würden. Der Zweck des Vereins sei, für die dortigen Erschliessungsstrassen eine vereinsmässig strukturierte Verwaltung zu haben, welche die Instandhaltung der Erschliessungsstrassen sicherstelle (E. 13).
Die Berufungsführer wenden dagegen ein, sie hätten bei ihrem Vereinseintritt nicht damit rechnen müssen, dass zukünftig weitere Erschliessungsstrassen vom Vereinszweck umfasst würden, weil bereits ihre Zufahrt ab der N.________strasse nicht davon erfasst sei. Die Feinerschliessungsstrassen „P.________“ und „I.________“ hätten nie zur N.________strasse gehört und würden nicht von der öffentlichen Strasse Q.________ abzweigen. Sie seien nicht vom Zweck der Instandhaltung der N.________strasse umfasst
(KG-act. 1).
c) Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei der monierten Statutenänderung um eine Zweckänderung bzw. –umwandlung handelt, oder ob der geänderte Wortlaut noch unter den ursprünglichen Zweck fällt. Dabei ist in materieller Hinsicht umstritten, ob sich der ursprüngliche Zweck lediglich auf die E.________strasse bezieht oder ob weitere Strassen vom Zweck erfasst sind.
aa) Der Zweck eines Vereins bestimmt sich durch Auslegung des Zweckartikels in den Vereinsstatuten sowie nach anderen Statuten- und Reglementsbestimmungen und der effektiven Tätigkeit des Vereins (vgl. BK ZGB-Riemer, Art. 74 N 10; Anton Heini/Wolfgang Portmann/Matthias Seemann, Grundriss des Vereinsrechts, Basel 2009, Rz. 225).
bb) Die Berufungsführer verweisen für den von ihnen verstandenen Sinn des Vereinszwecks – Instandhaltung *nur * der N.________strasse „E.________strasse“ – auf den Kaufvertrag ihrer Liegenschaft und die von der Vorinstanz beim Grundbuchamt Einsiedeln edierten Grundbuchauszüge
(Vi-act. A.VII, S. 4 f.). Der Kaufvertrag der klägerischen Liegenschaft vom 28. Januar 1971 hält u.a. fest, dass sich der Käufer schuldrechtlich verpflichte, dem Verein/Berufungsgegner beizutreten. Ausserdem nehme der Käufer davon Kenntnis, dass er an den Unterhalt der N.________strasse (GB Nr. zz) einen jährlichen Beitrag von zur Zeit Fr. 100.00 zu leisten habe (Vi-act. KB 2, Ziff. 11). Diese Kaufvertragsbestimmungen dienen jedoch nicht der Umschreibung des Vereinszwecks, sondern lediglich der Verpflichtung des Käufers zum Beitritt und zur Zahlung des Vereinsbeitrages. Es handelt sich um vertragsrechtliche Bestimmungen, welche entgegen dem Zweckartikel eines Vereins nur für die Vertragsparteien, nicht jedoch für die übrigen Vereinsmitglieder, gelten. Sodann ist nicht ersichtlich, welche Schlüsse für den Vereinszweck aus den Grundbuchauszügen gezogen werden könnten. Die Grundbuchauszüge enthalten keine Bestimmungen oder Hinweise auf den Zweck des Vereins. Auch den weiteren klägerischen Beilagen lassen sich keine Hinweise auf den Sinn des Vereinszwecks entnehmen.
cc) Gemäss Wortlaut von Art. 2 der alten Statuten sollen sich die von der Vereinstätigkeit umfassten Privatstrassen auf dem M.________ befinden und im Grundbuch Einsiedeln eingetragen sein. Beides trifft auf die Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ zu (vgl. Vi-act. E.3-6). Hingegen wird entgegen der Ansicht der Berufungsführer nicht zwischen Grob- und Feinerschliessungsstrassen unterschieden. Die Rede ist lediglich von Privatstrassen. Solche können sowohl der Grob- als auch der Feinerschliessung dienen
(§ 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, SRSZ 400.100). Allein die Tatsache, dass es sich bei den Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ um Feinerschliessungsstrassen handelt, schliesst diese somit nicht bereits von der Vereinstätigkeit aus. Schliesslich soll es sich um Strassen handeln, die von der öffentlichen Strasse Q.________ nach E abzweigen. Dass es sich beim Buchstaben E wie von den Berufungsführern behauptet um die Himmelsrichtung Osten handelt, wurde vom Berufungsgegner nicht bestritten. Dem Situationsplan der G.________ AG (Vi-act. KB 10) ist zu entnehmen, dass die beiden Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ von der „E.________strasse“ abzweigen, nicht von der sich weiter westlich befindlichen öffentlichen Strasse. Streng genommen fallen die beiden Stichstrassen demnach nicht unter den Wortlaut des ersten Satzes von Art. 2 der Statuten.
Hingegen wird der Begriff Privatstrassen im ersten Satz von Art. 2 der Statuten in der Mehrzahl verwendet, sodass bereits aufgrund des Wortlauts nicht *nur * die E.________strasse dem Zweck des Vereins unterliegt. Ausserdem wurde im zweiten Satz von Art. 2 der Stauten die Übernahme weiterer Strassen ausdrücklich vorbehalten. In diesem Sinne würde somit nichts dagegen sprechen, die Instandhaltung der Feinerschliessungs-Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ unter den ursprünglichen Zweck der Statuten zu subsumieren.
Dem Sinn von Art. 2 der ursprünglichen Statuten ist denn auch zu entnehmen, dass der Verein die Instandhaltung der Erschliessung des Quartiers M.________ mit Privatstrassen und Kanalisation bezweckt. Dies ist die typische, zentrale Aufgabe einer C.________.
d) Selbst wenn Feinerschliessungsstrassen vom ursprünglichen Zweck nicht erfasst wären, so würde die Neuaufnahme von zwei Stichstrassen noch keine wesentliche Zweckumwandlung darstellen.
aa) Art. 74 ZGB schützt die Vereinsmitglieder vor einer wesentlichen bzw. grundsätzlichen Zweckumwandlung des Vereins, wobei nur Wesensveränderungen bzw. ein Bruch mit der Vergangenheit des Vereins gemeint sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Verein „ein völlig anderer“ wird, mithin seine Identität verändert (BSK ZGB I-Heini/Scherrer, Art. 74 N 1; ZK ZGB-Egger, Art. 74 N 2). Ob eine Zweckänderung wesentlich ist, beurteilt sich vom Standpunkt der Mitglieder aus. Dabei ist nicht ihre subjektive Auffassung massgebend, sondern es kommt darauf an, ob der Zweck in einem Punkte geändert wird, dem sie bei ihrem Entschluss, dem Verein beizutreten, nach Treu und Glauben erhebliche Bedeutung beimessen durften (BGE 86 II 395, zitiert in
BK ZGB-Riemer, Art. 74 N 8 und in BSK ZGB-Heini/Scherrer, Art. 74 N 7). In diesem Sinne wesentlich ist vor allem die Änderung des unmittelbaren Tätigkeitsgebietes oder die Ausrichtung bzw. „Färbung“ des Vereins als politischer, religiöser, ideeller oder wirtschaftlicher Verein (BK ZGB-Riemer, Art. 74 N 11 f.). Unter Art. 74 ZGB fallen nicht nur eigentliche Umwandlungen des Zwecks, sondern auch das Beseitigen oder Hinzufügen eines wesentlichen
(Haupt-)Zwecks des Vereins (BK ZGB-Riemer, Art. 74 N 13).
Als Beispiele von wesentlichen Zweckumwandlungen werden etwa genannt: die Umwandlung eines Alpen- in einen Segelclub, eines Wanderclubs in einen Verein zur Förderung des Motorsportes, eines Hundezucht- in einen Katzenzuchtvereins, eines Bernhardiner- in einen Pudelzuchtvereins, die politische oder konfessionelle Betätigung eines bis anhin politisch bzw. religiös neutralen Vereins, die Aufnahme eines wirtschaftlichen Zweckes in einen ideellen Verein (BK ZGB-Riemer, Art. 74 N 11).
Beabsichtigt der Verein eine wesentliche Zweckumwandlung, muss diese einstimmig beschlossen werden (Art. 74 ZGB).
bb) Davon zu unterscheiden sind weniger schwer wiegende Zweckänderungen bzw. nicht wesentliche Ergänzungen oder Streichungen des bisherigen Zwecks oder Tätigkeitsfeldes des Vereins. Ebenfalls nicht unter Art. 74 ZGB fallen Anpassungen der Statuten an das sich faktisch veränderte Tätigkeitsgebiet des Vereins oder an äussere Umstände (z.B. Änderungen in den sozialen Anschauungen, Fortschritte der Technik; vgl. Anton Heini/Wolfgang Portmann/Matthias Seemann, Grundriss des Vereinsrechts, Basel 2009, Rz. 225; BK ZGB-Riemer, Art. 74 N 8). Als Beispiele hierfür werden insbesondere erwähnt: die Zweckerweiterung des Trägervereins einer Orchestergesellschaft um die Förderung des Musiklebens in der Region (ZivGer BS, BJM 1992, 42 ff.); neue Zusammenarbeit eines Reitclubs mit einer Reithalle (RVJ 1984, S. 108 f.); Aufnahme von Nichtkatholiken in einen katholischen Studentenverein, sofern diese dem Vereinszweck zustimmen (Bernhard Schnyder, Der Zweckparagraph des Schweizerischen Studentenvereins, in: Civitas (Zürich) 32, 1976/77, S. 86).
Eine im Sinne von Art. 74 ZGB nicht wesentliche Zweckänderung kann mit einfacher Mehrheit (Art. 67 Abs. 2 ZGB) bzw. dem statutarisch vorgesehenen Quorum beschlossen werden.
cc) Der Endzweck gemäss Art. 2 der Statuten ist so zu verstehen, dass die Instandhaltung der Erschliessung des Quartiers M.________ mit Strassen und Kanalisation beabsichtigt war. Die Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ liegen in diesem Quartier. Durch die Statutenänderung würde sich an der effektiven Tätigkeit des Vereins, d.h. an der Instandhaltung von Strassen, nichts ändern. Weder die Färbung des Vereins (kein politischer oder religiöser Zweck, keine Gewinnmaximierung) noch der eigentliche Charakter als C.________ würde verändert. Die Stichstrassen sind sogar flächenmässig im Vergleich zur E.________strasse von untergeordneter Bedeutung. Der unterschiedlichen Benutzungsintensität dieser Strassen durch die Mitglieder des Vereins kann durch den Kostenverteilschlüssel Rechnung getragen werden. Schliesslich mussten die Vereinsmitglieder bereits bei der Gründung bzw. die Berufungsführer im Zeitpunkt ihres Vereinsbeitritts aufgrund des Wortlauts der Statuten („Die Übernahme anderer Strassen bleibt vorbehalten“ in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Statuten) damit rechnen, dass zukünftig abgesehen von der „E.________strasse“ weitere Strassen von der Vereinstätigkeit umfasst sein würden. Die Erwähnung der Stichstrassen „P.________“ und „I.________“ in den geänderten Statuten stellt mithin keine wesentliche Zweckumwandlung im Sinne von Art. 74 ZGB dar. Ist die Änderung von Art. 1 der Statuten gemäss Entwurf keine Zweckumwandlung, so konnte darüber mit dem absoluten Mehr der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden (Art. 5 der Statuten), was denn auch der Fall war (Vi-act. KB 5, Ziff. 3). Der entsprechende Beschluss ist demnach gültig zustande gekommen, sodass sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist.
6. Sodann machen die Berufungsführer geltend, der in den Statuten neu eingefügte Begriff „Erneuerung“ bezwecke die Sanierung bzw. Neuanlage der Feinerschliessungsstrassen „P.________“ und „I.________“. Dies stelle ebenfalls eine unzulässige Zweckumwandlung dar.
In den ursprünglichen Statuten werden u.a. die Instandhaltung und der Unterhalt der Strassen als Vereinstätigkeit erwähnt. Der Verein bezweckt somit die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Strassen. Es entspricht dem üblichen Lauf der Dinge, dass Strassen nicht auf unbegrenzte Zeit nur „geflickt“ werden können, sondern bei gravierenderen oder sehr vielen Schädigungen im eigentlichen Sinne erneuert werden müssen. Dabei ist nicht die Anlage einer neuen Strasse, sondern z.B. die Ersetzung des Belages gemeint. Insofern gehört auch die Erneuerung der Strassen zum typischen Zweck einer C.________. Der Charakter des Vereins wird daher durch die Ergänzung der Vereinstätigkeit mit Erneuerungen nicht verändert. Selbst die Berufungsführer gehen davon aus, dass die Sanierung bzw. Erneuerung der E.________strasse unter den Zweck des Vereins fällt. Werden die Statuten dahingehend abgeändert, dass auch die Feinerschliessungsstrassen des Quartiers M.________ vom Zweck umfasst sind, so bezieht sich logischerweise die Tätigkeit des Vereins auch auf die Erneuerung der Feinerschliessungsstrassen. Der geänderte Art. 2 der Statuten unterscheidet denn auch nicht zwischen Grob- und Feinerschliessungsstrassen, sondern unterstellt beide Arten von Privatstrassen demselben Zweck. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Schliesslich monieren die Berufungsführer den mit der Statutenänderung bereinigten Kostenverteilschlüssel. Sinngemäss machen sie einerseits geltend, die Sanierung der Feinerschliessungsstrassen sei nicht vom Zweck des Vereins umfasst, weshalb der Kostenverteilschlüssel nicht unter Einbezug der Grundstücke der beiden Stichstrassen P.________ und I.________ erstellt werden könne. Andererseits sei die Kostenverteilung unzulässigerweise prozentual zur Parzellengrösse verlegt worden. Dies verstosse gegen § 3 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen und § 7 Abs. 2 sowie § 14 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften.
a) Dass die Sanierung der Feinerschliessungsstrassen nicht als wesentliche Zweckumwandlung anzusehen ist, wurde bereits festgestellt (s.o. E. 6). Nachdem der Verein zur Hauptsache die Sanierung bzw. Instandhaltung der betroffenen Strassen bezweckt, diese jedoch Kosten verursacht, welche durch die Vereinsmitglieder (also auch die Eigentümer der Feinerschliessungsstrassen) zu tragen sind, ist nicht ersichtlich, weshalb der Kostenverteilschlüssel ohne die neu beitretenden Eigentümer der Feinerschliessungsstrassen erstellt werden sollte.
b) Vereinsbeschlüsse können angefochten werden, wenn sie gegen Gesetz oder Statuten verstossen (Art. 75 ZGB). Dabei hat die klagende Person zu beweisen, gegen welche Normen der angefochtene Beschluss verstösst (vgl. Art. 8 ZGB).
Die Berufungsführer machen geltend, der angefochtene Beschluss betreffend Kostenverteilschlüssel verstosse gegen § 7 Abs. 2 sowie § 14 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften und § 3 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen, weil die Kostenverteilung prozentual zur Parzellengrösse verlegt worden sei. Diese beiden Erlasse sind aber öffentlich-rechtlicher Natur und für privatrechtliche Vereine nicht anwendbar. Im Vereinsrecht werden Mitgliederbeiträge und andere Kostenbeteiligungen der Mitglieder durch die Statuten geregelt (vgl. Art. 71 ZGB). Art. 8 Ziff. 2 der Statuten bestimmt, dass die Einnahmen des Vereins u.a. aus anteilmässigen Kostenbeiträgen für Ausgaben, die nicht aus den Mitgliederbeiträgen bestritten werden können, bestehen. Der Schlüssel werde durch die Generalversammlung festgelegt. Die Statuten nennen keine Kriterien für die Erstellung des Kostenverteilschlüssels. Ebenso wenig sind solche dem angefochtenen Beschluss vom 26. April 2012 zu entnehmen. Dass der Verein die Berechnungsweise für die Kostenverteilung gemäss § 7 Abs. 2 sowie § 14 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften oder § 3 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen für analog anwendbar erklärte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ein Verstoss des Kostenverteilschlüssels gegen Gesetz oder Statuten ist daher mangels anwendbarer Normen nicht gegeben.
c) Die den Vereinsmitgliedern am 26. April 2012 ausgehändigte Tabelle mit der Kostenverteilung beruht auf den Kriterien der Parzellengrösse, der Ausnützungsziffer und der Länge der durch die jeweiligen Eigentümer genutzten Strassenabschnitte (Vi-act. KB 6). Diese Kriterien erscheinen als angemessen und ergeben eine plausible Verteilung der Sanierungskosten. Das Ergebnis des Kostenverteilschlüssels ist nicht derart stossend, dass in die Normierungsautonomie des Vereins eingegriffen werden müsste.
d) Zusammenfassend misslang den Berufungsführern der Beweis eines Verstosses des beschlossenen Kostenverteilschlüssels gegen Gesetz oder Statuten, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
d) Anzumerken bleibt, dass es den Berufungsführern unbenommen bleibt, die Aufnahme ihrer Zufahrt in den Verein zu beantragen – mit der Folge, dass die Instandhaltungs- und Sanierungskosten der Zufahrt in den Kostenverteiler fallen, sich aber die auf sie fallende Länge der benutzten Strasse vergrössert.
8. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus haben die Berufungsführer den Berufungsgegner angemessen zu entschädigen. Das Honorar bei einem Streitwert von Fr. 50‘001.00 bis Fr. 100'000.00 beträgt gemäss § 8 Abs. 2 GebTRA zwischen Fr. 3‘300.00 bis Fr. 9'250.00. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). In Berücksichtigung, dass der Berufungsgegner eine neunseitige Berufungsantwort einreichte und der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand – ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren ermessensweise auf insgesamt Fr. 2‘500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und den Berufungsführern auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Berufungsführer von Fr. 5‘000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat den Berufungsführern Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten.
3. Die Berufungsführer haben den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 60‘000.00.
5. Zufertigung an A.________ und B.________ (je 1/R), an Rechtsanwalt D.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
25. November 2015 rfl