Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 15. April 2008
ZK 2007 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Dr. Alice Reichmuth Pfammatter,
Kantonsrichter Pius Betschart, Walter Christen,
Hannelore Räber und Reto Fedrizzi,
Gerichtsschreiber lic.iur. Claude Brüesch.
In Sachen
1.****A.________,
2.****B.________, Beklagte und Appellanten, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
D.________ AG, Klägerin und Appellatin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Zession einer „Darlehensrückforderung“, Feststellung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Dezember 2006, BZ 2003 4);-
hat die Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am ________ kaufte die F.________ AG (= D.________ AG [vgl. KB B] bzw. Klägerin) als Konkursgläubigerin von der Konkursmasse G.________ AG drei Grundstücke (Bauland) an der H.________strasse in Zürich für Fr. 2.17 Mio. (BB 5). Im Vertrag wird unter anderem festgehalten, falls der Käuferin im Verfahren nach Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) der Erwerb der Liegenschaften aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen verweigert würde, wäre der Kaufpreis von Fr. 2.17 Mio. an die Käuferin zurückzuerstatten (BB 5, S. 7). Die Klägerin bezahlte den Kaufpreis mittels Bankcheck (BB 6), zu 100 % finanziert durch I.________ (act. 7, S. 4 Ziff. 1.2; act. 14, S. 28 Rz 94). Ebenfalls am ________ übergab J.________ I.________ als Sicherstellung des erhaltenen Bankchecks 99 von 100 Namenaktien der Klägerin als Faustpfand (KB 3, S. 2). J.________ war einzelzeichnungsberechtigter Vertreter der Klägerin.
Der Bezirksrat Zürich stellte am ________ fest, dass die Klägerin für den Erwerb der Grundstücke an der H.________strasse in Zürich keine Bewilligung i.S. des BewG benötige, da der gesamte Grundstückspreis über einen schweizerischen Darlehensgeber, I.________, mit rein inländischen Mitteln finanziert werde, und keine langfristige Auslandsverschuldung bestünde (BB 106, S. 2).Nachdem es in der Folge zu Meinungsverschiedenheiten zwischen J.________ und I.________ gekommen war, kündigte Letzterer der Klägerin am 12. Juli 1999 das „Darlehen“ (BB 122) bzw. forderte die Fr. 2.17 Mio. zurück. Die Klägerin hat die Fr. 2.17 Mio. nicht zurückbezahlt. In der Folge hiess die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich am 24. November 1999 die von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich am 2. August 1999 gegen den Entscheid des Bezirksrats Zürich vom ________ erhobene Beschwerde gut und verweigerte der Klägerin den Erwerb der fraglichen Grundstücke (BB 106, S. 2). Dieser Entscheid wurde am 22. Mai 2000 vom Bundesgericht bestätigt (BB 106, Dispositivziff. 1).
Am ________ verkaufte die Klägerin, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat J.________ (BB 124), der K.________ AG die drei Grundstücke an der H.________strasse in Zürich für Fr. 2.2 Mio. (BB 7). Gemäss öffentlicher Urkunde (BB 7, S. 6) soll die Klägerin in bar den Betrag von Fr. 100'000.00 erhalten haben. Bei den Akten liegt auch eine „Quittung zum Kaufvertrag“ (BB 8).
Am 21. Juli 1999 beauftragte die K.________ AG insbesondere die Klägerin mit der Projektierung von Wohneinheiten an der H.________strasse in Zürich und der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Dabei wurde vereinbart, dass sämtliche damit verbundenen Aufwendungen bis zum Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung von der Klägerin zu tragen seien und dass die K.________ AG der Klägerin für die erwähnten Arbeiten ein Honorar von Fr. 400'000.00 bezahle, und zwar innert drei Tagen nachdem die Klägerin einen rechtskräftigen Entscheid über den Erwerb des Grundstücks gemäss Kaufvertrag vom ________ erhalten haben werde (BB 10). Diese Vereinbarung vom 21. Juli 1999 wurde am 26. Oktober 1999 im beidseitigen Einverständnis der Parteien als ungültig erklärt (BB 33) und es wurde gleichzeitig zwischen den Beklagten und der Klägerin eine neue gleich lautende Vereinbarung getroffen mit dem Unterschied, dass das Honorar für die gesamten Arbeiten von Fr. 400'000.00 auf Fr. 450'000.00 erhöht wurde (BB 34).
Nach den Angaben der Beklagten habe die K.________ AG bald erkannt, dass die Klägerin nicht in der Lage sein würde, ein ausreichendes Bauprojekt zu planen und zu realisieren, weshalb die K.________ AG am 25. August 1999 – in Absprache mit J.________ – den Architekten L.________ mit dem erwähnten Projekt bis und mit Baueingabe beauftragt habe (BB 16). Später wurden die Grundstücke sodann für Fr. 3’586’800.00 versteigert (BB 141, S. 2).
Am 15. Oktober 1999 haben die Klägerin und die K.________ AG, vertreten durch die heutigen Beklagten, den Grundstückkaufvertrag vom ________ aufgehoben und die Klägerin verkaufte dasselbe Grundstück für Fr. 2.2 Mio. an die Beklagten. Es wurde unter anderem festgehalten, dass die K.________ AG der F.________ AG den am ________ abgetretenen Teilbetrag von Fr. 100'000.00 des Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Gesamtbetrag von Fr. 2'170'000.00 abgetreten habe (Rückzession). Die Käufer hätten heute Fr. 200'000.00 bezahlt; als Sicherheit hiefür trete die F.________ AG den Käufern Fr. 200'000.00 des Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Gesamtbetrag von Fr. 2'170.00.00 ab. Falls die F.________ AG für den Erwerb der Grundstücke keine Bewilligung erhalten und somit der Kaufvertrag nicht erfüllt werde, trete die F.________ AG den heutigen Käufern einen Teilbetrag von Fr. 200'000.00 des Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG ab (BB 26, S. 6, 8 Ziff. 1, und S. 10 Ziff. 10). Weitere solche Abtretungen erfolgten am 12. Januar 2000 (BB 50), 2. März 2000 (BB 58, S. 4 oben bzw. KB 63) und 27. Juni 2000 (BB 107a).
Der Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 wurde am 2. März 2000 modifiziert. Es wurde insbesondere stipuliert, dass die Verkäuferin bereits Fr. 200'000.00 erhalten habe und ihr heute – ausseramtlich, d.h. ohne Mitwirkung des Notariats M.________ – weitere Fr. 100'000.00 bezahlt worden seien. Falls die F.________ AG für den Erwerb der Grundstücke keine Bewilligung erhalten werde, falle der Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 mit den heutigen Änderungen dahin und die bereits geleisteten Anzahlungen von total Fr. 300'000.00 seien den Käufern zurückzuerstatten. Als Sicherheit für die geleisteten Anzahlungen habe die F.________ AG den Käufern einen weiteren Teilbetrag von Fr. 100'000.00 des Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG abgetreten (BB 58, S. 2 und 4).
B. Mit Urteil vom 22. Mai 2000 verweigerte das Bundesgericht im Verfahren nach BewG der F.________ AG den Erwerb der Liegenschaften (BB 106).
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Beschluss vom 27. Oktober 2000 die Aktionärseigenschaft von I.________ hinsichtlich 99 von 100 Aktien der D.________ AG rechtskräftig fest (KB 3).
I.________ wurde mit GV-Beschluss vom 11. April 2001 zum alleinigen Verwaltungsrat der Klägerin gewählt (act. 7, S. 6 Ziff. 1.7; act. 14, S. 29).
Die Klägerin erhob am 9. April 2002 Strafanzeige gegen J.________ und N.________ (Vater der Beklagten) wegen Veruntreuung bzw. Gehilfenschaft dazu (BB 126, S. 4). Das Untersuchungsverfahren gegen N.________ wurde mit Überweisungsverfügung vom 22. September 2003 eingestellt (BB 126, S. 30). Eine gegen diese Einstellung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. November 2004 abgewiesen (BB 129). Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 22. April 2005 wurde J.________ schuldig gesprochen der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt (vorinstanzl. act. D 30.1). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 19. Juni 2007 (act. 15, Beilage 1) sowie vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2008 (act. 43; 6B_459/2007) bestätigt. Dabei hat das Bundesgericht offen gelassen, ob das Verhältnis zwischen I.________ und der Klägerin zivilrechtlich als Darlehensvertrag zu qualifizieren sei, oder ob die Beteiligten eine einfache Gesellschaft zwecks Kauf und Überbauung der Liegenschaften gebildet hätten (act. 43, E. 8.6 S. 21 f.).
C. Mit Klageschrift vom 5. Februar 2003 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die nachfolgenden Zessionen der Klägerin an die Beklagten nichtig sind:
a. Zession der Klägerin vom ________ betreffend eine Forderung über Fr. 0.2 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Ziffer 10 des Grundstückkaufvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom ________,
b. Zession der Klägerin vom 12.1.2000 betreffend eine Forderung über Fr. 0.695 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich,
c. Zession der Klägerin vom 2.3.2000 betreffend eine Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom 2.3.2000 zur Änderung des Grundstückkaufvertrages vom ________,
d. Zession der Klägerin vom 8.3.2000 betreffend eine Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich,
e. Zession der Klägerin vom 27.6.2000 betreffend eine Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich.
2.1 Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die bezeichneten Zessionen nicht Gläubiger der nachfolgenden, Gegenstand der bezeichneten Zessionen der Klägerin an die Beklagte bildenden Forderungen geworden sind:
a. Forderung über Fr. 0.2 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom ________, gemäss Ziffer 10 des Grundstückkaufvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom ________,
b. Forderung über Fr. 0.695 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 12.1.2000,
c. Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 2.3.2000, gemäss Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom 2.3.2000 zur Änderung des Grundstückkaufvertrages vom ________,
d. Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 8.3.2000,
e. Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 27.6.2000.
2.2 Eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin bis spätestens 10 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheides die nachfolgenden, Gegenstand der bezeichneten Zessionen der Klägerin an die Beklagte bildenden Forderungen (zurück-) zu zedieren:
a. Forderung über Fr. 0.2 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom ________, gemäss Ziffer 10 des Grundstückkaufvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom ________,
b. Forderung über Fr. 0.695 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 12.1.2000,
c. Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 2.3.2000, gemäss Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom 2.3.2000 zur Änderung des Grundstückkaufvertrages vom ________,
d. Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 8.3.2000,
e. Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 27.6.2000.
unter schriftlicher Mitteilung an die Klägerin und unter der Androhung, dass im Weigerungsfall die (Rück-) Zessionen durch diesen Entscheid ersetzt werden.
2.3 Subeventualiter seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 895'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 12.1.2000 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Nachdem das vorinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 11. September 2003 sistiert worden war, wurde die Sistierung mit Verfügung vom 6. September 2005 aufgehoben.
Mit Klageantwort vom 3. Oktober 2005 trugen die Beklagten auf Abweisung der Klage an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
Anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 19. Januar 2006 erzielten die Parteien keine Einigung.
Mit Replik vom 3. April 2006 und Duplik vom 26. Juni 2006 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahmen die Parteien am 24. bzw. 30. November 2006 Stellung zum Beweisergebnis.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 erkannte das Bezirksgericht Höfe wie folgt:
1. Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die nachfolgenden Zessionen der Klägerin an die Beklagten nichtig sind:
a. Zession der Klägerin vom ________ betreffend eine Forderung über Fr. 0.2 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Ziffer 10 des Grundstückkaufvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom ________,
b. Zession der Klägerin vom 12.1.2000 betreffend eine Forderung über Fr. 0.695 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich,
c. Zession der Klägerin vom 2.3.2000 betreffend eine Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom 2.3.2000 zur Änderung des Grundstückkaufvertrages vom ________,
d. Zession der Klägerin vom 8.3.2000 betreffend eine Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich,
e. Zession der Klägerin vom 27.6.2000 betreffend eine Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich.
2. Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beklagten durch die bezeichneten Zessionen nicht Gläubiger der nachfolgenden, Gegenstand der bezeichneten Zessionen der Klägerin an die Beklagten bildende Forderungen geworden sind:
a. Forderung über Fr. 0.2 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom ________, gemäss Ziffer 10 des Grundstückkaufvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom ________,
b. Forderung über Fr. 0.695 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 12.1.2000,
c. Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 2.3.2000, gemäss Ziffer 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten vom 2.3.2000 zur Änderung des Grundstückkaufvertrages vom ________,
d. Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 8.3.2000,
e. Forderung über Fr. 0.1 Mio. gegenüber G.________ AG, Zürich, gemäss Zession der Klägerin vom 27.6.2000.
3. Die Gerichtskosten bestehend aus:
a)Gerichtsgebühren Fr. 17'000.00
b)Ausfertigungsgebühren Fr. 577.50
c)Auslagen/Zustellgebühren Fr. 522.85
total Fr. 18'100.35
werden den Beklagten auferlegt. …
4. Die Beklagten haben die Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit ausserrechtlich mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.
D. Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten mit Eingabe vom 22. Januar 2007 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Höfe vom 21.12.2006 im Verfahren BZ 03 4 sei vollumfänglich aufzuheben; dementsprechend seien die Rechtsbegehren der Klägerin bzw. nun Berufungsbeklagten gemäss Klage vom 5.2.03 vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster und zweiter Instanz zu Lasten der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten.
Am 28. März 2007 reichen die Beklagten die Berufungsbegründung ein und halten dabei an ihren Rechtsbegehren fest.
Mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2007 trägt die Klägerin auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die Berufungsreplik datiert vom 12. Oktober 2007, die Berufungsduplik vom 3. Januar 2008.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1. Das Bezirksgericht gelangt zum Schluss, es sei erwiesen, dass die Klägerin für sämtliche Abtretungen ihrer Forderungen gegenüber der G.________ AG in Konkurs keine einzige Gegenleistung der Beklagten empfangen habe. Eine solche entschädigungslose Veräusserung dieses einzig nennenswerten Aktivums der Klägerin habe klar ausserhalb der Vertretungsmacht von J.________ (damals einziger, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Klägerin) gelegen. Das Fehlen der Vertretungsmacht könne den Beklagten entgegengehalten werden, da sie nicht gutgläubig gewesen seien. Denn die Beklagten seien in die Vertuschungsaktionen von J.________ involviert gewesen; insbesondere hätten sie falsche Angaben anlässlich der öffentlichen Beurkundungen der verschiedenen Kaufverträge bezüglich der angeblich erhaltenen bzw. geleisteten Anzahlungen an den Kaufpreis gemacht. Überdies sei erwiesen, dass zwischen J.________ von der Klägerin und den Beklagten Verträge wie etwa der Projektierungsvertrag vom Oktober 1999 aufgesetzt worden seien, mit welchen die Beklagten in diesem Verfahren versucht hätten, Gegenleistungen zu konstruieren, die aber gar nicht erbracht worden seien (angef. Urteil, E. 4 S. 31).
2. Die Beklagten wenden im Wesentlichen ein, die Klägerin habe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke an der H.________strasse in Zürich an sie und der diesbezüglich geplanten Überbauung insgesamt Fr. 895'000.00 ihrer Forderungen gegenüber der G.________ AG an sie abgetreten. Die Vorinstanz übersehe, dass die Gültigkeit einer Abtretung nicht zwingend von einer Gegenleistung abhänge. Überdies habe die Klägerin von den Beklagten für die erwähnten Abtretungen sehr wohl Gegenleistungen empfangen. Es sei aktenmässig erstellt, dass die Beklagten im Zusammenhang mit den Abtretungen direkt der Klägerin mittels Bar- oder Checkzahlungen Fr. 415'000.00 bezahlt und im Auftrag und im Namen der Klägerin gegenüber deren Rechtsvertreter, O.________, Checkzahlungen zur Tilgung der Honorarschulden Fr. 35'000.00 ausgerichtet hätten. Für die erwähnten Zahlungen hätten die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren diverse Urkunden aufgelegt und Zeugen offeriert, die von der Vorinstanz nicht abgenommen und gewürdigt bzw. befragt worden seien. Es sei daher willkürlich und verletze das rechtliche Gehör der Beklagten, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung, ohne diese zu begründen, zum Schluss gelange, dass die Beklagten der Klägerin für deren Abtretungen keine Gegenleistungen erbracht hätten. Im Weiteren seien mit den erwähnten Abtretungen von total Fr. 895'000.00 nicht nur die erfolgten Zahlungen der Beklagten im Betrag von Fr. 450'000.00 sichergestellt worden, sondern auch verschiedene von den Beklagten bereits getätigte und noch zu leistende Aufwendungen hinsichtlich des Grundstückerwerbs und der Überbauung an der H.________strasse in Zürich an die Klägerin und an Dritte im Umfang von insgesamt Fr. 225'198.00 sowie von Schadenersatz und entgangenem Gewinn für den Fall eines negativen Bewilligungsausgangs. Die Sicherstellung von Schadenersatz habe auch den Charakter einer Konventionalstrafe, die im Liegenschaftshandel keine gegenleistungslose Entäusserung darstelle, sondern durchaus im Rahmen der Zweckbestimmung der Klägerin gelegen sei. Allein mit einem Weiterverkauf der Grundstücke hätten die Beklagten einen Bruttogewinn von Fr. 1.3868 Mio. realisiert, da sie für die Grundstücke Fr. 2.2 Mio. bezahlt hätten und diese für Fr. 3.5868 versteigert worden seien.
3.a) Die Zession ist ein Verfügungsgeschäft, durch welches die Forderung vom Zedenten (Gläubiger) auf den Zessionar übergeht (Girsberger, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2007, N 16 zu Art. 164 OR). Sie beruht im Allgemeinen auf einem Verpflichtungsgeschäft, das meistens in einem schuldrechtlichen Vertrag besteht, z.B. Kauf, Schenkung, Sicherungsvereinbarung etc. (Girsberger, a.a.O., N 16 zu Art. 164 OR).
Der Zedent muss Verfügungsmacht über die abzutretende Forderung haben. Zedieren kann nur der Gläubiger oder ein zur Verfügung über die Forderung ermächtigter Vertreter des Gläubigers; der Gläubiger kann nur über eine Forderung verfügen, die „ihm zusteht“. Die Abtretung muss unter Bezeichnung des Namens des Gläubigers erfolgen, da die Forderung durch die Person des Gläubigers individualisiert wird. Kann der Gläubiger über seine Forderung nicht verfügen und tritt er sie trotzdem ab, so ist die Abtretung unwirksam und kann höchstens durch Zustimmung des wahren Verfügungsberechtigten geheilt werden oder dadurch, dass der Zedent die fremde Forderung, über welche er verfügt hat, nachträglich erwirbt oder vom Gläubiger beerbt wird (sog. Konvaleszenz), geheilt werden (Girsberger, a.a.O., N 17 zu Art. 164 OR; Spirig, Zürcher Kommentar, 1993, N 63 und 68 f. zu Art. 164 OR; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 1974, S. 331). Ein Mangel der Verfügungsmacht des Zedenten wird durch guten Glauben des Zessionars nicht ersetzt, weil der gute Glaube nur beim Erwerb dinglicher Rechte geschützt wird (von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 332; Spirig, a.a.O., N 69 zu Art. 164 OR).
b)Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR). Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Art. 720 OR). Die Einwendung, dass jemand eine Dritten gegenüber wirksam gewordene Eintragung im Handelsregister nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Art. 933 OR).
Art. 718 Abs. 1 OR und damit die Vertretungsmacht des Verwaltungsrats wird in Lehre und Rechtsprechung weit ausgelegt. Unter Rechtshandlungen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann, sind nicht bloss solche zu verstehen, die der Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen; erfasst sind vielmehr ebenfalls ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch nur möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht geradezu ausgeschlossen werden (BGE 116 II 320 S. 323 E. 3a). Als Ausnahmefall davon werden Handlungen angenommen, die dem Gesellschaftszweck diametral entgegen laufen oder diesen sogar zu vereiteln geeignet sind (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2004, S. 1597 Rz 497). Auch eine sehr grosse, die wirtschaftliche Kraft der Gesellschaft übersteigende Vermögensentäusserung (Schenkung) wird durch die gesetzliche Vertretungsmacht der Organe nicht mehr gedeckt (Böckli, a.a.O., S. 1598 Rz 499).
So muss sich im Rahmen der faktischen Liquidation der Dritte die Überschreitung der Vertretungsmacht entgegenhalten lassen, wenn er davon wusste, dass das mit ihm eingegangene Rechtsgeschäft mit dem Gesellschaftszweck unvereinbar ist. Die Berufung auf seinen guten Glauben gelingt auch dann nicht, wenn er dies bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen (Böckli, a.a.O., S. 1598 Rz 501). Ist zwischen den Interessen der juristischen Person und jenen des handelnden Organs kein Interessenkonflikt ersichtlich, darf sich der Vertragspartner auf die Vertretungsbefugnis gemäss Handelsregistereintrag verlassen. Erkennt er aber den Interessenkonflikt oder hätte er ihn erkennen können, muss er grundsätzlich davon ausgehen, dass das unter einem Interessenkonflikt handelnde Organ nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist (BGE 4C.93/2007 vom 13. August 2007 E. 2.3.1 und BGE 126 III 361 E. 3a S. 363).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB wird der gute Glaube vermutet. Die Partei, der die Beweislast zufällt, kann in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB darlegen, dass die andere Partei unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein konnte, auch wenn sie es in Wirklichkeit war. Der gute Glaube des Dritten stellt sich weniger bei einfacher Übertretung der Vertretungsmacht als vielmehr bei einem Missbrauch dieser Ermächtigung. Ein solcher liegt vor, wenn der Vertreter der Gesellschaft ein Geschäft tatsächlich in seinem eigenen Interesse und in deliktischer Art und Weise abgeschlossen hat (BGE 119 II 23 E. 3a und b S. 25 = Pra 84 Nr. 10). Im Falle des Missbrauchs der Vertretungsmacht genügen schon relativ schwache Zweifel über die wahren Vollmachten des Vertreters, um den guten Glauben des dritten Vertragspartners zu verneinen. Schon eine geringe Nachlässigkeit lässt vor allem dann auf den bösen Glauben schliessen, wenn der Dritte das Geschäft abschliesst, ohne den objektiven Missbrauchsindizien Aufmerksamkeit zu schenken, die erkennen lassen, dass der Vertreter gegen die Interessen des Vertretenen handelt. Die Anforderungen an den Dritten entsprechen jenen eines ehrlichen oder durchschnittlichen Menschen in einer analogen Situation. Für Handelsgeschäfte steigen die Anforderungen hinsichtlich der Aufmerksamkeit mit zunehmender Erfahrung des Dritten. Ausserordentliche Angebote verlangen eine höhere Sorgfalt bzw. Vorsicht, vor allem dann, wenn im entsprechenden Tätigkeitsbereich ungewöhnliche Bedingungen vorgeschlagen werden (BGE 119 II 23 E. 3c/aa S. 27).
Das objektive Fehlen einer Vertretungsmacht kann einem gutgläubigen Dritten dann nicht entgegengehalten werden, wenn erstens eine Person für die Gesellschaft dem Anschein nach als Vertreter Rechtshandlungen vornimmt, zweitens die Gesellschaft dieses Auftreten konkludent duldet und drittens der Dritte sich in berechtigter Gutgläubigkeit auf das Vertretungsverhältnis verlassen hat (Böckli, a.a.O., S. 1601 Rz 510).
4.a) J.________ war bis 29. Dezember 2000 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, I.________ wurde erst am 19. April 2001 im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates eingetragen (KB B bzw. BB 124). Im Zeitpunkt der einzelnen Abtretungen vom 15. Oktober 1999, 12. Januar, 2. März und 27. Juni 2000 (BB 26, 50, 58/63 und 107a/107) war J.________ somit für die Klägerin als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und war zur Vertretung der Klägerin befugt (Art. 720 OR).
Gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2000 (KB 3, S. 4 f.) war indessen zur Zeit der Vornahme der umstrittenen Abtretungen I.________ bereits Mehrheitsaktionär der Klägerin (angef. Urteil, E. 2a S. 18).
b)J.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 22. April 2005 schuldig gesprochen der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt (vorinstanzl. act. D 30.1). Dieser Entscheid ist rechtskräftig; das Obergericht des Kantons Zug hatte mit Urteil vom 19. Juni 2007 (act. 15, Beilage 1) und das Bundesgericht mit Urteil 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 (act. 43) Schuldspruch und Strafe bestätigt. Das Bundesgericht führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer (J.________) habe durch die Abtretung des Rückforderungsanspruchs an die Gebrüder A.________ und B.________ den ihm anvertrauten Vermögenswert zweckwidrig und damit unrechtmässig verwendet. Mit den insgesamt fünf Abtretungen (in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt stehen vier Abtretungen zur Diskussion) habe der Beschwerdeführer (mehrfach) den Willen manifestiert, den obligatorischen Anspruch des Beschwerdegegners (I.________) zu vereiteln. Der Beschwerdeführer habe die von den Gebrüder A.________ und B.________ empfangenen Gegenleistungen im Umfang von mindestens Fr. 450'000.00 nicht pflichtgemäss der C.________ AG (D.________ AG) zugeführt. Die Gefährdung der Verwirklichung seines obligatorischen Anspruchs bedeute für den Beschwerdegegner einen Vermögensschaden (Urteil 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008, E. 8.7). Die Klägerin bemerkt hiezu, es sei damit nicht erstellt und werde bestritten, dass die Beklagten J.________ bzw. der Klägerin als Gegenleistung zu den erbrachten Abtretungen Fr. 450'000.00 geleistet hätten. Es handle sich dabei nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine Behauptung der Beklagten (vgl. act. 45, S. 2 Rz 6 ff.).
Fest steht damit, dass J.________ hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts wegen der teilweisen Abtretungen des klägerischen Rückforderungsanspruchs gegenüber der Konkursmasse G.________ AG an die Beklagten das von I.________ erhaltene Geld (Check im Betrag von Fr. 2.17 Mio.) zweckwidrig und unrechtmässig verwendet hat. Hiezu fehlte ihm intern die Vertretungsbefugnis bzw. -macht. Zu prüfen ist nachfolgend, ob den Beklagten das Fehlen der Vertretungsmacht entgegengehalten werden kann.
5. Die deliktische und einseitige Entäusserung des Vermögens der Klägerin bzw. deren Aushöhlung durch J.________ stellt nicht bloss eine Übertretung der ihm als Verwaltungsrat zustehenden Ermächtigung zur Vertretung der Klägerin i.S. von Art. 718a OR dar, sondern vielmehr ein Missbrauch dieser Ermächtigung. Der gute Glaube der Beklagten ist daher schon dann zu verneinen, wenn diese am 15. Oktober 1999, 12. Januar, 2. März und 27. Juni 2000, zu welchen Zeitpunkten die Klägerin ihnen einen Teil ihres Rückforderungsanspruchs gegenüber der G.________ AG abgetreten hatte, den objektiven Missbrauchsindizien keine Aufmerksamkeit geschenkt hätten, die hätten erkennen lassen, dass J.________ gegen die Interessen der Klägerin handelte (BGE 119 II 23 E. 3 S. 25 f.).
a)Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, aus der Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 22. September 2003 und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. September 2003 lasse sich nicht ableiten, es sei der Beweis erbracht worden, dass die Beklagten bzw. ihr Vater in Bezug auf die Zessionen nicht bösgläubig gewesen seien (vgl. angef. Urteil, E. 1b S. 14-17).
Wie es sich um die von den Beklagten dagegen vorgetragenen Einwendungen verhält (act. 7, S. 72 f. Ziff. 26), braucht mangels Relevanz nicht geprüft zu werden. Die Beklagten verkennen, dass im vorliegenden Prozess im Wesentlichen massgebend ist, ob als erstellt betrachtet werden kann, dass sie im Zeitpunkt der von der Klägerin ihnen jeweils abgetretenen Forderungen gegenüber der G.________ AG den objektiven Missbrauchsindizien genügend Aufmerksamkeit geschenkt haben und nicht erkennen mussten, dass J.________ gegen die Interessen der Klägerin handelte. Darüber hat sich aber weder das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug noch das Obergericht des Kantons Zug ausgesprochen. In der Überweisungsverfügung vom 22. September 2003 folgert das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug insbesondere gestützt auf die Aussagen von J.________ lediglich, dass eine strafbare Handlung von A.________ und B.________ nicht ersichtlich sei; A.________ und B.________ habe keinerlei Zahlungen vorgetäuscht und habe J.________ nicht geholfen, eine Veruntreuung zu begehen (BB 126, E. 5 f. S. 15-20 sowie E. 2 f. S. 23). Und im Urteil vom 11. November 2004 gelangt das Obergericht des Kantons Zug insbesondere zum Schluss, ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln in Bereicherungsabsicht lasse sich N.________ nicht nachweisen (vorinstanzl. act. D 27.1, S. 17).
b)aa) Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom ________ verkaufte J.________ von der F.________ AG (= Klägerin; vgl. KB B) der K.________ AG die drei Grundstücke an der H.________strasse in Zürich für Fr. 2.2 Mio. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass der Grundbuchverwalter die Grundbuchanmeldung vom ________ abweisen und die F.________ AG nicht Eigentümerin der drei Vertragsobjekte werde, falls der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom ________, wonach die F.________ AG keiner Bewilligung zum Erwerb der drei Liegenschaften bedürfe, nicht rechtskräftig und eine entsprechende Bewilligung nicht erteilt werde; der Eintrag im Grundbuch werde so lange aufgeschoben, bis das Verfahren betreffend BewG abgeschlossen sein werde (BB 7, S. 9 Ziff. 10, und BB 1). Die K.________ AG wusste daher seit dem ________, dass die Klägerin noch nicht Eigentümerin der erwähnten Grundstücke geworden war. Zwar wurde die K.________ AG anlässlich des erwähnten Kaufvertrags durch den einzigen, einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat Rechtsanwalt Q.________ vertreten (BB 7, S. 1; Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 27. August 2002, BB G). Doch ist davon auszugehen, dass auch die Beklagten davon gewusst haben, da gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 27. August 2002 am 8. April 1999 der Beklagte 1 als Präsident und der Beklagte 2 als Mitglied des Verwaltungsrats der K.________ AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wurden. Zwar wurden sie am ________, also noch vor dem ________, im Handelsregister wieder gelöscht. Indessen wurden sie bereits am ________ wieder im Handelsregister eingetragen, und zwar in der gleichen Funktion (BB G). Dieses Wissen um das hängige Bewilligungsverfahren und die dahinter stehende Problematik ist den Beklagten anzurechnen.
Die Beklagten als gewerbsmässige Immobilienhändler (vgl. act. 7, S. 4 oben) hätten erkennen müssen, dass die Klägerin nicht über genügend Eigenmittel verfügte und von einem Dritten finanziert werden musste, zumal diese damals einem Verfahren nach BewG unterzogen wurde (vgl. Art. 1 und 6 BewG). Dies gilt umso mehr, als aus dem Handelsregistereintrag über die Klägerin ersichtlich war, dass diese über ein Aktienkapital von lediglich Fr. 100'000.00 verfügte, wovon nur 50 % einbezahlt waren (KB B und BB 124).
bb)Im Bezirksratsbeschluss vom 1. Juli 1999 wird festgehalten, dass die Finanzierung aus einem Darlehen in gleicher Höhe, das der Schweizer Bürger I.________ der Gesuchstellerin gewährt hat, erfolgt ist (KB 97, S. 3, Abs. 1). Die Beklagten führten diesbezüglich bereits mit Duplik vom 26. Juni 2006 aus, KB 97 sei nicht identisch mit der Version des Bezirksratsbeschlusses, die sie bislang in ihren Akten geführt hätten (BB 1). So fehle auf dem Beleg der Beklagten genau der von der Klägerin zitierte Teil der Seite 3. J.________ habe den Beleg offenbar vor seiner Übergabe an die Beklagte manipuliert. Bei einer bloss summarischen Prüfung des Dokuments könne man annehmen, dass die etwas verunglückte Darstellung durch einen falsch platzierten Seitenumbruch oder einen Stau im Papierfach des Faxgerätes verursacht worden sei (S. 20 f. Rz 62 f.).
Der erwähnte und nicht manipulierte Bezirksratsbeschluss umfasst vier Seiten, nummeriert von 1 bis 4 (KB 97), der „verfälschte Bezirksratsbeschluss“ weist fünf Seiten auf, mit den Nummern 1-3 und zwei Mal die Seite 4 (BB 1). Insoweit erscheint ein falsch platzierter Seitenumbruch ebenso unwahrscheinlich wie ein Stau im Papierfach des Faxgerätes. Dies gilt umso mehr, als bei einem Dokument mit so wenigen Seiten ein falsch platzierter Seitenumbruch entweder vom Ersteller, aber auch vom Empfänger kaum hätte übersehen werden können, bzw. Letzteren zum Nachfragen hätte veranlassen müssen. Darüber hinaus fällt auf, dass das Dispositiv des Entscheids durch Leerraum getrennt auf eine neue Seite gesetzt wurde. Ein manipuliertes Dokument muss den Leser erstaunen, da inhaltlich ja gerade zu prüfen war, wie es sich um die Finanzierung verhält und deshalb eine kurze Darstellung zu erwarten wäre, von wem – wenn nicht von ausländischen Personen – der Kaufpreis finanziert wird, zumal das Zustandekommen des Kaufvertrags von einem positiven Entscheid des Bezirksrats Zürich im Verfahren nach BewG abhängig gemacht wurde (vgl. BB 5, S. 7). Die Beklagten mussten den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 1. Juli 1999 vor der ersten Abtretung vom 15. Oktober 1999 erhalten haben, da bereits im Kaufvertrag vom ________ darauf Bezug genommen wurde (BB 7, S. 1 und 9 Ziff. 10), wie auch im Vertrag vom 15. Oktober 1999 (BB 26, S. 7 Ziff. 1 und S. 10 Ziff. 10).
cc)Die Klägerin bzw. J.________ war offensichtlich auf Geld angewiesen; dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagten nach deren Angaben in der Zeit vom ________ bis 27. Juni 2000 der Klägerin bzw. J.________ insgesamt Fr. 450'000.00 bezahlt haben wollen, wovon Fr. 170'000.00 mittels 23 Checks in kleineren Beträgenzwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 20'000.00.
Lediglich Checks in der Höhe von total Fr. 30'000.00 wurden auf die Firma der Klägerin ausgestellt, die übrigen Checkausstellungen erfolgten auf den Namen von O.________ (Fr. 25'000.00) oder J.________ (Fr. 115'000.00) (vgl. E. 6b hinten). Zur Begründung führen die Beklagten aus, J.________ habe dies aus praktischen Gründen so verlangt, damit er die Checks habe einlösen können, ohne einen Handelsregisterauszug und weitere Legitimationen beibringen zu müssen. Zwar wurde dies von J.________ im Strafverfahren bestätigt (BB 126, S. 17 Abs. 3 letzter Satz) und hatten die Beklagten diesbezüglich J.________ und N.________ als Zeugen offeriert (Klageantwort, S. 15 f.; Duplik, S. 8 f. zu Ziff. 19 f.). Doch vermag diese Begründung nicht zu überzeugen, sondern erscheint vielmehr unglaubhaft. Zum einen ist zu beachten, dass sowohl J.________ als auch N.________ an einem positiven Ausgang des Strafverfahrens interessiert waren; zum andern fällt auf, dass die Beklagten immerhin zwei Checks im Betrag von total Fr. 30'000.00 auf die Firma der Klägerin ausgestellt haben (vgl. BB 21-23 und 47 f.). Es stellt sich die Frage, weshalb J.________ in diesen beiden Fällen die von ihm behaupteten Formalitäten in Kauf genommen haben soll, nicht aber so in den übrigen Fällen. Zum anderen hätte J.________ – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt – einfacher die entsprechenden Beträge mittels Banküberweisung auf ein Konto der Klägerin oder Vertragspartnerin überweisen lassen und sich so den Weg zur Bank ersparen können, hätte er wirklich den Aufwand gescheut (vgl. angef. Urteil, S. 21). Gleich verhält es sich mit den Checkzahlungen der Beklagten von insgesamt Fr. 25'000.00 auf den Namen von O.________, Rechtsvertreter der Klägerin, die nach den beklagtischen Angaben im Auftrag und im Namen der Klägerin zur Tilgung der Honorarschulden ausgestellt und sodann an den Grundstückkaufpreis angerechnet worden seien. Auch diese Zahlungsweise erscheint völlig unpraktisch und macht überdies eine Benachrichtigung des betreffenden Anwalts erforderlich. Insoweit erscheint unüblich, dass die Klägerin offenbar über kein Bankkonto verfügte (vgl. KB 14a und b), sondern ausschliesslich mit Bargeld wirtschaftete (act. 7, S. 24); ein nicht Vertrauen erweckender Umstand, den es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit der Beklagten ebenfalls zu beachten gilt. Aus diesen Gründen kann auf die Abnahme der offerierten Zeugen (J.________, N.________ und O.________) verzichtet werden.
dd)Die Klägerin bestätigte anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrags vom ________ den Erhalt von Fr. 100'000.00. Allerdings ist die betreffende Quittung nicht datiert (BB 8). Unklar ist, was mit dieser „Anzahlung“ nach Aufhebung des Kaufvertrags vom ________ geschehen ist, ob diese auf die Anzahlung gemäss Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 (BB 26) angerechnet werden sollte.
Im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 wird festgehalten, dass gleichentags der Verkäuferin an den Kaufpreis von Fr. 2.2 Mio. ein Betrag von Fr. 200'000.00 bezahlt worden sei (BB 26, S. 6). Damit in Widerspruch stehen die Behauptungen der Beklagten und den entsprechenden Belegen, wonach die Fr. 200'000.00 in insgesamt acht Teilzahlungen geleistet worden seien, nämlich Fr. 100'000.00 anlässlich des Kaufvertrags vom ________ (BB 7, S. 6), Fr. 20'000.00 am 6. August 1999 (BB 11 f.), Fr. 10'000.00 am 19. August 1999 (BB 13-15), Fr. 10'000.00 am 7. September 1999 (BB 21-23), Fr. 15'000.00 am 15. Oktober 1999 (BB 27 f.), Fr. 25'000.00 am 20. Oktober 1999 (BB 29 f.) und jeweils Fr. 10'000.00 am 26.Oktober und 1. November 1999 (BB 31, 32, 35 und 36) (Klageantwort, S. 12-25). Der Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 enthält somit für die Beklagten ohne weiteres erkennbare unzutreffende bzw. falsche Angaben.
In der Änderung zum Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 vom 2. März 2000 (BB 58) wird insbesondere bescheinigt, vom Kaufpreis seien der Verkäuferin bereits Fr. 200'000.00 bezahlt worden, weitere Fr. 100'000.00 würden heute der Verkäuferin – ausseramtlich ohne Mitwirkung des Notariats M.________ – geleistet, total somit Fr. 300'000.00. Als Sicherheit für die geleisteten Anzahlungen trete die F.________ AG den heutigen Käufern einen weiteren Teilbetrag von Fr. 100'000.00 (insgesamt damit Fr. 300'000.00) des Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Gesamtbetrag von Fr. 2'170'000.00 ab (BB 58, S. 2 und 4). Demgegenüber bescheinigte J.________ von der Klägerin am 10. Januar 2000, von den Beklagten im Rahmen des Kaufvertrags vom 15. Oktober 1999 insgesamt bereits Fr. 245'000.00 erhalten zu haben, also nicht nur Fr. 200'000.00 (BB 49; vgl. dazu auch act. 7, S. 59). Aber nicht nur die Höhe der bisher von den Beklagten geleisteten Zahlungen, sondern auch der Umfang der bisherigen Abtretungen wird in der öffentlichen Urkunde vom 2. März 2000 falsch angegeben. Denn bis am 12. Januar 2000 soll die Klägerin den Beklagten bereits total Fr. 695'000.00 ihres Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG gemäss Kaufvertrag vom 8. April 1999 abgetreten haben (BB 50), welche Abtretung am 2. März 2000 um weitere Fr. 100'000.00 auf Fr. 795'000.00 erhöht worden sei (BB 63).
Zwar ist nicht erkennbar, dass die in den öffentlichen Beurkundungen dargelegten unzutreffenden Angaben mit Absicht und zu wessen Vorteil vorgenommen worden sind. Indessen lassen diese für die Beklagten ohne weiteres feststellbaren unzutreffenden Angaben auf ein unseriöses Geschäftsgebaren des klägerischen Vertreters, J.________, schliessen, das allgemein Misstrauen erwecken musste.
ee)Am ________ verkaufte die Klägerin der K.________ AG die drei Grundstücke an der H.________strasse in Zürich für Fr. 2.2 Mio. (BB 7). Am 15. Oktober 1999 traten die Beklagten für die K.________ AG in diesen Kaufvertrag ein (BB 26, S. 8).
Am 21. Juli 1999 versprach die K.________ AG der Klägerin ein Honorar von Fr. 400'000.00 für die Projektierung eines Bauprojekts auf den Grundstücken an der H.________strasse in Zürich. Dabei verpflichtete sich die Klägerin, dass sämtliche mit dem Baubewilligungsverfahren verbundene Aufwendungen bis zum Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu ihren Lasten gehen würden (BB 10, S. 2). Am 25. August 1999 beauftragte die K.________ AG allerdings den Architekten L.________ mit dem erwähnten Bauprojekt bis und mit Baueingabe, nachdem gemäss den Angaben der Beklagten die K.________ AG bald erkannt hätte, dass die Klägerin nicht in der Lage sein würde, ein ausreichendes Bauprojekt zu planen und zu realisieren (BB 16). Daher hatte die Klägerin seit dem 25. August 1999 für die Beklagten keine Projektarbeiten mehr zu verrichten. Obwohl die Beklagten somit kein Interesse mehr an den klägerischen Projektierungsarbeiten hatten, vereinbarten sie unter anderem mit der Klägerin am 26. Oktober 1999 die Aufhebung der Vereinbarung über die Projektierungsarbeiten vom 21. Juli 1999 und schlossen eine „Ersatzvereinbarung“, die nun aber einen um Fr. 50'000.00 erhöhten „Projektkaufpreis“ von Fr. 450'000.00 beinhaltete, die aber nur gültig sein sollte, wenn die Beklagten definitive Eigentümer der Grundstücke würden (BB 34). Die Beklagten führen zur Begründung aus, sie seien sich bewusst gewesen, dass sie die Klägerin am künftigen erheblichen Gewinn in irgendwelcher Form hätten beteiligen müssen, da letztlich nur die Klägerin den Erwerb des Grundstücks zum günstigen Preis von Fr. 2.2 Mio. hätte bewirken können (act. 7, S. 43 f.).
Am 12. Januar 2000 trat die Klägerin ihre Ansprüche auf Rückerstattung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG gemäss Kaufvertrag vom 8. April 1999 bis zum Betrag von Fr. 695'000.00 den Beklagten ab (BB 50). Die Beklagten erklären, diese Abtretung sei erfolgt, um den Gesamtbetrag der bisher erfolgten Zahlungen an die Klägerin von Fr. 245'000.00, die diversen von den Beklagten im Hinblick auf den Grundstückerwerb und die Überbauung an der H.________strasse bereits getätigten und noch zu tätigenden Aufwendungen von Fr. 225'198.00 bzw. Fr. 450'000.00 sowie Schadenersatz und entgangenen Gewinn im Falle eines negativen Ausgangs des Bewilligungsverfahrens sicherzustellen (act. 7, S. 42 f. und 45 f.; vgl. auch die Aussagen von J.________ im Strafverfahren, BB 126, S. 19 f. Ziff. 6.2).
Da die Vereinbarung vom 26. Oktober 1999 lediglich gültig ist, falls die Beklagten tatsächlich Eigentümer der Liegenschaften werden (BB 34, S. 1 und 2, jeweils unten), die Beklagten aber unbestrittenermassen nie Eigentümer geworden sind, stellt sich vorerst die Frage, ob sich die Beklagten überhaupt auf die Vereinbarung vom 26. Oktober 1999 berufen können, um daraus allfällige Pflichten der Klägerin und entsprechende Abtretungen zu deren Lasten abzuleiten. Wie es sich darum verhält, kann offen bleiben. Hätte diese Vereinbarung nämlich Gültigkeit, bliebe unerfindlich, weshalb die Beauftragung von L.________ mit der Projektierung des Bauvorhabens durch die K.________ AG (BB 16) die Klägerin veranlassen sollte, ihren Anspruch auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Umfang des „Projektkaufpreises“ von Fr. 450'000.00 den Beklagten abzutreten. Denn die Vereinbarung vom 26. Oktober 1999 bestimmt, dass die Klägerin selbst Projektierungsleistungen erbringt und hierfür eine Gegenleistung von Fr. 450'000.00 erhalten soll. Schuldner dieser Honorarvereinbarung wären demnach die Beklagten und nicht die Klägerin. Dass nicht an der Vereinbarung beteiligte Personen wie die K.________ AG bei Dritten (in casu bei L.________) Projektarbeiten in Auftrag geben können und die Klägerin hernach die Kosten zu tragen hat, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden, zumaldie Beklagten nicht behaupten, geschweige denn beweisen, dass sie der Klägerin für bereits erbrachte Projektierungsarbeiten Gelder zukommen lassen haben. Die Beklagten konnten sich deshalb nicht guten Wissens Fr. 450'000.00 für Projektarbeiten abtreten lassen.
ff)Nach dem Gesagten gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass aufgrund der dargelegten konkreten Umstände bereits am 15. Oktober 1999, in welchem Zeitpunkt die Klägerin den Beklagten zum ersten Mal einen Teil ihrer Forderungen gegenüber der G.________ AG in Konkurs abgetreten haben, und umso mehr in den darauf folgenden Abtretungen vom 12. Januar, 2. März und 27. Juni 2000, objektive Indizien vorgelegen sind, welche die Beklagten als im Immobiliengeschäft erfahrene Berufsleute bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt den Verdacht hinsichtlich der wirklichen Absichten von J.________ und damit eines Missbrauchs zum Schaden der Klägerin hätten wecken müssen. Vorliegend sind die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten relativ schwachen Zweifel über die wahren Vollmachten von J.________, die die Beklagten hätten hegen müssen, eindeutig zu bejahen. Die Beklagten hätten erkennen können und müssen, dass J.________ gegen die Interessen der Klägerin gehandelt hat. Jedenfalls hätten die Beklagten unter den konkreten Umständen bei der Klägerin bzw. J.________ selbst weitere Erkundigungen diesbezüglich einziehen müssen. Die Beklagten konnten sich aufgrund der zahlreichen Indizien nicht mehr in berechtigter Gutgläubigkeit auf die Vertretungsmacht von J.________ verlassen (vgl. BGE 119 II 23 E. 3c/bb S. 28). Es wäre ihnen zuzumuten gewesen, sich bei J.________ selbst über den Geldgeber zu erkundigen oder sich beim Bezirksrat Zürich darüber näher zu informieren, wie die Klägerin den Preis von Fr. 2'170'000.00 für den Kauf der drei Grundstücke an der H.________strasse in Zürich tatsächlich finanziert hatte. Dabei hätten sie erfahren, dass diese Finanzierung vollständig durch I.________ erfolgt und die Klägerin in Bezug auf die Verfügung über ihren Anspruch auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse G.________ AG im Betrag von Fr. 2'170'000.00 nicht frei war, weshalb gegenüber solchen Abtretungen Vorbehalte anzubringen waren. Den Beklagten ist daher das Fehlen der Vertretungsmacht seitens von J.________ für dessen deliktisches Handeln – zweckwidrige und unrechtmässige Verwendung der von I.________ erhaltenen Geldern von Fr. 2.17 Mio. – entgegenzuhalten. Daran vermag nichts zu ändern, selbst wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen würde, J.________ sei – entgegen des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2000 (KB 3, S. 4 f.) – Alleinaktionär gewesen. Dies hätte die Beklagten nicht davon entbunden, über das ihnen bekannte hängige Bewilligungsverfahren Erkundigungen einzuziehen, zumal der Bezirksratsbeschluss vom ________ am 15. Oktober 1999 noch nicht rechtskräftig war. Insoweit hätten sich Abklärungen aufgedrängt, zumindest was die Frage der Finanzierung betrifft. Sämtliche vier Abtretungen vom 15. Oktober 1999, 12. Januar, 2. März und 27. Juni 2000 sind daher als nichtig zu qualifizieren, unabhängig davon, ob die Klägerin für ihre Abtretungen an die Beklagten von diesen Gegenleistungen erhalten hat oder nicht.
Dass die Beklagten bezüglich der am 2. März und 27. Juni 2000 erfolgten Abtretungen von je Fr. 100'000.00 nicht mehr gutgläubig sein konnten, ergibt sich überdies bereits allein aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2000, mit welchem dieses im Verfahren nach dem BewG der Klägerin den Erwerb der Liegenschaften verweigerte (BB 106). Zwar datiert der Bundesgerichtsentscheid vom 22. Mai 2000, doch geht daraus hervor, dass die Beklagten am 17. Januar 2000 eine Erklärung abgegeben haben, wonach diese auch bereit seien, die hinsichtlich der fraglichen Liegenschaften vereinbarte Erwerbspreissumme von Fr. 2'200'000.00 unter Anrechnung auf den Kaufreis zur Ablösung allfälliger Ansprüche von I.________ einzusetzen (BB 106, E. 2 S. 3). Die Beklagten mussten daher jedenfalls spätestens am 17. Januar 2000 von der Person I.________ und von dessen Finanzierung des Grundstückkaufs gewusst haben. Dies gilt umso mehr, als der Vater der Beklagten im untersuchungsrichterlichen Verfahren insbesondere ausgeführt hat, er hätte (zwar) bei Kaufvertragsabschluss im Juli 1999 keine Ahnung vom Namen von I.________ als Financier gehabt. (Doch) habe er diesen wahrscheinlich ca. anfangs 2000 erfahren. Als er J.________ darauf angesprochen habe, habe dieser geantwortet, I.________ habe kein Recht an diesem Geld, da Gegenforderungen bestünden; die Abtretungen habe er auf Anraten seines Anwaltes bzw. Notars verlangt (BB 129, S. 14 unten und S. 15 oben). J.________ soll denn auch den Vater der Beklagten über die Situation mit I.________ informiert und aufgeklärt haben (BB 129, S. 16). Insoweit erscheinen die weiteren Ausführungen des Vaters der Beklagten wenig glaubhaft, wonach er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass die Grundstücke durch ein Darlehen von I.________ finanziert worden seien; J.________ habe ihn nie über die genauen Verhältnisse zwischen diesem und I.________ aufgeklärt (BB 129, S. 15). Nach dem Gesagten hätten aber die Umstände die Beklagten bereits misstrauisch machen müssen. Den Beklagten ist daher der Missbrauch der Vertretungsmacht durch J.________ entgegenzuhalten. Die streitigen Abtretungen sind deshalb mit der Vorinstanz als unwirksam zu qualifizieren.
6. Selbst der Einbezug der „fraglichen“ Gegenleistungen vermöchte nichts am Ergebnis zu ändern.
a)Die Beklagten behaupten, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hätten sie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke an der H.________strasse in Zürich für die von der Klägerin ihnen abgetretenen Forderungen gegenüber der G.________ AG in Konkurs der Klägerin Fr. 280'000.00 in bar und Fr. 170'000.00 mittels Check, total Fr. 450'000.00, bezahlt. Ferner hätten sie verschiedene bereits getätigte und noch zu leistende Aufwendungen hinsichtlich des Grundstückerwerbs und der Überbauung an der H.________strasse in Zürich an Dritte in der Höhe von insgesamt Fr. 225'198.00 geleistet (vgl. KB 18 sowie BB 16-20, 43 und 51-54) und im Übrigen seien mit den Abtretungen Schadenersatz und entgangener Gewinn für den Fall eines negativen Bewilligungsausgangs sichergestellt worden. Darüber hinaus müssten die Abtretungen in demjenigen Umfang, in welchem die Klägerin von den Beklagten keine äquivalente Gegenleistung durch die Bereitstellung von liquiden Mitteln erhalten habe, als Konventionalstrafe qualifiziert werden, falls die Gültigkeit der Abtretungen überhaupt äquivalente Gegenleistungen voraussetze, was bestritten werde.
Die Klägerin bestreitet, dass sie von den Beklagten für die ihnen abgetretenen Forderungen gegenüber der G.________ AG in Konkurs Gegenleistungen erhalten habe. Nicht die Klägerin, sondern höchstens J.________ habe von den Beklagten allenfalls Gegenleistungen in bar oder mittels Check erhalten.
b)Die Beklagten haben einen Check im Betrag von Fr. 10'000.00 (BB 21-23) und einen solchen in der Höhe von Fr. 20'000.00 (BB 47 f.) auf die Firma der Klägerin ausgestellt. Der erste Check wurde am 7. September 1999 eingelöst. Dies ergibt sich aus dem Kontoauszug der CS per 31. Dezember 1999 und der Checkkopie, auf welchen beiden Unterlagen die Checknummer übereinstimmt (vgl. BB 21 und 23). Überdies bestätigte J.________ mittels Quittung vom 7. September 1999 den Empfang dieses Geldes à conto der Vereinbarung vom 21. Juli 1999 per Bankcheck (BB 22). Daher muss davon ausgegangen werden, dass J.________ für die Klägerin am 7. September 1999 von der K.________ AG Fr. 10'000.00 erhalten hat. Beim auf Fr. 20'000.00 ausgestellten Check fehlt es an der unterschriftlichen Bestätigung von J.________, dass er den Check am 10. Januar 2000 erhalten hat (BB 47). Im Weiteren liegt lediglich ein Kontoauszug im Recht, wonach der erwähnte Check am 14. Januar 2000 dem Konto der K.________ AG belastet worden sei (BB 48). Es bleibt somit unbewiesen, dass J.________ diese Fr. 20'000.00 (für die Klägerin) entgegengenommen hat.
Weitere Checks von insgesamt Fr. 25'000.00 wurden auf den Namen von O.________ (vgl. BB 45 f., 67-69, 82-84 und 88 f.), Rechtsvertreter der Klägerin, nach den Angaben der Beklagten im Auftrag und im Namen der Klägerin zur Tilgung der Honorarschulden, ausgestellt. Die Zahlungen an O.________ seien einzig auf Wunsch und Rechnung der Klägerin erfolgt, was sich aus BB 67 f. und 82 f. ergebe (act. 7, S. 37 und 54 Ziff. 13.2 und 58 f. Ziff. 14). Zwar vermögen die Beklagten dies anhand der eingereichten Unterlagen nicht zu belegen, zumal dort, wo überhaupt ein Hinweis auf eine Verrechnung vermerkt ist, O.________ den Erhalt der Checks (unterschriftlich) nicht bestätigt hat (vgl. BB 67 und 82). Indessen offerierten die Beklagten in der Klageantwort vom 3. Oktober 2005 (S. 27 f. Ziff. 7.26, S. 36 Ziff. 7.38, S. 39 f. Ziff. 7.44 und S. 42 Ziff. 7.47) O.________ als Zeugen für ihre Behauptung, dass dieser die Checks zur Einlösung auf Rechnung der Klägerin und zur anwaltlichen Gegenleistung durch O.________ für die Klägerin empfangen habe. Damit kann im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass O.________ insgesamt Fr. 25'000.00 für die Klägerin in Empfang genommen hat.
Ferner wurden Checks in der Höhe von total Fr. 115'000.00 direkt auf den Namen von J.________ ausgestellt (vgl. BB 11-15, 31 f., 35-42, 64-66, 70 f., 73-81, 85-87, 90-92, 96-98, 100-102 und 104 f.). Da alle diese Checkzahlungen nicht auf die Firma der Klägerin, sondern eben auf den Namen J.________ persönlich und an dessen Privatadresse ausgestellt wurden, konnte J.________ diese auch nicht für die Klägerin empfangen. Daran vermögen die Vorbringen der Beklagten nichts zu ändern, wonach J.________ als einziger Verwaltungsrat der Klägerin in deren Namen die Checkzahlungen quittiert habe; wenn ein Organ einer Gesellschaft Vermögenswerte ausdrücklich im Namen der Gesellschaft entgegennehme, müsse sich die Gesellschaft dies entgegenhalten lassen (act. 7, S. 8 f., 34, 40 unten, 52, 53 unten, 54 oben und 58 f, Ziff. 14). Auch im Rahmen des analog anwendbaren Stellvertretungsrechts nach Art. 32 ff. OR müsse sich die Klägerin den Empfang von (Bar- und) Checkzahlungen durch ihren einzigen Verwaltungsrat anrechnen lassen (act. 7, S. 9 unten, S. 10 oben, 53 unten, 54 oben), zumal sämtliche den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge auf die Klägerin lauteten; es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, wieso die Beklagten J.________ persönlich irgendwelche Geldleistungen hätten zukommen lassen sollen (act. 7, S. 10 und S. 38). Die Beklagten verkennen dabei, dass J.________ die Checkgelder persönlich bzw. gerade nicht für die Klägerin in Empfang genommen hat.
c)Was die behaupteten Barzahlungen der Beklagten an J.________ von total Fr. 280'000.00 anbelangt, steht fest, dass J.________ diese Gelder der Klägerin nicht weiter geleitet hat. Zu prüfen ist nachfolgend, ob J.________ von den Beklagten wie viel Geld erhalten hat:
aa)Die Klägerin bestätigte anlässlich des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom ________ den Erhalt von Fr. 100'000.00. Allerdings ist die betreffende Quittung nicht datiert (BB 8). Unklar ist, was mit dieser „Anzahlung“ nach Aufhebung des Vertrags geschehen ist, ob diese auf die Anzahlung gemäss Kaufvertrag vom ________ (BB 26) angerechnet werden sollte. Ebenso wenig vermag der von den Beklagten offerierte Zeuge, Notar R.________, der den Vertrag vom ________ beurkundet hat, das im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene beklagtische Vorbringen, wonach die Fr. 100'000.00 direkt vor dem Notar geleistet worden seien, zu bezeugen. Vielmehr führte der Zeuge im amtlichen Bericht vom 13. November 2006 aus, Barzahlungen seien im Grundstücksverkehr nicht mehr gängig, weshalb er davon ausgehe, dass er sich an eine Barzahlung erinnern könnte, falls eine solche geleistet worden wäre (vorinstanzl. act. D 31 f.). In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2006 zu diesem Bericht trugen die Beklagten vor, die Geldübergabe (Fr. 100'000.00) sei offensichtlich nicht in Gegenwart des Notars R.________ erfolgt, sondern diesem sei lediglich die Quittung vorgelegen betreffend die unmittelbar vor der Beurkundung stattgefundenen Zahlung; ohne Geldübergabe wäre keinesfalls eine entsprechende Quittung ausgestellt worden (vorinstanzl. act. D 35.2). Insoweit erscheint fraglich, ob die Beklagten J.________ von der Klägerin am ________ tatsächlich Fr. 100'000.00 bezahlt haben. Indessen kann dies auch nicht ausgeschlossen werden, zumal die Beklagten bereits mit Klageantwort vom 3. Oktober 2005 (S. 13 f.) unter anderem Q.________, allerdings lediglich für die behauptete Übergabe der Fr. 100'000.00 in bar an J.________ vor dem Notar R.________, sowie S.________ für die Aushändigung der Fr. 100'000.00 der T.________ AG an die Beklagten von der K.________ AG zur Finanzierung der Anzahlung der K.________ AG an die Klägerin, als Zeugen offeriert hatten. Jedoch erfolgte diese Zahlung, sofern sie geleistet wurde, durch die K.________ AG bzw. nicht die Beklagten und zwar vor der ersten Zession vom 15. Oktober 1999. Nicht dargelegt ist deren Bewandtnis mit der fraglichen Zession. Es bleibt deshalb unbewiesen, dass die Beklagten für die erste Abtretung vom 15. Oktober 1999 (BB 26, S. 10 Ziff. 10) der Klägerin Fr. 100'000.00 bezahlt haben.
bb)In Bezug auf die behauptete Leistung der Beklagten von Fr. 100'000.00 anlässlich der am 2. März 2000 erfolgten Änderung des Kaufvertrags vom 15. Oktober 1999 kann auf die Ausführungen betreffend die in den öffentlichen Beurkundungen dargelegten unzutreffenden Angaben verwiesen werden (vgl. E. 5b/dd Abs. 4 vorne; vgl. auch vorinstanzl. Urteil, E. 3d S. 28, auf welche Ausführungen in Anwendung von § 136 GO verwiesen wird).
Was die Beklagten dagegen einwenden (vgl. act. 7, S. 48-52 Ziff. 12-12.5), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist das Schreiben von Rechtsanwalt Q.________ an die Konkursmasse G.________ AG vom 8. März 2000, wonach die Herren B.________ und A.________ der F.________ AG am 2. März 2000 eine zusätzliche Zahlung über Fr. 100'000.00 geleistet hätten und die bisherigen Abtretungen von total Fr. 695'000.00 um weitere Fr. 100'000.00 auf Fr. 795'000.00 erhöht worden seien, zur Beweisführung wenig geeignet. Denn Q.________ war damals Rechtsvertreter der heutigen Beklagten, hatte also deren Interessen zu vertreten. Auch liegt das Schreiben lediglich in Kopie bzw. nicht im Original vor (vgl. BB 63). Dass die Klägerin auf dem gleichen Schreiben sich mit der Zusatzzession vollständig einverstanden erklärt hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil, zumal sie damals von J.________ unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht vertreten wurde (BB 63). Zwar offerierten zum anderen die Beklagten in der Klageantwort vom 3. Oktober 2005 (S. 33) die Zeugen J.________ und N.________ für die Bezahlung der Fr. 100'000.00 der Beklagten an die Klägerin. Doch ist deren Glaubwürdigkeit wesentlich eingeschränkt, nachdem sie im Strafverfahren an einem positiven Ausgang interessiert waren. Darüber hinaus war N.________ als Vater der Beklagten anfänglich selbst involviert. Auf die Befragung dieser beiden Zeugen kann daher zum Voraus ebenso verzichtet werden wie auf jene des Zeugen S.________. Die Zeugenaussage des Letzteren wurde nicht zum Beweis für die am 2. März 2000 behauptete Übergabe der Fr. 100'000.00 durch die Beklagten an J.________ offeriert, sondern lediglich für die Bargeldübergabe von Fr. 100'000.00 durch die T.________ AG an die Beklagten zwecks Zahlung der Fr. 100'000.00 an die Klägerin (Klageantwort, S. 33).Damit ist nicht erstellt, dass die Beklagten am 2. März 2000 an J.________ weitere Fr. 100'000.00 geleistet haben.
cc)Weder mit dem Kassabeleg vom 29. Oktober 1999 (BB 27) noch mit dem Kontoauszug per 31. Dezember 1999 (BB 28) vermögen die Beklagten ihre Behauptung zu beweisen, sie hätten der Klägerin am 15. Oktober 1999 einen Barbetrag von Fr. 15'000.00 ausgehändigt (Klageantwort vom 3. Oktober 2005, S. 22 Ziff. 7.16). Im Weiteren kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. § 136 GO; angef. Urteil, S. 21 Abs. 2). Die von den Beklagten für die erfolgte Leistung der Fr. 15'000.00 offerierten Zeugen N.________ und J.________ (vgl. Klageantwort, S. 22 Ziff. 7.16; act. 7, S. 28) sind nicht glaubwürdig (vgl. E. 6c/bb vorne), weshalb auf deren Befragung verzichtet werden kann.
Ebenso wenig können die Beklagten mit dem Kontokorrentauszug vom 20. Oktober 1999 (BB 29) und dem Kontoauszug per 31. Dezember 1999 (BB 30) ihr Vorbringen belegen, wonach sie am 20. Oktober 1999 der Klägerin Fr. 25'000.00 in bar ausgehändigt hätten (Klageantwort vom 3. Oktober 2005, S. 22 f. Ziff. 7.17). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 136 GO; angef. Urteil, S. 21 f.). In Bezug auf die offerierten Zeugen N.________ und J.________ ist auf das bereits Gesagte verwiesen.
Hinsichtlich der Fr. 40'000.00, welche die Beklagten am 6. Juni 2000 der Klägerin in bar übergeben haben wollen (Klageantwort vom 3. Oktober 2005, S. 43 f. Ziff. 7.49), kann ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. § 136 GO; angef. Urteil, S. 30 f.). Die diesbezügliche Kritik der Beklagten (act. 7, S. 57 Ziff. 13.4) trifft ins Leere. Die von der Klägerin erstellte Quittung vom 6. Juni 2000, wonach die D.________ AG bestätigen, dass sie von den Beklagten Fr. 40'000.00 in bar erhalten hätten (BB 93), ist wenig zum Beweis geeignet, zumal diese in Kopie bzw. nicht im Original vorliegt und J.________ in Missbrauch seiner Vertretungsmacht gezeichnet hat. Ebenso wenig ist zwischen dem Beleg der U.________ (Bank I) vom 5. Juni 2000, an welchem Tag das Kontokorrent der K.________ AG im Betrag von Fr. 60'000.00 belastet worden sein soll (BB 95), und dem in der Quittung vom 6. Juni 2000 genannten Betrag von Fr. 400’00.00 (BB 93) ein Zusammenhang erkennbar. Hinsichtlich der Nichtbefragung der offerierten Zeugen N.________ und J.________ kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 6c/bb vorne).
d)Insoweit die Beklagten die Abtretung vom 12. Januar 2000 im Betrag von Fr. 695'000.00 nicht nur mit den bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 245'000.00, sondern auch mit der Honorarvereinbarung vom 26. Oktober 1999 im Betrag von Fr. 450'000.00 als „Kaufpreis für die gesamte Projektierung“ (BB 34) begründen, ist Folgendes festzuhalten:
Es wurde bereits ausführlich dargelegt, weshalb die Beklagten sich nicht guten Wissens Fr. 450'000.00 für Projektarbeiten abtreten lassen konnten (vgl. E. 5b/ee vorne). Daraus folgt, dass die Beklagten die Abtretung vom 12. Januar 2000 im Betrag von Fr. 695'000.00 mit der Honorarvereinbarung vom 26. Oktober 1999 im Betrag von Fr. 450'000.00 als „Kaufpreis für die gesamte Projektierung“ (BB 34) nicht zu begründen vermögen, zumal auf die diesbezüglichen Aussagen von J.________ (vgl. Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 22. September 2003, BB 126, S. 19 f. Ziff. 6.2) nicht abgestellt werden kann, da er diese als Angeschuldigter geäussert hat und diese als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind.
e)Weder ist erstellt noch ergibt sich aus den Vereinbarungen vom 21. Juli 1999 und 26. Oktober 1999 (BB 10, 33 und 34), dass mit den Abtretungen ein allfälliger Schadenersatz und entgangener Gewinn hätte sichergestellt werden sollen für den Fall, dass das Bewilligungsverfahren aus von der Klägerin verschuldeten Gründen negativ ausfallen würde. Ebenso wenig vermögen die Beklagten die diesbezüglich behaupteten mündlichen Vereinbarungen zu beweisen. Insoweit erweisen sich deren Vorbringen (act. 7, S. 42-44 Ziff. 11.1 und 11.3, und S. 62 Ziff. 18) als unbewiesen und unbegründet, zumal die Aussagen von J.________ (vgl. Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 22. September 2003, BB 126, S. 20 Ziff. 6.2) zum Beweis nicht geeignet sind, da J.________ als Angeschuldigter ausgesagt hatte (vgl. E. 6d vorne). Die übrigen von den Beklagten offerierten Beweise (act. 7, S. 62 Ziff. 18; Klageantwort vom 3. Oktober 2005, S. 5 Ziff. 2, 27 Ziff. 7.25, 61 Ziff. 21 und 66 Ziff. 27; Duplik vom 26. Juni 2006, S. 38 N 134 und 42 N 153) betreffen nicht deren Behauptung, dass mit den Abtretungen ein allfälliger Schadenersatz und entgangener Gewinn hätte sichergestellt werden sollen.
f)Zusammenfassend sind zu Gunsten der Beklagten Checkzahlungen von insgesamt Fr. 35'000.00 als Gegenleistungen der Beklagten an die Klägerin als bewiesen zu betrachten (vgl. E. 6b vorne). Unbesehen des Fehlens der Vertretungsmacht, was für sich allein schon zur Klagegutheissung ausreicht (vgl. E. 5b/ff vorne), ist bei Zahlungen von höchstens Fr. 35'000.00 das Erbringen von Gegenleistungen durch die Beklagten zugunsten der Klägerin zu verneinen. Denn diese Leistungen stehen in einem grob inäquivalenten Verhältnis zu den erfolgten Abtretungen von (mindestens) Fr. 895'000.00, was zu deren Ungültigkeit führt (vgl. Huguenin, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2007, N 18 und 40 zu Art. 19/20 OR; Kramer, Berner Kommentar, 1991, N 143 und 205 zu Art. 19-20 OR).
7. Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 rügen die Beklagten, der Bezirksgerichtspräsident der Höfe habe in der Verfügung vom 24. Januar 2007 betreffend die Überweisung der Berufung an das Kantonsgericht vom 24. Januar 2007 (act. 1) den Streitwert wohl irrtümlicherweise mit Fr. 1'195'000.00 beziffert. Die Beklagten seien in den vorinstanzlichen Rechtsschriften stets von Abtretungen im Gesamtbetrag von lediglich Fr. 895'000.00 ausgegangen. Gleiches ergebe sich aus den von der Klägerin gegenüber den Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren; in beiden Zahlungsbefehlen vom 8. Juni 2001 (act. 5) sei ein Beitrag von jeweils Fr. 895'000.00 geltend gemacht worden (act. 4).
Zur Bestimmung des Streitwerts ist nicht relevant, von welchen Abtretungsbeträgen die Beklagten in ihren (vorinstanzlichen) Rechtsschriften ausgegangen sind. Vielmehr sind allein die Rechtsbegehren der Klägerin massgebend. Die Klägerin verlangte mit Klageschrift vom 5. Februar 2003 die Feststellung der Nichtigkeit diverser Zessionen der Klägerin an die Beklagten im Umfang von total Fr. 1'195'000.00. Nach diesem Betrag richtet sich der Streitwert, zumal die Beklagten vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt hatten und das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich gutgeheissen hat. Damit erweist sich die Rüge der Beklagten als unbegründet.
8. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Dezember 2006 ist zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Dezember 2006 wird bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15'981.10, bestehend aus den Gebühren von Fr. 15'827.60 und den Auslagen von Fr. 153.50, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beklagten auferlegt.
Die Verfahrenskosten werden aus dem Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 20'000.00 bezogen, der Restbetrag von Fr. 4'018.90 wird ihnen zurückerstattet.
3. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und 7.6% MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'195'000.00.
5. Zufertigung an RA C.________ (3/GU), RA E.________ (2/GU) sowie an das Bezirksgericht Höfe (2/R, unter Rücksendung der Akten).
Namens der Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
25. August 2008 sc