Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 6. Februar 2026
STK 2025 49
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi.
In Sachen
A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin, 3.****E.________, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,
betreffend
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, vorsätzliche Missachtung eines gerichtlichen Verbots, Landesverweisung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2025, SGO 2025 1);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2025 innert Frist am 10. Juni 2025 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO) und am 30. Oktober 2025 die Berufungserklärung einreichte (KG-act. 3);
die Anklagebehörde am 5. November 2025 Anschlussberufung erklärte (KG-act. 5);
der Verteidiger mit Schreiben vom 21. Januar 2026 dem Kantonsgericht namens seines Mandanten den Rückzug der Berufung bekanntgab (KG-act. 7);
demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben und die Anschlussberufung der Anklagebehörde somit hinfällig ist (Art. 401 Abs. 3 StPO);
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
der Beschuldigte die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen hat, die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft zufolge Nichtbeteiligung am Berufungsverfahren bzw. mangels Antrags (Art. 433 Abs. 2 StPO) indes entfällt;
die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 Abs. 4 StPO);
der amtliche Verteidiger gemäss der eingereichten Kostennote für seine Bemühungen ein Honorar von Fr. 2’232.95 für 10.59 Stunden (inkl. Auslagen, MWST und der Entschädigung für den Dolmetschereinsatz von Fr. 165.00) geltend macht, wobei er für die Sichtung des 39-seitigen vorinstanzlichen Urteils und die Erstellung der zweiseitigen Berufungserklärung insgesamt 6.34 Stunden sowie für das Verfassen des Berufungsrückzugs, die erneute Sichtung der Akten und ein E-Mail an den Klienten zusätzliche 1.25 Stunden verrechnete und darüber hinaus mehrere Kurzaufwendungen für E-Mail-Korrespondenzen mit dem Klienten, teilweise bis zu 0.50 Stunden, aufführte (KG-act. 7/1),
dies in Anbetracht des nicht weit fortgeschrittenen Verfahrensstands, der bereits vorhandenen Aktenkenntnis aus dem erstinstanzlichen Verfahren, des 39-seitigen und somit überschaubaren Urteils der Vorinstanz, der zweiseitigen Berufungserklärung (KG-act. 3) sowie des einseitigen Rückzugs der Berufung (KG-act. 7) nicht als angemessen erscheint, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen auf pauschal Fr. 1’’000.00 (inkl. Auslagen, MWST und Entschädigung für den Dolmetschereinsatz von Fr. 165.00) festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 lit. c GebTRA);-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen, MWST und Entschädigung für den Dolmetschereinsatz von Fr. 165.00) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von Fr. 835.00 (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die beiden Privatklägerinnen (je 1/R unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der entsprechenden Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtspräsidentDie Gerichtsschreiberin
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6. Februar 2026 amu