STK 2025 48•STK 2025 48 - Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Drohung, Sachentziehung, BetmG, Einziehung, Widerruf, Massnahme, Tätigkeitsverbot
STK 2025 48Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)16.10.2025
Kantonsgericht Schwyz
1
**Verfügung vom 16.**Oktober 2025
STK 2025 48
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.
In Sachen
A.________, Privatklägerin 7 und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Nötigung, Drohung, Sachentziehung, BetmG, Einziehung, Widerruf, Massnahme, Tätigkeitsverbot
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 20. März 2025, SGO 2023 32);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Privatklägerin 7 am 27. März 2025 gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 20. März 2025 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 22. September 2025 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg);
Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin 7 mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO den Rückzug der angemeldeten Berufung mitgeteilt hat (act. 3);
vorliegend die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend verzichtet werden kann und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Zweitinstanzlich werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (2/R), den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES [die Akten werden im Verfahren STK 2025 47 retourniert]).
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDer a.o. Gerichtsschreiber
Versand
16. Oktober 2025 amu