Kantonsgericht Schwyz
1
**Urteil vom 20.**Januar 2026
STK 2025 22
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Vergehen gegen das UWG
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. März 2025, SEO 2023 9);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft überwies am 4. Mai 2023 den Strafbefehl vom 9. März 2023 als Anklage an die Vorinstanz mit folgendem Strafvorwurf (Vi-act. 1):
A.________ machte sich strafbar:
1.1
der Datenbeschädigung
im Sinne von Art. 144bis StGB,
begangen dadurch, dass er unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten veränderte, löschte oder unbrauchbar machte,
1.2
des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 5 Bst. a UWG und Art. 6 UWG,
begangen dadurch, dass er ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertete und Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hatte, verwertete oder anderen mitteilte,
bei folgendem Sachverhalt:
A.________, Verkaufsleiter der F.________AG (heute D.________ AG) in S.________, hegte ab ca. Sommer 2018 die Absicht, die F.________AG zu verlassen und neu unter eigener Verantwortung selbständig als Versicherungsbroker im Markt tätig zu sein. Dazu gründete er am ________ die G.________ zum Zweck der Erbringung von Beratungs- und Vorsorgedienstleistungen. A.________ ging gemäss Arbeitsvertrag mit der F.________AG ein Konkurrenz- und Abwerbeverbot (für drei Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ein und war gemäss Art. 321a Abs. 4 OR zur Geheimhaltung verpflichtet und nicht dazu befugt, Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin ausserhalb des Arbeitsverhältnisses mit dieser zu verwenden. Trotz dieser ihm bekannten Umstände, kontaktierte er ab Sommer 2018 diverse Kunden der F.________AG, um diese der Geschädigten abzuwerben und sie ab sofort neu selbst zu betreuen / zu vermitteln. Weiter löschte er ab ca. September 2018 aktiv diverse Einträge im Kalender der Privatklägerin zu anstehenden Beratungsterminen mit bestehenden oder potentiellen neuen Kunden, so dass diese für die Privatklägerin nicht mehr in der allgemeinen Agenda ersichtlich waren bzw. indem er – unter bewusster Inkaufnahme der Löschung von durch ihn angesetzten Terminen im Kalender der Privatklägerin – die Verlinkung des allgemeinen Kalenders mit dem von ihm verwendeten Mailaccount einseitig und ohne vorherige Rücksprache mit der Privatklägerin aufhob. Er nahm in der Folge mehrere Kundendaten bzw. mindestens Teile von Kundendossiers der Geschädigten sowie Kopien von mindestens 13 Wettbewerbstalons der Privatklägerin an sich. Diese nahm er zu sich nach Hause an den H.________weg xx, wo er sie bis am 15.01.2019 aufbewahrte. Weiter versandte er ab spätestens ca. Mai 2018 bis ca. November 2018 diverse Mails von seinem damaligen Arbeitsplatz in S.________ oder anderswo in der Schweiz unter Verwendung seines Mailaccounts der F.________AG auf seinen privaten Mailaccount I.________(E-Mail-Adresse), die u.a. Versicherungspolicen und weitere Daten bestehender Kunden der F.________AG beinhalteten bzw. erlangte diese Daten anderweitig, um diese für sich zu behalten und hernach für seine neue Geschäftstätigkeit weiter zu verwenden. Dies unternahm er in der Folge, indem er u.a. Kunden der F.________AG gezielt andere, behaupteter Weise vorteilhaftere, Versicherungsprodukte versprach und diese anleitete, die von der F.________AG vermittelten Produkte zu kündigen und bei Drittanbietern neue, vergleichbare Versicherungen abzuschliessen bzw. in anderer Weise Hilfe dazu leistete, dass Kunden der F.________AG laufende Verträge kündigten und über G.________ neue, gleichwertige Verträge eingingen, womit er für sich bzw. seine Mitarbeiter Provisionen erwirtschaftete. lm Weiteren gab er Kundendaten der F.________AG auch an Drittpersonen weiter, u.a. seiner damaligen Lebenspartnerin J.________, die mit ihm in der G.________ zusammenarbeitete.
Mit Urteil vom 5. März 2025 erkannte die Vorinstanz was folgt (angef. Urteil):
1. Der Beschuldigte A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf
1.1 der Datenbeschädigung i.S.v. Art. 144bis StGB (Anklageziffer 1.1);
1.2 des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 6 UWG (Teil Anklageziffer 1.2).
2. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 5 lit. a UWG (Teil Anklageziffer 1.2).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 1’650.00 (ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Die geltend gemachte Ersatzforderung wird abgewiesen (vgl. Antrag Ziffer 5 der Staatsanwaltschaft).
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine (reduzierte) Prozessentschädigung von pauschal Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. Die Verfahrenskosten bestehend aus
Gebühr (Gericht)Fr.5’000.00
UntersuchungskostenFr.5’890.30
betragenFr.10’890.30
8. Die Verfahrenskosten von Fr. 10’890.30 werden zu 40 % (mithin Fr. 4’356.10) dem Beschuldigten und zu 60 % (mithin Fr. 6’534.20) der Staatskasse überbunden.
9. Der Beschuldigte wird aus der Staatskasse mit (reduziert) Fr. 9’543.85 (inkl. Auslagen und MwSt.; 58 h 29 Minuten, Stundenansatz Fr. 250.00; 60 % des Honorars) entschädigt.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zufertigung]
b) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 12. März 2025 Berufung an (KG-act. 1 und 2). Am 11. Juni 2025 reichte er die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 3):
1. Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei für die erste Instanz (in Aufhebung von Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils) und für die zweite Instanz vollumfänglich zu entschädigen.
4. Der Privatklägerin sei in Aufhebung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5. Die Verfahrenskosten unter Einschluss der Kosten des Berufungsverfahrens seien (insbesondere in Aufhebung von Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils) zu Lasten des Staates zu nehmen.
An der Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2026 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (KG-act. 16, Ziff. 7). Der Verteidiger präzisierte an der Berufungsverhandlung, dass die Freisprüche und die Abweisung der Ersatzforderung im vorinstanzlichen Urteil nicht angefochten seien (KG-act. 16, Ziff. 4).
2. a) Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin erhoben keine Anschlussberufung. Die vorinstanzlichen Freisprüche und die Abweisung der Ersatzforderung (angef. Urteil, Dispositivziffern 1 und 5) blieben unangefochten und erwuchsen somit in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 StPO). Betreffend den Schuldpunkt ist daher die Verurteilung nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG Gegenstand des Berufungsverfahrens.
b) An der Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2026 reichte der Beschuldigte neue Belege ein, die zu den Akten genommen wurden (KG-act. 16, Ziff. 6; KG-act. 16/1–6).
3. a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG schuldig (angef. Urteil, Dispositivziffer 2). Sie erwog im Wesentlichen, dem im Strafbefehl umschriebenen Tatablauf lasse sich der Vorwurf der unbefugten Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses im Sinne von Art. 5 lit. a UWG genügend klar entnehmen und der Anklagegrundsatz sei rechtsgenüglich gewahrt. Die gesammelten Kundendaten würden ein von der Privatklägerin (vormals F.________AG) erarbeitetes Ergebnis darstellen. Dieses Ergebnis habe einen wirtschaftlichen Wert, weil damit den Kunden neue Versicherungsprodukte vermittelt werden könnten. Ebenso würden die Versicherungspolicen Arbeitsergebnisse darstellen. Die Kundendaten seien nicht allgemein zugänglich. Der Beschuldigte habe aufgrund seiner Anstellung bzw. Funktion bei der Privatklägerin mit deren Einverständnis Zugang zu diesen Kundendaten erlangt. Die Privatklägerin habe ihm die Kundendaten somit anvertraut. Erstellt sei, dass sowohl physische Dokumente mit Kundendaten der Privatklägerin sowie eine grosse Menge an elektronischen Kundendaten der Privatklägerin im Besitz des Beschuldigten gewesen seien. Ebenso erstellt sei, dass verschiedene Kunden der Privatklägerin ihre durch die Privatklägerin vermittelten Versicherungsprodukte gekündigt und neue, vergleichbare Versicherungsprodukte, vermittelt durch die G.________, abgeschlossen hätten. Angesichts der Aussagen der befragten Kunden müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nur den Kunden K.________ von sich aus kontaktiert habe. Auf dessen glaubhafte Aussagen sei abzustellen. Um K.________ zu kontaktieren und diesem ein vorteilhafteres Angebot machen zu könne, habe der Beschuldigte die Kundendaten der Privatklägerin gebraucht. Indem er den Kunden K.________ von sich aus kontaktiert habe, um ihm ein besseres Angebot zu unterbreiten, habe er das Arbeitsergebnis der Privatklägerin verwertet. Die G.________ und mithin der Beschuldigte hätten durch die damit erwirtschaftete Provision profitiert. Dies stelle eine wirtschaftliche Nutzung dar. Bezüglich weiterer Kunden lägen keine eindeutigen Beweise vor, die belegen würden, dass für die Vermittlung der Versicherungsverträge eine Verwertung der anvertrauten Kundendaten notwendig gewesen sei. Die bestehenden Indizien würden nicht ausreichen, um die Verwertung weiterer Kundendaten durch den Beschuldigten nachzuweisen. Der Beschuldigte sei gemäss Art. 321a Abs. 4 OR während des Arbeitsverhältnisses zur Geheimhaltung verpflichtet und nicht dazu befugt gewesen, Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin ausserhalb des Arbeitsverhältnisses zu verwenden. Auch für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ein Abwerbeverbot vereinbart worden. Damit sei klar, dass die Privatklägerin ihre Zustimmung zur Verwertung verweigert habe und die Verwertungshandlung unbefugt gewesen sei. Aufgrund des unterzeichneten Arbeitsvertrags habe der Beschuldigte gewusst, dass es ihm untersagt gewesen sei, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kunden der Privatklägerin abzuwerben. Trotz dieses Wissens habe er den Kunden K.________ noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses kontaktiert und ihm ein „besseres“ Versicherungsangebot unterbreitet, in der Absicht, den Kunden weiter zu betreuen, um für die G.________ Provisionen zu erzielen. Daher habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG sei somit erfüllt (angef. Urteil, E. 1.2.1 sowie E. 2.2 ff.).
b) Der Beschuldigte bringt dagegen zusammengefasst vor, das vor der Erstinstanz gehaltene Plädoyer setze er als bekannt voraus. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht darum bemüht, die Realitäten in dieser Branche kennenzulernen. Es sei eine Branche, die primär davon lebe, junge Leute zu akquirieren, ihr Telefonbuch auszuquetschen und alle Personen, die sie kennten, zum Versicherungswechsel zu bringen. Wenn sie keine weiteren Kontakte mehr hätten, könnten sie keine neuen Abschlüsse machen und zögen weiter, meistens zu einem Konkurrenten, wo sie wieder das Gleiche täten. Der Beschuldigte sei das gute Gesicht seiner damaligen Arbeitgeberin gewesen und den Chef hätten demgegenüber alle gehasst. Wenn der Beschuldigte den Plan gehabt hätte, irgendjemanden zu schädigen, hätte er das halbe oder gar das ganze Team und praktisch alle Kunden mitnehmen können. Es handle sich jedoch nur um ein kleines Grüppchen, das die Versicherung gewechselt habe, und nur bei einer Person liege die Aussage vor, dass der Beschuldigte sie angesprochen habe. Ausserdem sei aufgrund des Zeitpunkts der Befragung zweifelhaft, ob K.________ wirklich noch wisse, ob der Erstkontakt im Juni oder August stattgefunden habe, zumal am 1. August der Versicherungsbeginn bei der L.________AG gewesen sei und das Problem darin bestanden habe, dass K.________ zwei Policen gehabt habe, was er zuerst habe merken müssen. Er habe entsprechend Ende August oder Anfang September eine Rechnung bekommen müssen. Daher sei unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte K.________ kontaktiert habe, sondern vielmehr habe vermutlich K.________ den Beschuldigten angerufen, weil er zwei Rechnungen erhalten habe. Ausserdem sei der Versicherungswechsel erst Ende November erfolgt. Dass eine Kontaktaufnahme im August stattgefunden haben solle und dann bis Ende November nichts passiert sei, ergebe keinen Sinn. K.________ habe sich geirrt. Er habe den Juni gemeint, als der Beschuldigte noch Angestellter bei der Privatklägerin gewesen sei. Zudem habe K.________ Schwierigkeiten gehabt, seine frühere Prämie von Fr. 350.00 zu bezahlen, weshalb es auch aus unternehmerischer Sicht keinen Sinn ergeben hätte, ihn abzuwerben. Ferner liege kein Beleg betreffend die WhatsApp-Nachrichten in den Akten. Dies habe die Staatsanwaltschaft auch nie verlangt. Im Rahmen der Schlusseinvernahme sei der Beschuldigte überdies nicht konkret zu den Vorwürfen befragt worden. Es sei nicht klar gewesen, welche dieser angeblich tausenden von Akten und Daten Einzug in die Anklage finden werde. Unklar sei auch gewesen, ob in Bezug auf die anderen Beschuldigten eine Form von Mitwirkung behauptet werde. Daher habe der Verteidiger empfohlen, vor erster Instanz keine Aussagen zu machen ausser zu bestimmten Personen. Deshalb habe er zu K.________ nichts gesagt (KG-act. 16, Ziff. 8).
4. Der Beschuldigte beanstandet die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme. In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 317 StPO eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend, und ihr Unterbleiben hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018, E. 1.1; 6B_98/2016 vom 9. September 2016, E. 3.4.2; 6B_1011/2014 16. März 2015, E. 1.4.3; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 5.3; 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.2.4).
A maiore ad minus muss dies auch für eine erfolgte, aber womöglich mangelhafte Schlusseinvernahme gelten. Unbestrittenermassen fand eine Schlusseinvernahme am 9. November 2022 statt und die Staatsanwaltschaft hielt dem Beschuldigten den nahezu identischen Sachverhalt aus der Anklageschrift zur Stellungnahme vor (U-act. 10.1.08; Vi-act. 15, E. 1.4). Ausserdem sprach die Vorinstanz den Beschuldigten weitgehend frei und es kam nur im Zusammenhang mit einem Kunden zu einer Verurteilung, was zeigt, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte selbst bei unterbliebener oder mangelhafter Schlusseinvernahme ausreichend wahrnehmen konnte. Zum erstinstanzlichen Schuldspruch konnte sich der Beschuldigte im Übrigen im Berufungsverfahren erneut ausführlich äussern. Die entsprechenden Einwände des Beschuldigten sind daher nicht stichhaltig und hätten, selbst wenn sie zuträfen, keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage.
5. Sodann bemängelt der Beschuldigte die Anklageschrift und macht zumindest sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf betreffend Art. 5 lit. a UWG verwiesen (angef. Urteil, E. 1.1–1.2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Einwand, der Anklageschrift habe man nicht entnehmen können, ob bezüglich der Personen, welche die anderen Beschuldigten betroffen hätten, eine Form der Mitwirkung behauptet werde, bleibt zu ergänzen, dass der als Anklageschrift überwiesene Strafbefehl weder mehrere Täter betraf noch dem Beschuldigten Mittäterschaft oder eine Teilnahmeform vorwarf und die Vorinstanz den Beschuldigten ebenso wenig für Mittäterschaft oder eine Teilnahmeform verurteilte. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt somit nicht vor.
6. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1 m.w.H.; BGer Urteil 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020, E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017, E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172, E. 3a S. 174). Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.).
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49, E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).
b) Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte eine Ausbildung als eidgenössischer Versicherungsfachmann hat, als Versicherungsvermittler registriert war, als Verkaufsleiter bei der Privatklägerin (damals noch unter der Firma F.________AG) arbeitete und das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. September 2018 fristlos kündigte (U-act. 3.1.03, Beilagen 1 und 7; U-act. 10.1.08, Rn. 73, 85–87; Vi-act. 37, Ziff. II.A, Fragen 8–10), worauf er weiterhin in der Versicherungsbranche tätig war (Vi-act. 37, Ziff. II.A, Frage 11). Die Privatklägerin bezweckte damals und auch seither insbesondere den Verkauf und die Vermittlung von Bank- und Versicherungsprodukten (siehe den Handelsregisterauszug; angef. Urteil, E. 2.2.1.2). Am ________ liess der Beschuldigte sein Einzelunternehmen G.________ ins Handelsregister eintragen, das die Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten und buchhalterische Tätigkeiten bezweckte (U-act. 3.1.03, Beilage 6). Ein wesentlicher und allgemein bekannter Bestandteil der Tätigkeit solcher Unternehmen in der Versicherungsbranche ist die Kundenakquirierung, was auch der Beschuldigte ausführte (KG-act. 16, Ziff. 8, S. 10).
Alsdann ist unumstritten und erstellt, dass die Kundenlisten der Privatklägerin zumindest in elektronischer Form (teils auch ausgedruckt in physischer Form) vorlagen, namentlich die Kundendaten von K.________ von einer dieser Listen stammten und der Beschuldigte nur aufgrund seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter für die Privatklägerin mit deren Einverständnis Zugriff auf diese Kundendaten hatte, was er selbst erklärte (KG-act. 16, Ziff. 7, Fragen 16 und 19–21; U-act. 10.1.08, Rn. 101 f.). Des Weiteren ist unbestritten und erstellt, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in Ziff. 8 ff. ein Konkurrenz- und Abwerbeverbot beinhaltete, das dem Beschuldigten insbesondere untersagte, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie für die Dauer von drei Jahren nach dessen Beendigung Kunden der Privatklägerin abzuwerben, was dem Beschuldigte gemäss eigener Aussage auch bewusst war (U-act. 3.1.03, Beilage 7, Ziff. 8.1; KG-act. 16, Ziff. 7, Frage 19).
Überdies ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass namentlich K.________ im Jahr 2018 ein durch die Privatklägerin vermitteltes Versicherungsprodukt (betreffend dritte Säule) kündigte und ein vergleichbares Versicherungsprodukt, vermittelt durch den Beschuldigten über sein Einzelunternehmen G.________, abschloss (U-act. 10.1.02, Fragen 9 ff.; KG-act. 16, Ziff. 7, Frage 21, sowie Ziff. 8, insbesondere S. 11 f.; KG-act. 16/2 und 16/4–5). Dadurch erwirtschaftete der Beschuldigte Provisionen, wie sich aus dem in den sichergestellten Daten des Beschuldigten befindlichen Excel-Dokument „abrechnungCHF_20181201_101156_G.________“ vom 17. Dezember 2018 ergibt (U-act. 9.1.17). Dass für den Beschuldigten insbesondere im Zusammenhang mit K.________ ein finanzieller Vorteil resultierte, erklärte er zudem vor erster Instanz (Vi-act. 36, S. 9 unten). Die Privatklägerin erhielt von den ersten Vertragskündigungen durch Kunden, die u.a. der Beschuldigte betreut hatte, ab November 2018 Kenntnis, zumal die Kündigungen erst ab November 2018 eingingen, auch wenn sie teils vom Oktober 2018 datieren (U-act. 3.1.05, S. 4 ff.; U-act. 3.1.06, Beilagen 3, 9, 10, 12, 14; U-act. 3.1.07; U-act. 3.1.08, Beilagen 1, 2, 8; U-act. 3.1.09; U-act. 3.1.10, S. 2 und S. 4; U-act. 3.1.17, Übersicht der Kündigungen in der Beilage). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 bzw. 14. Dezember 2018 stellte die Privatklägerin Strafantrag (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 UWG; Art. 31 StGB; U-act. 3.1.01, insbesondere S. 4 unten, und U-act. 3.1.05).
c) Demgegenüber ist umstritten, ob der Beschuldigte von sich aus K.________ aktiv kontaktierte und zum Versicherungswechsel brachte oder ob dies auf Initiative von K.________ hin geschah.
aa) K.________ sagte an der delegierten Einvernahme vom 18. Juni 2019 als Auskunftsperson aus, er kenne den Beschuldigten durch die F.________AG. Dieser sei sein Berater gewesen. Sie stünden in keiner besonderen Beziehung zueinander. Engen Kontakt hätten sie nicht. Den letzten Kontakt hätten sie im Oktober 2018 gehabt. Dabei sei es um die dritte Säule im Zusammenhang mit der M.________ AG gegangen. Die Police betreffend die dritte Säule bei der L.________AG habe er gekündigt, weil der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei und gemeint habe, es gebe eine andere Versicherung zu besseren Konditionen am Ende der Laufzeit, woraufhin er sich das angeschaut und die Versicherung entsprechend gewechselt habe. Dies sei im August 2018 gewesen. Der Beschuldigte habe ihn per WhatsApp im Namen seines eigenen Unternehmens kontaktiert. Er habe einen neuen Mandatsvertrag mit dem Beschuldigten und dessen Unternehmen im August 2018 abgeschlossen. Die F.________AG bzw. D.________ AG oder deren Geschäftsführer N.________ habe der Beschuldigte nie genannt (U-act. 10.1.02, Fragen 4 ff.).
bb) An der delegierten Einvernahme vom 2. Mai 2019 machte der Beschuldigte im Wesentlichen keine Aussagen (U-act. 10.1.01). Am 9. November 2022 machte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Ausführungen zu K.________, er gab aber u.a. an, dass sich nach seinem Abgang von der F.________AG diverse Kunden mit Reklamationen bei ihm gemeldet hätten und er diesen mitgeteilt habe, er sei nicht mehr zuständig und sie müssten sich an die F.________AG wenden, was die meisten akzeptiert hätten (U-act. 10.1.08, Rn. 151–154). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte in Bezug auf die Fragen zur Sache beinahe vollumfänglich – insbesondere zu denjenigen Fragen betreffend K.________ – die Aussage (Vi-act. 37, Fragen 36 ff.).
Hingegen gab er an der Berufungsverhandlung namentlich zu Protokoll, K.________ habe ihn angerufen. Es stimme, dass er K.________ am 11. Juni kontaktiert habe, als er noch Angestellter bei der F.________AG gewesen sei. K.________ sei damals bestehender Kunde der L.________AG gewesen und er habe sich zu ihm „eventuell aufstocken“ notiert, weil er eventuell mehr als nur Fr. 350.00 in die dritte Säule habe einzahlen wollen. Ebenso habe er aufgeschrieben, dass K.________ womöglich auch bei der Krankenkasse und anderen Versicherungen sparen könne. Am 11. Juni sei er beim Kunden gewesen und es habe sich herausgestellt, dass dieser die Fr. 350.00 nicht mehr einzahlen könne. Daher hätten sie es auf Fr. 200.00 reduziert. Ungefähr eine Woche später habe K.________ eine neue Police der L.________AG anstelle einer Reduktion erhalten. Dies habe er nicht gewusst. Für ihn sei die Sache am 11. Juni 2018 erledigt gewesen. K.________ habe ihn dann kontaktiert und habe gesagt, er habe nun zwei Policen für Fr. 350.00 und für Fr. 200.00. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht mehr bei der F.________AG angestellt gewesen. Das sei irgendwann im November gewesen. Er habe K.________ gesagt, er solle die F.________AG kontaktieren, weil er nicht mehr für ihn zuständig sei. Dieser habe geantwortet, er wolle mit denen nichts mehr zu tun haben und er solle es für ihn erledigen. Sie hätten sich dann im November in einem Pub getroffen und so sei dies entstanden. Auf Nachfrage in Bezug auf die Aussage des Herrn K.________ hielt der Beschuldigte im Wesentlichen fest, dass er sich nach sieben/acht Jahren selbst sicher nicht mehr ganz genau erinnere. K.________ sei auch erst nach über einem Jahr befragt worden und dann sei die Aussage gekommen, er habe K.________ kontaktiert. Es sei zwar zutreffend, dass er ihn kontaktiert habe, aber im Juni und nicht im August. Wenn er K.________ im August kontaktiert haben sollte, habe er ihn vielleicht gefragt, ob mit der Police alles funktioniert habe, oder K.________ habe ihm vielleicht gesagt, es habe alles geklappt (KG-act. 16, Ziff. 7, Fragen 21 und 24).
cc) Aus den vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang neu eingereichten Belegen (KG-act. 16/1–6) ergibt sich, dass im elektronischen Kalender des Beschuldigten ein Termin mit K.________ am 11. Juni 2018 von 18:25 Uhr bis 19:25 Uhr mit den Notizen „O.________“, „Zahlt 350 Vorsorge L.________AG“ sowie „Aufstocken net drinnen VI einsparen Kk“ eingetragen war (KG-act. 16/1). Ferner liegt eine auf den 20. Juni 2018 datierte Police der L.________AG von K.________ betreffend „L.________AG Garantieplan, Gebundene Vorsorge (Säule 3a)“ mit Versicherungsbeginn am 1. August 2018 und einer monatlichen Prämie von Fr. 200.00 vor (KG-act. 16/2). Ein weiterer Termin mit K.________ war im elektronischen Kalender des Beschuldigten am 26. November 2018 von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit den Notizen „7.1.96“ und „Treffpunkt Klowerk seeewen“ eingetragen (KG-act. 16/3). Der Beschuldigte sandte K.________ sodann mit E-Mail vom 29. November 2018 die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vorsorgeabschluss bei der M.________ AG zu (KG-act. 16/4). Die entsprechende Police vom 29. November 2018 betreffend eine anteils- bzw. fondsgebundene Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge von K.________ mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2018 und einer monatlichen Prämie von Fr. 200.00 liegt ebenso vor (KG-act. 16/5).
dd) Angesichts der Aussagen des Beschuldigten, des Kalendereintrags vom 11. Juni 2018 betreffend Termin mit K.________ und der Police der L.________AG vom 20. Juni 2018 ist erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und K.________ im Juni 2018 zu einem Treffen im Zusammenhang mit einem Versicherungsprodukt der L.________AG bezüglich der dritten Säule kam. Demgegenüber finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass K.________ in der Folge ungewollt zwei Policen der L.________AG gehabt und entsprechend zwei Rechnungen erhalten habe, wie es der Beschuldigte vorbrachte (siehe vorne E. 6c/bb). Auch K.________ erwähnte dies an seiner Befragung nicht. Zudem wäre nicht nachvollziehbar, weshalb K.________ sich erst Ende November 2018 mit dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang hätte treffen sollen, anstatt dies sofort zu regeln, zumal der Versicherungsbeginn der neuen Police der L.________AG auf den 1. August 2018 festgelegt war und K.________ somit für die Monate August–November 2018 die jeweils per Anfang Monat fällig werdenden Prämienrechnungen bereits hätte bezahlen müssen (vgl. KG-act. 16/2). Dies ist daher weder glaubhaft noch erstellt.
Doch selbst wenn es zuträfe, wäre es noch kein Beweis dafür, dass K.________ von sich aus den Kontakt zum Beschuldigten suchte, zumal dieser explizit aussagte, der Beschuldigte habe ihn im Namen seines eigenen Unternehmens und ohne Erwähnung der F.________AG in Bezug auf den Wechsel der Vorsorgeversicherung kontaktiert und ihm ein Angebot zu besseren Konditionen unterbreitet (siehe vorne E. 6c/aa). Die Aussagen von K.________ sind verständlich, zusammenhängend und widersprechen sich nicht. Gründe, weshalb er den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten sollte, sind nicht ersichtlich, insbesondere weil er eine vertragliche Beziehung zu diesem einging (U-act. 3.1.29A, Beilage 8, K.________, S. 2), sie in einem rein geschäftlichen Verhältnis standen (siehe vorne E. 6c/aa), keine Hinweise auf Unstimmigkeiten zwischen ihnen vorliegen und der Beschuldigte solche ebenso wenig behauptet. Seine Aussagen sind daher glaubhaft.
Der Beschuldigte wendet ein, dass sich K.________ in Bezug auf den Zeitpunkt der Kontakte irre bzw. nicht richtig erinnere. K.________ sagte aus, er glaube, zuletzt habe er mit dem Beschuldigten im Oktober 2018 Kontakt gehabt (U-act. 10.1.02, Frage 8). Dies habe die dritte Säule im Zusammenhang mit der M.________ AG betroffen (U-act. 10.1.02, Frage 9). Nach der Frage, weshalb es zur Vertragskündigung bei der L.________AG gekommen sei, sowie der Antwort, der Beschuldigte sei mit einem besseren Angebot auf ihn zugekommen und aufgrund dessen habe er dann gewechselt, führte K.________ bezüglich der Frage, wann das gewesen sei, aus, das sei schon früher gewesen bzw. das sei im August 2018 gewesen (U-act. 10.1.02, Fragen 10 f.). Der Beschuldigte sagte hingegen aus, nach dem Termin am 11. Juni 2018 sei es erst irgendwann im November 2018 wieder zum Kontakt gekommen (KG-act. 16, Ziff. 7, Frage 21).
Aus den im Untersuchungsverfahren sichergestellten Daten des Beschuldigten ergibt sich, dass nach dem 11. Juni 2018 K.________ erst wieder im Kalendereintrag des Beschuldigten vom 22. November 2018 Erwähnung findet und der Eintrag die Notiz „Q.________, R.________, K.________ anrufen“ enthält (U-act. 9.1.17; U-act. 11.1.20). Auch im unter den sichergestellten Daten befindlichen Excel-Dokument „Reporting 2018_AKTUELL“ vom 27. September 2018, das eine Übersicht u.a. der bis zu diesem Zeitpunkt vermittelten Versicherungsprodukte durch die Mitarbeiter der F.________AG und der jeweiligen Kundennamen liefert, ist K.________ nur im Zusammenhang mit dem 11. Juni 2018 aufgeführt (U-act. 9.1.17). Dasselbe gilt für das Excel-Dokument „Provisionen LV N.________“ vom 19. November 2018, das ausserdem festhält, dass es sich betreffend K.________ am 11. Juni 2018 um eine Reduktion der Police der L.________AG handelte (U-act. 9.1.17). Am 26. November 2018 fand sodann gemäss Kalender des Beschuldigten der Besprechungstermin mit K.________ im Irish Pub Clovers in Seewen statt (KG-act. 16/3). Vom 26. November 2018 datieren auch das Maklermandat zwischen dem Beschuldigten bzw. seinem Einzelunternehmen G.________ und K.________, das Kundeninformationsblatt gemäss Art. 45 VAG und das entsprechende Beratungsprotokoll (U-act. 3.1.29A, Beilage 8, K.________, S. 2, 4 und 5). Am 27. November 2018 informierte die Leiterin Finance der G.________, J.________, K.________, dass seine Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben an die L.________AG fehle (U-act. 3.1.29A, Beilage 8, K.________, S. 6). Der Beschuldigte sandte K.________ alsdann am 29. November 2018 per E-Mail die Unterlagen zu der neu abgeschlossenen Vorsorgeversicherung bei der M.________AG zu, namentlich die Police vom 29. November 2018 mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2018 (KG-act. 16/4–5).
Die genannten Belege stützen aufgrund der jeweiligen Daten, die sich aus diesen in Bezug auf den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und K.________ ergeben, die Aussage des Beschuldigten, wonach es nach dem 11. Juni 2018 erst im November 2018 wieder zum Kontakt zwischen K.________ und ihm gekommen sei. In den Akten befindet sich zwar auch das Kündigungsschreiben von K.________ an die L.________AG betreffend die Police vom 20. Juni 2018, das vom 26. Oktober 2018 datiert (U-act. 3.1.06, Beilage 12; KG-act. 16/2). Angesichts der Aussage des Beschuldigten, wonach K.________ und er erst wieder im November 2018 Kontakt gehabt hätten, des Besprechungstermins des Beschuldigten mit K.________ am 26. November 2018, der E-Mail der Leiterin Finance der G.________ vom 27. November 2018 betreffend fehlende Unterschrift von K.________ auf dem Kündigungsschreiben, der neuen Police der M.________AG vom 29. November 2018 und des Eingangs des Kündigungsschreibens am 4. Dezember 2018 bei der L.________AG (U-act. 3.1.06, Beilage 12), ist allerdings davon auszugehen, dass das Kündigungsschreiben versehentlich mit „26.10.2018“ statt „26.11.2018“ datiert wurde. Dies gilt aufgrund der nachfolgenden Ausführungen umso mehr: Gemäss Aussage von K.________ bereitete der Beschuldigte das Kündigungsschreiben vor und K.________ musste nur unterschreiben (U-act. 10.1.02, Frage 21). Ausserdem sind die Kündigungsschreiben der ehemaligen Kunden der Privatklägerin, die vom Beschuldigten bzw. der G.________ neue Versicherungsprodukte vermittelt erhielten, in Bezug auf die Gestaltung und Formulierung weitgehend identisch (vgl. U-act. 3.1.06, Beilagen 3, 10, 12, 14; vgl. U-act. 3.1.08, Beilagen 1, 2, 8; vgl. U-act. 3.1.10, S. 2 und 4; vgl. angef. Urteil, E. 2.2.2.2.b). Deshalb ist erstellt, dass der Beschuldigte bzw. die G.________ die besagten Kündigungsschreiben für die Kunden vorbereitete. Das Kündigungsschreiben von K.________ ist in den sichergestellten Daten des Beschuldigten jedoch nur im PDF-Dokument „K._________Antrag LF“ vom 27. November 2018 zu finden, das die Unterlagen zum Antrag bezüglich der neuen Versicherung von K.________ an die M.________AG enthält. Mangels anderweitiger Hinweise oder Vorbringen des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kündigungsschreiben im November 2018 im Hinblick auf den Besprechungstermin mit K.________ am 26. November 2018 erstellte.
In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte und K.________ nach dem 11. Juni 2018 erst wieder im November 2018 Kontakt hatten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Aussagen von K.________ nicht abgestellt werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus dessen Aussagen unter Berücksichtigung der vorliegenden Belege, dass sich seine Aussagen auf den November 2018 bezogen, zumal er in seiner Befragung mehrfach bestätigte, im Rahmen des besagten Versicherungswechsels im Jahr 2018 mit dem im Namen seines eigenen Unternehmens handelnden Beschuldigten einen Mandatsvertrag unterzeichnet zu haben (U-act. 10.1.02, Fragen 13, 15, 16 und 19), und dieser Mandatsvertrag, betitelt als „Maklermandat für K.________“, vom 26. November 2018 datiert, der Vertragsschluss mithin am Tag des Besprechungstermins der beiden im November erfolgte (U-act. 3.1.29A, Beilage 8, K.________, S. 2). Die Ausführungen von K.________, wonach der Beschuldigte ihn kontaktiert und ihm eine andere Versicherung zu besseren Konditionen unterbreitet habe, betrafen somit offensichtlich den November 2018, auch wenn er fälschlicherweise davon ausging, es sei im August bzw. Oktober 2018 gewesen. Anhaltspunkte, dass seine Aussagen ansonsten nicht stimmen würden, liegen nicht vor. Vielmehr stützt der Kalendereintrag des Beschuldigten vom 22. November 2018, in dem er sich notierte, „Q.________, R.________, K.________ anrufen“ (U-act. 9.1.17; U-act. 11.1.20), die Aussagen von K.________, zumal bis zu diesem Datum keinerlei Hinweise eines sonstigen Kontakts zwischen den beiden vorliegen.
Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen sowie in Nachachtung, dass gemäss Aussagen von K.________ der Beschuldigte ihn per WhatsApp kontaktierte (U-act. 10.1.02, Frage 12), man per WhatsApp auch Anrufe tätigen kann und der Beschuldigte sich für den 22. November 2018 in seinem Kalender die Erinnerung notierte, K.________ „anzurufen“ und nicht etwa „zurückzurufen“, erachtet es die Strafkammer insgesamt ohne vernünftige Zweifel als erstellt, dass der Beschuldigte K.________ im Namen seines eigenen Unternehmens aktiv und ohne Verweis auf die F.________AG kontaktierte, um ihm ein ähnliches Versicherungsprodukt – wie es ihm die F.________AG vermittelt hatte – zu besseren Konditionen zu unterbreiten, und dies folglich zum Versicherungswechsel von K.________ und zum Abschluss des Maklermandats mit dem Beschuldigte bzw. seinem Einzelunternehmen führte.
d) Dass der Beschuldigte weitere Kunden der Privatklägerin abwarb oder sonstige Kundendaten der Privatklägerin für seine Geschäftstätigkeit verwendete, konnte, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht nachgewiesen werden. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen (angef. Urteil, E. 2.2.2.2–2.2.2.2.c.bb; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten nur im Zusammenhang mit dem Kunden K.________ verurteilte und nur der Beschuldigte Berufung erhob, kann die Rechtsmittelinstanz den Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht für allfällige weitere Taten verurteilen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
7. a) Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt gemäss Art. 5 lit. a UWG insbesondere, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Das Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. a UWG erfordert ein in materialisierter Form fixiertes Resultat einer bestimmten Tätigkeit, das mit einer gewissen geistigen Anstrengung und/oder materiellen Aufwendung einhergeht (Fahrländer, in: Heizmann/Loacker, Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. A. 2025, Art. 5 lit. a und b UWG N 7). Die Aufzählung der Arbeitsergebnisse in Art. 5 lit. a UWG ist nicht abschliessend. Arbeitsergebnisse sind beispielsweise auch Kundenlisten und Datensammlungen, sofern sie sich zur Verwertung eignen (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 2.2.1; Fahrländer, a.a.O., Art. 5 lit. a und b UWG N 13). Laut Botschaft erfasst Art. 5 lit. a UWG diejenigen Situationen, in denen jemand in gegenseitiger Übereinstimmung mit dem Erzeuger des Arbeitsergebnisses in dessen Besitz gelangte. Eine weitergehende Bedeutung sei dem Begriff „anvertraut“ nicht zuzumessen (Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1983 zu einem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BBl 1983 II 1009, S. 1069). Ein Arbeitsergebnis ist einem Arbeitnehmer auch dann anvertraut, wenn dieser es selbst für den Arbeitgeber erzeugte, weil das Arbeitsergebnis rechtlich dem Arbeitgeber zusteht und daher dieser als Erzeuger gilt (Fahrländer, a.a.O., Art. 5 lit. a und b UWG N 14). Unter Verwertung im Sinne von Art. 5 lit. a UWG ist jede wirtschaftliche Nutzung eines fremden Arbeitsergebnisses zu verstehen (Botschaft, a.a.O., S. 1069; BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 2.2.1). Unbefugt ist jede Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses ohne Einverständnis des Berechtigten. Unbefugt ist die Verwertung somit nicht nur dann, wenn das verwertete Arbeitsergebnis ein Geschäftsgeheimnis ist (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 2.2.1). Für eine Bestrafung nach Art. 5 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG reicht Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB; Fahrländer, a.a.O., Art. 5 lit. a und b UWG N 23).
b) Die zumindest in elektronischer Form vorliegenden Kundendaten/-listen der Privatklägerin, mithin auch die von diesen Listen stammenden Daten des Kunden K.________ (siehe vorne E. 6b), stellen ein Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. a UWG dar, weil ein wesentlicher und allgemein bekannter Bestandteil der Tätigkeit solcher Unternehmen wie der Privatklägerin in der Versicherungsbranche die Kundenakquirierung ist (siehe vorne E. 6b), was mit materiellem Aufwand einhergeht und zu gesammelten Kundendaten als Resultat dieser Tätigkeit führt, die das Unternehmen zur Vermittlung von Versicherungsprodukten wirtschaftlich verwerten kann. Selbst wenn die Arbeitnehmer das Arbeitsergebnis erzeugten, gehört dieses der Privatklägerin als Arbeitgeberin (siehe vorne E. 7a). Weil der Beschuldigte nur aufgrund seiner Arbeitstätigkeit bei der Privatklägerin mit deren Einverständnis Zugang zu diesen Kundendaten hatte, namentlich zu denjenigen von K.________ (siehe vorne E. 6b), zumal sich der Beschuldigte und K.________ unbestrittenermassen nur aufgrund der geschäftlichen Beziehung zur Privatklägerin kannten (siehe vorne E. 6b, E. 6c/aa und E. 6c/dd), waren die Kundendaten dem Beschuldigten im Sinne von Art. 5 lit. a UWG anvertraut. Der Beschuldigte verwertete diese Daten wirtschaftlich, indem er sie nutzte, um K.________ im Namen seines eigenen Unternehmens aktiv sowie ohne Verweis auf die Privatklägerin zu kontaktieren und ihm ein ähnliches Versicherungsprodukt zu unterbreiten, was zum Versicherungswechsel durch K.________ und zum Abschluss des Maklermandats mit dem Beschuldigten bzw. seinem Einzelunternehmen G.________ führte (siehe vorne E. 6c/dd), wodurch der Beschuldigte für sich bzw. sein Einzelunternehmen Provisionen generierte (siehe vorne E. 6b). Die Verwertung war unbefugt, weil der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in Ziff. 8 ff. ein Konkurrenz- und Abwerbeverbot beinhaltete, das dem Beschuldigten insbesondere untersagte, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie für die Dauer von drei Jahren nach dessen Beendigung Kunden der Privatklägerin abzuwerben (siehe vorne E. 6b), womit kein Einverständnis der Privatklägerin zur Verwertung der Kundendaten vorlag.
Der Beschuldigte musste als Verkaufsleiter der Privatklägerin und später als selbständiger Versicherungsmakler wissen, dass die Kundenakquirierung in der Versicherungsbranche ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit ist, damit materielle Aufwendungen einhergehen, die besagten Kundendaten/-listen in dieser Branche einen wirtschaftlichen Nutzen haben und daher zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre als Arbeitsergebnis gemäss Art. 5 lit. a UWG gelten. Als Angestellter der Privatklägerin und angesichts seiner Kenntnisse in dieser Branche aufgrund seiner Ausbildung (siehe vorne E. 6b) musste ihm überdies klar sein, dass er nur wegen seines Anstellungsverhältnisses Zugang zu den besagten Kundendaten/-listen der Privatklägerin mit deren Einverständnis hatte und er die Kundendaten wirtschaftlich nutzt, wenn er den Kunden K.________ aktiv kontaktiert, um ihn zu einem Versicherungswechsel und zum Abschluss eines Maklermandats mit ihm bzw. seinem Einzelunternehmen zu bringen, was ihm Provisionen einbringt. Ebenso musste er vom Konkurrenz- und Abwerbeverbot in seinem Arbeitsvertrag mit der Privatklägerin und somit davon wissen, dass diese mit der Verwertung der Kundendaten ausserhalb des Anstellungsverhältnisses nicht einverstanden ist (siehe vorne E. 6b). Weil der Beschuldigte trotz dieser Kenntnisse entsprechend vorging, handelte er wissentlich sowie willentlich und daher vorsätzlich.
c) Angesichts der fristlosen Kündigung des Beschuldigten vom 26. September 2018, der Eintragung des Einzelunternehmens G.________ des Beschuldigten ins Handelsregister am ________ und des Eingangs der ersten Vertragskündigungen ab November 2018 durch Kunden der Privatklägerin, die u.a. der Beschuldigte betreut hatte (siehe vorne E. 6b), war die Privatklägerin, deren Kundendaten zum damaligen Zeitpunkt potenziell unbefugterweise verwertet und deren Kunden dadurch womöglich abgeworben wurden, zur Strafantragsstellung berechtigt und sie stellte den Strafantrag in Nachachtung, dass sie von den besagten Kündigungen ab November 2018 Kenntnis erhielt, mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 bzw. 14. Dezember 2018 rechtzeitig (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 UWG; Art. 31 StGB; U-act. 3.1.01, insbesondere S. 4 unten, und U-act. 3.1.05).
d) Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 5 lit. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG und er ist dementsprechend des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig zu sprechen.
8. a) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241, Regeste und E. 3).
bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6).
Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGer 6S.237/2006 vom 10. November 2006 E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 27 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2).
b) Der Beschuldigte machte keine Ausführungen zur Strafzumessung (vgl. KG-act. 16, Ziff. 8).
c) Die Strafandrohung von Art. 5 lit. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
In objektiver Hinsicht verlor die Privatklägerin durch die Abwerbung von K.________ einen Kunden, womit auch die Kündigung der durch die Privatklägerin vermittelten Versicherung bei der L.________AG einherging. Gemäss Auflistung der Privatklägerin führte die Kündigung von K.________ bei ihr zu einem Schaden von Fr. 2’777.50 (U-act. 3.1.33, Beilage 1, S. 2). Dies ist zwar nicht zu bagatellisieren, doch sind im Rahmen eines Vergehens nach Art. 5 lit. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG weitaus höhere Schäden vorstellbar, insbesondere bei Abwerbung zahlreicher statt nur eines Kunden. Die objektive Tatschwere wiegt daher leicht. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten Vorsatz vorzuwerfen. Ausserdem handelte er aus finanziellen Beweggründen, zumal die Abwerbung seinem Unternehmen diente und Provisionen zur Folge hatte. Ferner zeugt der Umstand, dass er sich über das ausdrücklich vereinbarte Abwerbeverbot in seinem Arbeitsvertrag trotz entsprechender Kenntnis hinwegsetzte und die Abwerbung nicht nur telefonisch, sondern auch im Rahmen eines persönlichen Besprechungstermins erfolgte, der Beschuldigte mithin zusätzliche Anstrengungen unternahm, von einer erhöhten kriminellen Energie. In Anbetracht der Beweggründe und der erhöhten kriminellen Energie wirkt sich das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten straferhöhend aus. Insgesamt ist sein Verschulden angesichts der geringen objektiven Tatschwere noch leicht.
Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (KG-act. 12). Er ist ledig und hat einen Sohn mit Autismus (KG-act. 16, Ziff. 7, Fragen 8–10). Sein Vorleben erscheint unauffällig (vgl. Vi-act. 37, Ziff. II.A, Fragen 4 ff.). Einsicht oder Reue zeigte er nicht, zumal er die Tat bis zuletzt abstritt (KG-act. 16, Ziff. 7, Fragen 21 ff.). Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit liegen nicht vor und solche macht der Beschuldigte ebenso wenig geltend. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus.
Angesichts des noch leichten Verschuldens, der persönlichen Verhältnisse und des unauffälligen Vorlebens, insbesondere der mangelnden Vorstrafen, erscheint eine Freiheitsstrafe, namentlich unter dem Gesichtswinkel der Prävention, nicht notwendig und daher ist eine Geldstrafe angemessen.
d) Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1StGB), deren Zahl das Gericht nach dem Verschulden des Täters bestimmt (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). In Anbetracht des noch leichten Verschuldens und der neutral zu gewichtenden Täterkomponenten (siehe vorne E. 8c) ist mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen gerechtfertigt.
Die Höhe des Tagessatzes ist in der Regel im Rahmen von Fr. 30.00 und Fr. 3’000.00 nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 StGB). Gemäss Aussage des Beschuldigten beläuft sich sein Einkommen auf rund Fr. 5’000.00 pro Monat (KG-act. 16, Ziff. 7, Frage 3; Vi-act. 37, Ziff. II.A, Frage 25). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse und Steuern sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für seinen Sohn ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 110.00 festzulegen.
e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Aufgrund des noch leichten Verschuldens, der persönlichen Verhältnisse, des unauffälligen Vorlebens und insbesondere der mangelnden Vorstrafen erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
f) Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 146 IV 145, E. 2.2; 135 IV 188, E. 3.3; 134 IV 53, E. 4.5.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 146 IV 145, E. 2.2; 135 IV 188, E. 3.4.4).
Nachdem der Beschuldigte keine Einsicht und Reue für sein Verhalten zeigte und er weiterhin in der Versicherungsbranche tätig ist (Vi-act. 37, Ziff. II.A, Frage 11), erscheint die Auferlegung einer Verbindungsbusse als Denkzettel angebracht. Die bedingte Geldstrafe ist daher um 15 Tagessätze zu reduzieren und hierfür eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1’650.00 (Fr. 110.00 x 15 Tagessätze) auszusprechen.
g) Der Beschuldigte ist somit mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1’650.00 zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 15 Tage (Art. 106 Abs. 2 und Abs. 1 StGB). Eine höhere Strafe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
9. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
aa) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten 40 % der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10’890.30 (angef. Urteil, E. 6.1). Der Beschuldigte beanstandet diese Kostenauferlegung und erachtet im Falle des Schuldspruchs eine Kostenauferlegung von höchstens 5 % oder 10 % an ihn als angemessen. Er führt im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft sei vor Erstinstanz nicht erschienen. Die Privatklägerin habe hunderte Seiten an Eingaben gemacht und es sei nichts vorhanden, dass für einen Strafvorwurf genüge. Im Falle des Schuldspruchs ginge es nur um einen Kunden und es wäre zu vermeiden gewesen, dass ein solch grosses Verfahren entstehe. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht um entlastende Tatsachen gekümmert. Die Datenbeschädigung im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verlinkung des Kalenders hätte die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage bringen müssen. Ferner sei Art. 6 UWG nie infrage gekommen, weil ihm die Daten als Mitarbeiter anvertraut gewesen seien. Nur Art. 5 UWG sei relevant gewesen und auch da habe es eigentlich an einer genügenden Basis gefehlt (KG-act. 16, Ziff. 8, S. 12 f.).
bb) Die Anklage warf dem Beschuldigten Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB sowie mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a und Art. 6 UWG vor (Vi-act. 1). Die Vorinstanz sprach ihn vom Vorwurf der Datenbeschädigung und des Vergehens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 UWG frei (angef. Urteil, Dispositivziffer 1–1.2). Sie verurteilte ihn wegen Vergehens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG, jedoch nur im Zusammenhang mit einem Kunden (angef. Urteil, Dispositivziffer 2 und E. 2.2 ff.), was wie dargelegt im Berufungsverfahren zu bestätigen ist.
Der Vorwurf der Datenbeschädigung stellte nur einen geringen Teil des Strafverfahrens dar, was sich insbesondere daran zeigt, dass dieser in den zahlreichen Eingaben der Privatklägerin (vgl. U-act. 3.1.01 ff.) nur in der Eingabe vom 23. Oktober 2018 (U-act. 3.1.01) Erwähnung findet und die Vorinstanz diesen im angefochtenen Urteil nur auf eineinhalb von 28 Seiten abhandelte. Dem Freispruch betreffend Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 UWG kommt in Bezug auf den Aufwand des Strafverfahrens ebenfalls nur eine geringfügige Bedeutung zu, weil der Vorwurf weitgehend auf demselben Sachverhalt beruhte wie derjenige betreffend Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG und die Vorinstanz diesen im angefochtenen Urteil auf einer halben Seite abhandeln konnte (angef. Urteil, E. 1.2.2). Der Fokus des Strafverfahrens lag auf dem Vorwurf des Vergehens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG, was sich namentlich daraus ergibt, dass die Privatklägerin zahlreiche Eingaben in Bezug auf die angeblich abgeworbenen Kunden machte (U-act. 3.1.01 ff.; siehe insbesondere U-act. 3.1.05, 3.1.07, 3.1.09, 3.1.10, 3.1.11, 3.1.12, 3.1.13, 3.1.15, 3.1.16, 3.1.17, 3.1.19, 3.1.21, 3.1.24, 3.1.28A, 3.1.28B, 3.1.29B, 3.1.30, 3.1.32, 3.1.33, 3.1.34, 3.1.36, 3.1.39, 3.1.40, 3.1.41, 3.1.70, 3.1.71), diverse dieser Kunden mündlich oder schriftlich befragt wurden (U-act. 8.1.03 ff.; U-act. 10.1.02 ff.), die Auswertung der beim Beschuldigten sichergestellten Daten hauptsächlich in diesem Zusammenhang erfolgte (U-act. 11.1.04 f., 11.1.16, 11.1.19) und die Beurteilung des diesbezüglichen Schuldpunkts den Hauptteil des vorinstanzlichen Urteils ausmacht (angef. Urteil, E. 2.2 ff.).
Unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen, wie sie der Beschuldigte wohl sinngemäss, aber nicht substanziiert geltend macht, sind nicht ersichtlich, da bei der vorliegenden Ausgangslage, insbesondere mit der kurzen zeitlichen Abfolge von der fristlosen Kündigung des Beschuldigten bei der Privatklägerin über die Eintragung seines Einzelunternehmens im Handelsregister hin zum Eingang der Kündigungen von Kunden der Privatklägerin (siehe vorne E. 6b), nicht von vornherein klar sein konnte, ob, wie und in welchem Ausmass eine Kundenabwerbung stattfand, und für die Beurteilung der Sache sowie die Freisprüche und den Schuldspruch letztlich sowohl die Eingaben der Privatklägerin, die sichergestellten Daten des Beschuldigten als auch die Befragungen der Kunden von Relevanz waren. Die Staatsanwaltschaft klärte mithin sowohl belastende als auch entlastende Umstände ab (vgl. Art. 6 StPO).
Weil der Beschuldigte für den Hauptvorwurf des Strafverfahrens schuldig zu sprechen ist, dieser jedoch nur in Bezug auf einen Kunden erfolgt, das Strafverfahren aber auch Abklärungen zu weiteren Kunden betraf, ist zutreffend, dass eine Auferlegung von 40 % der vorinstanzlichen Kosten sich nicht rechtfertigt und vielmehr die Auferlegung von einem Zehntel (Fr. 1’089.05) der Kosten angemessen erscheint. Im Übrigen gehen die vorinstanzlichen Kosten (Fr. 9’801.25) zulasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO).
b) Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten, während die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47, E. 4.1; 137 IV 352, E. 2.4.2).
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA).
aa) Die Berechnung des gesamten Honoraraufwands des Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren durch die Erstinstanz anhand der Kostennote des Verteidigers ist zutreffend und blieb unbeanstandet, weshalb auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (angef. Urteil, E. 6.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der totale Honoraraufwand von Fr. 15’906.45 erscheint insbesondere angesichts des umfangreichen Aktenmaterials, vor allem der zahlreichen Eingaben der Privatklägerin (U-act. 3.1.01 ff.; siehe insbesondere U-act. 3.1.05, 3.1.07, 3.1.09, 3.1.10, 3.1.11, 3.1.12, 3.1.13, 3.1.15, 3.1.16, 3.1.17, 3.1.19, 3.1.21, 3.1.24, 3.1.28A, 3.1.28B, 3.1.29B, 3.1.30, 3.1.32, 3.1.33, 3.1.34, 3.1.36, 3.1.39, 3.1.40, 3.1.41, 3.1.70, 3.1.71; Vi-act. 11) sowie der sichergestellten Daten des Beschuldigten (siehe U-act. 9.1.17 und 11.1.20), und in Nachachtung der verschiedenen Einvernahmen (U-act. 10.1.01 ff.), der rund sechsstündigen erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Vi-act. 37), der 17-seitigen Plädoyernotizen des Verteidigers und seiner übrigen Eingaben (Vi-act. 7, 13, 24, 27, 30, 36; U-act. 2.1.01 ff.; U-act. 14.1.07, 14.1.11) für das vorinstanzliche Verfahren angemessen. In Anbetracht der Kostenauferlegung im Umfang von einem Zehntel an den Beschuldigten ist die Wahlverteidigung entsprechend im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 14’315.80 [inkl. Auslagen und MWST]) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Wirtschaftliche Einbussen durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren oder besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse machte der Beschuldigte weder geltend noch sind solche ersichtlich, weshalb diesbezüglich keine Entschädigung bzw. Genugtuung zuzusprechen ist.
bb) Der Rechtsvertreter der Privatklägerin reichte für das Strafverfahren gegen alle vier Beschuldigte Honorarnoten über einen Gesamtbetrag von Fr. 65’402.15 ein (U-act. 3.1.71 ff.; angef. Urteil, E. 5.2). Gründe für eine Überschreitung des Tarifrahmens von maximal Fr. 20’000.00 machte er nicht geltend. Das Aktenmaterial ist zwar umfangreich, aber nicht besonders umfangreich. Ausserdem ist angesichts des Aktenmaterials zwar nachvollziehbar, dass das Verfahren viel Arbeit beanspruchte, aber dass es aussergewöhnlich viel (nötige) Arbeit beanspruchte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kostennoten sind somit nicht angemessen, weshalb die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist.
In Anbetracht der bereits genannten Umstände (siehe vorangehend sowie vorne in E. 9b/bb) und insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Rechtsvertreter der Privatklägerin mehr Aufwand betrieb als der Verteidiger und der vorliegend Beschuldigte der Hauptbeschuldigte des Strafverfahrens war (Vi-act. 21, S. 3), erscheint die Ausschöpfung des Tarifrahmens und mithin eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren betreffend den Beschuldigten für den Rechtsvertreter der Privatklägerin von Fr. 20’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) gerechtfertigt. Weil keine Zivilforderungen Gegenstand des Verfahrens waren, dem Beschuldigten keine Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden, dieser lediglich nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG im Zusammenhang mit einem Kunden schuldig zu sprechen ist und die Privatklägerin somit nur insofern als Strafklägerin obsiegt, ist es entsprechend des Umfangs der Kostenauferlegung (siehe vorne E. 9a/bb) angebracht, den Beschuldigten zu verpflichten, die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren zu einem Zehntel und daher mit pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
c) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren. Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich. Er obsiegt demgegenüber betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens. Der Schuld- und Strafpunkt machte den wesentlichen Teil des Berufungsverfahrens aus, was sich am Umfang der diesbezüglichen Ausführungen des Verteidigers an der Berufungsverhandlung (KG-act. Ziff. 8) sowie der entsprechenden Erwägungen des Berufungsurteils zeigt. Die Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist jedoch nicht unerheblich. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 (§ 27 Nr. 16 GebO) zu drei Vierteln (Fr. 3’000.00) dem Beschuldigten und im Übrigen (Fr. 1’000.00) dem Staat aufzuerlegen.
d) Dem Kostenentscheid folgend hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung (vgl. vorne E.9b). Der Verteidiger reichte seine Kostennote am 20. Januar 2026 nur per E-Mail und mithin nicht formgerecht ein (Art. 110 Abs. 1 StPO), weshalb diese nicht berücksichtigt werden kann und die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist.
In Anbetracht des 28-seitigen angefochtenen Urteils, der kurzen Berufungsanmeldung und -erklärung (KG-act. 2 und 3), der weiteren kurzen Eingaben des Verteidigers (KG-act. 5 und 6), der einstündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 16), der Wichtigkeit der Sache für den Beschuldigten und des umfangreichen vorinstanzlichen Aktenmaterials erscheint eine Entschädigung von insgesamt pauschal Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Dem Umfang der Kostenauferlegung im Berufungsverfahren folgend ist der Wahlverteidiger zu einem Viertel, mithin mit Fr. 750.00, aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 3 StPO);-
festgestellt:
Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. März 2025 (SEO 2023 9) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1. Der Beschuldigte A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf
1.1 der Datenbeschädigung i.S.v. Art. 144bis StGB (Anklageziffer 1.1);
1.2 des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 6 UWG (Teil Anklageziffer 1.2).
2.–4.[…]
5. Die geltend gemachte Ersatzforderung wird abgewiesen (vgl. Antrag Ziffer 5 der Staatsanwaltschaft).
6.–9.[…]
10.[Rechtsmittelbelehrung]
11.[Zufertigung]
und beschlossen:
Die an der Berufungsverhandlung vom 20. Januar 2026 vom Beschuldigten eingereichten Belege werden zu den Akten genommen.
sowie erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. März 2025 (SEO 2023 9) in den Dispositivziffern 6, 8 und 9 aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 2, 3, 4 und 7 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. Der Beschuldigte wird des Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i.S.v. Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 5 lit. a UWG schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 1’650.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 15 Tage.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus
der GerichtsgebührFr. 5’000.00
den Untersuchungskosten Fr. 5’890.30
totalFr. 10’890.30
werden zu einem Zehntel (Fr. 1’089.05) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 9’801.25) zulasten des Staates.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
6. Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das vorinstanzliche Verfahren mit 14’315.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden zu drei Vierteln (Fr. 3’000.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’000.00) zulasten des Staates.
8. Der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst), das Staatssekretariat für Wirtschaft (1/R), die Bundesanwaltschaft (1/R), das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (1/R) und die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) sowie elektronisch an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
23. April 2026 amu