Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 5. April 2024
STK 2024 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Dezember 2023, SEO 2023 28);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Dezember 2023 am 15. Dezember 2023 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 12. März 2024 zugestellt wurde (s. Zustellbeleg);
innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am
2. April 2024 endete, keine Berufungserklärung einging;
Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu
sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur
Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
5. April 2024 amu