Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Oktober 2024
STK 2024 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Missbrauch von Ausweisen und Schildern
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Mai 2024, SEO 2024 11);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
30. September 2024 zugestellt wurde (s. Zustellbeleg);
21. Oktober 2024 endete, keine Berufungserklärung einging;
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018,
Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die
Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur
Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im
Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
25. Oktober 2024 amu