Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. August 2024
STK 2024 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Amtsleitung / Zentraler Dienst, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch a.o. Staatsanwältin A.________, gegen
**1.**B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
versuchte vorsätzliche Tötung, Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 21. März 2024,
SGO 2023 35);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
(Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 21) und ihr das begründete Urteil am 20. Juni 2024 zugestellt wurde;
10. Juli 2024 endete, keine Berufungserklärung einging;
Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
7. Mai 2012);
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die a.o. Staatsanwältin sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Verteidigung (2/R) und den Vertreter des Privatklägers (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES unter Rückgabe der Akten nach Erledigung des Verfahrens STK 2024 26) und an die
Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
22. August 2024 amu