Kantonsgericht Schwyz
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**Verfügung vom 12.**Juni 2024
STK 2024 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 28. März 2024, SEO 2023 24);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
Bezirksgerichts March vom 28. März 2024 am 12. April 2024 fristgerecht
Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 1. Mai 2024 zugestellt wurde;
21. Mai 2024 endete, keine Berufungserklärung einging;
Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
7. Mai 2012);
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
12. Juni 2024 amu