STK 2023 34•STK 2023 34 - grobe Verkehrsregelverletzung
STK 2023 34Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)31.05.2023
Kantonsgericht Schwyz
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**Verfügung vom 31.**Mai 2023
STK 2023 34
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
grobe Verkehrsregelverletzung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 5. April 2023, SEO 2022 18);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 5. April 2023 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);
das begründete Urteil am 9. Mai 2023 an die Parteien versandt wurde;
die Beschuldigte mit Schreiben vom 26. Mai 2023 mitteilen liess, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung und ziehe somit die Berufung i.S.v. Art. 386 Abs. 1 StPO zurück (KG-act. 3);
infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staats gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staats.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst, je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 26. Mai 2023) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
31. Mai 2023 pku