Kantonsgericht Schwyz
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**Urteil vom 28.**Mai 2024
STK 2022 72
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Stephan Zurfluh, Pius Schuler und Clara Betschart, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, **2.**D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung, SVG, PBG, BetmG, Einziehung, Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 28. März 2022, SGO 2021 33);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am Sonntag, 9. August 2020 kam es in Pfäffikon SZ um ca. 03:00 Uhr zwischen A.________ einerseits sowie D.________ und G.________ andererseits zu einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung. Laut den die Untersuchungen gegen die drei Beteiligten abschliessenden Anklagen soll A.________ D.________ mit einem Teppichmesser und mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht (Unterkieferfraktur) verletzt und auch G.________ mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. G.________ soll seinerseits A.________ zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst haben. D.________ schliesslich soll A.________ mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht (Nasenbeinbruch) verletzt haben. Mit separaten Urteilen vom 28. März 2022 sprach das Strafgericht A.________ unter anderem wegen dieses Vorfalles der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig (SGO 2021 33 Dispositivziff. 1.a und b), bestrafte ihn mit einer bedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe (Ziff. 3 f.) und verwies ihn für fünf Jahre des Landes (Ziff. 7). Ferner verurteilte das Gericht D.________ wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 160.00 (SGO 2021 34). G.________ sprach es von Schuld und Strafe frei (SGO 2021 35). Gegen diese Urteile erklärte A.________ beim Kantonsgericht rechtzeitig Berufung (STK 2022 72, 74 und 76). Mit Anschlussberufungen beantragte die Staatsanwaltschaft, A.________ und die beiden Mitbeschuldigten unter anderem auch des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
B. Am 25. April 2023 beschloss die Strafkammer, abgesehen von der Anfechtung der Anordnung der Landesverweisung in Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils, auf die Berufung STK 2022 72 sowie die weiteren Berufungen des Beschuldigten gegen die Freisprüche der Mitbeschuldigten
STK 2022 74 und 76 nicht einzutreten und in diesen beiden Fällen die entsprechenden Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos abzuschreiben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Beschluss mit Urteil vom 3. November 2023 ab, soweit es auf sie eintrat (BGer 7B_539/2023, KG-act. 23).
C. Anlässlich der Berufungsverhandlung, von der sich der Privatkläger dispensieren liess (KG-act. 38 f.), beantragte der amtliche Verteidiger nach der Befragung des Beschuldigten, gegen seinen Mandanten sei keine Landesverweisung auszusprechen und Ziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Der beantragte Parteikostenersatz für die Rechtsvertretung von D.________ sei auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft verlangte, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen;-
und in Erwägung:
1. Nach Abweisung der Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom 25. April 2023 sind im Berufungsverfahren STK 2022 72 noch die Landesverweisung und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu beurteilen.
a) Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Die Berufungsbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind auch in der mündlichen Berufungsbegründung zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4).
b) Der Staatsanwalt begründete die nach dem Beschluss vom 25. April 2023 im vorliegenden Dossier STK 2022 72 formell noch hängige Anschlussberufung nicht, weshalb auf diese mangels Angabe tatsächlicher oder rechtlicher Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, nicht einzutreten ist. Nachdem die beiden Berufungsverfahren STK 2022 74 und 76 gegen die Mitbeschuldigten D.________ und G.________ betreffend die Freisprüche vom Vorwurf des Raufhandels in Rechtskraft traten, ist abgesehen davon mit dem Strafgericht auch in vorliegendem Fall davon auszugehen, dass sich G.________ passiv verhielt und daher die körperliche Auseinandersetzung lediglich zwischen dem Beschuldigten und D.________ und damit zwischen weniger als drei Personen stattfand, womit ohnehin keine Verurteilung wegen Raufhandels erfolgen könnte (angef. Urteil E. II/1.3.9 und 1.4; gleiche Begründung in den Parallelfällen je in E. II/1.2.8 und 1.3 bzw. E. II/1.10 f.).
c) Zur vorliegend allein noch streitgegenständlichen Landesverweisung erwog das Strafgericht (angef. Urteil E. IV/3):
Der Beschuldigte kam seinen Angaben zufolge im Alter von fünf Jahren in die Schweiz. Den Unterlagen des Amts für Migration ist indes zu entnehmen, dass er am 28. Januar 1992, mithin im Alter von neun Jahren in die Schweiz einreiste und seither hier lebt. Er besuchte die obligatorische Schulzeit in der Schweiz. Die Lehre brach er aus gesundheitlichen Gründen (Knieschmerzen) ab. Seine Eltern und Geschwister leben allesamt in der Schweiz und sind eingebürgert. Er selber liess sich seinen Angaben zufolge nie in der Schweiz einbürgern, da er in jungen Jahren einen fingierten Raubüberfall verübt habe. Er scheint in der Schweiz sozial gut integriert zu sein und spricht akzentfrei schweizerdeutsch, auch mit seinen Eltern spreche er schweizerdeutsch, so der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung. Seine Beziehung zum Kosovo beschränkt sich seinen Angaben zufolge auf Ferienaufenthalte, letztmals war er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2005 oder 2007 dort. Verwandte hat er im Kosovo keine (mehr). Ob er eine kosovarische Sprache spricht, blieb anlässlich der Hauptverhandlung unklar, da aufgrund seiner Angaben davon auszugehen ist, dass er zumindest früher mit seinen Eltern eine kosovarische Sprache sprach. Seine wirtschaftliche Integration in der Schweiz ist nur teilweise gelungen. Der Beschuldigte hatte Schulden im Betrag von Fr. 27’000.--, welche von seiner Schwester kurz vor der Hauptverhandlung vollumfänglich getilgt wurden. Diesen Betrag wird er gemäss eigenen Angaben seiner Schwester zurückbezahlen. Derzeit arbeitet er coronabedingt zu 50 % und gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er ab März wieder 100 % arbeiten wolle. Der Beschuldigte weist einige, zum Teil ältere Vorstrafen auf, namentlich wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch wegen eines fingierten Raubüberfalls und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er wurde im Jahr 2005 von der damaligen Fremdenpolizei verwarnt (zum Ganzen HVP 1, N 2 ff. und
U-act. 16.1.002). Es liegt vorliegend ein Grenzfall vor. Der Beschuldigte wuchs zwar in der Schweiz auf und hat nur sehr lose Verbindungen zum Kosovo. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass er sich bisher nicht an die schweizerische Rechtsordnung gehalten hat, obwohl er schon in jungen Jahren verwarnt wurde. Kommt hinzu, dass er Schulden anhäufte, welche er nur durch die Hilfe seiner Schwester und wohl nur im Hinblick auf die Hauptverhandlung tilgte. Eine Eingliederung im Kosovo scheint für den Beschuldigten zwar schwierig, aber nicht aussichtslos. Er ist ab März wieder zu 100 % arbeitsfähig und ihm ist zuzumuten, dort
eine Arbeitsstelle zu finden, zumal er auch in der Schweiz ohne abgeschlossene Berufslehre Fuss fassen konnte. Die familiären Beziehungen kann er auch im Kosovo aufrechterhalten, seine nächsten Verwandten besitzen - wie er auch - die kosovarische Staatsbürgerschaft und können ihn besuchen. Ausserdem lässt sich eine – wenn auch leichte – Rückfallgefahr aufgrund der Vorstrafen nicht von der Hand weisen. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung den privaten Interessen des Beschuldigten. Davon ausgehend, dass ein Härtefall nur ausnahmsweise anzunehmen ist, ist damit die Landesverweisung anzuordnen. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheint eine Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren als angemessen. […].
Der Berufungsführer wirft der Vorinstanz zunächst in allgemeiner, zu wenig auseinandergesetzter (vgl. oben lit. a) Hinsicht vor, ohne hinreichende Begründung Annahmen getroffen zu haben. Konkret rügt er die Annahme als „zynisch“, er werde im Kosovo keine Nachteile erleiden. Der Landesverweis würde den Berufungsführer vielmehr komplett aus der Bahn werfen und ihn perspektivenlos in ein ihm fremdes Land entlassen, wo er kaum Fuss fassen könnte. Zudem habe das Strafgericht die Anlasstat nicht hinreichend gewürdigt und damit gegen Art. 8 Ziffer 1 EMRK verstossen.
2. Mit der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung liegt eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung vor
(Art. 66a Abs. 1 lit. b StPO; Vetterli, AK, Art. 66a StGB N 11; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), was im Berufungsverfahren unbestritten ist. Der Schuldspruch erfolgte unter Verwerfung einer Notwehrsituation (angef. Urteil E. II/1.7). Daher darf von einer Landesverweisung nicht gestützt auf Art. 66a Abs. 3 StGB abgesehen werden.
3. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel).
a) Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 m.H.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und dass (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von
Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.H.). Danach sind insbesondere die Integration (Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes/AIG; SR 142.20: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die familiären und finanziellen Verhältnisse sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nicht massgebend ist ein zurückgezogenes Leben; namentlich setzt die soziale Integration keine Mitgliedschaft in Vereinen oder Gemeindeorganisationen voraus, weil sie auch über die Arbeit erfolgen kann (dazu BGE 146 I 49 E. 4.3 und insgesamt STK 2019 58 vom 25. August 2020 E. 4 m.H.).
b) Art. 8 EMRK schliesst die Ausweisung eines Ausländers nicht ipso facto aus, wenn er in der Schweiz geboren oder aufgewachsen ist. Allerdings bedarf dieser Sachverhalt nach dem zunächst zu beurteilenden Schweizer Recht (BGer 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1 m.H.) einer besonders sorgfältigen Prüfung (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5 m.H.). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (je m.H. BGer 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2 und E. 1.4.3,
BGE 146 IV 105 E. 3.4.4, BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3).
aa) Das Strafgericht ging in der Härtefallprüfung in persönlicher Hinsicht von einem Grenzfall aus (vgl. oben E. 1.c). Aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung in der Befragung gewonnen persönlichen Eindrucks ist die Strafkammer überzeugt, dass der den Kindergarten und alle Schulen in der Schweiz absolvierende, aktzentfrei Mundart sprechende Beschuldigte in der Schweiz verwurzelt ist. Er lebt inzwischen seit rund vier Jahren soweit ersichtlich delikts- und suchtfrei. Weiter ist er vollzeitlich berufstätig (BVP Nr. 6 ff. und 49), so dass nicht nur seine soziale, sondern entgegen dem angefochtenen Urteil auch seine wirtschaftliche Integration als gelungen zu betrachten ist. Engere Verbindungen in sein Heimatland, dem Kosovo, sind nicht nachweisbar und ebenso wenig ist die Erklärung des Beschuldigten zu widerlegen, dass er keiner kosovarischen Sprache einigermassen mächtig ist, weil er laut seinen glaubhaften Aussagen ledig und kinderlos in den guten Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden und eingebürgerten Eltern und Geschwister schweizerdeutsch spricht (BVP Nr. 29). Daher erscheinen die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Kosovo entgegen der Vorinstanz nicht als zumutbar, zumal der Beschuldigte als Katholik (BVP Nr. 42 ff.), wie er ebenfalls vorbringt, kulturell-religiös in seinem Herkunftsland in einer kleinen Minderheit leben müsste. Wie die Verteidigung plausibel geltend macht, könnte er dort mangels Verwandten kaum auf ein Netzwerk zählen, um irgendwie Fuss zu fassen. Entgegen der Staatsanwaltschaft stehen daher die Chancen auf eine Wiedereingliederung im Kosovo schlecht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Landesverweisung von fünf Jahren den Beschuldigten aus dem hierzulande im Alter von rund 40 Jahren erreichten stabilen Leben auch im Hinblick auf eine Rückkehr nach fünf Jahren zu nachhaltig herausreisst. Nachdem ihm gesundheitliche Probleme teilweise degenerativen Charakters und eine über Jahre anhaltende zumeist niederschwellige, aber vor rund
20 Jahren wohl die Einbürgerung verhindernde adoleszente und insbesondere später mit der Anlasstat nicht vergleichbar gefährlichen Delinquenz den Einstieg in die Berufswelt nicht einfach gemacht hatten, fing sich der Beschuldigte offensichtlich und hält sich in letzter Zeit trotz in ihrer Intensität abklingender SVG-Widerhandlungen im Grundsätzlichen an die hiesige Werte- und Rechtsordnung.
bb) Ob für die Beurteilung der öffentlichen Fernhalteinteresse hauptsächlich auf die Anlasstat abzustellen ist, wie die Verteidigung geltend macht, ist nicht selbstverständlich, schreibt doch Art. 66a Abs. 1 StGB eine Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe vor. Dieser Grundsatz scheint zu implizieren, dass es für die Landesverweisung nicht auf die Strafzumessung und mithin nicht auf das hierzu massgebliche Verschulden (Art. 47 StGB) ankommen kann. Daher kann teilweise entgegen der Rechtsprechung und Lehre das Verschulden für die Anlasstat in der Rechtsanwendung allgemein kaum für die Beurteilung einer Ausnahme im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als relevant angesehen werden. Diese Fragen können hier jedoch wie auch diejenige des Vorliegens eines aufgrund des Völkerrechts quasi vorentschiedenen sog. „unechten Härtefalles“ (dazu vgl. Zurbrügg/Hruschka, BSK, 4. A. 2019, Art. 66a StGB N 43 ff.) offenbleiben. Die Vorinstanz attestiert dem Beschuldigten aufgrund der Vorstrafen nur eine leichte Rückfallgefahr (vgl. oben E. 1.c). Auch die Staatsanwaltschaft führt im Zusammenhang mit dem nicht angefochtenen Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS (angef. Urteil Dispositivziff. 8) aus, dass vom Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit keine Gefahr ausgehe. Unter diesen Umständen ist unabhängig vom Verschulden für die Anlasstat nicht ersichtlich, inwiefern eine Interessensabwägung zu Ungunsten des persönlich durch eine Landesverweisung schwer betroffenen Beschuldigten ausfallen sollte, zumal dessen besonderen Situation als in der Schweiz aufgewachsener Ausländer, dessen engste
Familienangehörigen seit Jahren eingebürgert sind, Rechnung zu tragen ist (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Abgesehen davon geht das Strafgericht in Bezug auf die Anlasstat von einem vergleichsweise eher leichten Verschulden aus (angef. Urteil E. III/3.4), so dass sich auch deswegen keine Landesverweisung aufdrängt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in einer wechselseitigen Auseinandersetzung verletzt wurde, deren Ursachen weder die Staatsanwaltschaft noch die Gerichte zu klären vermochten. Es lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt und unter derartigen Umständen zum Messer griff, dass er allgemein als gefährlich erscheinen könnte.
c) Zusammenfassend liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor, dem gegenüber die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht überwiegen. Die Berufung ist deshalb insoweit gutzuheissen und die Landesverweisung (Dispositivziffer 7 des angef. Urteils) aufzuheben.
4. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bleiben bestehen, weil die für die erstinstanzliche Kostenregelung erheblichen Verurteilungen (Art. 426 StPO) nicht Gegenstand des Berufungsverfahren waren und keine Änderungen erfuhren. Für eine von der Verteidigung verlangte Neubeurteilung der erstinstanzlichen Kostenauflage besteht daher kein Anlass. Im Beschluss vom 25. April 2023 wurde die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Erledigung der noch offenen Frage der Landesverweisung vorbehalten. Die mit Nichteintreten erledigten Berufungsverfahren
STK 2022 74 und 76 umfassten schlankere Anklagedossiers, so dass es sich im Verhältnis zu ihnen rechtfertigt, den Beschuldigten für das Nichteintreten auf die Berufung STK 2022 72 Kosten von Fr. 1’000.00 aufzuerlegen. Hingegen obsiegt der Beschuldigte in der verhandelten Sache der Landesverweisung und der mangels Begründung ohne erheblichen Aufwand mit einem Nichteintreten zu erledigenden Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Insoweit gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates. Der amtliche Verteidiger ist aufgrund der eingereichten Kostennoten unter zusätzlicher pauschaler Berücksichtigung der Berufungsverhandlung zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA). Infolge der speziellen Umstände des Nichteintretens ist zulasten des Beschuldigten keine Rückzahlung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Soweit der Privatkläger in der
(erstinstanzlichen) Verurteilung eine Entschädigungspflicht des Beschuldigten ihm gegenüber begründet sieht (KG-act. 38), lässt er zu Recht kein entsprechendes Rechtsbegehren folgen (Art. 433 Abs. 2 StPO), obwohl er sich bei der Einreichung einer Kostennote auf einen solches bezieht (KG-act. 40). Denn zufolge des Nichteintretens war die Verurteilung im Schuldpunkt nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ohnehin stellte er vor dem Beschluss über das Nichteintreten vom 25. April 2023 keinen Antrag auf eine Entschädigung für ein zweitinstanzliches Obsiegen im Schuldpunkt. Zufolge Nichteintretens entstand dem Privatkläger insofern auch kein Aufwand. Er und sein Anwalt nahmen denn auch an der Berufungsverhandlung nicht teil, ohne einen durch die bereits für das Nichteintreten zu Lasten des Beschuldigten gesprochenen Entschädigungen noch nicht abgedeckten Aufwand beziffert zu beantragen. Im noch offenen Berufungspunkt der Landesverweisung obsiegt der Beschuldigte, so dass der Privatkläger ihm gegenüber keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO);-
erkannt:
1. Die Berufung wird, soweit auf diese nach dem Beschluss vom
25. April 2023 noch einzutreten ist, gutgeheissen und die Landesverweisung (Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils) aufgehoben. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’800.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten im Betrag von Fr. 1’000.00 auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.
3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Rechtsvertreter des Privatklägers (2/R) und die Vorinstanz (1/ü)
sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten sowie zur Meldung an die Kantonspolizei der rechtskräftigen Ziff. 10 und 11), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Inkasso und Vollzug mit Kopie des angefochtenen Urteils und Löschungsformular erkennungsdienstliche Erfassung), das Amt für Migration (1/ES), die KOST (elektronische Registermeldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
17. Juni 2024 amu