Kantonsgericht Schwyz
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Berichtigung vom 14. Dezember 2023
STK 2022 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,, **2.**D.________ Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch E.________ AG,
betreffend
Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Urkundenfälschung, Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 7. Juli 2022,
SGO 2021 41);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Strafkammer des Kantonsgerichts die begründete Ausfertigung des Urteils vom 12. September 2023 am 11. Dezember 2023 versandte;
im Dispositiv der begründeten Ausfertigung des Urteils vom
12. September 2023 die Rechtsmittelbelehrung versehentlich unterblieb;
die Strafbehörde, die den Entscheid fällte, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 83 Abs. 1 StPO);
Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide u.a. eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sofern sie anfechtbar sind (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO);
gegen Entscheide in Strafsachen nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden kann, wobei die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen muss;
das mangelhafte Dispositiv durch Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung entsprechend von Amtes wegen zu berichtigen ist;
bei Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden nach
Art. 83 Abs. 1 StPO die Rechtsmittelfristen grundsätzlich in Bezug auf die erläuterten oder berichtigten Dispositivziffern neu zu laufen beginnen (Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 83 StPO N 18 f.);
die Rechtsmittelfristen für den gesamten Entscheid mit Eröffnung dieser Berichtigung neu zu laufen beginnen;
die Kosten des Berichtigungsverfahrens von Fr. 300.00 auf die Kantonsgerichtskasse gehen und die Parteien mangels Aufwands nicht zu entschädigen sind;
über die Berichtigung offenkundiger Versehen präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 3 JG);-
verfügt:
1. In Berichtigung des begründeten Urteils STK 2022 50 vom 12 September 2023 wird im Dispositiv eine Ziffer 11 mit folgendem Inhalt eingefügt:
11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen
2. Die Kosten des Berichtigungsverfahrens von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates und es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
3. Die Rechtsmittelfrist betreffend das Urteil STK 2022 50 vom
12. September 2023 wird neu eröffnet.
4. Gegen diese Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von
Art. 42 BGG entsprechen
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Privatkläger (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü).
Namens der Strafkammer
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
14. Dezember 2023 amu