STK 2021 64•STK 2021 64 - vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln und mehrfaches unbefugtes vorsätzliches Konsumieren von Betäubungsmitteln
STK 2021 64Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)11.01.2022
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 11. Januar 2022
STK 2021 64
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
vorsätzliche qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 27. September 2021, SGO 2021 2);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
der Berufungsführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 27. September 2021 innert Frist am 8. Oktober 2021 Berufung anmeldete (Art. 99 Abs. 1 StPO);
das begründete Urteil am 11. November 2021 zum Versand kam;
der Berufungsführer dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gab;
demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;
ferner auf die Bitte von Rechtsanwalt B.________ um Bezahlung mangels Begründung nicht eingetreten werden kann;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
11. Januar 2022 pku