STK 2021 59•STK 2021 59 - sexuelle Nötigung, Widerruf und Landesverweisung
STK 2021 59Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)23.11.2021
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 23. November 2021
STK 2021 59
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
sexuelle Nötigung, Widerruf und Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. April 2021, SGO 2020 46);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. April 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
das begründete Urteil am 29. Oktober 2021 an die Parteien versandt wurde;
die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Schreiben vom 22. November 2021 mitteilen liess, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);
somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung
(vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R, inkl. Kopie von KG-act. 3) die Staatsanwaltschaft
(1/A an die 1. Abteilung [inkl. Kopie von KG-act. 3] sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen [die Akten werden im Verfahren STK 2021 58 retourniert]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
23. November 2021 rfl