STK 2021 54•STK 2021 54 - Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
STK 2021 54Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)25.10.2021
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Oktober 2021
STK 2021 54
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht Schwyz vom 15. Juli 2021, SEO 2021 4);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Strafgericht Schwyz vom 15. Juli 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das begründete Urteil am 24. September 2021 an die Parteien versandt und der Staatsanwaltschaft am 24. September 2021 (s. Empfangsbestätigung zum begründeten Urteil) übergeben wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 14. Oktober 2021 endete;
dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 4) keine Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsache *n * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und
1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erledigung der Mitteilungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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25. Oktober 2021 kau