STK 2021 36•STK 2021 36 - Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung
STK 2021 36Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)19.08.2021
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 19. August 2021
STK 2021 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung,
Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
**1.**B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, **2.**D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, **3.**E.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Mai 2021, SGM 2021 1);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Mai 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das Strafgericht Schwyz das begründete Urteil am 30. Juli 2021 an die Parteien versandte;
dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. August 2021 mitteilte, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte
(KG-act. 3);
(vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Privatkläger (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 18. August 2021 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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19. August 2021 kau