Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 27. Februar 2020
STK 2020 7
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Privatkläger und Berufungsführer, **2.**B.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, **2.**E.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
üble Nachrede, evtl. Verleumdung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8. November 2019, SGO 2019 1);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Bezirksgericht Küssnacht die Beschuldigte mit Urteil vom 8. November 2019 vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und vom Eventualvorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB freisprach, die von der Privatklägerschaft geltend gemachte Genugtuung abwies sowie die Kosten- und Entschädigungen regelte;
dass der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft in deren Namen und Auftrag gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht vom 8. November 2019 am 28. November 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 28. Januar 2020 zugestellt wurde (vgl. Vi-act. GA 14b);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 17. Februar 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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27. Februar 2020 kau