Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 18. Juni 2020
STK 2020 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________,
**3.**E.________,
**4.**F.________,
**5.**G.________,
**6.**H.________,
**7.**I._________,
**8.**J.________,
**9.**K.________, Ziff. 2-9 Privatkläger und Berufungsgegner
betreffend
Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Landesverweis
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Dezember 2019, SGO 2019 26);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Strafgericht die Beschuldigte mit Urteil vom 19. Dezember 2019 des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Versuchs hierzu, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des Versuchs hierzu und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig sprach, die Beschuldigte im Übrigen freisprach, sie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 86 Tagen Untersuchungshaft, bestrafte, den Vollzug der Geldstrafe nicht aufschob, die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz verwies, die Zivilforderungen, die Verwendung der sichergestellten Gegenstände und Gelder sowie die Verfahrenskosten regelte;
dass die Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil durch ihren Verteidiger am 9. Januar 2020 fristgerecht Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 18. Mai 2020 an die Parteien versandt und dem Verteidiger am 20. Mai 2020 zugestellt wurde (KG-act. 3);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Dienstag, 9. Juni 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Privatkläger (je 1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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18. Juni 2020 kau