No entry on appeal for failure to pay security

STK 2020 3Übriges Gericht29.04.2020Dismissed

Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court refused to hear the private complainant's appeal against a district court conviction for property damage because she did not pay the required security in time. After the court warned the parties of intended non-entry, the complainant stated that she agreed and withdrew her appeal. The court held that no additional deadline had to be set under Art. 383 StPO, and that the accused's cross-appeal therefore also lapsed under Art. 401(3) StPO. The complainant was ordered to pay reduced appellate costs of CHF 500 and to compensate the accused CHF 925.25.

Regest

Art. 383 StPO; non-payment of security in appeal proceedings; no grace period required absent statutory basis. If the appellant fails to provide the ordered security within the prescribed time, the appellate court may not enter into the appeal. A subsequent withdrawal of the appeal confirms non-entry. Under Art. 401 Abs. 3 StPO, a cross-appeal falls away when the principal appeal is not entertained or is withdrawn. Costs follow Art. 428 Abs. 1 StPO; a party whose appeal is not entertained or withdrawn is deemed unsuccessful and bears the resulting court and party costs.

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 29. April 2020

STK 2020 3

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Sachbeschädigung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 26. September 2019, SEO 2019 3);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht mit Urteil vom 26. September 2019 D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig sprach und vom Vorwurf der mehrfachen Tatbegehung freisprach (angef. Urteil);

  • dass die Privatklägerin rechtzeitig die Berufung anmeldete und erklärte (KG-act. 2 und 4);

  • dass die Beschuldigte am 21. Februar 2020 Anschlussberufung erklärte (KG-act. 9);

  • dass die Privatklägerin die Sicherheitsleistung innert Frist nicht bezahlte (KG-act. 5);

  • dass aufgrund der nicht geleisteten Sicherheit den Parteien mit Verfügung vom 28. Februar 2020 mitgeteilt wurde, es sei vorgesehen, auf die Berufung nicht einzutreten, allfällige Stellungnahmen diesbezüglich hätten innert zehn Tagen eingereicht zu werden (KG-act. 10);

  • dass der Verteidiger der Beschuldigten mit Stellungnahme vom 4. März 2020 die Honorarnote einreichte (KG-act. 11 und 11/1);

  • dass sich die Privatklägerin mit Stellungnahme vom 16. März 2020 mit dem angekündigten Nichteintretensentscheid einverstanden erklärte und ihre Berufung zurückzog (KG-act. 13);

  • dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist, zumal die Privatklägerin die Berufung nachgehend ohnehin zurückzog;

  • dass damit auch die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO);

  • dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

  • dass damit die Privatklägerin sowohl die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 500.00 trägt als auch den Beschuldigten entschädigen muss;

  • dass die Kostennote des Verteidigers der Beschuldigten (3.25h à Fr. 250.00) plus Auslagen und MWST dem Verfahrensstand und angefallenen Aufwand angemessen erscheint und deshalb der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist (§ 6 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte);

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 500.00 werden der Privatklägerin auferlegt.

3. Die Privatklägerin hat die Beschuldigte mit Fr. 925.25 zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

29. April 2020 kau

Schlagwörter

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