Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 20. Mai 2020
STK 2020 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Nötigung, evtl. versuchte Nötigung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Februar 2020, SGO 2019 16);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Bezirksgericht Schwyz den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Februar 2020 vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eventualiter der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freisprach, die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwies, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm und den Beschuldigten für seine Aufwendungen mit Fr. 5'000.00 aus der Gerichtskasse entschädigte;
dass der Vertreter des Privatklägers gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil am 2. März 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 17. April 2020 zugestellt wurde
(KG-act. 3);
dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Donnerstag, 7. Mai 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Meldungen [Freispruch an die Kost]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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20. Mai 2020 kau