STK 2019 67•STK 2019 67 - fahrlässige schwere Körperverletzung
STK 2019 67Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)04.12.2019
Kantonsgericht Schwyz
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Berichtigung vom 11. Dezember 2019
STK 2019 67
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, **2.**Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
fahrlässige schwere Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. September 2019, SEO 2019 12);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
in Erwägung:
dass im Rubrum der Verfügung STK 2019 67 betreffend die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. September 2019, SEO 2019 12, die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln aus Versehen als Anklagebehörde und Berufungsführerin anstelle von Anklagebehörde und Berufungsgegnerin aufgeführt worden ist;
dass die Berichtigung des Rubrums nicht unter Art. 334 ZPO fällt, welcher nur das Dispositiv betrifft, und die Berichtigung des Rubrums gemäss Art. 238 lit. a-c ZPO, wie z.B. einer fehlerhaften Parteibezeichnung ohne weitere Voraussetzungen jederzeit und auch von Amtes wegen erfolgen kann (vgl. Tanja Domej, in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 83 ZPO N 2);-
verfügt:
1. Die Verfügung STK 2019 67 wird im Rubrum hinsichtlich der Parteibezeichnung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln wie folgt berichtigt (Änderungen in Kursivschrift):
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und *Berufungsgegnerin *,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
2. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Meldung des Freispruchs an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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11. Dezember 2019 kau