Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 15. November 2019
STK 2019 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Revision eines Strafbefehls)
(Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 21. Juni 2019, SUH 2018 778);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Strafbefehl vom 21. Juni 2019 wegen mehrfachen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeuges im Zeitraum vom 26. März bis 4. April 2018 an ihren Lebenspartner C.________ gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilte, den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob, die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse auf 5 Tage festsetzte und die Verfahrenskosten von Fr. 960.00 der Gesuchstellerin auferlegte;
dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2019 ans Schweizerische Bundesgericht um Revision des Strafbefehls ersuchte, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie der Versicherung deutlich gesagt habe, dass sie keinen Vertrag für die Kontrollnummernschilder abschliessen wolle, ihr Lebenspartner damals bereits mit einem Auto gefahren sei, sie nicht gewusst habe, dass er keinen Führerausweis habe, er die Versicherung ohne ihr Wissen abgeschlossen und sie die Verfügung des Verkehrsamtes vom 26. März 2018, woraus sich ihre Eigenschaft als Halterin des Fahrzeuges ergebe, nicht erhalten habe (KG-act. 2);
dass das Schweizerische Bundesgericht das Revisionsgesuch am 16. Oktober 2019 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Schwyz überwies (KG-act. 1);
dass Revisionsgesuche gemäss Art. 411 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen und die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind, das Revisionsgesuch strengen Begründungsanforderungen zu genügen hat, den Gesuchsteller also eine eigentliche Darlegungslast trifft, der Gesuchsteller die Beweismittel darlegen muss, auf welche er sich berufen will und was sie beweisen sollen (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 411 StPO; Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 6 f. zu Art. 411 StPO);
dass die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 unter Hinweis auf Art. 411 StPO aufgefordert wurde, innert 14 Tagen seit Zustellung jene Beweismittel, welche sich in ihren Händen befinden, dem Gericht einzureichen, die übrigen Beweismittel genau zu bezeichnen und anzugeben, wo sie einzuholen sind und auch darzulegen, auf welchen Revisionsgrund gemäss Art. 410 StPO sie sich beruft, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 3);
dass die Gesuchstellerin die Verfügung vom 17. Oktober 2019 bei der Post nicht abholte (vgl. Beilage zu KG-act. 3 sowie KG-act. 4), weshalb sie ihr am 31. Oktober 2019 unter Hinweis auf das gesetzliche Zustellungsdatum per 25. Oktober 2019 nochmals mittels A+ zugesandt wurde (KG-act. 5) und dass ihr diese Sendung am 2. November 2019 zugegangen ist (vgl. Beilage zu
KG-act. 5);
dass die Gesuchstellerin innert der bis Freitag, 8. November 2019 laufenden Frist der Verfügung vom 17. Oktober 2019 nicht nachgekommen ist, weshalb androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind;
dass Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;-
verfügt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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15. November 2019 kau