STK 2019 62•STK 2019 62 - Pornografie
STK 2019 62Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)05.11.2019
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 5. November 2019
STK 2019 62
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Pornografie
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. September 2019, SGO 2019 5);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. September 2019 innert Frist am 23. September 2019 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das begründete Urteil am 7. Oktober 2019 zum Versand kam;
dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);
dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die
Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten, sowie zur Erstattung der Mitteilung an die KOST Zwecks Löschung der Anfrage) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
5. November 2019 kau