Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 13. August 2019
STK 2019 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. Dezember 2018, SEO 2016 007);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln erliess am 5. August 2016 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch unvorsichtiges Überholen links einer Sicherheitslinie an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 34 Abs. 2 und 3, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV und Art. 73 Abs. 6 SSV. Nach Einspracheerhebung überwies sie den Befehl am 14. Oktober 2016 dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln als Anklage gestützt auf folgenden Sachverhalt:
Am Donnerstag, 10. Juli 2014, ca. 11.45 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Audi D, RS7 mit den Kontrollschildern SZ xx in Bennau SZ, auf der Schwyzerstrasse, Abschnitt Biberbrugg-Rothenthurm, im Kolonnenverkehr in Fahrtrichtung Rothenthurm SZ. Angeführt wurde die Kolonne von einem Traktor, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h fuhr. Hinter dem Traktor und vor A.________ fuhren vier weitere Fahrzeuge. Die Schwyzerstrasse verläuft in diesem Bereich in einer Rechtskurve und anschliessend über 2 Senken und Kuppen. Die Übersicht in Fahrtrichtung ist dort aufgrund des Geländeverlaufs eingeschränkt und durch Fahrleitungen der SOB und Pflanzen (Bäume, Gras u.ä.) beeinträchtigt. Die Sicht auf den Gegenverkehr war auch durch die in der Kolonne fahrenden Fahrzeuge, insbesondere den zuvorderst fahrenden Traktor eingeschränkt. Trotz mangelnder Übersicht entschloss sich A.________, die ihm vorausfahrende Kolonne, bestehend aus einem Traktor und dahinter vier Personenwagen, zu überholen. Er begann das Überholmanöver ca. 80 m vor dem Seuchenkreuz mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h. Dann fuhr er auf die Gegenfahrbahn links der Sicherheitslinie, wo er auf ca. 80 km/h beschleunigte. Plötzlich bemerkte er, dass das erste hinter dem Traktor herfahrende, von D.________ gelenkte Fahrzeug Honda Civic 1.6l mit den Kontrollschildern SZ yy ebenfalls zum Überholen ansetzte, aus der Kolonne ausscherte und die Sicherheitslinie überfuhr. Zur Vermeidung einer drohenden Kollision lenkte A.________ sein Fahrzeug, ca. auf der Höhe des Seuchenkreuzes, nach links und fuhr ins angrenzende Wiesland. Dort kollidierte er mit einem Baum. Das Fahrzeug überschlug sich und kam schliesslich auf dem Dach liegend zum Stillstand.
Durch das Überholmanöver links der Sicherheitslinie an unübersichtlicher Stelle schuf A.________ eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die übrigen Fahrzeuge der Kolonne, in besonderem Masse für D.________, den Lenker des ebenfalls überholenden Fahrzeuges, was er zumindest in Kauf nahm.
B. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2016 stellte der Einzelrichter gemäss dem erst am 28. Dezember 2018 erstellten Protokoll zur Sache nur fest, dass ein dickes Dossier, Pläne und Zeugenaussagen im Recht lägen und ihm die vom Beschuldigten gefahrene Strecke bekannt sei. Zur Sache wurden dem Beschuldigten indes laut Protokoll weder von Seiten des Gerichts noch der Parteien konkrete Fragen gestellt. Am Schluss der Verhandlung wies der Einzelrichter darauf hin, dass der Entscheid schriftlich eröffnet werde (Vi-act. A II).
C. Über zwei Jahre nach der Hauptverhandlung erkannte der Einzelrichter am 28. Dezember 2018 mit am 31. Dezember 2018 begründet versandtem Urteil den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen links einer Sicherheitslinie an unübersichtlicher Stelle im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von zwölf Tagessätzen à Fr. 780.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 2‘340.00. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte am 22. Januar 2019 rechtzeitig die Berufung mit dem Antrag, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Im schriftlichen Verfahren begründete der Beschuldigte die Berufung am 18. März 2019 (KG-act. 10). Mit Berufungsantwort vom 25. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Berufungsabweisung und verwies zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (KG-act. 12);-
und in Erwägung:
1. Laut Anklage wird dem Beschuldigten angelastet, ca. 80 m vor dem Seuchenkreuz mit seinem Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von 30 - 40 km/h begonnen und mithin über die Sicherheitslinie gefahren zu sein (vgl. auch angef. Urteil S. 5 E. 4).
a) An sich zutreffend geht der Vorderrichter davon aus, dass der Beschuldigte, bevor er 34 m vor dem Seuchenkreuz ins Wiesland geriet, links der Sicherheitslinie überholte. Nicht nachvollziehbar aber ist, dass der Beschuldigte diese Sicherheitslinie vor dem Seuchenkreuz zwingend überfahren haben muss. Vielmehr geht aus der handschriftlichen Planskizze der Polizei hervor (U-act. 8.0.09), dass selbst angesichts eines im angefochtenen Urteil berechneten über 80 m langen Überholweges bis auf die Höhe des ersten Fahrzeuges hinter dem Traktor (richtigerweise entgegen der Anklage unter Berücksichtigung von drei hinter dem Traktor fahrenden Personenwagen, angef. Urteil S. 7 E. 8) der Beschuldigte sehr wahrscheinlich an einem Ort mit dem Überholmanöver begann, an welchem ihm keine Sicherheitslinie das Überholen verbot. Der Anklagesachverhalt ist mithin insoweit nicht erstellt, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, ca. 80 m vor dem Seuchenkreuz über die Sicherheitslinie gefahren zu sein. Gleichermassen ist die Behauptung des Beschuldigten nicht zu widerlegen, das Überholmanöver in einem erlaubten Strassenabschnitt begonnen zu haben. Mithin ist der Sachverhalt für die vom Vorderrichter erwähnten und in der Rechtsprechung als notorisch geltenden Gefahren des Überfahrens von Sicherheitslinie nicht zu erstellen (vgl. angef. Urteil E. 13 f.). Massgeblich ist indes, dass mit der anderen Lokalisierung des Beginns des Überholmanövers der Vorderrichter mit seinem Urteil in tatsächlicher Hinsicht unzulässigerweise vom angeklagten Sachverhalt abweicht (Näheres unten lit. b), wonach der Beschuldigte ca. 80 m vor dem Seuchenkreuz die Sicherheitslinie überfahren habe.
b) Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten und überweist die Akten dem Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage ist insoweit nachvollziehbar, als sie davon ausgeht, dass ca. 80 m vor dem Seuchenkreuz die Situation für ein Überholmanöver unübersichtlich war. Die auf einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 80 km/h beruhenden Berechnungen des Vorderrichters legen indes nahe, dass der Beschuldigte an einem anderen Ort als angeklagt mit dem Überholen begonnen haben muss (vgl. oben lit. a). Ob an diesem in der Anklage nicht beschriebenen Ort die Strecke unübersichtlich war, wird vom Beschuldigten mit guten Gründen bestritten, ist doch auch der ehemalige, ortskundige Oberstaatsanwalt der Auffassung, dass die Sicht von weiter weg übersichtlicher sei (U-act. 13.0.04). Weder angeklagt noch erstellbar ist, dass der Beschuldigte an der vom Vorderrichter unter anderem angenommenen (vgl. U-act. 8.0.08 S. 4; angef. Urteil E. 11), in der Tat auch noch nur beschränkt übersichtlichen Stelle mit dem Überholen begonnen haben soll. Auf die Übersichtlichkeit an dieser sowie noch an weiter vom Seuchenkreuz entfernten möglichen Überholorte muss bzw. darf indes nicht weiter eingegangen werden, da die Anklage von anderen, definitiv nicht erstellbaren Örtlichkeiten ausgeht. Das Anklageprinzip verbietet es, nicht angeklagte Sachverhalte zu überprüfen, um den Vorwurf, der Beschuldigte habe Verkehrsregeln grob verletzt, zu rechtfertigen. Die Veränderung des Vorwurfes vom Überqueren einer Sicherheitslinie in ein unvorsichtiges Überholen links einer Sicherheitslinie scheint zwar durch Formulierungen im Vorhalt der Straftatbestände sowie im letzten Abschnitt der Strafbefehlsbegründung zum subjektiven Tatbestand gedeckt zu sein. In der Anklage wird indes sonst nirgends im Objektiven der Vorwurf gegen den Beschuldigten erhoben, auch noch überholt zu haben, als er in den Bereich einer Sicherheitslinie gelangte, welche ihm die Fortsetzung des Überholmanövers verbot. Massgeblich ist für diesen Fall zum einen, dass der Beschuldigte das Überholmanöver wahrscheinlich an einer Stelle ohne Sicherheitslinie startete, deren genauen Ort und deren Übersichtlichkeit die Anklage nicht beschreibt und damit nicht zum Vorwurf gegen den Beschuldigten erhebt. Zum anderen lässt sich der Anklage nicht entnehmen, inwiefern in Bezug auf einen Vorwurf ein an (möglicherweise) übersichtlicher Stelle erlaubterweise begonnenes Überholmanöver nicht vor der Sicherheitslinie abgebrochen zu haben, ein Sachverhalt vorliegt, welcher das Fundament der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung bilden sollen.
c) Änderungen der Anklage sind nach der Behandlung der Vorfragen in der Hauptverhandlung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 333 StPO zulässig, wenn der Richter der Auffassung ist, dass ein anderer Straftatbestand vorliegen könnte (EGV-SZ 2015 A. 5.2 E. 3.d; BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5 = forum poenale 4/2017 S. 215 ff. und Schnell/Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2019, S. 356), was vorliegend nicht der Fall ist. Da in der Anklage die Staatsanwaltschaft die Übersichtlichkeit nicht konkret bezogen auf eine vor Beginn der bis zum Seuchenkreuz führenden Sicherheitslinie liegenden Stelle, wo der Beschuldigte sehr wahrscheinlich sein Überholmanöver gestartet haben könnte, beschreibt, handelt es sich nicht um einen Fall, in welchem die Anklage nur in einem Detail eines ungenauen oder versehentlich vergessenen Sachverhaltselements geringfügig verbessert werden müsste (EGV-SZ 2015 ebd.). Ist der angeklagte Sachverhalt dagegen nicht erstellt und scheitert die Überprüfung eines anderen (geänderten) Sachverhalts am Anklageprinzip, ist in Gutheissung der Berufung der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) wäre im Übrigen vor der erstinstanzlichen Urteilsfällung verjährt (Art. 109 StGB).
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind folgende Hinweise für vorliegenden Entscheid zwar nicht mehr erheblich, sollen aber Verfahrensmängeln in andern Fällen vorbeugen:
a) Gemäss Art. 341 Abs. 3 StPO befragt die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Die eingehende Befragung dient dem Zweck, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person zu verschaffen und zu klären, wie sich diese zu den Anklagevorwürfen und den Ergebnissen des Vorverfahrens stellt, namentlich ob sie im Sinne der Anklage geständig ist oder nicht. Von der Stellungnahme zur Anklage hängt vor allem ab, ob und inwieweit Beweise zu wiederholen bzw. weitere Beweise abzunehmen sind. In welcher Intensität die Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens erfolgen muss, hängt vom konkreten Fall ab, namentlich von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2 S. 415 mit Hinweisen). In diesem Kontext ist bedeutungslos, dass sich die beschuldigte Person im Rahmen ihres letzten Wortes zur Sache äussern kann und dass die Verteidigung die Befragung zur Sache nicht ausdrücklich beantragt. Die Verfahrensleitung muss der beschuldigten Person aufgrund der richterlichen Fürsorgepflicht und in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die Möglichkeit einräumen, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äussern und diejenigen Umstände vorzubringen, die ihrer Verteidigung und der Klärung des Sachverhalts dienen könnten. Dabei obliegt es der Verfahrensleitung, den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang sicherzustellen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3 S. 292; zum Ganzen: Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Der Vorderrichter befragte den Beschuldigten zur Sache nicht, weshalb das erstinstanzliche Verfahren einen erheblichen Mangel aufweist. Die fehlende unmittelbare Kenntnisnahme der Darstellung des Sachverhalts durch den Beschuldigten (vgl. auch BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3) kann im Berufungsverfahren kaum geheilt werden, so dass abgesehen vom vorliegenden Ausgang des Verfahrens die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils hätte zurückgewiesen werden müssen (Art. 408 Abs. 1 StPO).
b) Wieso das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erst zwei Jahre später fertig gestellt und der Entscheid auch erst dann gefällt wurde, kann zufolge Gutheissung der Berufung offenbleiben. Indes ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Richter sein Urteil nach den Bestimmungen von Art. 84 StPO zu eröffnen hat (Art. 351 Abs. 3 StPO). Laut dem Protokoll opponierten die Parteien der angekündigten schriftlichen Eröffnung nicht, weshalb der Vorderrichter ihnen das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung hätte zustellen können (Art. 84 Abs. 3 StPO). Dass anstatt des Dispositivs ein begründetes Urteil zugestellt wird, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 138 IV 157). Jedoch ist es offensichtlich, dass ein Urteil zwei Jahre nach der Hauptverhandlung nicht „so bald als möglich“ gefällt ist, wie das Art. 84 Abs. 3 StPO ausnahmsweise für den Fall, dass eine sofortige Urteilsfällung unmöglich ist, zulässt. Inwiefern dem dadurch verletzten Beschleunigungsgebot Nachachtung verschafft werden könnte, kann hier abgesehen von den Kostenfolgen (vgl. unten E. 3) offengelassen werden.
3. Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen und der Beschuldigte in Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dass der Beschuldigte vorliegend vor dem Unfall links einer Sicherheitslinie überholte (etwa U-act. 8.0.03 S. 3 i.V.m. 8.0.09), ist ebenso bewiesen wie der Umstand, dass er sich schuldhaft verhielt, selbst wenn er sein Überholmanöver – wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – korrekt begann. Diesfalls hätte er es am Anfang der Sicherheitslinie sofort abbrechen und rechts dieser Linie weiterfahren müssen (Art. 34 Abs. 2 SVG). Deshalb rechtfertigt es sich, die Untersuchungskosten abzüglich der Kosten für den als erfolglose, den Sachverhalt nicht korrekt wiedergebende Anklage überwiesenen Strafbefehl (Fr. 600.00, vgl. dazu U-act. 17.1.01) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten beider Instanzen gehen zu Lasten des Bezirks bzw. des Kantons. Entsprechend ist die erstinstanzlich ohne detaillierte Kostennote beantragte Entschädigung auf den ermessensweise festzusetzenden Aufwand im Gerichtsverfahren zu beschränken (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; vgl. auch BGer 6B_375/2016 vom 28.6.2016 E. 3.4). Zweitinstanzlich sind etliche der textlich teilweise bis auf das Unverständliche abgekürzten Positionen der Kostennote der Verteidigung in sachlicher bzw. zeitlicher Hinsicht bezüglich ihrer Angemessenheit nicht nachvollziehbar (KG-act. 10 Beilage 1). Auch insgesamt erscheint der geltend gemachte Honoraraufwand für die relativ kurze schriftliche Berufungsbegründung sowie angesichts der nicht besonders hohen Bedeutung und Schwierigkeit der Strafsache als zu hoch. Die zu entschädigende Vergütung der Verteidigung im Berufungsverfahren wird deshalb ebenfalls ermessensweise festgesetzt;-
erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. a)Die Untersuchungskosten von Fr. 3‘265.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen erstinstanzlichen Kosten gehen zu Lasten des Bezirks Einsiedeln.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. a) Der Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Gerichtskasse pauschal mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso der Untersuchungskosten), die KOST (mit Formular, Meldung Freispruch), Verkehrsamt Zürich (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
14. August 2019 kau