Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. September 2019
STK 2019 42
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh.
In Sachen
A.________, Revisionsklägerin,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Revisionsbeklagte, vertreten durch Staatsanwältin B.________, **2.**C.________, Privatkläger und Revisionsbeklagter, **3.**D.________, Privatkläger und Revisionsbeklagter,
betreffend
Revision (mehrfache versuchte Nötigung und mehrfache Beschimpfung; Entschädigung und Schadenersatz)
(Revisionsgesuch vom 19. März 2019 betreffend das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 5. Dezember 2018, SEO 2018 006);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die kantonale Staatsanwaltschaft befand A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Strafbefehl vom 4. April 2018 der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 70.00. Auf Einsprache der Beschuldigten hin überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklage ans Bezirksgericht Einsiedeln. Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Beschuldigte von Schuld und Strafe frei, auferlegte die Kosten des Verfahrens von Fr. 2‘830.00 (Untersuchungskosten von Fr. 1‘430.00 und Entscheidgebühr von Fr. 1‘400.00) dem Staat und sprach weder der Beschuldigten noch den Privatklägern eine Entschädigung zu. Das Urteil wurde den Parteien mit Postversand vom 11. Dezember 2018 im Dispositiv mit Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet und am 12. bzw. 13. Dezember 2018 zugestellt (vgl. Versandvermerk auf dem Urteil und Vi-act. D/28). Innert Frist wurde keine Berufung angemeldet, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs.
b) Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte die Beschuldigte beim Bezirksgericht Einsiedeln ein Gesuch um teilweise Revision des Urteils vom 5. Dezember 2018 ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
[…] im Rahmen der mir zustehenden Zivilansprüche ersuche ich das Bezirksgericht Einsiedeln anzuordnen, dass:
1. mir die Strafverfolgungsbehörde oder die Privatkläger Fr. 20 600 Entschädigung der Kosten zahlen, die ich im Zusammenhang mit meiner Verteidigung im Strafverfahren Nr. SEO 2018 006 getragen habe;
2. mir die Strafverfolgungsbehörde oder die Privatkläger Fr. 2000 Schadenersatz wegen des entgangenen Gewinns zahlen;
3. mir die Strafverfolgungsbehörde oder die Privatkläger Fr. 5000 Genugtuung wegen der Gesundheits- und anderer moralischer Schäden bzw. Beeinträchtigung der psychischen Integrität zahlen.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Einzelrichter habe weder ihr noch ihrem Vertreter während der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2018 erlaubt, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen, was die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz auf Gesuch sichergestellte Tonaufnahme der Hauptverhandlung nachweise. Für die Vertretung im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren habe E.________ ihr eine Rechnung in der Gesamthöhe von Fr. 20'600.00 ausgestellt, die sie bis am 1. März 2019 habe bezahlen müssen. Sie habe wegen der Strafuntersuchung an insgesamt 7 Tagen nicht arbeiten können. Die Strafverfolgungsbehörde sowie die Privatkläger, denen seit November 2015 bekannt gewesen sei, dass sie aufgrund einer Brustkrebserkrankung in intensiver Behandlung gestanden und jederzeit hätte sterben können, hätten eine missbräuchliche Strafanklage erhoben. Die Strafverfolgungsbehörde und die Privatkläger hätten mit der unnötigen Strafanklage ein enormes psychisches Trauma verursacht. Diese hätten gezielt so gehandelt, um ihren Gesundheitszustand zu verschlechtern (KG-act. 1 in BEK 2019 61).
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln trat mit Verfügung vom 21. März 2019 auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies es zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht (KG-act. 0 in BEK 2019 61). Der Eingang wurde den Parteien angezeigt (KG-act. 2 in BEK 2019 61). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3 in BEK 2019 61) und die Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls verlangt (KG-act. 7 in BEK 2019 61), welches am 3. Mai 2019 dem Kantonsgericht eingereicht wurde (Vi-act. A2). Die Überweisungsschreiben wurden den Parteien zugestellt (KG-act. 5 und 9 in BEK 2019 61). Die Beschuldigte äusserte sich mit Eingabe vom 8. Mai 2019 zum Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (KG-act. 10 in BEK 2019 61).
Am 26. Juni 2019 wurde das Revisionsverfahren mit der Begründung von der Beschwerdekammer an die Strafkammer überwiesen, dass Revisionsgesuche gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO beim Berufungsgericht einzureichen seien und die Strafkammer (STK) als Berufungsinstanz zuständig sei, während gemäss internem Zuständigkeitskatalog die Beschwerdekammer nur in Übertretungssachen Berufungsinstanz sei. Diese Verfügung blieb unangefochten.
2. a) Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
Revisionsgesuche sind abgesehen von Art. 410 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, welche hier nicht interessieren, gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden.
Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Andernfalls lädt es die Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 1-3 StPO).
b) Die Beschuldigte stellt im Strafverfahren die Begehren, sie mit Fr. 20'600.00 für ihre Verteidigungskosten zu entschädigen, ihr Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns [infolge der Strafuntersuchung] und eine Genugtuung wegen der Gesundheits- und anderen moralischen Schäden und Beeinträchtigung der psychischen Integrität zu bezahlen. Aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls (Vi-act. A2) steht fest, dass sie diese Anträge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2018 nicht gestellt hat, was die Beschuldigte im Revisionsgesuch zugesteht. Sie macht indessen geltend, der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln habe weder ihr noch ihrem Vertreter erlaubt, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Sie macht damit einen Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Strafverfahren geltend. Eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist möglich, wenn Tatsachen und/oder Beweismittel geltend gemacht werden, die vom ursprünglichen Richter nicht berücksichtigt wurden und geeignet sind, einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des Schuldpunkts oder die Strafzumessung zu nehmen. Die Revision kann sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage, nicht gegen Verfahrensmängel richten (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 54 zu Art. 410 StPO; Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage N 53 zu Art. 410 StPO). Dass unverzichtbare oder unverjährbare Rechte der Beschuldigten verletzt worden wären oder die angewandten Verfahrensvorschriften gegen die EMRK verstossen hätten, macht die Beschuldigte nicht geltend (vgl. hierzu Heer, a.a.O.). Die Beschuldigte hätte den angeblichen Verfahrensfehler auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg mittels Berufung geltend machen müssen, was sie indessen unterlassen hat.
Dass der Einzelrichter die Beschuldigte tatsächlich an der Stellung der erwähnten Anträge gehindert hätte, lässt sich dem Hauptverhandlungsprotokoll (Vi-act. A2) im Übrigen nicht entnehmen. In der Stellungnahme zum Hauptverhandlungsprotokoll (KG-act. 10 in BEK 2019 61, S. 1 Ziff. 1a) begründet die Beschuldigte die fehlenden Anträge denn auch nicht mehr damit, dass der Einzelrichter sie daran gehindert hätte, sondern weil die Dolmetscherin schlecht gedolmetscht habe und ihr im Publikum sitzender Mann nicht habe dolmetschen dürfen. Weshalb schlechtes Dolmetschen sie an der Stellung ihrer Anträge gehindert haben soll, ist indessen nicht nachvollziehbar.
Soweit die Beschuldigte sich gegen die Richtigkeit des Protokolls wendet, bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 9 ZGB öffentliche Register und Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (vgl. hierzu: Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 5 zu Art. 76 StPO; Näpfli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 f. zu Art. 76 StPO) und dass die Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch in der Eingabe vom 8. Mai 2019 (KG-act. 10 in BEK 2019 61) keinen hinreichenden Beweisantrag stellt. Protokollberichtigungsbegehren wären zudem bei der Verfahrensleitung der ersten Instanz zu stellen (Art. 79 StPO).
c) Die Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO müssen nicht nur neu, sondern auch erheblichsein (Heer, a.a.O., N 65 zu Art. 410 StPO, Fingerhuth, a.a.O., N 61zu Art. 410 StPO). Erheblich sind neue Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich günstigeres Urteil in Betracht kommt (BGer, Urteil 6S.314/2005 vom 22. November 2005, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Gass, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2013, N 90 zu Art. 385 StGB). Mit anderen Worten genügen nicht irgendwelche neue Revisionsgründe, sondern diese müssen zumindest einen glaubhaften Wirklichkeitsbezug enthalten. Die Erheblichkeit von Noven kann ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung geprüft werden (vgl. Heer, a.a.O., N 66 zu Art. 410 StPO).
Hinsichtlich der beantragten Entschädigung macht die Beschuldigte geltend, sie habe ihrem Vertreter bis zum 1. März 2019 den Betrag von Fr. 20'600.00 bezahlen müssen. Als Beweis legt sie die Rechnung vom 23. Januar 2019 (KG-act. 1/7 in BEK 2019 61) vor, in welcher für den Betrag von Fr. 20'600.00 als Zahlungstermin der 1. März 2019 erwähnt wird. Dass sie diesen Betrag tatsächlich bezahlt hätte, behauptet sie jedoch nicht und legt dafür auch keinen Beweis vor. Eine Zahlung ist auch nicht anzunehmen. Die Beschuldigte beantragte in diversen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Ihren Vertreter bezeichnet sie im Schreiben vom 8. Mai 2019 (KG-act. 10 in BEK 2019 61) als „mein im Publikum sitzender Mann“. E.________ ist berufsmässiger Dolmetscher und verfügt über keine Zulassung als Rechtsanwalt. Als nicht berufsmässiger Vertreter könnten ihm die geltendgemachten Stundenansätze von Fr. 200.00 bis Fr. 600.00 zum vorneherein nicht zugesprochen werden. Ob ihm überhaupt eine kleine Umtriebsentschädigung hätte zugesprochen werden können, kann offen gelassen werden. Denn jedenfalls könnte auch ein neues Urteil diesbezüglich nicht wesentlich günstiger ausfallen.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wegen entgangenen Gewinns von Fr. 2'000.00 und der Genugtuung von Fr. 5'000.00 legt die Beschuldigte überhaupt keine Beweismittel vor, welche einen Zusammenhang zwischen der Strafverfolgung und ihrem Gesundheitszustand belegen würden. Es genügt nicht, bloss Dokumente zu ihrer medizinischen Behandlung in den Jahren 2015 und 2016 aufzulegen (vgl. KG-act. 1/8-10) und im Übrigen nur Behauptungen aufzustellen.
d) Im Zusammenhang mit der Entschädigung macht die Beschuldigte geltend, dass sie Strafanzeige gegen den Einzelrichter eingereicht habe, weil dieser ihr nicht erlaubt habe, die entsprechenden Anträge zu stellen. Dieser Revisionsgrund könnte unter Art. 410 Abs. 1 lit. c subsumiert werden, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Das entsprechende Strafverfahren ist jedoch durch die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2019 erledigt worden. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist der unterzeichnende Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 14. März 2019 (BEK 2019 47) nicht eingetreten. Die Beschwerde ans Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019). Anderweitige Beweise für die angebliche Strafbarkeit des Verhaltens der Angezeigten bringt die Beschuldigte nicht vor.
e) Weitere Revisionsgründe sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Es ist deshalb im Vorprüfungsverfahren nach Art. 412 StPO darauf nicht einzutreten.
3. Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, nachdem die Gegenparteien nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden;-
beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), C.________ (1/R), D.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv)
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
19. September 2019 kau