Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 26. November 2019
STK 2019 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, **2.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
mehrfache versuchte Nötigung, versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 31. August 2018, SGO 2017 4 bzw. SGO 2017 18);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Infolge der vom Privatkläger am 1. April 2016 (Posteingang 4. April 2016) erstatteten Strafanzeige (U-act. 8.1.001) erhob die Anklagebehörde beim Strafgericht Schwyz am 7. August 2017 gestützt auf folgenden Sachverhalt Anklage wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB:
Am 29. Oktober 2014 telefonierte der Beschuldigte, ehemaliger Eigentümer und Pfandhalter an den Aktienzertifikaten der J.________ AG, von seinem Wohnort in Wollerau A.________, Treuhänder der J.________ AG und der F.________ AG, und verlangte von diesem, die am 8. September 2014 G.________ übergebenen Aktienzertifikate der J.________ AG von G.________ heraus zu verlangen, ansonsten er die J.________ AG in den Konkurs treiben, A.________ für den Konkurs verantwortlich machen und die Öffentlichkeit informieren werde. Der Beschuldigte war sich aufgrund seiner Stellung als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der F.________ AG und den ca. CHF 60'000.00 Mietzinsschulden der J.________ AG gegenüber der F.________ AG bewusst, dass er A.________ auf diese Weise unter Druck setzen würde. Obwohl A.________ diese Androhungen aufgrund der Stellung des Beschuldigten und den Mietzinsschulden der J.________ AG für glaubhaft hielt, weigerte er sich, die Aktien bei G.________ heraus zu verlangen, da er der Meinung war, der Beschuldigte habe diese am 8. September 2014 G.________ zu Eigentum übertragen, weshalb es beim Versuch der Nötigung blieb.
Überdies erhob sie Anklage wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB bei folgendem Sachverhalt:
Der Beschuldigte verlangte am 30. Oktober 2014 anlässlich eines von seinem Wohnort in Wollerau aus geführten Telefonats von A.________, Treuhänder der F.________ AG und der J.________ AG, dass er bei einer künftigen gerichtlichen Einvernahme bezeugen solle, dass er (der Beschuldigte) die Aktien der J.________ AG am 8. September 2014 G.________ zu treuen Händen übergeben habe. A.________ solle auf keinen Fall sagen, dass er (der Beschuldigte) die Aktien zu diesem Zeitpunkt für wertlos gehalten und nichts mehr damit zu tun haben wollte, andernfalls werde er ihm das Mandat der F.________ AG entziehen. Obschon der Entzug des Mandates für A.________ einen finanziellen Schaden und damit einen ernstlichen Nachteil bedeutete, liess er sich durch diese Drohung nicht einschüchtern, sondern erklärte dem Beschuldigten, er werde keine Falschaussage machen und bei der Wahrheit bleiben. Hierauf entzog K.________, Geschäftsführerin der F.________ AG und Tochter des Beschuldigten, mit Telefonat vom 31. Oktober 2014 A.________ das Mandat.
Die Anträge der Anklagebehörde lauteten wie folgt (Vi-act. 1; siehe auch Vi-act. 77, Plädoyer der Anklagebehörde):
1. C.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 280.00 und einer Busse von CHF 8'400.00.
2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen.
3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse sei auf 30 Tage festzulegen.
4. Die Verfahrenskosten seien C.________ aufzuerlegen.
B. Das Strafgericht Schwyz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 31. August 2018 von Schuld und Strafe frei (Dispositivziffer 1) und wies die Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von mindestens Fr. 2'000.00 sowie dessen Prozessentschädigungsforderung im Betrag von Fr. 19'612.35 ab (Dispositivziffer 2 und 4). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 6'520.00 nahm es auf die Staatskasse (Dispositivziffer 3) und entschädigte den Beschuldigten für seine Aufwendungen mit Fr. 8'965.05 (inkl. Auslagen und MWST; Dispositivziffer 5).
C. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter Berufung focht der Privatkläger das Urteil an und beantragte dem Kantonsgericht was folgt (KG-act. 5):
1. Es sei der Beschuldigte, C.________, im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 2'000 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschuldigten.
Gleichzeitig stellte er die folgenden Beweisanträge:
1. Es sei der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen.
2. Es sei K.________, anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin einzuvernehmen.
3. Es sei der Beschuldigte aufzufordern, die Kaufquittungen für die Flugtickets des Beschuldigten und seiner Ehefrau für die Flüge in die USA im September/Oktober 2014 und April 2015 innert 10 Tagen zu edieren.
D. Weder die Anklagebehörde noch der Beschuldigte erhoben Anschlussberufung (KG-act. 8 und 11). Mit Vorladung vom 19. März 2019 ordnete die Gerichtsleitung im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Befragung des Beschuldigten sowie die Einvernahme von K.________ als Zeugin an. Ausserdem forderte sie den Beschuldigten zur Edition der Flugtickets für die Flüge in die USA im September/Oktober 2014 und April 2015 auf (vgl. KG-act. 18 f.). Am 17. September 2019 reichte der Beschuldigte die Flugtickets sowie eine Reservationsbestätigung für die Flüge im April 2015 zu den Akten (vgl. KG-act. 22 inkl. 22/1-22/8). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 edierte die Gerichtsleitung vom Beschuldigten auf Antrag des Privatklägers hin (KG-act. 24) Kaufquittungen, Reservationsbestätigungen oder dergl., aus denen hervorgehe, wann die Tickets für die Flüge im September/Oktober 2014 gebucht bzw. gekauft worden seien (KG-act. 25), welcher Aufforderung dieser am 25. Oktober 2019 nachkam (KG-act. 27 inkl. 27/1 und 27/2).
E. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. November 2019 hielt der Privatkläger an seinen Berufungsanträgen fest (vgl. KG-act. 30 Beilage 1). Der Beschuldigte beantragte Folgendes (KG-act. 30 Beilage 2):
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Das angefochtene Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 31. August 2018 sei zu bestätigen und es sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die Staatsanwaltschaft liess sich für die Berufungsverhandlung entschuldigen (KG-act. 8 und 15). Davon abgesehen war ihr das persönliche Erscheinen freigestellt (vgl. KG-act. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen „in dubio pro reo“ frei. Dieser Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Relevant sind nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGer, Urteil 6B_1107/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 1.1.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; Tophinke, Basler Kommentar, 2. A. 2014, N 76 zu Art. 10 StPO). Hält das Gericht gestützt auf die Beweise zwei Tatvarianten für möglich, nämlich eine günstige und eine ungünstige, so bringt es damit zum Ausdruck, dass es von der ungünstigen Variante nicht überzeugt ist; es muss seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigere Tatvariante zugrunde legen (Tophinke, a.a.O., N 81 zu Art. 10 StPO). Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht, gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO).
b) Vorliegend lassen sich die in der Anklage erhobenen Vorwürfe alleine auf die Aussagen des Privatklägers stützen, die vom Beschuldigten bestritten werden. Solche „Aussage gegen Aussage-Konstellationen“ müssen nicht zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen; die Aussagen müssen vielmehr vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 33, S. 127; Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO). Es hat zu entscheiden, welcher der sich widersprechenden Aussagen es folgt. Dabei hat der Beschuldigte nicht die Aussagen des Privatklägers zu widerlegen, sondern es obliegt den Strafbehörden, den Anklagesachverhalt rechtsgenügend nachzuweisen. Der Anklagesachverhalt stellt nur eine Behauptung der Strafverfolgungsbehörde dar, die es aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu erstellen gilt (BGer, Urteil 6B_1213/2017 vom 22. Mai 2019 E. 3).
c) Zum Hintergrund der vorliegenden Anklagesachverhalte ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte die Aktien der J.________ AG am 21. Dezember 2009 der H.________ AG verkaufte. Für einen Teil der Kaufpreisschuld gewährte er L.________ ein Darlehen (U-act. 8.1.007). Gleichentags verpfändete die H.________ AG die Namenaktien dem Beschuldigten (vgl. U-act. 8.1.008; vgl. auch U-act. 10.1.002 Frage 14, S. 6; KG-act. 30 Beilage 2 Ziff. 2, S. 2). Der Privatkläger war damals der Treuhänder der J.________ AG und der F.________ AG (vgl. U-act. 8.1.000; U-act. 10.1.002 Frage 6, S. 3; Vi-act. 77 Fragen 89, S. 21, und 348, S. 82). Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass aufgrund der zunehmend schlechter werdenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft nach einer Lösung (mit allfälligem Verkauf) gesucht wurde und der Beschuldigte die Aktienzertifikate am 8. September 2014, vor seiner Abreise in die USA, G.________ übergab (vgl. U-act. 10.1.002 Fragen 12 f., S. 4 f.; U-act. 10.1.003 Fragen 6 ff., S. 3 f. und 7; Vi-act. 77 Fragen 226 ff., S. 52 ff.). Ob er G.________ die Aktienzertifikate lediglich fiduziarisch überliess, ist umstritten (vgl. u.a. U-act. 10.1.002 Fragen 13, 17 und 48, S. 4 ff. und 16; Vi-act. 77 Fragen 235 ff., S. 55 ff.; KG-act. 30, S. 4). In dem gegen G.________ geführten Strafverfahren betreffend Veruntreuung, Erpressung, Nötigung und Wucher stufte die Vorinstanz dessen Aussagen sowie jene des Privatklägers diesbezüglich als überzeugender ein als diejenigen des Beschuldigten. Die rein objektiven Kriterien sprächen eher für den Willen des [dortigen] Privatklägers, den Besitz an den Aktienzertifikaten auf den [dortigen] Beschuldigten zu übertragen (vgl. Urteil SGO 2017 4 vom 31. August 2018 E. 5.3, S. 17).
2. a) Gemäss Anklage soll sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht haben, begangen dadurch, dass er versuchte, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit zu nötigen, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dem Privatkläger am 29. Oktober 2014 telefoniert und von ihm verlangt zu haben, die am 8. September 2014 G.________ übergebenen Aktienzertifikate der J.________ AG von G.________ herauszuverlangen, ansonsten er die J.________ AG in den Konkurs treiben, den Privatkläger für den Konkurs verantwortlich machen und die Öffentlichkeit informieren werde. Der Beschuldigte sei sich aufgrund seiner Stellung als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der F.________ AG und den ca. CHF 60'000.00 Mietzinsschulden der J.________ AG gegenüber der F.________ AG bewusst gewesen, dass er den Privatkläger auf diese Weise unter Druck setzen würde. Obwohl der Privatkläger diese Androhungen aufgrund der Stellung des Beschuldigten und den Mietzinsschulden der J.________ AG für glaubhaft gehalten habe, habe er sich geweigert, die Aktien bei G.________ herauszuverlangen, da er der Meinung gewesen sei, der Beschuldigte habe diese am 8. September 2014 G.________ zu Eigentum übertragen, weshalb es beim Versuch der Nötigung geblieben sei.
b) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte vom Privatkläger am 29. Oktober 2014, einem Tag vor der Vertragsunterzeichnung mit M.________, welcher die J.________ AG für eine Million zu kaufen beabsichtigte, telefonisch verlangte, die Aktienzertifikate bei G.________ zu holen (vgl. U-act. 10.1.003 Frage 6, S. 4 f.; U-act. 10.1.008 Frage 7, S. 4; Vi-act. 77 Fragen 327 f. und 338, S. 78 ff.). Hiervon ist auszugehen. Bestritten ist demgegenüber, ob er dem Privatkläger anlässlich dieses Telefonats auch damit drohte, die J.________ andernfalls in den Konkurs zu treiben, den Privatkläger hierfür verantwortlich zu machen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren.
c) Die Vorinstanz hielt nach einer Würdigung der Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten fest, dass der Privatkläger an der Einvernahme vom 8. Februar 2016 mit keinem Wort erwähnt habe, er sei vom Beschuldigten am 29. Oktober 2014 unter Druck gesetzt worden. Er habe lediglich angegeben, dass der Beschuldigte ihn angerufen und mitgeteilt habe, er müsse die Aktien haben. Auch im anschliessenden E-Mail des Privatklägers sei nichts zu entnehmen, was auf eine Drohung bzw. ein Unterdrucksetzen seitens des Beschuldigten hindeuten würde. Der Privatkläger habe damit nicht konstant ausgesagt, sondern die Vorwürfe erst zwei Monate nach der ersten Einvernahme vorgebracht und seine Aussagen mehr als ein Jahr später nochmals um weitere Details ergänzt. Gestützt hierauf bekundete die Vorinstanz erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Drohungen gegenüber dem Privatkläger anlässlich des (unbestrittenermassen geführten) Telefonats vom 29. Oktober 2014 tatsächlich ausgesprochen bzw. sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er angeklagt sei. Es sei denn auch kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die J.________ AG in den Konkurs hätte treiben sollen (angef. Urteil E. 2.4, S. 9 f.). Nach Ansicht des Privatklägers hätte die Vorinstanz den Beschuldigten zwingend verurteilen müssen.
d) Im Wesentlichen gaben die Parteien was folgt zu Protokoll:
aa) Im Strafverfahren gegen G.________ am 8. Februar 2016 als Auskunftsperson befragt, führte der Beschuldigte aus, es sei ihm im letzten Moment in den Sinn gekommen, dass das Aktienpfand bei G.________ sei. Am Tag vor der geplanten Vertragsunterzeichnung habe er ihn angerufen und dieser habe ihn gefragt, wem diese Aktien gehören würden. Er habe ihm gesagt, sie würden ihm gehören, worauf G.________ erwidert habe, dies sei gar nicht so klar. Er sei dann zum Privatkläger gegangen und habe gesagt, dass er die Aktienzertifikate benötigen würde und sehr entsetzt über das Verhalten von G.________ sei. Der Privatkläger habe entgegnet, er regle dies. Er habe dann vom Privatkläger die Meldung erhalten, er solle um 14.00 Uhr in die Kanzlei von Herrn G.________ gehen. Der Beschuldigte schilderte in der Folge den Ablauf dieses Besuchs und dass G.________ ihm die Aktienzertifikate nur gegen die sofortige Bezahlung von Fr. 68‘000.00 für offene Rechnungen herausgegeben habe. Dann sei er zum Privatkläger gegangen und habe ihn zusammengeschissen, obwohl dieser dafür gesorgt habe, dass er die Papiere bekomme. Der Privatkläger habe die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen und gesagt: “Jessesgott, dä Dupel, was hät dä gmacht?“ (U-act. 10.1.003 Frage 6, S. 5 f.). Im Untersuchungsverfahren bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und berief sich im Übrigen auf sein Aussageverweigerungsrecht (U-act. 10.1.005). Vor erster Instanz bejahte er, die Aktienzertifikate vom Privatkläger telefonisch verlangt bzw. um deren Herausgabe gebeten zu haben, verneinte aber die ihm vorgehaltenen Androhungen (Vi-act. 77 Fragen 325 ff., S. 78 ff., und 338, S. 80). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Drohungen. Er habe sich zuerst an G.________ gewandt, um die Aktienzertifikate herauszuverlangen, woraufhin dieser geantwortet habe, dass nicht klar sei, wem diese gehören würden. Anschliessend habe er sich an den Privatkläger gerichtet und dieser habe erwidert, er werde sich dafür einsetzen, dass er sie wiedererhalte. Gemäss dessen E-Mail habe er sie am Nachmittag holen können (KG-act. 30, S. 4).
bb) Der Privatkläger sagte an der Einvernahme vom 8. Februar 2016 im Verfahren gegen G.________ aus, der Beschuldigte habe ihn am 29. Oktober 2014 angerufen und ihm mitgeteilt, dass er die Aktien wolle bzw. haben müsse. Er habe erwidert, dass diese bei G.________ im Büro seien, und dann Herrn G.________ angerufen und ihm gesagt, dass der Beschuldigte die Aktienzertifikate brauche. Es sei dann die ganze Geschichte im Büro von Herrn G.________ abgelaufen, von welcher er keine genauen Kenntnisse habe, weil er nicht dabei gewesen sei (U-act. 10.1.002 Fragen 19 f., S. 8 f.). Auf die Frage, ob er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vom Beschuldigten irgendeinmal unter Druck gesetzt worden sei, gab er Folgendes zu Protokoll: „Ja, unmittelbar nach dieser Geschichte. Dies fand ich nicht sehr schön. Ich habe auf den Druck, der ausgeübt wurde, nur gesagt: „C.________, wenn du dies machen willst, was du da machst, bleibt mir nichts anderes übrig, als die Wahrheit zu sagen." Daran sei ich gebunden. Es hat mich enttäuscht, dass C.________ seine Zusicherung, uns die Aktien zu überlassen, widerrufen hat, sobald die Million gewunken hat. Es hat mich auch enttäuscht, dass nachher noch Druck aufgebaut wurde.“(U-act. 10.1.002 Frage 34, S.12). Auf Nachfrage hin sagte er aus, dass ihm mit dem Entzug des Mandats der F.________ AG gedroht worden sei (U-act. 10.1.002 Frage 35, S. 12). Die anschliessende Frage, was von ihm erwartet worden sei, was er nicht gemacht habe, beantwortete er wie folgt: „Der Punkt war, dass C.________ sagte: „Du glaubsch nid, ich bi doch nid so wahnsinnig und verschenke die Aktie". Die Aktien wurden aber nicht verschenkt, sondern man musste ja noch Geld in die Hand nehmen, um die Firma zu sanieren. Konkret ging es eigentlich um eine Anstiftung zu einer falschen Aussage. Ich sollte sagen, dass die Aktien am 08.09.2014 zu treuen Händen übergeben worden seien und nicht, weil C.________ diese als wertlos erachtete und nichts mehr damit zu tun haben wollte. Ich sagte aber C.________, ich könne nur das sagen, wie es wirklich am 08.09.2014 abgelaufen sei. Daraufhin wurden mir die Mandate entzogen.“(U-act. 10.1.002 Frage 36, S. 13). Auf die Frage nach dem Sinn der Drohung, erwiderte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm mit der Presse gedroht und gesagt: „leged üch warm ah" (U-act. 10.1.002 Frage 53, S. 17).
Der Strafanzeige vom 1. April 2016 (U-act. 8.1.001) lässt sich Folgendes entnehmen: „Am 29.10.2014 hat C.________ die Aktien der J.________ AG von G.________ (unter den bekannten Umständen) herausverlangt, nachdem er mich telefonisch kontaktiert und gesagt hat, dass er die J.________ AG in den Konkurs treibt, wenn ich nicht bei G.________ die Aktien holen gehe. Zudem hat er mir angedroht, mich für im Konkursfall verantwortlich zu machen und die Öffentlichkeit einzuschalten. Das war glaubwürdig, weil C.________ Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der F.________ AG ist. Diese Firma hatte fällige Forderungen gegen die J.________ AG durch die Vermietung der Fabrikliegenschaft. Ich habe mich daraufhin geweigert, bei G.________ die Aktien herauszuverlangen. Denn C.________ hat diese am 8.9.2014 zu Eigentum übertragen. (…)“.
Am 2. Juni 2017 führte der Privatkläger gegenüber der Staatsanwältin aus, der Beschuldigte habe ihn am 29. Oktober 2014 angerufen und gesagt, dass er die Aktien bei Herrn G.________ holen soll. Er sei nicht bereit zu teilen. Herr G.________ hätte genug und er (der Privatkläger) bekäme noch genug Aufträge im Zusammenhang mit der F.________ AG. Wenn er die Aktien nicht bekäme, dann werde er die Betriebsgesellschaft J.________ AG in Konkurs treiben. Er ziehe G.________ und ihn vor die Presse. Er habe sich geweigert, die Aktien selber zu holen, habe dem Beschuldigten aber gesagt, er werde mit Herrn G.________ sprechen und er (der Beschuldigte) werde anschliessend von ihm oder von Herrn G.________ hören. Am gleichen Tag sei der Beschuldigte offensichtlich zu Herrn G.________ gegangen und habe die Aktien bekommen (U-act. 10.1.008 Frage 7, S. 4). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten gab er zu Protokoll, dass dieser ihn am Vormittag angerufen und ihn gebeten habe, dass er die Aktien holen soll. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass die Aktien nicht ihm gehören würden, sondern ihnen, und dass sie darüber sprechen müssten und er diese nicht einfach holen könne. Er habe sich dazu bereit erklärt, mit Herrn G.________ zu telefonieren. Er sei der Meinung, dass er dem Beschuldigten eine E-Mail geschrieben habe, dass er die Aktien am Nachmittag holen könne (U-act. 10.1.008 Frage 9, S. 5).
Vor der Vorinstanz bestätigte der Privatkläger seine Behauptung, dass der Beschuldigte ihm gegenüber gedroht habe, er werde die J.________ AG in den Konkurs treiben und ihn dafür verantwortlich machen sowie die Öffentlichkeit informieren (Vi-act. 77 Frage 374, S. 86). Nach dem Vorteil des Konkurses für den Beschuldigten gefragt, meinte der Privatkläger, dass bei einer Sanierung ein erhebliches Risiko für eine Haftungsklage bestanden hätte, wenn es trotzdem zum Konkurs gekommen wäre (Vi-act. 77 Frage 375, S. 86).
e) aa) Der Beschuldigte erhob die konkreten Vorwürfe erst in der Strafanzeige vom 1. April 2016, rund eineinhalb Jahre nach dem Telefonat und rund zwei Monate nach seiner Befragung als Zeuge im Strafverfahren gegen G.________. Wie die Vorinstanz festhielt, erwähnte der Privatkläger bei der Zeugenbefragung vom 8. Februar 2016 im Verfahren gegen G.________ mit keinem Wort, der Beschuldigte hätte ihm damit gedroht, die J.________ AG in den Konkurs zu treiben, ihn für diesen verantwortlich zu machen und er werde die Öffentlichkeit informieren. Erst auf eine entsprechende konkrete Ergänzungsfrage des damaligen Rechtsvertreters von G.________ nach Druckversuchen seitens des Beschuldigten hin nannte er lediglich den angeblich angedrohten Mandatsentzug und dass er bei der Wahrheit bleiben werde, was lediglich den zweiten Anklagevorwurf betreffen kann (vgl. U-act. 10.1.002 Frage 35, S. 12; siehe auch oben E. 2d/bb). Überdies verwies der Privatkläger am 2. Juni 2017 auf die anfängliche Frage hin, welche Geschehnisse ihn zur Anzeige gegen den Beschuldigten veranlasst hätten, zunächst lediglich auf seine Aussagen vom 8. Februar 2016 mit der Anmerkung, er sei der Meinung, dass er alles schon damals zu Protokoll gegeben habe (U-act. 10.1.008 Frage 6, S. 3). Bei der damaligen Befragung nannte er die angeblich im Telefonat vom 29. Oktober 2014 erfolgten Drohungen aber wie erwähnt gerade nicht (vgl. insb. U-act. 10.1.002 Fragen 19, S. 8, und 34 f., S. 12). Auf die Nachfrage der Staatsanwältin, ob er seine Hintergründe nochmals schildern oder ob er auf die damalige Einvernahme verweisen wolle, meinte er, dass es reichen sollte. Auf Anstoss seines Rechtsvertreters hin schilderte er die Geschehnisse detailreich, die angeblichen Drohungen gab er indes knapp, in zwei Sätzen, wieder, indem er festhielt, dass der Beschuldigte die Gesellschaft in den Konkurs treiben und den Privatkläger sowie Herrn G.________ vor die Presse ziehen werde, wenn er die Aktien nicht bekäme, ohne Gedanken oder Gefühle zu schildern (vgl. U-act. 10.1.008 Frage 7, S. 3 f.). Wenn er dem Beschuldigten vorhält, seine Aussagen – an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung − seien nicht lebensnah und detailreich (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 31, S. 12), so hat dies ebenso für seine eigenen Aussagen zu gelten. Die späte Anzeige erscheint sodann umso weniger nachvollziehbar, als der Privatkläger am 8. Februar 2016 auf eine weitere Ergänzungsfrage, ob der Beschuldigte mit der Geltendmachung irgendwelcher Forderungen Druck auf die J.________ AG hätte ausüben können, antwortete, dass seiner Meinung nach auch ein Gläubiger zum Konkursamt gehen könne und der Beschuldigte wegen der ausstehenden Mieten Druck auf die J.________ AG hätte machen können (U-act. 10.1.002 Frage 30, S. 11). Wenn der Beschuldigte tatsächlich mit dem Konkurs der Gesellschaft gedroht hätte, ist unerfindlich, weshalb er dies gerade bei dieser Frage nicht erwähnte, sondern bloss in der Möglichkeitsform (Konjunktiv irrealis) sprach und die Frage damit implizit verneinte („hätte machen können‟). Auf die Frage, welche Geschehnisse ihn zur Anzeige veranlasst hätten, erklärte der Privatkläger am 2. Juni 2017 gegenüber der Staatsanwältin im Weiteren, er sei der Meinung gewesen, dass die Staatsanwaltschaft selber aktiv werde. Das sei aber nicht passiert, weshalb er sich veranlasst gefühlt habe, die Strafanzeige zu machen (U-act. 10.1.008 Frage 6, S. 3). Die Einvernahme vom 8. Februar 2016 fand aber bereits über ein Jahr nach den angeblichen Drohungen statt. Auf die Anmerkung der Staatsanwältin hin, er hätte ja bereits im November 2014 Strafanzeige einreichen können, meinte er, er habe noch zugewartet. Er warte ja eigentlich heute noch auf eine Lösung wegen dem ganzen Problem oder zumindest auf entsprechende Vorschläge (U-act. 10.1.008 Fragen 16 f., S. 7 f.). Was genau er damit meint, bleibt unklar. Auch sein Rechtsvertreter spricht in seinem Plädoyer an der Berufungsverhandlung lediglich davon, es sei nachvollziehbar, dass er erst Strafanzeige erhoben habe, als es keine Lösung mehr mit dem Beschuldigten gegeben habe, ohne dies näher zu erläutern (KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 27, S. 11). Replicando betonte er, dass der Privatkläger nicht von sich aus Anzeige gegen seinen langjährigen Freund und Geschäftspartner habe machen wollen. Erst als er konkret gefragt worden sei, ob er unter Druck gesetzt worden sei, habe er die Aussage als Zeuge machen müssen (KG-act. 30, S. 17). Die angeblichen Drohungen im Telefonat vom 29. Oktober 2014 erwähnte er damals aber gerade nicht. Zudem entzieht diese Erklärung dem weiteren Argument, es sei damals nicht um die Vorwürfe gegen den Beschuldigten gegangen (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 29, S. 11), die Grundlage. Ebenso steht sie der Begründung entgegen, er habe die Strafanzeige erhoben, weil von Amtes kein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. U-act. 10.1.008 Frage 6, S. 3; KG-act. 30, S. 17, und Beilage 1 Ziff. 11.2, S. 6), zumal der Privatkläger nicht zu diesem Schritt gezwungen war. Ebenso wenig zwang ihn der Umstand, dass der Beschuldigte Strafanzeige gegen G.________ machte, hierzu. Tatsächlich erhob der Privatkläger gegen den erstinstanzlichen Freispruch Berufung und hielt an dieser fest, während der Beschuldigte im Verfahren gegen G.________ auf ein Rechtsmittel verzichtete. Der Beschuldigte selber vermutet, der Privatkläger habe seinen Freund G.________ stützen und Druck auf ihn (den Beschuldigten) ausüben wollen. Ferner sei der Privatkläger wahrscheinlich sehr „betüpft‟ gewesen, dass sie nach 25 Jahren nicht mehr zusammenarbeiten würden. Er sehe dessen Motivation dahinter nicht (Vi-act. 77 Fragen 332 ff., S. 79 f.). Immerhin sind diese Vermutungen nicht abwegig. Dass der Privatkläger die angeblichen Androhungen bei der ersten Einvernahme trotz konkreter Frage gar nicht erwähnte und es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung kam bzw. er weitere Details zum Gesprächsinhalt des Telefonats am 2. Juni 2017 zu Protokoll gab (vgl. E. 2d/bb oben), spricht insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers, zumal er nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte, weshalb er die Vorwürfe nicht bereits früher erhob. Abgesehen davon enthält der Anklagesachverhalt im Gegensatz zu den Aussagen des Privatklägers zusätzlich den Vorwurf, dass er den Privatkläger für den Konkurs verantwortlich machen und die Öffentlichkeit informieren werde.
bb) Mit Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten ist im Weiteren festzuhalten, dass die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht nicht zu Nachteilen des Beschuldigten führen darf, namentlich darf dessen Schweigen nicht als Nachweis seiner Schuld ausgelegt werden (Häring, Basler Kommentar, 2. A. 2014, N 17 zu Art. 143 StPO). Abgesehen davon verneinte der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Drohungen konstant, ohne dabei in Abrede zu stellen, vom Privatkläger telefonisch die Herausgabe der Aktien gefordert zu haben. Auch vor erster Instanz bezeichnete der Beschuldigte den ihm vorgehaltenen Sachverhalt entgegen den Vorbringen des Privatklägers (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 32, S. 12) von Beginn an als falsch (Vi-act. 77 Frage 325, S. 78 f.). In welche „unzähligen‟ Widersprüche sich der Beschuldigte im vorliegenden Zusammenhang verstrickt haben soll, ist sodann nicht ersichtlich und wird vom Privatkläger bzw. dessen Rechtsvertreter in seinem Plädoyer denn auch nicht näher definiert (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 35, S. 14). Auf jeden Fall gab der Beschuldigte widerspruchsfrei zu Protokoll, er habe sich am 29. Oktober 2014 (zuerst) auch telefonisch an G.________ gewandt (U-act. 10.1.003 Frage 6, S. 5; Vi-act. 77 Fragen 174, 186, 253 und 280, S. 40, 43, 58 und 63; KG-act. 30, S. 4). Sowohl gemäss seinen eigenen Aussagen als auch gestützt auf die Aussagen von G.________ habe er Letzteren telefonisch zur Herausgabe der Aktien aufgefordert. G.________ gab ausserdem zu Protokoll, er habe dann den Privatkläger angerufen und über die Situation informiert (U-act. 10.1.001 Frage 8, Seite 9; siehe auch Fragen 22, 27, 34, 39 und 41 f., S. 13, 15 und 17 ff.). Der Privatkläger will demgegenüber nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten G.________ angerufen und ihm gesagt haben, dass der Beschuldigte die Aktienzertifikate brauche. Auf die Frage, wie G.________ auf die Mitteilung reagiert habe, dass der Beschuldigte die Aktienzertifikate für das Geschäft mit Herrn M.________ brauche, erwiderte der Privatkläger, genau gleich wie er (U-act. 10.1.002 Fragen 19 ff., S. 8 f.). Der Version des Privatklägers nach bat der Beschuldigte sodann offenbar zuerst ihn, G.________ anzurufen, woraufhin er (der Privatkläger) erwidert habe, dass er (der Beschuldigte) die Aktien bei Herrn G.________ holen soll und er (der Privatkläger) Herrn G.________ zuerst anrufen werde (vgl. U-act. 10.1.002 Fragen 54 f., S. 17). Zwar vermag der alleinige Umstand, dass den Privatkläger seinen eigenen Aussagen nach eine Freundschaft mit G.________ verbindet (vgl. U-act. 10.1.002 Frage 5, S. 3) und die beiden in Kontakt standen und stehen (vgl. KG-act. 30, S. 17), nicht per se auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers schliessen. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte (auch) G.________ kontaktierte bzw. ob der Privatkläger G.________ über die geforderte Aktienherausgabe informierte oder umgekehrt, gehen die Aussagen des Privatklägers und von G.________ aber nach dem Gesagten auseinander, was zumindest nicht für die Version des Privatklägers spricht. Zweifel an den Vorwürfen des Privatklägers kommen auch aufgrund der gewählten Formulierung in seinem E-Mail vom 29. Oktober 2014 („Hoi C.________ Deinem Wunsch entsprechend konnte ich mit G.________ sprechen. Da die Sache zu drängen scheint, ist es das Beste, wenn Du sofort persönlich zur Abholung und Quittierung vorbei gehst. Liebe Grüsse, A.________‟ [U-act. 10.1.002, S. 29]) auf, zumal insbesondere der Ausdruck „deinem Wunsch entsprechend‟ einer vorangehenden Drohung entgegensteht (siehe auch angef. Urteil E. 2.4, S. 9). Jedenfalls erklärte der Privatkläger nicht, weshalb er sich trotz der angeblichen Drohungen des Beschuldigten so freundlich ausdrückte (vgl. U-act. 10.1.008 Frage 11, S. 6).
cc) Die Vorinstanz stufte im Verfahren gegen G.________ dessen Aussagen sowie jene des Privatklägers als überzeugender ein, was indes nicht zwingend für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt gelten muss. Das Rahmengeschehen ist im Gegensatz zu den angeklagten Tatvorwürfen nicht strafbar und kann nicht Grundlage eines möglichen Schuldspruches sein. Selbst wenn der Privatkläger in Bezug auf Nebensächlichkeiten im vorliegenden Prozess erlebnisgetreu aussagte, ist dies kein Nachweis für die Tatvorwürfe (BGer, Urteil 6B_1213/2017 vom 22. Mai 2019 E. 3.2). Insbesondere ist für die Beurteilung des vorliegenden Kerngeschehens, dem Inhalt des Telefongesprächs vom 29. Oktober 2014, nicht zentral, zu welchem Zweck der Beschuldigte G.________ die Aktienzertifikate am 7. September 2014 übergab. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im dortigen Entscheid die Behauptung des Beschuldigten bezüglich einer lediglich fiduziarischen Überlassung der Aktien des Privatklägers als unglaubhaft einstufte (vgl. Urteil SGO 2017 4 vom 31. August 2018 E. 5.3, S. 17), lässt sich damit kein Widerspruch ableiten (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 4, S. 3, und Ziff. 27, S. 10 f.). Auf allfällige Widersprüche bei den Aussagen der Beteiligten, welche für die Beurteilung im Strafverfahren gegen G.________ im Zentrum standen (so Eigentumsverhältnisse an den Aktien der Möbelfabrik etc.), ist mithin nicht näher einzugehen. Fakt ist, dass der Beschuldigte die Aktien zurückhaben wollte. Auch bei einer unrechtmässig verlangten Herausgabe drängte sich nicht ohne weiteres der Schluss auf, dass die behaupteten Drohungen stattfanden.
dd) Der Privatkläger beanstandet, dass die Vorinstanz im Urteil gegen G.________ gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und dessen Tochter von einer stark belasteten familiären Situation ausgegangen sei und suggeriert habe, der Beschuldigte habe nahezu notfallmässig und für unbestimmte Zeit in die USA reisen müssen. Der Beschuldigte habe die Schweiz nicht wegen eines Notfalls, sondern wegen einer Reise entlang der gesamten US-Westküste verlassen (KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 2 f., S. 2 f.).
Die eingeholte Rechnung/Bestätigung von N.________ für die Flüge Kanada und USA betreffend Aufenthalt vom 10.09-03.10.2014 datiert vom 2. Juli 2014. Der Beschuldigte und seine Ehefrau flogen am 10. September 2014 von Zürich via Amsterdam nach Vancouver, am 15. September 2014 von Seattle nach San Francisco, am 21. September 2014 von San Diego nach Minneapolis und von dort aus am 2./3. Oktober 2014 wieder via Amsterdam zurück nach Zürich (KG-act. 27/1). Der entsprechende Betrag wurde dem O.________ (Bank I)-Privatkonto des Beschuldigten am 23.07.2014 belastet (KG-act. 27/2). Die Tickets für die Flüge vom April 2015 wurden am 22. Januar 2015 ausgestellt (KG-act. 22/6). Wenn aber die Tickets auch nicht „notfallmässig‟ besorgt wurden, ist nicht ersichtlich, was der Privatkläger hieraus zu Lasten des Beschuldigten abzuleiten versucht, zumal weder die Vorinstanz von einer notfallmässigen Abreise in die USA ausging, noch vom Beschuldigten oder seiner Tochter (vgl. KG-act. 30, S. 11 und 14) eine solche behauptet oder „suggeriert‟ wurde, auch wenn Letztere von einem „Schock‟ sprach, welcher sich nach seiner Heimkehr ein bisschen gesetzt haben soll (vgl. hierzu Vi-act. 77 Frage 136, S. 31; KG-act. 30 S. 10 f.). Vielmehr hielt der Beschuldigte bzw. der Verteidiger in der Strafanzeige vom 24. Februar 2015 gegen G.________ selber fest, er habe geplant, am 10. September 2014 die 90-jährige Mutter seiner Ehegattin in den USA zu besuchen (U-act. 8.2.001, S. 5). Bei ihr bzw. in Minneapolis verbrachten die beiden im Herbst 2014 denn auch immerhin etwa die Hälfte ihres Aufenthalts (vgl. KG-act. 27/1). Im Übrigen wies der Verteidiger auf die Zeugenaussagen von K.________ hin, wonach die Eltern die USA-Aufenthalte jeweils auch für Besuche bei Verwandten und Bekannten genutzt hätten (vgl. KG-act. 30, S. 11 und 15). Dass sich das Ehepaar während ihres Auslandaufenthalts nicht ausschliesslich bei der Schwiegermutter des Beschuldigten in Minneapolis aufhielt, lässt die Aussagen des Beschuldigten und seiner Tochter über deren Gesundheitszustand nicht unglaubhaft erscheinen. Vielmehr schien dies gemäss den Aussagen Letzterer üblich gewesen zu sein. Auf jeden Fall kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte und seine Tochter es hier mit der Wahrheit nicht so genau genommen hätten (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 4, S. 3), was in diesem Zusammenhang auch für den zweiten Anklagesachverhalt gilt (vgl. unten E. 3). Ohnehin stellt sich der Privatkläger gegen Feststellungen der Vorinstanz im Urteil betreffend G.________. Die Umstände um die USA-Reise sind vorliegend von untergeordneter Bedeutung, zumal das zentrale Telefonat Ende Oktober 2014 stattfand (vgl. auch BGer, Urteil 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.3).
ee) Die Vorinstanz lasse nach dem Dafürhalten des Privatklägers schliesslich ausser Acht, dass auch G.________ konstant ausgesagt habe, der Beschuldigte habe ihm mit dem Konkurs der Firma gedroht. Dessen glaubhafte Aussagen, der identische Inhalt der Drohung und deren unmittelbare zeitliche Nähe zum Telefonat des Beschuldigten mit dem Privatkläger würden deutlich machen, dass der Beschuldigte sowohl G.________ als auch dem Privatkläger mit dem Konkurs der Gesellschaft gedroht habe, was durchaus Sinn mache, da die beiden die Sanierung gemeinsam durchgeführt und im gleichen Boot gesessen seien. Der Beschuldigte sei mit einer Mietzinsforderung von über Fr. 60'000.00 der grösste Gläubiger der Gesellschaft und daher in der Lage gewesen, diese in den Konkurs zu treiben. Er habe die Million winken sehen und habe diese auf keinen Fall teilen wollen. Die Drohung mit dem Konkurs sei sein einziger Hebel gewesen, um an die Aktien zu gelangen. Dann wäre nämlich nicht nur der Verkauf an M.________ geplatzt, sondern er und G.________ hätten sich auch mit Haftungsfragen konfrontiert gesehen, was der Beschuldigte gewusst habe (KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 29 f. und 34, S. 11 ff.). Der Verteidiger verneint die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers und weist auf dessen Freundschaft zu G.________ sowie darauf hin, dass sich die Darstellung des Privatklägers immer mehr der Verteidigungsstrategie von G.________ angepasst habe. Sie würden heimlich gegen den Beschuldigten zusammenarbeiten und hätten (wohl) die P.________ AG im Prozess gegen den Beschuldigten unterstützen wollen bzw. unterstützt, vermutlich in der Hoffnung, dass der Beschuldigte wegen des zunehmenden Drucks Abstand vom strafrechtlichen Verfahren gegen G.________ nehme (vgl. KG-act. 30, S. 18, sowie Beilage 2 Ziff. 22, S. 6, und Ziff. 54 ff., S. 12 f.).
Der Rechtsvertreter von G.________, Rechtsanwalt I.________, bestätigte in seiner E-Mail vom 31.Oktober 2017 an Rechtsanwältin Q.________, Interessenvertreterin der P.________ AG, gegen welche der Beschuldigte Klage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für die J.________ AG erhob, die Absicht, die P.________ AG im Forderungsprozess zu unterstützen (KG-act. 30 Beilage 1/1-2 zu Beilage 2). M.________ gab zu Protokoll, er habe mit dem Privatkläger ab und zu Kontakt gehabt, weil er einige Informationen für die J.________ AG, auch über Buchhaltungssachen von früher, gebraucht hätte (Vi-act. 77 Frage 29, S. 10). Hieraus lässt sich indes nicht schliessen, dass der Privatkläger die P.________ AG im Prozess gegen den Beschuldigten ebenfalls unterstützte. Im Weiteren erwähnte G.________ keine Nötigungsversuche gegenüber dem Privatkläger, sondern dass der Beschuldigte ihn angerufen und ihm gedroht habe, er werde die J.________ AG (mittels seinen Mietzinsforderungen) in den Konkurs werfen, wenn er die Aktien nicht herausgebe (vgl. U-act. 10.1.001 Fragen 8, 27, 34 und 39 ff., S. 9, 15 und 17 ff.; Vi-act. 77 Fragen 186, 189, 193, S. 43 f. und 46). Auch wenn der Sinn der fraglichen Drohung darin hätte bestehen können, den Privatkläger (und G.________) aufgrund allfälliger künftiger Haftungsfragen zur Herausgabe der Aktien zu bewegen, liegen keine näheren Anhaltspunkte für diese Annahme vor. Es stellt sich ausserdem die Frage, weshalb G.________ nicht selber eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhob. Selbst wenn aber der Beschuldigte gegenüber G.________ mit dem Konkurs der Firma gedroht hätte, würde das trotz gemeinsamer Durchführung der Sanierung der Gesellschaft durch G.________ und den Privatkläger nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass er dies auch gegenüber dem Privatkläger tat. Einerseits befanden sich die Aktien bei G.________ und war er derjenige, der sich in erster Linie gegen deren Herausgabe stellte; andererseits wäre aufgrund des Umstands, dass ein entsprechender Vorwurf bereits im Raum stand, erst recht zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger die Konkursdrohungen früher erwähnt hätte.
f) In Anbetracht des Gesagten bzw. nach der Beweiswürdigung verbleiben erhebliche und nicht überwindbare Zweifel, dass sich der erste Anklagesachverhalt tatsächlich so verwirklichte, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen ist.
3. Der Beschuldigte soll sich im Weiteren der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben, begangen dadurch, dass er versucht habe, jemanden durch Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteil oder durch anderer Beschränkung seiner Handlungsfreiheit zu nötigen, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, und versucht habe, jemanden dazu zu bestimmen, in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge falsch auszusagen. Gemäss Anklagesachverhalt wird ihm vorgeworfen, dem Privatkläger am 30. Oktober 2014 telefoniert und von diesem verlangt zu haben, er solle bei einer künftigen gerichtlichen Einvernahme bezeugen, dass er (der Beschuldigte) die Aktien der J.________ AG am 8. September 2014 G.________ zu treuen Händen übergeben habe. Der Privatkläger solle auf keinen Fall sagen, dass er (der Beschuldigte) die Aktien zu diesem Zeitpunkt für wertlos gehalten und nichts mehr damit zu tun haben wollte, andernfalls werde er ihm das Mandat der F.________ AG entziehen. Obschon der Entzug des Mandats für den Privatkläger einen finanziellen Schaden und damit einen ernstlichen Nachteil bedeutet habe, habe er sich durch diese Drohung nicht einschüchtern lassen, sondern dem Beschuldigten erklärt, er werde keine Falschaussage machen und bei der Wahrheit bleiben. Hierauf habe K.________, Geschäftsführerin der F.________ AG und Tochter des Beschuldigten, mit Telefonat vom 31. Oktober 2014 dem Privatkläger das Mandat entzogen.
a) Unbestritten ist, dass K.________, (inoffizielle) Geschäftsführerin der F.________ AG und Tochter des Beschuldigten, dem Privatkläger am 31. Oktober 2014 telefonisch das Mandat entzog (vgl. U-act. 10.1.002 Frage 35, S. 12; U-act. 10.1.008 Frage 7, S. 4 f.; Vi-act. 77 Fragen 125 und 128 ff., S. 27 ff., 348 ff., S. 82, und 378, S. 87; KG-act. 30, S. 5 und 9). Indes bestreitet der Beschuldigte ein Telefonat vom 30. Oktober 2014 mit dem ihm vorgeworfenen Inhalt (vgl. E. 3c/bb unten).
b) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten nach einer Würdigung der Aussagen der Parteien sowie der Zeugin K.________ in dubio pro reo von den Vorwürfen der versuchten Nötigung und der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis frei. Sie erachtete die Aussagen des Privatklägers zwar in sich stimmig und konstant, indes seien auch die Aussagen der Zeugin K.________, von deren Unglaubwürdigkeit nicht per se ausgegangen werden könne, nachvollziehbar. Sie würden ebenfalls ein mögliches Geschehen aufzeigen, zumal sie als (wenngleich damals inoffizielle) Geschäftsführerin das Sagen in der F.________ AG und als solche unter anderem mit dem Treuhänder eng zusammenzuarbeiten gehabt habe. Es könne sehr wohl sein, dass die Auflösung des Mandatsverhältnisses mit dem Privatkläger einzig, ohne vorherige Absprache mit dem Beschuldigten, von ihr ausgegangen sei, wenngleich ein offensichtlicher zeitlich enger Zusammenhang mit einem allfälligen Telefonat vom 30. Oktober 2014 zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vorläge, wobei es wiederum an einem eigentlichen Beweis für dieses Telefonat fehle (angef. Urteil E. 3.2-3-5, S. 11 ff.). Auch hier stellt sich der Privatkläger gegen die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo.
c) Die wesentlichen Aussagen zum zweiten Anklagesachverhalt lassen sich wie folgt zusammenfassen:
aa) Der Privatkläger erwähnte bei der Zeugenbefragung im Verfahren gegen G.________ vom 8. Februar 2016 auf eine entsprechende konkrete Ergänzungsfrage des damaligen Rechtsvertreters von G.________ nach Druckversuchen seitens des Beschuldigten hin, es sei ihm mit dem Entzug des Mandats gedroht worden. Es sei um eine Anstiftung zu einer falschen Aussage gegangen. Er hätte sagen sollen, dass die Aktien zu treuen Händen übergeben worden seien und nicht, weil der Beschuldigte sie als wertlos erachtet habe. Er habe zum Beschuldigten gesagt, es bleibe ihm nichts übrig, als die Wahrheit zu sagen. Daraufhin sei ihm das Mandat entzogen worden (U-act. 10.1.002 Fragen 35 ff., S. 12 f.). In seiner Strafanzeige vom 1. April 2016 hielt der Privatkläger dem Beschuldigten Folgendes vor: *„Später, am 30.10.2014 telefonierte mir C.________. Er verlangte von mir, dass ich bei einer zukünftigen gerichtlichen Aussage bezeugen solle, dass er die Aktien am 08.09.2014 zu treuen Händen übergeben habe. Auf keinen Fall soll ich sagen, dass er die Aktien zu diesem Zeitpunkt als wertlos erachtet habe und nichts mehr damit zu tun haben wollte. Andernfalls − so drohte er mir − würde er mir alle Mandate entziehen. (…)“. * An der Befragung vom 2. Juni 2017 gab der Privatkläger was folgt zu Protokoll: „Am 30.10.2014 hat C.________ mich angerufen und gesagt, dass der Kaufvertrag mit Herrn M.________ unterzeichnet sei. Er sei wütend auf Herrn G.________ und er werde ihn fertig machen und aus dem Verkehr ziehen. Er habe die Aktien nur treuhänderisch, wörtlich fiduziarisch, übergeben und ich hätte dies entsprechend auszusagen. Es gehe ja weiter und es gäbe ja genug Arbeit im Zusammenhang mit der F.________ AG. Ich sagte Herrn C.________, dass dies nicht wahr und ich zu so etwas nicht bereit sei. Daraufhin endete unser Telefongespräch. Am Freitag, 31.10.2014, bekam ich die telefonische Mitteilung von K.________, dass meine Mandate entzogen seien. (…) Mit der Mandatskündigung vom Freitag ist dies eingetreten, was C.________ mir am Tag zuvor angekündigt hat. Er sagte, wenn ich nicht so aussagen würde, sei alles beendet.“ (U-act. 10.1.008 Frage 7, S. 4 f.). Vor erster Instanz bestätigte der Privatkläger seine Aussage, wonach er bei einer künftigen gerichtlichen Einvernahme aussagen soll, er habe die Aktien G.________ nur treuhänderisch übergeben, wie folgt: „Ja, das war das Telefongespräch bei dem er mir mitteilte, dass gerade Herr M.________ den Vertrag unterschrieben habe. Er hat mir das mitgeteilt und im Anschluss daran sagte er, er ginge jetzt auf G.________ los und wolle ihn aus dem Verkehr ziehen. lch sagte warum auch, warum?“ (Vi-act. 77 Frage 376, S. 86). Ebenso bejahte er, dass ihm K.________ am 31. Oktober 2014 das Mandat entzogen habe (Vi-act. 77 Frage 378, S. 87). Er zeigte sich erstaunt, dass sie über einen Monat später in sein Büro gekommen sei und sich für die Zusammenarbeit etc. bedankt habe, und äusserte Zweifel daran, dass es nur ihr Entscheid gewesen sei, vermochte dies aber nicht zu beurteilen (Vi-act. 77 Fragen 379 ff., S. 87).
bb) Der Beschuldigte verweigerte im Untersuchungsverfahren seine Aussage. Vor erster Instanz gab er zu Protokoll, er habe am 30. Oktober 2014 garantiert nicht den Privatkläger angerufen, da sich die Vertragsunterzeichnung mit Herrn M.________ lange hingezogen habe. Er hätte den Privatkläger, der fast wie ein Sohn für ihn gewesen sei, gerne behalten und nicht entlassen wollen. Er könne sich nicht an ein zweites Telefonat erinnern. Der Beschuldigte verneinte die konkreten Vorwürfe. Über den Mandatsentzug habe ihn seine Tochter im Büro unterrichtet. Sie habe diesen Schritt mit ihm nicht besprochen, sondern von sich aus gemacht. Sie sei seine Nachfolgerin und er habe volles Vertrauen in sie (Vi-act. 77 Fragen 339 ff., S. 81 f.). An der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte einerseits seine Aussage und verwies auf seine Aussagen vor erster Instanz. Andererseits vermochte er sich nicht daran zu erinnern, ob ein Telefongespräch stattgefunden habe mit der Begründung, es sei 1'854 Tage her. Er bestritt, vom Privatkläger verlangt zu haben, dass er bei einer künftigen gerichtlichen Einvernahme bezeugen soll, dass er die Aktien der J.________ AG am 8. September 2014 G.________ zu treuen Händen übergeben habe und er (der Privatkläger) auf keinen Fall sagen soll, dass er (der Beschuldigte) die Aktien bei der Übergabe als wertlos gehalten habe, andernfalls er ihm das Mandat der F.________ AG entziehen würde. Der Entschluss für die Kündigung habe von seiner Tochter gestammt. Er selber habe dem Privatkläger nach 25 Jahren guter Zusammenarbeit nicht künden wollen. Er habe seine Tochter machen lassen und nicht versucht, sie davon abzuhalten. Sie sei seine Nachfolgerin gewesen, habe einen guten Job gemacht und mache ihn heute noch (KG-act. 30, S. 4 f.).
d) aa) Der Beschuldigte bestritt vor erster und zweiter Instanz den ihm zu Last gelegten Sachverhalt bzw. Gesprächsinhalt (Vi-act. 77 Fragen 343 ff., S. 81 f.; KG-act. 30, S. 5). Ebenso sagte er vor beiden Instanzen konstant aus, er könne sich nicht an ein Telefonat vom 30. Oktober 2014 erinnern (Vi-act. 77 Frage 340, S. 81; KG-act. 30, S. 5). In Anbetracht dessen waren von ihm keine detaillierteren Angaben zum Kerngeschehen zu erwarten. Auch die Zeugin K.________ sagte aus, er habe ihr nichts vom Telefongespräch vom 30. Oktober 2014 erzählt (KG-act. 30, S. 9). Ebenso ist im Arbeitsrapport des Privatklägers für die Zeitspanne vom 9. September 2014 bis 31. Oktober 2014 kein Telefonat für den 30. Oktober 2014 aufgeführt (U-act. 10.1.008 Beilage 2 = KG-act. 30 Beilage 8 zu Beilage 2). Wie der Rechtsvertreter des Privatklägers zu Recht vorbrachte (KG-act. 30, S. 17), waren und sind die Fernmeldedienstanbieter verpflichtet, Randdaten der Telekommunikation nur während sechs Monaten aufzubewahren (Art. 15 Abs. 3 BÜPF; siehe auch BGE 144 I 126). Ob zwischen den Parteien am 30. Oktober 2014 ein Telefonat geführt wurde, lässt sich folglich so nicht eruieren. Der Privatkläger hält dem Beschuldigten vor, dass er sich an das Telefonat vom 30. Oktober 2014 angeblich nicht erinnern könne, obwohl es nach der Vertragsunterzeichnung mit Herrn M.________ stattgefunden habe. Die Behauptung, die Vertragsunterzeichnung habe sich lange hingezogen, stehe im Widerspruch zu seinen sonstigen Aussagen, wonach der Handel mit M.________ „ruck zuck‟ abgehandelt worden sei und dieser ihm bereits am 29. Oktober 2019 mitgeteilt habe, er sei unterzeichnungsbereit und käme vorbei und unterzeichne. Ebenso wenig habe er erklären können, weshalb der Privatkläger von der Vertragsunterzeichnung gewusst haben sollte, wenn er ihn nicht angerufen haben soll (KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 12, S. 6 f.). Dass sich der Beschuldigte nicht mehr an ein Telefonat an diesem Datum zu erinnern vermag, kann indes auch bedeuten, dass keines stattfand. Die Vertragsunterzeichnung kann sich sodann trotz schnellem Entschluss zwischen den Verkaufsparteien hingezogen haben. Gemäss Verteidigung habe der Beschuldigte nach dem Aktienverkauf keinen Grund gehabt, den Privatkläger anzurufen, da dieser beim Kaufvertrag involviert gewesen sei. Über den rasch erfolgten Verkauf der Aktien könne zudem auch L.________ den Privatkläger informiert haben, wobei die Behauptung, dass Letzterer bereits am 30. Oktober 2014 hierüber gewusst habe, bestritten werde (KG-act. 30, S. 15, sowie Beilage 2 Ziff. 42, S. 9). In der Tat erscheint nicht zwingend, dass der Privatkläger am 30. Oktober 2014 vom Beschuldigten über die Vertragsunterzeichnung informiert wurde. Davon abgesehen übernahm M.________ die Gesellschaft seinen Aussagen nach bereits vor der Unterzeichnung. Sie hätten bereits bei der mündlichen Vereinbarung alles eingeleitet. Es seien auch schon Zahlungen gemacht worden, damit die Firma nicht in Konkurs gehe und man Material erhalten habe und habe liefern können. Er habe schon vor der Unterzeichnung Geld investiert (Vi-act. 77 Frage 50, S. 14).
bb) Der Privatkläger erachtet die Behauptung des Beschuldigten, seine Tochter habe die Mandate am 31. Oktober 2014 ohne vorgängige Rücksprache mit ihm entzogen und er habe den Privatkläger eigentlich weiterbeschäftigen wollen, als widersprüchlich und unglaubhaft. Ausserdem sei sie hierzu gar nicht ermächtigt gewesen (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 13, 15 und 19, S. 7 ff.). Die Verteidigung bestreitet dies (vgl. KG-act. 30, S. 14 und 16).
Die Zeugin erklärte vor beiden Instanzen nachvollziehbar und konstant, weshalb sie am 31. Oktober 2014 das Mandatsverhältnis mit dem Privatkläger kündigte. Als der Privatkläger ihren Vater über den Tisch gezogen habe, habe sie nicht einfach zur Tagesordnung übergehen können. Der Privatkläger sei ausserdem einzelzeichnungsberechtigt gewesen und sie habe ihm als Treuhänder, einer Vertrauensperson, nicht mehr vertrauen und mit ihm nicht mehr zusammenarbeiten können. Letzterer sei hierzu aufgrund seines damaligen Zustandes und der langjährigen Zusammenarbeit sowie Freundschaft mit dem Privatkläger nicht in der Lage gewesen und habe ihn lediglich als Mitläufer angesehen. Er hätte das nicht über sein Herz gebracht. Sie habe den Entschluss zur Kündigung gefasst und der Beschuldigte habe sie machen lassen. Sie habe dem Privatkläger gesagt, es sei sehr schade, dass die Zusammenarbeit so enden müsse, und habe sich für seine geleistete Arbeit bedankt. Er habe es verstanden und ihr gesagt, er wisse nicht, was G.________ geritten hätte, die Aktien würden klar dem Beschuldigten gehören. Sie habe ihrem Vater Mitte Dezember den Vorschlag gemacht, sich mit dem Privatkläger zu einem Abschlussgespräch zu treffen und ihm für die Zusammenarbeit zu danken, weil sie gesehen habe, dass ihr Vater einfach nicht aus dieser Sache herauskomme. Er habe mit dem Privatkläger reden wollen, um herauszufinden, weshalb er das gemacht habe (Vi-act. 77 Fragen 125 und 128 ff., S. 27 ff.; KG-act. 30, S. 9 f.). Der Beschuldigte sagte hierzu übereinstimmend aus, er habe den Privatkläger behalten und nicht entlassen wollen, und verneinte die Frage, ob seine Tochter den Entzug des Mandats mit ihm besprochen habe. Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Privatklägers (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 14, S. 7) sagte der Beschuldigte nicht aus, er habe vom Mandatsentzug vorab nichts gewusst, sondern lediglich, dass seine Tochter das von sich aus gemacht habe (vgl. E. 3c/bb oben). Ein Widerspruch zwischen den Aussagen von Vater und Tochter lässt sich damit in diesem Zusammenhang nicht ausmachen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, es könne sein, dass die Mandatsauflösung ohne vorherige Absprache mit dem Beschuldigten erfolgt sei, ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Wie der Rechtsvertreter des Privatklägers in seinem Plädoyer zu Recht festhält, ist nicht die Mandatsauflösung selbst, sondern deren vorgängige Androhung entscheidend (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 8, S. 4 f.). Wird davon ausgegangen, dass die Mandatsauflösung nicht durch den Beschuldigten (mit-)veranlasst wurde, fällt indes das Argument der zeitlichen Nähe als mögliches Indiz für die Version des Privatklägers weg. Entgegen der Ansicht des Privatklägers (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 16, S. 8) lässt sich sodann aus dem Umstand, dass der Privatkläger gemäss den Aussagen der Zeugin das Telefon abgenommen und gesagt habe, er wisse, worum es gehe, nicht zwingend ableiten, dass der Beschuldigte eine entsprechende Drohung am Vortag ausgesprochen hatte. Dass er sich nämlich diesfalls an den „freundschaftlich verbundenen“ Beschuldigten gewandt hätte (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 18, S. 8 f.), ist nach dem Zwist um die Herausgabe der Aktienzertifikate nicht unbedingt naheliegend. Der Beschuldigte gab immerhin zu Protokoll, er habe den Privatkläger nach der Sitzung bei G.________ vom 29. Oktober 2014 aufgesucht und ihn zusammengeschissen (vgl. hierzu oben E. 2d/aa; U-act. 10.1.003 Frage 6, S. 6; siehe auch KG-act. 20, S. 16). Auch die damalige Position von K.________ in der F.________ AG als „inoffizielle“ Geschäftsführerin mit Einzelprokura (vgl. Vi-act. 77 Fragen 95 ff., S. 22 f.) lässt damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine vorgängige Androhung eines Mandats-entzugs schliessen. Daran vermag der Umstand, dass die Zeugin nicht in die Verhandlungen über den Verkauf der J.________ AG, involviert war und ihr diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz zukam, nichts ändern, zumal der Mandatsentzug die F.________ AG betraf.
cc) Der Privatkläger lässt vortragen, G.________ habe deponiert, dass er ihn am 30. Oktober 2014 angerufen und gesagt habe, der Beschuldigte hätte telefoniert und ihm mitgeteilt, er (der Privatkläger) müsse jetzt sagen, dass die Aktien fiduziarisch hinterlegt worden seien, andernfalls er (der Privatkläger) alle seine Mandate loswerde (vgl. KG-act. 30 Ziff. 11.3, S. 6; Vi-act. 77, Frage 195, S. 46, und S. 101). Augenfällig ist, dass G.________ dieses Telefonat bzw. dieses Gespräch bei seiner Befragung im Untersuchungsverfahren vom 25. November 2015 mit keinem Wort erwähnte, obwohl dies aufgrund der angeblich versuchten Beeinflussung eines wichtigen Zeugen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des dortigen Beschuldigten und Privatklägers hätte von Relevanz sein können und die Frage der Übergabe der Aktienzertifikate im dortigen Verfahren eine wesentliche Rolle spielte. Erst nachdem der Privatkläger Strafanzeige gegen den vorliegend Beschuldigten erhoben und im Verfahren gegen G.________ als Zeuge ausgesagt hatte (vgl. U-act. 10.1.002), sagte G.________ vor erster Instanz das oben Zitierte aus. Abgesehen davon handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen; G.________ gab nur wieder, was der Privatkläger ihm damals erzählt haben soll.
dd) Der Rechtsvertreter des Privatklägers bezeichnet dessen Aussagen mit der Vorinstanz als konstant, in sich stimmig und glaubhaft. Bereits am 14. April 2015 habe er zudem in einer E-Mail festgehalten, dass der Beschuldigte ihm am 30. Oktober 2014 mit dem Mandatsentzug gedroht habe. Auch im Strafverfahren gegen G.________ habe er die Vorwürfe vorgebracht, woraufhin erstaunlicherweise von Amtes wegen kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet worden sei. Der Privatkläger habe gegen seinen langjährigen Geschäftspartner, mit dem er freundschaftlich verbunden gewesen sei, nachvollziehbarerweise erst dann Strafanzeige erstattet, als es aufgrund der Strafanzeige des Beschuldigten gegen G.________ offensichtlich keine Möglichkeit für anderweitige Lösungen mehr gegeben habe (vgl. KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 7, S. 4, sowie Ziff. 10, 11.1 und 11.2, S. 5 f.). Der Verteidiger bestreitet, dass die E-Mail an G.________ am 14. April 2015 gemacht worden sei, sowie auch dessen Inhalt. Zudem sieht er keinen Grund für die späte Strafanzeige (KG-act. 30, S. 14 und 18, sowie Beilage 2 Ziff. 30 ff., S. 7 f.).
In der an der Berufungsverhandlung neu eingereichten E-Mail ist zwar unter anderem die Rede von der Mandatskündigung sowie davon, dass der Privatkläger dem Beschuldigten anlässlich seines Telefonanrufs vom 30. Oktober 2014 unmissverständlich und klar kommuniziert haben soll, dass er sich bei seinem plötzlichen Ansinnen, rechtlich gegen ihn (G.________) vorzugehen, im Falle von aussagepflichtigen Fragestellungen einzig der Wahrheit verbunden fühle und sich in keiner Weise von dessen kommunizierten, aussageabhängigen Mandatsweiterführungsversprechungen leiten lassen werde (KG-act. 30 Beilage 1 zu Beilage 2). Zu welchen konkreten Falschaussagen der Beschuldigte den Privatkläger angestiftet haben soll, lässt sich den Zeilen indes nicht entnehmen, auch nicht aus der angeblichen Begründung des Privatklägers dem Beschuldigten gegenüber. Fraglich ist sodann, dass unter „aussageabhängigen Mandatsweiterführungsversprechungen“ einzig ein angedrohter Mandatsentzug gemeint sein kann. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger erwähnten dieses rund ein halbes Jahr später stattgefundene Treffen im Hafen von Lachen, welches offenbar Anlass für die E-Mail war. Der Privatkläger sagte aus, er habe damals schon gewusst, dass ein Strafverfahren gegen G.________ lief, was aufgrund des Verhältnisses der beiden auch naheliegend ist (Vi-act. 77 Fragen 331, S. 79, und 382, S. 88). Die abschliessende Bemerkung des Privatklägers in der Nachricht, er wisse nach der Begegnung vom Vortag nicht, ob der Beschuldigte im Hintergrund rechtlich etwas gegen G.________ oder ihn eingeleitet habe, lässt den Sinn und Zweck der Nachricht zumindest mit Bezug auf G.________ fraglich erscheinen. Ebenso stellt sich die Frage nach dem Grund für die Zusammenstellung der Geschehnisse, da diese G.________ bekannt gewesen sein dürften.
Im Gegensatz zum ersten Anklagesachverhalt erwähnte der Privatkläger den angeblich angedrohten Mandatsentzug bereits am 8. Februar 2016 (vgl. E. 3c/aa oben). Die Anzeigeerstattung erfolgte indes erst rund eineinhalb Jahre nach dem angeblichen Telefonat. Als Grund hierfür wird die freundschaftliche Verbundenheit mit dem Beschuldigten genannt (KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 11.2, S. 6). Wie bereits beim ersten Anklagesachverhalt erwähnt, brachte der Rechtsvertreter des Privatklägers an der Berufungsverhandlung ferner (replicando) vor, dass dieser erst, als er konkret danach gefragt worden sei, ob er unter Druck gesetzt worden sei und es daher nicht mehr anders gegangen sei, die Aussage als Zeuge gemacht habe. Er habe das Ganze nicht „ins Strafrecht bringen“ wollen (KG-act. 30, S. 17). Dies widerspricht seinem Argument, dass er erst dann Strafanzeige eingereicht habe, als es aufgrund der Strafanzeige gegen G.________ offensichtlich keine Möglichkeit für anderweitige Lösungen mehr gegeben habe (KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 11.2, S. 6). Ebenso steht es auch hier der Erklärung entgegen, er habe die Strafanzeige erhoben, weil von Amtes kein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. U-act. 10.1.008 Frage 6, S. 3; KG-act. 30 Beilage 1 Ziff. 11.2, S. 6). Dass die Strafanzeige gegen G.________ keine anderweitigen Lösungen mehr zugelassen habe, erscheint jedenfalls nicht plausibel, zumal der Beschuldigte und der Privatkläger – abgesehen vom Treffen im Hafen in Lachen – keinen Kontakt mehr zueinander pflegten (Vi-act. 30 Fragen 329 ff., S. 79, und 370 f., S. 85 f.; vgl. auch BGer, Urteil 1P.380/2006 vom 25. Oktober 2006 E. 2). Selbst wenn aber das Verhalten des Privatklägers in diesem Punkt nachvollziehbar begründet wäre, ist das Kantonsgericht trotz der im Wesentlichen konstanten Aussagen des Privatklägers gestützt auf das oben Gesagte nicht von dessen Variante überzeugt.
ee) Ungeachtet dessen, ob von einer fiduziarischen Übergabe der Aktienzertifikate ausgegangen wird oder nicht, verbleiben nach dem Gesagten unüberwindbare Zweifel, dass sich der zweite Anklagesachverhalt tatsächlich so verwirklichte, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo auch von diesem Vorwurf der versuchten Nötigung sowie der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis freizusprechen ist.
4. Infolge Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs ist auch der Antrag des Privatklägers um Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer angemessenen Genugtuung von mindestens Fr. 2‘000.00 abzuweisen. Nachdem der Privatkläger für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs keine Einwände gegen die Abweisung der Zivilforderung erhebt, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ist damit ebenfalls zu bestätigen.
5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
a) Eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung drängt sich aufgrund der Bestätigung des Freispruchs sowie des Unterliegens der Privatklägerschaft nicht auf. Davon abgesehen verlangt der Privatkläger für den Fall eines Freispruchs keine Anpassungen. Es bleibt damit bei dieser Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Dispositivziffer 3-5).
b) Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Privatklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Obsiegen ist ihm keine Entschädigung – der Rechtsvertreter beziffert diese auf Fr. 13'938.25 (inkl. Auslagen und MWST; vgl. KG-act. 30 Beilage 2 zu Beilage 1) − zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber hat der Privatkläger den Beschuldigten für seine Aufwendungen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2, S. 47 f. = Pra 102/2013 Nr. 60; BGer 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.3). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007 E. 5.1).
Der Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 14'070.30 zuzüglich Auslagen von Fr. 372.60 und MWST ein. Diese weist einen Aufwand von 51.45 Stunden aus, von welchen 47.61 zu einem Stundenansatz von grundsätzlich Fr. 300.00 in Rechnung gestellt werden. Bei einzelnen Positionen, welche sich insgesamt auf weniger als zwei Stunden belaufen, beträgt der Stundenansatz offenbar nur Fr. 150.00 bzw. Fr. 180.00 (vgl. KG-act. 30 Beilage 9 der Beilage 2). Gemäss den Ausführungen des Verteidigers sei zusätzlich der Aufwand für die Berufungsverhandlung hinzuzurechnen (vgl. KG-act. 30 Beilage 2 Ziff. 74, S. 17). Ein solcher Gesamtaufwand erscheint für die Korrespondenz mit dem Klienten, das Ausarbeiten der Eingaben vom 15. Februar 2019 (KG-act. 11) und 7. März 2019 (KG-act. 13) und derjenigen vom 17. September 2019 und 25. Oktober 2015 betreffend die seitens des Gerichts erfolgten Editionen (vgl. KG-act. 22 [inkl. 22/1-22/8] und KG-act. 27 [inkl. 27/1 und 27/2]) sowie das Vorbereiten und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Terminfindung und 17-seitiges Plädoyer) nicht als angemessen, zumal sich keine schwierigen rechtlichen Fragen stellten. Dies gilt insbesondere für den im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zwischen dem 18. und 26. November 2019 erfolgten Aufwand (Studium der Strafakten, Redaktion Plädoyernotizen und Besprechung mit Klientschaft) von über 40 Stunden, welcher zu reduzieren ist. Von vornherein nicht notwendig ist dabei die Position „Bestellung Betreibungsauszug A.________‟. Augenfällig ist weiter, dass der für den 25. November 2019 unter anderem aufgeführte Aufwand von 7.67 Stunden auch auf einer Besprechung mit „R.________‟ gründet. Nicht klar ist sodann, um wen es sich bei „S.________‟ handelt, mit welcher Person am 20. November 2019 ebenfalls eine Besprechung stattgefunden haben soll. Davon abgesehen übersteigt der geltend gemachte Stundenansatz von rund Fr. 300.00 den ortsüblichen Ansatz von gegen Fr. 250.00. Insgesamt ist die Vergütung ermessensweise auf pauschal Fr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 31. August 2018 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘500.00 werden dem Privatkläger auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Der Privatkläger wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), die KOST (mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
2. März 2020 kau