Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 17. Dezember 2019
STK 2019 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, **2.**Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch, geringfügige Sachbeschädigung (Entschädigung des Privatklägers)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 11. April 2019, SEO 2018 3);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 21. Dezember 2016, ca. 01:05 Uhr, kam es auf dem Vorplatz der Liegenschaft von A.________ (nachfolgend Berufungsführer) und C.________ (nachfolgend Beschuldigter) zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Anklagebehörde) führte ein Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten (SUI 2017 68), den Berufungsführer als Beschuldigten (SUI 2017 69) sowie gegen die ebenfalls involvierte F.________ als Beschuldigte (SUI 2017 70; vgl. U-act.). Die Anklagebehörde überwies am 22. März 2018 den Strafbefehl vom 17. März 2017 im Verfahren gegen den Beschuldigten (SUI 2017 68) betreffend einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht zur Beurteilung (Vi-act. A/I.a+b). Der Berufungsführer beteiligte sich im Strafverfahren als Privatkläger. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2019 (Vi-act. A/II) stellte der Berufungsführer folgende Anträge (Vi-act. A/II.B):
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, A.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 789.20 nebst 5 % Zins seit 21.12.2016 sowie eine Genugtuungssumme von CHF 2’500.00 nebst 5 % Zins seit 21.12.2016 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrens- und Gerichtskosten zu verurteilen und er sei zu verpflichten, den Geschädigten angemessen zu entschädigen.
Gleichentags erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht Folgendes (Vi-act. A/III):
(Schuldspruch)
(Freispruch)
(Strafe)
4. Die Zivilforderung des Privatklägers wird, gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, auf den Zivilweg verwiesen.
(Strafuntersuchungs- und Gerichtskosten zu Lasten Beschuldigtem)
(Vollzug)
(Rechtsmittel)
(Zustellung)
Mit Berufungserklärung vom 11. Juni 2019 beantragte der Privatkläger Folgendes (KG-act. 4):
1. Das Urteil des Einzelrichters Küssnacht vom 11. April 2019 sei insoweit aufzuheben, als dem Privatkläger keine Entschädigung zu Lasten der beschuldigten Person zugesprochen worden ist;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten, eventuell zu Lasten des Staates.
Am 8. Juli 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 7). Der Privatkläger begründete am 6. September 2019 seine Berufungsanträge (KG-act. 9). Mit Berufungsantwort vom 18. September 2019 beantragte die Anklagebehörde insofern die Gutheissung der Berufung, als von Seiten des Berufungsführers eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren beantragt werde, ansonsten sei die Berufung abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten der beschuldigten Person (KG-act. 11). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Antragstellung und Beantwortung der Berufung (KG-act. 12).
2. Gegenstand der Berufung ist lediglich der Entschädigungsanspruch des Berufungsführers/Privatklägers (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1). Der Berufungsführer stellt keinen Abänderungs- oder Aufhebungsantrag betreffend Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, wonach die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wird. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid im Zivilpunkt an die Berufungsanträge gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. es gilt der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO (Ziegler/Keller, Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 1 zu Art. 391 StPO). Ausserdem genügen die kurzen Ausführungen in der Begründung, wonach der Vorderrichter die Zivilansprüche dem Grundsatz nach hätte entscheiden und lediglich im Übrigen auf den Zivilweg verweisen müssen (KG-act. 9, S. 6), den Anforderungen an eine Berufung nicht (vgl. Art. 398 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die vorinstanzlich angeordnete Verweisung der Zivilsache auf den Zivilweg muss somit nicht weiter eingegangen werden.
3. Der Berufungsführer rügt eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, weil der Vorderrichter seinen Entschädigungsantrag gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO nicht behandelt habe (KG-act. 9, S. 4).
a) Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der formellen Rechtsverweigerung ist verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht. Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingerichtetes Begehren nicht an die Hand nimmt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie mangels Vorliegens eines Nichteintretensgrundes darüber befinden müsste (Waldmann, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N 23 zu Art. 29 BV, mit Hinw.).
b) Der Berufungsführer beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihn angemessen zu entschädigen (Vi-act. A/II.B, S. 12). Dem angefochtenen Urteil sind weder Erwägungen noch eine Entscheidung im Dispositiv betreffend die beantragte Parteientschädigung zu entnehmen. Offensichtlich ging dieser Antrag aus Versehen vergessen. Indem die Vorinstanz den Entschädigungsantrag nicht behandelte, beging sie eine formelle Rechtsverweigerung, d.h. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsführers im Sinne von Art. 29 BV. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann und ihm dadurch kein Nachteil erwächst. Die Heilung des Verfahrensmangels ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 180 E. 4.a und 126 I 68 E. 2).
c) Das Kantonsgericht überprüft als Berufungsinstanz die angefochtenen Entscheide mit vollständiger Kognition, d.h. frei (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer reichte vorinstanzlich mit der Eingabe vom 11. April 2019 eine kurzbegründete Kostennote ein (Vi-act. GA 12) und begründete die beantragte Parteientschädigung in der Berufung ausführlich (KG-act. 1). Er konnte sich somit hinreichend äussern. Mit der Kostennote (Vi-act. GA 12) sowie den Untersuchungs- und vorinstanzlichen Gerichtsakten sind genügend Beweismittel vorhanden, um die beantragte Entschädigung beurteilen zu können. Der einzige Nachteil, welcher dem Berufungsführer durch die Gehörsverletzung entstand, sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, welchen jedoch im Kostenentscheid Rechnung getragen werden kann (s.u. E. 5). Die Voraussetzungen einer Heilung der Gehörsverletzung sind somit gegeben, sodass der Anspruch materiell beurteilt werden kann.
4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Sie ist somit für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102, E. 4.1; Urteil BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.1).
Wird die Zivilklage auch nicht dem Grundsatz nach entschieden, sondern vollständig auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegend gelten (BGE 139 IV 102, E. 4.4), auch wenn sie im Strafpunkt zufolge Verurteilung der beschuldigten Person obsiegt (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 14 zu Art. 433 StPO). Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg daher nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102, E. 4.4; Urteil BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.3). Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 432 Abs. 1 und Art. 427 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 102, E. 4.4; Urteil BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.3.3).
a) Unbestritten ist, dass der Berufungsführer im Verfahren als Straf- und Zivilkläger auftrat (vgl. Plädoyer in Vi-act. A/II.B). Der Beschuldigte wurde mit dem angefochtenen Urteil zwar freigesprochen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), aber verurteilt betreffend einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) zu Lasten des Berufungsführers (Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils). Demnach obsiegte der Berufungsführer als Privatkläger im Rahmen der Verurteilung. Weil die Zivilforderung auch nicht dem Grundsatze nach beurteilt wurde, hat der Berufungsführer lediglich Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen, welche ihm im Zusammenhang mit dem Strafpunkt entstanden (s.o., E. 2.a). Der Berufungsführer macht diesbezüglich geltend, seine Aufwendungen seien weit überwiegend zum Strafpunkt angefallen, was aus der Leistungserfassung vom 11. April 2019 und der Begründung der Eingabe vom 1. März 2018 sowie des erstinstanzlichen Plädoyers hervorgehe. Der mit der Kostennote vom 11. April 2019 nachgewiesene Aufwand sei ihm im Umfang von 80 % als Entschädigung zuzusprechen (KG-act. 9, S. 6 f.).
b) Die der vorinstanzlich eingereichten Kostennote beigelegte Leistungserfassung vom 11. April 2019 enthält für den Zeitraum des Untersuchungsverfahrens den Aufwand für die Einvernahme von F.________ vom 16. November 2017 als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Berufungsgegner 1, eine Besprechung mit dem Klienten (Berufungsführer) am 26. Februar 2018 und die Forderungseingabe vom 1. März 2018 (Vi-act. GA 12).
Wie bereits erwähnt, wurden die Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten (SUI 2017 68), gegen den Berufungsführer als Beschuldigten (SUI 2017 69) sowie gegen F.________ als Beschuldigte (SUI 2017 70) gemeinsam geführt (vgl. U-act.). Der Staatsanwalt befragte F.________ am 16. November 2017 als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Berufungsgegner 1 sowie im Verfahren gegen den Berufungsführer, wobei der Rechtsanwalt des Berufungsführers anwesend war und sich die Fragen bis auf wenige nur zum Sachverhalt im Strafpunkt bezogen (U-act. 10.0.03). Zu berücksichtigen ist, dass der Leistungserfassung ein Aufwand von 165 Minuten zu entnehmen ist, die Befragung aber lediglich 66 Minuten dauerte
(U-act. 10.0.03, Beginn und Ende). Der Rechtsanwalt des Berufungsführers nahm in seiner Funktion als dessen Verteidiger teil (vgl. Anwesenheitsliste auf dem Deckblatt von U-act. 10.0.03), die Befragung von F.________ diente jedoch auch dem Berufungsführer als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Berufungsgegner 1, sodass rund die Hälfte der Befragungsdauer als Aufwand des Strafklägers/Berufungsführers berücksichtigt werden kann. Dass sodann eine Besprechung des Rechtsvertreters mit seinem Klienten betreffend dessen Beteiligung als Strafkläger anfiel, ist plausibel. In der Forderungseingabe vom 1. März 2018 wurde einerseits ein Beweisantrag zum Strafpunkt gestellt und begründet und andererseits die Zivilforderung beziffert und begründet
(U-act. 15.0.05). Rund die Hälfte dieses Aufwandes betrifft den Zivilpunkt, welcher vorliegend nicht entschädigt werden kann. Im Gesamten betrifft der geltend gemachte Aufwand im Untersuchungsverfahren zu aufgerundet 80 % den Strafpunkt.
c) Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren umfasst die Leistungserfassung eine Eingabe an das Gericht und eine Zustellung an den Klienten, das Studium der Akten sowie die Redaktion des erstinstanzlichen Plädoyers (Vi-act. A/II.B) und die vorinstanzliche Hauptverhandlung (Vi-act. A/II; Vi-act. GA 12).
Die Eingabe vom 4. April 2019 betrifft ein Dispensationsgesuch des Berufungsführers von der Hauptverhandlung (Vi-act. GA 11), an welcher er als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten hätte befragt werden sollen (Vi-act. GA 9). Die Zustellung an den Klienten beinhaltete die verfügte Gutheissung dieses Gesuchs. Dieser Aufwand erfolgte mithin zum Strafpunkt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher der Rechtsanwalt des Berufungsführers teilnahm, wurde der Beschuldigte vorwiegend zum Sachverhalt im Strafpunkt befragt (Vi-act. A/II.A). Das vorinstanzliche Plädoyer (Vi-act. A/II.B) beinhaltet auf den ersten beiden Seiten die Erledigungsweise der beiden zusammenhängenden Strafverfahren, auf den Seiten 3-8 den Sachverhalt im Strafverfahren des Beschuldigten, auf den Seiten 9-11 die Begründung der Zivilforderungen sowie auf Seite 12 die Anträge im Straf- und Zivilpunkt. Mithin ist der Aufwand für das Plädoyer zu rund drei Vierteln im Strafpunkt angefallen. Die Ausführungen der Replik betreffen ebenfalls zu rund Dreivierteln den Strafpunkt (Vi-act. A/II, S. 3). Im Gesamten gesehen betrifft der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geltend gemachte Aufwand ebenfalls rund 80 % den Strafpunkt.
d) Zusammenfassend fiel der Aufwand des Rechtsanwalts des Berufungsführers sowohl im Untersuchungs- als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ermessensweise zu rund 80 % im Zusammenhang mit dem Strafpunkt an. In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungsbehörde und dem erstinstanzlichen Einzelrichter Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die vorinstanzlich eingereichte Kostennote von total Fr. 4‘108.50 (Vi-act. GA 12) erscheint angesichts der einfachen Streitigkeit und dem nicht sehr grossen Aufwand (s.o.) als angemessen. Dem Berufungsführer ist vorliegend 80 % davon, d.h. Fr. 3‘286.80, als Entschädigung für den Aufwand im Strafpunkt zuzusprechen.
e) In Gutheissung der Berufung ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Berufungsführer für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO mit Fr. 3‘286.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen.
5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Vorliegend wurde das Verfahren lediglich zur Vermeidung eines formellen Leerlaufs nicht zur Begründungsergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Berufungsführer sah sich zu Recht veranlasst, die Berufung zu erheben und obsiegte im Ergebnis, auch wenn die Sache nicht wie beantragt an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Es rechtfertigt sich daher, in Analogie zu Art. 428 Abs. 4 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kanton aufzuerlegen.
Dementsprechend ist der Berufungsführer für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsanwalt des Berufungsführers reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Angesichts der geringen Schwierigkeit der lediglich monetären Streitsache und dem Aufwand (einseitige Berufungserklärung [KG-act. 4], ein Kurzschreiben [KG-act. 8], sechsseitige Berufungsbegründung [KG-act. 9], Aktenstudium und Instruktion) erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘050.00 als angemessen.
Dem Beschuldigten ist mit dem Kurzschreiben vom 18. September 2019, worin er auf eine Antragstellung und Beantwortung der Berufung verzichtete, praktisch kein Aufwand entstanden (KG-act. 12), sodass eine Entschädigung entfällt;-
erkannt:
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 11. April 2019 (SEO 2018 3) betreffend Entschädigung des Privatklägers ergänzt und im Übrigen wie folgt neu verkündet:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;
- der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
von Schuld und Strafe freigesprochen.
3. Für die Verurteilung gemäss Dispositivziff. 1 vorstehend wird der Beschuldigte, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB sowie Art. 47, 34, 42, 49 Abs. 1 und 106 StGB, bestraft, und zwar
a) mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 150.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
b) mit einer Busse von Fr. 1‘130.00. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
4. Die Zivilforderung des Privatklägers wird, gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Strafuntersuchungskosten von Fr. 2‘500.00 und die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00, total Fr. 3‘500.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
6. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für den im Strafpunkt angefallenen Aufwand im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 3‘286.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons.
8. Der Berufungsführer wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘050.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit separatem Formular an die KOST (1/R).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
18. Dezember 2019 kau