Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 12. Juli 2019
STK 2019 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Dr. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft,
Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
gewerbsmässiger Betrug; 2. Rechtsgang
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016, SGO 2016 5);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 14. Januar 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Kantons Schwyz Anklage gegen A.________ (Beschuldigter) wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB, eventualiter der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 und 5 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG (Anklageziffern 1-2). Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt, soweit im Berufungsverfahren noch relevant:
eventualiter der Gehilfenschaft dazu im Sinne von Art. 25 StGB,
(…)
(…)
bei folgendem Sachverhalt:
a. Relevante Vorgeschichte
Seit den Jahren 1993 und 1994 lag der IV-Stelle Schwyz zum Mitbeschuldigten C.________, Vater des Beschuldigten, ein Antrag für den Erhalt einer IV-Rente vor, nachdem an C.________ der Verdacht eines Hirnschlags (cerebrovasculärer Insult) mit linksseitiger Körperlähmung (Hemisyndrom links), mit ausgeprägten, stationär verbleibenden Lähmungen (Restparese) und leichter Gesichtslähmung (facilisparese links) diagnostiziert wurden.
Anlässlich der damaligen ärztlichen Konsultationen wurde festgehalten, C.________ sei nur teilweise mobil und im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen. Dies nachdem bei ihm am 4. September 1993 ein plötzlicher Bewusstseinsverlust aufgetreten sein soll, wobei jedoch eine Hirnblutung (Subarachnoidalblutung) oder ein anderer pathologischer Befund gemäss Universitätsspital ausgeschlossen werden konnte.
Mit Arztbericht vom 10. Juni 1994 hielt Dr. med. E.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz fest, C.________ sei weiterhin linksseitig gelähmt und sein Zustand stationär. Auch anlässlich eines Kuraufenthalts C.________ in Leukerbad VS konnten keine Hinweise auf eine organische Läsion gefunden werden, weshalb die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) der Bewegung und der Sinnesempfindung mit dissoziativen Krampfanfällen gestellt wurde. Gestützt darauf sei mit einer weiteren, eventuell dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu rechnen.
Am 9. Mai 1994 fand eine Abklärung der IV-Stelle Schwyz bei C.________ zuhause an der F.________strasse xx, Einsiedeln SZ, statt, wobei C.________ die vorgenannten Leiden, Gebrechen und Einschränkungen im Alltag bestätigte.
Mit Arztbericht vom 29. Januar 1995 bestätigte Dr. med. E.________ seine bisherigen Feststellungen am Beschuldigten gegenüber der IV-Stelle Schwyz.
Mit Formular vom 22. April 1995 beantragte C.________ nebst der bereits erhaltenen IV-Rente auch eine Hilflosenentschädigung und gab dazu an, seit November 1993 im Alltag an folgenden Einschränkungen zu leiden resp. bei folgenden alltäglichen Verrichtungen regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein:
-beim An-/Auskleiden,
-teilweise auch beim Aufstehen, Absitzen und Liegen,
-beim Zerkleinern der Nahrung insb. beim Zerkleinern von Fleisch,
-teilweise beim sich Waschen, Baden und Duschen,
-bei der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, wobei er beim Gehen ge- stützt und sein Rollstuhl von einer Drittperson gestossen werden müsse,
-er benötige tagsüber wie auch nachts persönlicher Überwachung, wobei die Familie diese Überwachung seit November 1993 gewährleiste.
Diese Angaben liess sich C.________ gestützt auf Arztbesuche durch seinen damaligen Hausarzt Dr. med. E.________, ärztlich bestätigen. Im Beisein seiner damaligen Nachbarin G.________ machte C.________ zu seinen Gebrechen und Leiden noch detailliertere Angaben, so etwa dass er
-seine linke Körperhälfte nicht einsetzen könne,
-Hilfe beim Aufstehen benötige, wenn er mehr als eine Stunde in der gleichen Position verharrt habe,
-beim Zerkleinern fester Nahrung Hilfe benötige,
-auch Hilfe beim Verrichten der Notdurft benötige, weil er sich nicht positionieren könne und Angst habe, umzukippen,
-beim Treppensteigen immer auf die Hilfe Dritter angewiesen sei,
-ständiger Überwachung bedürfe, weil er ständiger Sturzgefahr ausgesetzt sei, da er mit einem Fuss immer wieder einknicke und so das Gleichgewicht verliere.
Darüber hinaus habe er schon wiederholt Anfälle mit einhergehendem Bewusstseinsverlust erlitten.
Mit Schreiben vom 6. November 1995 teilte die IV-Stelle C.________ mit, dass sein Anspruch auf eine IV-Rente ab dem 1. September 1994 beginne. Ferner wurde er gemäss Schreiben der IV-Stelle Schwyz vom 20. Oktober 1995 für hilflos mittleren Grades eingestuft, der Beginn des Leistungsanspruchs wurde auf den 1. September 1994 festgelegt.
Bereits in der Verfügung vom 16. Oktober 1997 zu den Leistungen einer Kinderrente für den Beschuldigten (Sohn A.________) wurde C.________ schriftlich darauf hingewiesen, dass bezüglich der Renten und Hilflosenentschädigungen jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall oder die Herabsetzung zugesprochener Leistungen zur Folge haben können, unverzüglich zu melden ist.
Für die erste Rentenrevision holte die IV-Stelle Schwyz zu C.________ einen ärztlichen Zwischenbericht bei Dr. med. E.________, ein. Dieser teilte der IV-Stelle Schwyz am 4. April 1998 gestützt auf seine Feststellungen aus der letzten Konsultation vom 1. Oktober 1997 mit C.________ mit, dass der Gesundheitszustand C.________ stationär geblieben und dass dieser nach wie vor linksseitig gelähmt sei und daher Mühe bei der Fortbewegung habe, so dass das Entrichten der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung auch weiterhin angezeigt erscheine. Am 26. Januar 1998 teilte auch C.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz unterschriftlich mit, sein Zustand sei gleich geblieben, er sei nach wie vor nicht erwerbstätig, und er sei nach wie vor bei den folgenden Alltagsverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:
-An-/Auskleiden,
-Aufstehen, Absitzen, Abliegen,
-Körperpflege,
-Fortbewegung,
-auch sei er nachts auf andauernde Pflege und tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen.
Gestützt auf all diese Angaben sprach die IV-Stelle C.________ mit Verfügung vom 7. April 2000 weiterhin eine 100%-ige Rentenbedürftigkeit zu. Auch anlässlich dieser Rentenrevision wies die IV-Stelle Schwyz C.________ auf die geltenden Meldepflichten hin. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde ihm ebenfalls erneut zugesprochen, dies abermals unter Belehrung über die Meldepflichten.
Sicher in der Zeit ab dem 9. Februar 1999, wohl aber auch schon früher ging es C.________ gesundheitlich derart gut, dass er in der Lage war,
-mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rauchen,
-den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben,
-ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen und zu stehen,
-zu verschiedenen Zeitpunkten, ausgiebig, zeitlich lang andauernd und feinmotorisch auf hohem Niveau zu tanzen,
-ohne Hilfe und Unterstützung auf einem Pferd zu reiten,
-schwere Gegenstände zu tragen und Gartenarbeiten zu verrichten,
-gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkung wahrzunehmen,
-in die Heimat Mazedonien und durch die Welt, beispielsweise über Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen.
All diese Umstände und Zeugnisse der Leistungsfähigkeit resp. Veränderungen in seiner Leistungs- und Bewegungsfähigkeit meldete C.________ weder den befassten Ärzten, noch der IV-Stelle Schwyz, der EL-Stelle Schwyz oder einem anderen Leistungserbringer.
Im März 2001 führte die IV-Stelle Schwyz die zweite Rentenrevision durch, wozu C.________ am 4. April 2001 unterschriftlich angab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei nach wie vor nicht erwerbstätig und im bisher geschilderten Umfang bei Alltagshandlungen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dr. med. E.________, bestätigte am 26. April 2001 diesen Zustand gestützt auf seine letzte ärztliche Konsultation mit C.________ vom 2. Oktober 2000. Gestützt auf diese Angaben anerkannte die IV-Stelle Schwyz gegenüber C.________ weiterhin eine 100%-ige Rentenbedürftigkeit sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades; abermals wies ihn die IV-Stelle Schwyz auf die bestehenden Meldepflichten hin.
In der Zeit zwischen Juli 2004 und Juli 2014 lebte C.________ ausschliesslich von
-IV-Rentenleistungen (resp. ab Juli 2011) AHV-Renten-leistungen),
-BVG-Leistungen,
-Hilflosenentschädigungen,
-Ergänzungsleistungen und
-Zusatzleistungen,
in der Höhe von total CHF 590‘705.55 resp. monatlich im Durchschnitt etwas mehr als CHF 4‘881.85, auf die er aufgrund seines tatsächlich guten Gesundheitszustandes keinerlei Anspruch hatte.
b)Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten
Per 1. Juni 2013 leitete die SVA Zürich (buchhalterische betrachtet auch stellvertretend für die Ausgleichskasse resp. AHV- Stelle Schwyz) gegen C.________ eine Revision zur Hilflosenentschädigung (HE) ein. Am oder um den 8. Juli 2013 füllte der Beschuldigte zusammen mit und für seinen Vater C.________ den Revisionsfragebogen aus. Darin gaben der Beschuldigte und C.________ gemeinsam wahrheitswidrig an, C.________ benötige im Alltag Hilfe,
-beim An-/Auskleiden,
-bei der Körperpflege,
-bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte,
-beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, wenn die Beschwerden phasenweise zunehmen resp. stärker seien,
-beim Verrichten der Notdurft inklusive dem Ordnen der Kleidung und der Körperreinigung nach dem Verrichten der Notdurft,
-ferner bedürfe er der medizinisch-pflegerischen Hilfe sowie Überwachung sowohl tagsüber wie auch nachts, man müsse ihm die Medikamente verabreichen, da er sonst die Einnahme vergesse; die Familienmitglieder Ehefrau, Sohn (Beschuldigter) und Tochter würden diese Hilfeleistungen erbringen.
Diese falschen Angaben schrieb der Beschuldigte in den Revisionsfragebogen und unterschrieb diesen in der Absicht, für seinen Vater C.________ so in unrechtmässiger Weise monatlich wiederkehrende Hilflosenentschädigungen erwirken zu können.
Diesen inhaltlich gezielt falsch ausgefüllten Fragebogen stellte der Beschuldigte zeitlich direkt danach Dr. med. H.________, einer ihm damals schon seit längerem bekannten Ärztin zu, damit diese im irrigen Glauben, C.________ gehe es medizinisch tatsächlich derart schlecht, den ärztlichen Teil des Formulars ausfüllen und die Leiden und Gebrechen C.________ bestätigen und die Bestätigung der AHV-Stelle der SVA Zürich zustellen sollte.
Dr. med. H.________ füllte den Fragebogen allerdings nicht aus, weil ihr der Aufwand der vollständigen Abklärung zum Zustand C.________ zu aufwändig war und weil ihr dazu überdies die notwendigen Akten fehlten. Als Reaktion auf diese Verweigerungshaltung wechselte C.________ den Hausarzt resp. die Hausärztin.
Am oder um den 10. Oktober 2013 füllte der Beschuldigte abermals zusammen mit und für seinen Vater C.________ den Revisionsfragebogen aus. Darin gaben der Beschuldigte und C.________ abermals gezielt wahrheitswidrig und analog zum ersten Revisionsfragebogen an, C.________ sei bisher bei folgenden alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:
-je nach gesundheitlichem Zustand beim An- und Auskleiden,
-beim Essen resp. ihm müssten Essen und Trinken hergerichtet werden,
-bei der Körperpflege,
-bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte,
-beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen,
-beim Verrichten der Notdurft resp. dem Ordnen der Kleider danach, der Körperreinigung und teilweise beim Überprüfen der Reinlichkeit.
Ferner gaben sie wahrheitswidrig an, C.________ benötige tags und nachts medizinisch-pflegerische Hilfe, nehme täglich Medikamente ein, fürchte sich vor krankheitsbedingten Stürzen und die Familienangehörigen würden die Hilfestellungen leisten.
Den Fragebogen mit diesen inhaltlich falschen Angaben unterzeichnete der Beschuldigte am 10. Oktober 2013 eigenhändig als Vertreter seines Vaters C.________, obwohl er wusste, dass dieser – wie bereits in den Jahren zuvor – in der Lage war
-mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakspfeife zu rauchen, die Hand also für normale Alltagshandlungen einsetzen konnte,
-den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben,
-ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen und zu stehen,
-zu verschiedenen Zeitpunkten auf Hochzeitsfeiern, ausgiebig, zeitlich lang andauernd und feinmotorisch auf hohem Niveau zu tanzen, so dass auch keinerlei Sturzgefahr oder Einschränkung in der Motorik bestanden,
-ohne Hilfe und Unterstützung Dritter auf einem Pferd zu reiten, so dass Kraft und Motorik einwandfrei intakt waren,
-schwere Gegenstände zu tragen und Gartenarbeiten zu verrichten,
-gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkungen wahrzunehmen,
-in die Heimat Mazedonien und durch die Welt, beispielsweise über Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen.
Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Umstände, dass es sich bei den von ihm im Revisionsformular gemachten Angaben über seinen Vater C.________ um inhaltlich falsche Auskünfte handelte. Dennoch stellte der den Fragebogen zeitnah nach dem Ausfüllen der neu als Hausärztin ausgewählten Dr. med. I.________, zur medizinischen Überprüfung und Bestätigung zu.
Diese falschen Angaben schrieb der Beschuldigte in den Revisionsfragebogen und unterschrieb diesen in der Absicht, für seinen Vater C.________ so in unrechtmässiger Weise monatlich wiederkehrende Hilflosenentschädigungen erwirken zu können.
Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2013 bei Dr. med. I.________ gab sich der Mitbeschuldigte C.________ wie vorangehend beschrieben als im Alltag stark eingeschränkte Person und der Beschuldigte unterstützte seinen Vater dabei in der Arztpraxis nicht nur dahingehend, ihm als Übersetzer behilflich zu sein, sondern darüber hinaus auch, indem er dessen angebliche, inhaltlich eben nicht korrekte Krankenvorgeschichte erläuterte und bestätigte und seinen Vater C.________ auch bei der Fortbewegung in der Arztpraxis und deren Umgebung aktiv unter dem Arm stützte, obwohl C.________ auf diese Unterstützung beim Gehen gar nicht angewiesen war. Dies tat der Beschuldigte, um Dr. med. I.________ in den irrigen Glauben zu versetzen, seinem Vater C.________ gehe es gesundheitlich derart schlecht und dieser sei auf derart weitreichende Hilfe im Alltag angewiesen.
Gestützt auf das täuschende Verhalten des Beschuldigten in Kombination mit jenem C.________, der seinen schlechten Zustand aktiv vorgaukelte, im irrigen Glauben, C.________ gehe es tatsächlich gesundheitlich so schlecht, wie selber erlebt und beschrieben erhalten, und im Unwissen um den tatsächlich guten Gesundheitszustand C.________, bestätigte Dr. med. I.________ gleichentags, d.h. am 10. Oktober 2013 gegenüber der AHV-Stelle der SVA Zürich den nach wie vor schlechten Gesundheitszustand C.________. Der Beschuldigte und C.________ erwirkten so gemeinsam ein inhaltlich falsches, ärztliches Attest seitens Dr. med. I.________.
Gestützt auf die in die Irre geleiteten Befunde seitens Dr. med. I.________ anerkannte die SVA Zürich ebenfalls im Unwissen um die wahren Umstände weiterhin den Anspruch C.________ auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, so dass ihm die Ausgleichskasse im irrigen Glauben, dass es C.________ tatsächlich gesundheitlich schlecht gehe, folgende Leistungen ausbezahlte:
IV-Stelle Schwyz / Ausgleichskasse Schwyz
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.06.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.07.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)07.08.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)05.09.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.10.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.11.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)05.12.2013
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)08.01.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.02.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)06.03.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.04.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)07.05.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)05.06.2014
CHF 1'170.00HE (exkl. AHV)04.07.2014
CHF 16‘380.00****Total
Durch das vorgenannte Mitwirken des Beschuldigten erlangte dessen Vater C.________ zwischen Juni 2013 und Juli 2014 (14 Monate) in rechtswidriger Weise von der Ausgleichskasse Schwyz total CHF 16‘380.00 resp. monatlich CHF 1‘170.00. Diese Leistungen resp. Geldbeträge zahlte die Ausgleichskasse Schwyz C.________ jeweils auf sein Sparkonto O.________ (Bank I), Kto-Nr. yy, aus.
Diese Geldbeträge stellten einen wesentlichen Anteil von C.________ monatlichem Einkommen dar, da er nebst dem unrechtmässigen Leistungsbezug keiner Arbeitstätigkeit nachging und bloss eine AHV-Rente von monatlich CHF 997.00 und eine BVG-Rente von monatlich CHF 839.00 erhielt.
Bei seinem vorangehend beschriebenen, täuschenden Verhalten (gemeint: in der Arztpraxis Dr. med. I.________ und beim Ausfüllen der beiden Revisionsformulare mit den falschen Angaben) war dem Beschuldigten aus der (Kranken-)Vorgeschichte seines Vaters C.________ bewusst, dass er durch sein eigenes Verhalten für seinen Vater zu Unrecht wiederkehrende Versicherungsleistungen zu erlangen half, auf die dieser keinerlei Anspruch hatte und die einen wesentlichen Teil des Einkommens seines Vaters darstellten.
Am 28. April 2016 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Schwyz statt, wobei gleichzeitig die Anklage gegen den Mitbeschuldigten C.________ verhandelt wurde. Die anwesenden Parteien stellten dabei folgende Anträge (Vi-act. 11):
Staatsanwaltschaft
1. Der Angeklagte A.________ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
3. Die Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe sei auf 5 Jahre festzusetzen.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 5. August 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00, total CHF 4‘800.00, sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären.
6. Die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2‘350.50 seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen, ebenso die Kosten der Verteidigung.
Verteidigung
1. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Er sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollumfänglich zu entschädigen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Urteil vom 28. April 2016 entschied das Strafgericht was folgt:
1. A.________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB schuldig gesprochen.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
4. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich am 5. August 2011 bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 wird widerrufen und es wird deren Vollzug angeordnet.
6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60
Total Fr. 7‘181.10
werden A.________ auferlegt.
7.-8.[Zustellung und Rechtsmittel].
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (Proz. Nr. STK 2016 36, KG-act. 3):
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollumfänglich zu entschädigen.
Mit Eingabe vom 5. September 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (KG-act. 5). Am 8. Februar 2017 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und desjenigen von STK 2016 35 auf den 28. März 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Am 9. Februar 2016 (recte: 2017) beantragte die Verteidigung, dass ein psychiatrisches Gutachten über den Mitbeschuldigten C.________ einzuholen sei (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung abzitiert
(KG-act. 12). Am 6. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung betreffend C.________ ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Konversionsstörung an (Dossier STK 2016 35, KG-act. 18). Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. L.________ ging dem Kantonsgericht am 13. November 2017 zu (Dossier STK 2016 35, KG-act. 33) und wurde den Parteien am 13. November 2017 zugestellt mit dem Hinweis, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme hätten
(KG-act. 19). Am 19. Dezember 2017 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsverhandlung statt, wobei gleichzeitig die Berufung des Mitbeschuldigten C.________ verhandelt wurde, welcher der Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Die Verteidigung von A.________ stellte folgende Anträge (KG-act. 25, Beilage 2):
1. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen.
2. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen.
Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Berufung resp. Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Die Strafkammer beschloss gleichentags, dass der Mitbeschuldigte C.________ noch persönlich zu befragen sei und das Urteil gegen A.________ bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens betreffend C.________ ausgesetzt werde (KG-act. 26). Mit zweiter Vorladung vom 28. Dezember 2017 wurden die Parteien beider Berufungsverfahren auf den 16. Januar 2018 zur Befragung von C.________, Stellungnahme hierzu und Schlusswort von C.________ geladen, wobei der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger nicht zu persönlichem Erscheinen verpflichtet wurden und ihnen angezeigt wurde, dass bei Fernbleiben Verzicht auf Teilnahme und Stellungnahme zur Befragung des Mitbeschuldigten C.________ angenommen werde (KG-act. 27). Anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung gegen C.________ am 16. Januar 2018 erschien dieser unentschuldigt nicht und der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger blieben der Verhandlung fern (Dossier STK 2016 35, KG-act. 62). Mit Beschluss von eben diesem Datum räumte die Strafkammer dem Beschuldigten Gelegenheit zur Bemessung der Sanktion ein, nachdem die mit BG vom 19. Juni 2015 beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafrechts (Änderungen des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 in Kraft traten (KG-act. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2018 auf eine Stellungnahme (KG-act. 30); die Verteidigung liess sich gleichentags dazu vernehmen (KG-act. 31). Am 6. Februar 2018 erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts wie folgt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016 ersatzlos aufgehoben und im Übrigen das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen zwischen Juni 2013 und Juli 2014.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 betraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 11. September 2015 beschlagnahmte E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau Dr. H.________ und A.________ vom 11. und 16. Dezember 2014 (U-act. 10.2.06 pag. 2 und 3) bleibt als Beweismittel bei den Akten.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60
Total Fr. 7‘181.10
werden A.________ auferlegt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘400.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.00 und den Anklagekosten von Fr. 400.00, werden A.________ auferlegt.
3.-4. [Rechtsmittel und Zustellung].
C. Gegen das am 15. Februar 2018 versandte begründete Urteil des Kantonsgerichts erhob der Beschuldigte am 19. März 2018 Beschwerde beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 37/1):
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Februar 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freizusprechen und stattdessen der Gehilfenschaft zum Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. Zur Neuvornahme der Strafzumessung und zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz.
Das Bundesgericht erkannte mit Urteil 6B_333/2018 vom 23. April 2019 wie folgt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 auferlegt.
3. Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.
D. Mit Verfügung vom 29. April 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts für den zweiten Rechtsgang das schriftliche Verfahren an und gab den Parteien Gelegenheit, sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern (neu Proz. Nr. STK 2019 32). Die kantonale Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai 2019 auf eine Stellungnahme (KG-act. 3). Die Verteidigung äusserte sich mit Eingabe vom
24. Mai 2019 (KG-act. 6). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. KG-act. 7).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile BGer vom 9. März 2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom 3. Februar 2016, 6B_765/2015, E. 2.2).
b) Das Bundesgericht beurteilte den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs als bundesrechtswidrig. Es erwog, dass der Vater des Beschuldigten, C.________, zwar über Jahre hinweg Leistungen bezogen habe, auf die er keinen Anspruch gehabt habe und damit einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten. Jedoch würden die jeweiligen unrechtmässigen Leistungsbezüge, die aufgrund einer einzigen Täuschung erbracht worden seien, für sich keine betrügerische Tätigkeit darstellen. Dass der Beschuldigte den Revisionsfragebogen zweimal ausgefüllt und unterschrieben sowie seinen Vater einmal bei dessen Hausärztin begleitet habe, genüge weder in Bezug auf Zeit und Mittel noch hinsichtlich der Häufigkeit zur Bejahung des Qualifikationsmerkmals des gewerbsmässigen Handelns. Es handle sich „lediglich“ um eine zweimalige Tatbegehung, nachdem es beim ersten Mal bei einem Versuch geblieben sei. Zudem fänden sich gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts keine Umstände, aus denen auf die Absicht des gewerbsmässigen Handelns geschlossen werden könne. So habe das Kantonsgericht nicht festgestellt, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, in Zukunft regelmässig beim Sozialversicherungsbetrug des Vaters mitzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit setze aber eigennütziges Handeln voraus, das heisst der Täter müsse zumindest mittelbar Einnahmen anstreben. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen habe der Beschuldigte aber für seinen Vater gehandelt und keinen direkten Vorteil für sich erzielt. Das Kantonsgericht werde neu zu beurteilen haben, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen auch ohne eigene Bereicherungsabsicht noch als ein in Mittäterschaft begangener oder lediglich unterstützter Betrug qualifiziert werden könnten (zit. Urteil 6B_333/2018. E. 2.4.1. und 2.4.2).
c) Nach diesen Vorgaben steht der Schuldspruch wegen Betrugs nicht mehr zur Disposition. Neu zu beurteilen bleibt aber, ob der Beschuldigte als Mittäter oder Gehilfe handelte. Ebenfalls neu festzulegen ist das Strafmass resp. die Geldstrafe. Hinsichtlich des Vollzugspunkts ist lediglich die Dauer der Probezeit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Übrigen wird es bei einer bedingten Strafe bleiben, da der bedingte Vollzug im Falle einer Verurteilung vor Kantonsgericht nicht angefochten wurde (vgl. Urteil STK 2016 36 vom 6. Februar 2018 E. 4g). Ebenso nicht mehr Verfahrensgegenstand ist der Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 5. August 2011 bei einer zweijährigen Probezeit ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00, weil das Kantonsgericht die entsprechende vorinstanzliche Dispositivziffer 4 bereits im ersten Rechtsgang gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB ersatzlos aufhob (vgl. Urteil vom 6. Februar 2018 E. 4h). Keine Änderung ergibt sich ebenfalls betreffend Beschlagnahme (Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils). Hingegen ist über die Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten nochmals zu befinden.
2. a) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (zit. Urteil 6B_333/2018 E. 2.3.2 sowie BGer, Urteile 6B_1191/2018 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer, Urteil 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.2; BSK StGB I-Forster, 4. A., N 12 zu Art. 24 StGB).
Nach Art. 25 StGB ist demgegenüber Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (zit. Urteil 6B_333/2018 E. 2.3.2 sowie BGer, Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 124 E. 3.2). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt (BGer, Urteil 6B_1148/2017 vom 28. September 2018 E. 2.2.4).
b) Die Verteidigung macht geltend, C.________ habe am 22. April 1995 erstmals eine Hilflosenentschädigung beantragt. Zwischen Juli 2004 und Juli 2014 habe er Leistungen von Fr. 590‘705.55 bezogen. C.________ habe die Revisionsfragebögen über lange Zeit zunächst jeweils selber unterzeichnet. Er hätte jedoch auch den Fragebogen des Revisionsverfahrens von 2013 ohne Weiteres eigenhändig unterschreiben können. Somit sei in Anbetracht der langjährigen Tatbegehung durch C.________ der Tatbeitrag des Beschuldigten, das heisst die Unterzeichnung des Fragebogens, ein klar untergeordneter. Dasselbe gelte für die Rolle, welche der Beschuldigte während der einzigen Konsultation bei Dr. med. I.________ gespielt habe. Der Beschuldigte habe C.________ lediglich sprachlich unterstützt und sei ihm behilflich gewesen, die rund 20-jährige Krankengeschichte zu erläutern. Die Annahme, Dr. med. I.________ hätte das Formular ohne die Angaben des Beschuldigten nicht unterzeichnet, erscheine spekulativ. C.________ habe seinen Gesundheitszustand über Jahre hinweg ohne das Zutun des Beschuldigten selber schlechter dargestellt als er tatsächlich war, so dass die Tathandlungen des Beschuldigten lediglich als Gehilfenschaft qualifiziert werden könnten. In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschuldigte für seinen Vater gehandelt und keinen eigenen direkten Vorteil erzielt habe, er habe mithin uneigennützig gehandelt, indem er als Ältester dem Vater seine Hilfe angeboten habe. Er habe die Tat seines Vaters nicht als eigene gewollt (KG-act. 6 S. 2 ff.).
c) In sachverhaltlicher Hinsicht ist von denselben Elementen wie im kantonsgerichtlichen Urteil vom 6. Februar 2018 auszugehen (E. 3b). Der Beschuldigte füllte die beiden Revisionsfragebögen zusammen mit C.________ aus und unterschrieb diese eigenhändig. Nach wie vor ist kein plausibler Grund ersichtlich bzw. wird geltend gemacht, weshalb der Beschuldigte und nicht C.________ die Fragebögen unterschrieb. Laut der Aussage von Dr. med. I.________ bezüglich der ärztlichen Konsultation habe der Beschuldigte geholfen, „dass es mit dem Sprechen schneller [gehe]“ und „der Sohn“ habe es „besser gewusst“ (U-act. 10.2.07 Frage 37 S. 10). Daraus folgt (nach wie vor), dass der Beschuldigte seinem Vater nicht nur bei der Überwindung sprachlicher Schwierigkeiten half, sondern primär er es war, der die Krankengeschichte erläuterte, was er auch nicht in Abrede stellt (vgl. KG-act. 6 S. 4).
d) Indem der Beschuldigte zusammen mit C.________ die Fragebögen ausfüllte sowie zudem eigenhändig unterzeichnete und anlässlich der Konsultation bei Dr. med. I.________ die Krankengeschichte seines Vaters erläuterte, ist zumindest von einem konkludenten gemeinsamen Tatentschluss in Bezug auf die Revision 2013 auszugehen. Ebenfalls wirkten der Beschuldigte C.________ bei der Tatausführung zusammen. Zutreffend ist zwar, dass C.________ zuvor jahrelang unrechtmässig Leistungen bezog resp. auf deren Bezug hinwirkte, ohne dass dabei der Beschuldigte mitwirkte. Allerdings ist, wie erwähnt, umgekehrt nach wie vor nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte anlässlich der Revision auf einmal tätig wurde, obwohl C.________ dies zuvor stets alleine tat. Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 nicht ohne Grund mitwirkte, zumal zwecks Bestätigung der angeblichen Einschränkungen bei C.________ immerhin eine neue Hausärztin aufgesucht werden musste, wobei die erste angefragte Ärztin, Dr. med. H.________, dies nicht tat. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres von einem untergeordneten Tatbeitrag des Beschuldigten gesprochen werden. Folglich spricht der objektive Tatbeitrag des Beschuldigten grundsätzlich für die Annahme von Mittäterschaft. Allerdings kann, wie nachstehend unter E. 2e auszuführen sein wird, in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Tat als eigenes Delikt wollte. In jedem Fall sind aber die Vor-aussetzungen der Gehilfenschaft erfüllt, da das gemeinsame Ausfüllen und die eigenhändige Unterzeichnung der Formulare sowie das Erläutern der Krankengeschichte anlässlich der Konsultation bei Dr. med. I.________ den betrügerischen Leistungsbezug von C.________ auch nach dem Revisionsverfahren förderten. Namentlich musste die neue Hausärztin Dr. med. I.________ von den angeblichen Beeinträchtigungen von C.________ überzeugt werden, was sowohl durch die Angaben in den Formularen als auch durch die Erklärungen des Beschuldigten anlässlich der ärztlichen Konsultation erfolgte.
e) In subjektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, wie das Bundesgericht in für das Kantonsgericht verbindlicher Weise feststellte, dass der Beschuldigte für seinen Vater handelte und für sich keinen direkten Vorteil erzielte resp. ohne eigene Bereicherungsabsicht gehandelt habe (vgl. zit. Urteil 6B_333/2018 E. 2.4.1 f.). In diesem Zusammenhang fraglich ist, inwieweit der Beschuldigte jedoch indirekt vom Betrug seines Vaters profitierte, was für einen zu eigen gemachten Vorsatz sprechen würde. Laut den Aussagen des Beschuldigten unterstütze er die Eltern finanziell; so bezahle er den gesamten Mietzins der (damals) gemeinsam bewohnten Wohnung und leiste des Weiteren monatliche Beiträge zwischen Fr. 1‘000.00 und Fr. 1‘600.00. Es seien „seit dem Ganzen hier“ mehr Kosten auf die Eltern zugekommen, auch erhielten sie keine Ergänzungsleistungen mehr (BVP S. 6 f.). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Eltern nach dem Wegfall der zu Unrecht bezogenen Leistungen vermehrt unterstützte. Hätte der Vater bereits im Zuge der Revision 2013 keine Leistungen mehr erhalten, dürfte zwar anzunehmen sein, dass der Beschuldigte seine Eltern bereits ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab der Einstellung der Bezüge resp. der Einleitung des Strafverfahrens vermehrt unterstützt hätte. Allerdings fehlen diesbezüglich sowohl in der Anklage als auch in den Akten konkrete Angaben insbesondere zu den Lebenshaltungskosten der Eltern, aber auch zu den damaligen finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten. Jedenfalls kann daraus nicht zu Ungunsten des Beschuldigten geschlossen werden, er habe den Betrug als eigenes Delikt gewollt. Weitere Hinweise hierfür lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Tat des Vaters lediglich als Gehilfe fördern wollte. Dabei musste der Beschuldigten aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens von C.________ um die Täuschung wissen. Denn er bestritt nie, gewusst zu haben, dass sein Vater in der Lage war zu tanzen. Er räumte auch ein, bei mindestens einem Hochzeitsfest, auf dem C.________ tanzte, selber dabei gewesen zu sein (U-act. 10.2.09 Fragen 35 und 36 S. 13 f.). Somit wusste der Beschuldigte um das unterschiedliche Verhalten seines Vaters in der Heimat und in der Schweiz. Auch hatte er keine Erklärung dafür, weshalb er das Revisionsformular nicht bloss ausfüllte, sondern auch noch unterzeichnete (BVP S. 10). Es ist auch nicht einzusehen, dass er im Tatzeitpunkt im Jahr 2013, das heisst als 35-jähriger Erwachsener mit einer medizinischen Ausbildung als Krankenpfleger und mit einer gewissen Lebenserfahrung, dem Verhalten seines Vaters immer noch unkritisch begegnet sein will. Damit nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Angaben betreffend Hilflosigkeit in alltäglichen Verrichtungen so nicht zutreffen und dazu führen, dass der Vater aufgrund dessen weiterhin Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erhält, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten Gehilfenschaft zur Last zu legen.
f) Nach Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Zwar wusste der Beschuldigte vorliegend um das gewerbsmässige Handeln des Vaters, jedoch handelte er selber, wie das Bundesgericht verbindlich erwog, nicht gewerbsmässig und ohne eigene Bereicherungsabsicht Folglich ist der Beschuldigte lediglich der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend Ausfüllen des Fragebogens im Juli 2013) resp. Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (betreffend Ausfüllen des Fragebogens im Oktober 2013 und Unterstützung bei Dr. med. I.________) schuldig zu sprechen (vgl. BGer, Urteil 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 265 E. 3).
3. Infolge der Modifikation des Schuldspruches ist das Strafmass neu festzulegen.
a) Der Strafrahmen für Betrug umfasst Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Gehilfenschaft zu einem Verbrechen oder Vergehen wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
b) Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Am 1. Januar 2018 traten die mit BG vom 19. Juni 2015 von der Bundesversammlung beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft. Laut revidiertem Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Da keine spezifische Übergangsregelung erlassen wurde, gilt für den zeitlichen Geltungsbereich der allgemeine Grundsatz, wonach der Täter nach dem milderen Recht zu bestrafen ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteilhafter erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.2 ff. mit Hinweisen). Vorliegend kann die Frage des zeitlich anwendbaren Rechts offenbleiben, denn, wie sich nachstehend ergibt, wird die neu auszufällende Geldstrafe ohnehin unter 180 Tagessätze zu liegen kommen.
c) Die Vorinstanz führte zur Tatkomponente an, dass der Beschuldigte zwar einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, um seinem Vater den Betrug zu ermöglichen, jedoch habe sich dieser auf den zeitlich jüngeren Teil der Tat ab Juni 2013 beschränkt und betreffe lediglich einen Deliktsbetrag von Fr. 16‘380.00. Insgesamt wiege die objektive Tatschwere leicht. Gleich verhalte es sich mit der subjektiven Tatschwere; der Beschuldigte habe sich in den Dienst seines Vaters gestellt und er habe unter einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Er habe für seinen Vater gehandelt und durch die Tat für sich selber keinen direkten Vorteil erzielt. In Bezug auf die Täterkomponenten sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einschlägig vorbestraft sei. Strafminderungsgründe seien nicht ersichtlich (angefocht. Urteil E. II./3.). Diesen Strafzumessungsfaktoren schliesst sich die Strafkammer grundsätzlich auch im zweiten Rechtsgang an, jedoch einerseits mit der (bereits im ersten Rechtsgang berücksichtigten) Einschränkung, dass das fehlende Geständnis zumindest in casu nicht als Straferhöhungsgrund anzusehen ist (vgl. BGer, Urteil 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 4.4, wonach fehlende Einsicht straferhöhend berücksichtigt werden kann, soweit der Beschuldigte die Vorwürfe nicht nur bestreitet, sondern das Opfer weiter demütigt; vgl. Urteil vom 6. Februar 2018 E. 4e) und andererseits neu mit der Modifikation, dass der Beschuldigte zwar einen relevanten Tatbeitrag leistete, er jedoch lediglich als Gehilfe und nicht als Mittäter agierte und es sich beim Ausfüllen des Fragebogen und Zustellen zur Bestätigung an Dr. med. H.________ im Juli 2013 um einen Versuch handelte. Weitere relevante Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
d) Die Verteidigung will die lange Verfahrensdauer, insbesondere des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, als strafmindernd berücksichtigt haben (KG-act. 6 S. 5). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer, Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273). In casu nahm das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht rund 14 Monate in Anspruch, welche Verfahrensdauer jedoch nicht aussergewöhnlich ist. Zudem sind in den Verfahren vor Strafgericht und Kantonsgericht keine übermässig langen Zeitspannen mit allenfalls von den Gerichtsbehörden zu verantwortender Untätigkeit erkennbar. Auch macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend, das Verfahren belaste ihn aussergewöhnlich stark, zumal ihm keine Freiheitstrafe droht. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich, so dass sich eine zusätzliche Strafreduktion aus diesem Grund nicht rechtfertigt.
e) Insgesamt erachtet die Strafkammer für den Schuldspruch wegen Betrugs resp. Betrugsversuchs aufgrund der vorstehend dargelegten Strafzumessungsfaktoren eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen.
f) Wie bereits im Urteil vom 6. Februar 2018 erwogen, ändert sich in Bezug auf die Tagessatzhöhe in casu durch das revidierte Recht nichts (neu wurde eine Untergrenze von Fr. 30.00 kodifiziert, welche jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden kann; gleich bleibt sich die maximale Höhe von Fr. 3‘000.00 (vgl. nArt. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging bei der Bemessung unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges für Steuern etc. von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von ca. Fr. 6‘500.00 und Schulden in der Höhe von Fr. 20‘000.00 aus (angefocht. Urteil E. II./3.). Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, netto Fr. 10‘000.00 exkl. 13. Monatslohn zu verdienen und keine Schulden mehr zu haben (BVP S. 6 und 7). Das im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren deutlich höhere Einkommen und die nicht mehr vorhandenen Schulden wiegen die zusätzlich angegeben Unterstützungsleistungen zugunsten der Eltern von monatlich zwischen Fr. 1‘000.00 bis Fr. 1‘600.00 und eines Neffen (EUR 200 bis EUR 400.00 pro Semester) sowie den Umstand, dass der Beschuldigte den Mietzins der gemeinsamen Wohnung mit den Eltern von Fr. 2‘300.00 nach eigenen Angaben nun alleine bestreitet, ohne Weiteres auf. Im Übrigen nannte die Verteidigung weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang zusätzliche, für die Bemessung der Tagessatzhöhe relevanten Umstände. Es drängen denn auch im zweiten Rechtsgang keine ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf. Somit bleibt es bei Tagessatzhöhe von Fr. 150.00.
g) Wie eingangs erwähnt, bleibt es bei der bedingten Strafe. Was die Dauer der Probezeit anbelangt, verlangt die Verteidigung eine solche von drei Jahren mit der Begründung, der Beschuldigte habe sich nun seit rund sechs Jahren nichts mehr zu schulden kommen lassen (KG-act. 6 S. 5). Auch wenn sich der Beschuldigte während der letzten sechs Jahre wohlverhielt, vermag dies den Umstand der einschlägigen Vorstrafe nicht aufzuwiegen, so dass es bei der vierjährigen Probezeit zu bleiben hat.
4. Die Verteidigung beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen und des Untersuchungsverfahrens seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie trägt die Kosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (BGer, Urteil 6B_523/2014 und 6B_524/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.3 m.H. auf BGer,
Urteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4 m.w.H.). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs nach Art. 426 Abs. 1 StPO gründet auf der Annahme, dass sie Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (zit. Urteil 6B_523/2014 und 6B_524/2014 m.H. u.a. auf BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Vorliegend wird der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht freigesprochen; vielmehr geht die Strafkammer letztlich von Gehilfenschaft aus. Dass kostenverursachende unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen erfolgt sind, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Damit sind die erstinstanzlichen Kosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO nach wie vor dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive zweiter Rechtsgang, welcher zu Lasten des Staates geht – tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen teilweise durch, so dass es sich rechtfertigt, ihm die Hälfte der Gerichtsgebühr nebst den Kosten der Anklagevertretung aufzuerlegen, im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
b) Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Werden die Kosten nur teilweise auf die Staatskasse genommen, hat die beschuldigte Person grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung im selben Umfang (BGer, Urteil 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der erbetene Verteidiger macht gesamthaft Aufwendungen von Fr. 5'520.00 (exkl. MWST) geltend (Proz. Nr. STK 2016 36, KG-act. 25/2 S. 9; Proz. Nr. STK 2019 32, KG-act. 6 S. 5). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Zwar reichte der Verteidiger keine spezifizierte Kostennote ein, so dass die Vergütung grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Jedoch erscheint eine Gesamtentschädigung von Fr. 5'520.00 in Berücksichtigung des genannten Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich Wichtigkeit der Streitsache, des notwendigen Zeitaufwands und ihrer Schwierigkeit –noch als angemessen. Die Entschädigung des erbetenen Verteidigers ist daher auf Fr. 2’760.00 (= ½ von Fr. 5'520.00) resp. unter zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf pauschal Fr. 2'900.00 festzulegen.
c) Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016 aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das angefochtene vorinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie Betrugsversuchs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen zwischen Juni 2013 und Juli 2014.
2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 11. September 2015 beschlagnahmte E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau Dr. H.________ und A.________ vom 11. und 16. Dezember 2014 (U-act. 10.2.06 pag. 2 und 3) bleibt als Beweismittel bei den Akten.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7‘181.10, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘350.50 und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 4‘830.60, werden A.________ auferlegt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘400.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.00 und den Anklagekosten von Fr. 400.00, werden A.________ zur Hälfte (Fr. 2‘200.00) auferlegt. Die übrigen Kosten von Fr. 2‘200.00 sowie die Kosten des zweiten Rechtsganges von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
7. A.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit Fr. 2‘900.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
8. Die Entschädigung von Fr. 2‘900.00 wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2‘200.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.00 wird dem Beschuldigten aus der Kantonsgerichtskasse ausbezahlt.
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die
Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
15. Juli 2019 sl