STK 2019 31•STK 2019 31 - sexuelle Handlungen mit Kindern
STK 2019 31Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)27.05.2019
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. Mai 2019
STK 2019 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
gegen
D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
und
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75,
Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________,
betreffend
sexuelle Handlungen mit Kindern
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 14. März 2019, SGO 2019 1);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Privatklägerschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 14. März 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das (teil)begründete Urteil am 24. April 2019 an die Parteien versandt und der Privatklägerschaft am 2. Mai 2019 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 22. Mai 2019 endete;
dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung der Privatklägerschaft beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Umtriebe vor Kantonsgericht keine Entschädigungen zu sprechen sind;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung gemäss Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
27. Mai 2019 sl