STK 2019 29•STK 2019 29 - grobe Verletzung von Verkehrsregeln, fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand
STK 2019 29Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)26.04.2019
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. April 2019
STK 2019 29
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
grobe Verletzung von Verkehrsregeln, fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. März 2019, SEO 2018 13);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. März 2019 fristgerecht mit Eingabe vom 18. März 2019 (Postaufgabe 19. März 2019) Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
dass das begründete Urteil am 3. April 2019 zum Versand gelangte (KG-act. 1);
dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. April 2019 dem Kantonsgericht mitteilen liess, dass er keine weiteren Prozesskosten mehr riskieren könne und deshalb die Berufung zurückziehen müsse (KG-act. 4);
dass das Verfahren zufolge Rückzugs bzw. Verzichts auf Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) praxisgemäss präsidial nach § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. KG-act. 1), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R, inkl. KG-act. 4), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, inkl. KG-act. 1 und 4) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
26. April 2019 kau