STK 2019 23•STK 2019 23 - Raufhandel, Drohung, Nötigung
STK 2019 23Kantonsgericht Schwyz / Strafkammer (KG Schwyz)02.04.2019
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 2. April 2019
STK 2019 23
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Raufhandel, Drohung, Nötigung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Dezember 2018, SEO 2018 14);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Dezember 2018 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
dass das begründete Urteil am 12. März 2019 an die Parteien versendet wurde;
dass Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 29. März 2019 mitteilen liess, auf die Einreichung einer Berufungserklärung werde verzichtet (KG-act. 6);
dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/AR), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 29. März 2019), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 29. März 2019) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Kantonspolizei Schwyz und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
2. April 2019 sl