Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 13. August 2019
STK 2019 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, **2.**D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. November 2018, SEO 2017 22);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Strafbefehl vom 10. August 2017 (U-act. 0.0.001) sprach die kantonale Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig:
Am 16. Juli 2015, circa 10.00 Uhr, betrat der Beschuldigte das Grossraumbüro seiner Firma F.________ AG, in welchem sich unter anderem ein Mitarbeiter der Firma, D.________, befand. Der Beschuldigte forderte D.________ auf, ihm zu erklären, weshalb er am Tag zuvor nicht alle seine Aufgaben erledigten konnte. Trotz mehreren Erklärungsversuchen gelang D.________ dies nicht. Vielmehr wurde der Beschuldigte immer lauter und wütender. Daraufhin stand D.________ von seinem Stuhl auf und verschob sich rückwärts in die Richtung eines Fensters. Der Beschuldigte versuchte sodann D.________ zu würgen, wobei sein Griff zunächst im unteren Bereich des Halses beziehungsweise an den Schultern angesetzt war. Der Beschuldigte liess D.________ los und griff anschliessend erneut mit beiden Händen an den Hals von D.________, überkreuzte dabei seine Daumen und drückte während ungefähr 20 – 30 Sekunden, nicht aber mehr als 1 – 2 Minuten, auf den Kehlkopf von D.________. Dabei nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, D.________ Verletzungen durch das Würgen zuzufügen. Im Rahmen der rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich wurden bei D.________ neben Hautrötungen beziehungsweise Blutergüssen am Hals, eine Einblutung des Hautmuskels der rechten Halsseite, die im Sinne von Würgemalen beziehungsweise traumatisch nach einem Würgen entstehen können, festgestellt.
Die Staatsanwaltschaft sprach eine bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 370.00, total Fr. 33‘300.00, und eine Busse von Fr. 8‘320.00 bzw. für den Fall der Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen aus.
B. Nach Einsprachen des Beschuldigten (U-act. 0.0.003) und des Privatklägers (U-act. 0.0.004) überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl ans Gericht (U-act. 0.0.007). Sie hielt sowohl in der Stellungnahme zu einer Eingabe des Privatklägers (Vi-act. 18 und 20) als auch nach Rückweisung der Anklage durch das Gericht am Vorwurf einer einfachen Köperverletzung unter Verzicht auf eine Anklageänderung fest (Vi-act. 23 f.). Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wies eine Beschwerde des Privatklägers gegen die Teileinstellung des Verfahrens bezüglich der für den Verdacht einer Lebensgefährdung in Frage kommenden Sachverhaltselemente ab (BEK 2017 168 vom 13. März 2018; Vi-act. 29).
C. Mit Urteil vom 8. November 2018 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschuldigten schuldig und bestrafte ihn entsprechend dem Strafbefehl. Gegen das Urteil erklärte der Beschuldigte die rechtzeitig angemeldete Berufung fristgerecht am 27. März 2019 (KG-act. 2 f.) mit dem Antrag, ihn vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates freizusprechen. Er stellte ausserdem den Beweisantrag, G.________ im Berufungsverfahren als Zeugen zu befragen.
D. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem Antrag fest und stellte zusätzlich den Antrag, weitere drei Personen als Zeugen zu befragen, was das Berufungsgericht ablehnte, weil diese Personen nicht im Büro in Tuggen, in welchem es zum Würgevorfall gekommen sein soll, zugegen waren. Der Privatkläger beantragte, die Berufung kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft nahm an der Verhandlung nicht teil und reichte keine schriftliche Stellungnahme ein;-
und in Erwägung
1. Der Vorderrichter erachtete den vom Privatkläger glaubhaft geschilderten und durch den Zeugen G.________ bestätigten Würgevorfall anklagegemäss in tatsächlicher Hinsicht zutreffend als erstellt; denn gemäss Gutachten (U-act. 11.1.001) stimmt das Verletzungsbild (U-act. 8.1.003 S. 1 ff.) mit den konsistenten Schilderungen des am Tag nach dem Vorfall strafantragstellenden Privatklägers überein, und auch der SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (ebd. S. 4 ff.) spricht für die Darstellung des letzteren, wogegen die Bestreitungen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind (entsprechend ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, angef. Urteil E. 1.3). Was die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbringt, geht hingegen fehl:
a) Die Verteidigung rügt in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden;
abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit Hinw.).
b) Indes findet der In-dubio-Grundsatz (vgl. oben lit. a) auf die der eigentlichen Beweiswürdigung vorangehenden Fragen der Beweiserhebung und
-auswertung, also auf die Fragen danach, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Die Berufung auf den Grundsatz ist demnach von auf Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO gestützte Vorbringen zu unterscheiden, wonach bei der Berufungsinstanz die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden kann. Die Verteidigung macht geltend, die vorderrichterliche Beweiswürdigung erfolge einseitig zu Lasten des Beschuldigten.
c) Die Verteidigung unterscheidet ihre Beanstandungen des vorderrichterlichen Urteils nicht im vorerwähnten Sinn (vgl. oben lit. a und b), weshalb nachfolgend zunächst auf ihre hauptsächlichen Vorbringen einzugehen ist.
aa) Weil es mangels Anschlussberufung nur noch um den Nachweis eines Sachverhalts für eine einfache Körperverletzung geht, braucht hier zur Abgrenzung von einer Lebensgefährdung nicht mehr geprüft zu werden, ob und wann der Privatkläger einen Urinabgang hatte. Offen ist, ob der Privatkläger mit eingenässten Hosen mit dem Beschuldigten nach dem Würgevorfall gemeinsam ein Mittagessen einnahm. Der Vorderrichter billigte dem Beschuldigten zu, dass ein solches Verhalten nicht glaubhaft wäre (angef. Urteil E. 1.3.2). Zutreffend stellte er indes fest, es sei nicht erstellt, dass der Privatkläger mit eingenässten Hosen mit dem Beschuldigten ein Mittagessen eingenommen habe. Zu ergänzen ist hier, dass der Privatkläger ohne Weiteres vor der Dislokation nach Lachen die Hosen hätte wechseln oder dass die Hosen in der Zwischenzeit wieder hätten trocken können. Deshalb kann die Verteidigung mit dieser Behauptung die Glaubwürdigkeit des Privatklägers in Bezug auf seine Schilderungen des eigentlichen Würgevorfalls im Büro in Tuggen (vgl. U-act. 8.1.001 S. 1) nicht in Zweifel ziehen. Allein der Umstand, dass sich der Privatkläger vom Beschuldigten zum Mittagessen einladen liess, erklärt sich nachvollziehbar damit, dass es ihm um die Klärung der Situation ging (U-act. 10.1.002 Nr. 5 S. 4). Dass dem Vorderrichter diese Einladung Anlass zur Vermutung gab, es sei um mehr als nur um die vom Beschuldigten behauptete verbale Auseinandersetzung gegangen, liegt auf der Hand, zumal der Privatkläger glaubhaft erfahren musste, dass der Beschuldigte weniger Interesse an der Klärung als an der Vertuschung der Situation zeigte (ebd.).
bb) Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend macht, der Privatkläger hätte sich die Verletzungen, welche das IRM als mit einem Würgeereignis vereinbar begutachtete (U-act. 11.1.001 S. 3), sonst irgendwo zuziehen oder gar sich selbst zufügen können, verbleiben diese Behauptungen im Ungewissen. Ein angebliches monetäres Motiv des Privatklägers, nämlich arbeitsrechtliche Forderungen durchzusetzen, ist nicht auszumachen. Entweder ist die entsprechende Behauptung logisch nicht nachvollziehbar, weil die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Kontrahenten die Folge des hier zu beurteilenden Vorfalls war. Andernfalls müsste dem Privatkläger unterstellt werden, in vorgängiger Absicht, die Arbeitsstelle zu verlassen, das Vorgefallene aufgebauscht, wenn nicht inszeniert zu haben, wofür auch abgesehen von den objektiven Beweisen (Verletzungsbild, Zeugenaussage, SMS-Verkehr) für die Darstellung des Privatklägers keine Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr wollte der Privatkläger, welcher per SMS vom Beschuldigten nach dem Würgevorfall respektive wörtlich „nach deiner Handlung“ noch vor dem Mittagessen ein Gespräch verlangte (U-act. 8.1.001 S. 5 bzw. 8.1.003 S. 5), die Situation klären lassen. Dieses Anliegen enttäuschte der Beschuldigte jedoch laut den sich gut in den Ablauf der Ereignisse einfügenden Angaben des Privatklägers (U-act. 10.1.002 Nr. 5 S. 4). Erst daraufhin liess sich der Privatkläger einen Arzttermin geben und überlegte sich das weitere Vorgehen (ebd. sowie Nr. 6 f.). Einen Tag später stellte der Arzt die Verletzungen fest und erklärte den Privatkläger entgegen dem in einem SMS vom Beschuldigten geäusserten Simulationsverdacht (U-act. 8.1.001 S. 5 bzw. 8.1.003 S. 5 f.) für arbeitsunfähig (U-act. 14.1.001). Diese Verdachtsäusserung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte dem Privatkläger dann doch noch gute Besserung wünschte und sich bei ihm entschuldigte (U-act. 8.1.001/003 ebd.), betrachtete der Vorderrichter richtigerweise als schwer vereinbar mit der Behauptung des Beschuldigten, es sei nur zu einer verbalen, wenn auch wütenden und lauten Zurechtweisung gekommen. Die Verteidigung übersieht, dass die Entschuldigung in der Antwort auf die dem Simulationsvorwurf opponierenden Mitteilung des Privatklägers erfolgte, er habe Flecken am Hals, ein Trauma und Rückenschmerzen (ebd.), was keine Folgen einer vom Beschuldigten eingestandenen bloss verbalen Auseinandersetzung sein können. Die Entschuldigung hat damit keine anderen sinngemässen Bezugspunkt als körperliche Gewalt gegenüber dem Privatkläger und sie kann in diesem Konnex nur die Bedeutung eingeräumter Verantwortlichkeit haben und nicht blosse Höflichkeitsfloskel sein.
cc) Die exakte Dauer des objektiv durch die gutachterlichen Verletzungsfeststellungen bewiesenen und von einem Zeugen gesehenen Würgens spielt für den Nachweis eines entsprechenden Vorfalles vorliegend nach Wegfall des Vorwurfes einer Lebensgefährdung ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass die Polizei die vom Privatkläger abgegebenen Hosen nicht auf Urinspuren untersuchte. Inwiefern die Angaben des Zeugen, der ein Würgen sah, widersprüchlich sein sollen, behauptet die Verteidigung im Berufungsverfahren, ohne solche Widersprüche konkret darzutun bzw. sich mit den vorderrichterlichen Gründen der Annahme, dass der Zeuge in den entscheidenden Punkten glaubhaft aussagte (angef. Urteil S. 7 Abs. 2), auseinanderzusetzen. Darauf ist hier deshalb nicht nochmals einzugehen (Art. 82 Abs. 4 und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und infolgedessen braucht der Zeuge wie auch die erst an der Berufungsverhandlung beantragten Zeugen, welche nicht vor Ort waren (vgl. oben lit. D), nicht nochmals durch die Berufungsinstanz einvernommen zu werden. Warum der Vorderrichter den Aussagen des Buchhalters und des Sohnes des Beschuldigten mehr Beachtung hätte schenken sollen, führt die Verteidigung konkret ebenso wenig aus (dazu angef. Urteil S. 9 vor E. 1.3.3).
d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Vorderrichter die Beweise nicht einseitig zu Lasten des Beschuldigten erhob und auswertete, wenn er ausgehend von objektiven Beweisen, nämlich vom Verletzungsbild, dem SMS-Verkehr und den Aussagen des das angeklagte Geschehen als Einziger beobachtenden Zeugen, deren behaupteten Widersprüchlichkeiten der Beschuldigte der Berufungsinstanz nicht darlegt, dem Privatkläger Glauben schenkt. Dass er in einem nächsten Schritt dieses Beweisergebnis für zuverlässig hält und den Sachverhalt als erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte den vor ihm zurückweichenden Privatkläger würgte, birgt keine ersichtliche (Rechts-)Verletzung des In-dubio-Grundsatzes in sich, abgesehen davon, dass der Beschuldigte in keiner Weise darlegte, inwiefern der Vorderrichter dem Beweisergebnis innewohnende erhebliche Zweifel übergangen haben soll (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).
2. Nach dem Gesagten geht der Vorderrichter in tatsächlicher Hinsicht zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger im Sinne des Anklagevorwurfes würgte und dadurch verletzte. Die rechtliche Subsumtion dieses Vorfalles ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, so dass auf die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angef. Urteil E. 1.4).
3. Im Strafpunkt wendet der Beschuldigte im Berufungsverfahren für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches nichts ein. Der Vorderrichter setzte an sich die Geldstrafe und Verbindungsbusse im Verhältnis zueinander rechnerisch korrekt fest. Die Strafkombination darf nämlich nicht zu einer Straferhöhung führen, sondern beläuft sich maximal auf einen Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe (vgl. dazu Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 42 StGB N 27 mit Hinw. auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis sowie EGV-SZ 2010 A 4.1; STK 2014 13 vom 20. Mai 2014 E. 4; STK 2012 2 vom 25. Juni 2013 E. 3). Offensichtlich ist jedoch, dass der Erstrichter mit der nicht nachvollziehbaren Annahme eines schuldangemessenen Gesamtstrafmasses von 112.5 Tagessätzen die unrichtige Strafkombination im Strafbefehl korrigieren möchte. Hinzu kommt, dass die Verteidigung im Unterschied zum Rechtsvertreter des Privatklägers (etwa U-act. 3.1.008, 3.1.012, 3.1.014) erstmals im Berufungsverfahren eine (allerdings eindeutig vorliegende) Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend macht, ohne jedoch darzulegen, in welchen Phasen das Verfahren unzureichend vorangetrieben worden und mit welchen Massnahmen der gerügten Verletzung Rechnung zu tragen sei. Von Amtes wegen ist daher festzustellen, dass namentlich das Erstatten des Polizeirapports rund 1 2/3 Jahre nach der Tat das Beschleunigungsgebot verletzt, weshalb das Strafmass bei einer unangefochtenen Tagessatzhöhe von Fr. 370.00 auf eine bedingte Geldstrafe von 72 Tagessätzen und einer 18 Tagessätzen entsprechenden Verbindungsbusse von Fr. 6‘660.00 herabzusetzen ist.
4. Die Berufung ist mithin abzuweisen und das Strafmass von Amtes wegen unter anderem wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes herabzusetzen. Diese weder beantragte noch auf die Berufungsbegründung zurückgehende (vgl. auch oben E. 3) Strafreduktion ändert den angefochtenen Entscheid nur unwesentlich, weshalb ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des unterliegenden Beschuldigten gehen (Art. 428 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b StPO), welcher den Privatkläger für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten angemessenen Kostennote zu entschädigen hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; §§ 2 und 6 GebTRA);-
erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Urteil wird abgesehen von der Reduktion des Strafmasses in Dispositivziffer 2 auf eine Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu Fr. 370.00 und einer Busse von Fr. 6‘660.00 (ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe) bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘395.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Rechtsvertreter der Parteien (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), mit Formular an die KOST und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
16. August 2019 rfl